Die Frage, mit der sich diese Ausarbeitung beschäftigt, ist der Weg zu dieser Staatsan-gehörigkeit, was vor allem für die über 7,2 Millionen in Deutschland lebenden Ausländer ein wichtiges Thema sein dürfte. Hatten Sie nicht das Privileg, bereits mit der Geburt zum deutschen Staatsbürger zu werden, besteht für sie die Möglichkeit, sich auf Antrag bei der entsprechenden Einbürgerungsbehörde einbürgern zu lassen.
Gesetzliche Grundlage für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist das mehrmals reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz, das nach einer kurzen einleitenden Definition der wichtigsten Begriffe vorgestellt wird.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriffsklärungen zur deutschen Staatsangehörigkeit
3 Rechtsgrundlagen für Einbürgerungen
4 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
4.1 Erwerb durch gesetzlichen Automatismus
4.1.1 Abstammungsprinzip
4.1.2 Geburtsortsprinzip
4.2 Erwerb auf Antrag
4.2.1 Anspruchseinbürgerung
4.2.2 Ermessenseinbürgerung
4.2.3 Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen
5 Daten und Fakten zu Einbürgerungen in Deutschland
6 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
7 Kritische Betrachtung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes
8 Zusammenfassung
1 Einleitung
„Menschen sind essentielle Grundlagen von Macht und Einfluss sozialer Eliten. In früheren Zeiten wurden sie zusammengehalten durch Bande der Blutsverwandtschaft oder den Schwur ewiger Treue. Heute scharen sie sich unter dem Banner der Staatsangehörigke it“ (vgl. Wiessner 1989: 1).
Die Frage, mit der sich diese Ausarbeitung beschäftigt, ist der Weg zu dieser Staatsan- gehörigkeit, was vor allem für die über 7,2 Millionen in Deutschland lebenden Auslän- der1 ein wichtiges Thema sein dürfte. Hatten Sie nicht das Privileg, bereits mit der Ge- burt zum deutschen Staatsbürger zu werden, besteht für sie die Möglichkeit, sich auf Antrag bei der entsprechenden Einbürgerungsbehörde einbürgern zu lassen.
Gesetzliche Grundlage für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist das mehr- mals reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz, das nach einer kurzen einleitenden Defini- tion der wichtigsten Begriffe vorgestellt wird. Auf dieser Basis sollen die verschiedenen Chancen der einbürgerungswilligen Ausländer2 und die damit einhergehenden Hinder- nisse auf dem Weg zu einem deutschen Pass dargestellt werden. Anschließend werden diese anhand von entsprechenden Zahlen und Schaubildern veranschaulicht.
Aufgrund der Vielzahl von Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts wird diese Arbeit mit einem kritischen Blick auf das derzeit gültige deutsche Recht beendet.
2 Begriffsklärungen zur deutschen Staatsangehörigkeit
Bevor die vielseitigen Möglichkeiten der Einbürgerung von Ausländern beleuchtet wer- den können, muss zunächst geklärt werden, was unter der deutschen Staatsangehörig- keit verstanden wird und welche Konsequenzen mit ihrem Besitz verbunden sind.
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist eine besondere Rechtsbeziehung zwischen einer natürlichen Person und dem deutschen Staat, die mit Rechten und Pflichten verbunden ist. Mit der Einbürgerung erlangen ausländische Personen diese Staatsangehörigkeit und werden zu deutschen Staatsbürgern. Deutscher im Sinne von Artikel 116, Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) und § 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Formal kann die Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland mithilfe einer Staatsangehörigkeitsurkunde, bzw. eines Staatsangehörigkeitsausweises nachgewiesen werden. Ein Personalausweis oder Reisepass dient lediglich zur widerlegbaren Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit.
