Die Thematik des frühmittelalterlichen Heerwesens umfasst eine ungeahnte Fülle von Quellen, Forschungsbereichen und -kontroversen. Die Hintergründe und Auswirkungen der karolingischen Heeresreform sind Nährboden für Diskussionen zwischen Geschichts-, Sozial- und Rechtswissenschaftlern. Hierbei kollidieren fachbezogene Begrifflichkeiten sowie Auslegung und Gewichtung des, teilweise noch nicht kritisch edierten, Quellenmaterials. Ziel dieser Hausarbeit soll es daher nicht sein, all jene Kontroversen zu beleuchten und erklärend gegenüberzustellen. Vielmehr soll der Nexus zwischen Kausalität und Durchführung der Heeresreform deutlich werden. Einführend wird hierbei ein Überblick der diesbezüglichen Entwicklungen vom Königsgeschlecht der Merowinger hin zu den Karolingern gegeben und die Situation der Freien unter de- ren Herrschaft dargestellt. Die Forschung speziell auf diesem Gebiet ist im Zuge der Jahrhundertwende sehr weitläufig und widersprüchlich. Aus diesem Grund erfolgt die Darstellung vornehmlich im Hinblick auf die Pflicht der Freien zur Heerfolge. Die karolingischen Kapitularien Memoratorium de exercitu in Gallia occidentali praeparando von 807 und das Capitulare missorum de exercitu promovendo von 808 stellen Kernquellen für die Forschung auf diesem Gebiet dar. Aufgrund der begrenzten Seitenanzahl wird der Wortlaut dieses Kapitulars und anderer Quellen lediglich zusammenfassend übersetzt und innerhalb des Bezugsrahmens analysiert. Hierbei werden regionale, wirtschaftliche und soziale Aspekte angesprochen, die sich sowohl auf aktuelle, als auch auf klassische Forschungsliteratur beziehen. Als aktuellsten Bezug sei hier die Literatur Matthias Bechers genannt, welcher viele Schriften zu dieser Epoche und Thematik publizierte. Die Hintergründe der Kapitularienforschung und die des Lehnswesens macht François L. Ganshof anhand zweier Publikationen deutlich, welche ausschließlich diese Forschungsfelder betreffen. Nicht zuletzt sei die umfangreiche und epochenübergreifende Literaturauswahl Josef Fleckensteins genannt. Außerdem bot es sich an, auf Schriften Einhards und Alkuins, den engsten Vertrauten Karls des Großen, zurückzugreifen. Auf diese Weise können persönliche Entscheidungen Karls in ihrem Zeitgeist dargestellt werden. Die Darstellung dieser Quellen erfolgt jedoch sehr kritisch, da insbesondere Einhard zu Übertreibungen neigte. Abschließend werden Aspekte der entwicklungstechnischen Folgen für das hochmittelalterliche Rittertum dargestellt.
