Nachdem der Gesetzgeber das Gesetz zur Entgeltfortzahlung mehrmals geändert hat, ist nun etwas Ruhe in diesen Themenkomplex eingekehrt. Der Grundfall der Entgeltfortzahlung ist allgemein bekannt. Die vielseitigen Einzelfälle und die detaillierten Regelungen zur Entgeltfortzahlung sollen im Weiteren dem Leser systematisch aufgezeigt werden.
Es wird sowohl auf Anspruchsvoraussetzungen, als auch auf die Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung eingegangen. Außerdem wird die Lohnfortzahlungsversicherung beschrieben und ein europäischer Vergleich durchgeführt.
Inhalt
A. Einleitender Teil
I. Begriffsabgrenzung
II. Problemstellung
III. Gang der Untersuchung
B. Die geschichtliche Entwicklung
C. Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung
I. Wartezeit
II. Arbeitsunfähigkeit
III. Unverschuldete Krankheit
D. Dauer der Entgeltfortzahlung
E. Höhe der Entgeltfortzahlung
F. Kürzung von Sondervergütungen
G. Anzeige- und Nachweispflichten
H. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
I. Lohnfortzahlungsversicherung
J. Vergleich innerhalb Europas
Tabelle zu Arbeitgeberleistungen im Krankheitsfall in der EU
K. Schlussbemerkung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitender Teil
I. Begriffsabgrenzung
Entgelt ist alles, was der Arbeitgeber aufwendet, um die Leistung des Arbeitnehmers zu erhalten. Neben den Hauptformen Lohn und Gehalt sind auch weitere Arten der Entlohnung wie Gratifikationen, Provisionen, Sachbezüge (z.B. PKW-Gestellung oder Kost und Logis), Ruhegelder, Witwengelder und geldwerte Vorteile zu nennen.[1]
Krankheit (oder Erkrankung, Morbus[2] ) ist jeder regelwidrige Körper und Geisteszustand, der entweder Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit zur Folge hat (§ 27 (1) Satz 1 SGB V).[3]
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Entgelt weiter zu bezahlen, obwohl der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit, seiner Leistungspflicht nicht nachkommen kann.
II. Problemstellung
Nachdem der Gesetzgeber das Gesetz zur Entgeltfortzahlung mehrmals geändert hat, ist nun etwas Ruhe in diesen Themenkomplex eingekehrt. Der Grundfall der Entgeltfortzahlung ist allgemein bekannt. Die vielseitigen Einzelfälle und die detaillierten Regelungen zur Entgeltfortzahlung sollen im weiteren dem Leser systematisch aufgezeigt werden.
III. Gang der Untersuchung
Nach der Analyse der Entwicklung des Entgeltfortzahlungsgesetzes werden die Anspruchvoraussetzungen und die Berechnung der Entgeltfortzahlung erläutert. Die Erläuterung orientiert sich am Gesetzestext. Zum Schluss wird die Lohnfortzahlungsversicherung beschrieben und ein europäischer Vergleich durchgeführt.
B. Die geschichtliche Entwicklung
Die Entgeltfortzahlung wurde am 27. Juli 1969 durch das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt.[4]
Bis zum 31.5.1994 waren die Regelungen uneinheitlich. Für Arbeiter galt das Lohnfortzahlungsgesetz, für Angestellte gab es mehrere Gesetzesquellen, die wichtigsten waren §63HGB, §133cGewO und §616BGBaF.[5]
Seit 1.6.1994 regelt sich die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26.5.1994, mit dem nun einheitlich alle Arbeiter und Angestellten, in den alten und den neuen Bundesländern erfasst werden.
Das arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (kurz: Beschäftigtenförderungsgesetz) vom 25.9.1996 hat das Entgeltfortzahlungsgesetz erneut geändert.
Hier waren folgende einschneidende Neuregelungen zu verzeichnen:
Einführung einer Wartezeit von 4 Wochen
Begrenzung der Entgeltfortzahlung auf 80%[6]
Anrechnung von Ausfalltagen in Kuren auf den Erholungsurlaub
Teilweise Anrechnung von Krankheitstagen auf den Erholungsurlaub bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen[7],[8]
Die Kürzung von Sondervergütungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wurde erlaubt.