Für den deutschen Staatsbürger sind mit dem Innehaben der deutschen Staatsangehörigkeit gewisse Pflichten, wie zum Beispiel die Wehrpflicht, aber auch bestimmte staatsbürgerliche Rechte verbunden. Diese Rechte lassen sich in drei zentrale Dimensionen einteilen (vgl. Faist 2004: 78).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 - Dimensionen der staatsbürgerlichen Rechte
3 Rechtsgrundlagen für Einbürgerungen
Die Grundlage für das regulär in Deutschland geltende Staatsangehörigkeitsrecht ist das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Am 1. Januar 2000 löste es das bis dahin gültige Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913 ab. Durch Erleichterungen beim Erlangen der deutschen Staatsangehörigkeit soll „eine bessere Integration der dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer und ihrer hier geborenen Kinder erreicht werden“ (Huber 2001: 27). Ein zentraler Punkt der Gesetzesnovelle ist das Prinzip des Geburtsortes. Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht mehr aus- schließlich an das ius sanguinis-Prinzip (Abstammungsprinzip)3 gebunden, sondern ist mit dem ius soli-Prinzip (Geburtsortprinzip)4 verknüpft. Sofern mindestens ein Eltern- teil seit mindestens 8 Jahren in Deutschland lebt, erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. § 4 III 1 StAG). Im Rahmen dieser Änderung wurde das sogenannte Optionsmodell eingeführt, nachdem sich diese ius soli-Kinder bis zum Ende ihres 23sten Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen, da sie meist nicht nur bei ihrer Geburt zu Deutschen werden, sondern nach dem Abstammungsprinzip auch die Staatsangehörig- keit ihrer Eltern erlangen.5
Weitere Verbesserungen des StAG sind die Verkürzung von Fristen oder die erleichterte Einbürgerung von Ehegatten. Beispielsweise wurde der für eine Einbürgerung notwen- dige Mindestaufenthalt in Deutschland von 15 auf acht Jahre verkürzt (vgl. Faist 2004: 77).
Im März 2005 wurde das StAG einer erneuten Reform unterzogen, nach der besondere Integrationsbemühungen von Ausländern, die einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, durch leichtere Bedingungen berücksichtigt werden. Nimmt der Antragssteller bei- spielsweise an einem Integrationskurs teil, kann die erforderliche Aufenthaltsdauer ver- kürzt werden.
Eine letzte Rechtsänderung erfolgte durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz im August 2007. Es verlangt bei Anspruchseinbürgerungen nun auch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und Wissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung, beziehungsweise der Lebensverhältnisse in Deutschland. Nach § 10 Abs. 5 StAG wird dies in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen, auf den freiwillige Einbürgerungskurse vorbereiten sollen.
Das StAG ist nicht das einzige Gesetz, das den Erwerb der deutschen Staatsangehörig- keit regelt. Ferner existieren gesonderte Gesetze, beziehungsweise Paragraphen, die sich auf Einbürgerungen bestimmter Personengruppen beziehen. Einbürgerungen von im Ausland lebenden deutschen Volkszugehörigen oder von ehemaligen Angehörigen der deutschen Wehrmacht werden beispielsweise im ‚Gesetz zur Regelung von Fragen zur SA‘ (StAnRegG) geregelt. Des Weiteren sichert Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG die Einbür- gerung von im Ausland lebenden früheren deutschen Staatsangehörigen und deren Nachkommen, denen von 1933 bis 1945 aus rassischen oder religiösen Gründen die Staatsangehörigkeit entzogen wurde. Da diese Ausarbeitung sich jedoch vorrangig mit Einbürgerungen von Migranten - zugezogenen Ausländern - beschäftigt, wird auf diese Personengruppen nicht weiter eingegangen.
4 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Wie zuvor dargestellt, ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch verschie- dene gesetzliche Vorgaben geregelt. Sie kann automatisch per Gesetz bei der Geburt oder aufgrund eines entsprechenden Antrags des Ausländers bei der zuständigen Ein- bürgerungsbehörde verliehen werden. Im zweiten Fall muss der Antragssteller bestimm- te Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllen, die im Laufe dieser Ausarbeitung näher erläutert werden.
