1. Was Unterscheidet Standorte von einander
Ein Standort zeichnet sich durch viele Standortfaktoren aus, die für seine Bedeutung und Entwicklung ausschlaggebend sind. Was ist bei Standorten mit gleichen Bedingungen dafür verantwortlich das sich der eine besser entwickelt als der andere, oder besser was unterscheidet „gute“ von „schlechten Industriedistrikten“. Und was ist dafür verantwortlich das es Standorte gibt die auf den ersten Blick nichts gemeinsam haben aber doch eine identische Entwicklung hatten.
Sind es die gegebene Infrastruktur die eine Entwicklung vorantreiben oder sind es andere Persönliche Faktoren die für die Entwicklung Ausschlag gebend sind.
Die Theorie des „kreativen Milieus“ befasst sich mit diesem Thema es nimmt die Verflechtungen an einem Standort unter verschiedenen Akteuren in Augenschein und bewertet ihre Relevanz und die Bedeutung, die diese Verflechtungen für das „Milieu“ und seine Entwicklung haben.
Ich möchte nun in dieser Arbeit herausarbeiten was das Kreative Milieu als Standortfaktor bedeutet und ob man diese Theorie in der Regionalen Planjung nutzen kann oder in welchem Rahmen sie hilfreich sein kann.
Inhaltsverzeichnis
1. Der Flächennutzungsplan
1.1. Rechtslage des Flächennutzungsplans
1.2. Zusammensetzung eines Flächennutzungsplans
1.3. Aufstellungsverfahren eines Flächennutzungsplans
1.4. Der Flächennutzungsplan der Stadt Mainz
2. Der Landschaftsplan
2.1. Die Landschaftsplanung
2.2. Der Landschaftsplan
2.3. Die wichtigsten Schutzgebiete
2.3.1. Naturschutzgebiete
2.3.2. Landschaftsschutzgebiete
2.4. Der Landschaftsplan der Stadt Mainz
3. Literaturverzeichnis
1. Der Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) zeigt bebaute und unbebaute Flächen. Die bebauten bzw. künftig zu bebauenden Flächen werden unterteilt in die Kategorien Wohnbauflächen, gemischte und gewerbliche Bauflächen sowie Sonderbauflächen. Die unbebauten Flächen werden dargestellt als Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft und Wald sowie Flächen für naturschutzrechtliche Maßnahmen.
In den Flächennutzungsplan werden gesetzlich vorgeschriebene Planungen und Nutzungsregelungen nachrichtlich übernommen. Der Flächennutzungsplan ist nicht unmittelbar rechtswirksam. Er bindet jedoch die Stadt und andere öffentliche Planungsträger bei Vorhaben und Fachplanungen. Der Flächennutzungsplan ist die Grundlage für rechtlich verbindliche Bebauungspläne.
Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungsinstrumentarium zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde.
Die städtebauliche Planung in den Städten und Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland stützt sich im Wesentlichen auf zwei Planungsstufen: Auf den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Plan und auf den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan.
Der Flächennutzungsplan stellt die erste der zwei Planungsstufen der deutschen Bauleitplanung dar. Er wird von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufgestellt. Als vorbereitender Bauleitplan kennzeichnet er die generellen räumlichen Planungs- und Entwicklungsziele einer Stadt oder Gemeinde.
Inhalte und Aufstellungsverfahren sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Danach soll der Flächennutzungsplan „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialegerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln“(§1 Abs. 5 BauGB).
Deshalb ist in §5 Abs. 1 BauGB für das ganze Gemeindegebiet „die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.“
Eine Gemeinde ist verpflichtet, die unterschiedlichen privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Im Flächennutzungsplan werden Nutzgrenzen nicht parzellengenscharf dargestellt. Sie werden erst im Bebauungsplan, dem verbindlichen Bauleitplan überprüft und genau definiert.
Der FNP hat auch eine Programmführungsfunktion, da er nicht nur die Art der Bodennutzung in Grundzügen darstellt sondern auch die Ziele der Raumordnung wiedergeben muss. Der FNP ist somit vorbereitende Grundlage für die spätere Aufstellung von Bebauungsplänen.
