Diese Arbeit handelt von öffentlichen Ausschreibungen für Krankenfahren gemäß § 133 SGB V. Zu Beginn werden allgemeine Informationen an den Leser gebracht. Danach wird die Frage „Was wird öffentlich ausgeschrieben?“ behandelt. Zudem werden rechtliche Aspekte, die Umsetzung in der Praxis und das Sparpotenzial berücksichtigt. Zum Schluss thematisiert dieser Bericht die Frage, ob es bereits solche Ausschreibungsverfahren gibt. Ein Fazit rundet das Buch ab.
Gliederung
Quellenverzeichnis
1. Allgemeines zu öffentlichen Ausschreibungen
1.1 Was sind öffentliche Ausschreibungen?
2. Was wird öffentlich ausgeschrieben?
3. Rechtliche Aspekte
3.1 Allgemeines
3.2 Die Krankenkasse als öffentlicher Auftraggeber
3.3 Verträge mit den Leistungserbringern als öffentliche Aufträge
3.4 Die Vergabe
3.5 Vergabegrundsätze
3.6 Nationale Vergaberechte unterhalb der Schwellenwerte
3.7 Europäische Vergaberechte oberhalb der Schwellenwerte
3.8 Die Ausschreibung als „invitatio ad offerendum“
4. Umsetzung in der Praxis
5. Sparpotenzial
6. Gibt es bereits solche Ausschreibungsverfahren?
7. Fazit
Anlagen
Quellenverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge
1. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Homepage www.bmwi.de
2. Europa für die Versicherten gestalten - aktuelle Entwicklungen im Bereich der Gesundheitspolitik, Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen, 2004
3. IHK Karlsruhe, Homepage www.karlsruhe.ihk.de
4. Leitfaden zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen
5. Mainfränkisches eCommerce Kompetenzzentrum (MECK), Homepage www.meck-online.de
6. Rechtliche Vorgaben für die Auswahl von Leistungserbringern durch Krankenkassen im Rahmen selektiver Verträge, Prof. Dr. Ingwer Ebsen, 2004
7. Rechtsprechung (entsprechend in den Fußnoten angegeben) Projektarbeit Nina Dongov
1. Allgemeines zu öffentlichen Ausschreibungen
1.1 Was sind öffentliche Ausschreibungen?
Eine Ausschreibung dient zur Vergabe von Aufträgen. Durch das Ausschreibungsverfahren soll Wettbewerb unter den potentiellen Auftragnehmern geschaffen werden, um eine gute Leistung zu einem möglichst günstigen Preis zu erhalten. Im Einzelnen gelten für Vergabeverfahren z.B. die Richtlinie VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), an die öffentliche Ausschreibungen gebunden sind. ÖffentlicheAusschreibungen werden von Bund, Land, Stadt, Landkreis und Gemeindendurchgeführt, wobei es in der Bundesrepublik Deutschland keine einheitlicheRegelung für deren Veröffentlichung gibt. Innerhalb der EU gibt es einen sogenannten Schwellenwert. Eine Ausschreibung, die diesen Schwellenwertübersteigt, muss im europäischen Ausschreibungs-Amtsblatt veröffentlichtwerden. Erst bei Überschreitung des Schwellenwertes muss eine europaweite Ausschreibung durchgeführt werden. Ist der Schwellenwert unterschritten, darf jedes Land in Europa individuell über die Durchführungder Ausschreibung entscheiden. Die Frage ist, was überhaupt öffentlichausgeschrieben wird. Bei Dienstleistungen, die im Auftrag der öffentlichenHand vergeben werden, muss fast immer eine Ausschreibung durchgeführtwerden. Beispiele hierfür sind Sicherheitsdienst und Bewachung vonöffentlichen Gebäuden, Gebäudereinigung, der Schülertransport sowieDienstleistungen, die im städtischen Krankenhaus erbracht werden sollen.Fraglich ist hierbei jedoch, ob die Krankenkassen unter diese „öffentlicheHand“ fallen. Dazu mehr bei den rechtlichen Aspekten.
2. Was wird öffentlich ausgeschrieben?
§ 133 Abs. 1 S 5 SGB V sagt aus, dass die Preisvereinbarungen nach möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten sind. Öffentliche Ausschreibungen könnten hieran anknüpfen.