4.1 Erwerb durch gesetzlichen Automatismus
Bis zum Jahre 2000 galt in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich das Ab- stammungsprinzip bei der Bestimmung, ob ein Kind bei seiner Geburt zum deutschen Staatsbürger wird, oder nicht. Ist mindestens ein Elternteil Inhaber der deutschen Staatsbürgerschaft, gilt dies ebenfalls für das Kind. Seit dem 1. Januar 2000 ist es je- doch auch für in Deutschland geborene Kinder nicht-deutscher Abstammung möglich, Deutscher zu werden, sofern die Eltern gewisse gesetzliche Vorschriften einhalten.
4.1.1 Abstammungsprinzip
Nach dem Abstammungs- oder auch dem sogenannten ius sanguinis-Prinzip wird ein Kind nach dem Grundsatz der blutsmäßigen Volkszugehörigkeit mit der Geburt deutscher Staatsangehöriger, wenn beide Eltern oder auch nur ein Elternteil Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit ist (§ 4, Abs. 1 StAG) (vgl. Huber 2001: 32). Besitzt nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit und ist nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet, verlangt § 4 des StAG außerdem eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Dieses Verfahren muss ein- geleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat (vgl. Presse- und Infor- mationsamt der Bundesregierung 2010: Das Abstammungsprinzip). Da das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch erhält, wenn nur ein Elternteil diese ebenfalls besitzt, spielt die Staatsangehörigkeit des jeweils anderen Elternteils keine Rolle in Bezug auf deutsche Volkszugehörigkeit. Das Kind wird jedoch in den meisten Fällen nach dem Abstammungsprinzip auch die andere Staatsangehörigkeit des nicht- deutschen Elternteils erwerben - es entsteht Mehrstaatigkeit.6
Gemäß Absatz 2 des § 4 StAG besteht das ius sanguinis-Prinzip ebenfalls für Findelkinder, die im Inland aufgefunden werden. Bis zum Beweis des Gegenteils gelten sie als Kinder deutscher Eltern.
4.1.2 Geburtsortsprinzip
Wird ein Kind von im Bundesland lebenden Ausländern in Deutschland geboren und kein Elternteil ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, erhält es dennoch die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Prinzip des Geburtsortes. Diese gesetzliche Re- gelung ist festgesetzt im § 4 Abs. 3 StAG, sie gilt jedoch nicht für Kinder, die vor dem
1. Januar 2000 geboren wurden (vgl. Bundesregierung 2008: 15).
Selbiger Paragraph legt auch die Voraussetzungen seitens der Eltern fest, die für die Anwendung des Geburtsortsprinzips notwendig sind. Ein Elternteil muss sich zum Zeit- punkt der Geburt „seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutsch- land aufhalten und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht7 oder eine Aufenthaltserlaubnis […]haben“ (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung 2010: Das Geburtsorts- prinzip). Liegen diese Voraussetzungen bei Vater oder Mutter vor, sind keine zusätzli- chen Anträge nötig und das Kind wird automatisch zum deutschen Staatsbürger. Eine Besonderheit liegt jedoch in der Tatsache, dass über das Abstammungsprinzip ebenfalls die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern erworben wird. Für diesen Fall wurde bei Einführung des Gesetzes das sogenannte Optionsmodell implementiert. Da der deutsche Staat den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht steuern kann und somit Mehrstaatigkeit in Kauf nehmen muss, verlangt er von den betroffenen Mehr- staatlern nach Erreichen der Volljährigkeit und spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres eine Erklärung abzugeben, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will (§ 29 Abs. 1 StAG).
