Jeder Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft hat das Recht auf Freizügigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft. Diese Recht kann nur beschränkt werden, wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist.
Dieses Recht auf Freizügigkeit ermöglicht jedem Arbeitnehmer die Ausübung jedes Berufes oder jeder Beschäftigung in der EU, wobei naturgemäß in den jeweiligen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, der Arbeitsbedingungen und des sozialen Schutzes der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt. Unter anderem umfasst das Recht auf Freizügigkeit die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Grenzgänger. Grenzgänger, vielfach auch Wanderarbeiter genannt, sind Personen, die in einem EU-Land arbeiten, aber in einem anderen wohnen. Die Definition des Begriffs Grenzgänger kann je nach zu regelndem Rechtsbereich differieren (z.B. Steuerrecht, Sozialrecht, Aufenthaltsrecht).
Die Freizügigkeit für Bürger der EU-Staaten wird hinsichtlich der Arbeitsaufnahme in jeweils einem anderen EU-Staat des öfteren getrübt. Wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Koordinierung auf Gemeinschaftsebene sind Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung die einzigen großen Finanzinstitute, die ihre Dienstleistungen nicht unter den gleichen Voraussetzungen erbringen können wie Banken, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen. Die Mobilität von Arbeitnehmern in der EU würde gefördert, wenn diese ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung in ein anderes Mitgliedsland übertragen könnten. Multinationale Unternehmen hätten weniger Probleme wenn ihre Mitarbeiter in einem anderen Mitgliedstaat verlagert würden. Berechnungen der EU-Kommission haben ergeben, dass ein europaweit tätiges Unternehmen rund 40 Mio. EUR p.a. aufwenden muss, um getrennte Systeme der betrieblichen Altersversorgung in den einzelnen Mitgliedstaaten einzurichten.
Inhaltsverzeichnis
Zum Autor
Vorwort
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines
Altersversorgungssysteme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Österreich (Austria)
Belgien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Deutschland
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Schweden
Vereinigtes Königreich
Übersicht der staatlichen Altersversorgung
Übersicht der betrieblichen Altersversorgung
Übersicht der steuerlichen Behandlung der Betriebsrenten
Arbeitsrechtliche Behandlung grenzüberschreitender Arbeitsverhältnisse hinsichtlich der Einrichtung betrieblicher Altersversorgungen
Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen und der Rentenbezug von deutschen Sozialversicherungsrenten im europäischen Ausland
Steuerrechtliche Behandlung von Grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen hinsichtlich der Einrichtung von Betrieblichen Altersversorgungen
Steuerrechtliche Behandlung von Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter in den einzelnen Staaten der EU
Österreich (Austria)
Belgien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Schweden
Vereinigtes Königreich
Fußnoten
Auszug aus dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Anhang Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)
Zum Autor:
Klaus Dernedde, Jahrgang 1960, studierte BWL und Jura. Nach Tätigkeiten in der Bundeswehr (Zeitsoldat für 12 Jahre) und als Leiter des Rechnungswesen eines metallverarbeitenden Unternehmen, ist er seit 8 Jahren in der Versicherungsbranche als Berater für betriebliche Altersversorgung tätig. Sein bundesweiter Einsatz konfrontierte ihn zunehmend mit der Globalisierung und grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen. Dieses motivierte ihn zu diesem Buch.
Vorwort
Die wirtschaftlichen Verflechtungen und die zunehmende Globalisierung, auch auf dem Arbeitsmarkt, haben dazu geführt, dass immer öfter Arbeitnehmer auch außerhalb ihres Heimatlandes tätig werden.
Da dieses Thema sehr komplex ist und deutsche Rechtsprechung zum internationalen Recht der betrieblichen Altersversorgung nur in geringem Umfang existiert, und wenn dann bezieht sie sich vielfach auf die Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes und in allen Fällen auf das bisherige internationale Privatrecht, sind vielfältige Konstellationen möglich.
Dieses Buch behandelt die Rentenversicherungssysteme, gesetzlicher sowie betrieblicher Ausprägung, der einzelnen EU-Staaten. Weiterhin werden die arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Problematiken bei der Versorgung von Arbeitnehmern bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen beleuchtet. Die Betrachtung erfolgt hier aus deutscher Sicht.
