Bei der Erarbeitung und Veröffentlichung von Rechnungslegungsstandards stehen Gesetzgeber und Standardsetzer mmer vor der Herausforderung, beurteilen zu müssen, welche Rechnungslegungsregeln die besseren sind. Welche Bewertungskonzeptionen bilden die Realität besonders gut ab, welche Angaben braucht der Abschlussleser tatsächlich? Die besondere Schwierigkeit liegt hier auch immer darin, die Nützlichkeit eines Standards ex ante zu beurteilen. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll daher der Versuch unternommen werden, unter Heranziehen einer informationsökonomiscshen Modellierung eine quantitative ex ante Aussage hinsichtlich der Nützlichkeit der neuen Angaben des IFRS 7 n. F. zu machen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Untersuchungsgegenstand
1.3 Gang der Arbeit
2 Grundlagen
2.1 Informationsökonomie
2.1.1 Definition und Einordnung
2.1.2 Informationsfunktion als Rechnungslegungszweck
2.1.2.1 Adressatenorientierung
2.1.2.2 Relevanz der Informationen
2.1.2.3 Verlässlichkeit
2.2 Derivate
2.2.1 Definition und Systematisierung
2.2.2 Abzusichernde Risiken und finanzwirtschaftliche Bewertungsmethoden
2.2.2.1 Währungsrisiken
2.2.2.2 Zinsrisiken
2.2.3 Bilanzielle Behandlung von Derivaten
2.2.3.1 Alleinstehende Derivate
2.2.3.2 Derivate in Sicherungsbeziehungen
2.3 IFRS
2.3.1 Hintergrund und Entwicklung des IFRS
2.3.2 Anhangsvorschriften zur Fair Value Bewertung
3 Informationsökonomische Analyse
3.1 Charakterisierung des Jahresabschlussadressaten
3.1.1 Neoinstitutionale Anforderungen an den Abschlussleser
3.1.2 Typisierung des Jahresabschlussadressaten
3.2 Formulierung des Entscheidungsproblems
3.2.1 - Kriterium
3.2.2 Erwartungsnutzentheorie
3.2.2.1 Axiome rationalen Verhaltens bei Risiko
3.2.2.2 Risikoeinstellung und Risikonutzenfunktionen
3.2.2.3 Subjektive Wahrscheinlichkeiten und Informationen
3.2.2.3.1 Grundlegendes
3.2.2.3.2 Wahrscheinlichkeiten und zusätzliche Informationen
3.3 Relevanz der erweiterten Anhangsangaben nach IFRS 7 n. F
3.3.1 Modellierung
3.3.1.1 Modellannahmen
3.3.1.2 Simulationsergebnisse
3.3.2 Qualitative Beurteilung der Entscheidungsrelevanz von IFRS 7 n. F
3.3.2.1 Entscheidungsrelevanz des Fair Value per se
3.3.2.1.1 Konzeption des Fair Value
3.3.2.1.2 Fair Value im Spannungsfeld von Relevanz und Verlässlichkeit
3.3.2.1.3 Ergebnisse der empirischen Rechnungslegungsforschung
3.3.2.2 Entscheidungsrelevanz zusätzlicher Fair Value Angaben
3.3.3 Zwischenfazit
4 Kritische Würdigung
4.1 Modellannahmen
4.1.1 Rationalitätsannahmen
4.1.2 Normalverteilungshypothese
4.2 Umsetzungsprobleme
5 Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Internetquellen-Verzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Typisierung privater Investoren
Abbildung 2: Typisierung institutioneller Investoren
Abbildung 3: Grafische Darstellung verschiedener Intensitäten von Risikoaversion
Abbildung 4: Häufigkeitsverteilung der DAX-Renditen um den Mittelwert im Vergleich zur Normalverteilung (Linie)
Abbildung 5: Häufigkeitsverteilung der DAX-Renditen an den Rändern
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Zins- und Währungsderivate im Überblick
Tabelle 2: Kontraktpartner und Arten von Optionsgeschäften
Tabelle 3: Allgemeine Entscheidungsmatrix für eine Entscheidung unter Risiko
Tabelle 4: Darstellung des Entscheidungsproblems
Tabelle 5: Bernoulli-Ergebnismatrix
Tabelle 6: Parameterwahl für spezielle Nutzenfunktionen der HARA-Klasse
Tabelle 7: Übersicht über drei verschiedene Intensitäten der Risikoaversion
Tabelle 8: Nutzen der Investition bei schwacher Risikoaversion
Tabelle 9: Nutzen der Investition bei mittlerer Risikoaversion
Tabelle 10: Nutzen der Investition bei starker Risikoaversion
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Seit im Sommer 2007 die akute Phase der US-Hypothekenkrise begann, gerieten die internationalen Finanzmärkte zunehmend ins Wanken und verloren an Systemstabilität, so dass wir gegenwärtig einer der größten Wirtschaftskrisen seit dem Börsencrash von 1929 gegenüberstehen.1 Konsequenz dieser Krise ist ein noch immer anhaltender immenser Vertrauensverlust von Wirtschaftsakteuren in das ökonomische System. Dieser Vertrauensverlust betrifft auch die internationale Rechnungslegung, da sie in der Krise ihren prinzipiellen Funktionen offensichtlich nur unzureichend nachgekommen ist.2
Rechnungslegung ist ein Informationssystem, das Informationsasymmetrien zwischen den Wirtschaftsakteuren reduzieren, die Transparenz erhöhen und dadurch gesamtwirtschaftlich zu besseren Entscheidungen führen soll.3 Die Wirtschaftssubjekte messen der Rechnungslegung demnach dann einen für sie persönlichen Wert zu, wenn die bereitgestellten Informationen dazu führen, dass sie künftige Entwicklungen besser abschätzen können. Die Banken- und Finanzkrise traf die meisten Wirtschaftsteilnehmer jedoch völlig unvorbereitet. Auch der sachverständige Leser konnte aus den Bilanzen der betroffenen Unternehmen die Krise nicht vorausahnen, was im Gegenzug ein zumindest teilweises Versagen der gültigen Rechnungslegungsstandards dokumentiert.
Konkret waren die Rechnungslegungsstandards nicht in der Lage, die komplexen derivativen Finanzstrukturen der Unternehmen bzw. die daraus erwachsenen Risiken adäquat abzubilden. Dem Abschlussleser war somit eine realistische Einschätzung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des einzelnen Unternehmens, das Ausmaß der eingegangenen Risiken und der komplizierten Verstrickungen zwischen den Unternehmen nicht möglich.4
Diesem Vertrauensverlust wirkten die Standardsetzer des International Accounting Standards Board (IASB) in einem ersten Schritt durch die am 05. März 2009 veröffentlichte und ab 01.
Januar 2009 verpflichtend anzuwendende Änderung des IFRS 7 „ Improving Disclosure about Financial Instruments - Amendments to IFRS 7 Financial Instruments Disclosure “, entgegen. Das Amendment fordert neben zusätzlichen Fair Value Angaben auch erweiterte Angaben zu möglichen Liquiditätsrisiken.5 Ziel dieses Standards ist es damit zum einen, dem Abschlussleser ein klareres Bild über die im Zusammenhang mit derivativen Finanzstrukturen eingegangenen Chancen und Risiken zu verschaffen.6 Zum anderen gilt es aber auch, die rechnungslegenden Unternehmen selbst einer ausführlicheren, klarer strukturierten und einheitlicheren Berichterstattung ihrer derivativen Finanzstrukturen zu unterwerfen, um insgesamt die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu erhöhen.7 Der erneute Aufbau komplexer, undurchsichtiger und risikoreicher Strukturen, die die derzeitige Krise maßgeblich ausgelöst haben, soll auf diese Weise erschwert oder im Idealfall ganz verhindert werden.
