Die Umwelthaftungsrichtlinie beabsichtigt einen einheitlichen Ordnungsrahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden an Biodiversität, Gewässern und Boden zu vertretbaren Kosten für die Allgemeinheit und wurde in Österreich durch das Bundesumwelthaftungsgesetz in die Rechtsordnung transformiert. Die UH-RL greift auf das Haftungsregime des öffentlichen Rechts zurück und trägt dem Verursacherprinzip Rechnung: derjenige, welcher einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen herbeiführt, wird finanziell in die Verantwortung genommen. Potentielle und tatsächliche Schädiger haften gegenüber der Allgemeinheit bereits für die Schaffung einer Gefahrenlage, welche den Eintritt eines Umweltschadens hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt, wenn diese auf eine bestimmte Tätigkeit iSd Anhang III der UH-RL (bzw Anhang 1 Z 1 bis 11 des B-UHG) zurückzuführen ist. Solche Tätigkeiten sind – grob umschrieben – der Betrieb von Anlagen nach dem Anlagenrecht, die (Indirekt-)Einleitung iSd WRG 1959 iVm den Abwasseremissionsverordnungen oder die Nutzung des Wassers für Herstellungsverfahren oder als Transportweg zu verstehen. Nicht umfasst sind jene Tätigkeiten, welche nicht im Zusammenhang mit oder aus dem Anlass einer Tätigkeit iSd Anhang 1 Z 1 bis 11 des B-UHG stehen.
Diese Arbeit befasst sich mit den Instrumenten, die geeignet wären, als Deckungsvorsorge nach der Umwelthaftungsrichtlinie zu dienen. Außerdem werden die Kosten, welche bei Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten anfallen, dargestellt und die Kostentragung beleuchtet (österr. Rechtslage).
A. Die Haftung nach der Umwelthaftungsrichtlinie und dem BundesumwelthaftungsG
Die Umwelthaftungsrichtlinie[1] (im Folgenden UH-RL) beabsichtigt einen einheitlichen Ordnungsrahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden[2] an Biodiversität[3], Gewässern[4] und Boden zu vertretbaren Kosten für die Allgemeinheit[5] und wurde in Österreich durch das Bundesumwelthaftungsgesetz[6] (im Folgenden B-UHG) in die Rechtsordnung transformiert. Die UH-RL greift auf das Haftungsregime des öffentlichen Rechts zurück[7] und trägt dem Verursacherprinzip[8] Rechnung: derjenige[9], welcher einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen herbeiführt, wird finanziell in die Verantwortung genommen.[10] Potentielle und tatsächliche Schädiger haften[11] gegenüber der Allgemeinheit bereits für die Schaffung einer Gefahrenlage,[12] welche den Eintritt eines Umweltschadens hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt, wenn diese auf eine bestimmte Tätigkeit iSd Anhang III der UH-RL (bzw Anhang 1 Z 1 bis 11 des B-UHG) zurückzuführen ist. Solche Tätigkeiten sind – grob umschrieben – der Betrieb von Anlagen nach dem Anlagenrecht, die (Indirekt-)Einleitung iSd WRG 1959[13] iVm den Abwasseremissionsverordnungen oder die Nutzung des Wassers für Herstellungsverfahren oder als Transportweg zu verstehen. Nicht umfasst sind jene Tätigkeiten, welche nicht im Zusammenhang mit oder aus dem Anlass einer Tätigkeit iSd Anhang 1 Z 1 bis 11 des B-UHG stehen. Als Beispiel hierfür sei ein Verkehrsunfall eines zum Betrieb einer Raffinerie[14] gehörenden Kfz angeführt. Der Unfall stünde aber mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang, wenn das Kfz während eines Transports von Raffinerieprodukten verunfallt und dabei eine Schädigung oder eine Gefährdung der Umweltgüter Boden und Wasser verursacht.