Ich danke allen, insbesondere Herrn Prof. Dr. Dr. Wolfgang Förster und seinen Mitarbeitern, die mich bei der Material- und Quellenbeschaffung unterstützt haben. Die Mitarbeit meiner Schwester, Frau Diplom-Übersetzerin Stefanie Dernedde, bei der Korrektur war überaus wertvoll. Sie stellte mir außerdem ihre internationalen Kontakte zur Verfügung. Ein besonderer Dank gilt meiner Ehefrau Monika, die in vielen Stunden unserer raren gemeinsamen Freizeit auf meine Gesellschaft verzichten musste, damit dieses Buch überhaupt entstehen konnte.
Diese Arbeit wurde gewissenhaft recherchiert, dennoch sind Fehler nicht ganz auszuschließen, deshalb kann der Autor auch keinerlei Haftung für die Richtigkeit übernehmen. Für Berichtigungen und Anregungen bin ich sehr dankbar.
Recklinghausen, im Juni 2003 Klaus Dernedde
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Allgemeines
Jeder Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft hat das Recht auf Freizügigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft. Diese Recht kann nur beschränkt werden, wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist.
Dieses Recht auf Freizügigkeit ermöglicht jedem Arbeitnehmer die Ausübung jedes Berufes oder jeder Beschäftigung in der EU, wobei naturgemäß in den jeweiligen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, der Arbeitsbedingungen und des sozialen Schutzes der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt. Unter anderem umfasst das Recht auf Freizügigkeit die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Grenzgänger. Grenzgänger, vielfach auch Wanderarbeiter genannt, sind Personen, die in einem EU-Land arbeiten, aber in einem anderen wohnen. Die Definition des Begriffs Grenzgänger kann je nach zu regelndem Rechtsbereich differieren (z.B. Steuerrecht, Sozialrecht, Aufenthaltsrecht).
Im Aufenthaltsrecht ist der Begriff des Grenzgängers allgemein definiert. Als Grenzgänger wird eingestuft, wer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU hat, er in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, er täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Im Sozialrecht wird ein Grenzgänger so gesehen, dass er seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübet und einmal wöchentlich mindestens zu seinem Wohnsitz in den anderen Mitgliedstaat zurückkehrt. Steuerrechtlich sieht dieses wiederum ganz anders aus. Hier werden strenge Anforderungen an Lage von Wohnsitz und Arbeitsort sowie an die Rückkehr vom Arbeitsort und Wohnort geknüpft. Die unter den Staaten vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind bilaterale Abkommen und gelten nur zwischen den einzelnen Staaten.
Die Freizügigkeit für Bürger der EU-Staaten wird hinsichtlich der Arbeitsaufnahme in jeweils einem anderen EU-Staat des öfteren getrübt. Wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Koordinierung auf Gemeinschaftsebene sind Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung die einzigen großen Finanzinstitute, die ihre Dienstleistungen nicht unter den gleichen Voraussetzungen erbringen können wie Banken, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen. Die Mobilität von Arbeitnehmern in der EU würde gefördert, wenn diese ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung in ein anderes Mitgliedsland übertragen könnten. Multinationale Unternehmen hätten weniger Probleme wenn ihre Mitarbeiter in einem anderen Mitgliedstaat verlagert würden. Berechnungen der EU-Kommission haben ergeben, dass ein europaweit tätiges Unternehmen rund 40 Mio. EUR p.a. aufwenden muss, um getrennte Systeme der betrieblichen Altersversorgung in den einzelnen Mitgliedstaaten einzurichten.
Die EU-Kommission ist seit Jahren bemüht einen Weg zu finden die betriebliche Altersversorgung in der Gemeinschaft zu fördern. Hier besteht ein großer Harmonisierungsbedarf hinsichtlich der Anlagepolitik und Beaufsichtigung solcher Finanzinstitute sowie der steuerrechtlichen Behandlung.
Erfreulicherweise hat das Europäische Parlament beschlossen die Mitgliedstaaten aufzufordern die steuerlichen Hemmnisse für die grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung zu beseitigen (KOM (2001)214-C5-0533/2001-2001/2212(COS)). Am 04. Juni 2002 hat der Rat der Europäischen Wirtschafts- und Finanzminister (Ecofin-Rat) die Richtlinie über Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung verabschiedet. Der Entschluss unter der
spanischen Präsidentschaft bleibt allerdings hinter dem Entwurf der EU-Kommission (KOM (2000) 507 v. 11.10.2000, sog. „Pensionsfondsrichtlinie“) und dem Vorschlag des Europäischen Parlaments vom 04.07.2001 zurück.
