In dieser Arbeit finden Sie einen Überblick über die Auswirkungen des Jugendstrafvollzugs auf junge Menschen. Zudem wird das Rechtssystem in Deutschland erklärt und die Geschichte der Strafe als Hinführung zu einem Verständnis, warum Strafe existiert. Zum Ende gibt es einen Einblick auf mögliche Alternativen zu einer Haftstrafe. Meine Intention diese Arbeit zu schreiben, lag vor allem darin, die Schwachstellen des Jugendstrafrechtssystems aufzuzeigen.
In den letzten Jahren waren in der Presse häufig Schlagzeilen zu lesen, dass die Jugendkriminalität steige und dass die Taten von Jugendlichen immer brutaler würden. Auch wenn es insbesondere die Boulevardpresse betrifft, waren die Überschriften auch in seriösen Medien zu lesen.
Im anhaltenden Diskurs über die fortwährende Gefährdung der sozialen Ordnung durch die Jugendkriminalität, werden die Rufe nach härteren Sanktionen schnell lauter.
Aber würde das auch helfen? Die Rückfallrate Jugendlicher nach einer Inhaftierung liegt in einem Zeitraum von drei Jahren nach Entlassung bei 67 % und bei Heranwachsenden bei 64 %. Bei den 33 % der Jugendlichen und 36 % der Heranwachsenden, die nicht wieder rückfällig geworden sind, kann nicht gesagt werden, ob die Inhaftierung dafür verantwortlich war, dass keine weiteren Straftaten mehr vorkamen oder ob dies auf andere Gründe zurückzuführen ist. Klar ist jedoch, dass ein Freiheitsentzug ein harter Ein-griff in die Biografie eines jungen Menschen ist, der mit einem Verlust von Sicherheit und Autonomie einhergeht.
Das Hauptziel dieser Arbeit ist es, die Auswirkungen von freiheitsentziehenden Maßnahmen durch den Jugendstrafvollzug auf junge Menschen zu untersuchen und detailliert darzustellen. Ebenso soll herausgefunden werden, welche möglichen Alternativen in Deutschland existieren.
Die Forschungsfragen werden durch eine umfassende Literaturrecherche beantwortet. Da Jugend und Jugendkriminalität fortlaufend unter anderem in der Soziologie und in der Kriminologie Forschungsthemen sind, war es möglich aktuelle wissenschaftliche Ergebnisse zu nutzen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Geschichte von Strafe, die Hintergründe von Moral und Strafe und Strafzwecktheorien
2.1 Strafbedürfnis und Strafzwecktheorien.
2.2 Entstehung des Jugendgerichtsgesetzes und derJugendstrafanstalt
2.3 Was ist Recht und was Unrecht? Die Theorien der moralischen Entwicklung nach Piaget und Kohlberg
3 Straffälligkeit Jugendlicher und Heranwachsender
3.1 Juristische Definition der Begriffe Jugendlicher und Heranwachsender
3.2 Ursachen der Straffälligkeit Jugendlicher und Heranwachsender
3.3 Statistik der Strafentwicklung Jugendlicher und Heranwachsender
3.4 Jugendkriminalität - ein vorübergehendes Phänomen.
3.5 Intensiv- und Mehrfachtäter:innen
4 Sanktionsarten des Jugendstrafrechts und deren Erfolge
4.1 Das heutige Jugendgerichtsgesetz als Grundlage des Jugendstrafrechts
4.1.1 Erziehungsmaßregeln
4.1.2 Hilfe zur Erziehung
4.1.3 Zuchtmittel
4.1.4 Jugendstrafe
4.2 Der geschlossene Strafvollzug
4.3 Der offene Strafvollzug
4.4 Untersuchungshaft
4.5 Vor- und Nachteile verschiedener Vollzugsformen
5 Auswirkungen von Jugendstrafe auf Jugendliche und Heranwachsende
5.1 Ergebnisse der Jugendstrafe hinsichtlich der Rückfallrate und Legalbewährung
5.2 Auswirkungen der Jugendstrafe
6 Alternativen zum Freiheitsentzug
6.1 Die Rolle der Jugendhilfe im Strafverfahren
6.2 Das Spannungsfeld JGG und SGB VIII - ein kurzer Exkurs
6.3 Unterbringung zur Vermeidung von Untersuchungshaft
6.4 Ambulante sozialpädagogische Angebote als Alternativen
6.5 Restorative Justice in Deutschland
6.6 Täter-Opfer-Ausgleich
6.7 Diversionsverfahren
6.8 Heraufsetzen des Alters der Strafmündigkeit
7 ResümeeundAusblick
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Legitimation der staatlichen Strafe.
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Rückfallrate nach der Bezugsentscheidung für den Bezugszeitraum 2013-2016
Abkürzungsverzeichnis
Abb. in Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
In den letzten Jahren waren in der Presse häufig Schlagzeilen zu lesen, dass die Jugendkriminalität steige und dass die Taten von Jugendlichen immer brutaler würden. Auch wenn es insbesondere die Boulevardpresse betrifft, waren die Überschriften auch in seriösen Medien zu lesen.
Im anhaltenden Diskurs über die fortwährende Gefährdung der sozialen Ordnung durch die Jugendkriminalität, werden die Rufe nach härteren Sanktionen schnell lauter.1
Aber würde das auch helfen? Die Rückfallrate Jugendlicher nach einer Inhaftierung liegt in einem Zeitraum von drei Jahren nach Entlassung bei 67 % und bei Heranwachsenden bei 64 %.2 Bei den 33 % der Jugendlichen und 36 % der Heranwachsenden, die nicht wieder rückfällig geworden sind, kann nicht gesagt werden, ob die Inhaftierung dafür verantwortlich war, dass keine weiteren Straftaten mehrvorkamen oderob dies auf andere Gründe zurückzuführen ist. Klar ist jedoch, dass ein Freiheitsentzug ein harter Eingriff in die Biografie eines jungen Menschen ist3, der mit einem Verlust von Sicherheit und Autonomie einhergeht.4
Das Hauptziel dieserArbeit ist es, die Auswirkungen von freiheitsentziehenden Maßnahmen durch den Jugendstrafvollzug auf junge Menschen zu untersuchen und detailliert darzustellen. Ebenso soll herausgefunden werden, welche möglichen Alternativen in Deutschland existieren.
Die Forschungsfragen werden durch eine umfassende Literaturrecherche beantwortet. Da Jugend und Jugendkriminalität fortlaufend unter anderem in der Soziologie und in der Kriminologie Forschungsthemen sind, war es möglich aktuelle wissenschaftliche Ergebnisse zu nutzen.
Um zu verstehen, warum es einer Unterscheidung zwischen Erwachsenenstrafrecht und Jugendstrafrecht bedarf, wird zu Beginn dieser Arbeit die historische Entwicklung von
Strafe und um die moralische Entwicklung junger Menschen. In diesem Zusammenhang werden die Modelle der moralischen Entwicklung von Piaget und Kohlberg aufgeführt. Zudem wird beleuchtet, wie das heutige Strafrechtssystem aufgebaut ist.
Der nächste Abschnitt befasst sich mit der Straffälligkeit Jugendlicher und Heranwachsender. Hier werden die Ursachen von delinquentem Verhalten untersucht und die Erkenntnisse zusammengefasst.
Die Grundlage des heutigen Jugendgerichtsgesetzes ist der sogenannte „Erziehungsgedanke". Welche am Erziehungsgedanken ausgelegten Sanktionsarten existieren und wie das Jugendgerichtsgesetz aufgebaut ist, wird im vierten Kapitel beschrieben. Ebenso werden Vor- und Nachteile verschiedener Vollzugsformen analysiert.
Im Fokus des fünften Kapitels liegt die Beantwortung der ersten Forschungsfrage, welche Auswirkungen die Vollstreckung der Jugendstrafe auf Jugendliche und Heranwachsende hat. Ebenso werden die verschiedenen Legalbewährungen aufgezeigt und erklärt.
Im letzten Kapitel wird zu Beginn die Jugendhilfe im Strafverfahren vorgestellt. In diesem Zusammenhang wird in einem Unterkapitel auf das Spannungsfeld des Jugendgerichtsgesetzes und des achten Sozialgesetzbuches eingegangen. Juristische Sichtweisen stoßen hier mit sozialpädagogischen, strafrechtlichen und jugendhilferechtlichen Sichtweisen zusammen und führen häufig zu Konflikten.5 Im Anschluss wird die zweite Forschungsfrage beantwortet und mögliche Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen werden dargestellt.
Abschließend werden in einem Resümee die wichtigsten Erkenntnisse dieserArbeit zusammenfassend erläutert und ein Ausblick auf mögliche weitere Forschung gegeben. Die Ergebnisse dieserArbeit sollen dazu beitragen, das Blickfeld auf den Jugendstrafvollzug und dessen Alternativen zu erweitern und neue Impulse für die Praxis zu setzen.
2 Geschichte von Strafe, die Hintergründe von Moral und Strafe und Strafzwecktheorien
Seit Bestehen der menschlichen Gesellschaft scheint es Verbrechen zu geben. Zu den zentralen Straftaten gehören seit jeher Diebstahl/Raub, Vergewaltigung, Körperverletzung und Tötungsdelikte. Je nach Zeitalter auch Ehebruch, Beleidigung der Machthaberinnen eines Staats oder Blasphemie. Der Umgang mit den Verbrechen war geschichtlich überwiegend irrational. Auch wenn es teilweise Verschriftlichungen von Gesetzen wie den Codex Hammurabi (ca. 1750 v. Chr.) oder moralische Leitlinien wie die zehn Geboten der Bibel gab, war die Verhängung von Strafe als Reaktion auf ein Verbrechen nicht verhältnismäßig und häufig unlogisch. Vielfach findet sich das Talionsprinzip („Auge um Auge, Zahn um Zahn") wieder.6
Im Zuge diverser Reformen begann im Laufe des 18. und 19. Jahrhunderts ein Perspektivwechsel. Humanistische Strömungen der Aufklärung wollten weg von Folter und Todesstrafe. Der:die Täterin sollte nicht mehr absolut nach dem Talionsprinzip verurteilt werden. Der Rechtsphilosoph Cesare Beccaria (1738 - 1794), der in Europa wesentlich zu diesem Diskurs beigetragen hat, verlagerte den Blick auf den präventiven Strafzweck (siehe dazu auch Strafzwecktheorien 2.1). Die Strafe war nicht mehr als reine Vergeltung anzusehen, sondern sollte weitere Straftaten verhindern. Das Strafmaß sollte durch Verhältnismäßigkeit begründet sein und musste als gerecht empfunden werden. Er entwickelte die, insbesondere im Hinblick auf jugendliche Straftäterinnen, progressive Idee, dass Strafe als Präventionsmaßnahme dem Allgemeinwohl der Gesellschaft dienen solle und eine Verbesserung der Erziehung die sicherste Präventionsmaßnahme von Delinquenz sei. Jede Folter, ebenso wie die Todesstrafe lehnte Beccaria ab. Für ihn war nicht das Ausmaß der Strafe relevant, sondern die abschreckende Wirkung einer Sanktionsmöglichkeit.7
Aus den Strömungen der Aufklärung und des Utilitarismus resultierte unteranderem die Entstehung von Gefängnissen, um eine Alternative zur Folter zu bekommen und um die Todesstrafe nicht mehr öffentlich zu vollstrecken. Während in den Jahrhunderten zuvor schwere Strafen, insbesondere die verschiedenen Formen der Folter und der Todesstrafe, häufig auf öffentlichen Plätzen vollzogen wurden, um der Allgemeinheit die Möglichkeit zu geben, ein Teil der Umsetzung zu sein, wurde die Hinrichtung jetzt hinter Gefängnismauern verlegt. Der Philosoph Michel Foucault (1926 - 1984) sah darin jedoch eine reine Machtverschiebung. Obgleich er anerkennend über die Erfolge Beccarias sprach, Folter abzuschaffen und Alternativen zur Verfügung zu stellen, behauptete er, dass es kein Verlangen gab, „menschlicher" beim Urteil zu sein. Es sei nicht um eine Humanisierung der Strafe gegangen, sondern primär darum, dass Richterin, Henkerin und die Gesellschaft den Anblick der Gewalt nicht mehr ausgehalten habe. Er nannte das die „ökonomische Rationalität". Die Strafe sei nun kein „Schauspiel" auf dem Marktplatz mehr, sondern wurde im Gefängnis der Öffentlichkeit vorenthalten. Es gehe bei der Bestrafung nicht mehr um die physische Qual, sondern um die psychische Qual in Form des Freiheitsentzugs.8
Um die historische Entwicklung besser zu verstehen, wird in 2.1 darauf eingegangen, wie sich staatliche Strafe legitimieren lässt und wie es zu diesen Legitimationen kam. In 2.2 wird in Erweiterung der Straftheorien die geschichtliche Entstehung des Jugendstrafrechts dargelegt. Anschließend stellt Kapitel 2.3 die Literatur der Entwicklung der Moralvorstellungen von Kindern und Jugendlichen dar.