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung Seite
2. Die Entwicklung des frühmittelalterlichen Heerwesens
2.1 Geschichtlicher Hintergrund
2.2 Die Freien
2.3 Die Heeresreform Karls des Großen
2.4 Die Folgen der Reform
3. Fazit
4. Bibliographie
5. Anhang
1. Einleitung
Die Thematik des frühmittelalterlichen Heerwesens umfasst eine ungeahnte Fülle von Quellen, Forschungsbereichen und -kontroversen. Die Hintergründe und Auswirkungen der karolingischen Heeresreform sind Nährboden für Diskussionen zwischen Ge- schichts-, Sozial- und Rechtswissenschaftlern. Hierbei kollidieren fachbezogene Be- grifflichkeiten sowie Auslegung und Gewichtung des, teilweise noch nicht kritisch edierten, Quellenmaterials. Ziel dieser Hausarbeit soll es daher nicht sein, all jene Kontroversen zu beleuchten und erklärend gegenüberzustellen. Vielmehr soll der Nexus zwischen Kausalität und Durchführung der Heeresreform deutlich werden. Einführend wird hierbei ein Überblick der diesbezüglichen Entwicklungen vom Königsgeschlecht der Merowinger hin zu den Karolingern gegeben und die Situation der Freien unter deren Herrschaft dargestellt. Die Forschung speziell auf diesem Gebiet ist im Zuge der Jahrhundertwende sehr weitläufig und widersprüchlich. Aus diesem Grund erfolgt die Darstellung vornehmlich im Hinblick auf die Pflicht der Freien zur Heerfolge. Die karolingischen Kapitularien Memoratorium de exercitu in Gallia occidentali praeparando von 807 und das Capitulare missorum de exercitu promovendo von 808 stellen Kernquellen für die Forschung auf diesem Gebiet dar. Diese von Alfred Boretius edierten Kapitularien spielen daher auch die zentrale Rolle in dieser Hausarbeit. Aufgrund der begrenzten Seitenanzahl wird der Wortlaut dieses Kapitulars und anderer Quellen lediglich zusammenfassend übersetzt und innerhalb des Bezugsrahmens analysiert. Hierbei werden regionale, wirtschaftliche und soziale Aspekte angesprochen, die sich sowohl auf aktuelle, als auch auf klassische Forschungsliteratur beziehen. Als aktuellsten Bezug sei hier exemplarisch die Literatur Matthias Bechers genannt, welcher neben einer Biographie Karls des Großen viele Schriften zu dieser Epoche und Thematik publizierte. Die Hintergründe der Kapitularienforschung und die des Lehnswesens macht Franpois L. Ganshof anhand zweier Publikationen deutlich, welche ausschließlich diese Forschungsfelder betreffen. Nicht zuletzt sei die umfangreiche und epochenübergreifende Literaturauswahl Josef Fleckensteins genannt. Außerdem bot es sich an, auf Schriften Einhards und Alkuins, den engsten Vertrauten Karls des Großen, zurückzugreifen. Auf diese Weise können persönliche Entscheidungen Karls in ihrem Zeitgeist dargestellt werden. Die Darstellung dieser Quellen erfolgt jedoch sehr kritisch, da insbesondere Einhard zu Übertreibungen neigte. Abschließend werden Aspekte der entwicklungstechnischen Folgen für das hochmittelalterliche Rittertum dargestellt.
2. Die Entwicklung des frühmittelalterlichen Heerwesens
2.1 Geschichtlicher Hintergrund
Die Heeresverwaltung nach Ende der merowingischen Expansion des Frankenreiches war von Bestrebungen der Aufrechterhaltung des inneren und äußeren Friedens gekennzeichnet.[1] Dieser „Königsfrieden“ wurde jedoch durch die Bestrebungen der arabisch-islamischen Expansion gestört. Den Arabern war durch primäre Verwendung von Reiterkriegern eine „bewegliche und flexible Kampfesweise“ zu Eigen.[2] Diese kam besonders 711 zum Tragen, als das westgotische Heer Roderichs am Guadalete vernichtend geschlagen wurde und somit „nahezu die gesamte iberische Halbinsel (...) unter muslimische Kontrolle“ gebracht werden konnte.[3] Der darauf folgende arabische Vormarsch gen Westen konnte erst 732 von Karl Martell, einem mächtigen Hausmeier, bei der Schlacht von Tours und Poitiers gestoppt werden. Hierbei variiert die Gewichtung der welthistorischen Bedeutung dieser Tatsache je nach Kulturkreis.