Die Arbeitsgemeinschaft wird vorrangig in der Bauwirtschaft angewandt und nimmt eine bedeutsame Rolle ein.
Diese Hausarbeit befasst sich mit den neuen Entwicklungen im Bereich der Arbeitsgemeinschaft in Bezug auf die Rechtssprechung und Veränderungen in der Bauwirtschaft.
Der Autor untersucht, inwieweit die klassische Arbeitsgemeinschaft noch zeitgemäß ist und ob sie den heutigen Anforderungen und Erfordernissen der Bauwirtschaft entspricht und überhaupt noch Anwendung findet. Diese Frage hat neben aktuellen Veränderungen auch einen in das Handelsrecht reichenden Aspekt.
Zur Einführung in die Problematik wird die Arbeitsgemeinschaft definiert und Begrifflich abgegrenzt.
Im Anschluss werden die verschiedenen Kooperationsformen die bekannt sind aufgezeigt und in den Kontext der Umsetzbarkeit gestellt.
Die Vor- und Nachteile der klassischen ARGE weisen dann gleichzeitig in die Erfordernisse in Bezug auf die momentanen Veränderungen in der Bauwirtschaft ein und erklären wie es zu der Bildung neuer Geschäftsmodelle gekommen ist.
Sodann stellt der Autor ein eigenes Modell zur Effizienzsteigerung der Kooperationsmöglichkeit vor. Dieses versucht die aktuellen Entwicklungen in der Rechtssprechung und in Bauwirtschaft zu kombinieren und die Arbeitsgemeinschaft durch neue Synergieeffekte zu stärken, indem Non-recourse-financing für die Gesellschafter möglich wird.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 definition arge
2.1 Innenverhältnis
2.2 Außenverhältnis
3 hauptteil
3.1 Koorperationsformen
3.2 Vor/Nachteile klassische ARGE
3.3 Von der GbR zur Handelsgesellschaft
3.4.1 Urteile
3.4.2 Bedeutung für die Koorperation und Rechtsform
4 neue Ansätze
4.1 Tochtergesellschaftsgründung
4.2 Die GmbH ARGE
5 Zusammenfassung
7 Quellenverzeichnis
ABKURZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Das Innenverhältnis der ARGE
Abbildung 2: Beschäftigung, Umsatz und Investitionen der Unternehmen im Baugewerbe 2001 - 2006
Abbildung 3: Die GmbH-ARGE
Abbildung 4: Die GmbH-ARGE als Full-Service-Anbieter
1 EINLEITUNG
Die Arbeitsgemeinschaft wird vorrangig in der Bauwirtschaft angewandt und nimmt eine bedeutsame Rolle ein.
Diese Hausarbeit befasst sich mit den neuen Entwicklungen im Bereich der Arbeitsgemeinschaft in Bezug auf die Rechtssprechung und Veränderungen in der Bauwirtschaft.
Der Autor untersucht, inwieweit die klassische Arbeitsgemeinschaft noch zeitgemäß ist und ob sie den heutigen Anforderungen und Erfordernissen der Bauwirtschaft entspricht und überhaupt noch Anwendung findet. Diese Frage hat neben aktuellen Veränderungen auch einen in das Handelsrecht reichenden Aspekt.
Zur Einführung in die Problematik wird die Arbeitsgemeinschaft definiert und Begrifflich abgegrenzt.
Im Anschluss werden die verschiedenen Kooperationsformen die bekannt sind aufgezeigt und in den Kontext der Umsetzbarkeit gestellt.
Die Vor- und Nachteile der klassischen ARGE weisen dann gleichzeitig in die Erfordernisse in Bezug auf die momentanen Veränderungen in der Bauwirtschaft ein und erklären wie es zu der Bildung neuer Geschäftsmodelle gekommen ist.
Sodann stellt der Autor ein eigenes Modell zur Effizienzsteigerung der Kooperationsmöglichkeit vor. Dieses versucht die aktuellen Entwicklungen in der Rechtssprechung und in Bauwirtschaft zu kombinieren und die Arbeitsgemeinschaft durch neue Synergieeffekte zu stärken, indem Non-recourse-financing für die Gesellschafter möglich wird.