2.1 Strafbedürfnis und Strafzwecktheorien
Der französische Soziologe Emile Durkheim (1858-1917) beschreibt, dass es ein Verlangen der Gemeinschaft sei, dass auf ein Brechen oder Missachten bekannter Regeln und anerkannter Normen Reaktionen folgen müssten. Dies kann zum Beispiel in Form einer Strafe erfolgen, aberauch durch andere Mittel, um den Rechtsfrieden wiederherzustellen.9
Das Strafrecht einer Gesellschaft soll dazu dienen, Rechtsgüter zu bewahren. Wie Sinn und Zweck staatlicher Strafe aufgebaut sind und sich legitimieren können, lässt sich anhand von Strafzwecktheorien erklären. Diese gliedern sich in absolute Straftheorien und relative Straftheorien. Verfechter der absoluten Straftheorie waren insbesondere Immanuel Kant (1724-1804) und Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770-1831). Sie vertreten die Ansicht, dass hinter der Strafe nur die Vergeltung von Übel mit Übel stehen könne (Talionsprinzip). Ihnen zufolge sei dem Menschen bei einer Straftat bewusst, welche Strafe auf ihn zukomme, und er stimme somit freiwillig der Bestrafung zu. Die absoluten Straftheorien kennen keinen Ermessensspielraum, weder im Bereich der Fahrlässigkeit, eines Versuches noch der Teilnahme an einer Straftat.10
Die relativen Straftheorien hingegen sehen die Prävention im Vordergrund und den Zweck zu bestrafen darin, weiteren Straftaten vorzubeugen. Es wird unterschieden zwischen der Generalprävention, bei der es um die Wirkung auf die Allgemeinheit geht, und derSpezialprävention, bei der der:die Täter:in im Vordergrund steht. Beide Präventionsformen werden heute in positiv und negativ untergliedert (siehe Abbildung 1, S. 6). Die Grundlage der negativen Generalprävention lieferte neben Cesare Beccaria der Rechtsprofessor Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775-1833). Seine Theorie „vom psychologischen Zwang" besagt, dass die abstrakte Strafdrohung reichen könne, um Menschen davon abzuhalten, eine Straftat zu begehen. Eine progressive Entwicklung der Prävention kam durch Franz von Liszt (1851-1919) auf. Auch er war Rechtsprofessor und später Abgeordneter für die Fortschrittspartei im Deutschen Reichstag. Liszt distanzierte sich vom herrschenden Prinzip der Strafvergeltung und der Generalprävention, da er die Person des:der Straftäters/Straftäterin in den Vordergrund stellte, und schuf damit die Grundlage der Spezialprävention. In seiner Arbeit „Der Zweckgedanke im Strafrecht" (1882) unterstützte er eine individualpräventive Ausrichtung des Strafrechts. Er entwickelte neue Strafformen, um das Verbrechen zu behandeln, indem er die gesellschaftlichen Bedingungen des Verbrechens erkannte. Er nannte das Schlagwort „Resozialisierung" und sprach von einer Unterstützung der Lebensführung der Straffälligen. Rückblickend wird gesagt, dass seine Gedanken die Basis für eine neue Kriminalpolitik geschaffen hätten, wie z.B. die Sonderstellung des Jugendstrafrechts durch das Jugendgerichtsgesetz.11
Die rigorose Straftheorie Kants gilt inzwischen als überholt, ist aber anteilig im Gesetz verankert. Die Gründe für eine Strafe sollen zukunftsweisend sein und aus den unterschiedlichen Straftheorien entstand die heute in der Praxis gängige „Vereinigungstheorie". 12
Abb. in Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Legitimation der staatlichen Strafe
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Cornel & Trenczek, 2019, S. 123
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 besagt, dass das Hauptziel der Bestrafung darin bestehe, „die Gesellschaft vor schädlichem Verhalten zu schützen und die grundlegenden Funktionen des Gemeinschaftslebens zu erhalten" („Defence sociale"). In der genannten Entscheidung beschreibt das Bundesverfassungsgericht die Vereinigungstheorie wie folgt: „Das geltende Strafrecht und die Rechtsprechung der deutschen Gerichte folgen weitgehend der Vereinigungstheorie, die - allerdings mit verschieden gesetzten Schwerpunkten - versucht, sämtliche Strafzwecke in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen. Dies hält sich im Rahmen der dem Gesetzgeber von Verfassungswegen zukommenden Gestaltungsfreiheit, einzelne Strafzwecke anzuerkennen, sie gegeneinander abzuwägen und miteinander abzustimmen. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht nur den Schuldgrundsatz betont, sondern auch die anderen Strafzwecke anerkannt. Es hat als allgemeine Aufgabe des Strafrechts bezeichnet, die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen. Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht werden als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion bezeichnet. "13
2.2 Entstehung des Jugendgerichtsgesetzes und der Jugendstrafanstalt
Im Zuge der Industrialisierung Ende des 19. Jahrhunderts und der Modernisierung der Gesellschaft, insbesondere nach dem Perspektivwechsel der Straftheorien, kam es zu neuen Rechts- und Sozialreformen. Die „moderne Jugendfürsorge" ist mit dem preußischen Zwangserziehungsgesetz vom 13.03.1878 eingeführt worden. Über dieses Gesetz war es möglich, strafrechtlich verantwortliche Kinder in Erziehungs- oder Besserungsanstalten zu verlegen. Durch Zwangserziehung statt Strafe sollten delinquente Kinder und Jugendliche. So sollten sie „vor weiterer sittlicher Verwahrlosung" geschützt werden.14
Anfang des 20. Jahrhunderts wurden durch die Jugendgerichtsbewegung Forderungen laut, jugendliche Straftäterinnen durch gesonderte Jugendstrafgerichte in Kombination mit einer jugendfürsorgerischen Hilfe zu begleiten. So entstanden in den 1920erJahren das Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG) und das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG). Das RJWG wurde als „Jugendamtsgesetz" bezeichnet und zielte auf die Zuständigkeiten derJugendämter ab. Die Jugendhilfe der 1920er Jahre verfolgte die Ziele „der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die bürgerliche Gesellschaft ist vor verwahrlosten Kindern und Jugendlichen zu schützen. Kinder sind vor dem gefährdenden Einfluss ihrer Eltern zu retten."15
Das am 16. Februar 1923 in Kraft getretene RJGG legte den Grundstein für den Erziehungsgedanken des heutigen Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in Deutschland (siehe auch Kapitel 4.1). In dem Gesetz wurde verankert, dass es spezialisierte Zuständigkeiten in derJustiz geben soll wie das Jugendgericht und die Jugendstaatsanwaltschaft. Das Alter der Strafmündigkeit wurde in diesem Zuge von bisher 12 auf 14 Jahre hochgesetzt. Das Ziel der Entstehung dieser beiden Gesetze (RJWG und RJGG) war es unter anderem, eine Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen Pädagogik und Strafrecht zu schaffen. So entstand ein duales System im Jugendrecht. Diese bedeutende Schnittstelle sollte die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe (JGH) darstellen. Nach intensiven Diskussionen im Reichstag, wer die Aufgaben der JGH durchführen soll, wurde entschieden, diese an das Jugendamt anzugliedern mit der Aufforderung der Zusammenarbeit mit karitativen Vereinigungen.16 Die Umsetzung in der Praxis ist bis heute ein andauerndes Konfliktthema. Zum einen unterscheiden sich immer wieder die Vorstellungen über Zuständigkeitsbereiche und zum anderen sind die Erwartungshaltungen unterschiedlich, insbesondere in Bezug aufdie Definition und Umsetzung von Sozialpädagogik (mehr dazu in 6.2).17
Bereits vor dem Inkrafttreten des RJGG 1923 wurde die erste deutsche Jugendanstalt in Wittlich a. d. Mosel errichtet. Der Fokus derJugendgerichtsbewegung lag insbesondere darauf, Jugendliche und Erwachsene in getrennten Strafanstalten unterzubringen.18 Der Umgang mit den straffälligen Jugendlichen war noch geprägt von strenger Disziplin, welche dem Militär ähnelte.19 Zahlreiche weitere Jugendstrafanstalten wurden eröffnet. Besondere Bekanntheit erlangte dabei das Jugendgefängnis Hahnöfersand, das 1921/1922 auf einer Elbinsel bei Hamburg errichtet wurde, durch die Arbeit der zwei studentischen Praktikanten Walter Herrmann und Curt Bondy (später war Herrmann unteranderem Sozialpädagoge und Bondy Psychologe). Sie reformierten die Pädagogik im Jugendstrafvollzug. Ihr moderner Ansatz eines menschlichen Umgangs auf Augenhöhe zwischen den Anstaltserzieherinnen und den Inhaftierten ist bis heute aktuell. Herrmann und Bondy gingen davon aus, dass im Anschluss an den Vollzug eine Legalbewährung mit den richtigen pädagogischen Methoden erfolgreicher sei als in jungen delinquenten Menschen ausschließlich den:die reine:n Straftäterin zu sehen, wie es in weiten Teilen der Gesellschaft gängige Praxis war.20
Obwohl sich das allgemeine Strafgesetzbuch Deutschlands nach Machtübernahme der NSDAP 1933 wesentlich geändert hat, insbesondere durch Gesetze wie z.B. das Heimtückegesetz und das sogenannte Blutschutzgesetz,21 hat das Reichsjugendgerichtsgesetz sich in der Zeit des Nationalsozialismus zwischen 1940 und 1943 nur anteilig geändert. Das Alter der Strafmündigkeit wurde von 14 wieder zurück auf 12 Jahre gesetzt. An einer Stelle kam es zu einem Ausbau des RJGG, derfür das heutige Jugendstrafrecht als positiv bewertet wird, in dem neben Freiheitsstrafen das Gesetz um Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, z.B. in Form des Jugendarrests erweitert wurde. Entsprechend der NS-Ide- ologie des damaligen Staates kam es bereits 1939 zu einer Verordnung, die besagte, dass straffällige Jugendliche im Alter von 16 Jahren, die als „charakterlich abartige Schwerverbrecher"22 mit besonders verwerflichen Straftaten galten und die Reife eines Erwachsenen hatten, nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden konnten. Jedoch fand das RJGG 1943 nur Anwendung bei „artverwandten" Jugendlichen in Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit zum deutschen Volk. Die Taten straffällig gewordener Jugendlicher, die diesem Kriterium nicht entsprachen, wurden von der Polizei geahndet. Die Aufgabenbereiche der JGH wurden 1943 durch die Übertragung bestimmter Aufgaben an die Hitler-Jugend erweitert. Sie durfte Informationen über die Lebensumstände von delinquenten Jugendlichen preisgeben und ein:e Vertreterin der Hitler-Jugend war in der Hauptverhandlung zur Stellungnahme anwesend.23
Am 6.8.1953 löste das Jugendgerichtsgesetz das Reichsjugendgerichtsgesetz ab und nahm die bis heute aktuelle Form an.24 Die Änderungen der NS-Zeit wurden bis auf den Jugendarrest entfernt. Das Alter der Strafmündigkeit stieg wieder auf 14 Jahre. Im Zuge einer Rechtsbereinigung wurde von den auf der NS-Ideologie basierenden Gesetzen Abschied genommen. Zusätzlich wurde das JGG erweitert, indem nun auch Heranwachsende in den Bereich des JGG fallen und eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich wurde. Auch rückten wieder pädagogische Aufgaben rund um das Verfahren in den Vordergrund, die in den Bereich derJGH fallen sollen.25
2.3 Was ist Recht und was Unrecht? Die Theorien der moralischen Entwicklung nach Piaget und Kohlberg
Wie in 2.1 bereits beschrieben, begehen Menschen Verbrechen und die Gesellschaft reagiert darauf mit Strafe, um den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Hinter diesem Verhalten steht die moralische Vorstellung einer Norm, die sich im Laufe der Altersentwicklung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, verändert. Schließlich basiert auch das o.g. Strafrechtssystem auf Normen, die sich durch den Diskurs über ein moralisches Verständnis gebildet haben. Sie sind einem stetigen Wandel unterlegen, der auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, kulturellen Veränderungen in einem Land, Veränderungen der Lebensverhältnisse einer Gesellschaft oder Änderungen der Machtverhältnisse durch z.B. neue Regierungen nach einer Wahl basieren kann.26
Die Theorie der Entwicklung eines moralischen Verständnisses wird in verschiedenen Modellen dargestellt. Die Grundlagen vieler heutiger Modelle beruhen auf denen von Jean Piaget und Lawrence Kohlberg. Piaget beschreibt in seinem Buch „Das moralische Urteil des Kindes" (1923/1983) die Moralentwicklung als in zwei aufeinander aufbauenden Stadien im Leben eines Kindes verlaufend: dem Stadium der Heteronomie und dem Stadium der Autonomie. Im ersten Stadium werden die Regeln und Grenzen durch Autoritäten vereinbart und angeordnet. Die Autorität kann bei Brechen einer Regel bestrafen und ihre Entscheidungen gelten ohne hinterfragt zu werden als richtig. Im zweiten Stadium hingegen werden Regeln selbst erstellt und können mit den Autoritäten verhandelt werden. Diese Regeln und die entsprechenden Verbote müssen gut begründet und gerecht sein. Der Entwicklungspsychologe Leo Montada weist darauf hin, dass konkrete Altersstufen den beiden Stadien nicht zugeordnet werden sollten, da das Niveau der Entwicklung abhängig sei von kulturellen Einflüssen und der Thematik einer moralischen Bewertung.27
Neben Piaget wird die „Psychologie der Moralentwicklung" (1984) von Kohlberg in nahezu jeder Literatur über Moral dargestellt. Der Verlauf der Entwicklung ist der von Piaget ähnlich und lässt sich als eine Erweiterung verstehen.28 Kohlberg selbst beschreibt die Stufen folgendermaßen:
„ Niveau I - Prämoralisch
Stufe 1: Orientierung an Strafe und Norm.
Stufe 2: Naiver instrumenteller Hedonismus.
Niveau II - Moral der konventionellen Rollenkonformität
Stufe 3: Moral des guten Kindes (im englischen Original „Good-boy morality"), das gute Beziehungen aufrechterhält und die Anerkennung der anderen sucht.
Stufe 4: Moral der Aufrechterhaltung von Autorität.
Niveau III - Moral der selbst-akzeptierten moralischen Prinzipien
Stufe 5: Moral des Vertrages, der individuellen Rechte und des demokratisch anerkannten Gesetzes/Rechtssystems.
Stufe 6: Moral der individuellen Gewissensprinzipien."29
Diese sechs Stufen sind das Ergebnis Kohlbergs empirischer Forschung. Er hat Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene befragt, wie sie in einer Dilemma-Situation moralisch urteilen würden. Er hat dazu verschiedene Dilemmata genutzt. Sein bekanntestes ist das „Heinz-Dilemma": Die Ehefrau von Heinz ist todkrank. Es gibt nur ein Medikament, das sie retten kann. Der Apotheker, der es entwickelt hat, verlangt einen sehr hohen Betrag. Heinz versucht sich Geld zu leihen, aber es kommt nicht genug zusammen. Obwohl Heinz den Apotheker anfleht, ihm das Medikament günstiger zu geben, bleibt dieser hart. So bricht Heinz eines Nachts in die Apotheke ein und stiehlt das Medikament. Nun ergeben sich folgende Fragen: Durfte Heinz stehlen? Was ist das schlimmere Vergehen: Diebstahl oder jemanden sterben zu lassen? Würde es eine Rolle spielen, wenn es um Heinz' Hund ginge und nicht um seine Frau? Wenn Heinz erwischt wird, wie soll erverurteilt werden? Wie kann die Justiz die Entscheidung begründen?30
Auf Stufe 1 entschieden sich Kinder bis zu einem Alter von 10 Jahren dafür, dass Heinz nicht stehlen dürfe, sonst komme er ins Gefängnis. Kinder orientieren sich hier, wie auch bei Piaget, im Stadium der Heteronomie, an Autoritäten, an Strafe und Gehorsam.
Auf Stufe 2 steht das eigene Interesse im Vordergrund. Wenn Heinz seine Frau behalten wolle, müsse er stehlen.
Auf Stufe 3 stehen Familie, Freundschaften und das allgemeine soziale Nahfeld im Vordergrund. Natürlich dürfe Heinz stehlen, schließlich müsse die Familie zusammenhalten.
Auf Stufe 4 erweitertet sich der Blick auf Strukturen oder Institutionen wie Staat, Regeln in Subkulturen oder eine Glaubensgemeinschaft. Diese Stufe wird auch „Law-and-Or- der" Stufe benannt. In einer Ehe halte man zusammen, „in guten wie in schlechten Zeiten", also dürfe Heinz stehlen.
Auf Stufe 5, die nur die Wenigsten erreichen, suchen die Befragten nach einer übergeordneten Lösung, die für alle Beteiligten einen Nutzen haben oder zumindest gut begründet werden kann. Unabhängig von den Werten der eigenen Familie oder der eigenen Religion habe das Leben immer Vorrang vor einem materiellen Gut. Der Apotheker würde in der Rolle von Heinz identisch handeln. In der Befragung waren die Probandinnen über 20.31 Aus dieser moralischen Sichtweise spielt es auch keine Rolle mehr, ob es sich um einen Familienangehörigen handelt oder eine fremde Person.32
Die Stufe 6 wurde in Studien nur selten gefunden. Es handelt sich hier um abstrakte universale Vorstellungen wie den kategorischen Imperativ von Kant als oberste Maxime der Moral.33 „Handle so, dass die Maxime Deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne."34
Verschiedene Kritiken an Kohlbergs Theorie seien an dieser Stelle erwähnt. Zum einen wird oft bemängelt, dass Kohlbergs Universalität nicht universal ideologisch sein könne, wenn er sich nur auf eine westliche weiße Welt bezieht. Ebenso gehören die Philoso phen, auf die sich Kohlberg oft bezieht, wie z.B. Kant und Rawls zu einer westlichen Gesellschaft.35 Es wird oft kritisiert, dass Kohlberg in der Forschung zur Stufenentwicklung recht starr an Altersstrukturen festhält. Nunner-Winkler schreibt über Forschungen in den 80er Jahren, die belegen, dass Kinder schon deutlich früher ein altruistisches Verständnis haben. Auch in früheren Lebensjahren können sie moralisch handeln, ohne einen eigenen Nutzen daraus zu ziehen.36 Auch sei die Aussage Kohlbergs, dass die Stufen einen kognitiven Zusammenhang haben und intrinsisch aufeinander aufbauen, nicht haltbar. Neuere Forschung nimmt an, dass moralisches Urteilen davon abhängig ist, womit ein Mensch im Alltag konfrontiert wird.37 Trotz dieser Kritiken gilt die Theorie als Markführerin, ist weiterhin aktuell und kein Lehrbuch könnte auf sie verzichten.38
3 Straffälligkeit Jugendlicher und Heranwachsender
Im folgenden Kapitel wird erklärt, welche strafrechtlich relevanten Unterschiede zwischenJugendlichen und Heranwachsenden existieren.
