Der durch das MoMiG neue normierte § 15a InsO fasst erstmals die Insolvenzantragspflichten und den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung in einer Norm zusammen.
Während nach der alten Rechtslage die Antragspflichten und die Strafbewehrung noch in den Spezialgesetzen zu den einzelnen Gesellschaftsformen (AktG, GenG, GmbHG, HGB) zu finden waren, fasst der § 15a InsO diese Pflichten mittels einer rechtsformneutralen Formulierung in einer Norm zusammen. Dies diente hauptsächlich dem Zweck, dass die sog. "Scheinauslandsgesellschaften" (EU-Gesellschaften die durch die vom EuGH durchgesetzte Gründungstheorie trotz Gründung in einem anderen europäischen Land (z.B. die englische Limited) unter Anwendung des Gesellschaftsrechtes ihres Gründungsstaates ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt nach Deutschland verlagern und dort tätig werden können) von den Antragspflichten und der Strafbewehrung erfasst werden können.
Die Arbeit beleuchtet, ob diese Ziel mit der neuen Regelung tatsächlich erreicht werden kann und ob der neue § 15a InsO vereinbar ist mit dem europäischen Recht.
Im zweiten Abschnitt der Seminararbeit wird untersucht, ob der neue Absatz III, der die (strafrechtliche) Verantwortlichkeit im Falle der Unternehmenskrise beim Vorliegen einer Führungslosigkeit auch auf Aufsichtsratsmitglieder einer AG oder e.G. bzw. auf die Gesellschafter einer GmbH, wirklich dazu geeignet ist, die Fälle der "Firmenbestattungen" und ähnlicher strafrechtlicher Phänomene einzuschränken.
Der dritte Abschnitt beschäftigt sich mit der Frage, ob die in § 15a IV Var.2 InsO gewählte Formulierung des "nicht richtig" gestellten Antrages ein neues Tatbestandsmerkmal darstellt oder ob die alte Rechtslage nur konkreter dargestellt wird.
GLIEDERUNG
A. Einleitung
B. Die rechtsformneutrale Antragspflicht
I. Bisherige Insolvenzantragspflicht
II. Die neue rechtsformneutrale Ausgestaltung
1. Auswirkungen auf inländische Gesellschaftsformen
a) Vor-GmbH
b) Eingetragener Verein
2. Auswirkungen auf ausländische Rechtsformen
a) Das Problem der „alten“ Rechtslage
b) Reaktion der neuen Rechtslage
c) Anwendbares Insolvenzrecht auf Auslandsgesellschaften
aa) „Scheinauslandsgesellschaften”
bb) „Echte” Auslandsgesellschaften
cc) Rechtliche Qualifizierung der Insolvenzantragspflicht
(1) Gesellschaftsrechtliche Qualifikation
(2) Insolvenzrechtliche Qualifikation
(3) Stellungnahme
(4) Mögliche Reaktionen des EuGH bezüglich der Europarechtskonformität
dd) Insovenzantragspflicht für Partukularinsolvenzverfahren
ee) Problemverlagerungseffekt des neuen § 15a InsO
III. Zusammenfassende Bewertung des neuen § 15a I,II InsO
C. Der neue § 15a III InsO
I. Probleme der alten Rechtslage
II. Antworten der neuen Rechtslage
1. Potentieller Täterkreis
2. Führungslosigkeit
3. Der subjektive Tatbestand des § 15a III, IV,V InsO
III. Bewertung des neuen § 15a III
D. Die Strafbarkeit des „nicht richtig” gestellten Insolvenzantrags
I. Zivilrechtliche Anforderungen an den richtig gestellten Antrag
II. Die bisherige Strafbarkeit des „nicht richtigen” Antrages
III. Mögliche Strafbarkeitserweiterunng durch Einführung des § 15a IV 2.Alt.
E. Zusammenfassung und Ergebnis
A. Einleitung
Die folgende Seminararbeit beschäftigt sich mit den möglichen Weiterungen die der § 15a InsO möglicherweise gegenüber dem alten Rechtszustand gebracht hat.