Die Vorteile eines Ausschreibungsverfahrens liegen unter anderem in denVergleichsmöglichkeiten der Auftraggeber. Da für Alle die gleichenBedingungen gelten, kann eine Entscheidung ohne Benachteiligungen imWettbewerb getroffen werden. Getroffene Entscheidungen werdennachvollziehbar anhand objektiver Kriterien. Ein sichererAusschreibungsprozess sichert darüber hinaus Erfolg und spart Kosten.Außerdem werden durch Ausschreibungs- und VergabeverfahrenMonopolstellungen von bestimmten Gruppen (wie z.B. Hilfsorganisationen)verhindert. Durch diese Verfahren wird Wettbewerb geschaffen, Synergienlassen sich erzielen und damit Wirtschaftlichkeitspotenziale heben. DesWeiteren wird ein wirtschaftlicher Umgang mit öffentlichen Mitteln damitgewährleistet. Wenn ein Online-Ausschreibungsdienst beauftragt wirdkommen noch weitere Vorteile hinzu: durch einfache Downloads sindUnterlagen sofort verfügbar und zur Weiterverarbeitung bereit. Die Kostender Vergabeunterlagen sind online bis zu 50% günstiger als beimPostversand. Ausschreibungsunterlagen werden nicht mehr „umsonst“angefordert, somit entfallen weitere Kosten.
Es gibt natürlich auch Punkte, die weniger positiv zu bewerten sind. BeimVergabeverfahren im Internet sind bestimmte technische BedingungenVorraussetzung, um überhaupt an diesem Verfahren teilnehmen zu können.Kurzfristig betrachtet ergibt sich zunächst einmal ein höherer Arbeitsaufwandfür den Nachfrager, welcher aber, auf lange Zeit betrachtet, fast nichtigerscheint wenn man dagegen hält, wie viel Zeit eingespart wird. Geradekleine und mittelständische Unternehmen scheuen oftmals den Weg derAusschreibungen. Sie sehen das Verhältnis von Kosten und Nutzen andersund vor allem strenger. Aber sehr bedenklich sieht die Taxibranche dieöffentlichen Ausschreibungen im Bereich der Krankenfahrten. Sie befürchten„Dumpingpreise“ und sehen letztlich Ihr Gewerbe in Gefahr. Die Kosten fürBenzin werden immer teurer und Zukunftsprognosen deuten eher noch aufSteigerungen der Preise hin. Taxiunternehmen würden sich vermutlich gegenseitig unterbieten und damit kaum ihre Kosten decken können. Sie bemängeln, dass zu viel gefordert wird für zu wenig Geld.
3. Rechtliche Aspekte:
3.1 Allgemeines
Das Recht der öffentlichen Ausschreibung unterliegt seit Jahren einemerheblichen Wandel und spielt auf dem Hintergrund eines wachsendenWettbewerbs eine zunehmende Rolle in der gerichtlichen und juristischenPraxis.
Je umfangreicher das in verschiedenen Richtlinien und Gesetzen geregelte Ausschreibungsrecht ist, desto unsicherer wird sein Verständnis, seineHandhabung und Durchsetzung. Es scheint, dass nach wie vor derAuftraggeber, nicht etwa der Ausführende oder Bewerber von derRechtsprechung geschützt wird.
Das Recht der Ausschreibung umfasst alle Bereiche des privaten undöffentlichen Bau- und Leistungsrechts wie VOB/A, VOL und GWG.
Bei öffentlichen Ausschreibungen für Krankenfahrten gem. § 133
Sozialgesetzbuch fünfter Teil (SGB V) könnte es sich um Leistungen gem. §1 der VOL/A handeln. Diese Leistungen sind nach der VOL/A in der Regel im Wettbewerb zu vergeben und dabei darf kein Unternehmen diskriminiertwerden. Leistungen sind unter ausschließlicher Verantwortung derVergabestellen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben (§ 3 VOL/A).
Sind die Verträge im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherungals öffentliche Lieferaufträge zu betrachten und erreichen sie dieeinschlägigen Schwellenwerte, so unterliegen sie den Vorgaben derKoordinierungsrichtlinie, die für den Gesundheitsbereich keine Ausnahmevorsieht. Die Anforderungen entsprechen denen des nationalenVergaberechts.
