Die Wirtschaftsbeziehungen im internationalen Handelsraum sind in der Zeit der Globalisierung der diversen Märkte vor viele Probleme gestellt. Die unterschiedlichsten Rechtssysteme und Handelsbräuche, die möglichen und nicht vorhersehbaren staatliche Eingriffe sowie Währungsrisiken, aber auch die räumliche Entfernung zwischen den Handelspartner sowie der Umstand, dass einer die Zahlungsfähigkeit von dem anderen oft nicht ausreichend beurteilen kann, sind Faktoren die Unsicherheit bedeuten. Das Export-/ Importgeschäft und der internationale Zahlungsverkehr haben durch diese Faktoren nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Beide Vertragsparteien möchten ihre eigenen Interessen durchsetzen. Der Exporteur will sicherstellen, dass die von ihm produzierte und versandte Ware zeitnah und in vereinbarter Höhe bezahlt wird.
Der Importeur hingegen möchte sicher stellen, dass die von ihm bezahlte Ware geliefert wird. Durch die Entwicklung von diversen Zahlungssicherungsinstrumenten im internationalen Handelsverkehr werden die unterschiedlichen Interessen von Exporteur und Importeur mehr oder weniger stark abgesichert.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
1 Dokumentenakkreditive
1.1.1 Definition des Akkreditivs
1.1.2 Beteiligten beim Akkreditivgeschäft
1.1.3 Rechtsgrundlagen
1.2 Grundarten des Akkreditivs
1.2.1 Das widerrufliche Dokumentenakkreditiv
1.2.2 Das unwiderrufliche, unbestätigte Dokumentenakkreditiv
1.2.3 Das unwiderrufliche, bestätigte Dokumentenakkreditiv
1.2.4 Sichtzahlungsakkreditiv
1.2.5 Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung (Deferred-Payment-Akkreditiv)
2 Dokumenteninkasso
2.1.1 Definition des Inkasso
2.1.2 Beteiligten beim Inkasso
2.1.3 Rechtsgrundlagen
2.2 Arten der Dokumenteninkassi
2.2.1 Dokumente gegen Zahlung / Documents against payment (d/p)
2.2.2 Dokumente gegen Akzept / Documents against acceptance (d/a)
3 Bankgarantien
3.1.1 Definition der Bankgarantie
3.1.2 Beteiligten bei Bankgarantien
3.1.3 Rechtsgrundlagen
3.1.4 Die direkte Bankgarantie
3.1.5 Die indirekte Bankgarantie
3.2 Arten der Bankgarantie
3.2.1 Die Bietungsgarantie
3.2.2 Die Lieferungsgarantie
3.2.3 Die Anzahlungsgarantie
3.2.4 Die Gewährleistungsgarantie
3.2.5 Die Zahlungsgarantie
4 Fazit
5 Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: (Dokumentenakkreditiv)
Abbildung 2: (Dokumenteninkasso)
Abbildung 3: (Bankgarantie)
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Die Wirtschaftsbeziehungen im internationalen Handelsraum sind in der Zeit der Globalisierung der diversen Märkte vor viele Probleme gestellt. Die unterschiedlichsten Rechtssysteme und Handelsbräuche, die möglichen und nicht vorhersehbaren staatliche Eingriffe sowie Währungsrisiken, aber auch die räumliche Entfernung zwischen den Handelspartner sowie der Umstand, dass einer die Zahlungsfähigkeit von dem anderen oft nicht ausreichend beurteilen kann, sind Faktoren die Unsicherheit bedeuten.
Das Export-/ Importgeschäft und der internationale Zahlungsverkehr haben durch diese Faktoren nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Beide Vertragsparteien möchten ihre eigenen Interessen durchsetzen. Der Exporteur will sicherstellen, dass die von ihm produzierte und versandte Ware zeitnah und in vereinbarter Höhe bezahlt wird.
Der Importeur hingegen möchte sicher stellen, dass die von ihm bezahlte Ware geliefert wird.
Durch die Entwicklung von diversen Zahlungssicherungsinstrumenten im internationalen Handelsverkehr werden die unterschiedlichen Interessen von Exporteur und Importeur mehr oder weniger stark abgesichert.
1 Dokumentenakkreditive
1.1.1 Definition des Akkreditivs
Das Akkreditiv ist eine Vereinbarung bei der die Bank (eröffnende Bank), im Auftrag und nach den Weisungen eines Kunden (Akkreditivauftraggeber), nach Vorlage und Übergabe der vorgeschriebenen Dokumente nach den Akkreditivbedingungen, eine Zahlung an den Begünstigten leistet.[1]
Für die Eröffnung eines Akkreditivs ist der Importeur verantwortlich.