Der § 15a InsO ist durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz MoMiG) neu normiert worden und regelt die sog. „Insolvenzverschleppung“.[1] Allgemein gesagt regelt dieser Begriff Verstöße gegen die für Gesellschaften gesetzlich geregelten Pflichten zur Stellung eines Insolvenzantrages.[2] Bei der Verwendung des Begriffes ist zu beachten, dass der Gesetzgeber den Begriff der Insolvenzverschleppung nicht benutzt. Dies ist durch den Umstand geschuldet, dass die InsO im Gegensatz zum StGB nicht über amtliche Paragraphenüberschriften verfügt und somit die Strafbestimmungen keinen offiziellen Namen haben. Um aber den Anforderungen an den Anklagesatz (§ 200 I 1 StPO), den Eröffnungsbeschluss ( § 207 II StPO) und an das Urteil (§ 264 StPO), welche eine stichwortartige Beschreibung der vorgeworfenen Straftat verlangen, gerecht zu werden, hat sich die Begriffsverwendung mittlerweile eingebürgert, sodass in der folgenden Untersuchung unproblematisch mit ihm hantiert werden kann.[3]
Die Deliktshäufigkeit des Tatbestandes ist angesichts der großen Zahl von unterkapitalisierten Gesellschaften und insbesondere durch die aktuell schwierige Wirtschaftslage und die damit verbundenen Liquiditätsprobleme hoch.[4] So wurde uns gerade durch die großen Insolvenzen der Quelle GmbH, der Arcandor AG und der Osnabrücker Wilhelm Karmann GmbH medienträchtig vor Augen geführt, dass das Thema Insolvenz nicht einmal vor großen Unternehmen halt macht und eine traurige Aktualität besitzt. Dem Insolvenzverschleppungstatbestand kommt hierbei die Aufgabe zu, die Verantwortlichen eines Unternehmens zu einer rechtzeitigen Antragsstellung zu bewegen, damit die Insolvenzmasse durch unnötige Verzögerungen nicht noch mehr geschmälert wird und die Gläubiger einen nicht noch größeren Schaden erleiden.[5] Da eine drohende Insolvenz aber leider nicht immer dazu führt, dass rationale und gesetzlich verlangte Entscheidungen getroffen werden bzw. sich Kriminelle die wirtschaftliche Notlage anderer sogar noch versuchen zu Nutze zu machen (siehe beispielsweise in Abschnitt C die Fälle der „Firmenbestattungen“), besitzt der Tatbestand wesentlich mehr praktische Relevanz als viele andere nebenstrafrechtliche Bestimmungen. Es soll in der Arbeit untersucht werden, ob der neue § 15a InsO durch eventuelle Weiterungen seiner Aufgabe in einer noch effizienteren Art und Weise gerecht werden kann.
Die Arbeit ist so aufgebaut, dass zunächst die neue rechtsformneutrale Antragspflicht, dann mögliche Weiterungen des § 15a III InsO und § 15a IV, V InsO behandelt werden. Es wird in den einzelnen Abschnitten jeweils zunächst die neue Rechtslage mit der alten verglichen. Anschließend soll insbesondere auch darauf ein Augenmerk gelegt, dass mögliche Änderungen nicht nur aus rechtstheoretischer Sicht beleuchtet werden, sondern auch ihre tatsächliche praktische Relevanz dargestellt wird.
B. Die rechtsformneutrale Antragspflicht
Die neue rechtsformneutrale Insolvenzantragspflicht ist in den § 15a I-II InsO geregelt. Zunächst soll ein kurzer Überblick über die alte Rechtslage gegeben werden.
I. Bisherige Insolvenzantragspflicht
Bis zum 1.11.2008 war die Insolvenzantragspflicht rechtsformabhängig in den Spezialgesetzen zu den jeweiligen Gesellschaften (AktG, GmbHG, GenG, HGB, EWIV-AusfG) geregelt. Der Straftatbestand war bislang typischerweise zusammengesetzt aus einer normierten Handlungspflicht (z.B. §§ 64 I, 71 IV a.F. GmbHG) und einer separat niedergeschriebenen Strafbewehrung (z.B. § 84 I Nr.2, II a.F. GmbHG), welche zusammenzulesen waren.[6] Es handelte sich um blankettartige Straftatbestände, die in einem im Nebenstrafrecht nicht unüblichen Akzessorietätsverhältnis zur eigentlichen Handlungsnorm standen.[7] Taugliche Täter des Sonderdeliktes der Insolvenzverschleppung konnten nur Geschäftsführer (bei der GmbH), Vorstandsmitglieder (bei der AG oder e.G.), persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA oder die Liquidatoren einer der genannten Gesellschaften sein.[8]
Zudem sorgten die §§ 130a a.F., 130b a.F. und 177a a.F. HGB dafür, dass neben den Kapitalgesellschaften auch Personenhandelsgesellschaften (oHG, GbR, KG etc.), bei denen keine natürliche Person für die Verbindlichkeiten haftet (z.B. GmbH & Co KG) ebenfalls unter die Insolvenzantragspflichten fielen.[9] Antragsverpflichtet waren in derartigen Konstellationen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder Liquidatoren (§ 130 I 2 a.F. HGB).
