1. Einleitung 2
2. Grundlagen der Straftheorien 2
2.1. Das sokratische Paradox als Grundlage der Straftheorie 3
2.2. Ursachen der Vergehungen 4
2.3. Ziel der Strafbestimmungen 5
3. Theokratie und Einfluss der Götter auf die Strafgesetzgebung 7
4. Strafvollstreckung 8
4.1. Geldstrafen 9
4.2. Religiöse Strafen 9
4.3. Ehrenstrafen 10
4.4. Leibesstrafen 11
4.5. Freiheitsentzug 12
4.6. Verbannung 13
4.7. Todesstrafe 15
5. Strafvorschriften 15
5.1. Religiöse Strafgesetze 15
5.2. Strafgesetze zur Erhaltung der staatlichen Ordnung 16
5.3. Straftaten gegen das Leben 18
[...]
1. Einleitung
Vorliegende Seminararbeit befasst sich mit der Strafgesetzgebung der „Nomoi“, welches zuletzt verfasstes Werk Platons ist. Die Nomoi beschreiben nicht den besten Staat, den Vernunftstaat, wie er von Platon in der „Politeia“ idealisiert wird, sondern den Zweitbesten, welcher durch Gesetze organisiert wird. Der Knossier Kleinias, der Spartaner Megillos und der Fremde aus Athen, in dem man Platon selbst erkennen mag, begeben sich auf eine Wanderung zu der Heiligen Grotte des Zeus auf Kreta. Auf dem Weg schlägt der Athener vor, sich über den Staat und eine Verfassung zu unterhalten; gerade auch im Hinblick darauf, dass Kleinias beauftragt wurde, Gesetzte für die geplante Kolonie Magnesia auszuarbeiten. Nach Erörterung von allgemeinen Grundsätzen soll eine Verfassung mit geschriebenen Gesetzen entwickelt werden. Erörtert wird eine Nomokratie, die zahlreiche detaillierte Regelungen, u.a. auch die Strafgesetzgebung, enthält. Gegenstand der Hausarbeit ist zunächst die Frage, was eine Strafbarkeit überhaupt begründet. Weiterhin schließt sich in diesem Zusammenhang die Erörterung an, was das Ziel der Strafgesetzgebung ist. Hier wird Platons Ansatz in den Nomoi verglichen mit modernen Straftheorien und erörtert, ob Platon bereits Ansätze dieser Strafzwecktheorien begründet hat. Gerade im Zusammenhang mit Gefängnisstrafen, deren Zweck heute vornehmlich die Resozialisierung ist, werden die Theorien Platons genauer betrachtet. Anhand einer Auswahl an Strafbestimmungen soll gezeigt werden, dass die Aufrechterhaltung des Staates und der Religion ebenso wichtiges Ziel der Strafgesetze ist, wie der Schutz von Leib, Leben, oder Eigentum. Abschließend wird betrachtet, ob Platon durch seine Unterscheidung von „Unrecht“ und „Recht“ einen logischen, konsequenten Ansatz verfolgt, oder ob in diesem Fall die individuellen strafbegründenden Eigenschaften teilweise lückenhaft ausgestaltet sind.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Grundlagen der Straftheorien
2.1. Das sokratische Paradox als Grundlage der Straftheorie
2.2. Ursachen der Vergehungen
2.3. Ziel der Strafbestimmungen
3. Theokratie und Einfluss der Götter auf die Strafgesetzgebung
4. Strafvollstreckung
4.1. Geldstrafen
4.2. Religiöse Strafen
4.3. Ehrenstrafen
4.4. Leibesstrafen
4.5. Freiheitsentzug
4.6. Verbannung
4.7. Todesstrafe
5. Strafvorschriften
5.1. Religiöse Strafgesetze
5.2. Strafgesetze zur Erhaltung der staatlichen Ordnung
5.3. Straftaten gegen das Leben
6. Schlussbetrachtung
7. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Vorliegende Hausarbeit befasst sich mit der Strafgesetzgebung der „Nomoi“, welches zuletzt verfasstes Werk Platons ist. Die Nomoi beschreiben nicht den besten Staat, den Vernunftstaat, wie er von Platon in der „Politeia“ idealisiert wird, sondern den Zweitbesten, welcher durch Gesetze organisiert wird. Der Knossier Kleinias, der Spartaner Megillos und der Fremde aus Athen, in dem man Platon selbst erkennen mag, begeben sich auf eine Wanderung zu der Heiligen Grotte des Zeus auf Kreta. Auf dem Weg schlägt der Athener vor, sich über den Staat und eine Verfassung zu unterhalten; gerade auch im Hinblick