1.1.2 Beteiligten beim Akkreditivgeschäft
In seiner einfachsten Form sind die Beteiligten beim Akkreditiv, der Importeur (Akkreditivauftrageber), die Bank des Importeurs (Akkreditivbank) sowie der Exporteur, der ein Leistungsversprechen seitens der Akkreditivbank erhält und die Bestätigung der Eröffnung eines Akkreditivs zu seinen Gunsten. In der Regel wird eine Zweitbank im Heimatland des Begünstigten beauftragt, um vor Ort und im Auftrag der Akkreditivbank zu agieren.[2]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 : (Dokumentenakkreditiv)[3]
1.1.3 Rechtsgrundlagen
Es gibt keine bestimmte gesetzliche Regelung des Akkreditivs. Die Rechtsgrundlagen in Deutschland sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches sowie der nicht gesetzlichen Regelungen wie „Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA 600)“ der Internationalen Handels-Kammer (ICC), Paris, die am 01.07.2007 unter Einbeziehung von 400 Mitgliedern der ICC-Kommission aus mehr als 25 Ländern, in Kraft traten.[4]
Die ebenfalls ab dem 01.07.2007 gültigen ISBP (International Standard Banking Practice) der ICC, Paris, beschreiben die Anwendung der „ERA 600“, und sollen in der Praxis einen international einheitlichen Standard bei der Dokumentenprüfung festlegen.[5]
1.2 Grundarten des Akkreditivs
1.2.1 Das widerrufliche Dokumentenakkreditiv
Das widerrufliche Dokumentenakkreditiv kann von der eröffnenden Bank (Akkreditivbank) jederzeit und ohne vorherige Benachrichtigung des Begünstigten geändert bzw. annulliert werden.[6]
Diese Form des Akkreditivs wird im Außenhandel selten angewandt, weil es angesichts der Widerrufsmöglichkeit der eröffnenden Bank (Akkreditivbank), dem begünstigten eine geringe Sicherheit bietet.[7]
1.2.2 Das unwiderrufliche, unbestätigte Dokumentenakkreditiv
Beim unwiderruflichen, unbestätigten Dokumentenakkreditiv begründet eine feststehende Verpflichtung der eröffnenden Bank (Akkreditivbank) bei Vorlage ordnungsgemäßer Dokumente nach den Akkreditivbedingungen den im Akkreditiv genannten Betrag an den Begünstigten zu zahlen.[8]
Beim unbestätigten Dokumentenakkreditiv tritt die Zweitbank (Avisierende Bank) in keinerlei vertragliche Beziehungen zum Begünstigten. Sie fungiert lediglich als Durchgangsstelle der einzureichenden Dokumente.[9]
1.2.3 Das unwiderrufliche, bestätigte Dokumentenakkreditiv
Im Gegensatz zum unwiderruflichen, unbestätigten Dokumentenakkreditiv erhält der Begünstigte bei der Wahl des unwiderruflichen, bestätigten Dokumentenakkreditivs eine Bestätigung der Akkreditiveröffnung seitens der avisierten Bank.
Durch die Bestätigung erhält der Begünstigte ebenfalls eine feststehende Verpflichtung seitens der Zweitbank (Bestätigungsbank), bei Vorlage ordnungsgemäßer Dokumente nach den Akkreditivbedingungen, zu zahlen.[10]
1.2.4 Sichtzahlungsakkreditiv
Bei einem Sichtzahlungsakkreditiv ist die Eröffnende Bank, bei Sichtung von ordnungsgemäßen Dokumenten und bei Einhaltung der Akkreditivbedingungen, verpflichtet sofort zu zahlen.[11]
1.2.5 Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung (Deferred-Payment-Akkreditiv)
Beim Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung (Deferred-Payment-Akkreditiv) wird der Akkreditivbetrag erst nach der Dokumenteneinreichung fällig. Ziel dieser Form des Akkreditivs ist es dem Importeur ein Zahlungsziel einzuräumen.
Zweck der Einräumung eines Zahlungsziels könnte sein, dem Importeur die Möglichkeit zu geben, dieses Geschäft aus Verkaufserlösen zu finanzieren.[12]
[...]
[1] Vgl. Häberle, S.: Handbuch der Akkreditive, Inkassi, Exportdokumente und Bankgarantie, Wien 2000,
S. 5
[2] Vgl. Eisemann F./Schütze R.: Das Dokumentenakkreditiv im Internationalen Handelsverkehr, Heidelberg 1989, S. 63
[3] in Anlehnung an www.btv.at
[4] Vgl. ICC Deutschland e.V.: ICC Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive ERA 600, Berlin 2007, S. 9
[5] Vgl. ICC Services: International Standard Banking Practice for the Examination of Documents under Documentary Credits, Paris 2007, S. 12
[6] Vgl. Gacho A.: Das Akkreditiv: prakt. Erl. für Banken, Handel und Industrie, Wiesbaden 1985, S. 17
[7] Vgl. Häberle, S.: Handbuch der Akkreditive, Inkassi, Exportdokumente und Bankgarantie, Wien 2000,
S. 17
[8] Vgl. Häberle, S.: Handbuch der Akkreditive, Inkassi, Exportdokumente und Bankgarantie, Wien 2000,
S. 27
[9] Vgl. Zahn C./Eberding E./Ehrlich D.: Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, Berlin 1986,
S. 76
[10] Vgl. Eisemann F./Schütze R.: Das Dokumentenakkreditiv im Internationalen Handelsverkehr, Heidelberg 1989, S. 73
[11] Vgl. Häberle, S.: Handbuch der Akkreditive, Inkassi, Exportdokumente und Bankgarantie, Wien 2000,
S. 48
[12] Vgl. Eisemann F./Schütze R.: Das Dokumentenakkreditiv im Internationalen Handelsverkehr, Heidelberg 1989, S. 74
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