Dem zur Option verpflichteten Kind stehen drei Alternativen zur Verfügung, die in nachfolgendem Schaubild dargestellt werden (vgl. Huber 2001: 28).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2 - Handlungsalternativen nach dem Optionsmodell
Entscheidet sich ein nach dem Geburtsortsprinzip zum Deutschen gewordenes Kind für die deutsche Staatsangehörigkeit, muss es einen Nachweis über die Aufgabe oder den türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei haben“ (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung 2010: Das Geburtsortsprinzip).
Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit erbringen. Diesbezüglich gibt es jedoch gewisse Ausnahmen. Nach geltendem Recht des ausländischen Staates ist es unter Um- ständen nicht möglich, die Staatsangehörigkeit aufzugeben oder es wäre mit Umständen verbunden, die als dem Optierenden nicht zumutbar eingestuft werden - beispielsweise sehr hohe Kosten. In diesen Fällen muss bei der zuständigen Behörde bis zur Vollen- dung des 21. Lebensjahres eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt werden (vgl. § 29 Abs. 2 u. 3 StAG).
Verliert ein Mehrstaatler aufgrund seiner Optionspflicht die deutsche Staatsangehörigkeit und möchte dennoch seinen Wohnsitz in Deutschland behalten, muss er für seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen.
4.2 Erwerb auf Antrag
Ist es einem Ausländer nicht vergönnt, durch die hier vorgestellten gesetzlichen Auto- matismen zum deutschen Staatsbürger zu werden, hat er die Option, sich auf Antrag einbürgern zu lassen. Ab dem 16. Lebensjahr sind dauerhaft in Deutschland lebende Ausländer dazu berechtigt, einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Einbürge- rungsbehörde zu stellen - für jüngere Ausländer treten in der Regel die Eltern als ge- setzliche Vertreter auf.
Die Annahme eines solchen Antrags ist mit diversen Aufwänden verbunden. Zunächst müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, zudem entstehen dem Antragssteller Kosten in Höhe von 255 €, beziehungsweise für Minderjährige, die zusammen mit den Eltern eingebürgert werden, 51 €.8
4.2.1 Anspruchseinbürgerung
9Um einen gesetzlichen Anspruch auf Einbürgerung zu haben, müssen diverse Bedin- gungen vom Antragssteller erfüllt sein. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer Aufenthaltserlaubnis sein.
[...]
1 Ausländer im Sinne dieser Ausarbeitung sind alle Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Hierzu zählen demnach auch Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Deutsche, die gleichzeitig einem weiteren Staat angehören, zählen nicht zur ausländischen Bevölkerung (vgl. Statistisches Bundesamt 2009: 7).
2 Begriffe wie Ausländer, Deutscher, Betroffener, usw. schließen auch immer die weibliche Form mit ein
3 vgl. hierzu Punkt 4.1.1
4 vgl. hierzu Punkt 4.1.2
5 nähere Ausführungen hierzu unter Punkt 4.1.2
6 Der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle erwähnt werden, dass diese Mehrstaatlern die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Einschränkungen auf Dauer innehaben. Das Optionsmodell (unter Punkt 4.1.2 näher erläutert) greift bei dieser Personengruppe nicht und nach deutschem Recht ist es auch möglich, die ausländische Staatsangehörigkeit auf Dauer zu behalten (vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung 2010: Das Abstammungsprinzip).
7 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen zum Beispiel folgende Personen: „Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, bzw. gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner
8 von der Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit abgewichen werden oder es wird gar keine Gebühr erhoben (Beispiele: geringes Einkommen, mehrere Kinder, die zusammen eingebürgert werden) (vgl. Bundesregierung 2008: 17)
9 vgl. zu diesem Punkt Presse- und Informationsamt der Bundesregierung 2010: Die Anspruchseinbürge- rung
- Arbeit zitieren
- Nour-eddine Lamghari (Autor:in), 2010, Wege und Hindernisse, die Ausländer bestreiten müssen, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen und wie sie sie wieder verlieren können, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148739
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.