3.2 Die Krankenkasse als öffentlicher Auftraggeber
Um den persönlichen Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien bejahen zukönnen, müsste es sich bei den Krankenkassen um „öffentliche Auftraggeber“handeln. Da Krankenkassen weder als Staat noch als Gebietskörperschaftanzusehen ist, kommt es darauf an, ob sie Einrichtungen des öffentlichenRechts sind. Entscheidend hierfür ist nicht die tatsächliche Eingliederung,sondern die gesetzliche Regelung der durch die wahrzunehmendenAufgaben und die rechtliche bzw. finanzielle Abhängigkeit von deröffentlichen Hand. Auf die Rechtsform kommt es nicht mehr an1. DieEinordnung der Krankenkassen als Kostenträger der gesetzlichenKrankenversicherung als „öffentliche Auftraggeber“ i. S. d. europäischenVergaberechts wurde in der jüngeren Vergangenheit gerichtlich zuweilen inFrage gestellt. Die gesetzlichen Krankenkassen sind, wie alle Träger derSozialversicherung, Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichenRechts. Das bedeutet, dass die Krankenkassen die ihnen staatlichzugewiesenen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht organisatorisch undfinanziell selbstständig durchführen. Bei den Krankenkassen handelt es sichum rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mitSelbstverwaltung2, also um juristische Personen die staatlicherRechtsaufsicht unterliegen. Als juristische Person des öffentlichen Rechts,die der Aufsicht des Staates unterliegen, sind die Krankenkassen daher alsöffentlicher Auftraggeber im Sinne der Vergaberichtlinien zu sehen.
3.3 Verträge mit den Leistungserbringern als öffentliche Aufträge
Da nach allen Richtlinien das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, kommt es darauf an, ob die zu prüfenden Verträge dieses Merkmal erfüllen. Die Qualifikation als öffentlicherAuftrag ist unabhängig von der Abgrenzung zwischen privat-rechtlichen undöffentlich-rechtlichen Verträgen. Der EuGH bestätigt in seinem Urteil3, dassder öffentliche Auftrag lediglich eine Rechtsbeziehung zwischen zweiverschiedenen Personen voraussetzt, die über eigene Entscheidungsgewalt verfügen. Entscheidend ist, ob eine entgeltliche Beschaffung von Leistungen vorliegt, d.h. ob der Vertrag auf den Erwerb einer Marktleistung gerichtet ist. Da diese Voraussetzungen hier erfüllt sind ist auch der sachlicheAnwendungsbereich zu bejahen.
3.4 Die Vergabe:
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterliegt zahlreichen Vorschriften, an die sich die öffentlichen Anbieter halten müssen.
Die rechtlichen Grundlagen sind:
- das Haushaltsrecht
- das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB)
- das Vergaberechtsänderungsgesetz (VgRÄG)
- die Vergabeverordnung (VgV)
- die so genannten Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB, VOF, VOL) und
- zusätzliche Bestimmungen auf der Ebene der einzelnen
Bundesländer
Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und in Spitzenverbänden organisiert. Als Organe der Selbstverwaltung gibt es den Verwaltungsrat und den Vorstand bei Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen. Der Verwaltungsrat ist in der Regel paritätisch mit Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besetzt.Im Einzelnen sieht die Organisation wie folgt aus:
- bei den Ersatzkassen besteht der Verwaltungsrat nur aus den Vertretern der Versicherten,
- bei den Betriebskrankenkassen gehört der Arbeitgeber oder sein Vertreter dem Verwaltungsrat an,
- bei der Bundesknappschaft wird eine Vertreterversammlung anstelle des Verwaltungsrats gebildet.
