In den letzten zwei Jahrzehnten hat die Produktpiraterie, speziell die Markenpiraterie, international ein neues Ausmaß erreicht, das frühere Erfahrungen in mengenmäßiger und qualitativer Hinsicht weit in den Schatten stellt. Noch vor einigen Jahren beschränkten sich die Fälscher ausschließlich auf Produkte der Luxusgüterindustrie. Heutzutage betätigen sich die Produktpiraten jedoch in fast sämtlichen geschäftlichen Bereichen und ahmen Produkte aus der Konsumgüterindustrie ebenso wie der Produktionsgüterindustrie und der Investitionsgüterindustrie nach. Von Nachahmungen sind somit zusehends sensible Branchen betroffen, wie etwa Auto- und Flugzeugzulieferer oder die Pharmaindustrie. Kurz gesagt, die Kopien reichen von Schokoriegeln, Tankstutzen über Autoteile, chemische Werkstoffe, Filme, Musik und Software bis hin zu komplett gefälschten ICE-Zügen, Lastwagen und Motorrädern. Doch am alarmierendsten ist jedoch die Tatsache, dass nun vermehrt Fake-Medikamente auf den Markt kommen und jährlich um die 200.000 Menschen das Leben kosten. Dennoch entwickeln die Kopisten hin und wieder eine gewisse eigene „Schöpfungskraft“. Demgemäß brachten sie in China beispielsweise, anstatt den sechs weltweit bekannten Bänden über das Leben des Zauberschülers Harry Potter, fünfzehn Geschichten auf den Markt. Diese Kopien, unter anderem mit den Namen „Harry Potter und die Kristallvase“ sowie „Harry Potter und die goldene Schildkröte“, wurden so erfolgreich, dass sie selbst wiederum von Plagiatoren kopiert wurden. Der „Erfindungsgeist“ der Kopierer geht sogar noch weiter. So steigt etwa Nike in den Kloschüssel- und Badewannenhandel ein, Gucci verkauft Bergwerksleuchten und Chanel bringt Jodtinkturen auf den Markt. Nicht zuletzt findet der Kopierwahn der Chinesen seinen Höhepunkt in der Nachahmung europäischer Altstädte, wie das französische Château Lafitte. Die Zahlen des weltweiten Schadens schwanken zwischen 176 und 300 Milliarden Euro. Jedoch erhärten sich die Zahlen, dass die zunehmende Markenpiraterie Deutschland jährlich mit 30 Milliarden Euro schädigt und 50.000 bis 70.000 Arbeitsplätze vernichtet. Das Handeln mit den Plagiaten macht inzwischen 5 bis 9 % des Welthandels aus. Natürlich handelt es sich hier lediglich um Schätzungen. Die Dunkelziffer dürfte mit zunehmender Sicherheit weit höher liegen. Deshalb sieht auch die Internationale Handelskammer (ICC) die Produktpiraterie als die größte kriminelle Bedrohung des 21. Jahrhunderts an.
Inhaltsverzeichnis
Die Markenpiraterie und ihre effektive Bekämpfung
- insbesondere das Grenzbeschlagnahmeverfahren -
A. Überblick
I. Entwicklung und Bedeutungszuwachs der Marke
II. Gegenwärtige Verbreitung und Tendenzen der Markenpiraterie
III. Ursachen der Markenpiraterie
IV. Sozialschädlichkeit der Markenpiraterie
1. Schädigung der Verbraucher
2. Schädigung der Rechtsinhaber
3. Schädigung der Allgemeinheit
V. Herkunftsstatistik
VI. Begriffserklärungen
1. Produktpiraterie
2. Markenpiraterie
3. Zusammenfassung
B. Bekämpfung der Markenpiraterie
I. Prävention
1. Wirtschaftliche, organisatorische und technische Maßnahmen
2. Rechtliche Maßnahmen
II. Zivilrechtliche Ansprüche
1. Unterlassung
2. Schadensersatz
3. Bereicherungsausgleich
4. Auskunft
5. Besichtigung
6. Urkundenvorlage
7. Vernichtung
III. Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche
IV. Strafrecht
1. Straftatbestände
a) Vorsätzliche Schutzrechtsverletzung
b) Bannbruch
c) Betrug
2. Strafrechtliche Sanktionen
a) Einziehung
b) Verfall
c) Sichernde Beschlagnahme
d) Beweismittelsicherung
C. Zollrechtliche Grenzbeschlagnahme
I. Entwicklung und Begriff der Grenzbeschlagnahme
II. Zusammenspiel der nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Grenzbeschlagnahmeregeln
III. Grenzbeschlagnahme nach der Produktpiraterieverordnung (PrPVO)
1. Allgemeines
2. Anwendungsbereich der Produktpiraterieverordnung (PrPVO)
a) Zollrechtliche Aufgreiftatbestände
aa) Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr
ab) Entdeckung der Waren im Zusammenhang mit ihrer zollamtlichen Überwachung
ac) Entdeckung anlässlich der Überführung der Waren in ein Nichterhebungsverfahren
ad) Entdeckung beim Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager
ae) Durchfuhr (Transit)
b) Nachgeahmte Waren und erlaubt hergestellte Waren
c) Ausnahmen
ca) Parallelimport
cb) Kleinstmengen
3. Grundzüge des Beschlagnahmeverfahrens
a) Antragsverfahren
aa) Antragsvoraussetzungen
ab) Zweckdienliche Informationen
ac) Gebührenfreiheit und Verpflichtungserklärung
ad) Bearbeitungszeit und Laufzeit
b) Tätigwerden der Zollbehörden
ba) Tätigwerden von Amts wegen
bb) Tätigwerden auf Antrag
bc) Zuständigkeit
c) Verfahren
ca) Sachentscheidungsverfahren
cb) Vereinfachtes Vernichtungsverfahren
d) Beendigung des Beschlagnahmeverfahrens
4. Haftung
a) Haftung der Zollbehörden
b) Haftung des Rechtsinhabers
IV. Grenzbeschlagnahme nach nationalen Vorschriften
1. Voraussetzungen der Grenzbeschlagnahme
a) Materielle Voraussetzungen
aa) Widerrechtlich gekennzeichnete Waren
ab) Offensichtlichkeit der Schutzrechtsverletzung
ac) Bei der Einfuhr oder Ausfuhr
b) Formelle Voraussetzungen
ba) Antrag
bb) Antragsteller
bc) Sicherheitsleistung
2. Verfahren der Beschlagnahme
3. Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme
a) Einziehung
b) Widerspruch
c) Aufhebung der Beschlagnahme und Antrags aufrechterhaltung
4. Anfechtung der Beschlagnahme und Einziehung
5. Kosten und Dauer
6. Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
V. Einsatz der Zollbehörden auf Messen
1. Entstehung des Darmstädter Modelles
2. Ablauf des Darmstädter Modelles
3. Anwendbarkeit der Produktpiraterieverordnung (PrPVO)
D. Schlussbetrachtung
Anlage A: Statistiken
Anlage B: VO (EG) Nr.1383/2003 (Produktpiraterieverordnung)
Anlage C: Formblätter
Abkürzungsverzeichnis
A. Überblick
I. Entwicklung und Bedeutungszuwachs der Marke
Die Markenbildung (Branding) ist in den letzten Jahrzehnten weit über ihren ökonomischen Ursprung hinausgewachsen, so dass sich ihre gesellschaftliche und kulturelle Einflussnahme nicht mehr berechnen lässt.
Vor langer Zeit verkörperten Marken lediglich langweilige Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Sie standen für Sicherheit und Beständigkeit. Inmitten des Marktes, mit seinen erheblichen Schwankungen in Qualität und Preis, standen die Marken für zuverlässige Güte in adäquater Quantität zu einem rätlichen Verkaufspreis. Das Image einer Marke eilte dem Produkt voraus und hielt es am Leben.1 Heutzutage hat sich dies grundlegend gewandelt.
In der heutigen Zeit wird die Zweckmäßigkeit bzw. die Funktionalität eines Produkts von jedermann erwartet, und der Ruf einer Marke ist nicht länger nur ein Problem ihrer selbst, vielmehr betrifft es auch uns. Wir personifizieren uns mit der Marke und pflegen unser Persönlichkeitsbild durch die Marke. Durch das Branding werden eine individuelle Zugehörigkeit und eine äußerliche Zurschaustellung persönlicher Faibles hervorgerufen. In der globalen Welt sind Marken ideale, nonverbale Kommunikationsmittel2, die für Gleichdenkende überall auf der Welt konkrete Worte zur Sprache bringen. Sie entwickeln sozusagen eine eigene Markenpersönlichkeit.3 So erklärt sich zum Teil das absonderliche und doch allgegenwärtige Bild, das ein Sinnbild für unsere Zeit geworden ist:
In jedem Land der Erde erfahren Namen und Symbole von Turnschuhen, Mobiltelefonen, Autos, Limonaden, Fußballvereinen oder Sonstigen eine regelrechte Zurschaustellung, da sich die Konsumenten vermehrt mit den Produkten verbunden fühlen und den Drang haben, diese öffentlich zu leben.
Frühere territoriale Grenzen werden durch marktübergreifende Verwertungen zugkräftiger Marken überbrückt.4 Die Macht einer Marke wird durch die ungewohnte Mischung aus dem, was sie leistet, und dem, wofür sie steht, gebildet.5 Stimmt das Verhältnis, verleiht sie den Menschen, die sie kaufen und konsumieren, das Gefühl, als ob sie sich positiv auf ihre Persönlichkeit und somit auf ihr Image auswirkt.
Ihre Stärke ist die Fähigkeit, eine kleine Fantasiewelt einzufangen und für jedermann verfügbar zu machen, um infolgedessen ein Teil dieser Welt zu werden. Sie geben den Menschen das Gefühl von Prestige, Lifestyle oder überdurchschnittlicher Qualität, die allzu oft lediglich subjektive Elemente darstellen. Marken treten in allen Größen und Formen auf; sie sind extravagant oder allgemein, greifbar oder nicht, weltumspannend oder national, teuer oder billig. Abgesehen von ihrer Erscheinungsform wird die Stärke fast in allen Fällen weniger durch ihren praktischen Nutzen als durch den mit ihr verbundenem Image verliehen. Die Marke hat die Gabe, einen gewissen Zauber zu entfachen, der sich auf die angesprochenen Verbraucher legt und ihnen den Wunsch des Dazugehörens erfüllt.