Am 12.03.2003 hat nun das Europäische Parlament in 2. Lesung den Vorschlag für eine Richtlinie über Tätigkeiten von Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung zugestimmt. Bis 2005 soll der Vorschlag umgesetzt werden. Die Richtlinie soll für hohe Effizienz sorgen und en Versorgungsanwärtern und –empfängern eine größtmögliche Sicherheit geben. Die Aufsichtssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten sollen gegenseitig anerkannt werden. Die Ausgestaltung der einzelnen Versorgungssysteme und der soziale Schutz bleiben Weiterhin Angelegenheit der einzelnen Mitgliedstaaten.
In der jüngsten Vergangenheit machten die sozialen Systeme zur Altersicherung in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU wieder Schlagzeilen. So wurde in 2002 viel über den Liquiditätsengpass niederländischer Pensionskassen berichtet. In Deutschland stehen weitere Einschnitte in der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersversorgung bevor, nachdem die Rürup-Kommission im Mai 2003 ihre Vorschläge unterbreitet hat. In Frankreich kam es im Juni 2003 zu gewalttätigen Demonstrationen und Streiks, welche unter anderem dazu führten das sich in Marseille tagelang der Müll in den Straßen sammelte und sich die Ratten zur Plage entwickelten. Hintergrund war hier die geplante Heraufsetzung des Renteneintrittsalters und die damit verbundene Verlängerung der Lebensarbeitszeit.
Es bleibt spannend.
Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich mit dem Status Quo in der Europäischen Union. Es werden die einzelnen Altersversorgungssysteme der EU-Staaten behandelt, genauso wie deren steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Handhabung in den einzelnen Staaten. Ein besonders Augenmerk gilt den grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen.
Die Altersversorgungssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Altersversorgungssysteme in den Mitgliedstaaten sind höchst unterschiedlich ausgeprägt. Auch haben die erste und zweite Säule in den verschiedenen Staaten unterschiedliche Gewichtungen.
Österreich (Austria)
Bis auf wenige Ausnahmen sind alle österreichischen Bürger über das staatliche System der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert. Der Beitrag wird in Form der Umlagefinanzierung erhoben. Der Arbeitgeberbeitrag lag 1997 für unselbständig Beschäftigte ( mit Ausnahme der Beamten) bei 12,55%, der Arbeitnehmerbeitrag lag bei 10,25%.
Männer können mit 65, Frauen mit 60 Jahren in Pension gehen. Für Männer besteht ab dem 60. Lebensjahr und für Frauen ab dem 55. Lebensjahr die Möglichkeit einer Frühpension. Das Frauenpensionsalter soll aber schrittweise angepasst werden. Ein frühzeitiger Pensionsbeginn wirkt sich pensionsmindernd aus.
Die betriebliche Altersversorgung in Österreich ist eine freiwillige Einrichtung. Ca. 11% der Erwerbstätigen sind in eine Betriebspensionsvereinbarung einbezogen. Die arbeitsrechtlichen Grundlagen sind im Betriebspensionsgesetz geregelt. Beamte bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis können nicht einbezogen werden. Vertragsbedienstete einer Gebietskörperschaft mit privatrechtlichem Dienstverhältnis können jedoch einbezogen werden.
Als Altersgrenze sind EU-rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, d.h. es ist ein einheitliches Pensionsalter für Frauen und Männer obligat. Unternehmen, überbetriebliche Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen sind in Österreich berechtigt betriebliche Altersversorgungen zu verwalten. Die teilweise Wertpapierrückdeckung findet bei rückstellungsfinanzierten direkten Leistungszusagen von Unternehmen Anwendung. Die betriebliche Altersversorgung über Pensionskassen und Lebensversicherungen ist nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert.
