Der Name Privilegium minus („der kleine Vorteil“) wurde als Abgrenzung gegenüber dem Privilegium maius gewählt, einer im 14. Jahrhundert erstellten Fälschung. Die beiden Urkunden werden in der historischen Forschung auch als „kleiner österreichischer Freiheitsbrief“ bzw. als „großer österreichischer Freiheitsbrief“ bezeichnet.
Das Privilegium Minus hat als frühestes österreichisches Rechtsdokument besondere Bedeutung für die österreichische Rechtsgeschichte. Als Zugeständnis an Heinrich II. in Verwirklichung der Heerschildordnung gedacht, diente das Privilegium minus hauptsächlich zur Festigung der Stellung der Babenberger in Österreich und insbesondere zur Beibehaltung der (fürstlichen) Stellung Heinrichs II.
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PRIVILEGIUM MAIUS
Beim Privilegium maius handelt es sich um eine von Herzog Rudolf IV. in Auftrag gegebene Fälschung. Der Anlass dafür ist strittig, man vermutet aber, dass der Grund für die Fälschung die Missachtung Österreichs in der Goldenen Bulle von 1356 gewesen sein könnte. Zumal Österreich nicht zum Kreis der Kurfürsten gehörte, kamen den Habsburgern die in der Goldenen Bulle festgelegten Privilegien nicht zu. Rudolf IV., zu diesem Zeitpunkt erst 19 Jahre alt, dürfte diese Zurücksetzung dermaßen verärgert haben, dass er versuchte durch eine gefälschte Urkundensammlung ein Machtgleichgewicht herzustellen.
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Inhalt
PRIVILEGIUM MINUS
Historischer Hintergrund
Entstehung des Dokumentes
Die Kernpunkte des Privilegium minus
PRIVILEGIUM MAIUS
Die Kernpunkte des Privilegium maius
Exkurs: Entlarvung der Fälschung
RESÜMEE
PERSÖNLICHE WÜRDIGUNG
Literaturverzeichnis
PRIVILEGIUM MINUS
Der Name Privilegium minus („der kleine Vorteil“) wurde als Abgrenzung gegenüber dem Privilegium maius gewählt, einer im 14. Jahrhundert erstellten Fälschung. Die beiden Urkunden werden in der historischen Forschung auch als „kleiner österreichischer Freiheitsbrief“ bzw. als „großer österreichischer Freiheitsbrief“ bezeichnet.1
Das Privilegium Minus hat als frühestes österreichisches Rechtsdokument2 besondere Bedeutung für die österreichische Rechtsgeschichte. Als Zugeständnis an Heinrich II. in Verwirklichung der Heerschildordnung gedacht, diente das Privilegium minus hauptsächlich zur Festigung der Stellung der Babenberger in Österreich und insbesondere zur Beibehaltung der (fürstlichen) Stellung Heinrichs II.3
Historischer Hintergrund
Zuerst möchte ich mich dem geschichtlichen Hintergrund, genauer gesagt dem Anlass zur Entstehung dieser Urkunde zuwenden. Seinen Ursprung nahm dieses Dokument im politischen Konflikt zwischen den Dynastien der Staufer und der Welfer, welche beide die Nachfolge Kaiser Lothars von Supplinburg für sich beanspruchten. Die Auseinandersetzung entbrannte 1137, nachdem nicht der Schiegersohn Lothars von Supplinburg, der Welfe Heinrich der Stolze, welcher Herzog von Sachsen und Bayern war, zum deutschen König gewählt wurde, sondern der Staufer Konrad III. (Herzog von Schwaben). Konrad III. entzog daraufhin den Welfen das Herzogtum Bayern und übergab es, anlässlich der geleisteten Unterstützung seinem Stiefbruder, Leopold IV., welcher zu dieser Zeit Markgraf von Österreich war. Nach Leopolds Tod übernahm dessen Bruder Heinrich II. Jasomirgott das Herzogtum.4