In den Medien werden jährlich Aussagen getroffen, dass die Jugendkriminalität weiter ansteige. Besondere Aufmerksamkeit erlangte z.B. die Silvesternacht 2015/2016 in Köln. Das Boulevardmagazin „Frühstücksfernsehen" des Senders Sat.1 betitelt sie als die „Schande von Köln". Auch wenn Ereignisse in dieser Größenordnung besonders intensiv dargestellt werden, hat eine Langzeitanalyse widerlegt, dass Medien Jugendkriminalität pauschal skandalisieren. In der Breite ist eine Berichterstattung dieser Art untypisch, sondern es werden Fachleute aus Wissenschaft und Praxis dazu befragt.39 Jedoch gibt es eine neue Wahrnehmung von Jugendkriminalität, da die ersten Bilder von Gewalttaten seitens derTäter:innen selbst kommen können, aufgenommen auf dem Smartphone und auf Plattformen der sozialen Medien hochgeladen. Auch von Beobachterinnen, die Taten filmen, gelangen Bilder schnell ins Internet. Diese Bilder werden stärker wahrgenommen als Zahlen einer Statistik.40 Zahlen hingegen zeigen, dass es seit 2000 einen stetigen Rückgang der Jugendkriminalität gibt (siehe 3.3). Neben der Alltagsvermutung, dass Jugendkriminalität weiter ansteige, gibt es auch die Aussage, dass die Straftaten schwerer würden. Dies kann ebenfalls widerlegt werden, da eine Verurteilung zu Jugendstrafe, die die höchste Stufe der Sanktion darstellt (siehe 4.1.4), seit 2006 etwa gleichbleibend ist41 und die Anzahl der Inhaftierten im Jugendstrafvollzug zum Stichtag 31.03. jedes Jahres seit 2017 sogar sinkt.42
Dazu wird nachfolgend erklärt, welche strafrechtlich relevanten Unterschiede zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden existieren (Kapitel 3.1). Zudem soll in 3.2 ein Überblick über die möglichen Gründe zu einem straffälligen Verhalten gegeben werden. In 3.3 werden die konkreten Zahlen dazu aufgezeigt und mögliche Ursachen von Schwankungen erklärt. In 3.4 sowie in 3.5 werden für die weitere Arbeit noch wichtige Begriffe definiert.
3.1 Juristische Definition der Begriffe Jugendlicher und Heranwachsender
Nach § 1 Abs. 2 JGG (Jugendgerichtsgesetz) ist ein Jugendlicher „wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn" und Heranwachsender „wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist". Kinder unter vierzehn gelten nach § 19 StGB (Strafgesetzbuch) als absolut schuldunfähig. Der Tatzeitpunkt ist gem. § 2 Abs. 2 JGG i. V. m. § 8 StGB von wesentlicher Bedeutung. Auch wenn im weiteren zeitlichen Verlauf nach einerTat diese zu weiteren Komplikationen führt, bleibt das Alter zum Tatzeitpunkt maßgebend.43
Jugendliche sind bedingt strafmündig. Ein:e Jugendlichem kann strafrechtlich nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn nach § 3 S. 1 JGG „er zur Zeit derTat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht derTat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln." Es muss bei straffällig gewordenen Jugendlichen geprüft werden, ob die Einsichts- und Handlungsfähigkeit an dieser Stelle ausreichend gegeben ist. Gegebenenfalls kann an dieser Stelle ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten angefordert werden. Ebenso kann die JGH beratend hinzugezogen werden.
Die endgültige Entscheidung darüber, ob Strafmündigkeit besteht oder nicht, trifft dennoch das Gericht.44
Heranwachsende können nach Erwachsenenstrafrecht oder nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Heranwachsende sind in jedem Fall strafmündig. Nach welchem Strafrecht sie verurteilt werden, gilt es im Einzelfall zu prüfen. Im Dritten Teil des JGG (§§ 105-112 JGG) stehen dazu Sondervorschriften für den rechtlichen Umgang mit Heranwachsenden.45
3.2 Ursachen der Straffälligkeit Jugendlicher und Heranwachsender
Es gibt verschiedene Theorien, wie sich Straffälligkeit bei Jugendlichen und Heranwachsenden begründen lässt.
Eine bekannte und oft zitierte Theorie ist „das Modell der produktiven Realitätsverarbeitung" von Klaus Hurrelmann.46 Hurrelmann beschreibt in seinem Modell von 1983 vier elementare Entwicklungsaufgaben von Jugendlichen und bezieht sich dabei explizit auf die Entwicklung von Jugendlichen im globalen Norden. Die vier Entwicklungsaufgaben bestehen in den Bereichen:
- Bildung und Qualifizierung (Entwicklung intellektueller und sozialer Kompetenzen)
- Familie und Partner:innenschaft (Ablösung vom Elternhaus und Entwicklung eigener Beziehungen ggf. Familiengründung)
- Freundinnen, Freizeit und Konsum (Kompetenzen, die Freundschaften zu pflegen, Freizeit zu organisieren und ein gesellschaftlich angemessenes Verhalten in den Bereichen Medienkonsum, Kaufverhalten, Alkohol- und Drogenkonsum zu zeigen)
- Werte und politische Partizipation (Entwicklung einer individuellen Normvorstellung, Partizipation als Bürgerin einer politischen Gesellschaft)47
Diese Aufgaben können gelingen oder nicht gelingen. Als wichtigste Voraussetzung für ein Gelingen werden die sozialen und die personalen Ressourcen von jungen Menschen genannt. Hier spielen Gesichtspunkte wie ein sicherer Familienzusammenhalt, gut funktionierende Freundschaften, körperliche und psychische Gesundheit und positive Erlebnisse in der Schule eine relevante Rolle. Ist ein junger Mensch mit sozialen und personalen Ressourcen gut ausgestattet, schafft er es meist auch, Krisen selbstständig zu überwinden. Durch ein selbstständiges Meistern einer Krise wird die Frustrationstoleranz gestärkt und weitere Krisen können umso besser verarbeitet werden.
Sind Jugendliche hingegen weniger gut mit diesen Ressourcen ausgestattet, kann es zu einer schlechteren Bewältigung der Entwicklungsaufgaben kommen oder sie kann auch gar nicht gelingen. Gelingt die Bewältigung nicht, können verschiedene Problemverhaltensweisen auftreten. Hurrelmann spricht an der Stelle auch von einer gestörten Persönlichkeitsentwicklung und diese kann seiner Analyse nach z.B. zu einem nach außen gerichteten Problemverhalten wie der Ausübung von Gewalt führen. Ebenso kann sich ein ausweichendes Verhalten z.B. im Konsum von Drogen zeigen oder in einem nach innen gerichteten Problemverhalten wie psychosomatische Störungen. Das größte Potential für ein delinquentes Verhalten sieht er in einem nach außen gerichteten Verhalten.[48]
Daniel Seddig vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen fasst in einem Paper über verschiedene Studien zusammen, welche Rolle die Peer Group von Jugendlichen als Ursache von Delinquenz spielt. Auch er berichtet, wie Hurrelmann, dass die Sozialisation in der Familie und das Übertragen der Werte und Normen wichtiger Bezugspersonen eine elementare Funktion habe, schreibt aber auch, dass dieser Aspekt allein nicht reiche. Die Wirksamkeit der Peers könne als ein von der Familie unabhängiges System angesehen werden. Kämen bisher nicht delinquente Jugendliche in eine Gruppe von Jugendlichen, die bereits Straftaten begangen haben, könne dies bei den nicht delinquenten Jugendlichen zu einem abweichenden Verhalten führen. Das könne auch bei Jugendlichen vorkommen, bei denen nach Hurrelmann eine kriminelle Laufbahn nicht unbedingt abzusehen sei.[49] Eine Auswertung des National Youth Surveys Ende der 90er Jahre besagt, dass ein delinquentes Verhalten innerhalb der Peer Group sogar den größten Einfluss auf eine kriminelle Grundeinstellung habe.48 Zu diesem Ergebnis kommt auch die Münsteraner Längsschnittstudie von 2007, durchgeführt von Klaus Boers (Jurist und Professor an der Universität Münster), die eine statistisch höhere Wahrscheinlichkeit einer Delinquenz bei Jugendlichen aufzeigt, die mit delinquenten Jugendlichen befreundet sind, im Gegensatz zu denen, die keine delinquenten Freundinnen haben. Hinzu komme, dass Jugendliche aus einer Familie, die von Konflikten geprägt ist, eher dazu neigen, sich Jugendlichen mit abweichendem Verhalten anzuschließen. Die Daten wurden im Dunkel- sowie im Hellfeld erhoben.49 Mit dem Wissen, dass die oben genannte Entwicklungsaufgabe der Bildung eine bedeutsame Rolle spielt, ist es auch verständlich, dass Schulabsentismus in dieser Hinsicht ein Problem darstellen kann, da es zu einem schlechteren oder gar keinem Schulabschluss führen kann. Es kann in diesem Zusammenhang ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Verletzung der Schulpflicht mit einer Geldbuße erfolgen.50 Wird diese nicht gezahlt, kann es zu Ersatzmaßnahmen vor dem Jugendgericht kommen. Im äußersten Fall kann das Verfahren in einem Arrest (siehe 4.1.3) enden.51
3.3 Statistik der Strafentwicklung Jugendlicher und Heranwachsender
Wie bereits erwähnt gehen, neben leichten Schwankungen, die Zahlen der Straftaten sowie der Tatverdächtigen seit 2000 zurück. Im Folgenden ist ein Diagramm auf der Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) Tabelle 40 im Zeitverlauf von 2000 bis 2022 dargestellt.52
Die Zahlen von 2023 sind heute (Mitte März 2024) noch nicht ausgewertet und werden aus diesem Grund hier nicht aufgeführt. Zu sehen sind die Zahlen aller Straftatverdächtigen zwischen 14 und unter 18 und zwischen 18 und unter 21. Der stärkere Rückgang 2009 ist darauf zurückzuführen, dass ab 2009 auf Grund einer neuen Methode der Datenerhebung keine Doppelzählungen mehr vorkamen.
Die PKS stellt ausschließlich die Daten im Hellfeld dar. Die PKS Tabelle 40 ist dennoch eine besonders häufig anzutreffende Statistik, um die Entwicklung von Jugendkriminalität darzustellen.53
Abb. in Leseprobe nicht enthalten
Aktuell gibt es wieder steigende Zahlen. Verschiedene Gründe sind zurzeit für einen Anstieg der Gewalttaten bei Jugendlichen möglich. Zwei werden vom Deutschen Jugendinstitut in ihrer Zusammenfassung „Zahlen-Daten-Fakten-Jugendgewalt" beispielhaft erwähnt. Die Corona-Pandemie spielt in diversen Bereichen eine Rolle. Zum einen gab es einen deutlichen Abstieg in den ersten Lockdowns. Dies gilt vor allem für die Altersgruppe der 18- bis unter 21-Jährigen, bei denen die Zahl im Jahr 2022 trotz Anstiegs noch unter der von 2019 liegt. Zum anderen könnte es, insbesondere für die 14- bis unter 18Jährigen, daran liegen, dass sie auf Grund von Schulschließungen und Kontaktverboten „entwicklungstypische Erfahrungen, die Jugenddelinquenz begünstigen (wie z.B. Club- bing/Diskothekbesuche), nachholen und somit zwei Alterskohorten gleichzeitig mit entwicklungstypischem delinquentem Verhalten auffallen". Auf Grund der langjährigen sinkenden Entwicklung der letzten 22 Jahre ist der Anstieg dennoch als vergleichsweise niedrig anzusehen.54
3.4 Jugendkriminalität - ein vorübergehendes Phänomen
Wie aus den letzten beiden Kapiteln teilweise bereits hervorgeht, ist Jugendkriminalität Teil eines Entwicklungsprozesses vieler Jugendlicher. In nahezu jeder Literatur über delinquente Jugendliche kann die Erkenntnis gefunden werden, dass Jugendkriminalität ubiquitär, in jeder sozialen Schicht zu finden, und ein im Individuum vorübergehendes, episodenhaftes, sich von allein erledigendes Phänomen ist. Ebenso ist sie im Vergleich zu straffälligen Erwachsenen meist gruppenbezogen und oft spontan. Dementsprechend sind schärfere Maßnahmen nicht von Erfolg gekrönt, sondern führen häufig zu einer höheren Rückfallquote.55 Im Dunkelfeld geht es sogar so weit, dass „fast alle Jungen und die meisten Mädchen" von einer Straftat berichten. In der Alterskurve gibt es einen steilen Anstieg am Ende des Kindesalters, die meist noch im Jugendalter wieder abfällt. Dieses Phänomen wird als Spontanbewährung bezeichnet. Delinquentes Verhalten bei Jugendlichen ist ein Teil der Entwicklung. Wichtig ist zu beachten, dass es bei den Straftaten primär um Bagatelldelikte geht, allenfalls noch um mittelschwere Delikte. Die häufige Spontanbewährung bekräftigt die Notwendigkeit des Diversionsverfahrens (siehe 6.7) im Jugendstrafrecht.56
3.5 Intensiv- und Mehrfachtäter:innen
Wie bereits erwähnt handelt es sich bei der Jugendkriminalität um ein vorübergehendes Phänomen, und zwar primär um Bagatelldelikte. Lediglich ca. 6% der straffällig gewordenen Jugendlichen gehören der Gruppe der sogenannten. „Intensiv- und Mehrfachtäterinnen" an, jedoch begehen sie nahezu die Hälfte der Straftaten ihrer Altersklasse und stellen die eigentliche Zielgruppe in der Kriminologie dar. Der Begriff „Intensiv- und Mehrfachtäterinnen" ist keine feststehende Definition, sondern wird, teils regional un terschiedlich, meist definiert als Jugendliche, die fünf oder mehr Straftaten im Jahr begehen.57 Intensivtäter:innen sind eine Untergruppe der Mehrfachtäter:innen und zeichnen sich insbesondere durch die Schwere derTat aus. Sind manche Mehrfachtäter:innen eher als unproblematische, durch Bagatelldelikte aufgefallene Wiederholungstäterinnen anzusehen, fallen Intensivstraftäterinnen eher durch Gewaltdelikte auf. Diese Einordnungen sind jedoch stigmatisierend und mit Vorsicht zu gebrauchen, da auch hier keine einheitlichen Definitionen existieren.58
Auch bei Wiederholungstäterinnen zeigt sich im Altersverlauf ein Rückgang der Delikte. Die aktuelle Studienlage widerspricht zumindest anteilig früheren Annahmen, dass es bei straffällig gewordenen Jugendlichen mit fünf oder mehr Delikten im Jahr zu einer kriminellen Laufbahn bis ins späte Erwachsenenalter komme.59
4 Sanktionsarten des Jugendstrafrechts und deren Erfolge
Es gibt drei verschiedene Arten von Sanktionen im Jugendstrafrecht: Erziehungsmaßregeln (§§ 5 Abs. 1, 9 ff. JGG), Zuchtmittel (§§ 5 Abs. 2 1. Alt., 13 ff. JGG) und Jugendstrafe (§§ 5 Abs. 2 2. Alt., 17 ff. JGG). Bei der Suche nach dem richtigen individuellen Urteil muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten. Die Jugendstrafe gilt als die Ultima Ratio des JGG.60 Diese drei Sanktionsarten gelten als Stufenprinzip61, auch wenn sie inhaltlich in der Schwere nicht einem Stufenprinzip entsprechen. So wirkt sich auf Jugendliche eine auf Stufe 2 liegende Entschuldigung als Zuchtmittel (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JGG) deutlich weniger belastend aus als eine auf Stufe 1 liegende Erziehungsmaßregel in Form der Heimunterbringung (§ 12 Nr. 2 JGG).62
In den folgenden Unterkapiteln werden die einzelnen Formen der Sanktionen in dem genannten Stufenverhältnis dargestellt. Ferner wird das heutige Jugendgerichtsgesetz, in dem das Jugendstrafrecht verankert ist, näher erläutert.
