Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist tiefgreifenden Regelungen unterworfen. Zu Beginn der achtziger Jahre entstand das duale Rundfunksystem, das sich seitdem ständigen Wandlungen unterziehen musste. Diskutiert werden soll die aktuelle Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, basierend auf der Rundfunkrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches grundlegende und detailierte Ausführungen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemacht hat. Des Weiteren wird das Verfahren zur Erhebung von Rundfunkgebühren mittels der Bedarfsanmeldung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Kontrolle der Bedarfsanmeldung durch die KEF und die abschließende Gebührenfestsetzung der Länder beschrieben werden. Diesbezüglich wird ein kurzer Überblick auf das vor kurzem entschiedene Verfahren der Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten ARD, ZDF und Deutschlandradio gegeben.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Rundfunkstaatsvertrag
3. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
4. Verfahren zur Rundfunkgebühr
4.1 Die erste Stufe: Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten
4.2 Die zweite Stufe: Kontrolle der Bedarfsanmeldung durch ein Sachverständigengremium
4.3 Die dritte Stufe: Gebührenfestsetzung durch die Länder
5. Zusammenfassung und Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist tiefgreifenden Regelungen unterworfen. Zu Beginn der achtziger Jahre entstand das duale Rundfunksystem, das sich seitdem ständigen Wandlungen unterziehen musste. Diskutiert werden soll die aktuelle Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, basierend auf der Rundfunkrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches grundlegende und detailierte Ausführungen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemacht hat. Des Weiteren wird das Verfahren zur Erhebung von Rundfunkgebühren mittels der Bedarfsanmeldung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Kontrolle der Bedarfsanmeldung durch die KEF und die abschließende Gebührenfestsetzung der Länder beschrieben werden. Diesbezüglich wird ein kurzer Überblick auf das vor kurzem entschiedene Verfahren der Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten ARD, ZDF und Deutschlandradio gegeben.
2. Rundfunkstaatsvertrag
Der RStV zur Neuordnung des Rundfunkwesens vom 1./3. April 1987 setzte die Grundlage für ein duales Rundfunksystem in der Bundesrepublik Deutschland. Mit dem RStV wurde den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das ausschließliche Rundfunkrecht genommen, so dass neben dem öffentlich- rechtlichen Rundfunk dem privaten Rundfunk der „Ausbau und die Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems […] in technischer und programmlicher Hinsicht ermöglicht“1 worden ist. Zusätzlich soll dem privaten Rundfunk angemessene Einnahmequellen ermöglicht werden.2 Die Rundfunkgarantie regelt und ermöglicht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen und den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.3 Hierzu gehören insbesondere die Verfügbarkeit von neuen Technologien zur Herstellung und Verbreitung, sowie die Möglichkeit an neuartigen Veranstaltungsformen des Rundfunks teilzuhaben.4
Mit der Deutschen Wiedervereinigung im Jahre 1990 wurde mit dem Einvernehmen der regierenden Ministerpräsidenten zugleich ein neuer Staatsvertrag am 31. August 1991 erlassen. Ziel dieses Staatsvertrags war, ein in gleichermaßen geltendes staatsvertragliches Rundfunkrecht in alten und neuen Bundesländern zu schaffen. Die letzte Änderung des RStV erfolgte vom 31. Juli/10. Oktober 2006 durch den neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Die relevanten Vorschriften in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind im zweiten Abschnitt des RStV geregelt.5
3. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Die Rundfunkgebühr wurde von der Deutschen Bundespost unter Berufung des Fernmeldeanlagengesetzes von 1928 als Entgelt für die Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage angesehen. Bereits im Jahr 1961 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Rundfunkurteil den Ländern die Zuständigkeit zur Regelung der Rundfunkorganisation und Festlegung von Programmgrundsätzen zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 15. März 1968 ebenso fest, dass die Rundfunkgebühr nicht zum Recht des Post- und Fernmeldewesens gehöre, sondern den Regelungen der Länder obliege. Am 31. Oktober 1968 kam es zur Unterzeichnung des Staatsvertrag der Länderüber die Regelung des Rundfunkgebührenwesens.6
Die verfassungsrechtliche Grundlage der Rundfunkfinanzierung basiert auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, in dem „die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet werden7 “. Dieser Artikel schützt lediglich die Finanzierung des Rundfunks, nicht aber einzelne Finanzierungsarten. „Der Grund für den verfassungsrechtlichen Schutz der finanziellen Rahmenbedingungen des Rundfunks besteht in seiner dienenden Funktion für den Prozess öffentlicher und privater Meinungsbildung, welche er nur dann nachkommen kann, wenn seine finanziellen Grundlagen gesichert sind“8.