Bei der Erarbeitung und Veröffentlichung von Rechnungslegungsstandards stehen Gesetzgeber und Standardsetzer jedoch immer vor der Herausforderung, beurteilen zu müssen, welche Regeln die besseren sind. Welche Bewertungskonzeptionen bilden die Realität besonders gut ab, welche Angaben braucht der Abschlussleser tatsächlich? Die besondere Schwierigkeit liegt hier auch immer darin, die Nützlichkeit eines Standards ex ante zu beurteilen. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll daher der Versuch unternommen werden, eine quantitative ex ante Aussage hinsichtlich der Nützlichkeit der neuen Angaben des IFRS 7 n. F. zu machen.
1.2 Untersuchungsgegenstand
Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wollen wir uns auf denjenigen Teil des Änderungsbeschlusses beschränken, der die Angaben zu Fair Values von derivativen Finanzinstrumenten betrifft. Als Beurteilungsmaßstab für die Nützlichkeit der neuen Informationen ziehen wir hierbei die zentrale Anforderung an die Rechnungslegung, nämlich die Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen, heran. Wir fragen also, ob der IFRS 7 in seiner neuen Fassung (n. F.) im Vergleich zur vorherigen Fassung entscheidungsrelevantere Informationen liefert. Dabei beschränken wir uns jedoch nicht auf eine rein qualitative Auseinandersetzung mit der Thematik. Vielmehr versuchen wir, die Entscheidungsrelevanz von Rechnungslegungsinformationen mit Hilfe informationsökonomischer Konzepte modellhaft abzubilden, um auch eine Aussage quantitativer Art treffen zu können.
1.3 Gang der Arbeit
Die Arbeit gliedert sich insgesamt in fünf Teile. An die Einführung (Teil 1) schließt sich ein Grundlagenteil (Teil 2) an, in dem zunächst die Grundkonzepte der Informationsökonomie vorgestellt und in Zusammenhang mit Fragen der Rechnungslegung gebracht werden. Außerdem erfolgt eine grundlegende Systematisierung von Derivaten sowie Ausführungen zu grundlegenden finanzwirtschaftlichen Bewertungsmethoden und zur bilanziellen Behandlung von Derivaten. Schließlich sollen die Entwicklung und die Änderungen des IFRS 7 im Detail dargestellt werden.
Auf Basis dieser grundlegenden Überlegungen erfolgt im Hauptteil der Arbeit (Teil 3) die Modellierung der Entscheidungsrelevanz und die Auseinandersetzung mit derselben in Bezug auf die Änderungen des IFRS 7. Dazu wird zunächst der Adressat von Rechnungslegungsinformationen als solcher definiert und dessen Informationsbedürfnis herausgearbeitet. Im nächsten Schritt erfolgt die Modellierung der Entscheidungsrelevanz mit Hilfe informationsökonomischer Konzepte. Anschließend werden die spezifischen Änderungen des IFRS 7 vor dem Hintergrund der Modellergebnisse qualitativ bewertet und auf die Verbesserung des Informationsgehalts untersucht.
Der vierte Teil setzt sich kritisch mit dem im Hauptteil entwickelten Modell auseinander. Es werden hier insbesondere Schwächen bei den Modellannahmen sowie Umsetzungsprobleme bei der konkreten Anwendung des Modells diskutiert. Die Arbeit endet (Teil 5) mit einer abschließenden Zusammenfassung aller Ergebnisse und einem thematischen Ausblick.
2 Grundlagen
2.1 Informationsökonomie
2.1.1 Definition und Einordnung
Die Informationsökonomie ist ein Teilgebiet der mikroökonomischen Theorie, die sich damit befasst, in welcher Weise Informationen eine Volkswirtschaft und volkswirtschaftliche Entscheidungen beeinflussen. In der Informationsökonomie werden Informationen als Güter aufgefasst, die einen gewissen Wert haben und dem Informationsempfänger einen strategischen Nutzen verschaffen.8 Zu den wesentlichen Forschungsgebieten zählen Untersuchungen zu Informationsasymmetrien und zu Entscheidungen in Verhandlungssituationen.
Die Informationsökonomie ist eine Teildisziplin der Neuen Institutionenökonomie, die seit den 70er Jahren immer stärker an Bedeutung gewonnen hat. Dies zeigen vor allem die erst kürzlich verliehenen Nobelpreise an Vertreter der Informationsökonomie.9 Die Neue Institutionenökonomik löst die sehr strengen Modellannahmen der neoklassischen Theorie ab, und verlagert somit den Schwerpunkt hin zu einer realitätsnäheren Modellierung volkswirtschaftlicher Prozesse.10
Mit der Anwendung von informationsökonomischen Erkenntnissen auf Fragen der Rechnungslegung hat sich schon Anfang der 80er Jahre Ballwie ser detailliert beschäftigt.11 Die Informationsökonomie stellt hierbei ein Bindeglied zwischen Volks- und Betriebswirtschaftslehre dar und bildet das theoretische Gerüst zur Beurteilung von Rechnungslegungsinformationen auf Basis der ökonomischen Theorie. Einige neuere Arbeiten von Mühlberger und Krönert wenden die Informationsökonomie auf das amerikanische Rechnungslegungswerk, die US-GAAP, und die deutsche Rechnungslegung nach HGB an.12 Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich hingegen damit, inwiefern die Informationsökonomie zur Beurteilung des Informationsgehaltes eines überarbeiteten IFRS - Rechnungslegungsstandards herangezogen werden kann.
2.1.2 Informationsfunktion als Rechnungslegungszweck
Die Informationsfunktion der Rechnungslegung kann mit Hilfe der Informationsökonomie sehr gut verdeutlicht werden. Idee ist, dass die Rechnungslegung als ein Informationssystem aufgefasst wird, das einen bestimmten ökonomischen Nutzen stiftet. Die Rechnungslegungsinformationen sind also Güter, die der Abschlussleser nachfragt, wenn er sich davon Nutzensteigerungen erhofft.