Zusammengefasst gesagt machte sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar, wer als Vertreter des Unternehmens (Geschäftsführer, Vorstand etc.), vorsätzlich oder fahrlässig, nicht ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens den nach den jeweiligen spezialgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte.[10] Da das Unterlassen der Antragsstellung genügte und kein konkreter Erfolg eintreten musste, handelte es sich bei den alten Insolvenzverschleppungstatbeständen sowohl um Unterlassungstatbestände als auch um abstrakte Gefährdungsdelikte.
II. Die neue rechtsformneutrale Ausgestaltung
Der durch das MoMiG neu kreierte § 15a InsO fasst sämtliche Insolvenzantragspflichten für die amtierenden Organmitglieder einer juristischen Person oder Abwickler (§ 15a I 1 InsO), für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder Abwickler einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 15a I 2 InsO) bzw. für die über eine Kette von Gesellschaften ermächtigten organschaftlichen Vertreter (§ 15a II InsO) in einer einzigen Norm in der Insolvenzordnung zusammen.[11] Der § 15a I InsO entspricht inhaltlich – abgesehen von einer rechtsformneutralen Formulierung der Verpflichteten – den bisherigen Regelungen der Insolvenzantragspflichten in § 64 I GmbHG, § 92 II AktG, § 99 I GenG und § 130a I HGB, die mit der Einführung des § 15a InsO weggefallen sind.[12]
Ziel der Fassung eines einheitlichen Tatbestandes war es, die bisherige rechtsformspezifische Lösung der Antragspflichten zu durchbrechen und einen einheitlichen, rechtsformunabhängigen Tatbestand zu schaffen.[13] Dadurch sollte das unübersichtliche und im Rahmen des Art.103 II GG zumindest unglückliche[14] Auseinanderfallen der Handlungspflichten und der Sanktionsnorm beseitigt werden. Die Einordnung der Antragspflichten in die Insolvenzordnung soll verdeutlichen, dass der Sinn und Zweck der rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung in erster Linie nicht gesellschaftsrechtlich, sondern insolvenzrechtlich begründet ist.[15] Die rechtsformneutrale Formulierung des Tatbestandes soll neben der weiteren Geltung für die deutschen Kapitalgesellschaften nun auch strafrechtlich Anwendung auf etwaige Auslandsgesellschaften, die in Deutschland wirtschaftlich aktiv sind, finden.[16]
In der Folge wird erörtert, inwiefern sich die neue rechtsformneutrale Insolvenzantragspflicht inklusive der Strafbewehrung in dem § 15a IV-V InsO auf die einzelnen Gesellschaftsformen auswirkt.
1. Auswirkungen auf inländische Gesellschaftsformen
Zuerst soll untersucht werden, inwiefern sich die Insolvenzantragspflicht und der Kreis der Verpflichteten nach dem MoMiG im Bezug auf die inländischen Gesellschaftsformen die ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in Deutschland haben, gestaltet.
Der Gesetzgeber beabsichtigte trotz Zusammenlegung der Insolvenzantragspflichten nicht, von seiner bisher geltenden Rechtsprechung zur Insolvenzverschleppung bei Inlandsgesellschaften abzurücken.[17] Vielmehr spricht die nahezu wortgleiche Übernahme der bisherigen Tatbestände in den § 15a InsO dafür, dass der Gesetzgeber an den geltenden Tatbestandsmerkmalen, Täterkreis (die Erweiterungen des § 15a III InsO werden in Abschnitt D behandelt) und der erfolgten Rechtsprechung hinsichtlich der Inlandsgesellschaften festhalten möchte.[18] Trotz des vereinheitlichten Tatbestandes besteht für Mitglieder der jeweiligen Vertretungsorgane der gängigen deutschen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, e.G.) bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung weiterhin die Pflicht zur unverzüglichen Stellung des Insolvenzantrages. Gleiches gilt für solche Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG, GbR), bei denen als persönlich haftende Gesellschafter lediglich juristische Personen für die eingegangenen Verbindlichkeiten einstehen.[19] Eine Erweiterung oder Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Vertreter der gängigsten (GmbH, AG, e.G) inländischen juristischen Personen ist weder erkennbar noch vom Gesetzgeber gewollt.[20]
Fraglich ist aber, ob die rechtsformneutrale Ausgestaltung Auswirkungen auf andere juristische Personen hat, die bisher spezialgesetzlich keiner mit Strafe bewehrten Insolvenzantragspflicht unterfielen.
