Darstellung des Präsidenten des EuGH hinsichtlich der Zusammenarbeit der nationalen Gerichte mit dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens. Dieses ist deshalb so wichtig, weil es gleichsam das Bindeglied zwischen den zwei Komponenten der richterlichen Gewalt innerhalb der Gemeinschaft darstellt. Vorliegende Seminararbeit stellt die kritische Auseinandersetzung des Präsidenten mit Reformvorschlägen dieses Verfahrens dar.
a) Untersuchungsgegenstand
Vorliegend wird der Sachstand der Zusammenarbeit der nationalen Gerichte mit dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren untersucht.
Dieser Betrachtung liegt ein Aufsatz des Präsidenten den EuGH, Rodriguez Iglesias, zugrunde. In diesem Aufsatz beschäftigt sich der Verfasser mit der Funktionstüchtigkeit des Vorabent-scheidungsverfahrens sowie mit Reformvorschlägen.
b) Rechtliches Umfeld
Anknüpfungspunkt für die Untersuchung des Sachstands ist der Umstand, dass die Struktur der EU nicht dem klassischen Modell des Staates entspricht, da das Europäische Parlament nicht die klassischen legislativen Befugnisse nationaler Parlamente besitzt.
Im Gegensatz hierzu steht die auf europäischer Ebene ausgeübte richterliche Gewalt, welche sich der EuGH vor allem mit den Gerichten sämtlicher Mitgliedsstaaten teilt.
Da diese Teilung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften bedeutet, ist das Verfahren der Vorabentscheidung das Instrument zur Kooperation zwischen den Richtern des EuGH und den nationalen Richtern. Diese haben Gemeinschaftsrecht umzusetzen, sind also Richter des Gemeinschaftsrechts und setzen innerstaatlich um.
c) Ansichten des Autors und deren Herleitung
Dies alles ergibt sich laut Rodriguez aus grundlegenden Prinzipien. Es sind dies das Prinzip der unmittelbaren Wirkung, das Prinzip des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts sowie das Prinzip des Grundsatzes der staatlichen Haftung für Schäden, die Einzelnen als Folge eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen.
Das Prinzip der unmittelbaren Wirkung sei ein technisches Instrument zur Eingliederung einer Gemeinschaftsvorschrift in eine innerstaatliche Rechtsordnung genauso wie das Ergebnis einer Ordnung, die für den Einzelnen als Träger von Rechten und Pflichten gelte.
Das gleichfalls zur Anwendung kommende Prinzip des Vorrangs beinhalte die Verpflichtung aller nationalen Gerichte zur uneingeschränkten Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie zur Außerachtlassung etwaiger entgegenstehender nationalen Normen.
Aufgabe der nationalen Gerichte sei es auch, einen etwaigen Schadenersatz festzustellen, der sich aus dem Grundsatz der Haftung des Staates für solche Schäden ergibt, die dem Einzelnen als Folge eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrechts entstanden sind. Letzteres kann jedoch nur dann Raum greifen, wenn die entsprechenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (Vorschrift verleiht dem Einzelnen Rechte/ Verstoß hinreichend qualifiziert/ kausaler Zusammenhang). Die Anwendung der genannten Prinzipien kollidiert oftmals mit der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, insbesondere in den Ländern, die eine dualistische Auffassung von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht pflegen.
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- Citation du texte
- Michael Adt (Auteur), 2009, Der EuGH und die Gericht der Mitgliedsstaaten-Komponenten der richterlichen Gewalt in der Europäischen Union, Iglesias, NJW 2000, 1889 ff., Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147782