Beiträge des Arbeitgebers zu Pensionskassen sind innerhalb bestimmter Grenzen als Betriebsausgabe absetzbar. Ist eine Beitragszusage gegeben worden, so beträgt diese Grenze 10% der Lohn- und Gehaltssumme, bei einer Leistungszusage darf die Zusage max. 80% der letzten Einkünfte nicht überschreiten. Der Arbeitnehmer darf sich an den Beiträgen bis zur Höhe der Arbeitgeberbeiträge beteiligen, dann sind diese als Sonderausgaben beschränkt steuerlich abzugsfähig. Des weiteren ist eine Versicherungssteuer von z.Zt. 2,5% der Beiträge zu leisten. Zins- und Kapitalerträge sind steuerfrei. Pensionsleistungen sind wie normales Einkommen zu besteuern.
Bei betrieblichen Altersversorgungen über Lebensversicherungen sind für den Arbeitgeber Beiträge zu Gruppenversicherung bis zu einer Höchstgrenze pro Arbeitnehmer steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. In 2001 lag diese Grenze bei 4000,-- ATS p.a. je Arbeitnehmer.
Für Versicherte sind Beiträge zu Rentenversicherungen nur steuerlich anzuerkennen, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer des Versicherten zahlbare Rente vereinbart ist. Die
Versicherungssteuer beträgt z.Zt. 4%. Einkommen aus Renten sind zu versteuern, sobald die
Summe der vereinnahmten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt.
Belgien
In Belgien besteht die Pflicht zur Versicherung in einem der staatlichen Altersversorgungssystemen. Die Pflicht erstreckt sich auf Arbeitnehmer, Beamte und Selbständige. Beamte haben ihren staatlichen Versorgungsträger. Das staatliche Altersversorgungsamt ist für Arbeitnehmer zuständig. Für Selbständige übernimmt das belgische Sozialversicherungsinstitut die Antragsbearbeitung, die Rentenzahlung dagegen wird durch das staatliche Altersversorgungsamt übernommen.
Die Finanzierung für Arbeitnehmer wurde 1998 mit einem Beitragssatz von 7,5% vom Lohn und einem Arbeitgeberanteil von 8,86% sichergestellt. Eine Beitragsbemessungsgrenze existiert nicht. Der Staat beteiligt sich mit einer Zulage.
Das Rentenalter bei Männer und Frauen differiert z.Zt. noch. Männer beginnen ihren Ruhestand mit 65 Jahren, Frauen dagegen schon mit 61 Jahren. Bis 2009 soll allerdings auch deren Eintrittsalter in den Ruhestand schrittweise auf 65 Jahre angehoben werden.
Von den belgischen Erwerbstätigen sind ca. 31% in nicht zwingend vorgeschriebenen betrieblichen Altersversorgungssystemen erfasst. In der Regel richtet ein belgischer Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung ein. Zahlt auch der Arbeitnehmer Beiträge zu so einer Versorgungseinrichtung und sind sämtliche Arbeitnehmer dieses Betriebes eingebunden, muss ein System der betrieblichen Altersversorgung eingeführt werden.
Ist ein Arbeitnehmer bereits bei einem Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt angestellt, wenn eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, so muss er dieser nicht beitreten. Wird dagegen ein Arbeitnehmer in einem Unternehmen neu eingestellt, in dem eine solche betriebliche Altersversorgung existiert, so ist sein Beitritt zwingend.
Das Kapitaldeckungsverfahren ist bei diesen Versorgungssystemen obligat. Eine Verbuchung der Rentenzahlungen unter den Gemeinkosten des Arbeitgebers ist seit 1985 nicht mehr statthaft, es sei denn, die Ansprüche liegen in ihrer Entstehung vor diesem Zeitpunkt. Eine Ungleichbehandlung von Männer und Frauen ist, mit Ausnahme der Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenserwartung, nicht zulässig.
In Belgien existieren zur Verwaltung von betrieblichen Altersversorgungen Branchen-Pensionsfonds und Versicherungsgesellschaften. Eine Passivierung von Pensionsrückstellungen in der Bilanz des Arbeitgebers, die wie es in Deutschland bei Direktzusagen zwingend vorgeschrieben ist, ist in Belgien nicht zugelassen.
Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerlich absetzbar. Die abgeführten Beiträge unterliegen nicht der Steuerpflicht. Ebenso sind die in der Anwartschaftsphase anfallenden Zinsen und Erträge steuerbefreit. Erst die Renten werden als Erwerbseinkommen besteuert.