Ballwieser untergliedert die Informationsfunktion der Rechnungslegung modellhaft in verschiedene Teilfunktionen, nämlich die Entscheidungs-, Steuerungs- und Wohlfahrtsfunktion.13 Gemäß IFRS Rahmenkonzept (RK).12 ist es das Ziel der IFRS- Rechnungslegung, dem Bilanzleser „Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage … zu geben, die für einen weiten Adressatenkreis bei dessen wirtschaftlichen Entscheidungen nützlich sind“. Das IFRS-Rahmenkonzept fordert also entscheidungsnützliche Informationen und bietet damit das theoretische Fundament zur Beurteilung der Informationsfunktion auf dem Gebiet der Entscheidungstheorie, einer Teildisziplin der Informationsökonomie. Aus der oben genannten Zielsetzung der IFRS-Rechnungslegungsstandards stellt sich also die Frage, wann Informationen „entscheidungsnützlich“ sind und welche Qualitätsmerkmale aus entscheidungsorientierter Sicht für die Rechnungslegung besonders bedeutsam sind. Antworten hierauf findet man einerseits im IFRS-Rahmenkonzept und andererseits in der gängigen Literatur.14
2.1.2.1 Adressatenorientierung
Informationen sind dann entscheidungsnützlich, wenn sie das Informationsbedürfnis des Abschlusslesers befriedigen. Es ist also notwendig, den Abschlussleser genau zu definieren und darauf aufbauend seinen Informationsbedarf zu konkretisieren. In der Literatur gibt es keine einheitliche Meinung, wer eigentlich als Adressat der Rechnungslegung aufgefasst werden kann. Wagenhofer und Ewert differenzieren unternehmensinterne und -externe Adressaten.15 Moxter und Ballwieser definieren dagegen den Adressatenkreis enger und vertreten die Ansicht, dass nur Kapitalgeber oder Anteilseigner einen Anspruch auf Informationen geltend machen können.16 Auch in den IFRS findet sich zunächst keine klare Aussage. Das IFRS-Rahmenkonzept benennt zwar in IFRS RK.9 die verschiedenen Adressaten und deren Informationsbedürfnisse, unterstellt aber gleichzeitig, dass die Gruppe der Adressaten und deren Informationsbedürfnisse sehr heterogen sind. Schließlich definiert und unterstellt es die Gruppe der Investoren als repräsentativen Abschlussleser, da diese nach Auffassung des IASB zu den übrigen Adressatengruppen die größte Schnittmenge aufweisen.17 Der Informationsbedarf des repräsentativen IFRS-Abschlusslesers umfasst also allgemein formuliert „Informationen, um besser beurteilen zu können, ob sie [also die Investoren] kaufen, halten oder veräußern sollen“.18
Sicherlich ist die im Rahmenkonzept formulierte Definition sehr allgemein, so dass wir im Rahmen der späteren Formulierung die Gruppe der Investoren weiter differenzieren müssen.
2.1.2.2 Relevanz der Informationen
Nach IFRS RK.26 sind Entscheidungen nützlich, wenn sie für den jeweiligen Adressaten relevant sind. Als Kriterium für die Relevanz von Informationen gilt: „Informationen gelten dann als relevant, wenn sie die wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen, indem sie ihnen bei der Beurteilung vergangener, derzeitiger oder zukünftiger Ereignisse helfen oder ihre Beurteilungen aus der Vergangenheit bestätigen oder korrigieren“.19
Betrachten wir folgende Situation. Ein Investor steht vor der Wahl, sein Vermögen in ein Wertpapier zu investieren oder nicht. Seine Entscheidung macht er davon abhängig, inwieweit das Unternehmen seine geplanten Gewinne tatsächlich verwirklichen kann. Er hat eine bestimmte Erwartung, hinsichtlich der Realisierung der Plan-Gewinne. Dieser Erwartung oder
Einschätzung trifft er auf Basis vorhandener Informationen ( z. B. Jahresabschlussinformationen) und persönlicher Neigung und Einstellung. Neben der Persönlichkeit bilden Informationen für den Abschlussleser also die grundlegende Beurteilungsbasis für die zukünftige Entwicklung eines möglichen Investmentobjektes. Möglicherweise können zusätzliche Informationen jedoch dazu führen, dass sich die Wahrscheinlichkeitseinschätzung für die Realisierung des Plan-Gewinns verbessert. Der Anleger steht also vor der Entscheidung, sich zusätzlich Informationen zu beschaffen oder nicht. Er wird jedoch in der Regel nur dann seinen derzeitigen Informationsstand ausbauen wollen, also zusätzliche Informationen nachfragen, wenn er die bisherigen Informationen als unzureichend betrachtet bzw. wenn er den zusätzlichen Informationen einen zusätzlichen Wert beimisst. Ob eine Information für ihn nun wertvoll ist, bemisst sich daran, ob das Vorliegen der Information beim Abschlussleser zu einer Entscheidungsänderung führt. Entscheidet er also aufgrund der neu zugegangenen Information anders, so war die Information für ihn entscheidungsrelevant.
Neben der reinen Menge an Informationen spielen auch Kosten-Nutzen-Überlegungen für den Wert von Informationen eine entscheidende Rolle.20 Es ist einfach zu verstehen, dass ein Entscheider keine zusätzlichen Informationen nachfragen wird, wenn er nicht davon überzeugt davon ist, dass der Wert der erhaltenen Information die Kosten der Informationsbeschaffung übersteigt.
Im Laufe dieser Arbeit wird diese Grundidee einer Modellierung der Entscheidungsrelevanz aufgegriffen und inhaltlich entwickelt. Das Modell soll als eine Art Werkzeug zur Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der neuen IFRS 7-Angaben dienen.
2.1.2.3 Verlässlichkeit
Eng verbunden mit dem Kriterium der Relevanz von Informationen ist die Forderung nach verlässlichen Informationen und hinreichender Objektivität. Nach IFRS RK.31 sind Informationen verlässlich, „wenn sie keine wesentlichen Fehler enthalten und frei von verzerrenden Einflüssen sind und sich die Adressaten darauf verlassen können, dass sie glaubwürdig darstellen, was sie vorgeben darzustellen oder was vernünftigerweise inhaltlich von ihnen erwartet werden kann“. Das Qualitätsmerkmal ist aus entscheidungsorientierter Sicht einfach zu verstehen. Können sich Jahresabschlussadressaten nicht auf die bereitgestellten Informationen verlassen, so werden sie sie nicht in ihren Informationspool mit einbeziehen und daher auch keine andere Entscheidung treffen.
Das Kriterium der Verlässlichkeit wird in den IFRS weiter konkretisiert durch die Sekundärgrundsätze der glaubwürdigen Darstellung, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, der Neutralität, dem Grundsatz der vorsichtigen Bewertung und der Vollständigkeit.21 Wie wir in den weiteren Ausführungen noch sehen werden, steht das Kriterium der Verlässlichkeit nicht nur in engem Zusammenhang mit der Relevanz von Informationen, sondern in einem permanenten Spannungsverhältnis, wodurch sich für die Beurteilung von Rechnungslegungsstandards spezielle Besonderheiten ergeben.
2.2 Derivate
2.2.1 Definition und Systematisierung
In der Literatur findet sich eine Vielzahl verschiedener Definitionen für Derivate. So definiert Hull ein Derivat als „ an instrument whose price depends on, or is derived from, the price of another asset “.22 Eine ebenso allgemeine Definition in deutscher Übersetzung liefern Reich/Zimmermann, indem sie ein Derivat als einen Kontrakt definieren, “dessen Payoff vom Wert eines anderen Produktes abhängt”.23 IAS 39.9 enthält drei Definitionselemente für Finanzderivate, und liefert damit eine sehr präzise Charakterisierung. Demnach ist ein Derivat ein Finanzinstrument oder ein anderer Vertrag, der alle nachfolgenden Merkmale aufweist:24
Sein Wert reagiert auf Änderungen des Wertes eines Basisobjektes.
Eine anfängliche Netto-Investition entfällt, oder ist, verglichen mit ähnlichen reagierenden Verträgen, niedrig.
Das Geschäft wird erst in Zukunft erfüllt (daher spricht man auch von Termingeschäften).
Nach dem zugrunde liegenden Basisobjekt können Finanzderivate und Warenderivate unterschieden werden. Dabei haben Finanzderivate Bezugsgrößen aus dem finanzwirtschaftlichen Bereich, also Zinssätze, Aktien- oder Wechselkurse. Für Industrieunternehmen spielen insbesondere Zins- und Währungsderivate eine wichtige Rolle, so dass Aktienderivate in dieser Arbeit außer Betracht bleiben. Warenderivate sind „Verträge über den Kauf oder Verkauf genau definierter Mengen von nicht-finanziellen Posten bzw.