Für Unternehmen stellen kommerzielle Marken deshalb ein effizientes Hilfsmittel zur Profiterreichung dar. Aufgrund der Möglichkeit, für jedermann auf die modernsten Technologien zurückzugreifen, gibt es heutzutage zwischen den namhaften Unternehmen in einer Branche qualitativ keine erheblichen Diskrepanzen mehr. Um überhaupt konkurrenzfähig zu sein, muss jeder, der neu auf dem umkämpften Markt einsteigt, so gut sein wie die Besten. Oft genügt das reine technische Know-how allein nicht mehr, um den Erfolg zu sichern. Denn wenn die jeweiligen Konkurrenten auf Augenhöhe sind, dann gewinnt der mit dem besten Image.
Mit dem Ruf einer Marke verbindet man unweigerlich Attribute wie Seriosität, perfekte Technik und Verarbeitung, atemberaubendes Design und fortwährend neue Entwicklungen. Die Marke steht für einen perfekten Standard, der sich fest etabliert hat und oft weltweit für erstklassige Produkte steht. Durch die Verflechtung der Weltwirtschaft und Kommunikation ist der Bedeutungszuwachs der Marken rasant gestiegen. Dies ist der Grund, weshalb auf dem so genannten „global marketplace“6 Marken wie Microsoft, Apple Inc., Coca-Cola, Mercedes-Benz, Adidas, Nike oder Sony zu Weltunternehmen und marken, mit teilweise zweistelligen Milliardenwerten7, wachsen konnten.
Leider können der Bekanntheitsgrad und das gute Image einer Marke auch einen Anreiz für Dritte schaffen, diese Erfolgsgeschichten kopieren und nachahmen zu wollen. Zum Ärgernis der Unternehmen verbreitet sich diese Mentalität des „Abkupferns“ rasend schnell und scheint noch kein Ende gefunden zu haben.
II. Gegenwärtige Verbreitung und Tendenzen der Markenpiraterie
In den letzten zwei Jahrzehnten hat die Produktpiraterie, speziell die Markenpiraterie, international ein neues Ausmaß erreicht8, das frühere Erfahrungen in mengenmäßiger und qualitativer Hinsicht weit in den Schatten stellt.
Noch vor einigen Jahren beschränkten sich die Fälscher ausschließlich auf Produkte der Luxusgüterindustrie und kopierten lediglich Designerkleidung und Accessoires wie Handtaschen, Parfums, Uhren und Sonnenbrillen.9 Heutzutage betätigen sich die Produktpiraten jedoch in fast sämtlichen geschäftlichen Bereichen10 und ahmen Produkte aus der Konsumgüterindustrie ebenso wie der Produktionsgüterindustrie und der Investitionsgüterindustrie nach.11 Von Nachahmungen sind somit zusehends sensible Branchen betroffen, wie etwa Auto- und Flugzeugzulieferer oder die Pharmaindustrie.12
Kurz gesagt, die Kopien reichen von Schokoriegeln, Tankstutzen über Autoteile, chemische Werkstoffe, Filme, Musik und Software bis hin zu komplett gefälschten ICE-Zügen13, Lastwagen und Motorrädern. Doch am alarmierendsten ist jedoch die Tatsache, dass nun vermehrt Fake-Medikamente auf den Markt kommen und jährlich um die 200.000 Menschen das Leben kosten.14
Dennoch entwickeln die Kopisten hin und wieder eine gewisse eigene „Schöpfungskraft“. Demgemäß brachten sie in China beispielsweise, anstatt den sechs weltweit bekannten Bänden über das Leben des Zauberschülers Harry Potter, fünfzehn Geschichten auf den Markt.
Diese Kopien, unter anderem mit den Namen „Harry Potter und die Kristallvase“ sowie „Harry Potter und die goldene Schildkröte“, wurden so erfolgreich, dass sie selbst wiederum von Plagiatoren kopiert wurden.15 Der „Erfindungsgeist“ der Kopierer geht sogar noch weiter. So steigt etwa Nike in den Kloschüssel- und Badewannenhandel ein, Gucci verkauft Bergwerksleuchten und Chanel bringt Jodtinkturen auf den Markt.16 Nicht zuletzt findet der Kopierwahn der Chinesen seinen Höhepunkt in der Nachahmung europäischer Altstädte, wie das französische Château Lafitte.17
Die Zahlen des weltweiten Schadens schwanken zwischen 176 und 300 Milliarden Euro.18 Jedoch erhärten sich die Zahlen, dass die zunehmende Markenpiraterie Deutschland jährlich mit 30 Milliarden Euro schädigt und 50.00019 bis 70.00020 Arbeitsplätze vernichtet. Das Handeln mit den Plagiaten macht inzwischen 5 bis 9 % des Welthandels aus.21 Natürlich handelt es sich hier lediglich um Schätzungen.22 Die Dunkelziffer dürfte mit zunehmender Sicherheit weit höher liegen. Deshalb sieht auch die Internationale Handelskammer (ICC) die Produktpiraterie als die größte kriminelle Bedrohung des 21. Jahrhunderts an.23
III. Ursachen der Markenpiraterie
Die Zunahme der Produktpiraterie in den vergangenen Jahren hat mehrere Ursachen. Einerseits wird die Herstellung solcher Falsifikate immer billiger und perfekter.24 Andererseits können die Produktfälscher damit sehr hohe Gewinne erzielen, da sie keinerlei finanzielle Mittel in die oft langjährige Forschung und Entwicklung stecken müssen. Durch diese Kosteneinsparungen können sie wesentlich höhere Gewinnmargen erzielen, da sie keinerlei wirtschaftliche und unternehmerische Risiken tragen. Sie müssen keine Markt- und Produktprüfungen in Auftrag geben, müssen keine Flops mitfinanzieren. Produktpiraten heften sich ausschließlich an gute, erfolgreiche und etablierte Produkte, die den kritischen Punkt am Markt erfolgreich hinter sich gelassen haben. Ohne einen kreativen oder finanziellen Beitrag dazu geleistet zu haben, machen sie sich fremde Ideen und Entwicklungen zunutze und beuten sozusagen fremdes geistiges Schaffen rücksichtslos aus. Leider sind viel zu oft die Rechtsinhaber selbst Schuld, da sie ihre Schutzrechte gar nicht bzw. viel zu spät in den jeweiligen Ländern anmelden. Zusätzlich kommt hinzu, dass die Unternehmen die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung nicht voll ausschöpfen. Die Problematik des Wissensaustausches zwischen den Rechtsinhabern und den Fälschern wird oft dadurch intensiviert, dass sich einige Unternehmen aufgrund der Kostenreduzierung auf riskante Joint Ventures in Billiglohnländern einlassen. Als weitere Ursache der stark verbreiteten Produktpiraterie wird von vielen das konfuzianisch geprägte Denken genannt.
Nach Konfuzius25 stellt die Nachahmung anderer kein Unrecht dar, sondern führt bei demjenigen, der den Meister ehrerbietend kopiert, zu einer Vervollkommnung seiner eigenen Fähigkeiten.26 Dennoch liegt der Verdacht nahe, dass sich heutige Markenfälscher keinesfalls von dieser konfuzianischen Auffassung leiten lassen. In den vorwiegenden Fällen handelt es sich um zielgerechte Falsifikate, die mit einer bewussten Täuschung über die Authentizität der Produkte verbunden ist. Einziger Antrieb dieser Kopisten liegt nicht in religiösen und philosophischen Wertvorstellungen, sondern ausschließlich im Erzielen maximaler Gewinne. Die Fälscher kennen in der Regel die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums meist sehr gut und versuchen, diese planmäßig und systematisch zu umgehen.
Des Weiteren muss auch das Konsumentenverhalten bei der Ursachenerforschung berücksichtigt werden. Ohne die Nachfrage seitens der Verbraucher, würde das Problem der Produktpiraterie nicht diese Größenordnung annehmen. Das oft fehlende Unrechtsbewusstsein, das in der Regel keine soziale Ächtung27 der Käufer von Plagiaten mit sich führt, verstärkt zusätzlich die Verbreitung der Produktpiraterie.
Das Phänomen der Markenpiraterie kann nicht mit Bestimmtheit auf eine Ursache zurückgeführt werden. Es spielen mit Sicherheit mehrere Faktoren mit ein. Sei es zum einen die Internationalisierung von Handel und Kommunikation mit dem Internet, welches nun endgültig die Vermarktung der Produkte und den Informationsaustausch von jedem Ort der Welt ermöglicht oder zum anderen eben der Bedeutungszuwachs der Marken und die Aufhebung traditioneller Grenzen. Auch nicht zu vernachlässigen ist zusätzlich die Tatsache, dass das Geschäft mit den gefälschten Produkten aller Art oft lukrativer ist als der Drogenhandel.28
IV. Sozialschädlichkeit der Markenpiraterie
1. Schädigung der Verbraucher
Die Abnehmer gefälschter Waren sind zunächst in mehrfacher Hinsicht gefährdet. Freilich gilt dies in der Regel nur für solche Verbraucher, die von der wahren Herkunft der Produkte keinerlei Kenntnis haben. Sie kaufen sozusagen die Handelsgüter in dem Glauben, die Echten erworben zu haben. So kam es, dass vor ein paar Jahren ein Flugzeug während eines Charterflugs von Norwegen nach Deutschland in die Nordsee stürzte und dabei 55 Menschen in den Tod riss. Bei den nachträglichen Untersuchungen stellte sich heraus, dass schlecht gefertigte und gefälschte Bolzen dafür verantwortlich waren.29 Die Verantwortlichen hatten keinerlei Wissen darüber, dass die mit „Made in USA“ versehenen Bolzen Plagiate waren.
Es geht sogar soweit, dass gefälschte Flugzeugteile in der Maschine des amerikanischen Präsidenten, der Air Force One, entdeckt wurden.30
Durch die Ausbreitung der Produktpiraterie auf sicherheitsrelevante Bereiche wie Arzneimittel31 und Lebensmittel sowie Ersatzteile für Automobile und Flugzeuge ist das Sicherheitsproblem gefährlich geworden.32 Die Nachahmung von Waren, gleich welchen Bereiches, gefährdet die Sicherheit und die Gesundheit von Verbrauchern, sei es durch den Tod von Säuglingen durch gefälschtes Milchpulver ohne Nährwert33 oder die Verabreichung von mit Frostschutzmittel durchsetzte Hustensäfte34 oder etwa gefälschte, wenig wirkungsvolle Bremsbeläge35, Räder, oder hochentzündliche Spielzeugpuppen.36
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) geht mittlerweile davon aus, dass rund 7 % aller auf der Welt verkauften Arzneimittel gefälscht sind.37 Nach Schätzungen der Pharmaindustrie sind rund die Hälfte der Medikamente auf dem afrikanischen Markt Imitate.38 Laut Angaben der WHO stellen die Plagiate entweder lediglich Placebos dar oder weisen erhebliche Schwankungen in der Wirkstoffmenge auf oder haben schlicht weg einen falschen Wirkstoff enthalten.