Durch Artikel 7 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 wurden Einschränkungen durch die vorige Änderung wieder rückgängig gemacht. Im wesentlichen ist die Entgeltfortzahlung wieder auf 100% angehoben und die Verrechnung von Ausfalltagen durch Kuren mit Urlaubstagen aufgehoben worden.[9]
Die Wiedereinführung der vollen Entgeltfortzahlung und Abschaffung der Urlaubstageverrechnung führte lt. Erklärung der Bundesregierung nicht zu vermehrten Missbrauchsfällen oder höheren Krankenständen.[10]
C. Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung
I. Wartezeit
Wie oben genannt, wurde 1996 eine 4-wöchige Wartezeit eingeführt (§3(3)EFZG). Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht demnach erst mit Ablauf von 4 Wochen nach der vereinbaren Arbeitsaufnahme.[11] Der Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme ist dabei nicht mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme oder dem Vertragsabschluss zu verwechseln.[12]
II. Arbeitsunfähigkeit
In § 3 (1) Satz 1 EFZG ist geregelt, dass Entgeltfortzahlung nur für Erkrankungen mit Folge der Arbeitsunfähigkeit zu leisten ist. Die Arbeitsunfähigkeit muss alleinige Ursache dafür sein, das der Arbeitnehmer seiner Arbeit nicht nachgehen kann.[13] Arbeitsunfähigkeit ist nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer durch Krankheit nicht im Stande ist, seine gemäß des Arbeitsvertrages geschuldete Arbeit zu verrichten oder der Arbeitnehmer die Arbeit nur unter der Gefahr seinen Gesundheitszustand in absehbarer Zeit zu verschlimmern fortsetzen kann.[14]
Für nicht offensichtliche Krankheiten gilt, das derjenige, der nichts von seinem Leiden weiß und auch keine Beschwerden hat, nicht arbeitsunfähig ist.[15]
Die Beweislast, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, kommt dem Arbeitnehmer zu. In der Regel wird durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt dieser Beweis erbracht. Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf subjektive Eindrücke berufen.
Bei Erkrankung im Ausland kann der Nachweis schon mal problematisch sein, da der Arzt verpflichtet ist, nicht nur eine Krankheit zu bescheinigen, sondern auch die Konsequenz (Arbeitsunfähigkeit) erkennen und bescheinigen muss.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine widerlegbare gutachterliche Äußerung des Arztes. Ein Widerlegen ist nur selten möglich, sofern nicht Arzt oder der Arbeitnehmer selbst mitwirken.[16]
Eine Besonderheit ist die so genannte bedingte Arbeitsunfähigkeit. Bedingung ist, dass der Arbeitnehmer zwar seiner Arbeit nicht nachgehen kann, aber dafür an einem anderen „Schonarbeitsplatz“ eingesetzt werden kann.
Durch folgende zwei Fälle soll dieses verdeutlicht werden:
[...]
[1] Vgl. Kessler, R.: Arbeitnehmer, in: Haufe Steuer Office
[2] Vgl. O.V.: Stichwort Krankheit, http://www.brockhaus.de, 18.05.2003
[3] Vgl. Schneider, Günther: Krankenversicherung, S. 129
[4] Vgl. O.V.: Definition Entgeltfortzahlung, http://www-zr.destatis.de/def/def0349.htm, 18.05.2003
[5] Vgl. Vossen, Reinhard: Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, S. 3
[6] Vorher wurden 100% des regelmäßigen Entgelts fortgezahlt.
[7] Vgl. Spix, Hanns: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, S. 9, 11
[8] Vgl. Heise, Dietmar / Lessenich, Holger / Merten, Philip: Das neue Arbeitsrecht auf einen Blick, S. 15-17
[9] Vgl. Brecht, Theo: Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall, Vorwort
[10] Vgl. O.V.: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, http://www.bundesregierung.de/Themen-A-Z/Gesundheit-und-Soziales-,925/Lohnfortzahlung-im-Krankheitsf.htm, 23.03.2003
[11] Vgl. Kappelhoff in Tschöpe: Arbeitsrecht, Teil 2B, Rz. 109
[12] Vgl. Kappelhoff in Tschöpe: Arbeitsrecht, Teil 2B, Rz. 124
[13] Vgl. Hänsch in Berscheid / Kunz / Brand: Praxis des Arbeitsrechts, Teil 3A, Rn. 394
[14] Vgl. Hunold, Wolf: Krankheit des Arbeitnehmers, S. 26-28
[15] Vgl. LAG Berling vom 29.03.1988, 8 Sa 72/87
[16] So wäre es z.B. ungünstig, wenn der Arbeitgeber seinen kranken Angestellten auf dem Biathlon-Wettbewerb, als Teilnehmer trifft.
- Citation du texte
- Dipl.-Kfm. (FH) Mike Höltker (Auteur), 2003, Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14623
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