Das Vergaberecht umfasst die Gesamtheit aller Regeln und Vorschriften, dieöffentlichen Auftraggebern vorschreiben, wie z.B. der Einkauf von Gütern undLeistungen zu erfolgen hat. Spezielle Regeln greifen da, wo der Staat imweitesten Sinne als Auftraggeber Leistungen gegen Entgelt in Anspruchnimmt. Das deutsche Vergaberecht ist zweigeteilt: Man unterscheidet zwischen nationaler und europaweiter Vergabe und entsprechend zwischen nationalen Regelungen und solchen, die aus EU-Richtlinien folgen. Grundsätzlich nicht unter das Vergaberecht fallen die Verträge von Sozialversicherungsträgern (also auch den gesetzlichen Krankenkassen), beidenen die Versicherungsträger nicht die Auswahl haben, mit welchenAnbietern sie kontrahieren. Beispiele für solche Konstellationen, wo keinWettbewerb von Leistungsanbietern im Hinblick auf Verträge mitKrankenversicherungsträgern besteht, sind die Kollektivverträge mitärztlichen Leistungserbringern, Krankenhäusern, Apotheken etc.Für Verträge der Sozialversicherungsträger, die unter das Vergaberechtfallen und unterhalb eines Schwellenwertes 4 liegen, gilt die nationaleRegelung des § 22 Verordnung über das Haushaltswesen in derSozialversicherung (SVHV). Für Verträge, die unter das Vergaberecht fallenund oberhalb der genannten Schwellenwerte liegen, gelten die Regelungender EG-Richtlinien (z.B. Lieferkoordinierungs-Richtlinie, Baukoordinierungs-Richtlinie, Dienstleistungs-Richtlinie), wie sie durch die §§ 97 ff. GWB undden dazugehörigen Regelungen in nationales Recht überführt worden sind.5
3.5 Vergabegrundsätze
Wettbewerbsgrundsatz:
In einem formalisierten Verfahren soll möglichst vielen Bietern die Gelegenheit gegeben werden, ihre Leistungen anzubieten. Die öffentliche Ausschreibung genießt deshalb Vorrang.
Gleichbehandlungsgebot:
Alle Bieter sind gleich zu behandeln; die Anwendung vergabefremder Kriterien ist verboten. Der Auftragnehmer ist nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auszuwählen. Weitere Anforderungen sind nur zulässig, wenn sie durch Bundes- oder Landesgesetze ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. § 97 Abs. 2 und 4 GWB).
Verhandlungsverbot:
Auftraggebern ist es grundsätzlich verboten, mit den Bietern zu verhandeln.Zulässig sind jedoch Gespräche mit den Bietern zu dem Zweck, Zweifel überAngebote oder Bieter im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs auszuräumen.
Gebot der Wirtschaftlichkeit:
Dem wirtschaftlichsten Angebot ist der Zuschlag zu erteilen. Zu beachten istjedoch, dass das wirtschaftlichste Angebot nicht das niedrigste sein muss.
Gebot der Transparenz:
Das gesamte Verfahren ist so zu dokumentieren, dass sowohl der Verfahrensablauf als auch die jeweiligen Zwischenentscheidungen und die Schlussentscheidung mit ihren Gründen nachvollziehbar sind.
Gebot der Losvergabe:
Umfangreiche Aufträge sollen in einzelne Fach- und Teillose aufgeteilt werden, um kleineren und mittleren Unternehmen die Möglichkeit zu eröffnen, sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu bewerben.
3.6 Nationale Vergaberechte unterhalb der Schwellenwerte:
Grundsätzlich besteht für das Beschaffungswesen der Sozialversicherungsträger die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung von Verträgen über Lieferungen und Leistungen6. Eine generelle Bereichsausnahme gilt für alle Verträge, die der Erbringung gesetzlicher odersatzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienen. Hierunter fallen alle fürKrankenversicherungen typischen Verträge mit Leistungserbringern (alsodiejenigen, wo Anbieterwettbewerb besteht), z. B. Einzelverträge imZusammenhang mit Heilmittelanbietern und Verträge mit Dialysezentren.Grund für diese Bereichsausnahme ist, dass in der Sozialversicherung dieschnelle und sichere Gewährleistung der angemessenenVersicherungsleistung Priorität haben muss.
[...]
1 Ebsen, Seite 15, Rdnr. 36
2 Ebsen, Seite 17, Rdnr. 42
3 EuGH, Urteil vom 18.11.1999, Rs. C-107/98
4 Liefer- und Dienstleistungsverträge 206.000 €, Bauaufträge 5.151.000 € netto (IHK)
5 Leitfaden zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen
6 Europa für die Versicherten gestalten - aktuelle Entwicklungen im Bereich der Gesundheitspolitik
- Arbeit zitieren
- Nina Dongov (Autor:in), 2008, Öffentliche Ausschreibungen für Krankenfahrten gem. § 133 SGB V, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/153567
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