Diese Beispiele zeigen deutlich wie weittragend die Produktpiraterie geworden ist, wenn sogar mit dem Leben der Menschen „gespielt“ wird.
Weniger einschneidend, aber dennoch sehr ärgerlich für die Verbraucher, ist der mit der Markenpiraterie verbundene Vermögensschaden. Für das in Piraterieware investierte Geld erhält der Verbraucher keinen adäquaten Gegenwert, da die gekauften Waren in der Regel qualitativ hinter dem Original zurückbleiben. Des Weiteren werden die Käufer wohl auch keine Ansprüche aus Produkthaftungen und Herstellgarantien gegen die vermeintlichen Hersteller geltend machen können.39
2. Schädigung der Rechtsinhaber
Zunächst muss man hervorheben, dass mittlerweile keine Branche vor Marken- und Produktpiraterie gefeit ist.
Betroffen von den Fälschungen sind heutzutage alle Produkte, bei denen der Kauf von Qualitäts- und Herkunftserwartungen beeinflusst wird.40
Ob es die Hersteller von Luxusartikeln wie das französische Unternehmen Louis Vuitton, Moët & Chandon und Hennessy (LVMH)41, die Autozulieferindustrie, Pharmaunternehmen oder Discounter wie Aldi oder Praktiker42 sind, alle sind von der Ausbreitung der Produktpiraterie betroffen. Die Auswirkungen können dabei die Unternehmen entweder unmittelbar oder mittelbar treffen.
Direkt werden die Rechtsinhaber durch Umsatz- und Gewinnausfälle getroffen.43 Zusätzlich kommen noch Kosten für die Aufklärung von Einzelfällen durch Detekteien und die Errichtung von Sicherheits- und Ermittlungsabteilungen auf die Unternehmen zu.44
Neben den ökonomischen Einbußen dürften wohl die mittelbaren Schäden, die aus der Verwässerung des Erscheinungsbildes, der Rufschädigung45, der Marktverwirrung und der Aushöhlung qualitätsorientierter ausgewählter Vertriebssysteme resultieren, am drastischsten sein.46 Die Markenpiraten bemächtigen sich einer fremden Marke und tun so, als ob sie selbst der Markeninhaber wären.
Dadurch wird vor allem die Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion, die Garantiefunktion sowie die hohe Werbefunktion, die der Marke zugunsten des Markeninhabers zukommt, vehement ausgehöhlt.47 Die Besonderheit der Marke geht verloren.
Speziell im Bereich der herkömmlichen Produktpiraterie, die auf die Imitation von Designerkleidung, Handtaschen, Sonnenbrillen und Uhren gerichtet ist, dürfte diese Betrachtungsweise sogar die wirtschaftlich bedeutungsvollste sein. Schließlich könnten dem Unternehmen noch Gewährleistungs- und Produkthaftungsansprüche wegen fehlerhafter Produkte drohen. In der Praxis wird es demnach sehr schwer sein, derartige Ansprüche zu entkräften, da insbesondere bei Verbrauchsgütern wie Nahrungsmitteln oder Arzneimitteln, der Nachweis sehr schwer zu erbringen sein wird. Denn zum Zeitpunkt der Beschwerden dürften die streitbegründenden Produkte in der Regel bereits verbraucht sein.48
3. Schädigung der Allgemeinheit
Neben den Verbrauchern und Rechtsinhabern leidet auch die Allgemeinheit an den Folgen der Produkt- und Markenpiraterie. Da der Vertrieb der gefälschten Waren größtenteils im illegalen Bereich vonstatten geht, werden im Regelfall auch keine Steuern erhoben49. Demnach erleiden die Zielländer erhebliche Steuerausfälle. Neben den fiskalischen Einbußen spielen auch die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt eine große Rolle. Aufgrund gestiegener Arbeitslosigkeit stiegen auch die Ausgaben für soziale Sicherungssysteme50. Vor allem Deutschland, das sehr von der Exportindustrie lebt, trifft die Produktpiraterie hart.51
V. Herkunftsstatistik
Auch wenn es jedes Jahr Schwankungen bei der Herkunftserhebung der gefälschten Waren gibt, wird schnell klar, dass der Großteil der Plagiate in Ostasien hergestellt wird. Dazu gehören zum einen die „typischen“ asiatischen Fälschungsländer wie China, Thailand, Hongkong, Indien, Malaysia und Vietnam; zum anderen die osteuropäischen Staaten, wie Russland, Tschechien, Polen, Türkei, Bulgarien und die Ukraine.
Dennoch verblüfft es, dass Staaten wie die USA in den Statistiken weit vorne zu finden sind. Die Abbildung 1.152 gibt Aufschluss über den prozentualen Anteil der einzelnen Herkunftsländer.
Die Plagiate werden oft nicht direkt, sondern ausschließlich über Umwege importiert. So kommt es, dass die Herkunftsländer nicht immer die Herstellungsländer sind. Durch zahllose, in der Regel wirtschaftlich nicht zurückverfolgbare, grenzüberschreitende Transaktionen mit gefälschten Ursprungszeugnissen, wird die Herkunft der Plagiate verschleiert.
Dennoch wird eindeutig ersichtlich, dass China mit 32,85 % klar der Spitzenreiter der Beschlagnahmefälle ist. Rund 12,66 % der Aufgriffe betrafen die USA, was eine wirkliche Überraschung ist, da die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vehement den Kampf gegen die Softwarepiraten forciert hat.53 Schließlich nimmt Hongkong mit 11,12 % den unschmeichelhaften dritten Rang ein.
Nicht zu guter Letzt haben sich die einzelnen Länder auf bestimmte Produktsparten „spezialisiert“. Neben China, welches sich in den meisten Sparten auf die Nummer eins geschoben hat und sozusagen ein Allrounder ist, haben sich Großbritannien auf elektrische Geräte, die Türkei auf Kosmetika und die USA auf Computer festgelegt. Dagegen haben sich die Philippinen mit 54,74 % bei den Medikamenten die Führungsposition „erarbeitet“. Hongkong stattdessen hat sich heute vom einstigen Herstellungsort zum Umschlaghafen für die Piraterieware gewandelt. Dessen ungeachtet werden in Hongkong ungehindert Plagiate wie Computer, Kosmetika oder Spielzeug im großen Stile fabriziert.
Die Abbildung 1.254 verdeutlicht noch einmal die Aufteilung der Aufgriffe nach Warenkategorien und Herkunftsländern in % der Stückzahl der Waren.
Die Entwicklung der Aufgriffszahlen hat sich in den letzten Jahren rapide verändert. Waren es 1994 noch 506 Aufgriffsfälle, konnten im Jahre 2006 bereits 9164 Aufgriffe verzeichnet werden.55
Dies ist eine unglaubliche Steigerung von 1800 % innerhalb von 11 Jahren. Zum einen ist dies mit Sicherheit auf die Expansion des Handels mit Pirateriewaren, zum anderen auch auf die effektive Arbeit des deutschen Zolls zurückzuführen, obwohl die Beschauquote noch lange nicht den Sollwert erreicht hat. Natürlich können diese Zahlen keine aussagekräftigen Zustände wiedergeben, da es sich zumeist um Stichprobenuntersuchungen handeln.
Dennoch hat sich der Wert der sichergestellten Waren durch den deutschen Zoll in den letzten 3 Jahren um 660 % gesteigert und ist von einem Wert von 178 Mio. € im Jahre 2003 auf über 1,175 Mrd. € in die Höhe geschossen.56 Gleichwohl muss man an dieser Stelle vollständigkeitshalber anmerken, dass die Datenerhebung im Jahre 2006 geändert wurde und die reellen Marktwerte der Waren in die Statistik eingeflossen sind, statt den Wareneinkaufswerten der gefälschten Plagiate in den jeweiligen Fälscherländern. Dessen ungeachtet ist dies ein Indiz dafür, wie stark der Handel mit Plagiaten an wirtschaftlicher Bedeutung hinzugewonnen hat.
In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, die Vertriebswege der Plagiatoren zu entwirren. Dies ist in Anbetracht der mafiösen57 Strukturen allerdings sehr schwierig, da oft lediglich Scheinfirmen in Fernost als Anhaltspunkte dienen. Mittels falscher Ursprungsangaben und Warenbeschreibungen auf den Plagiaten, wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft, im Sinne des Art. 3 Zollkodex (ZK58 ), das Problem der Sicherstellung zusätzlich erhöht.
VI. Begriffserklärungen
1. Produktpiraterie
Nach h.M. bezeichnet 59 der Begriff der Produktpiraterie die unlautere Kopie des Handelsgutes selbst, die mit „Annexfälschungen“ (Zusatzfälschungen) wie Warenzeichen- und Firmennachahmungen einhergehen kann.60
Die Abstellung auf die Imitation setzt eine Rechtsverletzung voraus.61 Des Weiteren wird durch die Einbeziehung der „Annexfälschungen“ deutlich, dass, obgleich es primär um den Leistungsschutz geht, die Produktpiraterie ein weiter Begriff ist, der die Markenpiraterie mit einschließt.
Der Vorwurf der Piraterie kann ferner nur gerechtfertigt werden, wenn ein vorsätzliches Handeln mit Bereicherungsabsicht vorliegt.
2. Markenpiraterie
Schon der Begriff als 62 solches lässt auf eine widerrechtliche Verwendung von Marken im Sinne des Markengesetzes (MarkenG) schließen. Trotz allem beinhaltet die Markenpiraterie die unlautere Nachahmung des äußeren Erscheinungsbildes eines gewerblichen Produktes, wobei es sich hier um die bewusste Benutzung der Marke, des Namens, der Geschäftsbezeichnung, aber auch der Verpackung handeln kann.63 Hinzu kommt, dass der Täter mit der Absicht der Bereicherung handeln muss. Demzufolge ist die Markenpiraterie die vorsätzlich vorgenommene, widerrechtliche Kennzeichnung von Waren mit geschützten Kennzeichen eines Dritten, mit der Absicht der Bereicherung und der Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft der Ware.64 Bei der Verwendung des Begriffs Counterfeiting wird vom Counterfeiting Intelligence Bureau (CIB) der ICC zwischen zwei Varianten unterschieden. Zum einen die als „Low-Tech-Counterfeiting“ bezeichnete Markenpiraterie, die in aller Regel ein vergleichsweise überschaubares Know-how erfordert und zum anderen die jüngste Entwicklung des „High-Tech-Counterfeiting“, bei dem es bemerkenswertes Fachwissen und Betriebsmittel erfordert.65
3. Zusammenfassung
Sowohl die Produktpiraterie als auch die Markenpiraterie setzen eine vorsätzliche Verletzung fremder Schutzrechte voraus. Die Markenpiraterie ist allerdings in der Regel die isolierte Verletzung fremder Kennzeichenrechte, meistens mit dem Ziel einer Herkunftstäuschung. Bei der Produktpiraterie hat dagegen die widerrechtliche Nachahmung einer gewerblichen Leistung das Übergewicht. Darüber hinaus umfasst sie aber auch die mit der Fälschung verbundenen Kennzeichenrechtsverletzungen.