1152 bestieg schließlich Friedrich I. (Barbarossa) den Königsthron, welcher großes Interesse an der Lösung der bayrischen Frage hatte, zumal die von ihm angestrebte Italienpolitik mitunter vom inneren Frieden im Deutschen Reich abhängig war. Ohne Einigung zwischen den herrschenden Dynastien war an eine Fortführung seiner ehrgeizigen Pläne nicht zu denken. Friedrich I. wollte die Uneinigkeiten beendigen, indem er das Herzogtum Bayern an die Welfen zurückgab, während gleichzeitig Heinrich II. kein Ansehen verlieren oder gar seinen Herzogstitel verlieren und Lehensmann des (neuen) bayerischen Herzogs werden sollte.5
Getragen wurde dieser Lösungsansatz von der herrschenden, und später in der Heerschildordnung verankten, Vorstellung, es dürfe kein lehensrechtliches Verhältnis zwischen zwei in der Lehenshierarche Gleichrangigen bestehen. Zudem sollte jemand, der direkt vom König belehnt wurde, keinem anderen weltlichen Lehensheren unterstellt sein dürfen, was sich aus der Lehenspyramide des Sachsenspiegels eindeutig ergibt.6 Diese Pyramide teilte dem König den ersten Lehensschild zu, den geistlichen Fürsten den zweiten und den dritten den weltlichen Fürsten. Daraus ergab sich, dass die Laienfürsten (zusätzlich zur Belehnung durch den König) zwar Lehen ihrer geistlichen Standesgenossen erhalten konnten, nicht jedoch solche von weltlichen Standesgenossen. Andernfalls würde dieser Umstand den lehensrechtlichen Rang „herabsetzen“.
Um diesen Vorstellungen der Heerschildordnung gerecht zu werden, ergaben sich nun die Abspaltung Österreichs von Bayern und seine Erhebung zum Herzogtum. Ebenso auf Grundlage dieses Weltbildes bildete sich der Reichsfürstenstand aus, also jene weltlichen und geistlichen Fürsten, die direkt vom König belehnt wurden.7
Aus obigen Ausführungen ergibt sich die Bedeutung des Privilegium minus für die Weiterentwicklung des Reichslehensrechtes.
Entstehung des Dokumentes
Der lehensrechtliche Akt fand am 08. September 1156 statt. Heinrich II.
Jasomirgott wurde, nachdem er nicht in die Residenzstadt einziehen wollte, zumal er dort noch als bayrischer Herzog empfangen worden wäre, in seinem vor Regensburg aufgeschlagenen Zeltlager als Ehrenbekundung vom Kaiser in Begleitung der Reichsfürsten aufgesucht.
Wie bei weltlichen Lehen üblich, erfolgte die feierliche Zeremonie unter symbolischer Verwendung von Fahnen. Heinrich II. übergab als Zeichen seines Verzichts 7 Fahnenlanzen, die das Herzogtum Bayern und die Markgrafschaft Österreich symbolisieren sollten, an den Kaiser, welcher sie zur Besiegelung der Belehnung an Heinrich den Löwen weiterreichte.
Im Gegenzug retournierte der Welfe zwei der Fahnen - als Symbol für die Mark Österreich und die mit ihr verbundenen Grafschaften - an Friedrich Barbarossa.
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1 Vgl Kleindel, Österreich - ein Herzogtum. Das Privilegium Minus. (1981) 83.
2 Vgl Flo ß mann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts (Teil 1)3(2004) 70.
3 Vgl Flo ß mann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts (Teil 1)3(2004) 71.
4 Vgl Flo ß mann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts (Teil 1)3 (2004) 70.
5 Vgl Flo ß mann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts (Teil 1)3 (2004) 70.
6 Vgl Flo ß mann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts (Teil 1)3(2004) 45.
7 Vgl Flo ß mann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts (Teil 1)3(2004) 70.
- Quote paper
- Katharina Soder (Author), 2010, Privilegium minus und Privilegium maius, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143177
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