Von Privatpersonen verursachte Gefährdungen und Umweltschäden fallen nicht in den Anwendungsbereich[15] der UH-RL bzw des B-UHG. Ebenso wenig erstreckt sich der Anwendungsbereich auf leitende Angestellte oder Mitarbeiter der betroffenen Rechtsträger.[16] Im Falle einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Herbeiführung von Schäden bzw der unmittelbaren Gefahr solcher Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, ist zu haften, wenn diese im Zuge der Ausübung einer von jenen in Anhang III der UH-RL genannten verschiedenen Tätigkeit herbeigeführt werden (Art 3 Abs 1 UH-RL iVm Anhang III). Die UH-RL und das B-UHG haben nur erhebliche Schäden oder die unmittelbare Gefahr einer Schädigung an den Umweltmedien „Wasser“[17] und „Boden“[18] vor Augen. Die Haftung ist verschuldensunabhängig.[19] Auch wenn im B-UHG – anders als im Erstentwurf des BMFLUW aus Februar 2007 – eine Bestimmung über die Solidarhaftung mehrerer Verursacher fehlt, so ist unter Hinweis auf die stRspr zum dem B-UHG an vielen Stellen als Vorbild dienenden § 31 WRG 1959 davon auszugehen, dass mehrere Verursacher zur ungeteilten Hand haften[20] und es ist der Behörde unbenommen sein wird, der Gesamtheit der Verursacher oder bloß einem – etwa dem finanziell potentesten – den Kostenersatz[21] aufzuerlegen.[22] Eine andere Vorgangsweise wäre dem Status quo des wasserrechtlichen Haftungsregime nach § 31 WRG 1959 abträglich und nicht vom Verursacherprinzip der UH-RL intendiert.
Das B-UHG regelt die Haftung für Umweltschäden am Gewässer, da die Angelegenheiten des Wasser gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Sache des Bundes sind. Der Bodenschutz ist eine Querschnittsmaterie, da dieser sowohl in Landes- als auch Bundesgesetzen behandelt wird. Im Hinblick auf die vor dem B-UHG in Kraft befindlichen Bodenschutznormen der Länder erachtete sich der Bundesgesetzgeber nur unter Berufung auf Art 10 Abs 1 Z 8[23], 9[24], 10[25] und 12[26] B-VG für den Bodenschutz zuständig. Dabei nahmen die Legisten des BMLFUW Bezug auf das Kompetenzfeststellungserkenntnis des VfGH, Slg 8035/1977: wenn für bestimmte Verwaltungsmaterien typische Gefahren bekämpft werden sollen, unterfallen auch die Maßnahmen der Bekämpfung jenen Kompetenztatbeständen.
Zum Adressatenkreis der UH-RL und des B-UHG ist zu sagen, dass diesem jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts angehört, welche eine berufliche Tätigkeit iSd Anhang III der UH-RL (bzw Anhang 1 Z 1 bis 11 des B-UHG) ausübt, gleich ob sie dies persönlich tut oder sich eines Gehilfen bedient. Dem Adressatenkreis gehören weiters der Inhaber einer Genehmigung oder Zulassung an, ebenso die Person, welche die Anmeldung oder Notifzierung vornehmen lässt.[27] Zu Sanierungs- und Vermeidungstätigkeiten ist primär der Betreiber der beruflichen Tätigkeit (§ 4 Z 5 B-UHG) zu verpflichten. Die im Erstentwurf des BMFLUW aus Februar 2007 enthaltene Durchgriffshaftung, welche das Vorschieben unterkapitalisierter Töchter zur Ausübung von Tätigkeiten iSd Anhang III der UH-RL (bzw Anhang 1 Z 1 bis 11 des B-UHG) verhindert hätte, wurde im B-UHG nicht verwirklicht. Jetzt besteht die Möglichkeit, risikogeneigte berufliche Tätigkeiten in finanziell schwache Töchtergesellschaften auszulagern.
