Die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte wird im Handelsgesetzbuch (HGB) und in den International Financial Reporting Standards (IFRS) unterschiedlich geregelt. Dieser Aufsatz stellt die Bilanzierung immaterieller Werte nach deutschem sowie international geltendem Recht vergleichend dar und greift aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung beider Rechnungslegungssysteme auf.
INHALT
Abstrakt 1
1 Definition des Begriffes immaterielle Vermögensgegenstände
2 Ansatz und Bewertung selbst geschaffener immateriel- ler Vermögensgegenstände nach HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
3 Ansatz und Bewertung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände nach IFRS
4 Ansatz und Bewertung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände nach SME-IFRS
5 Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den Rechnungslegungssystemen
6 Fazit
Abstrakt
Die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte wird im Handelsgesetzbuch (HGB) und in den International Financial Reporting Standards (IFRS) unterschiedlich geregelt. Dieser Aufsatz stellt die Bilanzierung immaterieller Werte nach deutschem sowie international geltendem Recht vergleichend dar und greift aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung beider Rechnungslegungssysteme auf.
1 Definition des Begriffes immaterielle Vermögensgegenstände
Der Begriff der immateriellen Vermögensgegenstände ist im Handelsrecht nicht legal definiert. Das Schrifttum beschreibt immaterielle Vermögensgegenstände als Güter mit wirtschaftlichem Nutzen ohne gegenständliche Substanz, die nicht monetär sind. Weite- res Wesensmerkmal eines Vermögensgegenstandes ist die selbständige Verwertbarkeit.
2 Ansatz und Bewertung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
Nach bisherigem Recht durften nur derivativ erworbene immaterielle Vermögensge- genstände im Anlagevermögen aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 HGB a. F.). Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz dürfen selbst geschaffene immaterielle Vermögensge- genstände aktiviert werden (Wahlrecht). Jedoch besteht nach § 248 Abs. 2 S. 2 HGB n. F. für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenliste oder vergleichbare selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Aktivierungsverbot.
Nach § 255 Abs. 2 Abs. 1 HGB n. F. dürfen nur die Herstellungskosten des immateriellen Vermögensgegenstandes, die in dessen Entwicklung anfallen, aktiviert werden. Gemäß § 255 Abs. 2 S. 4 HGB n. F. dürfen Aufwendungen der Forschungsphase nicht in die Her- stellungskosten einbezogen werden. Forschung wird definiert gem. § 255 Abs. 2 Abs. 3 HGB n. F. als die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erwartungen allgemeiner Art, über deren techni- sche Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Unter Entwicklung wird nach § 255 Abs. 2 Abs. 2 HGB n. F. die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwick- lung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen verstanden. Als Güter werden Materialien, Produkte, geschützte Rechte oder auch ungeschütztes Know-how oder Dienstleistungen bezeich- net, wobei unter Verfahren neben den typischen Produktion und Herstellungsverfahren auch entwickelte Systeme verstanden werden. Falls die Forschungs- und Entwicklungs- phase nicht sauber abgegrenzt werden kann besteht gem. § 255 Abs. 2 Abs. 4 HGB n. F. ein Aktivierungsverbot. Weitere Begriffsdefinitionen für Erforschung und Entwicklung können IAS 38. 56 ff. entnommen worden. Unter Forschungsaktivitäten fallen:
- Aktivitäten, die auf die Erlangung neuer Erkenntnisse ausgerichtet sind,
- die Suche nach sowie die Abschätzung und endgültige Auswahl von Anwendungen für Forschungsergebnisse und anderes Wissen,
- die Suche nach Alternativen für Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen,
- die Formulierung, der Entwurf sowie die Abschätzung und endgültige Auswahl von möglichen Alternativen die neue oder verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen.
Unter Entwicklungsaktivitäten kommen in Betracht:
- der Entwurf, die Konstruktion und das Testen von Prototypen und Modellen vor Aufnahme der eigentlichen Produktion oder Nutzung,
- der Entwurf von Werkzeugen, Spannvorrichtungen, Prägestempel und Gussformen unter Verwendung neuer Technologien,
- der Entwurf, die Konstruktion und der Betrieb einer Pilotanlage, die von ihrer Größe her für eine kommerzielle Produktion wirtschaftlich ungeeignet ist,
- der Entwurf, die Konstruktion und das Testen einer gewählten Alternative für neue oder verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren oder Dienstleis- tu]ngen.
Eine Aktivierung der Entwicklungskosten darf erfolgen, wenn analog IAS 38.57 folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Die technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des immateriellen Vermögenswertes, damit er zur Nutzung oder zum Verkauf zur Verfügung stehen wird.
- Seine Absicht, den immateriellen Vermögenswert fertig zu stellen sowie ihn zu nutzen oder zu verkaufen.
- Seine Fähigkeit, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen oder zu verkaufen.
- Wie der immaterielle Vermögenswert einen voraussichtlichen künftigen wirtschaft- lichen Nutzen erzielen wird. Nachgewiesen werden kann von dem Unternehmen u. a. die Existenz eines Marktes für die Produkte des immateriellen Vermögenswertes oder den immateriellen Vermögenswert an sich oder, falls er intern genutzt werden soll, der Nutzen des immateriellen Vermögenswertes.
- Die Verfügbarkeit adäquater technischer, finanzieller und sonstige Ressourcen, um die Entwicklung abschließen und den immateriellen Vermögenswert nutzen oder verkaufen zu können.
- Seine Fähigkeit, die den immateriellen Vermögenswert während seiner Entwicklung zurechenbaren Ausgaben verlässlich zu bewerten.
Die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände sind mit den in der Entwicklungsphase angefallenen Herstellungskosten zu aktivieren. In den Folgejahren sind diese Vermögensgegenstände nach § 253 HGB über die Laufzeit abzuschreiben.
Da bezüglich der selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände im Steuer- recht ein Aktivierungsverbot besteht, sind passivische latente Steuern zu bilanzieren.
- Quote paper
- Dipl.-Kfm. Wolfgang Müller (Author), 2010, Der Ansatz und Bewertung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach HGB und IFRS, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143932
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