1. Einleitung
Der Deutsche Presserat versteht sich als Kontrollinstanz der Presse. Als moralische Instanz könnte man ihn das Gewissen der Printmedien nennen. In der Bundesrepublik Deutschland, als demokratischer Staat, liegen daher die Aufgaben des Presserates unter anderem in Kontrolle und Kritik an Staat und Gesellschaft, sodass im Volksmund als Vierte Gewalt die Rede sein kann. Allerdings sind oftmals die Arbeiten unter Journalisten sehr umstritten, sodass der Presserat einschreiten muss. Mit den publizistischen Grundsätzen, dem sogenannten Pressekodex, haben sich die Publikationsorgane zwar einer freiwilligen Selbstkontrolle unterzogen. Dennoch klaffen häufig Theorie und Praxis weit auseinander. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, inwiefern die publizistischen Grundsätze in den Printmedien Achtung geschenkt werden – Moral vs. Realität? Und aus welchem Anlass es überhaupt zur Gründung des Deutschen Presserates und seinen publizistischen Grundsätzen für die tägliche Arbeit von Journalistinnen und Journalisten kam?
In der vorliegenden Seminararbeit wird demnach ein Einblick in die organisatorische Struktur und den Aufgabenbereich des Deutschen Presserates gegeben. Zuvor wird allerdings noch die historische Entstehung und Notwendigkeit zur Gründung eines Presserates in Deutschland erläutert. Anschließend werden die vom Deutschen Presserat entwickelten publizistischen Grundsätze (Pressekodex), also die für die journalistische Sorgfaltspflicht wichtigen Richtlinien vorgestellt, welche die Regeln für die tägliche Arbeit von Journalisten sind. Darüber hinaus werden die rechtliche Verbindlichkeit und der Anwendungsbereich des Pressekodex in den Printmedien in Augenschein genommen. Auf Grundlage der publizistischen Grundsätze wird kurz die Wirksamkeit der die Verstöße nach sich ziehenden Konsequenzen untersucht und inwiefern die journalistische Berufsethik in der Praxis zur Anwendung kommt. Zu Schluss wird der Aufgabenbereich und die Arbeit des Presserates unter kritischen Gesichtspunkten hinterfragt. Hierbei werden insbesondere die Effektivität der Selbstkontrolle der Presse und deren Sanktionsmöglichkeiten durch den Presserat thematisch behandelt, der gerne als zahnlosen Tiger darstellt wird.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Deutscher Presserat
2.1 Geschichte
2.2 Struktur und Organisation
2.3 Aufgaben und Ziele
3. Publizistische Grundsätze
3.1 Geschichte
3.2 Rechtsnatur und Anwendungsbereich des Pressekodex
3.3 Der Pressekodex
4. Moral und Realität: Die Leistungen des Berufsethos
5. Kritik am Deutschen Presserat
6. Fazit
Literaturverzeichnis Anhang
1. Einleitung
Der Deutsche Presserat versteht sich als Kontrollinstanz der Presse. Als moralische Instanz könnte man ihn das Gewissen der Printmedien nennen. In der Bundesrepublik Deutschland, als demokratischer Staat, liegen daher die Aufgaben des Presserates unter anderem in Kontrolle und Kritik an Staat und Gesellschaft, sodass im Volksmund als Vierte Gewalt die Rede sein kann. Allerdings sind oftmals die Arbeiten unter Journalisten sehr umstritten, sodass der Presserat einschreiten muss. Mit den publizistischen Grundsätzen, dem sogenannten Pressekodex, haben sich die Publikationsorgane zwar einer freiwilligen Selbstkontrolle unterzogen. Dennoch klaffen häufig Theorie und Praxis weit auseinander. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, inwiefern die publizistischen Grundsätze in den Printmedien Achtung geschenkt werden- Moral vs. Realität? Und aus welchem Anlass es überhaupt zur Gründung des Deutschen Presserates und seinen publizistischen Grundsätzen für die tägliche Arbeit von Journalistinnen und Journalisten kam?
In der vorliegenden Seminararbeit wird demnach ein Einblick in die organisatorische Struktur und den Aufgabenbereich des Deutschen Presserates gegeben. Zuvor wird allerdings noch die historische Entstehung und Notwendigkeit zur Gründung eines Presserates in Deutschland erläutert. Anschließend werden die vom Deutschen Presserat entwickelten publizistischen Grundsätze (Pressekodex), also die für die journalistische Sorgfaltspflicht wichtigen Richtlinien vorgestellt, welche die Regeln für die tägliche Arbeit von Journalisten sind. Darüber hinaus werden die rechtliche Verbindlichkeit und der Anwendungsbereich des Pressekodex in den Printmedien in Augenschein genommen. Auf Grundlage der publizistischen Grundsätze wird kurz die Wirksamkeit der die Verstöße nach sich ziehenden Konsequenzen untersucht und inwiefern die journalistische Berufsethik in der Praxis zur Anwendung kommt. Zu Schluss wird der Aufgabenbereich und die Arbeit des Presserates unter kritischen Gesichtspunkten hinterfragt. Hierbei werden insbesondere die Effektivität der Selbstkontrolle der Presse und deren Sanktionsmöglichkeiten durch den Presserat thematisch behandelt, der gerne als zahnlosen Tiger darstellt wird.