a) Vor-GmbH
Mit der Errichtung einer GmbH, also mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages, entsteht die GmbH als Rechtsträgerin. Sie ist bis zur Eintragung in das Handelsregister eine sog. Vor-GmbH.[21] Die Rechtsnatur der Vor-GmbH ist umstritten. Es ist aber mittlerweile wohl in der Rechtsprechung und der Literatur herrschende Meinung, dass die Vor-GmbH einem Sonderrecht untersteht, das den gesetzlichen und vertraglichen Gründungsvorschriften und dem Recht der eingetragenen GmbH, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt, zu entnehmen ist.[22] Daraus ergibt sich zwar, dass die Vor-GmbH insolvenzrechtsfähig ist[23], sie ist aber keine juristische Person,[24] wie es der Wortlaut des § 15a I InsO verlangt. Ob eine zivilrechtliche Analogie zu einer Insolvenzantragspflicht führt, kann dahingestellt bleiben. Einer möglichen Strafbarkeit gem. § 15a I, IV InsO steht das strafrechtliche Analogieverbot entgegen.[25]
b) Eingetragener Verein
Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhalten die nicht wirtschaftlichen Vereine gem. § 21 BGB (bzw. wirtschaftliche Vereine unter den Voraussetzungen des § 22) die Rechtsfähigkeit und werden dadurch zu juristischen Personen.[26] Die Insolvenzantragspflicht der Vereine war bislang im § 42 II BGB geregelt. Nach dem § 42 II 1 BGB war der Vorstand bislang verpflichtet, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Kam der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so drohte den Vorstandsmitglieder bei Verschulden eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht gem. § 42 II 2 BGB. Eine strafrechtliche Sanktion drohte bei Unterbleiben des Antrags nicht.[27]
Es stellt sich aber nach der Einführung des rechtsformneutralen § 15a I, IV InsO die Frage, ob die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung auch auf die Vorstandsmitglieder des rechtsfähigen Vereins ausgedehnt wurde.
Betrachtet man den Wortlaut des § 15a I InsO, so spricht nichts gegen die Annahme, dass der § 15a I, IV InsO auch auf die Vorstandsmitglieder der rechtsfähigen Vereine anzuwenden ist.[28] Zudem würde durch die Ausdehnung ein besserer Gläubigerschutz erreicht.
Gegen die Ausdehnung spricht allerdings, dass der § 42 II BGB auf ausdrücklichen Wunsch des Gesetzgebers als spezialgesetzliche Regelung für die eingetragenen Vereine bestehen bleibt.[29] Die lex specialis für die Vereine, verdrängt die Regelung des § 15a I InsO. Ein Verstoß gegen den blankettartigen Tatbestand des § 15a IV, V InsO scheidet demnach aus, da dieser nur Bezug auf den § 15a I InsO nimmt.[30]
2. Auswirkungen auf ausländische Rechtsformen
Der primäre Sinn und Zweck der rechtsformneutralen Formulierung des neuen Insolvenzverschleppungstatbestandes ist es, auch die den deutschen Kapitalgesellschaften vergleichbaren Auslandsgesellschaften, die ihren Hauptsitz im Inland haben, zu erfassen.[31] Die Ausdehnung der Normadressaten ist durch die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit (Art.43,48 EGV) notwendig geworden, in welcher der EuGH in einigen wegweisenden Entscheidungen der „Sitztheorie“ des BGH widersprochen und sich zugunsten der sog. „Gründungstheorie“ entschieden hat.[32]
a) Das Problem der „alten“ Rechtslage
Die alte Rechtslage regelte, wie bereits dargestellt, die insolvenzrechtlichen Antragspflichten in den Spezialgesetzen zu den einzelnen deutschen Gesellschaftsformen. Einer Ausdehnung der Antragspflichten auf ausländische Gesellschaftsformen stand strafrechtlich betrachtet das Analogieverbot entgegen.[33]
Zudem war eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf ausländische Rechtsformen früher überhaupt nicht notwendig. Nach der alten nationalen Rechtsprechung des BGH und der supranationalen Rechtsprechung des EuGH fand auf ausländische Gesellschaften das Recht des Staates Anwendung, in dem sich der effektive Verwaltungssitz befindet (sog. Sitztheorie).[34] Ausländische Gesellschaften erlangten nach dieser Rechtsprechung in Deutschland regelmäßig keine Rechtsfähigkeit, sodass ihnen nicht das Haftungsprivileg einer juristischen Person zugute kam und sie lediglich als Gbr oder OHG behandelt wurden.[35] Um wirtschaftlich als Kapitalgesellschaft auf dem deutschen Markt aktiv zu werden, musste eine Neugründung in einer deutschen Gesellschaftsrechtsform erfolgen. Eine Insolvenzantragspflicht wurde nicht benötigt, da nur juristische Personen aufgrund der ihnen typischen Haftungsbeschränkungen die Gläubigerinteressen derart gefährden, dass die Gläubiger besonderen Schutz in einer etwaigen Krise ihres Schuldners benötigen.