Gütern, bei denen die Leistungserbringung nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern zu einem im Kontrakt festgelegten, späteren Lieferungs- bzw. Erfüllungszeitpunkt erfolgt“.25 Typische Basiswerte sind Rohstoff- bzw. Warenpreise. Nach dem Handelsplatz unterscheidet man des Weiteren in sogenannte Over-the-Counter-Derivate (OTC) und börsengehandelte Derivate. Dabei stellen OTC-Derivate solche Geschäfte dar, deren Konditionen zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart werden und nicht in standardisierter Form an der Börse angeboten werden.
Stauber unterteilt Finanzderivate weiter nach ihrem Risikoprofil bzw. dem Grad der Erfüllungspflicht in unbedingte (beide Vertragspartner gehen eine Verpflichtung ein) und bedingte Geschäfte (nur ein Vertragspartner geht eine Verpflichtung ein, die andere Partei hat ein Recht bzw. eine Option). Nachfolgende Darstellung verdeutlicht die Systematisierung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Zins- und Währungsderivate im Überblick26
Für den Einsatz von Derivaten gibt es verschiedene Motive. Entweder werden sie aus Spekulationsgründen (Trading) eingesetzt oder sie dienen dem Unternehmen als Sicherungsinstrumente (Hedging). Spekulanten haben bestimmte Erwartungen bzgl. der Veränderung von Marktvariablen und versuchen durch den gezielten Einsatz von Derivaten aus dieser prognostizierten Bewegung Gewinne zu erwirtschaften. In der Praxis gehen in der Regel ausschließlich Finanzinstitute spekulative Positionen ein. Beim Hedging geht es dagegen darum, potentielle zukünftige Risiken, die aus der Veränderung von Marktvariablen resultieren, durch den Einsatz von Derivaten zu minimieren.27 Für eine vorhandene oder antizipierte Position („Grundgeschäft“) wird temporär ein entgegengesetztes Geschäft („Sicherungsinstrument“) eingegangen, so dass sich die Effekte aus beiden Geschäften kompensieren.28 Welche Risiken typischerweise abgesichert werden, welche Instrumente dazu verwendet werden und wie diese grundlegend zu bewerten sind, wird im nächsten Punkt in Kürze erläutert.
2.2.2 Abzusichernde Risiken und finanzwirtschaftliche Bewertungsmethoden
2.2.2.1 Währungsrisiken
Anhang A des IFRS 7 definiert das Wechselkursrisiko als „das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Wechselkursänderungen schwanken“. Bloss et al. differenzieren noch weiter in ökonomisches Risiko (Risiko, das den Barwert der zukünftigen Cash Flows beeinflusst), Transaktionsrisiko (Risiko von Wechselkursänderungen auf zukünftige Cash Flows auf bereits abgeschlossene Geschäfte) und Translationsrisiko (Risiko durch die im Rahmen der Konsolidierung vorzunehmende Umrechnung von Fremdwährungspositionen).29 Es ist also ersichtlich, dass Währungsrisiken sehr verschieden und speziell sind und zur Absicherung in der Regel keine standardisierten Kontrakte, wie sie an der Börse gehandelt werden, ausreichen. Will sich ein Investor also in der vollen Individualität seiner Grundgeschäfte absichern, so wird er das OTC-Derivat, also Devisenterminkontrakte und Devisenoptionen, wählen.30
Bei einem Devisentermingeschäft verpflichten sich die Vertragspartner einen bestimmten Währungsbetrag in der Zukunft zu liefern bzw. abzunehmen. Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sind also zeitlich getrennt. Devisentermingeschäfte werden zum Barwert des Saldos aus Ein- und Auszahlungen bewertet. Dabei werden die zukünftigen Cash Flows über den Terminwechselkurs bestimmt.31 Der Terminwechselkurs wird über folgende Formel hergeleitet.32
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Als Einflussparameter auf den Fair Value der Devisentermingeschäfte gelten daher:33
Der Terminkurs (TK): Für Devisenterminkäufe gilt ein negativer Zusammenhang, bei Devisenterminverkäufen gilt ein positiver Zusammenhang,
Das Volumen, das umgerechnet werden soll, und Die Laufzeit des Devisentermingeschäftes.
Ist der Devisenterminkurs für beide Währungen bis zum Erfüllungszeitpunkt bekannt, so ist der Preis eines Devisentermingeschäftes stets eindeutig bestimmbar.
Devisenoptionen sind bedingte, auf Währungen basierende Geschäfte. „Sie verleihen dem Inhaber das Recht, einen Betrag (Volumen) einer bestimmten Währung (Underlying) jederzeit während der Laufzeit (amerikanische Option) oder nach Ablauf der Optionsfrist (europäische Option) zu einem festgelegten Devisenkurs (Basiskurs, Strike) zu kaufen (Devisen-Call) oder zu veräußern (Devisen-Put)“.34 Hinsichtlich der Kontraktpartner und Arten von Optionsgeschäften kann folgende Einteilung erfolgen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Kontraktpartner und Arten von Optionsgeschäften35
Der Gesamtpreis einer Option setzt sich aus dem inneren Wert und dem Zeitwert36 zusammen. Während der innere Wert als Differenz aus dem gegenwärtigen Kurs des Underlyings und dem Ausübungspreis bzw. Basispreis der Option bestimmt werden kann, ist der Zeitwert von der Restlaufzeit der Option und der Volatilität abhängig.37 Er beschreibt die Möglichkeit, dass die Option über die Restlaufzeit noch einen inneren Wert erreichen bzw. weiter aufbauen kann.
Es existieren verschiedene Ansätze zur Bewertung einer Option.38 Zu den bedeutendsten Modellen gehören präferenzunabhängige Modelle wie z. B. das Binomialmodell von Cox/Ross/Rubinstein oder das Optionspreismodell von Black/Scholes. Die in der Praxis meist verwendete Methode ist die Modifikation der Black/Scholes-Formel durch Garman/Kohlhagen. Danach berechnet sich der Wert einer Call-Option wie folgt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Zur Darstellung der verschiedenen Einflussfaktoren auf den Wert von Optionen sind am Markt Risikoparameter eingeführt worden. Anhand von Ableitungen der Black-Scholes- Formel nach den jeweiligen Preisbildungskomponenten können die genauen Auswirkungen der Einflussparameter auf den Preis der Option (C = Call, P = Put) mathematisch dargestellt werden. Ergibt sich ein positiver Zusammenhang, so laufen die Veränderungen in die gleiche Richtung, ergibt sich ein negativer Zusammenhang, so verändert sich die Optionsprämie in die entgegen gesetzte Richtung ihrer Einflussfaktoren.39
Delta: Das Optionsdelta drückt die Veränderung des Optionspreises in Abhängigkeit des zugrunde liegenden Aktienkurses aus. Es liegt für Calloptionen immer zwischen Null und eins und für Putoptionen zwischen Null und minus eins.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Theta: Das Options-Theta untersucht den Einfluss einer Abnahme der Restlaufzeit auf den Preis der Option. Es gilt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Es gilt ein positiver Zusammenhang. Mit abnehmender Restlaufzeit sinkt also der Preis der Option. Das Risiko, das durch die Optionsprämie vergütet wird, ist bei abnehmenden Laufzeiten niedriger, da für das betreffende Geschäft die Gefahr von Kursschwankungen abnimmt.