Dänemark
Alle Bürger Dänemarks sind in der Pflichtaltersvorsorge versichert. Für die arbeitende Bevölkerung gibt es noch die ergänzende Altersvorsorge (ATP). Diese separat geführte Kasse erfasst alle Arbeitnehmer die mehr als 9 Stunden pro Woche beschäftigt sind, sowie die vorübergehend Arbeitslosen und auf freiwilliger Basis auch Frührentner und Empfänger von Erwerbsunfähigkeitsrenten.
Diejenigen Dänen, die 40 Jahre ihres Lebens zwischen dem 15. und dem 67. Lebensjahr in Dänemark wohnten, haben mit 67 Jahren einen Anspruch auf die staatliche Altersversorgung in voller Höhe. Die Leistungen aus der ATP können ebenfalls ab Erreichung de 67. Lebensjahrs in Anspruch genommen werden.
In Dänemark ist die ergänzende Altersversorgung in der Regel beitragsbestimmt. Hier zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils monatlich einen festen Prozentsatz des Arbeitseinkommens ein. Das Risiko der Volatilität der Anlagen trägt jedoch der Arbeitnehmer.
Zirka 80% der dänischen Beschäftigten erhalten die ergänzende Altersversorgung. Selbständige sind in diesem System nicht erfasst. Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten vom Staat eine umlagefinanzierte Altersversorgung.
Die betriebliche Altersversorgung in Dänemark wird von Pensionskassen, Lebensversicherungsgesellschaften und Banken verwaltet. Es gibt nationale Pensionskassen die alle Arbeitnehmer erfassen können und kleinere auf einzelne oder auf kleinere Anzahl von Unternehmen bezogene Pensionskassen. Die Rechtsform der Pensionskassen entspricht ungefähr der deutschen Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Bei der Führung der Pensionskassen gibt es keine Verbindung zwischen Versorgungseinrichtung und Trägerunternehmen.
Für Arbeitnehmer sind Beiträge zu Pensionskassen nicht steuerlich absetzbar. Solange eine Pensionsleistung bislang nicht zur Auszahlung kam, galten Zinsen nicht als steuerpflichtiges Einkommen. Ab dem Jahr 2000 sind Zinsen auf die meisten Formen von Pensionskapital jedoch steuerpflichtig. Die Auszahlungen auf Renten aus betrieblicher Altersversorgung über Lebensversicherungen oder anderen Altersversorgungssystemen werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Hier kommt es darauf an, ob es sich um Zeitrenten- oder Pauschalrentensysteme handelt. Zeitrentenzahlungen werden als persönliches Einkommen besteuert. Bei Pauschalrenten wird ein Steuersatz von z.Zt. 40% angelegt.
Finnland
Jeder Bürger ab dem Alter 16 mit finnischem Wohnsitz ist im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Allerdings wird eine Rente nur an Personen gezahlt, die nicht unter eine Betriebsrentenregelung fallen oder deren Betriebsrente niedriger ausfällt. Die gesetzliche Zusatzversorgung und die staatliche Rente werden als Ganzes gesehen. Bei der staatlichen Rente gilt das Umlageverfahren. Ab dem Jahr 2000 trägt der Arbeitgeber 2,4% bis 4,9% des Bruttoentgeltes eines Arbeitnehmers. Eine Beitragsbemessungsgrenze wie in Deutschland existiert nicht.
Das Rentenalter liegt für Männer und Frauen einheitlich bei 65. Jahren. Eine Verlagerung des Rentenalters in die Zukunft ist genauso möglich, wie ein vorzeitiger Bezug der Altersrente. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wird diese um 0,4 Prozentpunkte gekürzt. Wird das Rentenalter hinausgeschoben, so steigt der Rentenbetrag monatlich um 0,6 Prozentpunkte.
Anders als in vielen EU-Ländern ist die Mitgliedschaft in einer betrieblichen Altersversorgung obligatorisch. Hier stehen mehrere Altersversorgungssysteme zur Disposition. Es werden Arbeitnehmer in die betriebliche Altersversorgung aufgenommen, wenn sie mindestens einen Monat beschäftigt sind und entweder ein monatliches Arbeitsentgelt von z.Zt. 189 EUR nachweisen oder ihr Beschäftigungsgrad mindestens 20 Wochenstunden beträgt.
Die unterschiedliche Altersversorgungssysteme können umlagefinanziert sein oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren ausfinanziert werden. Der Gesamtbetrag zur Finanzierung beträgt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 21,5% (Stand 2000) des Arbeitsentgelts. Eine Beitragsbemessungsgrenze wie in Deutschland existiert nicht.