Wenn vom Betreiber die Tätigkeitsausübung eingestellt wurde oder der bisherige Betreiber nicht mehr für die Sanierung oder den Kostenersatz heranziehbar ist, greift die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung Platz. Dabei tritt/treten an des Betreibers Stelle der/die Eigentümer der Liegenschaft, von welcher die Schädigung ausgeht. Voraussetzung für diese subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung ist die Kenntnis des Liegenschaftseigentümers von den Anlagen und Maßnahmen, von welchen die Schädigung ausgeht. Der/die Liegenschaftseigentümer müssen den Anlagen oder Maßnahmen zugestimmt haben oder sie freiwillig geduldet und es weiters unterlassen haben, zumutbare Abwehrhandlungen zu setzen. Diese Liegenschaftseigentümerhaftung ist jener des § 31 Abs 4 WRG 1959 nachgebildet. § 8 Abs 5 S 2 B-UHG greift im Rahmen der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung auf den unmittelbaren und die nachfolgenden Rechtsnachfolger jenes Grundstückeigentümers, welcher im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Maßnahmen oder Anlagen Eigentümer des Grundstücks war. Auch hier bedient sich der Gesetzgeber der Praxis der Liegenschaftseigentümerhaftung des § 31 Abs 4 und Abs 6 WRG 1959. § 31 Abs 4 WRG normiert zur Haftung des/der Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers:
Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete (Anm.: der primär verpflichtete Verursacher der Gewässergefährdung) nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
Weber/Barbist[28] geben als denkbare Gründe die Nichtheranziehbarkeit des Betreibers etwa Liquidation, Insolvenz, Wegzug ins Ausland an. Dazu bemerke ich unter Hinweis auf ein § 31 Abs 4 WRG 1959 betreffendes OGH-Judikat, dass die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung im Falle einer Insolvenz des Betreibers erst schlagend werden kann, wenn von der Behörde alles versucht wurde, um den Kostenersatz bzw die Vermeidungs- bzw Sanierungsmaßnahmen allen erdenklichen Primärverpflichteten aufzulegen. Erst wenn der Kostenersatz bei keinem der Primärverpflichteten einbringlich ist bzw die Vermeidungs- bzw Sanierungsmaßnahmen von keinem der Primärverpflichteten vorgenommen werden, darf auf die subsidiär haftenden Liegenschaftseigentümer gegriffen werden.[29] Gleiches gilt mE, wenn der Betreiber ins Ausland verzogen ist: ehe der Liegenschaftseigentümer subsidiär in Anspruch genommen wird, muss alles unternommen werden, um den Primärverpflichteten verpflichten zu können. Da die Liegenschaftseigentümerhaftung des B-UHG jener nach § 31 Abs 4 und Abs 6 WRG 1959 nachgebildet[30] ist, ist davon auszugehen, dass die Judikatur zum B-UHG sich an der stRspr zum WRG 1959 orientieren wird.
Auch bei der Feststellung von „Gefahr im Verzug“ nimmt das B-UHG Anlehnung an den Vorschriften des WRG 1959. Ist „nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Verunreinigung zu rechnen“[31], so liegt nach stRspr „Gefahr im Verzug“ vor. § 5 Abs 4 B-UHG normiert, dass im Falle, dass die Maßnahmen zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens nicht rechtzeitig bzw nicht im ausreichenden Ausmaß getroffen werden, zwei Möglichkeiten für das behördliche Vorgehen bestehen: die Maßnahmen können dem Betreiber seitens der Behörde aufgetragen werden oder – bei Gefahr im Verzug – kann die Behörde die Maßnahmen durch Dritte vornehmen lassen werden und die hierfür entstehenden Kosten werden vom Bund vorfinanziert und hernach vom Betreiber mittels Kostenersatzbescheid eingefordert. An dieser Stelle sei erwähnt, dass § 8 Abs 2 B-UHG unglücklich formuliert wurde: der vom Betreiber zu ersetzende Aufwand fällt nicht bei der Behörde - etwa der einen Dritten mit den Sanierungs- und Vermeidungsschritten beauftragenden Bezirksverwaltungsbehörde – an, sondern beim Bund, in concretu bei den Budget-Voranschlagsätzen des BMLFUW.[32]
„Gefahr im Verzug“ ist gem § 5 Abs 4 B-UHG jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
[...]
[1] Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl 2004 L 143/56
[2] § 2 Abs 1 B-UHG
[3] „Biodiversität“ setzt sich aus den Wörtern „bio“ (lat: Leben) und diversitas (lat: „Vielfalt, Vielfältigkeit“) zusammen und bedeutet „biologische Vielfalt“. Darunter versteht man alle Arten und Organisationsstufen von Lebewesen, deren Ökosysteme (Lebensräume) und genetische Vielfalt. Das „Übereinkommen über Biologische Vielfalt“ wurde 1992 von den Vereinten Nationen in Rio de Janeiro zur Signatur aufgelegt und von Österreich ratifiziert. Das Übereinkommen trat am 16.11.1994, BGBl 1995/213, in Kraft. (Quellen: www.naturschutz.at/konventionen/biodiversitaetskonvention, www.biologischevielfalt.at, Stand: 24.4.2010)
[4] Gewässer iSd WRG 1959, also Grundwasser, Ströme, Flüsse, Bäche, Seen, Tümpel.