4.1 Das heutige Jugendgerichtsgesetz als Grundlage des Jugendstrafrechts
Die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) kommt nur bei Jugendlichen und Heranwachsenden in Betracht. Bei Straftaten von Kindern greift gegebenenfalls die Unterstützung der Kinder- und Jugendhilfe. Bei Erwachsenen greift das Erwachsenenstrafrecht. Erwachsen ist, wer zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr vollendet hat (siehe auch 3.1).63
Im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht wird das JGG auch als „Sonderstrafrecht für Jugendliche" beschrieben, in dem es um die Differenzierung der sehr unterschiedlichen sozialen Entwicklungsstände zwischen Jugendlichen und Erwachsenen geht.64
Das gesetzliche Ziel des JGG ist es laut § 2 Abs. 1 JGG „vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenzuwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Berücksichtigung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten". Der sogenannte Erziehungsgedanke soll das Leitbild im Jugendstrafrecht darstellen.65 Auch wenn in der Mehrheit bei Straftaten kein Defizit in der Erziehung vorliegt, wird dennoch von einem Erziehungsstrafrecht gesprochen.66 Eine Definition davon, was Erziehung sein soll, ist im JGG nicht zu finden, was fortwährend kritisiert wird.67
Trotz der oft aufzufindenden Kritik am Begriff „Erziehung" ist dieser Aspekt der entscheidende Punkt, wodurch sich das Jugendstrafrecht vom Erwachsenenstrafrecht unterscheidet und abgrenzen lässt. Der Erziehungsgedanke gibt dem Jugendgericht einen größeren Handlungsspielraum für ein individualpräventives Verfahren bei jungen Menschen, um einer Entwicklung des Erwachsenwerdens weniger im Weg zu stehen.68
Das Jugendgerichtsgesetz in seiner heutigen Form entstand unter anderem durch das 1990 neu in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Das KJHG wurde 1991 mit Art. 1 KJHG als achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) veröffentlicht.69 Dies führte zu einer Verdeutlichung der Schnittstelle von Jugendstrafrecht und Jugendhilferecht, insbesondere durch die JGH. Die Aufgaben der JGH kommen seitdem nun in zwei Paragrafen in zwei unterschiedlichen Gesetzen vor (§ 52 SGB VIII und § 38 JGG). Im SGB VIII wurde verdeutlicht, dass die Jugendgerichtshilfe ein Auftrag des Jugendamts und somit der Kinder- und Jugendhilfe ist und sie bekam im SGB VIII die neue Bezeichnung „Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz" (§ 52 SGB VIII). In der Praxis wurde seitens des Jugendamts die Berufsgruppe zur Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS). Innerhalb der Justiz ist die gängige Bezeichnung weiterhin JGH. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird die Berufsgruppe als JuhiS bezeichnet. Durch diese Schnittstelle der beiden Gesetzbücher erfuhr das Jugendstrafrecht in der Theorie einen Perspektivwechsel des Erziehungsgedankens. Die Erziehung ist in diesem Zusammenhang nicht mehr nur Teil der Strafe, sondern insbesondere Teil der Kinder- und Jugendhilfe.70 Zudem wurden 1990 im ersten Änderungsgesetz des JGG (JGGÄndG) insbesondere das Diversionsverfahren (siehe 6.7) und ambulante Maßnahmen (siehe 6.4) eingeführt und ausgebaut. Diese Änderungen trugen maßgeblich dazu bei, Inhaftierungen besser vermeiden zu können und Alternativen zu schaffen.71
Im Dezember 2019 kam es auf Grundlage der EU Richtlinie 2016/800 zu einer größeren Reform des JGG und das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren" trat am 17.12.2019 in Kraft. Der Grundgedanke der Reform besteht darin, dass junge Menschen die Möglichkeit bekommen sollen das Verfahren zu verstehen. Sie sind grundsätzlich unverzüglich und obligatorisch zu informieren und zu unterrichten. Die Inhalte sollen dabei dem jeweiligen Entwicklungs- und Bildungsstand entsprechen. In der Umsetzung spielt die JuhiS eine besondere Rolle.72 (Siehe hierzu 6.1.)
4.1.1 Erziehungsmaßregeln
Nach §§ 9 ff. JGG teilen sich die Erziehungsmaßregeln auf in Erteilungen von Weisungen (§ 10 JGG) und Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG).73
Unter Weisungen nach § 10 JGG versteht das Gesetz auferlegte Verbote oder Gebote, die den:die Jugendlichem in seiner:ihrer Erziehung „fördern und sichern sollen". Diese müssen zumutbar und verhältnismäßig sein. Nach § 10 Abs. 1 können sie z.B. auferlegen, dass der:die Jugendliche einen bestimmten Ort nicht mehr aufsuchen darf, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen hat, Arbeitsleistungen erfüllen muss oder sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen hat (siehe dazu auch 6.6). Nach § 10 Abs. 2 können auch heilpädagogische Maßnahmen in Betracht kommen. Weisungen sollten die Lebensverhältnisse und das familiäre Umfeld berücksichtigen und ggf. mit einbeziehen.74
Erziehungsmaßregeln in Form der Hilfen zur Erziehung teilen sich auf in Erziehungsbeistandschaft (§ 12 Nr. 1 JGG) und in Heimerziehung oder Erziehung in einer betreuten Wohnform (§ 12 Nr. 2 JGG). Dabei ist zu beachten, dass die Heimerziehung dem § 34 SGB VIII zuzuordnen ist und somit keine Sanktionsform im Sinne des SGB VIII, sondern eine Maßnahme derJugendhilfe darstellt (siehe auch 4.1.2).
Ein wesentlicher Teil des Charakters des SGB VIII ist das Prinzip der Freiwilligkeit. Laut SGB VIII können sich Beteiligte frei entscheiden Hilfe anzunehmen oder sie abzulehnen.75
Auch wenn die Hilfe zur Erziehung Teil der Erziehungsmaßregeln sind, sind sie in der Praxis ein eigenes Berufsfeld und bekommen im Folgenden ein eigenes Unterkapitel.
4.1.2 Hilfe zur Erziehung
Bei leichten Erziehungsdefiziten kann eine Erziehungsbeistandschaft in Frage kommen. Der:die Jugendliche kann in seinem:ihrem gewohnten Umfeld bleiben und bekommt pädagogische Unterstützung von außen. Diese Maßnahme läuft über den § 30 SGB VIII und wird vom Jugendamt gestellt. Die praktische Umsetzung ist nur selten von Erfolg gekrönt, da der Erziehungsbeistand selten als Vertrauensperson angesehen wird. Sollte der:die Jugendliche Bereitschaft zeigen mit dem Erziehungsbeistand zu kooperieren, kann diese Maßnahme jedoch als eine geeignete Hilfestellung angesehen werden.76
Liegen schwerwiegendere Erziehungsdefizite vor, kann eine Unterbringung „in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform" in Frage kommen. Die vollstationäre Kinder- und Jugendhilfe findet sich in § 34 SGB VIII. Diese Maßnahme ist besonders eingriffsintensiv und lässt sich in diesem Zusammenhang mit einer Jugendstrafe vergleichen.77 Eine besondere Form stationärer Einrichtungen ist die geschlossene Unterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe. Ein Aufenthalt in dem geschlossenen Bereich einer Unterbringung lässt sich nur damit begründen, dass anders keine Möglichkeit einer notwendigen therapeutischen oder pädagogischen Maßnahme zur Umsetzung vorhanden ist. Die Unterbringung hat ebenfalls in § 34 SGB VIII die gesetzliche Grundlage. Bei einer geschlossenen Unterbringung handelt es sich juristisch um eine freiheitsentziehende Maßnahme und sie kann nur auf Grundlage einer Kindeswohlgefährdung, bei Gefahr für Leib und Leben der eigenen Person oder Dritter erfolgen. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind, bis auf seltene Ausnahmen innerhalb der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, im SGB VIII nicht vorgesehen. Der Fokus des SGB VIII liegt, wie bereits erwähnt, in der Förderung der Entwicklung eines jungen Menschen. So steht die freiheitsentziehende Maßnahme mit dem Fokus des SGB VIII im Widerspruch.78
4.1.3 Zuchtmittel
Zuchtmittel kommen erst in Frage, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen oder Weisungen nicht eingehalten wurden.79 Die Erläuterungen zu den Zuchtmitteln finden sich in §§ 13 ff. JGG. Sie untergliedern sich in Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest (§ 13 Abs. 2 Nr. 1-3 JGG). Bei einer Verwarnung soll dem Jugendlichen nach § 14 JGG „das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden". Die Verwarnung kommt bei leichtem Fehlverhalten in Frage, soll aber auf weitere Konsequenzen im Wiederholungsfall ausdrücklich hinweisen. Sie kann mit anderen Sanktionen kombiniert werden.80 Die Auflagen untergliedern sich in Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsleistungen und Geldbuße (§ 15 Abs. 1 Nr. 1-4 JGG). Durch den Zwang, bestimmte Leistungen zu erbringen, soll dem:der Delinquenten sein:ihr Unrecht vor Augen geführt werden. Wie Weisungen auch müssen die Auflagen zumutbar sein.81
Der Jugendarrest unterteilt sich ebenfalls in verschiedene Arrestformen: Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest (§ 16 Abs. 2-4 JGG).82 Kommt eine dieser Arrestformen auf der Grundlage, dass Weisungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden zustande, so wird dies Ungehorsams- oder Beugearrest genannt. Die Inhalte sind identisch.83
Der Freizeitarrest hat die Dauer von ein oder zwei Wochenenden, der Kurzarrest von 24 Tagen. Der Dauerarrest hat eine Maximaldauer von vier Wochen. Dieser ist der am häufigsten verhängte Arrest.84 Auch wenn der Arrest rechtlich keine Strafe ist, ist er dennoch eine freiheitsentziehende Maßnahme und wird von Außenstehenden, insbesondere von Jugendlichen selbst, oft mit einer Inhaftierung gleichgesetzt. Seit 2012 kann der Jugendarrest nach § 16a JGG (der sogenannte „Warnschussarrest") auch zusätzlich zu einer Bewährung der Jugendstrafe verhängt werden. Der Arrest wird im Optimalfall in eigens dafür vorgesehenen Jugendarrestanstalten vollzogen. Der Ursprungsgedanke im Arrest lag darin, „gutgeartete Jugendliche" abzuschrecken und ist auch bekannt als „Short-Sharp-Shock". Die Realität sieht jedoch anders aus.85 Eine abschreckende Wirkung ist empirisch nicht belegt. Statt einer Abschreckung birgt insbesondere der Dauerarrest die Gefahr in sich, dass Jugendliche auf eine mögliche Jugendstrafe vorbereitet werden und sich an den Zustand derfreiheitsentziehenden Maßnahme nach zehn Tagen gewöhnen können.86
Jugendliche im Arrest sind meist strafrechtlich vorbelastet und weisen Defizite in Bereichen wie z.B. Bildung, Arbeit und soziales Umfeld auf. Eine Datenerhebung aus Niedersachsen aus dem Jahr 2020 weist nach, dass etwas über die Hälfte (50,4%) aller Arrestantlinnen zum Zeitpunkt des Antritts des Arrests keinen oder noch keinen Schulabschluss hatten und gerade mal 1% hatte Abitur.87 Die Rückfallquote von Jugendlichen aus dem Jugendarrest von 68% innerhalb von drei Jahren spricht für die Kritik am Jugendarrest (siehe auch Tabelle 1).88
4.1.4 Jugendstrafe
Die Jugendstrafe nach § 17 JGG ist die einzige Form der echten Kriminalstrafe im Jugendstrafrecht. Sie ist die eingriffsintensivste Sanktion mit Eintragung in das Bundeszentralregister und die Ultima Ratio aller Sanktionsarten.89 Nach § 17 JGG Abs. 1 heißt es: „Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung." Dabei werden Jugendliche und Heranwachsende von inhaftierten Erwachsenen getrennt untergebracht. Dies wird auch „Trennungsprinzip" genannt. In Gesetzen und Kommentaren lassen sich keine klaren Gründe dafür finden,90 jedoch lässt sich das mit der Jugendgerichtsbewegung und der Entstehung der ersten Jugendanstalten Anfang des 20. Jahrhunderts begründen (siehe 2.2).
Weiter heißt es nach § 17 Abs. 2 JGG, dass die Jugendstrafe verhängt wird „[...], wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist." Neben dem in diesem Absatz angesprochenen Aspekt der Erziehung verkörpert die Jugendstrafe Vergeltung für das begangene Unrecht. Dies soll von dem:derTäter:in sowie von der Gesellschaft so wahrgenommen werden.91 Auch wenn das Jugendstrafrecht generell spezialpräventiv orientiert ist, zeigt sich hier eine Generalprävention (siehe auch Abbildung 1: Legitimation der staatlichen Strafe).92
Neben dem pädagogischen Aspekt unterscheidet sich die Jugendstrafe von der Erwachsenenstrafe in der Höhe des Strafrahmens. Während im Erwachsenenstrafrecht das Höchstmaß die lebenslange Freiheitsstrafe darstellt93, liegt das Höchstmaß der Jugendstrafe bei zehn Jahren. In Ausnahmefällen, z.B. bei moralisch schweren Delikten wie Mord, wurde das Höchstmaß auf 15 Jahre angehoben. Letzteres gilt nur für Heranwachsende. Bei Jugendlichen bleibt das Höchstmaß bei 10 Jahren. Weiter gilt das Mindestmaß derJugendstrafe von 6 Monaten.94
Nach zwei Verfassungsbeschwerden, dass die „Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften für den Jugendstrafvollzug" die Menschenwürde von Jugendlichen nicht ausreichend berücksichtigen würden, kam es am 31. Mai 2006 in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu einer umfangreichen Veränderung dieser Vorschriften „zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug". Im Zuge der Föderalismusreform gingen daraufhin zum 01. Januar 2008 die Zuständigkeiten für den Jugendstrafvollzug vom Bund nach und nach auf die einzelnen Länder über.95 Und obwohl auch diese an das JGG gebunden sind, beschreiben die meisten neben dem Leitbild des Erziehungsgedankens die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Von einigen Ländern werden Schutz der Allgemeinheit und Erziehungsgedanke gleichgestellt. In Bayern und Baden-Württemberg werden sie sogar vorangestellt. Eine Priorisierung des Schutzes der Allgemeinheit steht dem Erziehungsgedanken und dem Ziel der Resozialisierung des jungen Menschen paradox gegenüber.96 Ebenfalls widerspricht diese Formulierung dem voran genannten Urteil des BVerfG, in dem steht, dass die „soziale Integration" das alleinige Ziel des Jugendstrafvollzugs sein soll. Es gibt keinen Widerspruch zwischen dem Integrationsziel und dem Schutz der Gesellschaft97, weswegen der Schutz nicht vorrangig erwähnt werden muss.98
Die Umsetzung der Jugendstrafe wird entweder in einer geschlossenen oder in einer freien, offenen Form vollstreckt. Im Folgenden wird auf die Unterschiede der beiden Vollzugsformen näher eingegangen.