darauf, dass Kleinias beauftragt wurde, Gesetzte für die geplante Kolonie Magnesia auszuarbeiten. Nach Erörterung von allgemeinen Grundsätzen soll eine Verfassung mit geschriebenen Gesetzen entwickelt werden. Erörtert wird eine Nomokratie, die zahlreiche detaillierte Regelungen, u.a. auch die Strafgesetzgebung, enthält. Gegenstand der Hausarbeit ist zunächst die Frage, was eine Strafbarkeit überhaupt begründet. Weiterhin schließt sich in diesem Zusammenhang die Erörterung an, was das Ziel der Strafgesetzgebung ist. Hier wird Platons Ansatz in den Nomoi verglichen mit modernen Straftheorien und erörtert, ob Platon bereits Ansätze dieser Strafzwecktheorien begründet hat. Gerade im Zusammenhang mit Gefängnisstrafen, deren Zweck heute vornehmlich die Resozialisierung ist, werden die Theorien Platons genauer betrachtet. Anhand einer Auswahl an Strafbestimmungen soll gezeigt werden, dass die Aufrechterhaltung des Staates und der Religion ebenso wichtiges Ziel der Strafgesetze ist, wie der Schutz von Leib, Leben, oder Eigentum. Abschließend wird betrachtet, ob Platon durch seine Unterscheidung von „Unrecht“ und „Recht“ einen logischen, konsequenten Ansatz verfolgt, oder ob in diesem Fall die individuellen strafbegründenden Eigenschaften teilweise lückenhaft ausgestaltet sind.
2. Grundlagen der Straftheorien
Die Frage nach dem Zweck der Strafe und den Voraussetzungen der Strafbarkeit bilden Grundlage für nachfolgende Ausführungen. Sind in dem Staat, in welchem Gesetze nicht nur das Zusammenleben der Menschen regeln, sondern in welchem auch eine ehrenvolle, tugendhafte Erziehung der Menschen zu verantwortungsvollen und selbständigen Bürgern, oder anders formuliert eine Erziehung zur Arete, angestrebt wird, überhaupt Strafbestimmungen notwendig? Es wird sogar als „schändlich“ bezeichnet, anzunehmen, die Bürger des Gesetzesstaates würden trotz ihrer Erziehung Straftaten begehen.[1] Platon erscheint es dennoch notwendig, aufgrund der Schwäche der menschlichen Natur, Strafgesetze zu errichten.
2.1. Das sokratische Paradox als Grundlage der Straftheorie
Theoretische Grundlage Platons Strafrechtstheorie ist nach dem Grundsatz Sokrates, dass „kein Ungerechter freiwillig ungerecht ist“.[2] Dieser alten These liegt die Auffassung zu Grunde, dass der unfreiwillige Besitz eines Übels in Form der Ungerechtigkeit eine Krankheit ist.[3] Der Athener gibt im Gespräch zwar zu, dass es „unfreiwillige“ Ungerechtigkeit gibt, jedoch viele „freiwillig“ Unrecht walten lassen. Hieraus stellt sich die Frage ob überhaupt differenziert werden kann zwischen „unfreiwilligen Ungerechtigkeiten“ und „freiwilligen Ungerechtigkeiten“. Eine weitere Analyse und Interpretation der Unfreiwilligkeit des Unrechts im Zusammenhang mit den strafbegründenden Eigenschaften erfolgt in der Schlussbetrachtung, Punkt 6. Zur Unterscheidung wird zunächst ein neuer Terminus herangezogen – die „Beeinträchtigung oder Schädigung“.[4] Beeinträchtigungen, die nur unfreiwillig geschehen sind, stellen demnach überhaupt keine Ungerechtigkeit, „Adikia“, mehr da;[5] gleichwohl ist in diesen Fällen Schadensersatz zu leisten. Der Beeinträchtigung gegenüber steht nun die eigentliche, „freiwillige“ Ungerechtigkeit. Wie erläutert, sei die Ungerechtigkeit eine Krankheit, von der es nun zu heilen gilt. Aufgabe der Gesetze ist es nun, dass der Ungerechte die Ungerechtigkeit zu hassen lernt und das Wesen der Gerechtigkeit lieb gewinnt. Dies kann geschehen durch Lust, Schmerz, Auszeichnung oder Ehrentzug, Geldstrafen oder Geschenke. Zeigen all diese Mittel keine Wirkung und kann der Ungerechte nicht geheilt werden, so soll dieser mit dem Tod bestraft werden;[6] hierdurch wird auch ein „doppelter Nutzen“ geschaffen – näher unter Punkt 2.3. erläutert.