Die deutsche Rundfunkgesetzgebung schreibt den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten unterschiedliche Finanzierungsregelungen vor. Die wesentlichen Regelungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung finden sich im RStV, im RFinStV und im RGebStV. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen. Jedoch finanziert sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk primär über die Rundfunkgebühren, da der Erlös aus Werbeeinnahmen nur von nachrangiger Bedeutung ist.9 Die Werbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen unterliegt beschränkenden Regelungen hinsichtlich deren Dauer und Einfügung in das Programm. Es ist nicht möglich, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm in ähnlicher Art und Weise zu finanzieren, wie es den privaten Rundfunkanstalten gestattet ist.10 Die werkstägliche Werbebegrenzung beläuft sich bei ARD und ZDF auf 20 Minuten im Jahresdurchschnitt. Werbeverbot besteht nach 20 Uhr, sonntags und an bundesweiten Feiertagen. Weitere Werbebeschränkungen unterliegen dem bundesweit verbreiteten Satellitenfernsehprogramm der ARD und des ZDF, sowie in den Dritten Programmen. Man befürchtet ansonsten, dass die Werbefinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entscheidenden Einfluss auf die Einnahmeerwartungen der privaten Rundfunkanstalten nimmt.11 Die jeweiligen Landesrundfunkanstalten sehen für den öffentlich-rechtlichen Hörfunk eine maximal 90 minütige Werbungen an Werkstagen im Jahresdurchschnitt vor.12
Die Gebührenpflicht erfolgt bei Bereithaltung eines empfangsfähigen Rundfunkgeräts durch den Rezipienten. Unzulässig ist die Finanzierung durch „Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien“13. Ebenfalls ist es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersagt, mittels Telefonmehrwertdiensten Einnahmen zu erzielen.14
Die in dem RFinStV festgesetzte Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr.15 Die Einnahmen der Grundgebühr stehen den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und den Landesmedienanstalten zur Verfügung. Der Umfang der erhaltenen Grundgebühr der Landesmedienanstalten richtet sich nach dem Bereich, in dem das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.16 Die Fernsehgebühr erhalten die Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Landesmedienanstalten in ähnlicher Art und Weise wie bei der Vergabe der Grundgebühren. Unterschied ist, dass das ZDF dazu verpflichtet ist, eine Abgabe an die Landesmedienanstalten zu leisten.17
Jeder Rundfunkteilnehmer ist dazu verpflichtet „für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten“18. Ausnahmen bilden Personen und deren Ehegatten im privaten Bereich. Hierzu zählen u. a. Sozialhilfeempfänger, Pflegempfänger, auf Dauer zu mindestens 80% behinderte Menschen, Kinder und Jugendliche.19 Rundfunkteilnehmer sind Personen, die ein Rundfunkempfangsgerät zu Hause bereit halten.20 Die GEZ ist die gemeinsame Gebühren- und Teilnehmerverwaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zieht die im RFinStV festgesetzten Rundfunkgebühren für Rundfunkempfangsgeräte von den Rundfunkteilnehmern ein.21
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1 Schiwy, Peter/Schütz, Walter J./Dörr, Dieter (2006): Medienrecht. Lexikon für Praxis und Wissenschaft. Köln, Berlin, München: Carl Heymanns Verlag, 4., vollständig überarbeitete Auflage, S. 410.
2 vgl. Ebd., S. 410.
3 vgl. § 12 Abs. 1 RStV.
4 vgl. Schiwy/Schütz/Dörr (2006): S. 410.
5 vgl. RStV.
6 Ricker, Reinhart/Schiwy, Peter (1997): Rundfunkverfassungsrecht. München: C. H. Beck`sche Verlagsbuchhandlung, S. 39-40.
7 Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.
8 Schiwy/Schütz/Dörr (2006), S. 410.
9 vgl. § 13 Abs. 1 RStV.
10 vgl. Ebd., S. 410.
11 vgl. § 16 Abs. 1 & 2 RStV.
12 vgl. § 16 Abs. 5 RStV.
13 § 13 Abs. 1 RStV.
14 vgl. § 1 RStV.
15 vgl. § 2 Abs. 1 RGebStV.
16 vgl. § 7 Abs. 1 RGebStV.
17 vgl. § 2 Abs. 2 RGebStV.
18 § 2 Abs. 2 RGebStV.
19 vgl. §§ 5 & 6 RGebStV.
20 vgl. § 1 Abs. 2 RGebStV.
21 vgl. GEZ (o. J.): Gebühreneinzug.
- Arbeit zitieren
- Benedikt Breitenbach (Autor:in), 2007, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143576
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