4.2 Der geschlossene Strafvollzug
Der geschlossene Vollzug ist in den meisten Bundesländern der Regelfall des Jugendstrafvollzugs. Bei entsprechender Eignung und Gruppenfähigkeit bestimmen die meisten Landesgesetze den sogenannten Wohngruppenvollzug. Zur Nacht ist der Regelfall eine Unterbringung in Einzelhafträumen, um eine Intimsphäre zu wahren.99 Eine Wohngruppe im Vollzug ist eine räumlich abgegrenzte Einheit auf dem Gelände des allgemeinen Vollzugs und hat neben den eigenen Einzelhafträumen Gemeinschaftsräume. Dieser Aufbau schafft ein soziales Umfeld unter pädagogischer Anleitung. Auf diese Weise kann die Selbstständigkeit in der Entwicklung zu einem straffreien Leben gefördert werden. Die Gruppengröße ist dabei klein gehalten.100
Sie sollte maximal 15 Inhaftierte umfassen. Als Wohngruppenleitungen werden Sozialarbeiterinnen mit Unterstützung des allgemeinen Vollzugsdienstes empfohlen.101 Jugendliche und Heranwachsende, die eine besonders starke Gewaltbereitschaft zeigen oder starke soziale Defizite ausweisen, kommen entweder nicht für eine Wohngruppe in Frage und kommen in den allgemeinen Vollzug odersie kommen in eine Wohngruppe, die darauf ausgerichtet ist, sogenannte „nicht Gruppenfähige" für eine weiterführende Wohngruppe sozial zu stabilisieren.102
4.3 Der offene Strafvollzug
Für den offenen Vollzug müssen Inhaftierte bestimmte, nicht klar normierte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind z.B. Gemeinschaftsfähigkeit, Compliance und Akzeptanz sozialpädagogischer Maßnahmen. Teilweise in Verwaltungsvorschriften stehende dagegensprechende Eigenschaften sind z.B. Suchtabhängigkeit, erhöhte Fluchtgefahr, Missbrauch von Vollzugslockerungen oder starke Einbindung in subkulturellen Gruppen.
Diese Kriterien stellen jedoch keinen absoluten Ausschluss der Unterbringung im offenen Vollzug dar.103
Der offene Vollzug unterscheidet sich vom geschlossenen Vollzug darin, dass Anstalten des offenen Vollzugs wenig bis gar nicht nach außen gesichert sind. Haben Anstalten des geschlossenen Vollzugs Mauern, Fenstergitter und eine ständige Aufsicht, so entfallen diese im offenen Vollzug. Gefangene können sich frei bewegen und haben eine freiere Gestaltung ihrer Freizeit. In welchem Ausmaß die Freiheiten gestaltet sind, ist unterschiedlich. Ein Einschließen über Nacht ist mehrheitlich der Fall, weswegen der Begriff „halboffen" der passendere wäre. Im Zuge der Strafvollzugsreform in den 1970er Jahren war der offene Vollzug als Regelvollzug geplant. In den meisten Ländern wurde dies jedoch kaum umgesetzt. Heute ist in den meisten Ländern der geschlossene Vollzug der Regelfall. Ausnahmen bilden z.B. Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, die den offenen Vollzug vorsehen. Statistisch weisen nur Nordrhein- Westfalen und Niedersachsen eine höhere Auslastung (zwischen 15 bis 20 %) Inhaftierter im offenen Vollzug aus.104
Im offenen Vollzug wird qualifiziertes pädagogisches Fachpersonal benötigt, um vertrauenswürdige Bezugspersonen für die Inhaftierten gewährleisten zu können. Ebenso ist ein höheres Personalaufkommen notwendig.105
4.4 Untersuchungshaft
Auch wenn die Untersuchungshaft (U-Haft) keine eigene Vollzugsform darstellt, ist es im Bereich des Jugendstrafrechts nötig, die Besonderheiten dieser Inhaftierung näher zu erläutern. Nach § 72 JGG darf die U-Haft nur angeordnet werden, wenn z.B. „andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist". Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgt gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO), in dem die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sowie die Haftgründe bestimmt sind. Dort werden unter anderem die Gründe Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr genannt. Der vorläufigen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe nach § 71 JGG ist Vorrang zu gewähren. Jedoch wird diese Maßnahme nur selten genutzt und gilt damit in der Praxis als nicht bedeutend.106
Untersuchungshaft soll nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Jugendstrafe folgt, ein Risiko der Wiederholungstat oder Fluchtgefahr vorliegt. Aus dem Haftbefehl muss deutlich hervorgehen, dass der:die Richterin sich damit auseinandergesetzt hat, dass andere Maßnahmen, wie die vorläufige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe nach § 71 JGG nicht in Frage kommen. Ebenso muss hervorgehen, dass die erhöhte Belastung, die ein Vollzug mit sich bringt, verantwortet werden kann und dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachtet wurde. DerGrund des Risikos der Fluchtgefahr darf bei Jugendlichen unter 16 Jahren nur beschränkt angewendet werden.107
Der Praxis wird vorgeworfen weitere, sogenannte apokryphe Gründe zu benennen, um eine U-Haft anordnen zu können. Haftgründe, die durch die StPO nicht abgedeckt sind, sind jedoch rechtswidrig. Diese apokryphen Haftgründe sind z.B. Krisenintervention zur Prävention weiterer Straftaten, eine unzulässige Jugendstrafe unter sechs Monaten durchzuführen, eine Schocktherapie, Vorbereitungfüreine Jugendstrafe, die zur Bewährungausgesetzt wird, bei Suchtkranken zur Herstellung von Leidensdruck oder als Druckmittel zur Förderung der Geständnisbereitschaft.108 Insbesondere bei Jugendlichen wird überproportional häufig U-Haft verhängt.109 Dies führt dazu, dass die U-Haft den häufigsten Freiheitsentzug darstellt.110
Die U-Haft wird in den Jugendstrafanstalten vollzogen, unterliegt aber dem Trennungsgrundsatz, der beschreibt, dass die Inhaftierten von Gefangenen anderer Haftarten räumlich zu trennen sind.111
4.5 Vor- und Nachteile verschiedener Vollzugsformen
Im Folgenden werden die Vor- und Nachteile der verschiedenen Vollzugsformen dargestellt.
Ein wesentlicher Vorteil des offenen Vollzugs ist, dass der Notwendigkeit einer Resozialisierung nach der Haft vorgebeugt werden kann, da der Vollzugsplan von Beginn an soziale Kompetenzen fördert und nicht erst behindert. Im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug gibt es keine „All-inclusive mit Room Service"-Dienstleistung. Die Inhaftierten müssen selbst ihre Wäsche waschen, sich um ihr Essen kümmern und teilweise auch die Tagesgestaltung selbstständig planen. Außerdem können sie soziale und familiäre Beziehungen halten und stabilisieren. Die negativen Auswirkungen der Haft (siehe 5.2) sind reduziert oder kommen dementsprechend gar nicht erst zustande. Im Falle eines Wechsels vom geschlossenen in den offenen Vollzug kann im offenen Vollzug gelerntes Verhalten durch Maßnahmen wie Drogenentzug oder Anti-Aggressions-Training angewendet und geübt werden. Auch eine Vorbereitung auf die Entlassung ist auf diesem Weg effektiver zu gestalten.112
Negativ steht dem gegenüber, dass Anstalten des offenen Vollzugs häufig über keine Ausbildungsmöglichkeiten verfügen und Ausbildungsplätze für Inhaftierte außerhalb einer Anstalt schwierigerzu finden sind. Eine Kombination aus den beiden Vollzugsformen in Bezug auf eine Ausbildung ist in der Umsetzung schwierig. Wenn ein junger Mensch aus dem offenen Vollzug das Anstaltsgelände des geschlossenen Vollzugs zu einer Ausbildung betritt, ist dies mit hohem Kontrollaufwand für die Anstalt verbunden.113
Die Vorteile des geschlossenen Vollzugs sind primär Vorteile für die Organisation des Vollzugs und die Gesellschaft. In geschlossenen Anstalten ist weniger Personal notwendig und eine vorgegebene Tagesgestaltung ermöglicht effizientere Abläufe. Was im ersten Absatz dieses Kapitels als Vorteil des offenen Vollzugs beschrieben ist, dass soziale Kontakte gehalten werden können, kann ebenso als Nachteil gewertet werden, wenn die sozialen Kontakte von außerhalb delinquentes Verhalten verstärken. In diesen Fällen ist die Herausnahme des jungen Menschen aus einem kriminellen Umfeld in den geschlossenen Vollzug möglicherweise als Vorteil zu bewerten.114 Liegt tatsächlich eine erhöhte Fluchtgefahr vor, dann sind die baulichen Sicherheitsvorkehrungen einer geschlossenen Vollzugsanstalt von Vorteil, um der Allgemeinheit einen Schutz vor dem:der Inhaftierten bieten zu können.115
Der starke Mangel an Förderung in der Entwicklung zur Selbstständigkeit ist als wesentlicher Nachteil anzusehen.116
5 Auswirkungen von Jugendstrafe auf Jugendliche und Heranwachsende
„Der Begriff der schädlichen Neigung ist selbst schädlich und abzuschaffen".117 Er hat einen hohen Effekt der Stigmatisierung. Häufig wird er als Kränkung empfunden. Der Begriff ist provokant und unterstellt dem Betroffenen eine biologische Veranlagung Verbrechen zu begehen.118
In der Theorie hat der Jugendstrafvollzug in Deutschland ein gut ausgearbeitetes Konzept. Dies soll in den individuellen Trainings, Schul- und Ausbildungsmaßnahmen, den individuellen Gruppen und dem Wohngruppenvollzug, qualifiziertem Fachpersonal und einem Übergangsmanagement für die Bewältigung der Entlassung umgesetzt werden. In der Praxis wird dieses Konzept jedoch sehr unterschiedlich ausgestaltet und hängt von verschiedenen Aspekten einzelner Anstalten ab. Da männliche Jugendliche und Heranwachsende deutlich häufiger straffällig werden und dementsprechend auch deutlich häufiger inhaftiert werden, stellt die Inhaftierung von männlichen Jugendlichen und Heranwachsenden eine besondere Herausforderung dar.119
In der Praxis ist trotz des genannten gut ausgearbeiteten Konzepts eine geringe Erfolgsquote zu sehen, insbesondere beim geschlossenen Vollzug. Im Folgenden werden die entsprechenden Rückfallquoten dargestellt und ein Teil der Fragestellungen nach den Auswirkungen der Jugendstrafe auf Jugendliche und Heranwachsende beantwortet.
5.1 Ergebnisse der Jugendstrafe hinsichtlich der Rückfallrate und Legalbewährung
Unter dem Begriff Rückfall wird verstanden, dass nach erfolgter Strafe ein:e Straftäterin eine neue Straftat begeht. Der Zeitraum, in dem der:die Täterin straffrei bleibt, wird als Legalbewährung bezeichnet.120 Anhand von Daten aus dem Bundeszentralregister (BZR) ist die Legalbewährung messbar. Forschungsteams der Georg-August-Universität Göttingen und der Max-Planck-Gesellschaft werten diese Daten in Form einer bundesweiten Rückfalluntersuchung seit 2004 in einem jeweils dreijährigen Zeitraum aus. Die Daten umfassen auch die im Erziehungsregister aufgenommenen Verfahrenseinstellungen nach §§ 45, 47 JGG.121 Eine regelmäßige Rückfalluntersuchung ist für ein Präventionsstrafrecht unumgänglich, um Erfolge und Misserfolge erkennen zu können.122 123 Die folgende Tabelle 1 vergleicht die verschiedenen Rückfallraten nach der Altersgruppen der Jugendlichen und Heranwachsenden.
Abb. in Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Rückfallrate nach der Bezugsentscheidung für den Bezugszeitraum 2013 - 2016
FS = Freiheitsstrafe; JS = Jugendstrafe; o. B. = ohne Bewährung; m. B. = mit Bewährung Quelle: eigene Tabelle in Anlehnung an Jehle et al., 2020, S. 52
Rückfallraten Erwachsener sind der Vollständigkeit halber mit angegeben, auch wenn sie in dieser Arbeit keine spezifische Rolle spielen. Die Daten weisen darauf hin, dass die Straffälligkeit mit zunehmendem Alter abnimmt. Detaillierte Ausführungen dazu finden sich in weiteren Tabellen der Rückfalluntersuchung, die zeigen, dass die Rückfallrate kontinuierlich mit dem Alter sinkt.124
Untersuchungen zeigen, dass die Kombination aus Strafe und Resozialisierung wenige Erfolge zeigt. Diese geringen Erfolge werden in Argumenten polarisierend genutzt. Der Meinung, dass der geschlossene Vollzug selbst für das Scheitern der Resozialisierung verantwortlich sei, steht die Meinung gegenüber, dass der Strafvollzug auf Grund von zu schwachen Maßnahmen nicht effektiv sei, und es werden härtere Strafen gefordert.125
5.2 AuswirkungenderJugendstrafe
Eine erstmalige Inhaftierung stellt ein einschneidendes Erlebnis in der Biografie eines jungen Menschen dar. Bei Haftantritt findet eine Ausgliederung aus dem bishergewohnten Umfeld statt und eine Eingliederung in eine sogenannte totale Institution. Diese Konfrontation stellt für viele ein traumatisches, schockartiges Erlebnis dar.126 Die Prozedur im Aufnahmeverfahren wirkt degradierend und kann als Entwürdigung erlebt werden. Die anspruchsvollen Regeln mit den starren Vorgaben zu z.B. der Einrichtung des Haftraums, den festen Zeiten zum Aufstehen, Duschen, Schlafen, der Einnahme der Mahlzeiten, Häufigkeit und Art der Kontakte führen zu einem Autonomieverlust.127
In Vollzugsanstalten gibt es im Regelvollzug unter Inhaftierten Rangordnungen und Regeln innerhalb sogenannter Subkulturen, als Reaktion auf den Autonomieverlust und zur Bewältigung der neuen Lebenssituation.128 Die Folgen sind häufig Gewalterfahrungen. Ein junger Mensch im geschlossenen Vollzug kann und muss sich entscheiden, ob er sich der Gewalt entzieht und somit potenziell zu einem Opfer wird oder sich vor Gewalt durch andere schützt und selbst Gewalt anwendet. Dieser Assimilationsprozess wird als „Prisonierung" bezeichnet. Demgegenüber steht der Gedanke der „Importation". D.h. dass Straftäterinnen auf Grundlage ihrer bisherigen sozialen Strukturen und Verhaltensmuster bereits eine gewaltvolle Kultur in den Vollzug hineinbringen.129 Es ist bekannt, dass Menschen, die selbst Gewalt erlebt haben, mit höherer Wahrscheinlichkeit selbst Täterin werden, unabhängig davon, auf welcher Basis die Subkultur existiert. Es wird vom „Kreislauf der Gewalt" gesprochen.130 Vor allem zeigen Inhaftierte, die schwere Gewalt in ihrer Herkunftsfamilie erlebt haben, oft das Bedürfnis durch Gewalt zu Anerkennung und vermeintlichem Respekt zu gelangen. Unter den Inhaftierten kommt es dadurch zu erneuten Viktimisierungen und es entsteht ein eigener Kreislauf der Gewalt innerhalb einer Vollzugsanstalt. Neben dem Aspekt der Anerkennung werden als Auslöser für Gewalt das Brechen von subkulturellen Regeln wie das „Verpfeifen" an Bedienstete, Handel mit knappen und teuren Warengütern wie Tabak, Süßigkeiten oder Hygieneartikeln, der Mangel an Autonomie und das Leiden an sexueller Deprivation genannt.[133]
Das Verhalten von Bediensteten spielt eine besonders relevante Rolle. Fühlen sich Inhaftierte mit Respekt und fair behandelt, empfinden sie sogenannte „Verfahrensgerechtigkeit", wird das Gefühl des Autonomieverlusts gemildert und der Nährboden für Gewalt ist geringer.[134] In einer Längsschnittstudie der Universität Köln über sieben Jahre über die Gewaltkulisse im geschlossenen Jugendstrafvollzug wurde dieser Effekt weiter nachgewiesen. In dieser Studie wurde durch qualitative Interviews in verschiedenen Anstalten für männliche Gefangene ebenfalls belegt, dass ca. 70 % der jungen Inhaftierten sowohl Täter als auch Opfer waren. In diesem Bereich wird durch vermeintlich typisch männliches Rollenverhalten von Macht durch Gewalt die bestehende Gewalt gesteigert.[135] In Vollzugsanstalten für weibliche Jugendstrafgefangene kommt nach der Kölner Längsschnittstudie Gewalt nur halb so oft vor. Dies kann damit erklärt werden, dass das Anstaltsklima für weibliche Gefangene generell von mehr Respekt der Bediensteten gegenüber den Gefangenen geprägt ist. In qualitativen Interviews berichteten inhaftierte junge Frauen von einer deutlich höheren Verfahrensgerechtigkeit als inhaftierte junge Männer. Zudem spielen die Größe der Anstalten sowie die Gruppengröße innerhalb der Anstalt, die bei jungen Frauen deutlich kleiner sind, eine Rolle. Bei einer Belegung von 10 bis 20 jungen Frauen ist die Dynamik einer Subkultur deutlich geringer als bei einer Belegung mit mehreren hundert jungen Männern.[136]
Es erscheint als wissenschaftlich evident, dass ein gewaltvolles Klima in einer Strafvollzugsanstalt junge Menschen nicht dazu befähigen kann, ein gewaltfreies Leben ohne — Straftat zu führen. Obgleich im Vollzug eine ständige Überwachung existiert, können Gefangene nicht vor einer Viktimisierung geschützt werden, was negative Auswirkungen auf das Behandlungsziel des Vollzugs hat.131
Auf Grund der kleineren Gruppen sind die Gewaltstrukturen im Wohngruppenvollzug geringerals im Normalvollzug. Das Klima in einer Wohngruppe gilt als harmonischer und es kann innerhalb einer Gruppe eine Art „Wir-Gefühl" entstehen. Zudem ist der Personalschlüssel höher und es wird mehr auf angemessene Qualifikationen geachtet.132 [Anm. d. Autorin: Da allerdings gewaltbereite Jugendliche und Heranwachsende nur selten in den Wohngruppenvollzug gelangen (siehe 4.2), ist es fraglich, ob die Gewaltstrukturen auf Grund einer kleineren oder gar fehlenden Subkultur geringer sind oder auf Grund der kleineren Gewaltbereitschaft der Inhaftierten. Wie viele Inhaftierte im Jugendstrafvollzug prozentual im Wohngruppenvollzug und wie viele im Normalvollzug sind, ließ sich nicht herausfinden.]