[4] Manche Historiker vertreten die These, Karl Martell hätte zu jener Zeit im Zuge einer Reform als erster die „Panzerreiterei ins Leben gerufen“, was jedoch jeglicher historischer Grundlage entbehrt.[5] Die allmähliche Verlagerung des Schwerpunktes vom Fuß- zum Reiterheer kann aber durchaus als ein Teilverdienst Karl Martells angesehen werden, da er zur Finanzierung eines schlagkräftigen Reiterheeres Kirchengüter heranzog, welche er an seine Gefolgsleute verlieh.[6] Der elaborierte Schriftverkehr innerhalb und zwischen den Kirchenvertretungen bezeugen die erhebliche Größe solcher Güter.[7] Karl Martells Amt des Hausmeiers bedeutete gleichsam dessen Oberbefehl über das merowingische Heer und die Übernahme des Großteils der königlichen Verwaltung.[8] Die zunehmende Wichtigkeit berittener Krieger wurde auch während der Amtszeit Pippins des Jüngeren deutlich. Pippin verlegte die jährliche Heeresversammlung im März („Märzfeld“) auf den Mai („Maifeld“). Dadurch gewährleisteten bessere Witterungsverhältnisse die Futterversorgung der erhöhten
Anzahl an Schlachtrössern.[9] Die Rahmenbedingungen der karolingischen Heeresentwicklung werden jedoch anhand zweier, sich aufeinander beziehender, Aspekte besser deutlich. Die Situation bzw. Definition der „Freien“ kennzeichnet den sozialen Hintergrundprozess der Heeresreform Karls des Großen. Des Weiteren ist die massive Expansion des Frankenreiches um das Jahr 800 ausschlaggebend. Karls Reich erstreckte sich nach der endgültigen Unterwerfung der Sachsen im Jahre 805 von den Pyrenäen bis nach Friesland, von der Bretagne bis nach Thüringen und wieder hinunter bis nach Rom.[10] Dies entsprach nach aktuellen Schätzungen einer Reichsfläche von annähernd 1 Mio km2, was die Überwachung der inneren Ordnung enorm erschwerte.[11] Für die Stabilität und Sicherheit des Reiches waren daher verwaltungs- und militärtechnische Reformen dringend notwendig.
2.2 Die Freien
Während der Dynastie der Merowinger stellten die Sozialstrukturen der Bevölkerung ein höchst heterogenes Konstrukt dar.[12] Grundlage dessen war die lex salica, das fränkische Volksrecht, welches sich an das Recht des spätantik-römischen Reiches anlehnte.[13] In der lex salica war die Existenz eines freien Standes (ingenui) der landwirtschaftlich tätigen Bevölkerung nachgewiesen. Dieser Stand besaß das Recht, Waffen zu tragen und sich selbst vor Gericht zu verantworten.[14] Die frühmittelalterliche Forschung ist sich darüber einig, dass die Organisation des karolingischen Rechts- und Heerwesens auf der Existenz einer freien und wirtschaftlich ungebundenen Schicht der Bauern fußte.[15] Hierbei verwendet die Forschung neben ingenui auch Begriffe wie liberi, liberi homines und franci, wobei es „zu in hohem Maße konträren Beschreibungs- und Deutungsmodellen“ kommt.[16] Der Begriff des Adels sorgt für weiteren Diskussionsbedarf, weshalb hier nur im Ansatz darauf eingegangen werden kann. Signifikant für den weiteren Hergang ist, dass ein Adel rein faktisch existierte und sich nach der karolingischen Heeresreform durch Belehnung der liberi homines profilierte und hochgradig privilegierte.[17] Um zu den liberi homines im zeitgenössischen Sinne des Karolingerreiches gerechnet zu werden, galt zunächst die Prämisse, ein „Mann eigenen Rechts“ zu sein, „der sich selbst lenkte: Liber est qui sui iuris est.“[18] Diese knappe Formulierung war allerdings nicht ohne weiteres gültig. Es war zudem notwendig, körperlich einsatzfähig zu sein und über seinen Besitz ohne Einschränkung verfügen zu können.[19] Die Definition des Besitzes orientierte sich jedoch am Status eines Freien und der Umstände, wie er den Besitz erlangt hatte.[20] Die Anfänge dieser Forschungsdiskussion über den Freiheitsbegriff des Frühmittelalters reichen zurück bis ins 18. Jahrhundert.