Vega40: Das Options-Vega ist ein Maß für den Einfluss der Volatilität auf den Preis der Option. Black-Scholes-Preise reagieren allgemein sehr stark auf unterschiedliche Volatilitäten. Dies ist besonders problematisch, als die Volatilität des Underlyings während der Restlaufzeit die einzige Größe ist, die zu Beginn nicht beobachtet werden kann.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Options-Vega ist für Call- und Put-Optionen identisch und immer positiv. D. h. bei steigender Volatilität steigt auch der Wert der Call- bzw. Putoption.
Rho: Einfluss einer inländischen Zinsänderung auf den Preis der Option
Erklärungen vgl. Perridon, Louis/ Steiner, Manfred, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 14. Auflage, München 2007, S. 321, 331-333 und Reich, Christian/ Zimmermann, Heinz, Finance Compact, 3. Auflage, Zürich 2009, S. 448-450.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Für Call-Optionen gilt ein positiver, für Put-Optionen ein negativer Zusammenhang.
Pi: Einfluss einer ausländischen Zinsänderung auf den Preis der Option
Der Einfluss einer ausländischen Zinsänderung auf den Optionspreis läuft genau in die entgegengesetzte Richtung der Effekte einer inländischen Zinsänderung.
2.2.2.2 Zinsrisiken
IFRS 7 Anhang A versteht unter Zinsrisiken „das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Änderungen des Marktzinssatzes schwanken“. Dieses Risiko kann in mehrere Teilkomponenten zerlegt werden: Unter dem Marktwertänderungsrisiko versteht man dabei, dass der Investor seine Erträge zu einem anderen als dem geplanten Kurs wieder anlegen muss. Das Endwertänderungsrisiko (Zinsrisiko i.e.S.) erfasst das Risiko, dass beim Kauf die Höhe der Kuponzahlungen bereits feststeht, sich allerdings das Marktzinsniveau über den Zeitablauf ändert und dadurch die bis zu einem bestimmten Planungshorizont erwartete Rendite nicht erreicht werden kann.41
Zur Absicherung gegen Zinsrisiken werden in der Praxis sehr oft Zinsswaps verwendet. Sie werden regelmäßig auf die individuellen Bedürfnisse der Händler abgestimmt (OTC-Handel). Im Rahmen von Zinsswaps tauschen zwei Vertragspartner Zinszahlungen, die sich auf einen identischen Nominalbetrag beziehen und üblicherweise eine unterschiedliche Zinsbasis aufweisen.42
In der Grundform werden nachschüssig zu zahlende feste Zinsen gegen nachschüssig zu zahlende variable Zinsen ausgetauscht. Dabei orientiert sich der feste Zinssatz an dem auf Basis der Zinsstrukturkurve laufzeitkongruenten Zinssatz, die variablen Zinsen dagegen an einem Referenzzinssatz, z. B. dem 6-Monats-EURIBOR. Erhält das Unternehmen feste Zinsen, spricht man von einem „Receiver-Swap“, zahlt es feste Zinsen, so bezeichnet man das Geschäft als einen „Payer-Swap“. Hin und wieder werden auch variable Zinssätze, die auf unterschiedlichen Referenzzinssätzen (z. B. LIBOR gegen EURIBOR) beruhen, getauscht.
Ein Receiver-Zinsswap kann also als eine Kombination aus einer festverzinslichen Kreditgewährung und einer variabel verzinslichen Kreditaufnahme aufgefasst werden. Der Wert solcher Kontrakte ergibt sich aus dem Barwert des Saldos der festen und variablen Seite.43
2.2.3 Bilanzielle Behandlung von Derivaten
Die bilanzielle Behandlung von Finanzinstrumenten ist insgesamt eines der komplexesten Themen in der Bilanzierung und wird von IAS 39, IAS 32 und IFRS 7 geregelt. Sie soll nachfolgend nur in Grundzügen dargestellt werden, um ein Verständnis für grundlegende Bilanzierungstechniken zu schaffen. Für die meisten Vorschriften existiert in der Regel eine Fülle von Ausnahmen, die aber in dieser Arbeit nur angesprochen werden, wenn sie inhaltlich von Belang sind.
2.2.3.1 Alleinstehende Derivate
Nach IFRS sind alle Finanzinstrumente bei Zugang mit ihrem beizulegenden Zeitwert anzusetzen.44 Der beizulegende Zeitwert bei Zugang entspricht regelmäßig dem Transaktionspreis, also dem Wert der gegebenen oder erhaltenen Gegenleistung.45
Für die Folgebewertung von Finanzaktiva unterscheidet IAS 39.9 vier verschiedene Bewertungskategorien, wobei zwei die Bewertung zum Fair Value verlangen und zwei nicht. Die bilanzierenden Unternehmen ordnen sämtliche Finanzinstrumente entsprechend ihren Geschäftsabsichten und den Ausstattungsmerkmalen der Papiere der jeweiligen Kategorie zu.46 Diese sind für aktive Finanzpositionen:
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte (FVTPL - Fair Value through Profit or Loss),
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen (HTM - Held-to-Maturity), Kredite und Forderungen (LR - Loans and Receivables) und Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (AfS - Available for Sale). Die erste Kategorie FVTPL enthält zwei Unterkategorien, nämlich Finanzinstrumente, die mit Handelsabsicht gehalten werden, und Finanzinstrumente, die freiwillig als zum Fair Value zu bewertend klassifiziert wurden (Fair Value Option).47 Gemäß IAS 39.9 (a) ist von einer Handelsabsicht zwingend auszugehen, wenn es sich bei dem bilanzierten Finanzinstrument um ein Derivat handelt.48
Derivate sind also der Kategorie FVTPL zuzuordnen. Finanzinstrumente dieser Kategorie werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Änderungen des Fair Value werden also unmittelbar erfolgswirksam im Periodenergebnis erfasst.49 Für Finanzinstrumente der Kategorie FVTPL gelten die geänderten und erweiterten Angabepflichten des IFRS 7.27 - IFRS 7.27B.
2.2.3.2 Derivate in Sicherungsbeziehungen
Der Großteil der von Industrieunternehmen eingesetzten Derivate wird wie bereits oben erwähnt zur Absicherung verschiedener finanzwirtschaftlicher Risiken eingesetzt. Die Thematik Finanzderivate ist daher unweigerlich mit der Frage nach der bilanziellen Behandlung von Sicherungsbeziehungen (Hedge-Accounting) verbunden.50
Nach IAS 39.9 sind die wesentlichen Elemente einer Sicherungsbeziehung das zu sichernde Grundgeschäft und das absichernde Sicherungsgeschäft. IAS 39.9 i. V. m. IAS 39.78 bestimmt mögliche Grundgeschäfte (hedged items), wie beispielsweise bilanzierte Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, erwartete wahrscheinliche Transaktionen etc. Derivate können in der Regel keine Grundgeschäfte darstellen.51 Demgegenüber ist der Rahmen der als Sicherungsinstrument bestimmbaren Produkte weitestgehend auf derivative Vermögenswerte und Verpflichtungen, wie Optionen, Forwards, Futures und Swaps, beschränkt.52 Da Grund- und Sicherungsgeschäft je nach Bewertungskategorie unterschiedlich bewertet werden müssen, ist es Ziel des Hedge Accounting, die Wertänderungen des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments derart in Beziehung zu setzen, dass beide Wertänderungen im gleichen Berichtszeitraum in das Periodenergebnis einfließen.53 Dadurch werden kompensatorische Effekte erzielt, die zu einer Reduzierung der Ergebnisvolatilität beitragen können.