Damit beschreibt der Begriff der Markenpiraterie alleinig eine gewisse Teilmenge der unter dem Terminus Produktpiraterie zusammengefassten Rechtsverletzungen. Charakteristisch für diese Variante der Wirtschaftskriminalität (Produkt- und Markenpiraterie) ist folglich die Rechtsverletzung des Immaterialgüterrechts, wobei auch das sich Hinwegsetzen über das vom Rechtsinhaber vorher genehmigten Produktionsvolumens mit in die Verletzungshandlung einbezogen wird.66
B. Bekämpfung der Markenpiraterie
Um die Bekämpfung der Markenpiraterie so effektiv wie möglich zu gestalten, erfordert es umfassende vorbeugende Maßnahmen auf wirtschaftlichem, organisatorischem, technischem und rechtlichem Gebiet. Nur dadurch gelingt es den Schutzrechtsinhabern (SRI), die Angriffspunkte für Nachahmer so gering wie möglich zu halten.
I. Prävention
Die Aufarbeitung der Piraterieproblematik erfolgt viel zu oft aus einer impulsiven Not heraus, wenn nämlich ein tatsächlicher Eingriff in die geistigen Schutzrechte bereits erfolgt ist oder unmittelbar bevorsteht.
Durch ein derartiges reaktives Handeln wird es für die Fälscher nicht besonders schwierig, sich an den Ideen und Erfindungen der Rechtsinhaber zu „vergreifen“. Deshalb ist es von besonderen Nöten, wirksame, scheinbar unwichtige Maßnahmen zu ergreifen, die die flächendeckende Ausbeutung der eigenen Ideen eindämmen bzw. verhindern.
1. Wirtschaftliche, organisatorische und technische Maßnahmen
Durch ausgeklügelte Schutzstrategien können Unternehmen leicht und relativ kostengünstig ihre Produkte vor dem Phänomen der Markenpiraterie schützen. Dazu gehört in erster Linie die richtige Wahl der Unternehmensstrategie. Von Seiten der Rechtsinhaber muss eine klare Vorgabe, vehement gegen die Produktpiraten vorzugehen, bestehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das reaktive, abwartende Verhalten der Unternehmen zu höheren Belastungen und Kosten führt, als wenn bereits im Vorfeld eine eindeutige Unternehmenspolitik formuliert worden wäre.67
Deshalb gewinnt der Einsatz technischer Schutzmittel im Kampf gegen die Markenpiraterie eine immer stärkere Bedeutung. Durch die Verwendung „intelligenter“ Verpackungen, Hologramme68, elektronischer Sicherungsmitteln oder magnetischer Lösungen wird die Ausbreitung der Produktnachahmung erschwert.
2. Rechtliche Maßnahmen
Aus rechtlicher Sicht ist es für den Schutzrechtsinhaber von großer Bedeutung, dass er sein geistiges Eigentum auch schützen lässt. Nur der konsequente Erwerb geistiger Schutzrechte vermeidet spätere Schutzlücken in der Rechtsdurchsetzung. Ergänzend zu dem eigenen flächendeckenden Anmeldesystem ist die ständige Überwachung fremder Anmelde- und Eintragungsaktivitäten69 seitens des Rechtsinhabers von großer Bedeutung.
Eine erst in den vergangenen Jahren von den Unternehmen erkannten präventiven Maßnahmen liegt in der Stellung von Grenzbeschlagnahmeanträgen.
Dies kann zum einen nach der so genannten Produktpiraterieverordnung (PrPVO70 ) oder zum anderen nach den nationalen Vorschriften erfolgen. Anträge können gegebenenfalls auch in den jeweiligen Einzelfällen gestellt werden, aber unter vorbeugenden Gesichtspunkten empfiehlt es sich, eine frühzeitige Stellung eines allgemeinen Antrags bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg- Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (ZGR) vorzunehmen.
Die ZGR startete ihre Tätigkeit im Februar 1995 und wickelt seitdem bundesweit das besagte Grenzbeschlagnahmeverfahren ab. Die Anzahl der Unternehmen, die mit der ZGR zusammenarbeiten, ist seit 1995 von 52 auf über 550 angewachsen.71 Die jeweiligen Rechtsinhaber werden gebeten, sog.
Positivlisten (Infos zu Originalen) und Negativlisten (Infos zu Fälschungen) an die ZGR weiterzuleiten, die ihrerseits die Zusammenfassung aller Erkennungshinweise im Intranet der Bundesfinanzverwaltung für alle Dienststellen bereitstellt. Mit Hilfe des „ e lektronischen A bfertigungsunterstützenden Heftes für den Ge werblichen Rech t sschutz“ (e- AGENT), können alle Zolldienststellen schnell und sicher auf entscheidende Informationen zugreifen, die ihnen wiederum die Erkennung der Falsifikate erleichtern.
II. Zivilrechtliche Ansprüche
Der Rechtsinhaber, dessen geistige Schutzrechte durch Plagiathandlungen verletzt werden, hat eine Reihe von Ansprüchen. Die Ansprüche richten sich sowohl gegen den Täter als auch gegen die Mittäter, Anstifter oder Gehilfen.
Umfassende Neuerungen der einzelnen Ansprüche enthält die Enforcement- Richtlinie,72 deren Umsetzung in deutsches Recht bislang jedoch noch nicht erfolgt ist.73 Allerdings hat die Bundesregierung am 24.01.2007 einen Regierungsentwurf zur Umsetzung der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG veröffentlicht.74
1. Unterlassung
Ohne dass es auf ein Verschulden des Verletzers ankommt, kann der Schutzrechtsinhaber denjenigen, der sein Schutzrecht im geschäftlichen Verkehr75 widerrechtlich nutzt, auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Der Unterlassungsanspruch greift nach § 14 Abs. 2 MarkenG nicht nur in den Fällen, in denen der Verletzer ein identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen benutzt, sondern auch dann, wenn der Verletzer ein ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen einsetzt und infolgedessen für das adressierte Publikum die Gefahr von Verwechslung besteht. Hierbei genügt die Gefahr, dass der Verkehr das benutzte Zeichen mit der Marke des Rechtsinhabers gedanklich in Verbindung bringt.76 Folglich kann der Inhaber einer Marke die Untersagung bezüglich jeder Benutzung eines kollidierenden Zeichens anstreben, selbst bei einer nicht markenmäßigen Verwendung im geschäftlichen Verkehr, gesetzt den Fall, dass kein zulässiger Drittgebrauch gemäß § 23 MarkenG einschlägig ist.77 Dementsprechend enthalten ausnahmslos alle Spezialgesetze Regelungen zum Schutz geistigen Eigentums.78 Der Unterlassungsanspruch, der die in Zukunft drohende Verletzungshandlungen verhindern und die Fortsetzung bereits begonnener Verletzungshandlungen unterbinden soll, erfährt seine vorläufige Durchsetzung vornehmlich im Wege der einstweiligen Verfügung in Kennzeichenstreitsachen i.S.d. § 140 MarkenG, §§ 935, 940 ZPO i.V.m § 12 Abs. 2 UWG.79 Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch entspricht wie der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch dem bürgerlichrechtlichen Abwehranspruch des § 1004 BGB. Allerdings ist umstritten, ob der Unterlassungsanspruch mit einem materiellrechtlichen Anspruch i.S.d. § 241 BGB gleichzusetzen ist oder lediglich einen prozessualen Rechtsbehelf darstellt.80
2. Schadensersatz
Ein erhöhtes Schutzbedürfnis der Inhaber von geistigen Schutzrechten ist aufgrund der leichten Verletzbarkeit gewerblicher und geistiger Schutzrechte, des diffizilen Nachweises tatsächlicher Schadensfolgen und der vorbeugenden Funktion des Schadensersatzes gegeben.
Die durch die Produktpiraterie geschädigten Unternehmen schenken dabei dem Ersatz ihrer Schäden die größte Beachtung. Zum Ersatz des durch die Nachahmung entstandenen Schadens ist derjenige, wer vorsätzlich oder fahrlässig (§ 276 BGB) ein fremdes Schutzrecht verletzt, verpflichtet.81 Dem Inhaber bzw. Verletzten bleibt die Wahl zwischen drei Alternativen des Schadensersatzes.82
Zum einen der Ersatz des tatsächlichen Schadens 83, der nach §§ 249, 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Ersatz des entgangenen Gewinns mit einschließt.84 Hier erfolgt ein Vergleich des Vermögensstatus des Rechtsinhabers nach der Verletzungshandlung mit der Lage, in der sich der Geschädigte wieder gefunden hätte, wenn das schadensverursachende Vorkommnis nicht eingetreten wäre (Differenzschaden).85 Zudem umfasst der Differenzschaden auch den besagten Marktverwirrungs- und Diskreditierungsschaden.86 Es besteht eine reelle Annahme dafür, dass bei der Verletzung renommierter Marken über den direkt verloren gegangenen Umsatz und Gewinn hinaus ein Marktverwirrungsschaden eintritt.
Angemessene Annäherungen erfolgen mit Hilfe der von § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) eröffneten Schätzungsmöglichkeiten.87 Zum anderen gibt es die so genannte Lizenzanalogie 88, die den Verletzer zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr veranlassen soll. Richtschnur für die Höhe der Lizenzgebühr ist dabei im Besonderen der Bekanntheitsgrad und der Ruf der Marke, darüber hinaus der Umfang der Verwechslungsgefahr inklusive der Produktnähe.89 Schließlich besteht noch die Möglichkeit der Herausgabe des Verletzergewinns 90, bei der Schätzungen nach § 287 ZPO häufig ebenso unvermeidlich bleiben.
3. Bereicherungsausgleich
Nach § 812 BGB hat der Geschädigte einen Anspruch auf Herausgabe der durch die Rechtsverletzung erlangten ungerechtfertigten Bereicherung. Die Herausgabe der erzielten Vorteile kann als solche oft nicht geleistet werden, da die Herausgabe des Erlangten wegen deren Beschaffenheit unmöglich oder der Empfänger aus anderen Gründen zur Herausgabe außerstande ist. In diesem Fall ist Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu leisten. Ausschlaggebend ist dabei der objektive Verkehrswert. Im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch ist der Bereicherungsanspruch verschuldensunabhängig91 und ist nach Auffassung des BGH auf die Zahlung einer verhältnismäßigen Lizenzgebühr begrenzt.92
4. Auskunft
Auf dem Gebiet der Markenpiraterie ist der Verletzte in erhöhtem Umfang darauf angewiesen, ohne große Verzögerungen auf Informationen zugreifen zu können, die ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche ermöglichen.