[21] Die ältere Forschung fasste die germanischen Freien unter dem Begriff „Gemeinfreie“ zusammen; einer wirtschaftlich, sozial und rechtlich unabhängigen bzw. gleichgestellten Schicht.[22] Diese Auffassung wurde in den Dreißigerjahren des . Jahrhunderts mehrfach angegriffen. Dem Begriff „Gemeinfreier“ wurde der des „Königsfreien“ entgegengesetzt. Dieser Terminus wurde bewusst geprägt, um „die klassische Gemeinfreienlehre zu de- struieren“, wobei nun auch restriktive Aspekte der Freiheit, ihrer Gewinnung und Vergabe mit eingeschlossen wurden.[23] Die Lehren widersprechen sich zwar im Grundsatz, bewiesen sich aber als vitalisierend für die weitere Forschungsarbeit, indem sie unabhängig voneinander die Rechte und Pflichten der liberi aufzeigen.[24] Beide Lehren zusammenfassend, macht Schmitt deutlich, dass liberi homines „nicht als homogene Schicht oder Gruppe“ zu verstehen sind, da sie „sowohl als Grundherren, als auch als kleine Allodbauern“ auftraten.[25] Ein freier Bauer galt als Grundherr, wenn er über mehr als eine Manse bzw. Hufe (ca. lA Hektar) an Land verfügte.[26] Der soziale Status eines Belehnten stieg überdies, wenn er ein Gut durch den König selbst erhielt. Dadurch wurde er zum vassus dominicus und genoss neben zusätzlicher Freiheiten auch einen ehrbaren Status.[27] Dies kritisch betrachtend fügt Gerhard Seeliger an, dass obwohl „neben der Grundherrschaft bäuerliche Freiheit fortbestand,(...) die Verhältnisse innerhalb der Grundherrschaft klarlegen: (...) wo Grundherrschaft, da Ertötung der persönlichen Freiheit; Grundherrschaft, Immunität, Hofrecht und Unfreiheit gehen Hand in Hand.“[28]
Die Bedeutsamkeit der grundherrschaftlichen Landeinteilung wird anhand der 807 und 808 abgefassten Reformkapitularien Karls des Großen besonders deutlich.
2.3 Die Heeresreform Karls des Großen
Kapitularien stellten eine Mischform aus Gesetzen und Beschlüssen, eine „Akte des Willens“ der karolingischen Herrscher dar.[29] Der Text war lateinisch abgefasst und der Inhalt war sowohl weltlicher als auch kirchlicher Natur. Für die Verkündung und die Sicherstellung der Durchführung dieser Beschlüsse waren so genannte missi dominici („Königsboten“) zuständig, welche überwiegend zu zweit auftraten; ein Geistlicher und ein Laie.[30] Ihren Namen erhielt die Quellenart aufgrund der Tatsache, dass sie in einzelne normative Artikel (capitula) eingeteilt ist.[31] Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Quellengattung sei angemerkt, dass keines der Kapitulare im Original überliefert ist. Der Aufbau und die Form der Kapitularien sind sehr uneinheitlich und mit den Methoden der Diplomatik nicht als Urkunde oder Dokument rechtlicher Verbindlichkeit anzusehen.[32] Die Echtheit der beiden zu behandelnden Kapitulare könnte aufgrund der Tatsache festgestellt werden, dass weder Adlige noch nichtadlige Freie einen Vorteil daraus gezogen hätten, eine Fälschung anzufertigen.
Das Reich Karls des Großen erreichte zu Beginn des 9. Jahrhunderts „die Grenzen seiner Expansionsfähigkeit“ und sah sich nun seinerseits Angriffen von außen ausgesetzt. Nachdem um 805 im Gebiet zwischen Seine und Loire eine Hungersnot die Aufstellung eines Heeres verhindert hatte, verfügte Karl eine grundlegende Neustrukturierung des Heerwesens.[33] Grundaspekte der Finanzierung werden bereits in Artikel 1 des Memoratorium de exercitu in Gallia occidentali praeparando[34] von 807 deutlich: „In primis quicumque beneficia habere videntur, omnes in hostiam veniant.“.[35] Das vom König oder Grundherren gewährte Lehen (beneficium) befähigte den Belehnten, sich selbst auszurüsten und gegen den Feind zu ziehen. Dieser Umstand stellte den Grund-
[...]
[1] Becher, Merowinger, S. 23; vgl. auch: Anton, Merowinger, Sp. 543-544.
[2] Noth, Islam, S. 71.
[3] Ebd. S. 60.