Mit den Grundsatzurteilen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“ verwarf der EuGH die Sitztheorie mit der Begründung, sie verstieße gegen die europäische Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EGV).[36] Vielmehr verhalf er innerhalb der Europäischen Union der sogenannten Gründungstheorie zur Geltung. Danach können im EU-Ausland gegründete Gesellschaften trotz Sitzverlegung nach Deutschland ihr angestammtes ausländisches Gesellschaftsrecht dem Grundsatz nach beibehalten.[37]
Welche weitreichenden Folgen die Gründungstheorie enthält, soll an einem kurzen Beispiel verdeutlicht werden:
Ein deutscher Staatsbürger kann in England eine sogenannte private company limited by shares (kurz „Limited“) gründen, welche strukturell der GmbH ähnlich ist.[38] Da es die europäische Rechtsentwicklung gebietet Kapitalgesellschaften wie die Limited auch auf nationaler Ebene anzuerkennen, selbst dann, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU wirksam gegründet wurde, kann der deutsche Staatsbürger mit der Limited seiner Geschäftstätigkeit ausschließlich in Deutschland nachgehen. Trotz seines Sitzes und der Ähnlichkeit zur deutschen GmbH bestimmt sich das Recht der Gesellschaft nach dem betreffenden englischen Gesellschaftsrecht. So finden auf die Limited, welche in Deutschland als juristische Person mit den einhergehenden Haftungsbeschränkungen anerkannt werden muss[39], beispielsweise die englischen Vorschriften über die Stammkapitalausstattung Anwendung. Da die englische Limited, im Gegensatz zur deutschen GmbH, praktisch ohne Kapital gegründet werden kann (teilweise genügt die symbolische Einzahlung von einem Pfund), birgt sie gerade für vermögensschwache Gesellschaftsgründer erhebliche Vorteile gegenüber dem deutschen Pendant.[40] Aus diesem Grund steigt die Zahl der in Deutschland tätigen Limiteds rasant an.[41] Diesen Anstieg begleiten aber auch die rechtsformspezifischen Probleme der Limited. So führt die mangelnde Mindestkapitalausstattung zu einer signifikant höheren Zahl an Insolvenzen und zu einer deutlich niedrigeren Insolvenzeröffnungsquote als bei allen anderen vergleichbaren Rechtsformen.[42]
Zusammenfassend betrachtet kann ein potentieller Gesellschaftsgründer sich nun europaweit die für ihn günstigste Gesellschaftsform aussuchen und damit auf dem deutschen Markt tätig werden. Dadurch entsteht ein sog. Wettbewerb der Gesellschaftsformen.[43] Das alte Recht zur Insolvenzverschleppung war mit seinen rechtsformspezischen Straftatbeständen infolge des Analogieverbots in keiner Weise auf die veränderte Situation eingestellt, sodass große Strafbarkeitslücken und eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung zwischen den Binnenmarktteilnehmer entstanden sind.[44]
b) Reaktion der neuen Rechtslage
Um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen vergleichbaren ausländischen und inländischen Gesellschaftsformen, die im Inland wirtschaftlich tätig sind zu beseitigen und um den rechtsformspezifischen Problemen ausländischer Gesellschaften Herr zu werden, war es ein Anliegen des Gesetzgebers, möglichst alle Kapitalgesellschaften, die in Deutschland unter Zugrundelegung des Rechts ihres Gründungsstaates wirtschaftlich tätig werden können, einer einheitlichen Insolvenzantragspflicht zu unterwerfen (§ 15a I InsO).[45] Um dieser Pflicht Nachdruck zu verleihen, soll das Unterlassen genauso wie bei inländischen Gesellschaften mit Strafe bedroht werden (§ 15a IV InsO).