Vollzugslockerungen und insbesondere Verlegungen in den offenen Vollzug sind rückläufig und werden als potenzielles Sicherheitsrisiko empfunden, obwohl ein missbräuchliches Verhalten von Lockerungen nur im Promillebereich vorkommt. Nach dem Stand aktueller Erkenntnisse wäre ein Wiedereingliederungsprozess von Beginn der Haft an notwendig.133 Unterstrichen wird dies durch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze von 2006 und die sogenannten Nelson-Mandela-Rules der Vereinten Nationen von 2015. Diese sehen unteranderem ein Übergangsmanagement vor für Vollzugslockerungen und Überleitungen von geschlossenen in offene Vollzüge. Ein Erhalt der familiären Bindung wird besonders hervorgehoben.134
Gegenüber den vorherrschenden negativen Auswirkungen der Haft auf Jugendliche ist auch eine positive Auswirkung zu nennen: Insbesondere deutsche JVAs verfügen über hoch qualifiziertes Lehrpersonal. Dies kommt nicht von außerhalb, sondern ist in den Vollzugsanstalten fest angestellt. Das verhindert eine hohe Fluktuation und Lehrkräfte können für das teilweise schwierige Klientel sensibilisiert werden. Es besteht eine lernfreundliche Umgebung und bei entsprechender Dauer der Haft können gute Abschlüsse erzielt werden. An dieser Stelle wird die Umsetzung einer Maßnahme im Vollzug dem Erziehungsgedanken gerecht.135
Die Kölner Längsschnittstudie liefert Ansätze zur Verringerung der negativen Haftfolgen. Zwar kommt sie zu dem Ergebnis, dass Gewalt und Subkultur Gegenstand und Teil des deutschen Jugendstrafvollzugs seien. Dieser Zustand sei jedoch nicht hoffnungslos. Eine verbesserte Verfahrensgerechtigkeit und ein positiveres Anstaltsklima könnten Gewalt reduzieren und die Grundlage für Erziehung und das Erlernen sozialer Kompetenzen deutlich verbessern. Es bleibe dennoch die Forderung, eine Inhaftierung zu vermeiden, wo immer es auch geht. Die entsprechenden Optionen seien nicht voll ausgeschöpft. 30 % der untersuchten männlichen Strafgefangenen und 49 % der weiblichen Strafgefangenen seien nicht wegen Gewaltdelikten verurteilt, würden dann aber in den Kreislauf der Gewalt geschickt.136
Um Reformen geht es auch dem „Arbeitskreis junger Kriminologen" (AJK), geleitet von dem Rechtssoziologen Knut Papendorf. Erfordert seit nunmehr42 Jahren immerwieder grundlegende Reformen zum Jugendstrafvollzug. Seine Forderungen sind wie folgt beschrieben:
1. Abschaffung der Freiheitsstrafe von Personen unter 18 Jahren
Seit Beginn dieser Forderung sind nur ca. 10 % der Inhaftierten im Jugendstrafvollzug jugendlich im Sinne des JGG. Die Bezeichnung Jugend strafvollzug scheint daher unpassend.137
2. Inhaftierung aus Gründen der Erziehung ist „sinnlos und darf nicht erfolgen" Das Wort „Erziehung" steht dem Freiheitsentzug widersprüchlich gegenüber.
3. Offener Vollzug als Regelvollzug
Wie auch an anderen Stellen in dieser Arbeit bereits erwähnt wird der offene Vollzug bei Jugendlichen nicht voll ausgenutzt. Die vermeintliche Gefahr der Entweichung, die aber im Promillebereich liegt, wird vorangestellt bei der Entscheidung, ob ein junger Mensch in den offenen oder geschlossenen Vollzug kommt.138
4. Untersuchungshaft darf bei Personen unter 18 Jahren nicht angeordnet werden
Wie auch in 4.4 detailliert beschrieben, wird die Untersuchungshaft bei Jugendlichen überproportional angewendet und es gibt den Vorwurf der missbräuchlichen Anwendung. In vielen Fällen wird die Untersuchungshaft bei Bagatelldelikten verhängt. Dies widerspricht dem Subsidiaritätsgrundsatz der Untersuchungshaft. Der AJK fordert als Alternative eine:n Pflichtverteidigerin zu bestellen.
5. Abschaffung Jugendarrest
Die Wirksamkeit des ursprünglichen Ziels des „Short-Sharp-Shock"-Gedankens, Jugendlichen einen „Denkzettel" zu verpassen, damit sie wieder zur Besinnung zu gelangen, ist nicht belegt (siehe auch 4.1.3).
6. Optimierung und Ausweitung ambulanter Alternativsanktionen 139
Inhalte dieses Punktes werden im nachfolgenden Kapitel, in dem auf den zweiten Teil der Forschungsfrage, welche Alternativen zur Haft existieren, eingegangen wird, detailliert dargestellt, sodass sie hier nicht weiter genannt werden müssen.
6 Alternativen zum Freiheitsentzug
Es gibt Straftaten, die auf Grund der „Schwere der Schuld" (§ 17 Abs. 2 JGG) wenig Spielraum zulassen und zu einer Jugendstrafe führen, insbesondere wenn im Einzelfall ein Verzicht auf Jugendstrafe für das Rechtsverständnis „schlechthin unverständlich" ist,140 sofern die positive Generalprävention nicht zu einer individualpräventiven Schädigung führt.141 Die in dieserArbeit recherchierten möglichen Alternativen zur Jugendstrafe beziehen sich nicht auf derartige Einzelfälle.
In den nachfolgenden Unterkapiteln wird dargestellt, welche Alternativen zum Freiheitsentzug theoretisch bestehen, welche in der Praxis auch umgesetzt werden und welche Rolle dabei die JuhiS hat.
6.1 Die Rolle der Jugendhilfe im Strafverfahren
Wenn es darum geht, eine Inhaftierung zu vermeiden oder sich um Alternativen zu einem Freiheitsentzug zu bemühen, hat die JuhiS eine besonders wichtige Rolle. Nach § 72a JGG („Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen"), ist die JuhiS im Falle eines Haftbefehls unverzüglich zu informieren. Je früher die JuhiS benachrichtigt wird, umso mehr Chancen gibt es, das System optimal zu nutzen und z.B. eine U-Haft zu vermeiden. Details zu diesem Ablauf werden in Kapitel 6.3 dargestellt.
Des Weiteren begleitet die JuhiS den jungen Menschen durch das gesamte Verfahren. Zu den Aufgabenbereichen gehören unter anderem Initiierung von sozialpädagogischen Hilfen, insbesondere ambulanten sozialpädagogischen Maßnahmen, als Alternative zur Jugendstrafe, Betreuung der Eltern von straffällig gewordenen Jugendlichen, Kriseninterventionen, Betreuung während der Hauptverhandlung, Betreuung während des Freiheitsentzugs und Unterstützung bei der Entlassungsvorbereitung. Für eine Entscheidungshilfe der Justiz recherchiert die JuhiS das soziale Umfeld des jungen Menschen und verfasst einen Bericht für die Staatsanwaltschaft und das Gericht. Dies soll möglichst noch vor der Hauptverhandlung geschehen.[148]
6.2 Das Spannungsfeld JGG und SGB VIII - ein kurzer Exkurs
Von 1990 bis 2021 kam es zu keinerlei Änderung des § 52 SGB VIII (Mitwirkung im Verfahren nach dem JGG). Erst durch das neue Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, KJSG) vom 10.06.2021, das das SGB VIII maßgeblich veränderte, kam es zu Änderungen im § 52 SGB VIII. Im KJSG hat sich insbesondere der Fokus von Gefahrenabwehr auf Förderung der Entwicklung, im Optimalfall unter Einbeziehung der Eltern, verlagert.[149]
Zwei verschiedene Rechtsbereiche treffen hier aufeinander. Auf der einen Seite existiert das Jugendhilferecht und auf der anderen das Jugendstrafrecht mit je verschiedenen Anwendungsbereichen. Jugendstrafrecht ist Strafrecht, das SGB VIII ist Teil des Sozialrechts. Auf Grund dieser unterschiedlichen Handlungsgrundsätze, Zuständigkeiten und Logiken sind beide Systeme in einem andauernden Spannungsfeld. Durch die Paragrafen — § 52 SGB VIII sowie § 38 JGG sind sie jedoch dazu verpflichtet, unter Mitwirkung der Jugendhilfe zusammenzuarbeiten. Dieserdoppelte Rahmen der Mitwirkung der Jugendhilfe findet sich in kaum einer anderen Tätigkeit.[150] Die in der Praxis unterschiedlichen Bezeichnungen derselben Berufsgruppe, „Jugendgerichtshilfe" oder „Jugendhilfe im Strafverfahren", stellen die unterschiedlichen Erwartungshaltungen gut dar. So trägt die JGH häufig den Beinamen „Souterrain der Justiz". Da jedoch die JuhiS, bis auf wenige kommunale Ausnahmen, an das Jugendamt angebunden ist, liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im SGB VIII und somit bei der Entwicklungsförderung und dem Wohl des jungen Menschen.[151]
Das neue „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren" soll Justiz und Jugendhilfe die Möglichkeit geben, besser zusammenzuspielen und die Rolle der JuhiS zu stärken.[152] Damit das JGG und das SGB VIII sich weiter annähern können, besteht weiterhin Reformbedarf. Gefordert werden z.B. die Konkretisierung der Qualifikationsanforderungen an die beteiligten Fachkräfte, die sprachliche Überarbeitung des JGG in Form einer Modernisierung der Begriffe „schädliche Neigung" und „Zuchtmittel" und insbesondere die Anpassung der Begrifflichkeiten an das SGB VIII, sowie die Stärkung von ambulanten sozialpädagogischen Angeboten gegenüber stationären Sanktionen.[153]
6.3 Unterbringung zur Vermeidung von Untersuchungshaft
Wie in 4.4 bereits erläutert ist die U-Haft die häufigste Form des Freiheitsentzugs. Auch bei dieser Form der Inhaftierung erfahren junge Menschen die in 5.2 genannten Auswirkungen einer Jugendstrafe.[154] U-Haft kann durch stationäre Alternativen wie betreute Wohnformen, Wohngruppen oder Familien vermieden werden. Bei einer Vermeidung der Inhaftierung auf Grund von Fluchtgefahr, können teilgeschlossene Wohngruppen in Frage kommen (siehe auch 4.1.2). Wohngruppen in dieser Form gibt es nur wenige, weshalb die Unterbringung schwer umzusetzen ist. Die JuhiS spielt an dieser Stelle als Haftentscheidungshilfe eine besondere Rolle. Im Falle eines Haftbefehls ist sie nach § 72a JGG unverzüglich zu informieren. Im Ermittlungsbericht kann sie nicht nur wichtige Informationen für die Haftentscheidung liefern, sondern auch über mögliche Angebote der Jugendhilfe zur Vermeidung von U-Haft informieren.142 Eine gesicherte Abdeckung der Informationspflicht bei einem Haftbefehl ist nur möglich, wenn die JuhiS eine Rufbereitschaft besitzt.143 Laut dem Jugendgerichtshilfebarometer, einer regelmäßigen bundesweiten Befragung zu aktuellen Entwicklungen der JuhiS, (aktueller Stand von 2022), verfügen nur 5,1 % der Jugendämter in Deutschland über eine Rufbereitschaft speziell für die JuhiS und 29,4 % über eine allgemeine Rufbereitschaft.144 Hinzu kommt, dass keine flächendeckenden Angebote von Einrichtungen zur U-Haftvermeidung existieren.145
Ca. 84 % der befragten Staatsanwältinnen sowie ca. 75 % der befragten Richterinnen würden häufiger Gebrauch von einem Angebot zur U-Haftvermeidung machen, wenn eine nahegelegene Einrichtung vorhanden wäre.146
6.4 Ambulante sozialpädagogische Angebote als Alternativen
Wie in 2.2 bereits beschrieben wurden 1990 mit dem ersten Änderungsgesetz des JGG ambulante sozialpädagogische Angebote eingeführt. Das wesentliche kriminalpolitische Ziel der ambulanten sozialpädagogischen Angebote ist die Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen. Hintergrund der Einführung ist das Wissen um die negativen Auswirkungen freiheitsentziehender Maßnahmen sowie deren geringe Legalbewährung.147 Dabei wird insbesondere die Zielgruppe junger Menschen in den Fokus gerückt, die durch schwerwiegendere Delikte aufgefallen sind oder auf Grund von wiederholten Straftaten zunehmend härter sanktioniert werden. Diese Zielgruppe wird beschrieben als „In strafrechtlicher Hinsicht mehrfach Auffällige, in Jugendhilferechtlicher Hinsicht mehrfach Benachteiligte und - in beiderlei Hinsicht - von sozialer Ausgrenzung mehrfach Betroffene".148 Diese Gruppe junger Menschen ist von einer negativen Eigendynamik des Rückfalls betroffen.149 Sozialpädagogische Angebote können sich bremsend auf diese Eigendynamik auswirken. Ambulante Maßnahmen existieren z.B. in der Form von Beratungsgesprächen zu Konfliktlösungen, fester Bezugsbetreuung, Kompetenztrainings, sozialkognitiven Einzeltrainings, schadenswiedergutmachenden Arbeiten, pädagogisch betreute Arbeitsleistungen, sozialen Trainingskursen, Suchtprävention oder Verkehrserziehungskursen.150
Die ambulanten sozialpädagogischen Angebote können als Alternative angesehen werden. In der Praxis werden sie im Gegensatz zu ambulanten Strafsanktionen wie Arbeitsauflagen allerdings selten genutzt151 und es wird das Risiko der Erweiterung der Sozialen Kontrolle (sogenannter „Net-widening Effekt") kritisch angemerkt.152
6.5 Restorative Justice in Deutschland
Der Begriff „Restorative Justice" beschreibt das Wiederherstellen der Ordnung von Opfer, Täterin und Gemeinschaft. Durch eine persönliche Begegnung soll Opfer (Geschädigtem) und Täterin (Beschuldigtem) die Möglichkeit eröffnet werden, die Folgen der Tat zukunftsorientiert zu verarbeiten. Restorative Justice ist ein Oberbegriff für verschiedene Arten der Begegnung der Beteiligten einer Straftat. Hinter dem Gedanken steht nicht eine Straftat in Form einer Verletzung gegen das Gesetz und den Staat, sondern eine Verletzung von Menschen und Beziehungen. Wird ein:e Mediatorin der Begegnung beigestellt, wird dies „Mediation in Strafsachen" genannt. Werden auch Teile der Gemeinschaft integriert, wird von „Restorative Justice Konferenz" gesprochen. Der Konflikt soll von den Beteiligten untereinandergelöst werden.153 Die Idee der Restorative Justice schlägt alternative Lösungen für ein Gerichtsverfahren vor, die die Verbesserung menschlicher Beziehungen durch ehrlichen und freiwilligen Austausch anstreben, statt allein eine:n Täterin zu bestrafen.154 Das Strafverfahren orientiert sich an der Straftat und dem:derTäter:in und die Sicht des Opfers bekommt wenig Raum. In der Regel wird das Opfer einer Straftat lediglich als Zeug:in befragt, um zur Wahrheit zu gelangen. Auch wenn dem:der Täter:in eine Strafe auferlegt wird, tritt bei einem Opfer dadurch nicht automatisch eine Erleichterung oder ein Gefühl der Gerechtigkeit ein. Die meisten wünschen sich ein Wiedergutmachen und eine Bewältigung des Konflikts.155 Bei Begegnungen im Sinne der Restorative Justice geht es um die Bedürfnisse aller Parteien und die opferorientierte Arbeit ist vordergründig. Die Interessen derOpfer können bestärkt werden und Täterinnen bekommen die Möglichkeit sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern.156 Einer der bekanntesten Vertreter der Restorative Justice aus den USA, Howard Zehr, ist davon überzeugt, dass Konflikte deutlich konstruktivergelöst werden können, wenn etwas für das Opfer getan wird und nicht nur etwas gegen den:die Täterin.157 In Deutschland ist der Täter-Opfer-Ausgleich die bekannteste Form der Restorative Justice.