2 DEFINTION ARGE
Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) steht für eine Sammelbezeichnung, der verschiedene Erscheinungen zugeordnet werden. Die ARGE ist im Privatrecht sowie im Öffentlichen Recht anzutreffen und besteht aus keiner bestimmten Gesellschaftsform. Eine signifikante Stellung erhält die ARGE im Bereich der bauausführenden Wirtschaft speziell bei KMU.
Im Bereich der Bauwirtschaft steht die ARGE für die gemeinschaftliche Ausführung von Vorhaben unter mindestens zwei verschiedenen Unternehmen. Diese Gemeinschaft setzt sich zum Ziel, mit der Institution der ARGE eine zeitlich befristete Leistungserbringung unter einer Ad-hoc Kooperation zu verrichten. Üblicherweise geschieht dies in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft nach § 705 ff BGB mit einzelnen Abweichungen.
Aus dieser Rechtsform resultiert die gesamtschuldnerische Haftung aller Partner mit der Risikoreduzierung für den Auftraggeber. Bei Leistungsausfall oder Insolvenz einzelner Unternehmen bedient er sich an der vereinten Wirtschaftskraft der Unternehmen.
Ausgearbeitete Musterverträge der unterschiedlichsten Verbände dienen oftmals als Grundlage und regeln Namen, Sitz und Zweck der Arge, die Gesellschafter und deren Anteile sowie die Organe und finanzielle Interessen.
Im Vordergrund steht der Ausgleich von Über- oder Unterkapazitäten der Partner als Ergebnissteigerung.
Die KMU sind wiederholt in der Situation die Kapazität des Vorhabens bezogen auf Ihre eigene Kapital- und Umsatzstruktur nicht ausführen zu können. Der Zusammenschluss in der ARGE bedeutet für die Projekte eine Verteilung des Risikos und die Erhöhung der Bürgschaftskapazität sowie der Bonität. Neben den finanzpolitischen Entscheidungen finden auch Bündelungen der technischen Ressourcen und des Know-hows statt. Das unternehmensbezogene Leistungsvermögen kann durch den Austausch von Schlüsselpersonal unter den Beteiligten als Synergieeffekt genutzt werden.
Neben den Beschlüssen der KMU kann die Arbeitsgemeinschaftsgründung auch auf Wunsch des Bauherren geschehen. Hierbei können Entscheidungsfaktoren wie die Einbindung lokaler Firmen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und das Präferieren weiterer Bieter eine Rolle spielen.
Vor dem Zusammenschluss in eine ARGE, während der Angebotsphase], schließen sich die Unternehmen in einer Bietergemeinschaft (BIEGE) zusammen. Diese wird oftmals mündlich geregelt und nicht vertraglich festgeschrieben. Hierbei kommt es weniger oft zu internen Absprachen, die dem Auftraggeber scheinbar konkurrierende Unternehmen präsentieren, welche allerdings darauf folgend eine nachträgliche Bildung der ARGE anstreben.
Die Rechtslage bei nachträglichen Zusammenschlüssen ist unzureichend geklärt und umstritten.1
Das Konsortium grenzt sich durch vorhandene Liefer- bzw. Produktionsgemeinschaften selbständiger Partner und der Leistungserbringung als Einzelunternehmen fungierende Konsortionalpartner ab.2
2.1 INNENVERHÄLTNIS
Das Innenverhältnis der ARGE setzt sich aus der nachfolgenden Übersicht zusammen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Das Innenverhältnis der ARGE
Quelle: Eigene Anfertigung.
Die technische Geschäftsführung wird einem Gesellschafter übertragen. Dieser ist verantwortlich für die Einhaltung des Vertrages und die Ausführung der übergeordneten Aufsichtsstelle als oberstes Leitungsorgan von Grundsatzfragen. Dieser Teil der Geschäftsführung vertritt die ARGE gegenüber dem Auftraggeber. Die kaufmännische Geschäftsführung wird ebenfalls einem Gesellschafter übertragen und beinhaltet den kaufmännischen Bereich der technischen Geschäftsführung.