[5] Münter, Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Der Beitrag der Umwelthaftungs-Richtlinie 2004/35/EG unter dem Aspekt der Versicherbarkeit (2009) 162
[6] BGBl I 2009/55
[7] Siehe Vorblatt des Initiativantrags 464/a, 24. GP, zit in Götzl/Weismann, Vor § 1, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG. Bundes-Umwelthaftungsgesetz. Kommentar. Stand: 1.12.2009 (2010) 13
[8] polluter pays-principle iSd Art 174 Abs 2 EG-V
[9] Die UH-RL und das B-UHG sprechen vom Betreiber einer bestimmten beruflichen Tätigkeiten iSd Anhang III.
[10] Siehe I. Allgemeiner Teil des Initativantrags 464/a, 24. GP, zit in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 15
[11] Wagner, Der sachliche, zeitliche und personelle Anwendungsbereich und die Rechtsfolgen der EG-Umwelthaftung, in Kerschner (Hrsg), Die neue EG-Umwelthaftung und ihre nationale Umsetzung (2005) 83
[12] Münter, Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden 163
[13] Wasserrechtsgesetz, BGBl 1959/215
[14] Anhang 1 Z 8 lit a, 2. Teilstrich
[15] Götzl/Weismann, K 19 zu § 2 Anwendungsbereich, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 42
[16] Weber/Barbist, B-UHG. Bundesumwelthaftungsgesetz (2009) 25
[17] Anm: Jeder Schaden mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potential des Gewässers und fehlende Deckung durch das WRG (Versickerung, Einleitung, sonstige Gewässerbenutzung mit Auswirkung auf den ökologischen Zustand).
[18] Anm: Beim Boden wird auf ein einhergehendes erhebliches Gesundheitsrisiko für den Menschen abgestellt.
Siehe Kind, Umwelthaftung in Kraft, in ÖGZ 11/2009, 55
[19] Janitsch, K 14 bei § 8 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 136
[20] Vgl Wilhelm, Umwelthaftung, „angehängte“ und konkurrierende Ansprüche nach Zivilrecht, in ecolex 2009, 654
[21] Anm: Die Pflicht zum Kostenersatz für Sanierungstätigkeiten, wenn ein Umweltschaden bereits eingetreten ist, wird im § 6 Abs 3 B-UHG normiert; die Kostenersatzpflicht für Vermeidungstätigkeiten im Falle, dass ein Umweltschaden noch nicht eingetreten ist, aber die unmittelbare Gefahr eines solchen gegeben ist, wird im § 5 Abs 4 B-UHG normiert.
[22] Vgl Janitsch, K 142 bei § 8 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 145
[23] Angelegenheiten des Gewerberechts
[24] Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken
[25] Berg-, Forst- und Triftwesen
[26] Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle; Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, Zulassung und Anerkennung von Saat- und Pflanzgut
[27] Weber/Barbist, B-UHG 25
[28] Weber/Barbist, B-UHG 26
[29] Siehe OGH 6.5.2008, 1 Ob 65/08b
[30] Anm: Siehe Janitsch, K 4 bei § 8 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 132: „[…] orientiert sich das B-UHG intensiv an den seit mehr als 30 Jahren bewährten Regelungen des § 31 WRG 1959.“ Sowie Janitsch, K 4 bei § 8 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 133: „[…] die in den §§5 bis 8 vorgesehenden Aufgaben und Befugnisse […] den Erfahrungen und der Rechtsprechung zu § 31 WRG 1959 nachgebildet.“
[31] Götzl/Weismann, K 20 zu § 4 Begriffsbestimmungen, in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, B-UHG 84
[32] Vgl die Kritik von Hauenschild/Wilhelm, Bundes-Umwelthaftungsgesetz. Kommentar und Materialien (2009) 61
- Citar trabajo
- Tanja E. Lackner (Autor), 2010, Kostenersatz für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen einschließlich Deckungsvorsorge, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/154735
-
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X.