Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Diskriminierung durch die Worte “Herabsetzung” oder
“Benachteiligung” definiert. Laut Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn verschiedene
Bestimmungen auf gleiche Tatbestände, beziehungsweise wenn gleiche Bestimmungen auf verschiedene
Tatbestände angewandt werden.1 Innerhalb des Rechts der Europäischen Gemeinschaft wird eine
Unterscheidung zwischen “direkter” und “indirekter”, bzw. von “unmittelbarer” und “mittelbarer”
Diskriminierung getroffen. 2 Von einer mittelbaren Diskriminierung wird gesprochen, wenn sich eine
anscheinend neutrale Vorschrift für einen erheblich größeren Anteil von Menschen einer bestimmten
Rasse oder eines Geschlechts nachteilig auswirkt, es sei denn, diese Vorschrift ist angemessen und
unerlässlich und durch Gründe, welche sich nicht auf das Geschlecht oder die Rasse beziehen, objektiv
gerechtfertigt.3 Bei einer unmittelbaren Diskriminierung erlebt eine Person, aufgrund ihrer Rasse oder
ethnischer Herkunft, eine ungünstigere Behandlung als eine andere Person in einer ähnlichen Situation.4
Als Synonym des Begriffs “Diskriminierung” wird manchmal auch Differenzierung verwendet. Beide
Begriffe werden für die nach Art. 3 Abs. 3 GG unzulässige “Benachteiligung” gebraucht.
1 Meyer, Das Diskriminierungsverbot des Gemeinschaftsrechts..., S. 35.
2 Rädler, Verfahrensmodelle zum Schutz vor Rassendiskriminierung, S. 16.
3 Richtlinie 2000/43/EG des Rates, 29. Juni 2000, Kap. 1, Art. 2 b); Meyer, Das Diskriminierungsverbot des
Gemeinschaftsrechts..., S. 37.
4 Richtlinie 2000/43/EG des Rates, 29. Juni 2000, Kap. 1, Art. 2 a).
Gliederung
I Der Begriff Diskriminierung
II Gleichheitsgarantien im Grundgesetz
1. Überblick
A) Allgemeiner Gleichheitssatz
B) Besondere Gleichheitssätze
2. Diskriminierungsverbote im Einzelnen
A) Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG
B) Art. 3 Abs. 3 GG
Die einzelnen Merkmale
a) Geschlecht
b) Abstammung
c) Rasse
d) Sprache
e) Heimat
f) Herkunft
g) Glaube und religiöse Anschauung
h) Politische Anschauung
i) Das Verbot der Diskriminierung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG)
C) Art. 6 Abs. 1 GG
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften
D) Art. 6 Abs. 5 GG
II Diskriminierungsverbote im Arbeitsrecht
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Gleichstellungsgebot
2. § 611a BGB
3. § 611b BGB
4. § 81 Abs. 2 SGB IX
5. Schwangerschaft
IV Diskriminierungsverbote im Europarecht (EG-Vertrag)
1. Art. 3 Abs. 2 EGV
2. Art. 12 EGV
3. Art. 13 EGV
Die einzelnen Merkmale
a) Geschlecht
b) Rasse und ethnische Herkunft
c) Religion und Weltanschauung
d) Behinderung
e) Alter
f) Sexuelle Ausrichtung
4. Art. 141 EGV
V Schlusswort
I Der Begriff “Diskriminierung”
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Diskriminierung durch die Worte “Herabsetzung” oder “Benachteiligung” definiert. Laut Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn verschiedene Bestimmungen auf gleiche Tatbestände, beziehungsweise wenn gleiche Bestimmungen auf verschiedene Tatbestände angewandt werden.1 Innerhalb des Rechts der Europäischen Gemeinschaft wird eine Unterscheidung zwischen “direkter” und “indirekter”, bzw. von “unmittelbarer” und “mittelbarer” Diskriminierung getroffen.2 Von einer mittelbaren Diskriminierung wird gesprochen, wenn sich eine anscheinend neutrale Vorschrift für einen erheblich größeren Anteil von Menschen einer bestimmten Rasse oder eines Geschlechts nachteilig auswirkt, es sei denn, diese Vorschrift ist angemessen und unerlässlich und durch Gründe, welche sich nicht auf das Geschlecht oder die Rasse beziehen, objektiv gerechtfertigt.3 Bei einer unmittelbaren Diskriminierung erlebt eine Person, aufgrund ihrer Rasse oder ethnischer Herkunft, eine ungünstigere Behandlung als eine andere Person in einer ähnlichen Situation.4
Als Synonym des Begriffs “Diskriminierung” wird manchmal auch Differenzierung verwendet. Beide Begriffe werden für die nach Art. 3 Abs. 3 GG unzulässige “Benachteiligung” gebraucht.