[4] Während in der abendländischen Geschichtsbetrachtung die arabische Niederlage als „Bannung einer großen Gefahr“ angesehen wird, referiert die islamische Geschichtsüberlieferung auf das Ereignis mit dem Begriff „(befestigte) Straße der (Krieger-) Märtyrer (balät as-suhadä)“. Vgl. Noth, Expansion, S. 60.
[5] Vgl. Springer, Panzerreiter, Sp. 483-485. Springer bezieht sich hierbei u.a. auf Lynn White jun., der technische Neuerungen mit der Neuerfindung des Panzerreiters gleichsetzte. Springer macht anhand historischer Beispiele evident deutlich, dass der Kriegertypus des Panzerreiters schon vorher existiert hatte.
[6] Becher, Merowinger, S. 52.
[7] Ganshof, Frankenreich, S. 164.
[8] Zu jener Zeit waren die merowingischen Könige in den Hintergrund getreten und führten lediglich ein „Schattenkönigtum“. Die wahre Macht übte der Hausmeier aus. Vgl. Becher, Karl der Große, S. 36.
[9] Fleckenstein, Maifeld, Sp. 113.
[10] Vgl. Abb. im Anhang, in: Becher, Merowinger, S. 18.
[11] Becher, Karl der Große, S. 106.
[12] Becher, Karl der Große, S. 26.
[13] Becher, Merowinger, S. 9.
[14] Becher, Karl der Große, S. 28.
[15] Ganshof, Frankenreich, S. 155.
[16] Schmitt, Liberi Homines, S. 1. Da im weiter unten behandelten Kapitular mehrheitlich von liberi homines die Rede ist, steht jene Bezeichnung hier im Hauptfokus.
[17] Ebd., S. 6 f.
[18] Schneider, Frankenreich, S.76 f.
[19] Ebd., S. 77.
[20] Müller-Mertens teilt beispielsweise die liberi homines mit Besitz in Aprisionäre (freie spanische Siedler), Allod-Inhaber, feudal gebundene Freie, Dienstleute, Vasallen, Benefiziäre, Prekaristen und Hochadlige ein. Vgl. Müller-Mertens, Karl der Große, S. 60-84.
[21] Justus Möser nahm in seiner „Osnabrückischen Geschichte“ im Jahre 1768 erste Charakterisierungen eines „germanisch-frühmittelalterlichen Freiheitsbegriffes“ vor. Vgl. Schmitt, Liberi Homines, S. 5 f.
[22] Schmitt, Liberi Homines, S. 6.
[23] Schmitt, Liberi Homines, S. 33; vgl. auch: Schneider, Frankenreich, S. 139.
[24] Fleckenstein, Adel und Kriegertum, S. 71 f.
[25] Schmitt, Liberi Homines, S. 245.
[26] Müller-Mertens, Karl der Große, S. 79. Vgl. auch: Hägermann, Hedwig, Hufe, Sp. 154-156.
[27] Ganshof, Lehnswesen, S. 23 f.
[28] Seeliger, Bedeutung der Grundherrschaft, S. 4.
[29] Müller-Mertens, Karl der Große, S. 88. Es sei angemerkt, dass sich Müller-Mertens der Thematik rund um das karolingische Heer- und Lehnswesen mit einer marxistisch-geprägten Methode näherte. Dies fällt jedoch hier, aufgrund dieser allgemein gehaltenen Definition, nicht weiter ins Gewicht.
[30] vgl. Mordek, Kapitularien, Sp. 943-944; Fleckenstein, Missi, Sp. 679-680; Schieffer, Karolinger, S.95.
[31] Ganshof, Kapitularien, S. 27 f; ders. S. 44.
[32] Ebd. S. 65 f.
[33] Becher, Karl der Große, S. 100.
[34] Im Folgenden konzis als „Memoratorium“ bezeichnet.
[35] Boretius, Nr. 48, Z. 27.
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- Alexander Tutt (Author), 2010, Die Entwicklung des Heerwesens im Frühmittelalter - Reichsexpansion, Reformen und Rittertum, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149721
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