Anlass dieser Arbeit ist die bevorstehende Aktualisierung der europäischen Wettbewerbsvorschriften für den Vertriebssektor: Die momentan gültige Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen Nr. 2790/1999 („Vertikal-GVO”) tritt am 31.05.2010 außer Kraft, da ihre Anwendbarkeit nach Art. 13 Vertikal-GVO auf zehn Jahre beschränkt ist. Am 28.07.2009 hat die Europäische Kommission („Kommission”) ein Konsultationspapier veröffenlicht, mit dem sie die Reformvorschläge für eine überarbeitete Vertikal-GVO („Entwurfs-GVO”), sowie eine überarbeitete Fassung der bisherigen Leitlinien für vertikale Beschränkungen („Entwurfs-LL”) vorstellt. Bis zum 28.09.2009 hatten Interessierte und Unternehmen im Wege der Anhörung die Möglichkeit, Stellungnahmen zu diesen Dokumenten abzugeben , die von der Kommission ausgewertet wurden. Am 20.04.2010 wurde die Endfassung der neuen Vertikal-GVO veröffentlicht. Ziel der Arbeit ist es, einige der wesentlichen Neuerungen darzustellen und zu bewerten. Aufgrund der späten Veröffentlichung der Endfassung liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der Analyse der Entwurfs-GVO und den dazugehörigen Leitlinien (B.). Im Anschluss wird die weitgehend erfolgte Umsetzung der Änderungsvorschläge in der neuen Vertikal-GVO kurz aufgegriffen (C.), bevor ein abschließendes Fazit mit Ausblick gezogen wird (D.)
GLIEDERUNG
AUFGABENSTELLUNG
LITERATURVERZEICHNIS
A. E INLEITUNG 1
B. W ESENTLICHE Ä NDERUNGEN DER E NTWUFSFASSUNGEN
I. Anwendungsbereich, Artt. 1-3 Entwurfs-GVO.
1. Begriff der vertikalen Vereinbarung..
a) Abgrenzung einseitiger Maßnahmen zu vertikalen Vereinbarungen.
aa) Reichweite und Grenzen des Vereinbarungsbegriffs
bb) Die bisherige Praxis in den Entwurfs-LL und Stellungnahme
(1) Erleichtert Bayer/Adalat die Abgrenzung?
(2) Erleichtert VW die Abgrenzung?
b) Beschlüsse unterfallen nicht dem Vereinbarungsbegriff
2. Einführung einer doppelten Marktanteilsschwelle von 30%
a) Die Altregelung im Überblick, Art. 3 Vertikal-GVO.
aa) Das Marktanteilskonzept hat sich durchgesetzt
bb) Schutzlücken durch die Nichtberücksichtigung der Nachfragemacht?
(1) Verzerrte Ergebnisse bei der Marktmachtbestimmung des Lieferanten und eingeschränkte Kontrolle marktstarker Abnehmer
(2) Bewusste Schaffung von Schutzlücken und Rechtfertigung
b) Analyse und Bewertung der Neuregelung, Art. 3 Entwurfs-GVO
aa) Lückenschließung durch Berücksichtigung der Abnehmermacht?
bb) Praktische Erforderlichkeit der Neuregelung?
cc) Positive Wirkung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zu Lasten marktstarker Abnehmer?
dd) Kritik an der Relevanz des Downstream-Markets
c) Zwischenergebnis
3. Liefervereinbarungen zwischen Wettbewerbern – Ersatzlose Streichung der Ausnahmeregelung für KMU
4. Handelsvertreterverträge
a) Die Qualifizierung eines Vertrags als „Handelsvertretervertrag“
aa) Einfügung einer neuen Risikoart
bb) Abgrenzungsprobleme nach dem Kriterium der Risikotragung
b) Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten bei „Handelsvertreterverträgen“ i.S.d. Tz. 15 Entwurfs-LL?
II. Kernbeschränkungen, Art. 4 Entwurfs-GVO
1. Preisbindungen zweiter Hand
a) Zur Kehrtwende bei der Bewertung von Eingriffen in die Preisgestaltungsfreiheit des Lieferanten (Art. 4 lit. a Entwurfs-GVO)
b) Vertikale Preisbindungen im Licht des „more economic approach“
aa) Kein Rückgriff auf „Leegin“ wegen rechtstechnischer Bedenken
bb) Kein Rückgriff auf „Leegin“ wegen wettbewerbspolitischer Bedenken
c) Fortbestand einiger Unklarheiten
2. Internetverkäufe
a) Grundsatz: Beschränkungen des Internetvertriebs als Kernbeschränkung.
b) Möglichkeiten zur Beschränkung des Internetvertriebs.
aa) Totalverbote des Internetvertriebs – noch immer keine klare Linie
bb) Beschränkungen bei Exklusivvereinbarungen – Versäumte Klarstellung bei der Abgrenzung aktiver zu passiven Verkäufen
cc) Beschränkungen bei selektiven Vertriebssystemen – Kritik an der neuen „Brick-Store-Klausel“..
dd) Zum Ausschluss der Nutzung von Auktionsplattformen.
C. D IE U MSETZUNG DER Ä NDERUNGSVORSCHLÄGE
D. Z USAMMENFASSUNG U ND F AZIT
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