6.6 Täter-Opfer-Ausgleich
Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) als Unterform der Restorative Justice nach § 46a StGB beschreibt das „Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen". Er wurde erstmals 1990 im JGG verankert. Der TOA kann z.B. in Form der Mediation, einer Schlichtung oder eines Friedenszirkels durchgeführt werden. Damit ein TOA stattfinden kann, muss der Sachverhalt allen Beteiligten bekannt sein. Weiter wird ein:e Mediatorin sowie die Zustimmung des:der Geschädigten benötigt. Dadurch ist auch derTOA als opferorientiert anzusehen.158 Die Mediation, die häufigste Form des TOA, wird in Jugendstrafverfahren von Fachkräften aus Jugendhilfe oder Justiz, die eine zusätzliche Mediationsausbildung haben, durchgeführt und findet mehrheitlich bei freien Trägern oder beim Jugendamt selbst statt.159 Bevor es zu einer Begegnung von Beschuldigten und Geschädigten kommt, werden unabhängig voneinander Vorgespräche mit den Beteiligten geführt. Diese sind notwendig, um die Beteiligten aufzuklären und um dem:der Geschädigten die Möglichkeit zu geben, sich mit Unterstützung durch den:die Mediatorin im
Gespräch sicher zu fühlen. In diesen Einzelgesprächen kann der:die Mediatorin herausfinden, ob der Fall für ein TOA geeignet ist. Erst in einem weiteren Termin findet das Ausgleichsgespräch statt, wenn der:die Mediatorin die Sicherheit aller Beteiligten gewährleisten kann.160
Nach den Standards der Mediation im Strafverfahren durchläuft die Mediation fünf Phasen:
1. Klärung der Gesprächsvoraussetzungen
2. Darstellung der subjektiven Sichtweisen
3. Tatauseinandersetzung und emotionale Tataufarbeitung
4. Sammlung und Verhandlung von Lösungsmöglichkeiten
5. Ausgleichsvereinbarung161
In den meisten Fällen kommen alle Konfliktparteien zu einer gemeinsamen Lösung, die so konkret wie möglich schriftlich festgehalten wird. Im gesamten Verlauf des Gesprächs können die Beteiligten jederzeit das Gespräch abbrechen. Es muss sichergestellt werden, dass keine erneute Viktimisierung des:der Geschädigten stattfindet.162
Die bundesweite Täter-Opfer-Ausgleich-Statistik des Bundesministeriums für Justiz zeigt, dass der TOA seitens der Beteiligten in der Praxis viel Zuspruch erhält. Die Bereitschaft zum TOA seitens Geschädigter lag 2020 bei 70,9 % und seitens Beschuldigter bei 79,8%. Auch der Erfolg der Ausgleichsgespräche ist mit einer einvernehmlichen Einigung von 84,5 % (2020) sehr hoch. Seit Beginn dieser Datenerhebung 1993 lag dieser Wert nie unter 80 %. Die Datenerhebung beruht auf freiwillig gemeldeten Fällen von teilnehmenden Einrichtungen. Daher wird nicht dargestellt, wie häufig ein TOA im Vergleich zur Anzahl von Straftaten stattfindet.163
Es gibt keine Deliktschwere, die einen TOA ausschließt.164 Selbst nach einer Tat mit Todesfolge kann ein TOA als Mediation mit den Hinterbliebenen stattfinden.165
Der TOA wird noch primär durch die Staatsanwaltschaft initiiert, seltener über soziale Dienste oder Jugendämter und nur in Ausnahmefällen über Geschädigte selbst (sogenannte Selbstmelder:innen). Das zeigt, dass der TOA trotz der belegten Erfolge noch nicht im Bewusstsein der Gesellschaft verankert ist.166 Es wird davon ausgegangen, dass die Anwendung des TOA nicht in vollem Ausmaß genutzt wird. Dabei sind die Vorteile nicht von der Hand zu weisen: Geschädigte bekommen mehr Aufmerksamkeit, Beschuldigte werden weniger stigmatisiert, die Rückfallquote ist geringer und eine Inhaftierung kann vermieden werden.167 Um eine Jugendstrafe zu vermeiden, ist für den TOA im Sinne des Wortlautes des § 46a StGB keine Zustimmung des Opfers zum Ausgleichsgespräch nötig, da das Bemühen des:der Beschuldigten an dieser Stelle ausreicht.168 Es wird in diesem Kontext kritisch angemerkt, dass derTOA- wenn initiiert durch die JuhiS auf Grundlage des SGB VIII - als Nutzen zur Strafmilderung im Sinne einer Förderung des jungen beschuldigten Menschen dem opferorientierten Grundgedanken der Restorative Justice widerspricht.169
Sollte es trotz eines TOA zu einer Inhaftierung kommen, kann im Sinne der Opferorientierung dennoch ein Ausgleichsgespräch auch während des Vollzugs oder im Anschluss stattfinden.170
Als opferorientierte Maßnahme hat derTäter-Opfer-Ausgleich noch sprachlichen Anpassungsbedarf. Im angloamerikanischen Raum wird er deswegen „Victim-Offender-Medi- ation" genannt und in Österreich neutral als „Tatausgleich".171
6.7 Diversionsverfahren
Die Umleitung des Strafverfahrens um eine formelle Verurteilung durch den:die Rich- ter:in oder den:die Staatsanwältin, wird als Diversion bezeichnet.172 Das Gesetzesziel liegt darin, den Verfolgungszwang hintenanzustellen. In vielen Fällen erscheint das formelle Verfahren insbesondere im Hinblick auf diegrößtenteils bestehende Bagatellhaf- tigkeit in der Jugendkriminalität sowie die Spontanbewährung als überflüssig. Es soll eine Bloßstellung sowie eine Stigmatisierung vermieden werden. Statt Vergeltung als Strafziel soll Vergebung Teil des Jugendgerichtsverfahrens sein.173 Die rechtlichen Vorgaben sind in den §§ 45 (Absehen von der Verfolgung) und 47 (Einstellung des Verfahrens durch den Richter) JGG festgelegt. Die Rückfallquote im Diversionsverfahren ist gering (siehe Tabelle 1). Das Ermittlungsverfahren hat für viele Täterinnen bereits eine strafähnliche Wirkung. Sofern er/sie kein:e Wiederholungstäterin ist, stellen Vernehmungen und Durchsuchungen sowie Strafverfolgungsmaßnahmen für den:die Tatverdächtigem bereits eine hohe Belastung dar.174
Bundesweit wurden 76 % (Stand 2015) der Jugendstrafverfahren nach §§ 45 und 47 JGG eingestellt.175 Besonders hervorzuheben ist, dass ein Verfahren eingestellt werden kann, wenn erzieherische Maßnahmen bereits begonnen wurden. Dazu zählt auch das Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich (siehe 6.6).176 Die Diversion ist nur begrenzt als Alternative zu einer Inhaftierung zu betrachten, da sie mehrheitlich bei Bagatelldelikten Anwendung findet. Jedoch kann sie unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. dem Täter-Opfer-Ausgleich, auch bei mittelschwerer Kriminalität angewendet werden und an dieser Stelle eine Alternative darstellen.177 Um diese Alternative voll ausschöpfen zu können, kam es 2019, wie bereits in Kapitel 2.2 ausgeführt, im JGG zu einer Reform der „Stärkung der Verfahrensrechte Jugendlicher". Dies geschah auf Basis der EU-Richtlinie 2016/800 zur Förderung der Diversion und verlangt, dass die JuhiS vor der ersten Vernehmung von der Polizei informiert werden soll und sie vor der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Bericht erstattet.178
Um eine moderne Umsetzung des Erziehungsgedankens vor Gericht erreichen und den Jugendschutz gewährleisten zu können, wurde zum 01.01.2022 der § 37 JGG dahingehend geändert, dass Jugendrichterinnen und Jugendstaatsanwält:innen über pädagogische Zusatzqualifikationen und nicht mehr nur über „erzieherische Erfahrung" verfügen sollen. Die Zusatzqualifikationen sollen die Grundkenntnisse der Kriminologie, Pädagogik, Sozialpädagogik und Jugendpsychologie umfassen. Auslöser war das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierterGewalt gegen Kindervom 16.06.2021.179
6.8 Heraufsetzen des Alters der Strafmündigkeit
Seit über 20 Jahren wird in der Politik in Deutschland über die Forderung der Anhebung der Strafbarkeitsgrenze diskutiert. Würde man das AlterderStrafmündigkeit wenigstens auf das 16. Lebensjahr hochsetzen, wären die 14-16 Jährigen vor einer Inhaftierung geschützt. Diese Altersgruppe leidet besonders an den negativen Folgen einer Inhaftierung. Maßnahmen auf Grundlage der Jugendhilfe sind als förderlicher anzusehen. Im europäischen Vergleich geht Belgien diesen Weg und weitere Länder nutzen die Alternative, dass zwar eine Strafmündigkeit auch schon ab 14 (teilweise ab 12) besteht, die Maßnahmen bis zum 18. Lebensjahr aber ausnahmslos nur über die Jugendhilfe laufen und dadurch ebenfalls keine Inhaftierung stattfindet, so z.B. in Schottland, Slowenien oder der Ukraine. In Belgien liegt das Strafmündigkeitsalter sogar bei 18, sofern es sich nicht um besonders schwere Delikte oder Straßenverkehrsdelikte handelt.180
Wenn das Alter der Strafmündigkeit auch in Deutschland angehoben würde, müsste für den Erfolg dieser Änderung gewährleistet werden, dass die Jugendhilfe sich den Adressatinnen intensiv zuwenden würde. Es dürfte nicht zu erzieherischen Maßnahmen kommen, die Konzepte „schwarzer" Pädagogik aufleben ließen. Auch dürfte es nicht zu einem Freiheitsentzug über einen geschlossenen Klinikaufenthalt kommen.181
7 Resümee und Ausblick
Dass ein Freiheitsentzug negative Auswirkungen auf die Entwicklung junger Menschen hat, war bereits vor dem Schreiben dieser Arbeit klar. Mit genau diesem Wissen war es Ziel dieserArbeit herauszufinden, welche konkreten Auswirkungen derJugendstrafvoll- zug auf die Entwicklung junger Menschen hat, in welchem Umfang sie die Entwicklung beeinflussen und ob effektive alternative Möglichkeiten existieren.
Wie in der Einleitung bereits erwähnt, erwecken die Schlagzeilen den Eindruck, die Jugendkriminalität steige und die Taten würden brutaler werden. Abgesehen jedoch von einem kleinen, vermutlich coronabedingten Anstieg in den Jahren 2021 und 2022 liegen die Zahlen noch unter denen vor der Pandemie. Die verbreitete Auffassung bezüglich steigender Jugendkriminalität wird in dieserArbeit widerlegt. Es ist jedoch möglich, dass aufGrund der Darstellung in sozialen Medien eine von der Realität abweichende Wahrnehmung von Jugendkriminalität entsteht. Dennoch sollte auch der leichte Anstieg beobachtet werden.
Eine der wichtigsten und prägnantesten Erkenntnisse der durchgeführten Literaturrecherche ist es, dass Jugendkriminalität ein vorübergehendes Phänomen ist. Sie ist ein Teil der Entwicklung vieler junger Menschen. So entstand die Frage, auf welcher Basis sich die Jugendstrafanstalten, wie wir sie heute kennen, entwickelt haben.
Schnell wurde klar, dass Hintergrundwissen über die Entwicklung des Strafrechts und das heutige Strafrechtssystem in Deutschland unabdingbar ist, um diese Frage beantworten zu können. Auch wenn das Jugendstrafrecht viele Besonderheiten aufweist, um Jugendliche bei einer Verurteilung in ihrer Entwicklung weniger stark einschränken zu müssen, hat der Rechtsstaat unabhängig davon den Auftrag, die Rechtsordnung zu verteidigen und das Strafbedürfnis derGesellschaft zu befriedigen (Generalprävention). Mit dieser Legitimation von Strafe lässt sich die Existenz von Jugendstrafvollzugsanstalten begründen.
