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Der strafprozessuale Beweisantrag und dessen Vereinbarkeit mit dem "Fristenmodell" des BGH

Title: Der strafprozessuale Beweisantrag und dessen Vereinbarkeit mit dem "Fristenmodell" des BGH

Scientific Essay , 2010 , 19 Pages

Autor:in: Dipl.-Jur. Tobias Schudlik (Author)

Law - Criminal process, Criminology, Law Enforcement
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Der folgende Beitrag möchte dem Leser einen Überblick über das in der StPO geregelte Beweisantragsrecht geben. In einem ersten Schritt wird der Begriff des Beweisantrages erläutert und sowohl vom Beweisermittlungsantrag als auch von der bloßen Beweisanregung abgegrenzt. Hieran schließt sich eine allgemeine Darstellung der in den §§ 244 III-V, 245 StPO normierten Ablehnungsgründe eines Beweisantrages an. Ausgehend davon wird der Ablehnungsgrund der „Prozessverschleppung“ (§ 244 III 2 Var. 6 StPO) fokussiert und in diesem Zusammenhang ein aktueller Beschluss des BGH vom 23.09.2008 in den Mittelpunkt gestellt. In besagter Entscheidung erklärte der 1. Strafsenat des BGH die Zurückweisung eines Beweisantrages nach Ablauf einer vom Vorsitzenden des Instanzgerichtes gesetzten Frist wegen Verschleppungsabsicht für rechtmäßig – demnach sei die verspätete Stellung des Beweisantrages ein Indiz für die innere Tatsache der Verschleppungsabsicht.

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Inhaltsverzeichnis

C. DER BEWEISANTRAG IN ABGRENZUNG ZUM BEWEISERMITTLUNGSANTRAG UND ZUR BLOßEN BEWEISANREGUNG

I. Der Beweisantrag

1. Die Beweisbehauptung und deren Elemente

2. Das bestimmte Beweismittel

3. Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel

II. Der Beweisermittlungsantrag

III. Die Beweisanregung

D. DIE STELLUNG UND ABLEHNUNG EINES BEWEISANTRAGES

I. Die Stellung von Beweisanträgen

1. Form

2. Zeitpunkt

3. Beweisanträge im Zusammenhang mit einer Bedingung

a. Bedingter Beweisantrag

b. Hilfsbeweisantrag

c. Eventualbeweisantrag

d. Entscheidung über Hilfs- bzw. Eventualbeweisanträge

II. Die Ablehnung von Beweisanträgen

1. Grundsätzliches

2. Nicht präsente ↔ präsente Beweismittel

a. Nicht präsente Beweismittel → § 244 III-V StPO

b. Präsente Beweismittel → § 245 StPO

3. Die Ablehnungsgründe für nicht präsente Beweismittel nach § 244 III-V StPO im Einzelnen

a. Unzulässigkeit der Beweiserhebung (§ 244 III 1 StPO)

b. Offenkundigkeit der Tatsache (§ 244 III 2 Var. 1 StPO)

c. Bedeutungslosigkeit der Tatsache (§ 244 III 2 Var. 2 StPO)

d. Erwiesenheit der Tatsache (§ 244 III 2 Var. 3 StPO)

e. Völlige Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 III 2 Var. 4 StPO)

f. Unerreichbarkeit des Beweismittels (§ 244 III 2 Var. 5 StPO)

g. Verschleppungsabsicht (§ 244 III 2 Var. 6 StPO)

h. Wahrunterstellung der Beweistatsache (§ 244 III 2 Var. 7 StPO)

i. Sondervorschriften für Sachverständige (§ 244 IV StPO), Augenschein (§ 244 V 1 StPO) und Auslandszeugen (§ 244 V 2 StPO)

E. DAS „FRISTENMODELL“ DES BGH

I. Sachverhalt

II. Leitsätze

III. Analyse

1. Ablehnung des Eventualbeweisantrages wegen Verschleppungsabsicht im Urteil

2. Gefahr der Einschüchterung beim Antragsteller

3. Spannungsverhältnis zu § 246 I StPO

4. Verstoß gegen nemo-tenetur-Grundsatz

5. Keine Rechtfertigung über den Beschleunigungsgrundsatz

F. RESÜMEE

Zielsetzung & Themen

Das Hauptziel dieses wissenschaftlichen Aufsatzes ist die kritische Auseinandersetzung mit der Entwicklung des Beweisantragsrechts im deutschen Strafprozess, insbesondere unter dem Aspekt des sogenannten "Fristenmodells" des BGH. Die Arbeit untersucht die Vereinbarkeit dieses Modells mit der StPO und den verfassungsrechtlichen Garantien des Angeklagten, insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Verbot der Selbstbelastung.

