Das Alterssicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland stützt sich aufdrei
Säulen. Der gesetzliche Rente, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten
Vorsorge. Dieses System wird in Zukunft nicht mehr in der Lage sein die Altersicherung
der Bevölkerung zu sichern. Der Grund dafür liegt in der ersten
Säule, die ca. 80% der gesamten Rentenansprüche tragen muss. Nur 5% entfallen
auf die betriebliche Altersversorgung und 15% auf privat abgeschlossene Versicherungen.
1) Vergleicht man insbesondere die Anteile der betrieblichen Altersversorgung
in Deutschland mit den USA ( 13% ), Großbritannien ( 25% ) oder
den Niederlanden ( 40% ) so stellt man Aufholbedarf fest.2) Aufgrund der
demographischen Entwicklung, d.h. es gibt immer weniger Beschäftige und immer
mehr Rentner, gilt es die erste Säule zu entlasten und die verbleibenden Säulen,
insbesondere die betriebliche Altersversorgung zu stärken. Im Mittelpunkt
dieser Arbeit soll die betriebliche Altersversorgung stehen. Sie umfasst alle Leistungen,
die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Alters-, Hinterbliebenenund
Invaliditätsversorgung zusagt.3) Neben der sozialen Sicherung des Arbeitnehmers,
die hier nur nebensächlich erläutert wird, hat die zweite Säule weitreichende
Auswirkungen auf die Situation des Arbeitgebers. Ihm soll in dieser Arbeit ein
Überblick über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung gegeben
werden. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die externen Alternativen gelegt.
Des weiteren werden die Auswirkungen auf das Unternehmen, dessen Bilanz und
Rating erläutert. Die Arbeit soll dem Arbeitgeber helfen einen passenden Durchführungsweg
zu finden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Änderungen des Betriebsrentengesetztes
3. Die externen Durchführungswege
3.1 Unterstützungskassen
3.2 Direktversicherung
3.3 Pensionskasse
3.4 Pensionsfonds
3.4.1 Contractual Trust Arrangements (CTA)
3.4.2 Pensionsfonds in der Praxis
3.5 Weitere Auslagerungsmöglichkeiten
4. Ausgelagerte betriebliche Altersversorgung in der Bilanz
5. Auswirkungen auf das Unternehmen
6. Betriebliche Altersversorgung und Unternehmensrating
7. Altersversorgung im internationalen Vergleich
7.1 Altersversorgung in den USA
7.2 Altersversorgung in Großbritannien
7.3 Europarichtlinien zur Altersversorgung
8. Fazit
Literaturverzeichnis
Rechtsquellen
Internetquelle
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Das Alterssicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland stützt sich aufdrei Säulen. Der gesetzliche Rente, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Vorsorge. Dieses System wird in Zukunft nicht mehr in der Lage sein die Altersicherung der Bevölkerung zu sichern. Der Grund dafür liegt in der ersten Säule, die ca. 80% der gesamten Rentenansprüche tragen muss. Nur 5% entfallen auf die betriebliche Altersversorgung und 15% auf privat abgeschlossene Versicherungen.[1]) Vergleicht man insbesondere die Anteile der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland mit den USA ( 13% ), Großbritannien ( 25% ) oder den Niederlanden ( 40% ) so stellt man Aufholbedarf fest.[2]) Aufgrund der demographischen Entwicklung, d.h. es gibt immer weniger Beschäftige und immer mehr Rentner, gilt es die erste Säule zu entlasten und die verbleibenden Säulen, insbesondere die betriebliche Altersversorgung zu stärken. Im Mittelpunkt dieser Arbeit soll die betriebliche Altersversorgung stehen. Sie umfasst alle Leistungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung zusagt.[3]) Neben der sozialen Sicherung des Arbeitnehmers, die hier nur nebensächlich erläutert wird, hat die zweite Säule weitreichende Auswirkungen auf die Situation des Arbeitgebers. Ihm soll in dieser Arbeit ein Überblick über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung gegeben werden. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die externen Alternativen gelegt. Des weiteren werden die Auswirkungen auf das Unternehmen, dessen Bilanz und Rating erläutert. Die Arbeit soll dem Arbeitgeber helfen einen passenden Durchführungsweg zu finden.