II Gleichheitsgarantien im Grundgesetz
1. Überblick
In unserem Rechtsstaat hat die Rechtsgleichheit eine grundlegende Bedeutung. Daher enthält das Grundgesetz nicht nur ein Gleichheitsrecht, sondern mehrere, welche durch ihren unterschiedlichen Schutzbereich die rechtliche Gleichheit sicherstellen.5 Diese Gleichheitsrechte lassen sich in zwei Kategorien einteilen.
A) Allgemeiner Gleichheitssatz
Die erste Kategorie besteht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser allgemeine Gleichheitssatz hat seine Wurzeln in der Forderung des Bürgertums nach Beseitigung der Begünstigungen des Adels.6
Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt Rechtsanwendungsgleichheit, also die Gleichheit vor dem Gesetz und die Rechtsetzungsgleichheit (Gleichheit des Gesetzes). Die Rechtsetzungsgleichheit ist allerdings nicht aus dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 GG abzuleiten, sondern aus dem Zusammenhang von Art. 3 Abs. 1 GG mit Art. 1 Abs. 3 GG, der Bindung der Gesetzgebung an die Grundrechte, zu schlussfolgern.7
Das BVerfG spricht von einem Verstoß gegen Art. 3 I GG, wenn wesentlich Gleiches8 willkürlich ungleich, beziehungsweise wesentlich ungleiches willkürlich gleich behandelt wird.9 Willkürlich ist eine Behandlung dann, wenn sich für sie keine vernünftigen Gründe finden lassen, welche sich aus der Natur der Sache ergeben.10 Dies ist das sogenannte Willkürverbot.
Seit 1980 ist vor allem der erste Senat des BVerfG zu einer “neuen Formel” übergegangen. Nach ihr ist das Gleichheitsgebot verletzt, wenn eine unterschiedliche Behandlung zwischen zwei Gruppen von Normadressaten erfolgt, obwohl zwischen den Gruppen keinerlei Verschiedenheiten von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese Behandlung gerechtfertigt ist.11
Durch die Willkürformel sind somit alle nicht-willkürlichen Ungleichbehandlungen gerechtfertigt. Die “neue Formel” verlangt dagegen eine Abwägung im Sinne einer Verhältnis-mäßigkeitsprüfung.12 Die Verwendung der “neuen Formel” findet bei Ungleichbehandlungen gr öß erer Intensität statt und bei Ungleichbehandlungen geringerer Intensität greift man auf das Willkürverbot zurück.13
B) Besondere Gleichheitssätze
Neben dem oben genannten allgemeinen Gleichheitssatz kennt das Grundgesetz mehrere besondere Gleichheitssätze. Diese ergänzen den Art. 3 Abs. 1 GG, da sie die unterschiedlichen Bereiche darstellen.14 Die besonderen Gleichheitssätze sind:
Art. 3 Abs. 2 GG (Gleichberechtigung von Mann und Frau),
Art. 3 Abs. 3 GG (allgemeine Diskriminierungsverbote),
Art. 6 Abs. 1 GG (Verbot der Diskriminierung von Ehe und Familie),
Art. 6 Abs. 5 GG (Gleichstellung nichtehelicher Kinder),
Art. 21 GG ( Chancengleichheit der Parteien),
Art. 33 Abs. 1 GG (staatsbürgerliche Gleichheit in jedem Land),
Art. 33 Abs. 2 GG (gleicher Zugang zu jedem Öffentlichen Amt),
Art. 33 Abs. 3 GG (Verbot der Diskriminierung aufgrund von Bekenntnis und Weltanschauung) und
Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG (allgemeine und gleiche Wahl auf Bundes- und Landesebene).15
2. Diskriminierungsverbote im Einzelnen
A) Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG
Durch die Aussage, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind, stellt Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG ein Diskriminierungsverbot dar, welches gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG als spezielles Gleichheitsrecht anzusehen ist16 und sich auf die unterschiedlichen Eigenschaften von Männern und Frauen bezieht.17 Den biologischen Verschiedenheiten zwischen Männern und Frauen darf demnach keine rechtliche Bedeutung zukommen. Allerdings gibt es Ausnahmen vom absoluten Differenzierungs-verbot.18