Im Flächennutzungsplan wird das gesamte Gebiet einer Stadt oder Gemeinde dargestellt. Es werden insbesondere für eine Bebauung vorhergesehenen Flächen, die Einrichtungen und Anlagen des Gemeindebedarfs, Flächen fürs Sport- und Spielanlagen, Flächen für den überörtlichen Verkehr, für Ver- und Entsorgungsanlagen, die Grünflächen sowie die Flächen für Landwirtschaft und den Wald dargestellt. Somit hat der FNP auch eine Programmierungsfunktion, da mit der Darstellung des gesamten Gemeinde- oder Stadtgebiets eine Orientierung für den Bebauungsplan geschaffen werden soll.
HEINEBERG definiert als „Darstellung der für die Bebauung vorhergesehenen Flächen nach der Art ihrer baulichen Nutzung in Anlehnung an die Benutzungs- und Planverzeichnisordnung (1990)“ (2006:149):
1. Art der baulichen Nutzung: Wohnbauflächen, gemischt Bauflächen, gewerbliche Bauflächen, Sonderbauflächen
2. Maß der baulichen Nutzung
3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen: offene Bauweise, geschlossene Bauweise, Baulinie, Baugrenze
4. Gemeindebedarfsflächen: z.B. für öffentliche Veranstaltungen, Schulen, Flächen für Sport- und Spielanlagen
5. Flächen für den überörtliche Verkehr: z.B. Autobahnen
6. Verkehrflächen: z.B. Straßenverkehrsflächen, öffentliche Parkflächen, Fußgängerbereich
7. Flächen für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerung
8. Grünflächen: z.B. Parkanlagen, Dauerkleingärten, Spielplatz
9. Wasserflächen, Flächen für Wasserwirtschaft, etc.
10. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder Gewinnung von Bodenschätzen
11. Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsflächen
1.1. Rechtslage des Flächennutzungsplans
Festsetzungen im FNP sind in erster Linie nur verwaltungsintern bindend, also für den normalen Bürger entfalten die Darstellungen eines FNP in der Regel keine rechtliche Bindungswirkung.
Doch der FNP hat bestimmte Bindungswirkungen:
- Der FNP ist ein so genanntes „Verwaltungsprogramm“, damit bindet sich die Gemeinde künftige Bebauungspläne aus dem FNP zu entwickeln. (§8 Abs. 2 BauGB)
- Für die am Verfahren beteiligten Behörden und Stellen ist der FNP verbindlich, sofern sie diesem Plan während des Aufstellungsverfahrens nicht widersprochen haben. (§7 BauGB)
- Bürger können aus dem FNP weder Rechtsansprüche noch Entschädigungsansprüche herleiten, da der FNP lediglich behördenbindlich ist und vom Gemeinderat als verwaltungsinternes Planwerk festgelegt wird.
1.2. Zusammensetzung eines Flächennutzungsplans
Ein Flächennutzungsplan besteht immer aus zwei Teilen.
Erstens aus einer Planzeichnung, da der FNP für das Gesamte Gemeinde- oder Stadtgebiet aufgestellt werden muss, wird er in der Regel im Maßstab 1:10.000 bzw. 1:15.000 benutzt. In der Planzeichnung werden die bei HEIDRICH genannten Flächen zur Bebbauung, Ver- und Entsorgung, Flächen für öffentliche Zwecke, Verkehr, sowie Grün- und Wasserflächen ausgewiesen.
Der zweite Teil eines FNP ist der Erläuterungsbericht, er dient zur Erläuterung der Planzeichnung. Der Erläuterungsbericht muss nach §5 Abs.5 BauGB einem FNP immer beigefügt sein. In ihm wird die gewählte Darstellung begründet, sowie Ziele und Auswirkungen des Plans erläutert.
1.3. Aufstellungsverfahren eines Flächennutzungsplans
Im Baugesetzbuch von 1997 ist die Geltungsdauer eines FNP nicht genau geregelt. Sie sollte sich aber an den Bedürfnissen der Stadt oder Gemeinde orientieren.
Da das Aufstellungsverfahren sehr langwierig ist und eine längerfristige Planungssicherheit erreicht werden soll, versucht man eine Geltungsdauer von etwa 15 Jahren anzustreben.
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- Citation du texte
- Daniel Hamann (Auteur), 2006, Grundlagen und Aufgaben räumlicher Planung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143026
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