2. Änderungen des Betriebsrentengesetztes
In jüngster Zeit haben sich aufgrund einer Gesetzesänderung weitreichende Änderungen für Unternehmen hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung ergeben. Die wichtigste Neuerung im Gesetzt zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ( BetrAVG ) liegt in der Erweiterung der Durchführungswege um den Pensionsfonds.[4]) Die neue Beitragszusage mit Mindestleistung liegt vor wenn ein Arbeitgeber sich verpflichtet Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen der Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge und deren Erträge, mindestens aber die Summe der zugesagten Beiträge zu Verfügung zu stellen.[5]) Eine weitere Neuerung besteht in dem Recht der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung in Höhe von 4% der gesetzlichen Beitragbemessungsgrenze in seine betriebliche Altersversorgung.[6]) Bietet der Arbeitgeber nur die Alternativen Pensionsfonds bzw. Pensionskasse an so ist die Wahlmöglichkeit hierauf beschränkt, andernfalls kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.[7]) Des weiteren bleibt einem Anwärter auf betriebliche Altersversorgung die Anwartschaft auch dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat.[8])
3. Die externen Durchführungswege
Die betriebliche Altersversorgung lässt sich über fünf unterschiedliche Wege durchführen. Es wird unterschieden in interne bzw. unmittelbare Altersversorgung wie die Direktzusage und externe bzw. mittelbare Durchführungswege wie Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.[9])
3.1 Unterstützungskassen
Unterstützungskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die für einen oder mehrere Arbeitgeber betriebliche Altersversorgungsleistungen durchführen, den Versorgungsberechtigten jedoch keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gewährt.[10]) Sie kann in der Organisationsform einer Kapitalgesellschaft oder eines eingetragenen Vereins geführt werden.[11]) Der Anteil der Unterstützungskasse an der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland beträgt bei einem Gesamtvolumen von 331 Mrd. Euro nur ca. 6,9%.[12]) Die Unterstützungskasse ist kein Versicherungsunternehmen und fällt daher nicht unter das Versicherungsaufsichtsgesetz und sie ist frei in der Anlage der Vermögenswerte.[13]) Das Trägerunternehmen haftet im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Unterstützungskasse für die zugesagten Leistungen und es besteht keine externe Aufsicht durch die BAFin.[14]) Die Unterstützungskasse wird über Beiträge durch das Trägerunternehmen finanziert, sie legt diese Beträge an und zahlt sie bei Bedarf an die Leistungsempfänger aus. Schließt eine Unterstützungskasse einen Versicherungsvertrag über die Versorgungsleistungen mit einer Lebensversicherungsgesellschaft oder einer Pensionskasse ab, so spricht man von einer Rückdeckungsversicherung. Die Arbeitnehmer erwerben dabei keinen Rechtsanspruch aus dieser Versicherung, da es sich sonst um eine Direktversicherung handeln würde.[15])
3.2 Direktversicherung
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung für seine Arbeitnehmer ab, wobei die Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind.[16]) Die Beiträge an das Versicherungsunternehmen werden vom Arbeitgeber entrichtet. Eine weitere Möglichkeit liegt in der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers.[17]) Der Anteil der Direktversicherung an den Gesamtdeckungsmitteln beträgt ca. 13%.[18]) Die Anlagemöglichkeiten im Rahmen der klassischen Direktversicherung werden durch das Versicherungsaufsichtsgesetz auf einen Akteienanteil von maximal 35% beschränkt.[19] Die Kontrolle erfolgt durch die BAFin. Bei der fondsgebundenen Direktversicherung werden höhere Aktienanteile zugelassen.[20]) Im Rahmen dieser Variante wird der Sparvorgang von der Risikoabsicherung getrennt. Während der Todes- bzw. Invaliditätsfall durch eine Direktversicherung abgedeckt wird, erhält man das notwendige Kapital für die Alterssicherung aus der Anlage in Investmentfonds. Allgemein muss bei beiden Alternativen die Vermögensanlage nach Kriterien wie Sicherheit, Rentabilität und Liquidität sowie Diversifizierung und Risiko erfolgen.[21]) Des weiteren darf sich die Vermögensanlage nur im Rahmen eines gesetzlichen Anlagekataloges[22]) bewegen. Die Prämien der Versicherung müssen versicherungsmathematisch kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Versicherungsunternehmen allen Verpflichtungen nachkommen kann.[23]) Aufgrund der Anlagebeschränkungen und Kalkulationsgrundsätze besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht an den PSVaG Beiträge zu entrichten, da die Insolvenz des Versicherungsunternehmens unwahrscheinlich ist.[24])
[...]
[1] Vgl. Harris/Braun (2002), S. 982-985.
[2] Vgl. o.V., www.dia-vorsorge.de/infopool.htm, 2002.
[3] § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG.
[4] § 1 BetrAVG
[5] § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG
[6] § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG
[7] § 1a Abs. 1 S. 3 BetrAVG
[8] § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG
[9] Vgl. Hoereth/Renn, www.ey.com/global/download.nsf/Germany/Die_betriebliche_Altersvorsorge/$file/Die_BETRIEBLICHE_ALTERSVORSORGE.pdf, 01.11.2001.
[10] § 1b Abs. 4 S. 1 BetrAVG.
[11] Vgl. Kerschbaumer/Perreng (2002), S. 18.
[12] Vgl. o.V., www.dia-vorsorge.de/infopool.htm, 2002.
[13] Vgl. Gerke/Heubeck (2002), S. 439.
[14] Vgl. o.V., www.bundestag.de/aktuell/begriff/2001/15_2001.pdf, 24.08.2001.
[15] Vgl. Bode/Graber (2002), S. 31
[16] § 1b Abs. 2 S. 1 BetrAVG
[17] § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BetrAVG
[18] Vgl. o.V., www.dia-vorsorge.de/infopool.htm, 2002.
[19] Vgl. Bode/Graber (2002), S. 201.
[20] Vgl. Fleischmann/Buttler, Versicherungswitschaft Heft7, 2002, S.482
[21] § 54 Abs. 1 S. 1 VAG
[22] § 54 Abs. 2 S. 1 VAG
[23] § 11 Abs. 1 S. 1 VAG
[24] Vgl. Gerke/Heubeck (2002), S. 441
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