a) Merkmale werden nur in einem Geschlecht verwirklicht
In den Fällen in denen die Vergleichbarkeit als Grundlage des Gleichheitsgebots, aufgrund des Fehlens gemeinsamer Elemente, entfällt ist ein Differenzierungsverbot nicht möglich (Schwangerschaft, Geburt).19
b) Biologische Unterschiede
Eine Differenzierung, aufgrund biologischer Umstände, ist nur dann zulässig, wenn nach den Lebensverhältnissen eine besondere Regelung erlaubt oder sogar geboten ist. Dagegen sind Differenzierungen, welche auf funktionale Unterschiede (“Frauen gehören ins Haus”) zurück zu führen sind, unzulässig.20
Die ehemalige Differenzierung aufgrund des Wehrdienstes durch den Art. 12a IV GG ist mittlerweile unzulässig. Die Richtlinie 76/207/EWG vom 09.02.1976 (zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg) steht laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs, vom 11. Januar 200021, dem oben genannten Artikel entgegen.22
B) Art. 3 Abs. 3 GG
Art. 3 Abs. 3 GG ist ein Differenzierungsverbot, welches dem Gesetzgeber verbietet bestimmten Verschiedenheiten der Menschen mit einer unterschiedlichen rechtlichen Ordnung entgegen zu treten, da der Verfassungsgeber diese Verschiedenheiten, aufgrund der weitgehenden Gleichheit aller Menschen, als unwichtig für die von ihm angestrebte Rechtsordnung ansah.23
Art. 3 Abs. 3 GG steht im engen Zusammenhang mit dem allgemeinem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da er auf konkrete Differenzierungsmerkmale Bezug nimmt, welche durch die Verfassung ausgeschlossen werden.24
Grundrechtsträger sind alle Menschen, dies bringt das Wort “niemand” zum Ausdruck. Art 3 Abs. 3 GG schützt somit Deutsche, Ausländer und Staatenlose.
Die einzelnen Merkmale
a) Geschlecht
Dieser Begriff geht auf die Unterscheidung von Männern und Frauen ein, genau wie im Art. 3 Abs. 2 GG. Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG soll die Beseitigung einer vorhandenen rechtlichen Ungleichheit regeln, während sich das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG auf die gesellschaftliche Realität erstreckt.25
b) Abstammung
Abstammung bezeichnet die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren.26 Dieses Merkmal spielte eine traurige Rolle im Nationalsozialismus beim System der Judenverfolgung.27
c) Rasse
Der Begriff Rasse ist im Sinne der Zugehörigkeit zu einer Gruppe, mit gemeinsamen biologisch vererbbaren Merkmalen, zu sehen.28
d) Sprache
Hiermit ist die Muttersprache, die von einem Menschen bevorzugt verwendete Sprache oder ein Dialekt gemeint.29
Förderungsmaßnahmen des Staates (z. B. Sprachkurse für Ausländer) zur Verbesserung der Kenntnis der deutschen Sprache und die Festlegung des Deutschen als Gerichts- und Schulsprache verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG, in Bezug auf Art. 103 Abs. 1 GG (Anrecht auf rechtliches Gehör) kann sich jedoch der Anspruch auf einen Dolmetscher ergeben.30
e) Heimat
Heimat ist die örtliche Herkunft des Menschen im Sinne seiner Geburt oder Ansässigkeit.31 Sie bezieht sich somit nicht auf den Wohnsitz. Daher schützt dieses Merkmal insbesondere Flüchtlinge, Vertriebene oder auch Umsiedler vor Diskriminierungen.32
f) Herkunft
Die Herkunft wird als „ständisch soziale Abstammung und Verwurzelung” oder als „sozialer, schichtenspezifischer Aspekt der Abstammung” definiert.33 Dieses Merkmal knüpft nicht an die augenblickliche gesellschaftliche Lebenssituation an.34
g) Glaube und religiöse Anschauung
Dies ist das Gleiche wie die, im Art 4 I GG, zum Ausdruck gebrachte Freiheit des Glaubens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses.35
[...]