Deshalb sehen sämtliche Spezialgesetze selbstständige verschuldensunabhängige Auskunftsansprüche vor.93 Die Hauptfunktionen der Auskunftsansprüche, die ursprünglich von der Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelt wurden94, sind zum einen die Ermöglichung der Aufdeckung der Quelle und der Vertriebswege95 der rechtsverletzenden Gegenstände (Drittauskunftsanspruch)96 und zum anderen soll der Rechtsinhaber in die Lage versetzt werden, den Schadensersatz- bzw. den Bereicherungsanspruch zu berechnen. Apodiktisch gesehen handelt es sich um einen Ermittlungsauskunftsanspruch, der wiederum von einem tatsächlich unstatthaften Verhalten abhängig ist.97 Der Anspruch kann losgelöst von einem etwaigen gegen den real gefassten Verletzer gegebenen Schadensersatz- oder Beseitigungsanspruch gewährt werden. Obgleich der Auskunftsanspruch ein gesetzwidriges Verletzungsverhalten des Verletzers erstrebt, dient er dessen ungeachtet zuerst der Ermittlung der vor- und nachgelagerten Verletzerstufen.98
5. Besichtigung
Unter besonderen Voraussetzungen kann dem Schutzrechtsinhaber letztlich außerdem ein Besichtigungsanspruch zustehen.
Der Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB kann auch dem Inhaber eines Schutzrechts zukommen, der die Gewissheit darüber erlangen möchte, ob die Herstellung einer bestimmten Sache unter Verletzung des Rechts erfolgt ist. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Verletzung ist eine unablässige Voraussetzung. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung ist dabei stets das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Besitzers der zu besichtigenden Sache zu berücksichtigen.99 Hierbei muss eine Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit stattfinden. Im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens kann der Anspruch auf Besichtigung bei Vorliegen einer bestimmten Wahrscheinlichkeit für eine Rechtsverletzung durchgesetzt werden.100
6. Urkundenvorlage
Nach § 142 ZPO kann die Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen gerichtlich angeordnet werden und dient somit der Sachaufklärung101. Dabei werden die Grenzen der Parteiherrschaft und des Beibringungsgrundsatzes durchbrochen.102 Durch diese prozessrechtliche Bestimmung soll ebenso wie bei der materiell-rechtlichen Regelung des § 809 BGB die Abmilderung besonderer Beweisschwierigkeiten (Beweisnotstand) des Klägers bezweckt werden.103 Dabei genügt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Benutzung des Gegenstandes des Schutzrechts für eine gerichtliche Vorlageanordnung.
Der konkrete Nachweis der Benutzungshandlung ist demzufolge nicht erforderlich. Auch hier sieht die Enforcement-Richtlinie104 umfangreiche Neuerungen bei der Beweisvorlage vor. Die Anordnung der Urkundenvorlegung unterliegt dem Ermessen des Gerichts (s. Abs. 1 – 3 „kann“) und muss dabei stets auf den Regelungszweck des § 142 ZPO achten und darf dabei nicht zu einer Ausforschung „heranwachsen“.105
Dennoch darf und muss das Gericht die Vorlage aller als zweckmäßig und notwendig erscheinenden Urkunden anordnen, um auf diesem Wege zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen.106 Dies gilt vor allem bei einer Schadensberechnung nach § 287 ZPO.
7. Vernichtung
Des Weiteren sehen die Sondergesetze zum Schutze geistigen Eigentums Ansprüche auf Vernichtung der gefälschten Ware vor.107 Unter Vernichtung ist die Zerstörung einer Sache in ihrer Substanz zu verstehen.108
Dem Rechtsinhaber wird nach § 18 MarkenG ein verschuldensunabhängiger109 Anspruch auf Vernichtung unerlaubt gekennzeichneter Gegenstände und Kennzeichnungsvorrichtungen gewährt. Anspruchsberechtigt ist in beiden Fällen der Schutzrechtsinhaber, ferner der Lizenznehmer nach § 30 Abs. 3 MarkenG.
Verpflichteter im Falle des Anspruchs ist zum einen der Verletzer als Besitzer bzw. Eigentümer der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände (§ 18 Abs. 1 MarkenG), zum anderen der Verletzer als Eigentümer der Kennzeichnungsvorrichtungen (§ 18 Abs. 2 MarkenG). Bedingung für die Durchsetzung der Ansprüche ist, dass keine anderweitige Beseitigungsmöglichkeit besteht und dass die Ansprüche nicht im Einzelfall unverhältnismäßig sind (Disproportionalität).110
III. Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche
Dem Schutzrechtsinhaber stehen eine Reihe verschiedener außergerichtlicher und gerichtlicher Möglichkeiten zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zur Verfügung.
Zum einen kann der Rechtsverletzer mittels einer Abmahnung außergerichtlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Im Rahmen einer solchen Abmahnung geschieht regelmäßig zugleich auch die Geltendmachung der Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz bzw. Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung. Des Weiteren können mit dem Instrument der einstweiligen Verfügung Ansprüche vorübergehend mit einer gerichtlichen Klage durchgesetzt werden. Insbesondere in Fällen der Produkt- und Markenpiraterie stellt die einstweilige Verfügung ein durchgreifendes Mittel dar, mit dem sich die augenblickliche Einstellung der Pirateriehandlungen erreichen lässt. Daneben steht dem Rechtsinhaber überdies der dingliche Arrest zur Verfügung. Das Eilverfahren des dinglichen Arrests (§ 917 ZPO) dient der vorläufigen gerichtlichen Sicherung von Zahlungsansprüchen.111 Dies ermöglicht dem Arrestgläubiger, bewegliches Vermögen des Arrestschuldners zu pfänden. Jedoch beinhaltet der dingliche Arrest alleinig die Berechtigung zur Sicherung des Anspruchs und hat nicht schon eine Zufriedenstellung des Arrestgläubigers zur Folge. Der Arrest kommt zur Anwendung, wenn ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund bestehen. In beiden Fällen bedarf es der Glaubhaftmachung durch den Verletzten. Ein Arrestgrund ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine solche Erschwernis könnte nach § 917 Abs. 2 ZPO dann gegeben sein, wenn das Urteil außerhalb der Europäischen Union vollstreckt werden müsste, was in Pirateriefällen in der Regel zutreffen dürfte, da sich die Unternehmenssitze der Plagiatoren für gewöhnlich nicht in Deutschland befinden.112 Dennoch ist hier von Seiten des Gerichts, da es oft ohne Anhörung des Gegners entscheiden soll, eine gründliche Abwägung zu vollziehen.113 Es darf dabei die durchaus interpretationswürdigen Begriffe der Vereitelung und der wesentlichen Erschwerung nicht vorschnell bejahen.114
Schließlich erreicht der Schutzrechtsinhaber durch die Klage im Hauptsacheverfahren einen endgültigen Titel und somit die endgültige gerichtliche Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche.
IV. Strafrecht
Da die zivilrechtlichen Maßnahmen oft nicht die nötige Abschreckungsfunktion entfalten, kann es angeraten sein, gegen die Produkt- und Markenpiraterie außerdem mit den Mitteln des Strafrechts vorzugehen.
1. Straftatbestände
a) Vorsätzliche Schutzrechtsverletzung
Für bewusste Rechtsverletzungen sehen die einzelnen Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums auch Strafvorschriften vor.115
Durch das Produktpirateriegesetz (PrPG), welches ein Artikelgesetz116 darstellt, wurde die Strafandrohung für Schutzrechtsverletzungen aus allgemeinen Abschreckungserwägungen117 heraus ausnahmslos für alle gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in den Fällen der einfachen Rechtsverletzung aufgestockt.118 § 143 MarkenG stellt die vorsätzliche Kennzeichenverletzung unter Strafe und orientiert sich in Hinsicht auf Tatobjekt und Tathandlungen eng an die zivilrechtlichen Tatbestände der §§ 14 Abs. 2 bis 4 und 15 Abs. 2 und 3 an (zivilakzessorische Ausgestaltung).119
Für gewerbsmäßige Rechtsverletzungen sieht ein Qualifikationstatbestand120 in § 143 Abs. 2 MarkenG eine Strafandrohung von fünf Jahren Höchstfreiheitsstrafe oder Geldstrafe sowie eine Strafbarkeit des Versuchs vor. Die qualifizierte Schutzrechtsverletzung findet seine Ausgestaltung als so genanntes Offizialdelikt121, das keinen Strafantrag erfordert.122
Sofern sich der Täter durch wiederkehrende Kennzeichenverletzungen eine kontinuierliche Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will, was bei der Markenpiraterie stets der Fall ist, ist der Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit erfüllt.123 Der Gesetzgeber hat die Gewerbsmäßigkeit als strafschärfendes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 2 StGB ausgestaltet.124 Dabei erhärtet sich der Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit i.d.R. nicht beim bloßen Handeln im Rahmen eines Gewerbebetriebes.125 Einen Gewerbebetrieb muss er nicht besitzen. Auch ein Nebenerwerb kann ausreichend sein, jedoch muss dieser „einigen Umfang“ der Einnahmequelle ausmachen. Die Voraussetzung der Gewerbsmäßigkeit bezieht demzufolge nicht alle Eventualitäten einer besonders schweren Rechtsverletzung mit ein. Demgemäß werden von ihr nicht die einmalige, aber vollumfängliche Nachahmung und die augenblickliche Nachahmung in der Markteinführungsphase berücksichtigt. Folglich wird von der Gewerbsmäßigkeit lediglich der schwere Wiederholungsfall erfasst.126
Die Strafbarkeit findet nach § 15 StGB nur bei vorsätzlichen, nicht hingegen bei fahrlässigen Schutzrechtsverletzungen Anwendung. Wer mit Vorsatz handelt, vollzieht die Tatbestandsverwirklichung mit Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale (direkter Vorsatz/dolus directus127 ). Der Täter muss somit das Begehen von Straftaten zum Zweck seiner wirtschaftlichen Betätigung machen.128 Jedoch genügt es, wenn der Täter die Rechtsverletzung als erdenklich bzw. möglich erachtet und den Erfolg dabei billigend in Kauf nimmt129 (bedingter Vorsatz/dolus eventualis). Nicht erforderlich bei den Straftatbeständen der gewerblichen Schutzrechte ist gleichwohl eine Täuschung des Verkehrs, insbesondere des Käufers, über die Echtheit der Produkte.130
