In der Hauptthematik beschäftigt sich die Arbeit mit der Datenerhebung hinsichtlich des Verwaltungsaufwands und dem fiskalischen Nutzen des Unterhaltsrückgriffs für den Sozialhilfeträger. Als Methoden für die Erhebung beim Sozialamt Itzehoe wurde neben einer Dokumentenanalyse eine Selbstaufschreibung durchgeführt. Nachdem die ermittelten Ergebnisse beschrieben werden, sollen diese in einer Diskussion mit Hinblick auf das Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und fiskalischer Bedeutung bewertet werden, um die Frage nach der Effizienz des Unterhaltsrückgriffs zu beantworten.
Die Verwaltung ist gemäß § 7 LHO zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungsführung verpflichtet. Dieses Gebot schließt nach § 7 Abs. 1 S. 2 LHO die Prüfung ein, inwieweit wahrgenommene Aufgaben verzichtbar sind oder in anderer Weise erfüllt werden können. Mit der seit einigen Jahren immer stärker werdenden Ökonomisierung des öffentlichen Dienstes im Sinne eines modernen Verwaltungsmanagements gewinnt die Effizienz von Prozessen immer mehr an Bedeutung.
Demgegenüber steht eine in der Praxis gemachte Beobachtung im Sozialamt Itzehoe innerhalb des Zuständigkeitsbereichs für den sozialhilferechtlichen Unterhaltsrückgriff. Es fiel vermehrt auf, dass der Verwaltungsaufwand, der bei der Heranziehung von Unterhaltspflichtigen aufkommt, oftmals in einem unangemessenen Verhältnis zu dem letztlich geltend gemachten Unterhaltsanspruch steht. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. spricht sich in seinen Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe schon länger für einen verwaltungsökonomischen Unterhaltsregress aus. Er empfiehlt daher, von der Geltendmachung eines übergegangenen Anspruchs abzusehen, wenn der mit der Inanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Person verbundene Verwaltungsaufwand vermutlich in keinem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich zu erlangenden Unterhaltsleistung stehen wird. Jedoch gestaltet sich die Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Unterhaltszahlungen in der Praxis schwierig, sodass oftmals weiterhin ein Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und tatsächlich realisierten Unterhaltszahlungen besteht.
Die Arbeit befasst sich daher mit der Frage, wie effizient der sozialhilferechtliche Unterhaltsrückgriff überhaupt ist. Dabei soll die fiskalische Bedeutung für den Sozialhilfeträger mit dem dabei anfallenden Verwaltungsaufwand am Beispiel der Stadt Itzehoe verglichen werden.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis Tabellenverzeichnis
A. Einleitung
I. Herleitung der Arbeitsthematik und Relevanz für die Verwaltungspraxis
II. Zielsetzung und Vorgehen
B. Theoretischer und rechtlicher Hintergrund
I. Die Sozialhilfe im Kontext des Sozialstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG
1 Nachranggrundsatz, § 2 SGB XII.. Zivilrechtliche Unterhaltsansprüche
aa) Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie, § 1601 BGB
b) Verwirkung, § 1611 Abs. 1 BGB
2. Ehegattenunterhalt, §§ 1360 ff. BGB, 1569 ff. BGB
a) Anspruchsvoraussetzungen des Trennungsunterhalts, § 1361 BGB
aa) Bestehende Ehe
b) Anspruchsvoraussetzungen des nachehelichen Unterhalts, §§ 1569 ff. BGB
aa) Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB
bb) Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
cc) Bedürftigkeit, §§ 1569 S. 2, 1577 BGB
dd) Leistungsfähigkeit, § 1581 BGB
1. Voraussetzungen, § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII
a) Bestehen eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs
b) Gleichzeitige Leistungserbringung des Sozialhilfeträgers
3. Beschränkung, § 94 Abs. 2 SGB XII
4. Ausschluss, § 94 Abs. 1 S. 2-5, Abs. 3 SGB XII
C. Der Unterhaltsrückgriff im Sozialamt Itzehoe
I. Rahmenbedingungen
2. Organisationsstruktur der Stadtverwaltung und des Sozialamtes Itzehoe
II. Verfahren und praktische Schwierigkeiten
2. Rechtswahrungsanzeige und Auskunftsbogen
3. Mitteilung über den Anspruchsübergang an die unterhaltsberechtigte Person
4. Überprüfung der Leistungsfähigkeit
5. Festsetzung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs
6. Gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs
7. Überprüfung der Zahlungseingänge
III. Datenerhebung
1. Verwaltungsaufwand
a) Jährliche Verwaltungskosten
b) Zeitliche Aufwendungen während des Verfahrens
3. Vergleich von Verwaltungsaufwand und fiskalischer Bedeutung
D. Entwurf zum Angehörigen-Entlastungsgesetz
I. Inhalt und Zweck
III. Ausgewählte Stellungnahmen öffentlicher Stellen
IV. Eigene Bewertung
E. Fazit
F. Literaturverzeichnis
G. Anhänge
I. Excel-Tabelle zur Selbstaufschreibung der zeitlichen Aufwendungen
II. Antrag auf Sozialhilfe
III. E-Mail des Kreissozialamtes vom
IV. E-Mail der Sozialamtsleitung vom
V. Verwaltungsgliederung der Stadt Itzehoe
VI. Stellenbeschreibung
IX. Mitteilung an die hilfeempfangende Person
X. Excel-Tabelle zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit
XI. E-Mail des Sozialamtes Itzehoe an das Kreissozialamt Steinburg vom
XII. Schreiben des Kreissozialamtes Steinburg an das Sozialamt Itzehoe vom
XIII. KGSt-Bericht Nr. 9/2018 „Kosten eines Arbeitsplatzes“ (Auszug)
XIV. E-Mail der Lohnbuchhaltung vom
XV. Excel-Tabelle (gekürzt) zur Selbstaufschreibung der zeitlichen Aufwendungen
XVI. Schreiben des Sozialamtes Itzehoe an das Kreissozialamt Steinburg vom
XVII. Jahresabrechnung
XVIII. Ergebnisplan
- Citation du texte
- Claudia Johannsen (Auteur), 2019, Der sozialhilferechtliche Unterhaltsrückgriff. Ein Vergleich zwischen fiskalischer Bedeutung und Verwaltungsaufwand am Beispiel der Stadt Itzehoe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1453202
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