Da die Generalprävention im Bereich des Jugendstrafrechts dennoch keine zu große Rolle spielen, sondern der Fokus auf der positiven Spezialprävention liegen sollte, entstand vor gut 100 Jahren zeitgleich zum Jugendgerichtsgesetz das Jugendwohlfahrtsgesetz (das spätere SGB VIII). Im Verlauf dieser Arbeit wurde immer klarer, dass diese beiden Gesetze voneinander abhängig sind, abergleichzeitig auch immer wieder in Konflikt geraten. Dieses Spannungsfeld ist in der Sozialen Arbeit, insbesondere in der Berufsgruppe der Jugendhilfe im Strafverfahren, spürbar und ein Dauerthema bei Forderungen von rechtlichen Reformen. Ein transparenter Austausch zwischen allen Beteiligten ist unabdingbar, um die bestmögliche Hilfe für die Adressat:innen, nämlich die straffällig gewordenen Jugendlichen, erreichen zu können.
Auch wenn herausgearbeitet werden konnte, dass der Jugendstrafvollzug in Deutschland in der Theorie gut konzipiert ist, überwiegen die negativen Folgen einer Inhaftierung. Die Jugendstrafe stellt für die meisten jungen Menschen, die inhaftiert werden, ein traumatisches Erlebnis dar. Meistens geraten sie in Subkulturen innerhalb einer totalen Institution, die von Gewalt geprägt sind. Selbst die, die bisher nicht durch Gewalt aufgefallen sind, können in die Lage kommen Gewalt anwenden zu müssen, um nicht selbst zum Opfer zu werden.
Lediglich eine positive Auswirkung konnte gefunden werden im Bereich der schulischen Bildung im Vollzug. Hinzu kommt, dass eine Inhaftierung nicht als eine erfolgreiche Maßnahme angesehen werden kann, wenn es darum geht, nicht erneut straffällig zu werden, obwohl das Gesetz genau dies mit einer Inhaftierung beabsichtigt.
Daraus erschließt sich umso mehr, dass die Sinnhaftigkeit der Jugendstrafe im geschlossenen Vollzug sehr kritisch zu betrachten ist.
An dieser Stelle kann die zweite Forschungsfrage dieser Arbeit positiv beantwortet werden. Es konnten verschiedene Alternativen zum Freiheitsentzug aufgezeigt werden. Zum einen gibt es unterschiedliche Möglichkeiten eine Freiheitsstrafe zu vermeiden. So hat z.B. die Justiz über Diversionsverfahren die Möglichkeit eine Verurteilung zu umgehen. Insbesondere bei Bagatelldelikten können junge Menschen so vor einer Stigmatisierung geschützt werden. 76 % (Stand 2015) der Jugendstrafverfahren werden jährlich über ein Diversionsverfahren eingestellt. Bei der Recherche stellte sich heraus, dass die Justiz Jugendliche auch vermehrt vor einer Untersuchungshaft schützen würde, wenn entsprechende Einrichtungen flächendeckend zur Verfügung stünden. Investitionen in entsprechende Einrichtungen zur Vermeidung von Untersuchungshaft wären somit eine realistische Alternative für die Zukunft.
Weiterhin können Formen der Sozialen Arbeit Alternativen anbieten. Diese Arbeit geht vor allem auf die vielfältigen Möglichkeiten des Täter-Opfer-Ausgleichs eingegangen, da diese Maßnahme eine besonders hohe Erfolgsquote aufweist. Hier gibt es Möglichkeiten, diese Maßnahme auszubauen. Dazu sollte das Wissen um den Täter-Opfer-Ausgleich breiter in der Gesellschaft bekannt gemacht werden. Insbesondere soziale Dienste sind hier gefragt, sich mit dieser Maßnahme intensiver zu befassen.
Da klar herausgefunden werden konnte, welche Faktoren innerhalb einer Vollzugsanstalt negative Auswirkungen auf junge Menschen haben, ist auch hier ein Ansatz für Verbesserungen darstellbar. In Fällen, in denen eine Haftstrafe nicht zu vermeiden ist, könnte in Zukunft eine Verbesserung der Haftbedingungen stattfinden. So bräuchte es kleinere Gruppengrößen innerhalb der Vollzugsanstalt und insbesondere benötigte es einen respektvollen Umgang mit Inhaftierten, um das Gefühl der Verfahrensgerechtigkeit zu erhöhen und Gewalt nachhaltig zu reduzieren.
Wenn Jugendkriminalität ein vorübergehendes Problem ist und die Zusammenhänge eines delinquenten Verhaltens bekannt sind, dann wäre es interessant, in einer weiteren Forschung zu erarbeiten, welche Prävention Soziale Arbeit leisten kann, z.B. im Bereich der Schulsozialarbeit.
Da Täter:innenarbeit immer auch Opferschutz bedeutet, brächten eine verbesserte Gefängnisstruktur und erweiterte Alternativmöglichkeiten nachhaltig Vorteile für jeden Bereich der Gesellschaft.
Die vorliegende Arbeit bietet eine in der Praxis hilfreiche Zusammenfassung des aktuellen Stands der Wissenschaft.
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[...]
1 Bereswill, 2018, S. 729
2 Jehle et al., 2020, S. 52
3 Bereswill, 2015, S. 340
4 Neubacher & Boxberg, 2018
5 Trenczek in: Münder, Meysen & Trenczek SGB VIII § 52 Rn 3
6 Dölling et al., 2022, S. 10
7 ebd., S. 12 ff.
8 ebd., S. 12 ff.
9 ebd., S. 12 ff.
10 Cornel & Trenczek, 2019, S. 120 ff.
11 ebd., S. 124; Ostendorf, 2018a, S. 20
13 BVerfG, Urteil vom 21.6.1977 - 1 BvL 14/76, NJW 1977, 1525 (1531)
14 Wiesner, 2023, S. 104
15 ebd., S. 105
16 Wiesner, 2023, S. 106
17 ebd., S. 106; Trenczek in: Münder, Meysen & Trenczek SGB VIII § 52 Rn 8
18 Schaffstein et al., 2014, S. 314
19 Laubenthal et al., 2015, S. 14
20 Schaffstein et al., 2014, S. 314
21 Vormbaum, 2020, S. 191 f.
22 Laubenthal et al., 2015, S. 16 f.
23 ebd., S. 17
24 BGBl. I 1953, S. 751
25 Laubenthal et al., 2015, S. 18
26 Montada, 2008, S. 572 f.
27 ebd., S. 587
28 Greve, 2007, S. 246 f.
29 Kohlberg, 2000, S. 27
30 Montada, 2008, S. 594; Hopf & Nunner-Winkler, 2007, S. 24
31 Montada, 2008, S. 594 f.; Hopf & Nunner-Winkler, 2007, S. 25
32 Kohlberg, 2000, S. 139
33 Montada, 2008, S. 595
34 Kant, zit. nach Montada, 2008, S. 574
35 Vasudev, 1986, S. 145
36 Nunner-Winkler, 1991, S. 22
37 Weyers, 2018, S. 619
38 Greve, 2007, S. 247
39 Hestermann, 2018, S. 67 f.
40 ebd., S. 75 ff.
41 Laubenthal et al., 2015, S. 323
42 Statistisches Bundesamt, 2023, Strafvollzugsstatistik; Abruf: 08.02.2024
43 Laubenthal et al., 2015, S. 32
44 Laubenthal et al., 2015, S. 36 ff.
45 ebd., S. 45 f.
46 Hurrelmann & Quenzel, 2022, S. 90
47 ebd., S. 105, 201
48 Seddig, 2014, S. 5
49 Trenczek & Goldberg, 2020, S. 36 f.
50 ebd., S. 38 f.
51 Ernst & Höynck, 2021, S. 131 f.
52 Internetquelle: Bundeskriminalamt, 2022
53 Walter, 2005, S. 243, 246
54 Grüne et al., 2023, S. 17
55 Dollinger & Schmidt-Semisch, 2018, S. 4, Dölling et al., 2022, S. 205 f., Boers & Walburg, 2007, S. 83, Holthusen, 2021, S. 364
56 Boers, 2019, S. 10 ff.
57 Boers & Reinecke, 2007, S. 87
58 Boers, 2019, S. 12 ff.
59 Walburg & Verneuer, 2019, S. 138 f.
60 Laubenthal et al., 2015, S. 186
61 Ostendorf, 2018b, S. 175
62 Laubenthal et al., 2015, S. 299 f.
63 Laubenthal et al., 2015, S. 34
64 ebd., S. 1 f.
65 Laubenthal, 2019, S. 742
66 Laubenthal et al., 2015, S. 2
67 Trenczek & Goldberg, 2020, S. 312 f.
68 Ostendorf, 2018b, S. 175
69 Tammen & Trenczek, 2018, S. 463
70 Wiesner, 2023, S. 107 f.
71 Laubenthal et al., 2015, S. 22 f.
72 Schmoll et al., 2024, S. 19, 25 ff.
73 Laubenthal et al., 2015, S. 253
74 ebd., S. 261 ff.
75 Tammen & Trenczek, 2018, S. 466
76 Albrecht & Ramirez, 2000, S. 194 f., Ostendorf in: Ostendorf JGG § 12 Rn 5
77 Laubenthal et al., 2015, S. 291 ff.
78 Lindenberg, 2018, S. 745 ff.
79 Laubenthal et al., 2015, S. 253
80 Ostendorf in: Ostendorf JGG § 14 Rn 1-3
81 Laubenthal et al., 2015, S. 303 f.
82 ebd., S. 297
83 ebd., S. 286 f.
84 Walkenhorst & Fehrmann, 2018, S. 267 f.
85 Klatt & Bliesener, 2023, S. 452 f.
86 Walkenhorst & Fehrmann, 2018, S. 268
87 Klatt & Bliesener, 2020, S. 25
88 Jehleetal., 2020, S. 52
89 Schaffstein et al., 2014, S. 166
90 Endres, 2015, S. 228 f.
91 Schaffstein et al., 2014, S. 166
92 Laubenthal et al., 2015, S. 321 f.
93 Meier, 2015, S. 97 ff.
94 Laubenthal et al., 2015, S. 27 f.
95 Walkenhorst & Fehrmann, 2018, S. 270, BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04 -, Rn 1-77
96 Laubenthal et al., 2015, S. 422 f., Laubenthal, 2019, S. 744 f.
97 BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04 -, Rn 51
98 Graebsch, 2018, S. 693
99 Laubenthal et al., 2015, S. 430 f.
100 Haas, 2023, S. 544 f.
101 Laubenthal, 2019, S. 290
102 Haas, 2023, S. 551
103 Endres, 2015, S. 231, Laubenthal, 2019, S. 274 f.
104 Endres, 2015, S. 229 f.
105 ebd., S. 234
106 Sommerfeld in: Ostendorf JGG Grdl. z. §§ 71-73 Rn 4
107 Villmow, 2018, S. 477 f.
108 Sommerfeld in: Ostendorf JGG § 72 Rn 4, Villmow, 2018, S. 479 ff., Laubenthal et al., 2015, S. 143 f.
109 Papendorf, 2018, S. 792
110 Sommerfeld in: Ostendorf JGG Grdl. z. §§ 71-73 Rn 5
111 Laubenthal, 2019, S. 834 ff.
112 Endres, 2015, S. 233 f.
113 ebd., S. 230 f.
114 ebd., S. 234
115 Laubenthal, 2019, S. 271
116 Endres, 2015, S. 234
117 Ostendorf in: Ostendorf JGG Grdl. z. §§ 17 und 18 Rn 6
118 ebd., § 17 Rn 3
119 Bereswill, 2015, S. 341 f.
120 Jehle et al., 2020, S. 13
121 https://www.zeit.de/2023/15/kriminalitaet-jugend-kinder-anstieg-gewalt
122 Heinz, 2004, S. 35
123 989 Fälle, die sich nicht den genannten Kategorien zuordnen lassen und isolierte Maßregeln betreffen, sowie 1.736 Fälle ohne korrekte Altersangabe werden von der Auswertung ausgeschlossen. Von vornherein ausgeschlossen sind hier auch die wenigen Fälle (n=42) mutmaßlicher Fehleintragungen z.B. Geldstrafe für Jugendliche
124 Jehle et al., 2020, S. 53 ff., Dünkel et al., 2018, S. 45 f.
125 Bereswill, 2015, S. 340
126 Laubenthal, 2019, S. 147,151, Neubacher et al., 2011, S. 137, Bereswill, 2018, S. 732 f.
127 Laubenthal, 2019, S. 152
128 Neubacher & Boxberg, 2018, S. 195 ff., Bredlow, 2015, S. 354 ff., Laubenthal, 2019, S. 156 ff.
129 Bredlow, 2015, S. 355
130 Walter, 2005, Rn 392 a
131 Neubacher & Boxberg, 2018, S. 207 f.
132 Haas, 2023, S. 547 ff.
133 Graebsch, 2018, S. 694
134 Dünkel et al., 2018, S. 54
135 Bierschwale, 2015, S. 477 f.
136 Neubacher, 2021, S. 175
137 Papendorf, 2018, S. 788
138 Papendorf, 2018, S. 790 ff.
139 ebd., S. 793 ff.
140 Ostendorf in: Ostendorf JGG § 17 Rn 7
141 ebd., Rn 8
142 Laubenthal et al., 2015, S. 145 f.
143 Villmow, 2018, S. 492
144 Schmoll et al., 2024, S. 144
145 ebd., S. 142
146 ebd., S. 143
147 Drewniak, 2018, S. 463
148 Drewniak, 2018, S. 462
149 Heinz, 1990, S. 49
150 Scheeres, 2017
151 Drewniak, 2018, S. 467
152 Graebsch & Burkhardt, 2015, S. 65 f.
153 von Dewitz, 2023, S. 18 ff.
154 Früchtel & Halibrand, 2016, S. 14 f.
155 Früchtel & Halibrand, 2016, S. 26 f.
156 ebd., S. 30
157 Zehr, 2015, zitiert nach Früchtel & Halibrand, 2016, S. 31
158 von Dewitz, 2023, S. 24 ff.
159 ebd., S. 30 f.
160 von Dewitz, 2023, S. 36, 38
161 Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung im DBH- Fachverband für Soziale Arbeit, 2017, S. 29
162 von Dewitz, 2023, S. 40
163 Hartmann et al., 2021, S. 53, 62, 1
164 Trenczek & Hartmann, 2018, S. 865
165 von Dewitz, 2023, S. 41, 81
166 Trenczek & Hartmann, 2018, S. 869
167 ebd., S. 880
168 von Dewitz, 2023, S. 28
169 Trenczek & Goldberg, 2020, S. 233
170 Jesse et al., 2018, S. 170, Laubenthal, 2019, S. 538
171 Hartmann et al., 2021, S. 49
172 Sommerfeld/Schady in: Ostendorf Grdl. z. JGG §§ 45 und 47 Rn 1
173 Sommerfeld/Schady in: Ostendorf Grdl. z. JGG §§ 45 und 47 Rn 4
174 Ostendorf, 2018b, S. 176
175 Boers, 2019, S. 12
176 Laubenthal et al., 2015, S. 130, Sommerfeld in: Ostendorf JGG § 45 Rn 11-13
177 Sommerfeld/Schady in: Ostendorf Grdl. z. JGG §§ 45 und 47 Rn 4, Maelicke, 1988, S. 112
178 Schmoll et al., 2024, S. 193 f.
179 BGBl. I 2021, S. 1810, 1817
180 Ostendorf in: Ostendorf JGG Grdl. z. §§ 1 und 2 Rn 9-10, Dünkel, 2018, S. 98 ff.
181 ebd., Rn 10
- Arbeit zitieren
- Laura Kaiser (Autor:in), 2024, Jugendstrafvollzug und Alternativen zur Haft. Auswirkungen der Jugendstrafe auf die Entwicklung junger Menschen und mögliche Alternativen in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1477032
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