Die Grundtatbestände setzen im Gegensatz zu der gewerbsmäßigen Schutzrechtsverletzung, die getrennt von einem Strafantrag nach § 143 Abs. 2 MarkenG von Amts wegen (ex officio) zu verfolgen ist, einen Strafantrag voraus.131 Die Frist für den Strafantrag beträgt nach § 77 b StGB drei Monate. Maßgebend für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt, an dem der Antragsberechtigte (verletzter Rechtsinhaber) Kenntnis von der Tat und der Person des Täters erlangt.132 Der Antrag ist durch eine schriftliche oder zu Protokoll gegebene Erklärung an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft oder schriftlich an eine andere Behörde (§ 158 Abs. 2 StPO) zu stellen. Nur im Falle des besonderen öffentlichen Interesses133 (Nr. 261 a RiStBV) schreitet die Strafverfolgungsbehörde je nach Ermessen von Amts wegen ein. Dieses ex officio Einschreiten stellt somit eine Ausnahme vom Strafantragserfordernis dar. Daran wird ersichtlich, welch hohe Priorität der Gesetzgeber dem Schutz des Immaterialgüterrechts einräumt. Insbesondere bei der Frage der Markenpiraterie sollen die Strafverfolgungsbehörden auf die Alternativlösung zurückgreifen können, obwohl ein Strafantrag nicht gestellt wurde, um so ein energisches Durchgreifen gegen die Schutzrechtsverletzungen zu ermöglichen.134
b) Bannbruch
Von beachtlichem Stellenwert in Grenzbeschlagnahmfällen ist, neben den sondergesetzlich festgelegten Straftatbeständen, die die Verletzung der einzelnen Schutzrechte sanktionieren, der steuerrechtliche Tatbestand des Bannbruchs nach § 372 AO, der nach der Legaldefinition des § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Steuerstraftat darstellt.135
Aufgrund der überwiegenden Aufhebung staatlicher Monopole spielt die Norm derzeit hauptsächlich in den Bereichen der Wirtschaftsinteressen sowie dem Gesundheits-, Pflanzen- und Tierschutz eine Rolle.136 Eine Begründung besteht dahingehend, dass § 372 AO als so genannte Blankettnorm an andere strafbewehrte Einfuhrverbote anknüpft, welche vorherrschend anderen Interessen als dem staatlichen Steueranspruch dienen.137 Damit dieses Blankettgesetz Anwendung findet, bedarf es der Ausfüllung durch andere Gesetze.138
Nach § 372 Abs. 1 AO begeht Bannbruch, wer Gegenstände entgegen einem Verbot, ohne einer ordnungsgemäßen Anzeige bei den zuständigen Zollbehörden einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 AWG), ausführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 AWG) oder durchführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 AWG). Eine Ahndung des Verstoßes gegen diese Vorschriften erfolgt insofern nach den Bestimmungen der AO, weil diesbezüglich stets die Zollbehörden die Grenzaufsicht abwickeln. Die dazu erforderlichen Ermittlungen werden gemäß §§ 208, 369 und 404 AO von der Zollfahndung durchgeführt. Die Verpflichtung für die Zollverwaltung zur Vornahme der so genannten zollamtlichen Überwachung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr ergibt sich aus § 1 ZollVG.139
Bereits der Versuch ist gemäß §§ 372 Abs. 2, 370 Abs. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 StGB strafbar.140 Die Ahndung setzt ein vorsätzliches Handeln voraus. Der Vorsatz muss sich dabei auf das Verbot der Einfuhr beziehen.141 Allerdings entfällt der Vorsatz aufgrund eines Tatbestandsirrtums i.S.d. § 16 StGB, wenn der Täter das Verbot nicht kannte.142 Die Bestrafung des einfachen Bannbruchs erfolgt gemäß § 370 Abs. 1 AO durch eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder durch Geldstrafe, falls die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist (§ 372 Abs. 2 AO). Diese Subsidiaritätsklausel hat die Folge, dass die durch die Anwendung des § 143 MarkenG verwirkte Strafe gegenüber einer Bestrafung nach § 370 AO Vorrang hat.143 In § 373 Abs.
1 AO ist für den gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Bannbruch eine Strafverschärfung mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Gewerbsmäßig Handelnder ist nicht einzig jener, der beruflich im Hinblick auf den Erwerb handelt, sondern auch der, der sich willentlich durch die regelmäßige Begehung einen kontinuierlichen Ertrag von mindestens einiger Dauer aneignen will.144 Eine Selbstanzeige ist nach § 371 AO für den Bannbruch allerdings nicht vorgesehen.145 Aufgrund der Tatsache, dass die einschlägigen Spezialgesetze zum Schutz geistigen Eigentums ein explizites und ausreichend bestimmtes Import- und Exportverbot umfassen, ist der Tatbestand des Bannbruchs bei Ein- und Ausfuhr schutzrechtsverletzender Ware stets erfüllt.146
c) Betrug
Des Weiteren kann es beim Geschäft mit Falsifikaten zu einem Betrugsdelikt zu Lasten eines potentiellen Kunden kommen. Nach § 263 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Der Betrug stellt ein kupiertes Erfolgsdelikt dar147 und ist dementsprechend die durch die Täuschung herbeigeführte Vermögensschädigung eines anderen, verbunden mit einer Bereicherungsabsicht.148 Geschütztes Rechtsgut ist dabei immer das Vermögen. Zur Ausfüllung des objektiven Tatbestands bedarf es folgender Tatbestandsmerkmale: Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden.149 Diese Merkmale müssen stets in einem funktionalen Kausalzusammenhang zueinander stehen. „Vorspiegeln“ einer Tatsache bedeutet, die täterschaftliche Darstellung einer nicht existenten Tatsache als existent.150 Dabei kann die Unwahrheit kann durch den Täter entweder ausdrücklich (expressis verbis) oder durch ein schlüssiges (konkludentes) Verhalten zum Ausdruck gebracht werden.151 Unter dem Begriff „Entstellen“ wiederum versteht man die Manipulation des echten Gesamtbildes durch Beifügung oder Streichung einzelner Charakteristika.152 „Unterdrücken“ einer wahren Tatsache bedeutet schließlich ein Handeln, das gegenüber einer anderen Person zu einer Vorenthaltung der wahren Tatsache und Kenntnis führt.
Darüber hinaus besteht ein Qualifikationstatbestand (§ 263 Abs. 3 StGB) mit Strafverschärfungen, insbesondere für besonders schwere Fälle und den Bandenbetrug.
Im Verkauf unerlaubt gekennzeichneter Waren liegt in der Regel eine Täuschung des Verletzers gegenüber seinem Käufer vor, da es durch das konkludente Handeln zu einer wahrheitswidrigen Erklärung, dass es sich um Originalware handelt, kommt. Der Abnehmer sieht sich demgemäß regelmäßig mit einem entsprechenden Irrtum konfrontiert,153 also einer Diskrepanz zwischen Vorstellung und Realität.154 Der Plagiator erzeugt auf Seiten des Käufers ein mit der Wirklichkeit nicht kongruentes Vorstellungsbild. Letztlich verfügt der Abnehmer durch die Kaufpreiszahlung irrtumsbedingt über sein Vermögen. Objektiv liegt damit ein Betrug vor.
Zusammenfassend kann man festhalten, dass der Handel mit Fälschungen gegenüber dem Käufer stets den Tatbestand des Betrugs erfüllt, da es durch die Zahlung des Kaufpreises zu einem unmittelbaren Vermögensschadens auf Seiten des Käufers kommt und der Händler regelmäßig vorsätzlich (dolus eventualis genügt)155 und mit der erforderlichen Absicht156 handelt. Dieses vorsätzliche Handeln ist zumeist darauf gerichtet, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Als Vermögensvorteil ist jede Verbesserung der Vermögenslage des Plagiathändlers zu verstehen, sprich das exakte Gegenstück des auf Seiten des Opfers eingetretenen Vermögensschadens.157 Nur im Falle eines bewussten Plagiaterwerbs seitens des Abnehmers scheidet der Betrug mangels Irrtum aus.158
2. Strafrechtliche Sanktionen
a) Einziehung
Einziehungsregelungen sind nicht nur in den Spezialgesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums159 zu finden, sondern ebenfalls im Strafgesetzbuch. Auch bei fehlender Schuld des Täters ist es nach § 74 Abs. 3 StGB als Sicherungsmaßnahme160 - ohne Strafcharakter- unter den Erfordernissen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich.161
Gemäß § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände - d.h. nicht nur Sachen, sondern auch Rechte162 -, die durch die begangene vorsätzliche Straftat hervorgebracht163 (producta sceleris)164 oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind165 (instrumenta sceleris)166, eingezogen werden.167 „Gebrauchen“ ist dabei als die faktische Inanspruchnahme des Gegenstandes zur Tat zu betrachten.168 Gegenstände, die freilich nicht wirklich benutzt wurden, dessen ungeachtet für eine konkrete Strafhandlung vorgesehen und dazu auch bereitgestellt waren, selbst wenn nur Eventualitäten abgedeckt werden sollten, gelten als bestimmt zur Tat. Bei den producta sceleris ist das unmittelbare Hervorgehen aus der Tat entscheidend.169 Ausschließlich die Tathandlung des Anbringens von Zeichen nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG begründet die unmittelbare Hervorbringung der Piraterieware.170 Dies können zum einen die beim Fabrikant entdeckten Plagiate, gewisse Vorrichtungen oder Maschinen zur Anfertigung der Piraterieware sowie als Muster verwendete Originale sein. Beziehungsgegenstände171 dagegen, die nicht Hilfsmittel für oder Erzeugnis der Tat sind, sind von § 74 Abs. 1 StGB nicht erfasst. Derartige Beziehungsgegenstände sind etwa mit einem Kennzeichen unzulässig versehene Waren, die nicht beim Produzenten, sondern erst beim Händler entdeckt werden.172 Dennoch kann dessen ungeachtet eine Einziehung dieser Beziehungsgegenstände nach den sondergesetzlichen Vorschriften173 erfolgen, die explizit Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erfassen. Voraussetzung der Einziehung sowohl nach § 74 Abs. 1 StGB als auch nach § 143 Abs. 5 MarkenG ist eine vorsätzliche Straftat.174 Ferner müssen die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entscheidung entweder dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB- dingliche Herrschaftsrechte am Gegenstand175 ), die Allgemeinheit einer gewissen Gefahr aussetzen oder allem Anschein nach der Begehung rechtswidriger Taten dienen (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Eine adäquate Anwendung finden diese Notwendigkeiten nach § 74 Abs. 4 StGB auch bei der Einziehung nach § 143 Abs. 5 MarkenG.