2. Deutscher Presserat
Bei dem Gremium des Deutscher Presserates handelt es sich um eine freiwillige Selbstkontrollinstanz der Printmedien. Selbstkontrolle aus dem Grund, weil sie von Verlegern und Journalisten gegründet und ausgeführt wird und freiwillig, weil sich die deutschen Publikationsorgane aus freien Stücken dazu bereit erklärt haben, den Presserat anzuerkennen, sich nach dem Pressekodex zu verhalten und dessen Sanktionen anzunehmen. Aufgabe des Presserates ist es, sich u. a. um die Beseitigung von Missständen im deutschen Pressewesen zu kümmern und somit das Ansehen der Presse zu wahren. Der Deutsche Presserat behandelt insbesondere in ihren Ausschüssen Beschwerden, wenn redaktionelle Veröffentlichungen oder journalistische Verhaltensweisen gegen die publizistischen Grundsätze verstoßen. Der Presserat dient als Ansprechpartner und Vermittler zwischen Leser, Journalist und Verleger.1
2.1 Geschichte
Die ersten Ansätze zur Entwicklung einer Selbstkontrolle der Presse finden sich im Reichspressegesetz des deutschen Reichs vom 25 April 1874. Schon damals war der verantwortliche Redakteur verpflichtet die Druckschriften auf strafbare Inhalte zu überprüfen.2 Zu Zeiten der Weimarer Republik fand dann eine zunehmende Verwilderung und Radikalisierung der Presse statt. Im Rahmen der Republikschutzgesetzgebung kam es zu zahlreichen legislativen Maßnahmen, welche die Pressefreiheit in besonderem Maße einschränkte. Der Entwurf eines Journalistengesetzes des Reichverbands der Deutschen Presse (RVDP) wurde im Jahr 1924 der Reichsregierung vorgelegt, der unter anderem Regelungen bezüglich der Presseselbstkontrolle enthielt. Jedoch wurde dieser Entwurf nie Gesetz, da die Änderungen bezüglich der Presseselbstkontrolle des Reichsinnenministeriums am Widerstand der Verleger scheiterte.3 Zu Zeiten des Nationalsozialismus gelang es durch die „staatlich gelenkte berufsständische Selbstverwaltung, die Presse gleichzuschalten und jegliche regimekritische Berichterstattung zu unterbinden.“4
Nach Gründung der Bundesrepublik forderten Journalisten und Verleger die Einführung eines bundeseinheitlichen Pressegesetzes. Die nach dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) neu gewonnene Pressefreiheit sollte gegen Angriffe von außen geschützt werden und Missstände im Pressewesen mittels einer freiwilligen Selbstkontrolle bekämpfen. Dem Staat sollte keinen Anlass für eine Reglementierung der Arbeit der Presse gegeben werden.5 Auf der Hauptversammlung des Vereins Deutscher Zeitungsverleger (VDZV) im April 1951 in Wiesbaden stellte der damalige Bundesinnenminister Robert Lehr einen Entwurf für ein Bundespressegesetz vor. Lehr nahm dabei auf die zwei Jahre zuvor gegründete Freiwillige-Selbstkontrolle der deutschen Filmwissenschaft (FSK) sowie auf die öffentlich-rechtlichen Kontrollmechanismen des Rundfunk Bezug.6 Allerdings wurde der Entwurf annähernd von der gesamten Presse als staatlicher Eingriff in die Pressefreiheit verstanden und daher abgelehnt. Insbesondere wurde der „illiberale bis polizeiliche Geist“7 kritisiert, der sich durch die Gesetzesparagraphen zog. Noch zu frisch waren die „Erinnerungen an die staatliche `Lösung` des Presse-Selbstkontrollproblems durch die Nationalsozialisten.“8 Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) lehnte daher jegliche Einflussnahme von Staat und Öffentlichkeit im Hinblick auf die Reinhaltung des Berufsstandes ab.9
Nachdem der Entwurf für ein Bundespressegesetz scheiterte, versuchte der DJV noch einmal im Jahr 1953, im Rahmen eines Entwurfes eines Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Journalisten das Problem der Presse-Selbstkontrolle gesetzlich zu lösen. Auch dieser Versuch war zum Scheitern verurteilt, da „das Recht des Staates zur Ernennung der Selbstverwaltungs-Mitglieder und des an einem ordentlichen Gericht tätigen Richters als Vorsitzender sowie seines Stellvertreters als indirekte Beteiligung an der Presse-Selbstkontrolle vom DJV abgelehnt wurde.“10
Nach dem Vorbild des englischen General Council of the Press wurde schließlich am 20 November 1956 von zehn Delegierten des DJV und des Bundesverbands Deutscher Zeitschriftenverleger (BDZV) im Bergischen Hof in Bonn der Deutsche Presserat gegründet.11 Die Aufgaben und Ziele des Presserates wurden damals wie folgt erläutert:
- „Schutz der Pressefreiheit, Sicherung des ungehinderten Zugangs zu den Nachrichtenquellen;
- Feststellen und Beseitigen von Missständen im Pressewesen;
- Beobachtung der strukturellen Entwicklung der deutschen Presse und Abwehr von freiheitsgefährdenden Konzern- und Monopolbildungen;
- Vertretung der deutschen Presse gegenüber Regierung, Parlament und Öffentlichkeit und bei Gesetzesvorlagen, die Leben und Aufgaben der Presse angehen.“12
Nachdem anfangs lediglich die Zeitungspresse im Presserat vertreten war, trat im Jahr 1957 auch der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) bei. Mit der Aufnahme der VDZ wurde die Mitgliedszahl des Deutschen Presserates auf 20 erhöht. Als vierte und letzte Trägerorganisation wurde die Deutsche Journalisten-Union (dju) dem Deutschen Presserat angeschlossen, was aber zu keiner Erhöhung der Mitgliederzahl führte.13
2.2 Struktur und Organisation
Der Deutsche Presserat setzt sich aus den vier Verleger- und Journalistenorganisationen- Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, Deutscher Journalisten-Verband und der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten- Union zusammen. „Für die Dauer von zwei Jahren entsenden die vier Trägervereine je sieben ehrenamtliche Mitglieder in das 28-köpfige Plenum des Deutschen Presserats, das sich zweimal jährlich zu einer Sitzung trifft.“14 Für die zwei Beschwerdeausschüsse wählt das Plenum aus seiner Mitte für zwei Jahre je acht Mitglieder, die jeweils viermal im Jahr tagen. Der Beschwerdeausschuss Redaktionsdatenschutz besteht hingegen nur aus fünf Mitgliedern des Plenums. Zu den Aufgaben der beiden Beschwerdeausschüsse und des Beschwerdeausschuss für Redaktionsdatenschutz gehört es, eingehende Beschwerden zu prüfen und in begründeten Fällen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mitglieder des Deutschen Presserates sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen von der entsendenden Organisation gebunden.15 (siehe Anhang, Abb. 1: Der Deutsche Presserat - Organisation)
2.3 Aufgaben und Ziele
Die Aufgaben des Deutschen Presserates bestehen laut Satzung des Trägervereins darin:
1. „Missstände im Pressewesen festzustellen und auf deren Beseitigung hinzuwirken;
2. Beschwerden über einzelne Zeitungen, Zeitschriften oder Pressedienste und journalistisch-redaktionelle Telemedien der Presse sowie sonstige Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten außerhalb des Rundfunks zu prüfen und in begründeten Fällen Hinweise, Missbilligungen und Rügen gemäß § 12 Abs. 5 der BO auszusprechen;
3. Empfehlungen und Richtlinien für die publizistische Arbeit zu geben;
4. für den unbehinderten Zugang zu den Nachrichtenquellen einzutreten;
5. im Einvernehmen mit den Trägerorganisationen Entwicklungen entgegenzutreten, die die freie Information und Meinungsbildung des Bürgers gefährden könnten,
6. die Selbstregulierung im Bereich des Redaktionsdatenschutzes einschließlich des präventiven Datenschutzes sowie der Anlassaufsicht zu organisieren.“16
Die ersten drei Punkte beschreiben die Behandlung von Beschwerden und die aus den Entscheidungen abzuleitenden Richtlinien für redaktionelle Arbeit gemäß den publizistischen Grundsätzen. Nach Punkt 1. besteht für den Presserat die Möglichkeit, aus eigener Initiative Missstände im Pressewesen zu erörtern und gegebenenfalls Schritte dagegen einzuleiten. Die Punkte 4. und 5. umschreiben die Aufgaben nach außen. Bei Punkt 6. macht sich der Presserat zur Aufgabe, sich um den Redaktionsdatenschutz zu kümmern und vorbeugend dagegen mittels präventiver Maßnahmen vorzugehen.17
[...]
1 vgl. Deutscher Presserat (o. J.): Der Presserat - Aufgaben und Ziele.
2 vgl. Heimann, F. (2008): S. 51.
3 vgl. Ebd., S. 51-53.
4 Heinrichsbauer, J. (1953): S. 83.
5 vgl. Heimann, F. (2008): S. 54.
6 vgl. Bermes, J. (1991): S. 85.
7 Ebd., S. 86.
8 Heinrichsbauer, J. (1953): S. 110.
9 vgl. Bermes (1991): S. 91.
10 Heimann, F. (1991): S. 57.
11 vgl. Bermes, J. (1991): S. 101.
12 Heimann, F. (2008): S. 58.
13 vgl. Bermes, J. (1991): S. 103-108.
14 Deutscher Presserat (o. J.): Der Presserat - Organisation.
15 vgl. Deutscher Presserat (2008): S. 4-5.
16 Ebd., S. 5.
17 vgl. Bermes, J. (1991): S. 395-396.
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