Der Arbeitgeber kann auch eine freiwillige betriebliche Altersversorgung einrichten. Geschieht dieses, so hat er mindestens 50% der Beiträge zu bezahlen. Diese freiwilligen Systeme der betrieblichen Altersversorgung spielen in Finnland eine untergeordnete Rolle und sind insgesamt rückläufig.
Die obligatorische Altersversorgung wird in Finnland von Rentenversicherungsgesellschaften, Pensionskassen oder Pensionsfonds verwaltet. Arbeitgeber können, sofern eine solche Einrichtung mindestens 300 Mitglieder erfasst, eine eigene Kasse oder einen eigenen Pensionsfonds einrichten.
Bei der freiwilligen betrieblichen Altersversorgung läuft die Abwicklung über Pensionskassen, Pensionsfonds sowie über Lebensversicherungsunternehmen. Auch hier können Arbeitgeber eine eigene Kasse einrichten, wenn sie über 300 Mitglieder verfügen. Bei einem Pensionsfonds sind mindestens 30 Mitglieder zwingend erforderlich.
Die Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind steuerlich abzugsfähig. Bei freiwilligen betrieblichen Altersversorgungen ist die Abzugsfähigkeit solcher Beiträge an die Forderung geknüpft, dass das Rentenalter nicht vor der Vollendung des 55. Lebensjahres beginnt und dass die Rentenhöhe nicht über 66% des betreffenden Arbeitsentgeltes liegt.
Frankreich
In Frankreich sind sämtliche Arbeitnehmer in Altersversorgungssystemen der Sozialversicherung pflichtversichert. Hier werden grundsätzlich drei Bereiche unterschieden. In dem einen Bereich sind die Arbeitnehmer im privatwirtschaftlichen Sektor organisiert, in einem anderen Bereich sind die Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors und artverwandter Bereiche vereint. Der dritte Bereich umfasst die Selbständigen z.B. Handwerker, Landwirte, Gewerbetreibende, freie Berufe etc. .
Das Renteneintrittsalter und das Rentenniveau hängt von den einzelnen Systemen ab. Mit Ausnahme der Knappschaftsrentenversicherung garantieren die einzelnen Systeme einen Anteil der Einkommen die als Beitragsgrundlage gedient haben. Die allgemeine Versicherung garantiert ab dem 60. Lebensjahr Arbeitnehmern, die 155 Versicherungsquartale nachweisen, 50% des beitragspflichtigen Durchschnittsjahresverdienstes der fünfzehn besten Erwerbsjahre. Seit 1993 wird die Versicherungsdauer von 155 auf 160 Versicherungsquartale schrittweise angehoben.
In Frankreich muss jeder Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft in einem betrieblichen Altersversorgungssystem erfasst sein. Hier wird zwischen leitenden und nicht leitenden Angestellten unterschieden. Die leitenden Beschäftigten sind in der AGIRC, die nicht leitenden sind in der ARRCO erfasst.
Beide zusätzlichen Systeme sind umlagefinanziert.
Die Beiträge in der ARRCO betragen z.Zt. 6,5% des Arbeitsentgeltes (3,75% Arbeitgeberanteil – 2,5% Arbeitnehmeranteil). In der AGIRC liegen die Beiträge bei 8,75% des Arbeitsentgelts, welche Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen einzahlen.
Die Rentenhöhe in Frankreich ist je nach Erwerbsleben höchst unterschiedlich. Sie liegt für Arbeiter und Angestellte bei ca. 70% des Gesamtdurchschnittseinkommens.
Auf einen geringen Teil der Beschäftigten im Privatsektor finden noch Systeme der freiwilligen Zusatzversicherung Anwendung. Sie funktionieren auf kollektiver Basis und gelten entweder für alle Beschäftigten oder für bestimmte Gruppen (z.B. leitende Angestellte). Hierbei handelt es sich in der Regel um Rückstellungen in der Unternehmensbilanz bzw. um Direktabschlüsse mit Versicherungsträgern.
Betriebliche Altersversorgungen, die durch Zusatzrentenversicherungsträger verwaltet wurden, sind 1994 eingestellt worden.