Verpflichtend ist, dass das notwendige Eigentum des Täters oder Teilnehmers zurzeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung176 vorliegen muss. Dies wiederum bedeutet, dass die Rechtsverhältnisse vor der Tat, zum Zeitpunkt der Tat und bis zum Urteil irrelevant sind. Allein entscheidend ist folglich die Rechtsinhaberschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung.177
Bei einer im Nachhinein, aber vor der Entscheidung über die Einziehung, erfolgten Verwertung des Gegenstandes durch den Täter oder Teilnehmer oder durch eine sonstige Vereitelung der Einziehung seitens des Täters oder Teilnehmers, kann das Gericht nach § 74 c Abs. 1 StGB die Einziehung des Wertersatzes nach § 76 StGB nachträglich anordnen, sofern sich die Verwertung der Einziehungsanordnung anschließt. Für den Fall, dass der Täter oder Teilnehmer nicht Eigentümer ist, kann unter besonderen Umständen nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Einziehung auch gegenüber Dritten möglich sein (Dritteinziehung).178 Eine Erleichterung der Dritteinziehung findet sich in § 143 Abs. 5 S. 2 MarkenG, der § 74 a StGB für anwendbar erklärt.
Demgemäß kann man sich alternativ die Einziehung eines Gegenstandes, der im Eigentum eines Dritten steht, zunutze machen, sofern dieser zumindest tendenziös leichtfertig179 dazu beigesteuert hat, dass die Sache Mittel oder Gegenstand der Tat gewesen ist oder die Gegenstände subjektiv im Wissen180 der Begleitumstände erworben hat.181 Mit dem Begriff „Erwerb“ ist an dieser Stelle der Abschluss eines Vertrages gemeint, aufgrund dessen die besagte Sache von der Einziehung nach § 74 StGB ferngehalten wird.182
Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB sowie nach § 143 Abs. 5 MarkenG steht im pflichtbewussten Ermessen des Richters183 und findet ihre Einschränkung im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74 b StGB). Ist der eigentliche Zweck der Einziehung auch durch eine geringer einschneidende Maßnahme erreichbar, so verfolgt das Gericht diese geringer einschneidende Maßnahme.
Mit rechtskräftiger Entscheidung über die Einziehung erfolgt der Übergang des Eigentums gemäß § 74 e Abs. 1 StGB auf den Staat, der in aller Regel die Vernichtung herbeiführt.184 Allerdings geht der zivilrechtliche Vernichtungsanspruch nach § 18 MarkenG der strafrechtlichen Einziehung vor, sofern dem Vernichtungsanspruch im so genannten Adhäsionsverfahren (§ 403 bis § 406 c StPO) stattgegeben wird.
[...]
1 Vgl. Olins, S.15.
2 Vgl. Olins, S.16.
3 Vgl. Harte-Bavendamm, S.7, Rdnr.16.
4 Vgl. Harte-Bavendamm, S.7, Rdnr.17.
5 Vgl. O lins, S.17.
6 Vgl. Harte-Bavendamm, S.6, Rdnr.15.
7 Vgl. Harte-Bavendamm, S.6, Rdnr.16.
8 Vgl. Hoffmeister, Klaus in MarkenR 11-12/2002, S.388.
9 Vgl. Hunsicker, Ernst in Kriminalistik 1/2007, S.26.
10 Vgl. Hunsicker, Ernst in Kriminalistik 1/2007, S.26; Wabnitz/Janovsky, Kap.15, Rdnr.8.
11 Vgl. Welser/González, S.19, Rdnr.1.
12 Vgl. http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,390400,00.html.
13 Vgl. Focus 34/2005, S.103.
14 Vgl. http://www.sueddeutsche.de/panorama/artikel/746/91655/.
15 Vgl. Focus 34/2005, S.103.
16 Vgl. http://www.ftd.de/politik/international/167266.html.
17 Vgl. http://www.sueddeutsche.de/panorama/artikel/746/91655/.
18 Vgl. http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,459643,00.html; http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/395/107288/.
19 Vgl. Schiwek, S.29.
20 Vgl. Hoffmeister, Klaus in MarkenR 11-12/2002, S.388; Hunsicker, Ernst in Kriminalistik 1/2007, S.27; Igelmann, Tino in ZfZ 2003 Nr.12, S.399; Wabnitz/Janovsky, Kap.15, Rdnr.5.
21 Vgl. Hunsicker, Ernst in Kriminalistik 1/2007, S.27.
22 Vgl. Igelmann, Tino in ZfZ 2003 Nr.12, S.398.
23 Vgl. Hermsen, Alexandra in MittdtschPatAnw 2006, S.261; Hunsicker, Ernst in Kriminalistik 1/2007, S.27.
24 Vgl. Naim, S.152; Igelmann, Tino in ZfZ 2003 Nr.12, S.398
25 Chinesischer Philosoph (551 v. Chr. bis 479 v. Chr.).
26 Vgl. Welser/González, S.196, Rdnr.333.
27 Vgl. Ekey/Klippel, § 143 MarkenG, Rdnr.4.
28 Vgl. Etzlstorfer/Katzinger/Winkler, S.154.
29 Vgl. Etzlstorfer/Katzinger/Winkler, S.162.
30 Vgl. http://www.fraunhofer.de/fhg/Images/magazin2-2007-54_tcm5-76633.pdf.
31 Siehe oben Fn.14.
32 Vgl. Hoffmeister, Klaus in MarkenR 11-12/2002, S.387; Welser, Marcus von in EWS 5/2005, S.202.
33 Vgl. http://www.sueddeutsche.de/panorama/artikel/746/91655/.
34 Vgl. Naim, S.159.
35 Vgl. Wabnitz/Janovsky, Kap.15, Rdnr.6.
36 Vgl. Schiwek, S.27.
37 Vgl. Schiwek, S.26; Die Zeit vom 29.08.2002, S.29.
38 Vgl. Naim, S.147.
39 Vgl. Schiwek, S.26.
40 Vgl. Seelig, Horst in DSWR 10/2004, S.263.
41 Vgl. Czartowski, S.199.
42 Vgl. http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,390400,00.html.
43 Siehe oben Fn.18.
44 Vgl. Harte-Bavendamm, S.11, Rdnr.30; Hoffmeister, Klaus in MarkenR 11-12/2002, S.388.
45 Vgl. Igelmann, Tino in ZfZ 2003 Nr.12, S.389.
46 Vgl. Harte-Bavendamm, S.11, Rdnr.31.
47 Vgl. Wabnitz/Janovsky, S.563, Rdnr.18.
48 Vgl. Welser/González, S.49, Rdnr.45.
49 Vgl. Igelmann, Tino in ZfZ 2003 Nr.12, S.398; Wabnitz/Janovsky, Kap.15, Rdnr.6.
50 Vgl. Igelmann, Tino in ZfZ 2003 Nr.12, S.398.
51 Vgl. Welser/González, S.54, Rdnr.57.
52 Vgl. Anhang A, S.I.
53 Vgl. http://www.sueddeutsche.de/kultur/artikel/184/115069/.
54 Vgl. Anhang A, S.II.
55 Siehe Abbildung 1.3 im Anhang A, S.III.
56 Siehe Abbildung 1.4 im Anhang A; S.IV.
57 Vgl. Welser/González, S.43, Rdnr.38.
58 Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12.Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.
59 Vgl. in engl.: piracy
60 Vgl. Schiwek, S.25; Lührs, Wolfgang in GRUR 1994, S.264.
61 aA Meister, Herbert E. in WRP 3/1991, S.137.
62 Vgl. in engl.: counterfeiting
63 Vgl. Schiwek, S.23.
64 Vgl. Schiwek, S.24.
65 Vgl. Harte-Bavendamm, S.3, Rdnr.7 und 8.
66 Vgl. Wabnitz/Janovsky, Kap.15, Rdnr.3.
67 Vgl. Harte-Bavendamm, S.32, Rdnr.6.
68 Vgl. Hunsicker, Ernst in Kriminalistik 1/2007, S.27.
69 Vgl. Harte-Bavendamm, S.79, Rdnr.9.
70 Vgl. Anhang B.
71 Vgl. Seelig, Horst in DSWR 10/2004, S.265.
72 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, AblEG Nr.L 157 vom 30.04.2004.
73 Vgl. Welser/González, S.107, Rdnr.142.
74 Vgl. http://www.bmj.bund.de/files/-/1727/RegE%20Durchsetzungsrichtlinie.pdf.
75 Vgl. Fezer, § 14 MarkenG, Rdnr.509; LG Düsseldorf MittdtschPatAnw 1996, 22- Chiemsee.
76 Vgl. Berlit, S.144, Rdnr.241.
77 Vgl. Berlit, S.144, Rdnr.241.
78 Vgl. § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 MarkenG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 42 Abs. 1 GeschmMG, § 139 Abs. 1 PatG, § 24 GebrMG, § 9 Abs. 1 HalblSchG, § 37 Abs. 1 SortSchG.
79 Vgl. Harte-Bavendamm, S.84, Rdnr.19; Fezer, § 14 MarkenG, Rdnr.548.
80 Vgl. Fezer, § 14 MarkenG, Rdnr.509.
81 Vgl. § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 5 MarkenG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 42 Abs. 2 GeschmMG, § 139 Abs. 2 PatG, § 24 Abs. 2 GebrMG, § 9 Abs. 1 HalblSchG und § 37 Abs. 2 SortSchG.
82 Vgl. Harte-Bavendamm, S.114, Rdnr.93; Fezer, § 14 MarkenG, Rdnr.518.
83 Vgl. Berlit, S.154, Rdnr.259.
84 Vgl. Fezer, § 14 MarkenG, Rdnr.521.
85 Vgl. Harte-Bavendamm, S.115, Rdnr.94.
86 Vgl. Harte-Bavendamm, S.115, Rdnr.96; Fezer, § 14 MarkenG, Rdnr.521; Berlit, S.155, Rdnr.261; BGH GRUR 1954, 457- Irus/Urus; OLG München GRUR 1985, 548- Vier-Streifen- Schuh.
87 Vgl. Harte-Bavendamm, S.115, Rdnr.94; Fezer, § 14 MarkenG, Rdnr.521; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 287 ZPO, Rdnr.30-34; Berlit, S.155, Rdnr.261.