2.2. Ursachen der Vergehungen
Es werden drei Ursachen für die „Vergehungen“ genannt. Hierzu zählen der Drang, die Lust, „Hedone“, und die Unwissenheit. Der eifernde Drang ist streitsüchtig, schwer zu bekämpfen und richtet durch Gewalt viel Unheil an.[7] Die Lust gelangt durch, die dem Drang entgegengesetzte Kraft der Überlistung, zur Herrschaft. Die Unwissenheit soll in zwei Arten unterteilt werden. Es existiert die „einfache“ und die „doppelte“ Unwissenheit. Im Zusammenhang mit der doppelten Unwissenheit spricht der Athener vom „Dünkel“, dem Wahn, etwas zu wissen was man aber nicht weiß. Diese doppelte Unwissenheit tritt nun wiederum in Zusammenhang mit „Macht“ oder mit „Schwäche“ auf. „Wenn dieser Dünkel mit Macht und Gewalt ausgerüstet ist, wird er zur Ursache grober Uebeltaten, während er bei schwachen Menschen zumeist nur kindische oder greisenhafte Verfehlungen zur Folge hat.“[8] Paradigma der Ungerechtigkeit ist die Gewaltherrschaft,[9] „Tyrannis“, hervorgerufen durch Lust, Schmerz und Missgunst in der Seele. Andererseits ist der bloße Irrtum und die daraus folgende Beeinträchtigung eines, nach dem „Besten“ strebenden Menschen, dennoch „gerecht“ – also „unfreiwillige Ungerechtigkeit“. Der Athener hat durch erläuterte Ausführungen Kleinias die Wechselbeziehungen zwischen Unrecht und Beeinträchtigung näher dargelegt, welcher am Ende des vorherigen Dialoges danach verlangte. Für die drei Arten von Verfehlungen sollen nun fünf Gattungen von Gesetzten aufgestellt werden. Möglicherweise ist der Text an dieser Stelle unvollständig, doch entsprechen die fünf Arten wohl „[…] 2 Arten von ´Verfehlungen´ wegen (1) Lust und (2) Schmerz[10] und 3 Arten der ´Unwissenheit´, d.h. (3) der ´einfachen´ und (4) (5) den beiden Subarten der ´doppelten´ Unwissenheit“[11]. Ergänzend sollen in Heimtücke begangene Verfehlungen härter bestraft werden als offen durchgeführte. Abschließend kann zu der Unterscheidung gesagt werden, dass das sokratische Paradox nicht verworfen wurde, sondern ergänzt und fortgebildet, was sich auch in den beiden Arten von Verfehlungen zeigt.[12] Strafrechtliche Folgen für den Einzelnen hat allerding nur die aus Affekt, Furcht, Lust, oder Begierde begangene Handlung. Keine böse Absicht liegt vor, wenn etwas aus dem Streben nach dem Guten erfolgte, hier liegt dann nur „ziviles Unrecht“[13] vor, das durch Schadensersatz kompensiert wird.
2.3. Ziel der Strafbestimmungen
Wie bereits erwähnt geht die Ungerechtigkeit auf das Vorhandensein einer Krankheit zurück, von der es zu heilen gilt. Jedoch bleibt der Stadt letztendlich hierzu nur die Wahl zwischen Besserung der Ungerechten durch „Heilung“, oder die Beseitigung derer. Diejenigen, die unheilbar sind, sind sogar das größte Verderben des Staates.[14] Dieses konsequente Vorgehen verlangt von den Bürgen auch Zorn und Sanftmut gegenüber dem Ungerechten. Ja vielmehr verdient der Ungerechte sogar Mitleid und der Unwillen über dessen Taten ist zu mäßigen.[15] Im Gegensatz hierzu, muss dem Unheilbaren allerdings mit Zorn begegnet werden. In diesem Zusammenhang ist dieser Zorn aber nicht verwerflich, sondern es handelt sich um einen „edlen Zorn“, welcher auch Ausdruck dafür ist, dass die Bürger der Stadt nun in gewisser Weise die Funktion der „Wächter“ übernehmen, denn der Unheilbare kann wohl als Feind der Stadt bezeichnet werden.[16] Um Ziel und Zweck der Strafgesetzgebung genau definieren zu können, ist zunächst erforderlich, dass unterschieden wird, zwischen dem „heilbaren“ Straftäter und dem „unheilbaren“[17] Straftäter. Vorausgehend kann festgestellt werden, was für beide Arten von Straftätern gilt, dass die Vergeltung gerade nicht Zweck der Strafe ist. Sühne und Vergeltung lehnt Platon als Strafzweck ab;[18] denn diese können das Geschehene nicht ungeschehen machen. Der Hauptzweck ist den Täter zu bessern - ihn zu erlösen von der Krankheit. Es sei sogar noch schlimmer der Strafe zu entgehen, als sie zu erleiden, weil man sonst nicht von der Seelenkrankheit geheilt werde und so die Gefahr bestehe, dass man unheilbar wird.