Weiterhin gibt es einige branchenbezogene Versorgungswerke auf freiwilliger Basis für Beamte sowie bestimmte Kategorien von Selbständigen und Landwirten, die ebenfalls auf der Basis von Versicherungseinrichtungen betrieben werden. Selbständige haben darüber hinaus eigene Sonderversorgungen, die auf dem Unlage- bzw. Kapitaldeckungsverfahren beruhen.
Die zusätzliche Alterspflichtversorgungen werden von Pensionseinrichtungen, die Mitglieder der ARRCO oder der AGIRC sind, verwaltet. Diese Verbände werden wiederum von den Sozialpartnern verwaltet. Freiwillige betriebliche Altersversorgungssysteme verwalten sich eigenständig oder eine Versicherungsgesellschaft ist hiermit betraut.
Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind von Arbeitnehmern und Arbeitgebern steuerlich absetzbar.
Leistungen werden als Bestandteil des Einkommens natürlicher Personen betrachtet und so versteuert.
Deutschland
Im Rahmen der staatlichen Altersversorgung sind die sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer in den umlagefinanzierten Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für die Angestellten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin zuständig. Die Arbeiter sind in der Regel bei den Landesversicherungsanstalten der Arbeiter (LVA) erfasst. Und die Bergbauberufe werden von der Bundesknappschaft bedient. Angehörige verschiedener freier Berufe wie z.B. Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte, etc. sind in den jeweiligen berufsständischen Versorgungswerken in der Regel pflichtversichert. Sofern diese Personenkreise dort pflichtversichert sind, sind sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Vorstände von Aktiengesellschaften (AG) sind trotz ihres Angestelltenstatus versicherungsfrei, da sie das Unternehmerrisiko tragen und für die Sozialversicherung nicht als Arbeitnehmer gelten. Beamte erhalten ihre Altersversorgung über das Alimentationsprinzip des Staates, d.h. der Staat sorgt durch Pensionen auch im Ruhestand für seine Beamten.
In der Bundesrepublik Deutschland gilt als Renteneintrittsalter das 65. Lebensjahr. Von Gesetzeswegen gibt es aber auch Ausnahmen, wie zum Beispiel Schwerbehinderte oder die Rente für langjährig Versicherte.
Das Rentenniveau ist abhängig von Beitragszahlung und Beitragsjahren. Die Beitragszahlung ergibt sich aus dem Bruttoentgelt bis zu einer jährlich neu festzusetzenden Beitragsbemessungsgrenze und einem ebenfalls jedes Jahr neu festzusetzenden Beitragssatz. Für 2002 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 54.000 € in den alten Bundesländern und bei 45.000 € in den neuen Bundesländern. Der Beitragssatz beträgt für 2002 einheitlich 19,1%. Ab 2003 sollen die Beitragsbemessungsgrenze sowie auch der Beitragssatz deutlich nach oben korrigiert werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diesen Beitrag bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen jeweils zur Hälfte. Außerdem gewährt der Staat noch einen Bundeszuschuss. Nach 45 Beschäftigungsjahren liegt das Rentenniveau für den sogenannten Eckrentner bei z.Zt. ca. 67% des aktuellen Nettogehaltes. Der Eckrentner ist derjenige, der 45 Arbeitsjahre immer den Durchschnittsverdienst aller Erwerbstätigen erhalten hat. Er ist also eine höchst fiktive Person. Die reale Versorgungslücke bei der Masse der erwerbstätigen Bevölkerung ist wesentlich höher.
Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vermindert sich die Versorgung der Beamten auf 1,79375% für jedes ruhegehaltfähiges Dienstjahr. So dass der Höchstsatz nach 40 Jahren statt 75% nur noch 71,75% des letzten Bruttoeinkommens beträgt. Für Beamte, die bis zum Jahr 2010 in den Ruhestand eintreten gilt für eine Übergangsfrist die alte Regelung.
Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland beruhte bis 2001 auf der Initiative der Arbeitgeber. Seit 2002 ist ein Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung dem Arbeitnehmer eingeräumt worden. Beamte sind von dieser Regelung nicht erfasst.
In Deutschland gibt es fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, welche unterschiedlich steuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt werden.
[...]
- Citation du texte
- Klaus Dernedde, Dr.h.c. (Auteur), 2003, Altersversorgungssysteme in der Europäischen Union - Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse und die betriebliche Altersversorgung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14582
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