88 Vgl. Fezer, § 14 MarkenG, Rdnr.522; Berlit, S.154, Rdnr.259.
89 Vgl. Harte-Bavendamm, S.116, Rdnr.98; Fezer, § 14 MarkenG, Rdnr.522; Berlit, S.154, Rdnr.260.
90 Vgl. Berlit, S.154, Rdnr.259.
91 Vgl. Welser/González, S.119, Rdnr.166; Harte-Bavendamm, S.119, Rdnr.103.
92 Vgl. Fezer, § 14 MarkenG, Rdnr.530.
93 Vgl. § 19 MarkenG, § 101a UrhG, § 46 GeschmMG, § 140 b Abs. 1 PatG, § 24 b GebrMG, § 9 Abs. 2 HalblSchG i.V.m. § 24 b GebrMG und § 37 b Abs. 1 SortSchG; Fezer, § 14 MarkenG, Rdnr.525.
94 Vgl. Berlit, S.159, Rdnr.269.
95 Vgl. Tilmann, Winfried in BB 8/1990, S.1568.
96 Vgl. Welser/González, S.119, Rdnr.167; Harte-Bavendamm, S.98, Rdnr.54; Fezer, § 14 MarkenG, Rdnr.525 und § 19 MarkenG, Rdnr.5 ff.
97 Vgl. Tilmann, Winfried in BB 8/1990, S.1568.
98 Vgl. Tilmann, Winfried in BB 8/1990, S.1569.
99 Vgl. Palandt, § 809 BGB, Rdnr.11.
100 Vgl. Welser/González, S.124, Rdnr.178.
101 Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 142 ZPO, Rdnr.2; Zimmermann, § 142 ZPO, Rdnr.1.
102 Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 142 ZPO, Rdnr.2.
103 Vgl. Welser/González, S.125, Rdnr.179.
104 Siehe oben Fn.72.
105 Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 142 ZPO, Rdnr.5.
106 Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 142 ZPO, Rdnr.5.
107 Vgl. § 18 MarkenG, §§ 98, 99 UrhG, § 43 GeschmMG, § 140 a PatG, § 24 a GebrMG, § 9 Abs. 2 HalblSchG, § 37 a SortSchG.
108 Vgl. Welser/González, S.127, Rdnr.185; Fezer, § 18 MarkenG, Rdnr.30.
109 Vgl. Harte-Bavendamm, S.122, Rdnr.111; Berlit, S.156, Rdnr.264.
110 Vgl. Fezer, § 18 MarkenG, Rdnr.39.
111 Vgl. Welser/González, S.129, Rdnr.187.
112 Vgl. Welser/González, S.141, Rdnr.216.
113 Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 917 ZPO, Rdnr.3.
114 Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 917 ZPO, Rdnr.3.
115 Vgl. §§ 143-144 MarkenG, §§ 106-111 UrhG, § 51 GeschmMG, § 142 PatG, § 25 GebrMG, § 10 HalblSchG, § 39 SortSchG.
116 Vgl. Igelmann, Tino in ZfZ 2003 Nr.12, S.398.
117 Vgl. die Begründung zum 12. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie der Bundesregierung vom 15.06.1989; BT-Drucks. 11/4792 B I. 1. d.
118 Vgl. Harte-Bavendamm, S.133, Rdnr.141; Wabnitz/Janovsky, Kap.15, Rdnr.13; Ströbele/Hacker, § 143 MarkenG, Rdnr.1.
119 Vgl. Goepfert, S.100; Ingerl/Rohnke, § 143 MarkenG, Rdnr.2.
120 Vgl. Harte-Bavendamm, S.139, Rdnr.156; Welser/González, S.148, Rdnr.225; Fezer, § 143 MarkenG, Rdnr.28.
121 Vgl. Harte-Bavendamm, S.154, Rdnr.187; Ströbele/Hacker, § 143 MarkenG, Rdnr.21.
122 Vgl. Welser/González, S.148, Rdnr.225.
123 Vgl. Welser/González, S.148, Rdnr.225; Fezer, § 143 MarkenG, Rdnr.29; Ingerl/Rohnke, § 143 MarkenG, Rdnr.3; Ströbele/Hacker, § 143 MarkenG, Rdnr.21; Ekey/Klippel, § 143 MarkenG, Rdnr.17; Goepfert, S.163.
124 Vgl. Goepfert, S.162.
125 Vgl. Goepfert, S.162 ff.; Tilmann, Winfried in BB 8/1990, S.1565.
126 Vgl. Tilmann, Winfried in BB 8/1990, S.1565.
127 Vgl. Tröndle/Fischer, § 15 StGB, Rdnr.6 und 7.
128 Vgl. Tilmann, Winfried in BB 8/1990, S.1565.
129 Vgl. Tröndle/Fischer, § 15 StGB, Rdnr.9 und 10a.
130 Vgl. Wabnitz/Janovsky, Kap.15, Rdnr.21.
131 Vgl. Ekey/Klippel, § 143 MarkenG, Rdnr.19; Berlit, S.172, Rdnr.310.
132 Vgl. Ekey/Klippel, § 143 MarkenG, Rdnr.19.
133 Vgl. Berlit, S.173, Rdnr.311.
134 Vgl. Berlit, S.173, Rdnr.311.
135 Vgl. Klein, § 370 AO, Rdnr.5; Schiwek, S.126; Wabnitz/Janovsky, Kap.20, Rdnr.133.
136 Vgl. Klein, § 372 AO, Rdnr.1; Schiwek, S.126.
137 Vgl. Schiwek, S.126; Wabnitz/Janovsky, Kap.20, Rdnr.131.
138 Vgl. Wabnitz/Janovsky, Kap.20, Rdnr.155.
139 Vgl. Klein, § 372 AO, Rdnr.1.
140 Vgl. Klein, § 370 AO, Rdnr.59 und § 372 AO, Rdnr.7; Welser/González, S.150, Rdnr.233; Wabnitz/Janovsky, Kap.20, Rdnr.134.
141 Vgl. Klein, § 372 AO, Rdnr.7.
142 Vgl. Klein, § 372 AO, Rdnr.7.
143 Vgl. Goepfert, S.219.
144 Vgl. Klein, § 373 AO, Rdnr.5.
145 Vgl. Klein, § 372 AO, Rdnr.7 und 9.
146 Vgl. Goepfert, S.218 ff.; Welser/González, S.150, Rdnr.233.
147 Vgl. Schönke/Schröder, § 263 StGB, Rdnr.5.
148 Vgl. Schönke/Schröder, § 263 StGB, Rdnr.1/2.
149 Vgl. Schönke/Schröder, § 263 StGB, Rdnr.5.
150 Vgl. Schönke/Schröder, § 263 StGB, Rdnr.6.
151 Vgl. Schönke/Schröder, § 263 StGB, Rdnr.13 und 14.
152 Vgl. Schönke/Schröder, § 263 StGB, Rdnr.6.
153 Vgl. Welser/González, S.153, Rdnr.239; Harte-Bavendamm, S.140, Rdnr.159; Wabnitz/Janovsky, Kap.15, Rdnr.31.
154 Vgl. Schönke/Schröder, § 263 StGB, Rdnr.33.
155 Vgl. Schönke/Schröder, § 263 StGB, Rdnr.165.
156 Vgl. Schönke/Schröder, § 263 StGB, Rdnr.176.
157 Vgl. Harte-Bavendamm, S.143, Rdnr.163; Schönke/Schröder, § 263 StGB, Rdnr.167.
158 Vgl. Welser/González, S.153, Rdnr.239.
159 Vgl. § 143 Abs. 5 MarkenG, § 110 UrhG, § 51 Abs. 5 GeschmMG, § 142 Abs. 5 PatG, § 25 Abs. 5 GebrMG, § 10 Abs. 5 HalblSchG i.V.m. § 25 Abs. 5 GebrMG, § 39 Abs. 5 SortSchG.
160 Vgl. Ekey/Klippel, § 143 MarkenG, Rdnr.20.
161 Vgl. Harte-Bavendamm, S.151, Rdnr.180.
162 Vgl. Harte-Bavendamm, S.151, Rdnr.180; Schönke/Schröder, § 74 StGB, Rdnr.6; Tröndle/Fischer, § 74 StGB, Rdnr.3.
163 Vgl. Ströbele/Hacker, § 143 MarkenG, Rdnr.27.
164 Vgl. Harte-Bavendamm, S.151, Rdnr.180; Schönke/Schröder, § 74 StGB, Rdnr.8; Tröndle/Fischer, § 74 StGB, Rdnr.5.
165 Vgl. Ströbele/Hacker, § 143 MarkenG, Rdnr.27.
166 Vgl. Harte-Bavendamm, S.151, Rdnr.180; Schönke/Schröder, § 74 StGB, Rdnr.9; Tröndle/Fischer, § 74 StGB, Rdnr.6.
167 Vgl. Schiwek, S.198; Welser/González, S.154, Rdnr.241; Goepfert, S.265.
168 Vgl. Schönke/Schröder, § 74 StGB, Rdnr.9a.
169 Vgl. Schönke/Schröder, § 74 StGB, Rdnr.8.
170 Vgl. Schiwek, S.198.
171 Vgl. Schönke/Schröder, § 74 StGB, Rdnr.12a; Tröndle/Fischer, § 74 StGB, Rdnr.10.
172 Vgl. Fezer, § 143 MarkenG, Rdnr.32
173 Siehe oben Fn.159.
174 Vgl. Schönke/Schröder, § 74 StGB, Rdnr.2; Tröndle/Fischer, § 74 StGB, Rdnr.11.
175 Vgl. Schönke/Schröder, § 74 StGB, Rdnr.20.
176 Vgl. Tröndle/Fischer, § 74 StGB, Rdnr.12.
177 Vgl. Harte-Bavendamm, S.152, Rdnr.181.
178 Vgl. Welser/González, S.155, Rdnr.244; Ekey/Klippel, § 143 MarkenG, Rdnr.20; Harte- Bavendamm, S.152, Rdnr.182; Ströbele/Hacker, § 143 MarkenG, Rdnr.28; Schiwek, S.199; Tröndle/Fischer, § 74 StGB, Rdnr.14.
179 Vgl. Schönke/Schröder, § 74a StGB, Rdnr.6; Tröndle/Fischer, § 74a StGB, Rdnr.4.
180 Vgl. Schönke/Schröder, § 74a StGB, Rdnr.9.
181 Vgl. Ekey/Klippel, § 143 MarkenG, Rdnr.20.
182 Vgl. Schönke/Schröder, § 74a StGB, Rdnr.7.
183 Vgl. Fezer, § 143 MarkenG, Rdnr.34; Wabnitz/Janovsky, Kap.15, Rdnr.27; Ekey/Klippel, § 143 MarkenG, Rdnr.20; Schönke/Schröder, § 74 StGB, Rdnr.38.
184 Vgl. Ströbele/Hacker, § 143 MarkenG, Rdnr.29.
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- Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Christopher Fey (Author), 2009, Die Markenpiraterie und ihre effektive Bekämpfung - Insbesondere das Grenzbeschlagnahmeverfahren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145033
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