Der durch das MoMiG neue normierte § 15a InsO fasst erstmals die Insolvenzantragspflichten und den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung in einer Norm zusammen.
Während nach der alten Rechtslage die Antragspflichten und die Strafbewehrung noch in den Spezialgesetzen zu den einzelnen Gesellschaftsformen (AktG, GenG, GmbHG, HGB) zu finden waren, fasst der § 15a InsO diese Pflichten mittels einer rechtsformneutralen Formulierung in einer Norm zusammen. Dies diente hauptsächlich dem Zweck, dass die sog. "Scheinauslandsgesellschaften" (EU-Gesellschaften die durch die vom EuGH durchgesetzte Gründungstheorie trotz Gründung in einem anderen europäischen Land (z.B. die englische Limited) unter Anwendung des Gesellschaftsrechtes ihres Gründungsstaates ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt nach Deutschland verlagern und dort tätig werden können) von den Antragspflichten und der Strafbewehrung erfasst werden können.
Die Arbeit beleuchtet, ob diese Ziel mit der neuen Regelung tatsächlich erreicht werden kann und ob der neue § 15a InsO vereinbar ist mit dem europäischen Recht.
Im zweiten Abschnitt der Seminararbeit wird untersucht, ob der neue Absatz III, der die (strafrechtliche) Verantwortlichkeit im Falle der Unternehmenskrise beim Vorliegen einer Führungslosigkeit auch auf Aufsichtsratsmitglieder einer AG oder e.G. bzw. auf die Gesellschafter einer GmbH, wirklich dazu geeignet ist, die Fälle der "Firmenbestattungen" und ähnlicher strafrechtlicher Phänomene einzuschränken.
Der dritte Abschnitt beschäftigt sich mit der Frage, ob die in § 15a IV Var.2 InsO gewählte Formulierung des "nicht richtig" gestellten Antrages ein neues Tatbestandsmerkmal darstellt oder ob die alte Rechtslage nur konkreter dargestellt wird.
Gliederung
A. Einleitung
B. Die rechtsformneutrale Antragspflicht
I. Bisherige Insolvenzantragspflicht
II. Die neue rechtsformneutrale Ausgestaltung
1. Auswirkungen auf inländische Gesellschaftsformen
a) Vor-GmbH
b) Eingetragener Verein
2. Auswirkungen auf ausländische Rechtsformen
a) Das Problem der „alten“ Rechtslage
b) Reaktion der neuen Rechtslage
c) Anwendbares Insolvenzrecht auf Auslandsgesellschaften
aa) „Scheinauslandsgesellschaften”
bb) „Echte” Auslandsgesellschaften
cc) Rechtliche Qualifizierung der Insolvenzantragspflicht
(1) Gesellschaftsrechtliche Qualifikation
(2) Insolvenzrechtliche Qualifikation
(3) Stellungnahme
(4) Mögliche Reaktionen des EuGH bezüglich der Europarechtskonformität
dd) Insovenzantragspflicht für Partukularinsolvenzverfahren
ee) Problemverlagerungseffekt des neuen § 15a InsO
III. Zusammenfassende Bewertung des neuen § 15a I,II InsO
C. Der neue § 15a III InsO
I. Probleme der alten Rechtslage
II. Antworten der neuen Rechtslage
1. Potentieller Täterkreis
2. Führungslosigkeit
3. Der subjektive Tatbestand des § 15a III, IV,V InsO
III. Bewertung des neuen § 15a III
D. Die Strafbarkeit des „nicht richtig” gestellten Insolvenzantrags
I. Zivilrechtliche Anforderungen an den richtig gestellten Antrag
II. Die bisherige Strafbarkeit des „nicht richtigen” Antrages
III. Mögliche Strafbarkeitserweiterunng durch Einführung des § 15a IV 2.Alt.
E. Zusammenfassung und Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die durch das MoMiG eingeführten Änderungen und Erweiterungen der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO im Vergleich zur alten Rechtslage, insbesondere mit Blick auf deren praktische Relevanz und europarechtliche Vereinbarkeit.
- Rechtsformneutrale Ausgestaltung der Insolvenzantragspflicht
- Anwendung des Insolvenzrechts auf Auslandsgesellschaften
- Erweiterung des Täterkreises bei Führungslosigkeit (§ 15a III InsO)
- Strafbarkeit des „nicht richtig“ gestellten Insolvenzantrags
Auszug aus dem Buch
Die neue rechtsformneutrale Ausgestaltung
Der durch das MoMiG neu kreierte § 15a InsO fasst sämtliche Insolvenzantragspflichten für die amtierenden Organmitglieder einer juristischen Person oder Abwickler (§ 15a I 1 InsO), für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder Abwickler einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 15a I 2 InsO) bzw. für die über eine Kette von Gesellschaften ermächtigten organschaftlichen Vertreter (§ 15a II InsO) in einer einzigen Norm in der Insolvenzordnung zusammen. Der § 15a I InsO entspricht inhaltlich – abgesehen von einer rechtsformneutralen Formulierung der Verpflichteten – den bisherigen Regelungen der Insolvenzantragspflichten in § 64 I GmbHG, § 92 II AktG, § 99 I GenG und § 130a I HGB, die mit der Einführung des § 15a InsO weggefallen sind.
