Der Erstkontakt geht in den meisten Fällen vom Jugendamt aus, außer es handelt sich
um sexuellen Missbrauch, da kommen in der Regel Mädchen über 12 Jahre auf das
Jugendamt zu (Institut für Sozialpädagogik S. 34, 1998).
Zwar sieht das KJHG die Aufgaben des Jugendamtes immer stärker als
Dienstleistung an, jedoch ist es offensichtlich, dass die Klienten eine
Kontaktaufnahme von ihrer Seite vermeiden. Die Gründe hierfür könnten im
negativen Image des Jugendamtes liegen.
Angeregt wird der Kontakt deshalb meist von anderen öffentlichen Institutionen z. B
der Schule, der Verhaltensweisen des Kindes auffallen oder dem Krankenhaus, das
mit direkten Folgen etwa von Kindeswohlgefährdung konfrontiert sein kann.
Bei Scheidungsfällen informiert das Gericht nach § 17 III KJHG das Jugendamt.
Wenn das Kind auf das Jugendamt zukommt, kann es direkt, nach Absprache und
Einverständnis, an das Gericht verwiesen werden, um die Neutralität gegenüber den
Eltern zu wahren. Das Leitziel der Jugendhilfe ist es, die Eltern dabei zu unterstützen ihre Elternrecht
nach Art. 6 II GG verantwortlich wahrzunehmen. Dass heißt, sie durch Angebote und
Leistungen zu unterstützen, das Wohl ihrer Kinder selbst sicherzustellen und ihre
Bereitschaft zu fördern, diese Hilfen anzunehmen.
Das Beratungsangebot basiert auf Freiwilligkeit und Vertrauen.
Auch das Kind ist mit § 8 KJHG explizit als Adressat von Beratungsangeboten
genannt.
Inhaltsverzeichnis:
1. Schaubild zur Einleitung
1.1 Der Erstkontakt
1.2 Die Beratung
1.2.1 Beratung bei Trennung und Scheidung
1.2.2 Beratung bei Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB
1.3 Der informelle Vorkontakt
1.4 Die offizielle Nennung des Auslösers
1.5 Das Verfahren
1.6 Nach der Verhandlung
2. Jugendamt und Verfahrenspfleger
2.1 Die Zusammenarbeit
2.2 Das Jugendamt als Verfahrenspfleger
3. Literaturliste
1.Schaubild zur Einleitung
Das Jugendamt begleitet die betroffene Familie vor, während und nach dem Verfahren. Dies wollen wir anhand des folgenden Schaubildes verdeutlichen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Im folgenden wollen wir die einzelnen Punkte des Schaubildes weiter erläutern.
1.1 Der Erstkontakt
Der Erstkontakt geht in den meisten Fällen vom Jugendamt aus, außer es handelt sich um sexuellen Missbrauch, da kommen in der Regel Mädchen über 12 Jahre auf das Jugendamt zu (Institut für Sozialpädagogik S. 34, 1998).
Zwar sieht das KJHG die Aufgaben des Jugendamtes immer stärker als Dienstleistung an, jedoch ist es offensichtlich, dass die Klienten eine Kontaktaufnahme von ihrer Seite vermeiden. Die Gründe hierfür könnten im negativen Image des Jugendamtes liegen.
Angeregt wird der Kontakt deshalb meist von anderen öffentlichen Institutionen z. B der Schule, der Verhaltensweisen des Kindes auffallen oder dem Krankenhaus, das mit direkten Folgen etwa von Kindeswohlgefährdung konfrontiert sein kann.
Bei Scheidungsfällen informiert das Gericht nach § 17 III KJHG das Jugendamt.
Wenn das Kind auf das Jugendamt zukommt, kann es direkt, nach Absprache und Einverständnis, an das Gericht verwiesen werden, um die Neutralität gegenüber den Eltern zu wahren.
1.2 Die Beratung
Das Leitziel der Jugendhilfe ist es, die Eltern dabei zu unterstützen ihre Elternrecht nach Art. 6 II GG verantwortlich wahrzunehmen. Dass heißt, sie durch Angebote und Leistungen zu unterstützen, das Wohl ihrer Kinder selbst sicherzustellen und ihre Bereitschaft zu fördern, diese Hilfen anzunehmen.
Das Beratungsangebot basiert auf Freiwilligkeit und Vertrauen.
Auch das Kind ist mit § 8 KJHG explizit als Adressat von Beratungsangeboten genannt.
1.2.1 Beratung bei Scheidung und Trennung:
Da eine Scheidung heute nicht mehr als Krise angesehen wird, sondern als „grundlegende Umgestaltung familiärer Lebensverhältnisse und -beziehungen“ (Schmitt-Althaus, S. 149; 1992) werden folgende Ziele angestrebt:
- die Eltern sollen lernen, die Konflikte auf der Paar-Ebene von der Verantwortung auf der Eltern- Ebene zu trennen und dabei die Interesse des Kindes in den Vordergrund stellen.
- Dem Kind soll der Zugang und die Beziehung zu beiden Elternteilen erhalten bleiben
- dem Kind sollen Chancen zur Entwicklung eines stabilen Selbstwertes eröffnet werden, indem es die Möglichkeit bekommt, mitzubestimmen und mitzugestalten und vor allem ernst genommen wird.
In der Praxis heißt das, dass es die Aufgabe des Jugendamtes ist, die Eltern über die Möglichkeit der Beratung zu informieren und dazu zu motivieren.
Dieses Angebot soll so früh wie möglich gemacht werden, es kann jedoch auch erst nach Beginn des Verfahrens (z.B. durch Empfehlung des Gerichts) erfolgen.
Auch hält das Jugendamt das Familiengericht auf dem aktuellen Stand über die möglichen Hilfsangebote, damit auch das Gericht die Eltern informieren kann.
Die Beratung sollte möglichst mit beiden Elternteilen erfolgen und auch das Kind miteinbeziehen.
In einem sog. „Beratungkontrakt“ soll der zeitliche Rahmen und die inhaltliche Struktur festgehalten werden. Ebenso sollen die Eltern über den Vertrauensschutz aufgeklärt werden.
Um die Selbstverantwortung zu verdeutlichen sollen einvernehmliche Konzepte dokumentiert und von beiden Seiten unterschrieben werden.
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