Abhängig vom Charakter des Grundgeschäfts und der Sicherungsabsicht des berichtenden Unternehmen unterscheidet man Fair Value Hedge (Absicherung des beizulegenden Zeitwerts), Cash Flow Hedge (Absicherung von Zahlungsströmen) und Hedging von
Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, wobei die Bilanzierungsbestimmungen zum Hedging von Nettoinvestitionen ins Ausland (IAS 39.102) den Bestimmungen zur Cash Flow Absicherung (IAS 39.95) im Wesentlichen entsprechen und daher hier nicht extra betrachtet werden.54 Grundsätzlich besteht für die Hedge Accounting Regelungen ein Anwendungswahlrecht.55
Eine Sicherungsbeziehung macht ökonomisch nur dann Sinn, wenn sie auch effektiv ist, d. h. wenn sie auch tatsächlich das abgesicherte Risiko zu annähernd 100% eliminiert. Daher werden in IAS 39.AG105 ff. umfangreiche Anwendungshinweise für Effektivitätstest gegeben, die sowohl prospektiv als auch retrospektiv zur Beurteilung der Sicherungsbeziehung durchgeführt werden sollen. Wird beim Fair Value Hedge die Absicherung des beizulegenden Zeitwerts als hochgradig effektiv angesehen, so orientiert sich die Bilanzierung der Sicherungsbeziehung an einer einfachen Grundregel: „Sowohl Sicherungsinstrument als auch gesichertes Grundgeschäft sind hinsichtlich ihres abgesicherten Risikos ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen.“56 Dabei darf aber nur diejenige Wertänderung des beizulegenden Zeitwertes erfasst werden, die auch auf das abgesicherte Risiko entfällt.
Werden anstatt eines bilanzierten Vermögenswertes eine künftige Zahlung oder eine Reihe künftiger Zahlen abgesichert (Cash Flow Hedge), kann eine parallele ergebniswirksame Bewertung zum Fair Value nicht mehr erfolgen. Daher wird für die bilanzielle Bewertung eine andere Grundregel angewandt: „Da das gesicherte Gundgeschäft zumindest hinsichtlich des abgesicherten Risikos bilanzunwirksam ist, ist die als effektiv eingestufte Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments ergebnisneutral als sonstiger Gesamterfolg zu erfassen. Der ineffektive Teil der Wertentwicklung ist wie ansonsten für das Sicherungsinstrument vorgeschrieben zu behandeln.“57 Als effektiv gilt hierbei die jeweils kleinere kumulierte Änderung aus Grundgeschäftsbarwert der künftigen Zahlungsströme einerseits und kumuliertem Erfolg des Sicherungsinstruments andererseits.58 Unter dem ineffektiven Teil versteht man den Teil der Sicherungsbeziehung, der betragsmäßig von einer Wirksamkeit von 100% abweicht.59
Für die dargestellten Sicherungsbeziehungen gelten unveränderte Anhangsangabepflichten gemäß IFRS 7. Für die Angaben zum Fair Value ergeben sich keine Besonderheiten.60
2.3 IFRS 7
2.3.1 Hintergrund und Entwicklung des IFRS 7
Die Entstehungsgeschichte des IFRS 7 reicht bis ins Jahr 2004, in dem das IASC erstmalig den Entwurf ED IFRS 7 veröffentlicht hat, der bei Vorliegen bestimmter Finanzinstrumente auch für Nicht-Banken zusätzliche Angabepflichten vorschrieb. Verabschiedet wurde der überarbeitete Standard am 18. August 2005 und ist seit 01. Januar 2007 anzuwenden.61 Hintergrund war, dass die Anwendung von IFRS 7 zu größerer Transparenz hinsichtlich der mit den Finanzinstrumenten verbunden Risiken führen würde und den Bilanzleser in die Lage versetzen würde, sachkundige Einschätzungen über Risiken und Rendite der Finanzinstrumente zu treffen.62 Die Kernpunkte des Standards sind daher Angaben zur Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Finanzlage und den Unternehmenserfolg (IFRS 7.7 - IFRS 7.30) sowie Angaben zu Art und Ausmaß von Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben (IFRS 7.31 - IFRS 7.42). In erstere Kategorie fallen die spezifischen Angaben zum beizulegenden Zeitwert bzw. Fair Value, auf die im nächsten Punkt 2.2.2 detailliert eingegangen wird.
Seit Veröffentlichung wurde der Standard zweimal geändert. Zunächst sind am 13. Oktober 2008 im Zuge der Änderung des IAS 39 die Angaben in Bezug auf Umklassifizierung von Finanzinstrumenten angepasst worden. Zum 05. März 2009 wurde der Änderungsbeschluss
Improving Disclosure about Financial Instruments - Amendments to IFRS 7 Financial Instruments Disclosure veröffentlich und ist seit dem 01. Januar 2009 verpflichtend anzuwenden.63
Als Motive für die Änderungen können zwei bedeutende Aspekte genannt werden. Zum einen hat die weltweite Banken- und Finanzkrise dazu geführt, dass die Märkte sehr volatil geworden sind, und seitdem die Fair Value-Bilanzierung begünstigt große Schwankungen in den Wertansätzen der Bilanzen auftreten. Es ist daher also erforderlich, das Fair Value Konzept stärker zu spezifizieren und insbesondere für die Ermittlung des Fair Values auf inaktiven Märkten detaillierte Antworten zu liefern.64 Außerdem resultiert die Überarbeitung des IFRS 7 aus einer zwischen IASB und FASB vereinbarten Angleichung des Fair Value Konzeptes in den europäischen und US-amerikanischen Rechnungslegungswerken, dem sog. „Project Fair Value Measurement“. Mit diesem Konvergenzprojekt wird das Ziel verfolgt, eine konsistente Fair Value Definition zu formulieren und dem Bilanzierenden einen einheitlichen und konkreten Leitfaden zur Fair Value Ermittlung an die Hand zu geben.65
2.3.2 Anhangsvorschriften zur Fair Value Bewertung
Nach Improving Disclosure about Financial Instruments - Amendments to IFRS 7 Financial Instruments Disclosure vom März 2009 sind nun für alle Berichtszeiträume ab dem 01. Januar 2009 veränderte und erweiterte Angaben zum Fair Value zu machen.66
Nach IFRS 7.27 muss das Unternehmen für jede IAS 39-Klasse von Finanzinstrumenten unabhängig davon, ob tatsächlich zum Fair Value bilanziert wurde - neben dem Buchwert den Fair Value ergänzend angeben. Hierzu beschreibt es zusätzlich Vorgehen und gegebenenfalls die Bewertungsmethode zur Ermittlung dieser Fair Values, sowie wesentliche Änderungen der Bewertungsmethode und die Gründe für diese Änderung.
Analog zu SFAS 157 werden die angegebenen Fair Values nach IFRS 7.27A nun in einer dreistufigen Hierarchie klassifiziert.
Dabei umfasst Ebene eins ausschließlich Preise für identische Vermögenswerte auf „aktiven Märkten“.67 Der Fair Value bemisst sich also an Informationen, die für das betreffende Instrument am Markt verfügbar sind. Liegen solche Marktpreise vor, so werden sie für die Bestimmung der Fair Values herangezogen. Wichtig ist, dass diese Preise unadjusted sein müssen, also beispielsweise Paketzu- und -abschläge nicht berücksichtigt werden dürfen.