Ziel der Fassung eines einheitlichen Tatbestandes war es, die bisherige rechtsformspezifische Lösung der Antragspflichten zu durchbrechen und einen einheitlichen, rechtsformunabhängigen Tatbestand zu schaffen. Dadurch sollte das unübersichtliche und im Rahmen des Art.103 II GG zumindest unglückliche Auseinanderfallen der Handlungspflichten und der Sanktionsnorm beseitigt werden. Die Einordnung der Antragspflichten in die Insolvenzordnung soll verdeutlichen, dass der Sinn und Zweck der rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung in erster Linie nicht gesellschaftsrechtlich, sondern insolvenzrechtlich begründet ist. Die rechtsformneutrale Formulierung des Tatbestandes soll neben der weiteren Geltung für die deutschen Kapitalgesellschaften nun auch strafrechtlich Anwendung auf etwaige Auslandsgesellschaften, die in Deutschland wirtschaftlich aktiv sind, finden.
In der Folge wird erörtert, inwiefern sich die neue rechtsformneutrale Insolvenzantragspflicht inklusive der Strafbewehrung in dem § 15a IV-V InsO auf die einzelnen Gesellschaftsformen auswirkt.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Arbeit führt in die Thematik der durch das MoMiG neu normierten „Insolvenzverschleppung“ ein und erläutert die Relevanz der Untersuchung von Weiterungen gegenüber der alten Rechtslage.
B. Die rechtsformneutrale Antragspflicht: Dieses Kapitel analysiert die Umstellung von rechtsformabhängigen Spezialgesetzen auf einen einheitlichen, rechtsformneutralen Tatbestand in der Insolvenzordnung und dessen Auswirkungen auf in- und ausländische Gesellschaftsformen.
C. Der neue § 15a III InsO: Hier werden die Erweiterung des Kreises der Antragsverpflichteten für den Fall der Führungslosigkeit sowie die damit verbundenen Probleme des subjektiven Tatbestands und der Beweislast thematisiert.
D. Die Strafbarkeit des „nicht richtig” gestellten Insolvenzantrags: Das Kapitel untersucht die neue Tatbestandsalternative des „nicht richtig“ gestellten Antrags und diskutiert, ob es sich dabei um eine echte Neuerung oder lediglich eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage handelt.
E. Zusammenfassung und Ergebnis: Das Fazit resümiert, dass § 15a InsO zwar zur Verbesserung des Gläubigerschutzes beiträgt, jedoch bei der Umsetzung der rechtsformneutralen Gestaltung sowie bei den Anforderungen an den subjektiven Tatbestand teilweise hinter den Erwartungen zurückbleibt.
Schlüsselwörter
Insolvenzverschleppung, § 15a InsO, MoMiG, Antragspflicht, rechtsformneutral, Gläubigerschutz, Führungslosigkeit, Auslandsgesellschaften, Limited, Strafbarkeit, Insolvenzreife, Unternehmenskrise, Firmenbestattungen, faktischer Geschäftsführer, Qualifikation.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die durch das MoMiG eingeführte Neuregelung des § 15a InsO zur Insolvenzantragspflicht und analysiert, welche Weiterungen und strafrechtlichen Konsequenzen sich daraus gegenüber dem vorherigen Rechtszustand ergeben.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zentrale Themen sind die rechtsformneutrale Ausgestaltung der Antragspflicht, die Einbeziehung von Auslandsgesellschaften (insbesondere der Limited), die Erweiterung der Haftung bei Führungslosigkeit und die Strafbarkeit unzureichend gestellter Insolvenzanträge.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, zu klären, ob der neue § 15a InsO die Strafbarkeitslücken des alten Rechts schließen kann und ob die Regelungen sowohl europarechtlich konform als auch praktisch effizient ausgestaltet sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer rechtswissenschaftlichen Analyse unter Auswertung von Gesetzestexten, Gesetzesmaterialien, einschlägiger Rechtsprechung (insbesondere des EuGH) und aktueller Literatur zum Wirtschafts- und Insolvenzstrafrecht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der rechtsformneutralen Antragspflicht, die Analyse des neuen § 15a III InsO bezüglich der Führungslosigkeit sowie die Prüfung der Strafbarkeit des „nicht richtig“ gestellten Insolvenzantrags.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Insolvenzverschleppung, § 15a InsO, Gläubigerschutz, Führungslosigkeit, rechtsformneutral und Auslandsgesellschaften charakterisiert.
Wie bewertet der Autor die Effektivität des § 15a III InsO bei Führungslosigkeit?
Der Autor steht der Regelung kritisch gegenüber, da durch die hohen Anforderungen an den subjektiven Tatbestand und den Verzicht auf eine konsequent rechtsformneutrale Gestaltung die praktische Relevanz und Wirksamkeit im Kampf gegen Firmenbestattungen eingeschränkt bleibt.
Warum wird die „nicht richtig“ gestellte Antragsstellung diskutiert?
Der Autor prüft, ob die explizite Aufnahme des „nicht richtig“ gestellten Antrags in den Tatbestand eine echte Erweiterung der Strafbarkeit darstellt oder lediglich die bereits geltende Rechtslage klarstellend kodifiziert, um die strafrechtliche Bestimmtheit zu erhöhen.
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- Lennart Dornieden (Autor), 2010, "Welche Weiterungen hat § 15a InsO gegenüber dem früheren Rechtszustand gebracht?", Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144475