Am Beispiel von Nachträgen wird diese Aufteilung deutlich: Während die technische Geschäftsführung den Nachtrag auf die Umsetzung und einzusetzenden Maschinen beleuchtet, unterbreitet die kaufmännische Geschäftsführung die Nachtragsangebote. Diese Grenzen können in kleineren Argen verlaufen.
Den geschäftsführenden Gesellschaftern steht im Gegensatz zur klassischen BGB- Gesellschaft nach § 705 ff. kein Widerspruchsrecht untereinander zu. Hier unterscheidet sich die Mustervertragsarge gegenüber der BGB-Gesellschaft.
Es wird deutlich, dass die ARGE Mitarbeiter beschäftigt und nach ihren Kompetenzen einsetzt, um Synergieeffekte nutzen zu können. Um dies bereitzustellen, müssen die Partner Finanzmittel zur Verfügung stellen. In Bezug auf Punkt 2.2.1 hat sich in den vergangen Jahren gezeigt, dass die Gesellschafter neben den Vertragserfüllungsbürgschaften untereinander Bürgschaften abverlangt haben. Zunehmende Insolvenzen der Vertragspartner ziehen weit reichende Folgen durch das Gesellschaftskonstrukt mit sich.
2.2 AUßENVERHÄLTNIS
Die ARGE kann Ihre Ansprüche selbständig erwerben und gleichzeitig auch Schuldner werden. Dem Auftraggeber liegt die Entscheidung frei, die Gesellschafter in Anspruch zu nehmen.3 Hieraus resultiert die kaufmännische Betrachtung der GbR als solche, worauf unter 3.4.1 noch detaillierter eingegangen wird.
3 HAUPTTEIL
3.1 KOORPERATIONSFORMEN
Es ist zwischen einer horizontalen und vertikalen Kooperation zu unterscheiden. Die horizontale Kooperation beschreibt die für die Baubranche entscheidende Form in der Arbeitsgemeinschaftsbildung.
Hierbei schließen sich Unternehmen derselben- oder miteinander verwandten Branche zusammen. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich in den meisten Fällen der ARGE nicht um eine komplementäre Kooperation handelt, da die Unternehmen in Ihrem Tagesgeschäft meistens Konkurrenten sind und verdeutlicht, dass Vertrauen unter den Partnern Voraussetzung für eine erfolgreiche Abwicklung ist.
Die vertikale Kooperation stellt eine Verbindung zwischen vor- und Nachgeordneten Unternehmen einer Branche dar; klassischerweise die Lieferbeziehung in den Bereichen der Produktion oder dem Handel.4
Die ARGE als solche zeichnet sich in ihrer Struktur der Beziehungen zwischen den Partnern als direkte Kooperation aus, da die Partner unmittelbar in Kontakt treten.5
Der Grundrahmen in allen Bauhandwerker Kooperationsformen sieht neben der reinen Erbringung der Bauleistung auch konzentrierte Werbung in Bezug auf den Auftraggeber vor. Im engeren Sinne handelt es sich um eine Zusammenarbeit nach einer Mittelstandsempfehlung und als „Erfahrungs- und Meinungsaustausch“.6 Diese Mittelstandsempfehlung bezieht sich auf die Zugehörigkeit der Partner zu Wirtschaftsstufen und Branchen.7
3.2 VOR/NACHTEILE DER KLASSISCHEN ARGE
Mitunter der wichtigste Grund für die Bildung einer ARGE liegt in der Begrenztheit der kapazitären Möglichkeiten. Diese ist erreicht sobald der Auftrag im Umfang die Kapazität des Einzelunternehmens übersteigt.8 Durch die Aufteilung der für die Erstellung des Bauvorhabens erforderlichen Maßnahmen unter den ARGE-Gesellschaftern könnte diese einseitige Kapazitätsüberlastungen vermieden werden.9
Zunächst muss hervorgehoben werden, dass die Kooperationsform der ARGE für KMU am attraktivsten ist. Große Konzerne finanzieren Ihre Projekte selbständig und benötigen in den meisten Fällen keine Ressourcenbündelung in finanzieller oder materialtechnischer Hinsicht, um ein Großprojekt realisieren zu können.