Stufe zwei versteht den Fair Value als Marktwert ähnlicher Vermögenswerte und Schulden auf vergleichbaren Märkten für den Fall, dass für das betreffende Instrument kein aktiver Markt zur Verfügung steht.68 Es gehören also solche Instrumente dazu, für die sich zwar kein Preis direkt am Markt beobachten lässt, für die der Preis aber aus Marktinformationen hergeleitet werden kann. Dabei können die Einflussfaktoren entweder direkt für den Vermögenswert oder indirekt über Korrelationen beobachtbar sein.69
Die dritte Stufe umfasst alle Fair Values, die aufgrund nicht beobachtbarer Marktdaten mit Hilfe von anerkannten Bewertungsmethoden ermittelt werden müssen (mark-to-model). Sie wird also dann relevant, wenn die Wertbestimmung auf Basis beobachtbarer Marktdaten (mark-to-market) scheitert. Welche Bewertungsmethoden und Annahmen am besten geeignet sind, liegt hierbei in der Einschätzung des Managements.
[...]
1 Vgl. Fendel, Ralf/ Frenkel, Michael, Die Subprime-Krise 2007/08: Ursachen, Auswirkungen und Lehren, in: Wirtschaftswissenschaftliches Studium, 02/2009, S. 78.
2 Vgl. Leibfried, Peter, Probleme mit der Rechnungslegung von Finanzinstrumenten (1) - Die aktuelle Krise an den Finanzmärkten ist auch eine Krise der Berichterstattung, in: Der Schweizer Treuhänder, 11/2007, S. 835.
3 Vgl. Gassen, Joachim, Finanzkrise: Die Rolle der Rechnungslegung, in: Schaefer, Dorothea (Hrsg.), Finanzmärkte im Umbruch : Krise und Neugestaltung, Berlin 2009, S. 83.
4 Vgl. Gassen, Joachim, Finanzkrise: Die Rolle der Rechnungslegung, in: Schaefer, Dorothea (Hrsg.), Finanzmärkte im Umbruch : Krise und Neugestaltung, Berlin 2009, S. 89.
5 Vgl. Deloitte Touche WPG, IAS PLUS.de - Summaries of International Reporting Standards, IFRS 7, S. 6-7.
6 Vgl. IASB, Presseerklärung zum Änderungsbeschluss von IFRS 7, 05. März 2009, S. 1-2. 7 Vgl. IASB, Presseerklärung zum Änderungsbeschluss von IFRS 7, 05. März 2009, S. 1.
8 Vgl. Birchler, Urs/ Bütler, Monika, Information economics, London 2007, S. 15.
9 1996 erhielten James Mirrless und William Vickrey den Wirtschaftsnobelpreis für ihre Ausführung zur ökonomischen Theorie von Anreizen bei unterschiedlichen Graden von Information der Marktteilnehmer. 2001 wurden A. Akerlof, A. Michael Spence und Joseph E. Stiglitz mit dem Preis ausgezeichnet für ihre Arbeiten über das Verhältnis von Information und Märkten, insbesondere der Adversen Selektion. Vgl. Birchler, Urs/ Bütler, Monika, Information economics, London 2007, S. 5-6.
10 Zu den wesentlichen Annahmen der Neoklassik zählen unter anderem: Die Annahme vollständiger Informationen auf den Märkten, die Existenz des „homo oeconomicus“, keine Transaktionskosten, keine Externalitäten. Vgl. Dohrn, Matthias, Entscheidungsrelevanz des Fair Value-Accounting am Beispiel von IAS 39 und IAS 40, Lohmar 2004, S. 8-9.
11 Vgl. Ballwieser, Wolfgang, Ergebnisse der Informationsökonomie zur Informationsfunktion der Rechnungslegung, in: Information und Produktion, Stuttgart 1985, S. 38 oder Ballwieser, Wolfgang, Zur Begründbarkeit informationsorientierter Jahresabschlussverbesserungen, in: Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, Bd. 34 (1982), S. 772-793.
12 Vgl. Mühlberger, Melanie, Informationsökonomische Analyse unbedingter Derivate in der US- amerikanischen und deutschen Rechnungslegung, Köln 2003 und Krönert, Björn, Grundsätze informationsorientierter Rechnungslegung - Eine Untersuchung über die Erfüllung der Informationsfunktion von Jahresabschlüssen durch die US-GAAP, Sternenfels 2001.
13 Vgl. Ballwieser, Wolfgang, Ergebnisse der Informationsökonomie zur Informationsfunktion der Rechnungslegung, in: Information und Produktion, Stuttgart 1985, S. 38.
14 Die nachfolgende Untergliederung ist angelehnt an: Brinkmann, Jürgen, Die Informationsfunktion der Rechungslegung nach IFRS - Anspruch und Wirklichkeit: Anforderungen an informationsvermittelnde Rechenwerke, Teil 1, in: Zeitschrift für Corporate Governance, 05/ 2007, S. 230-231.
15 Vgl. Wagenhofer, Alfred/ Ewert, Ralf, Externe Unternehmensrechnung, 2. Auflage, Berlin 2007, S. 4.
16 Vgl. Moxter, Adolf, Fundamentalgrundsätze ordnungsmäßiger Rechenschaft, in: Baetge, Jörg, Bilanzfragen: Festschrift zum 65. Geburtstag von Ulrich Leffson, Düsseldorf 1976, S. 95 und Ballwieser, Wolfgang, Informations-GoB - auch im Lichte von IAS und US-GAAP, in: KoR 03/2002, S. 115-116.
17 Vgl. IFRS RK.10.
18 Vgl. IFRS RK.9(a).
19 Quelle: IFRS RK.26 2. Hs.
20 Vgl. Wagenhofer, Alfred/ Ewert, Ralf, Externe Unternehmensrechnung, 2. Auflage, Berlin 2007, S. 65.
21 Zu den jeweiligen Erklärungen vgl. Pellens, Bernhard, et al., Internationale Rechnungslegung, 7. Auflage, Stuttgart 2008, S. 115-117.
22 Quelle: Hull, John C., Fundamentals of Futures and Options Markets, 6. Auflage, Upper Saddle River, N.J., 2008, S. 526.
23 Quelle: Reich, Christian/ Zimmermann, Heinz, Finance Compact, 3. Auflage, Zürich 2009, S. 399.
24 Die Formulierung ist entnommen aus: Lüdenbach, Norbert/ Hoffmann, Wolf-Dieter, Haufe IFRS- Kommentar, 7. Auflage, Freiburg 2009, § 28 Rn. 9.
25 Quelle: Stauber, Jürgen, Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken - Ein konkreter Leitfaden zur Bilanzierung und Offenlegung, Wiesbaden 2009, S. 58.
26 In Anlehnung an Stauber, Jürgen, Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken - Ein konkreter Leitfaden zur Bilanzierung und Offenlegung, Wiesbaden 2009, S. 60.
27 In Anlehnung an: Hull, John C., Fundamentals of Futures and Options Markets, 6. Auflage, Upper Saddle River, N.J., 2008, S. 9.
28 Vgl. Stauber, Jürgen, Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken - Ein konkreter Leitfaden zur Bilanzierung und Offenlegung, Wiesbaden 2009, S. 29.
29 Vgl. Bloss, Michael (Hrsg.), Währungsderivate - Praxisleitfaden für ein effizientes Management von Währungsrisiken, München 2009, S. 56-59.