[19] Falls keine Besserung erreicht werden kann, ist der Zweck in der Abschreckung, einer generalpräventiven Wirkung, zu sehen. Denn abgeschreckt werden nicht nur derjenige, der bestraft wird, sondern auch alle diejenigen, die die Maßregelung des Täters miterleben. Interessant ist, dass bereits Platon den Ansatz einer vereinigten Straftheorie entwickelt hat, denn Ziel ist Besserung und zugleich Abschreckung. Während noch die Philosophen Kant und Hegel die absolute Straftheorie, mit dem Zweck der absoluten Vergeltung bevorzugten,[20] verfolgte Platon einen weitergehenden Zweck mit der Strafe. Gestraft werden soll eben nicht nur weil Unrecht geschah, quia peccatum est, sondern damit kein Unrecht geschieht, punitur ne peccetur. Für heilbare Täter hat die Strafe also einen Besserungs- und Abschreckungszweck. Bei dem „Unheilbaren“ hingegen kann keine Besserung erreicht werden. Auch ist es für den, der nicht heilbar ist, noch schlimmer der Strafe zu entgehen, da er ja ansonsten ein unseliges Leben führen müsse. Die Todesstrafe[21] stellt also sicher, dass der Unheilbare einem schlimmeren Schicksal, nämlich dem unwürdigsten Zustand auf der Erde, entgeht. Weiterhin werden die anderen Bürger durch die Abschreckung abgehalten Straftaten zu begehen und die Stadt von schwerem Schaden in Form von unheilbaren Tätern befreit. An dieser Stelle muss noch etwas über das eigentliche Ziel des Strafrechts, also nicht der Strafe an sich, gesagt werden. Hier zeigt sich erneut eine Parallele zum modernen Recht. Heute ist der Zweck des Strafrechts nicht etwa Gerechtigkeit, sondern Rechtsfrieden.[22] Genauso gilt dies für die Platonische Gesetzgebung. An zwei Stellen kommt dies zum Ausdruck. Der Athener richtet an sich selbst eine rhetorische Frage, wer denn der bessere von zwei Richtern sei. Der bessere sei derjenige, welcher die beiden Parteien mit sich „aussöhnte“.[23] Ebenso sei das Beste der Friede untereinander.[24] Platon ist seiner Zeit also tatsächlich voraus, denn gerade im Mittelalter und der frühen Neuzeit dominiert der Gedanke von Vergeltung und Sühne, nicht aber von Prävention, Besserung und Rechtsfrieden als Ziele von Strafgesetz und Strafe selbst.
[...]
[1] Vgl. 853 b
[2] Vgl. 731 c
[3] Schöpsdau, Klaus: Nomoi - Übersetzung und Kommentar, S. 266.
[4] Vgl. 861 e
[5] Vgl. 862 a
[6] Vgl. 862 e
[7] Vgl. 863 b
[8] Vering, Carl: Platons Gesetze, S. 121.
[9] Vgl. 864 a
[10] Schmerz wird als Drang bezeichnet, vgl. 864 b
[11] Lee, Baehong: Die politische Philosophie in Platons Nomoi, S. 138.
[12] Ebd., S. 140
[13] Maschke, Richard: Die Willenslehre im Griechischen Recht, S. 119.
[14] Vgl. 735e
[15] Vgl. 731 d
[16] Schöpsdau, Klaus: Nomoi - Übersetzung und Kommentar, S. 267.
[17] Die Begrifflichkeit rührt auch von Platons Vorliebe her, Wechselbeziehungen zwischen Medizin und Gesetzgebung herzustellen. Die seelische Erkrankung kann wie die körperliche geheilt werden, z.B. durch das Heilmittel Strafe, oder unheilbar sein. Ebenso hat der Gesetzgeber wie der Arzt die Aufgabe den Kranken zu belehren; Vgl. 857 c.
[18] Vgl. 934 a ff.
[19] Knoch, Winfried: Die Strafbestimmungen in Platons Nomoi, S. 31 (bezugnehmend auf Georgias 480 a ff.).
[20] Kant, Immanuel: Metaphysik der Sitten, S. 193.
[21] In 735 e ist statt der Todesstrafe auch die Verbannung genannt.
[22] Löwe/Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, S. 14.
[23] Vgl. 628 a
[24] Vgl. 628 d
- Citation du texte
- David Parma (Auteur), 2008, Strafgesetzgebung in den Nomoi, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143697
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