Vorteile lassen sich demnach in der Kooperationsform der ARGE ausschöpfen, wenn sich Unternehmen in der gleichen Betriebsgrößenklasse befinden und dem regionalen Umfeld verbunden sind, sowie wie in 3.1 erwähnt eine horizontale Kooperation ermöglichen.
Somit ist sichergestellt, dass die allgemeine geschäftliche Grundproblematik der Partner gegenwärtig ist und das eigene Tagesgeschäft sich mit diesen auseinandersetzt.
Neben den Faktoren der Risikoverteilung bei Großaufträgen oder bei technisch schwierigen Aufträgen und der Verringerung der Kosten für das Ausarbeiten eines Angebots finden die Unternehmen in Ihren Regionen gleiche Kundenkreise. Der Austausch zwischen Kunde und Partnerschaft schafft Raum für neue Lösungen.
Die Unternehmen schaffen eine künstlich höhere Kapazität auf kurze Sicht ohne das Tagesgeschäft beeinflussen zu müssen. Ein Resultat der Kapazitätserhöhung und des Auftritts in einer ARGE kann eine gewisse Marktbereinigung zur Folge haben.10 Des weiteren können neue Kontakte über den Einkauf, die gemeinschaftliche Werbung, Transport- und Lagergemeinschaften und die einheitliche Anwendung von Geschäfts- und Lieferungsbedingungen in das Tagesgeschäft übernommen werden. Die Einbringung von speziellen Geräten und besonderer Ausrüstung der Unternehmen ermöglicht es, während der Ausführung wirtschaftlicher agieren zu können.
Diese Aspekte leiten gleichzeitig auch in die Nachteile der Kooperation ein. Bei einem Ungleichgewicht der eingebrachten Handelsbeziehungen etwa, sieht sich einer der Partner schnell im Verlust seiner Kontakte und Technologievorteile. Die Gefahr besteht also, dass die Partner Ihre Beziehungen und Ressourcen nicht voll ausreizen, um nach der abgewickelten ARGE im eigentlichen (GbR) Sinne, der Ad-hoc Kooperation, nachteilig aufgrund Ihrer horizontalen Beziehung gestellt zu sein.
[...]
1 Die Nachwirkung bei Rusam in Heiermann / Riedl / Rusam § 25.6
2 Lehrveranstaltung Construction Company Management, Bauunternehmensmanagement ETH Zürich, Dr. Ing. Gerhard Germscheid
3 BGH 29.01.2001 II ZR 331 / 00
4 Bott 1967, S. 136 ff.; Thelen 1993, S. 58 ff.
5 Bidlingmaier 1968a, S. 363f.
6 Kooperationen in der Bauwirtschaft, Ein Leitfaden für alle Baugewerke, Rolf E. Bergdoll
7 Unternehmenskooperationen in Deutschland, Vorrausetzungen und Verbreitung, Dietrich O. Schmidt
8 Klenk in Söch/Ringleb § 2 Rn 52; Ulmer in MüKo/GBG 5 Vor § 705 Rn 44
9 Straube, Manfred; Die bürgerlcih-rechtliche Gesellschaft als Rechtsform zwischenbetrieblicher Kooperation, Wien 1977
10 Grundlagen des Baubetriebswesen, Ein kurzer Überblick Nr. 9 2005,H.-J. BARGSTÄDT, R. STEINMETZGER, S. 173
- Arbeit zitieren
- B. Sc. Roland Pilot (Autor:in), 2008, Die Arbeitsgemeinschaft als Kooperationsstrategie in der Bauindustrie, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/146155
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