30 Vgl. Bloss, Michael (Hrsg.), Währungsderivate - Praxisleitfaden für ein effizientes Management von Währungsrisiken, München 2009, S. 64.
31 Vgl. Stauber, Jürgen, Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken - Ein konkreter Leitfaden zur Bilanzierung und Offenlegung, Wiesbaden 2009, S. 70.
32 In Anlehnung an: Schmidt, Martin, Derivative Finanzinstrumente - Eine anwendungsorientierte Einführung, 3. Auflage, Stuttgart 2006, S. 86.
33 Vgl. Beike, Rolf/ Barckow, Andreas, Risk-Management mit Finanzderivaten - Steuerung von Zins- und Währungsrisiken, 3. Auflage, München 2002, S. 95.
34 Quelle: Beike, Rolf/ Barckow, Andreas, Risk-Management mit Finanzderivaten - Steuerung von Zins- und Währungsrisiken, 3. Auflage, München 2002, S. 108.
35 In Anlehnung an: Stauber, Jürgen, Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken - Ein konkreter Leitfaden zur Bilanzierung und Offenlegung, Wiesbaden 2009, S. 62 und Bloss, Michael (Hrsg.), Währungsderivate - Praxisleitfaden für ein effizientes Management von Währungsrisiken, München 2009, S. 100.
36 Der Zeitwert als Teil der Optionsprämie ist vom beizulegenden Zeitwert, also dem Fair Value, zu unterscheiden. Zur Definition des Fair Value vgl. Definition in IAS 39.9.
37 Vgl. Schmidt, Martin, Derivative Finanzinstrumente - Eine anwendungsorientierte Einführung, 3. Auflage, Stuttgart 2006, S. 139.
38 Vgl. zur Systematisierung von Optionspreismodellen Perridon, Louis/ Steiner, Manfred, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 14. Auflage, München 2007, S. 323.
39 Alle Ableitungen sind Hiller, Christoph B., Devisenoptionen: Bewertung, Preisbildung und Auswirkungen auf die Effizienz des Devisenmarktes, Köln 1996, Kap. 3.1 - 3.5 entnommen. Zu den dazugehörigen
40 Hiller bezeichnet Vega in seinen Ausführungen als Kappa. In der vorliegenden Arbeit wird Vega synonym verwendet.
41 Vgl. Perridon, Louis/ Steiner, Manfred, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 14. Auflage, München 2007, S. 177-178.
42 Vgl. Stauber, Jürgen, Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken - Ein konkreter Leitfaden zur Bilanzierung und Offenlegung, Wiesbaden 2009, S. 63.
43 Zu den verschiedenen Berechnungsformen vgl. Schmidt, Martin, Derivative Finanzinstrumente - Eine anwendungsorientierte Einführung, 3. Auflage, Stuttgart 2006, S. 72-73.
44 Vgl. IAS 39.43 und IAS 39.44.
45 Vgl. IAS 39.AG64 und IAS 39.AG76.
46 Vgl. IAS 39.45.
47 Die Ausübung der Fair Value Option ist nur für drei Arten von Finanzinstrumenten erlaubt. Vgl. IAS 39.9(b) oder Pellens, Bernhard, et al., Internationale Rechnungslegung, 7. Auflage, Stuttgart 2008, S. 543-544.
48 Es gelten noch weitere Kriterien, die aber in dieser Arbeit von untergeordneter Bedeutung sind.
49 Vgl. IAS 39.45 i. V. m. IAS 39.55(a).
50 Vgl. Ballwieser, Wolfgang et al. (Hrsg.), WILEY-Kommentar zur internationalen Rechnungslegung nach IFRS 2006, Weinheim 2006, Abschnitt 10, Rn. 45.
51 Vgl. IAS 39.IG F.2.1.
52 Vgl. IAS 39.9 i. V. m. IAS 39.72 ff.
53 Vgl. Bischoff, Jan, Latente Steuern auf Derivate nach IFRS aus Basis des deutschen Steuerrechts, Halle- Wittenberg 2008, S. 101.
54 Vgl. IAS 39.86 (a) - (c).
55 Vgl. Pellens, Bernhard, et al., Internationale Rechnungslegung, 7. Auflage, Stuttgart 2008, S. 590.
56 Quelle: Pellens, Bernhard, et al., Internationale Rechnungslegung, 7. Auflage, Stuttgart 2008, S. 595.
57 Quelle: Pellens, Bernhard, et al., Internationale Rechnungslegung, 7. Auflage, Stuttgart 2008, S. 601.
58 Vgl. IAS 39.96(a). Allerdings muss die allgemeine Effektivitäts-Qualifikationsbreite von 80% bis 125% (IAS 39.AG105) eingehalten werden.
59 Ballwieser, Wolfgang et al. (Hrsg.), WILEY-Kommentar zur internationalen Rechnungslegung nach IFRS 2006, Weinheim 2006, Abschnitt 10, Rn. 72.
60 Vgl. Pellens, Bernhard, et al., Internationale Rechnungslegung, 7. Auflage, Stuttgart 2008, S. 611.
61 Zu den Daten vgl. Deloitte Touche WPG, IAS PLUS.de - Summaries of International Reporting Standards, IFRS 7.
62 Vgl. IASB, Presseerklärung zur Erstveröffentlichung von IFRS 7, 18. August 2005, S. 1.
63 Bisher wurde das Amendment zu IFRS 7 noch nicht in EU-Recht umgesetzt. Es ist aber zu erwarten, dass der Endorsement-Prozess zum vierten Quartal 2009 abgeschlossen ist. Vgl. EFRAG, EU Endorsement Status Report, 13. Nov. 2009, S. 1.
64 Vgl. Schütte, Silvia, Fortentwicklung der Bilanzierungsstandards: Konsequenzen aus der Finanzmarktkrise, in: Die Bank 5/2009, S. 56.
65 Vgl. IASB, Frequent Asked Questions zum Projekt “Fair Value Measurement”, S. 1.
66 Vgl. IFRS 7.44G.
67 IAS 39.AG71 setzt zum Vorliegen eines aktiven Marktes folgende Tatbestandsmerkmale voraus: Notierte Preise sind leicht und regelmäßig verfügbar und repräsentieren tatsächliche und sich regelmäßig ereignende Markttransaktionen auf arm’s-length-Basis.
68 Vgl. Obermaier, Robert, Fair Value Bilanzierung nach IFRS auf der Basis von Barwertkalkülen - Ermittlung und Wirkungen kapitalmarktorientierter Basiszinssätze -, in: KoR 10/2009, S. 547.
69 SFAS 157.28 listet im Detail auf, welche Parameter in Ebene 2 einzustufen sind. Da das IFRS 7 Amendment an die Fair Value Hierarchie des SFAS 157 anknüpft, können diese Beispiele auch auf IFRS 7.27A übertragen werden. Ebene 2 umfasst also: angepasste Preise der Ebene 1, Marktpreise von vergleichbaren Instrumenten auf aktiven Märkten, Preise von nicht aktiven Märkten für das herangezogene Instrument, beobachtbare Parameter wie Zinsstrukturkurven, Ratings, Volatilitäten, Ausfalldaten und abgeleitete Daten und Korrelationen.
- Arbeit zitieren
- Celina Gisch (Autor:in), 2009, Informationsökonomische Analyse der Angabevorschriften zur Fair Value Bewertung von Derivaten nach IFRS 7 n. F., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/152039
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