1 Meyer, Das Diskriminierungsverbot des Gemeinschaftsrechts..., S. 35.
2 Rädler, Verfahrensmodelle zum Schutz vor Rassendiskriminierung, S. 16.
3 Richtlinie 2000/43/EG des Rates, 29. Juni 2000, Kap. 1, Art. 2 b); Meyer, Das Diskriminierungsverbot des Gemeinschaftsrechts..., S. 37.
4 Richtlinie 2000/43/EG des Rates, 29. Juni 2000, Kap. 1, Art. 2 a).
5 Münch, Staatsrecht II, Rn. 567.
6 Rohr, Staatsrecht, Rn. 281.
7 Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 428.
8 Wesentliche Gleichheit: Personen, Personengruppen oder Situationen sind aufgrund eines Bezugpunktes vergleichbar.
9 Schmidt, Grundrechte, S. 150.
10 Heun, Grundgesetz Kommentar, Art. 3 Rn. 17.
11 Schmidt, Grundrechte, S. 150-151; Somek, Rationalität und Diskriminierung..., S. 195.
12 Verfolgt Ungleichbehandlung einen legitimen Zweck? Ist sie zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich? steht sie im angemessenem Verhältnis zum Wert des Zwecks? (vgl. Schmidt, Grundrechte, S. 151)
13 Schmidt, Grundrechte, S. 151
14 Sachs, Verfassungsrecht II Grundrechte, B 3, Rn. 72.
15 Siekmann/Duttge, Staatsrecht I: Grundrechte, Rn. 861; Münch, Staatsrecht II, Rn. 567; Rohr, Staatsrecht, Rn. 284.
16 Rohr, Staatsrecht, Rn. 312.
17 Hesselberger, Das GG - Kommentar für die pol. Bild., Art. 3, Rn. 6.
18 Heun, Grundgesetz Kommentar, Art. 3 Rn. 97-99.
19 siehe Art. 6 IV GG.
20 Schmidt, Grundrechte, S. 155.
21 NJW 2000, 497 ff : K war im Sanitätsdienst der Bundeswehr tätig. Sie bewarb sich für die Übernahme in den allgemeinen militärischen Gruppendienst, dies wurde ihr versagt. Der Widerspruch der K war erfolglos, deshalb klagte sie vor dem Verwaltungsgericht. Das VG legte, aufgrund Zweifel (im Bezug auf die Richtlinie 76/207/EWG), dem EuGH eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie vor. Der EuGH entschied, dass die Richtlinie 76/207/EWG dem generellen Ausschluss der Frauen vom Dienst an der Waffe entgegensteht, daraus ergab sich die Änderung des Art. 12a IV GG.
22 Schmidt, Grundrechte, S. 155.
23 Hesselberger, Das GG - Kommentar für die pol. Bild., Art. 3, Rn. 10.
24 Ipsen, Staatsrecht II, Rn. 799.
25 Münch, Staatsrecht II, Rn. 585.
26 Suelmann, in: Bleckmann, Staatsrecht II - Die Grundrechte, § 24, Rn. 198.
27 Sachs, Verfassungsrecht II Grundrechte, B 3, Rn. 89; siehe auch § 5 der 1. VO des Reichsbürgergesetz von 1935: „Jude ist, wer von mindesten drei ... volljüdischen Großeltern abstammt.“.
28 Siekmann/Duttge, Staatsrecht I: Grundrechte, Rn. 880.
29 Rohr, Staatsrecht, Rn. 318.
30 Heun, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Art. 3, Rn. 115.
31 Rohr, Staatsrecht, Rn. 318.
32 Heun, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Art. 3, Rn. 116.
33 Siekmann /Duttge, Staatsrecht I: Grundrechte, Rn. 880.
34 Heun, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Art. 3, Rn. 117.
35 Schmidt, Grundrechte, S. 156.
- Citation du texte
- Sabrina Nowak (Auteur), 2003, Diskriminierungsverbote, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15219
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