[...]
[1] BGBl. 2008, S.2028 ff.
[2] Wabnitz/Janovsky-Köhler, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, § 7 Rn.10
[3] Wabnitz/Janovsky-Köhler, § 7 Rn.14
[4] Bieneck/Müller-Gugenberger-Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, § 84 Rn.2
[5] Achenbach/Ransiek-Wegner, Wirtschaftsstrafrecht, § VII 2 Rn.4
[6] Bieneck/Müller-Gugenberger-Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, § 84 Rn.4
[7] Erbs/Kohlhaas-Schaal, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 2, G 131 § 84 Rn.3
[8] Wabnitz/Janovsky-Köhler, § 7 Rn.7
[9] Bieneck/Müller-Gugenberger-Bieneck, § 84 Rn.25
[10] Achenbach/Ransiek-Wegner, Wirtschaftsstrafrecht, VII 2 Rn.4
[11] Dannecker/Knierim/Hagemeier-Knierim, Insolvenzstrafrecht, § 2 Rn.516
[12] Poertzgen, ZInsO 2007, 575
[13] BT-Druck 16/6140, S.127, Bittmann, wistra 2007, 321
[14] Erbs/Kohlhaas-Schaal, G 131 § 84 Rn.3
[15] Blöse, GmbHR, Sonderheft 2008, S.72
[16] Weyand, ZInsO 2008, 705
[17] HamburgerKommentar-Borchardt, InsO, § 15a Abs.4,5 InsO Rn.1
[18] Römermann, GmbHR Sonderheft 2008, 68
[19] Römermann-Mönning, Kommentar InsO, § 15a Rn.8
[20] BT-Druck 16/6140, S.55
[21] Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 34 III 3a
[22] BGHZ 45, 338, 347; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG-Kommentar, § 11 Rn.13
[23] Scholz-Schmidt, GmbHG, § 11 Rn.35
[24] Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, § 11 Rn.13
[25] HamburgerKommentar-Borchardt, InsO, § 15a Abs.4,5 Rn.43
[26] MüKo-Reuter, BGB, §§ 21, 22 Rn.58
[27] Rugullis, NZI 2007, 327
[28] Brand/Reschke, NJW 2009, 2344
[29] BT-Druck 16/6140, S.55
[30] Brand/Reschke, NJW 2009, 2345
[31] BT-Druck 16/6140, S.134; Weyand, ZInsO 2008, 705
[32] EuGH v. 9.3.1999 – Rs. C-212/97 (“Centros“); EuGH v. 5.11.2002 – Rs.208/00 (“Überseering“); EuGH v. 30.9.2003 – Rs. C-167/01 ( “Inspire Art”)
[33] Kienle, GmbHR 2007, 697
[34] BGHZ 53, 182; Hirte, NZG 2002, 1
[35] EuGH, ZIP 2002, 2038 Rn.9; BGH, ZIP 1986, 643; Vallender/Fuchs, ZIP 2004, 830
[36] EuGH ZIP 2007, 2037
[37] Bittmann, GmbHR 2008, 867
[38] Dannecker/Knierim/Hagemeier-Hagemeier, Insolvenzstrafrecht, S.4 Rn.7
[39] BGH NJW 2005, 1648
[40] Weiß, Strafbare Insolvenzverschleppung durch den director einer Ltd., S.1; Ulmer, NJW 2004, 1201
[41] Holzer, ZVI 2005, 457
[42] Dannecker/Knierim/Hagemeier-Hagemeier, Insolvenzstrafrecht, S.7 Rn.12
[43] Spahlinger/Wegen-Spahlinger, Internationales Gesellschaftsrecht in der Praxis, Rn.135 ff.
[44] Müller-Gugenberger, Glanz und Elend des GmbH-Strafrechts, S.1014
[45] BT-Druck 16/6140, S.55
- Citar trabajo
- Lennart Dornieden (Autor), 2010, "Welche Weiterungen hat § 15a InsO gegenüber dem früheren Rechtszustand gebracht?", Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144475
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