In Übernahme des Gemeinschaftsrechts kommt es per 01.01.2010 zu den größten Änderungen im österreichischen Umsatzsteuerrecht seit dem EU-Beitritt Österreichs im Jahr 1995.
Die umfangreichen Neuregelungen betreffen den Leistungsort, insbesondere bei sonstigen Leistungen, wo jetzt für die Bestimmung des Leistungsorts zu unterscheiden ist, ob sie an Unternehmer oder Konsumenten erbracht wurden, sowie eine Ausweitung der Besonderheiten des Reverse Charge.
Zudem gibt es Änderungen hinsichtlich der Meldepflicht bei grenzüberschreitenden Leistungen, sowie im Bereich der Vorsteuererstattung.
Die nachfolgende Arbeit soll einen Überblick über die konkreten
Änderungen und die entsprechenden Gesetzesgrundlagen geben.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Kurzuberblick - die wichtigsten Anderungen auf einen Blick
Unternehmerbegriff im Sinne des § 3 Abs 5 UStG
Leistungsort
Vorsteuererstattung
Die Anderungen im Detail
Reverse-Charge
Leistungsort - Sonstige Leistungen
Leistungen an Unternehmer (B2B)
Leistungen an Nichtunternehmer (B2C)
Kunstlerische, wissenschaftliche, unterrichtendde, sportliche, unterhaltende oder ahnliche Leistungen - Anderungen 2011
Langfristige Vermietung von Beforderungsmitteln (B2C) - Anderungen 2013
Telekommunikationsleistunge, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Mini-One-Stop-Shop - Anderungen 2015
Innergemeinschaftliches Vorsteuererstattungsverfahren
Neuerungen bei der Zusammenfassenden Meldung
Entstehung der Steuerschuld
Gultigkeit
Anhang 1: Uberblick
Literaturverzeichnis
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