  • Abgrenzung von Beweisantrag, Beweisermittlungsantrag und Beweisanregung
  • Systematische Darstellung der Ablehnungsgründe nach §§ 244 III-V, 245 StPO
  • Analyse des "Fristenmodells" zur Vermeidung von Prozessverschleppung
  • Kritik an der richterlichen Rechtsfortbildung und dem Spannungsverhältnis zu § 246 I StPO

Auszug aus dem Buch

3. Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel

Entgegen obiger Definition des Beweisantrages, welche lediglich eine Beweisbehauptung und ein bestimmtes Beweismittel des Strengbeweises erfordert, stellt die neuere Judikatur des BGH seit seiner Leitsatzentscheidung aus dem Jahre 1993 als zusätzliches (drittes) Element einen inneren Zusammenhang (sog. Konnex) zwischen der zu beweisenden Tatsache und dem hierzu bezeichneten Beweismittel auf. Fehlt es daran ist ein bloßer Beweisermittlungsantrag zu bejahen. Dieser Konnex sei demnach vor dem Hintergrund zu sehen, dass dadurch dem Gericht eine „sinnvolle Prüfung“ der gesetzlich abschließend genannten Ablehnungsgründe ermöglicht werde. Insbesondere wird im Rahmen des Zeugenbeweises verlangt, dass sich aus dem Beweisbegehren ergibt, weshalb der Zeuge etwas zum Beweisthema bekunden kann.

Das Kriterium der „Konnexität“ ist in der Lehre allerdings nicht unumstritten. So wird insbesondere angeführt, dass dadurch eine Begründungspflicht kreiert wird, die entgegen der entwickelten Definition nicht verlangt wird. Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass von einer Entwicklung contra legem kaum gesprochen werden kann, da sich der Gesetzgeber gegen eine Legaldefinition des Beweisantrages entschied – stattdessen setzt die Strafprozessordnung diesen Begriff gerade voraus. Einhergehend damit ist ein Definitionsprozess als ein fließender einzustufen, welcher sich aktuellen Entwicklungen nicht entziehen kann und der BGH somit nicht gehindert ist, Definitionsmerkmale zu verändern oder eben auch zu ergänzen – einen festen Zeitpunkt, ab welchem man die Definitionsfindung als abgeschlossen anzusehen hat, gibt es nahezu nicht. Der überzeugende Grund für die Ablehnung des Konnexitätserfordernisses ist aus Sicht des Verfassers hingegen, dass die Rechtsprechung durch das Instrumentarium der Konnexität einen Weg schuf, mittels dessen Anträge abgelehnt werden können, ohne entgegen der gesetzlichen Konzeption – überhaupt das Vorliegen der engen und abschließend geregelten Ablehnungsgründe der §§ 244 III-V, 245 StPO zu prüfen.

Zusammenfassung der Kapitel

C. DER BEWEISANTRAG IN ABGRENZUNG ZUM BEWEISERMITTLUNGSANTRAG UND ZUR BLOßEN BEWEISANREGUNG: Das Kapitel definiert den Beweisantrag sowie dessen Anforderungen und grenzt ihn von Beweisermittlungsanträgen und Beweisanregungen ab.

D. DIE STELLUNG UND ABLEHNUNG EINES BEWEISANTRAGES: Hier werden die formellen Voraussetzungen der Antragstellung sowie die detaillierten Ablehnungsgründe gemäß der StPO erläutert.

E. DAS „FRISTENMODELL“ DES BGH: Dieses Kapitel analysiert kritisch die Rechtsprechung des BGH zur Fristsetzung bei Beweisanträgen und deren Konsequenzen für das Verfahren.

F. RESÜMEE: Die Arbeit schließt mit einer zusammenfassenden Kritik an der restriktiven Entwicklung des Beweisantragsrechts und fordert eine Entscheidung des Großen Senats des BGH.

Schlüsselwörter

Beweisantrag, StPO, Beweisermittlungsantrag, Konnexität, Verschleppungsabsicht, § 244 StPO, § 246 StPO, Fristenmodell, BGH, Strafprozess, Beweisaufnahme, Amtsermittlungsgrundsatz, Beschleunigungsgrundsatz, nemo-tenetur, rechtliches Gehör

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundlegend?

Die Arbeit befasst sich mit dem strafprozessualen Beweisantragsrecht und untersucht, wie Gerichte Beweisanträge ablehnen können, insbesondere im Hinblick auf das sogenannte Fristenmodell.

Welche Themenfelder stehen im Zentrum?

Zentral sind die Abgrenzung von Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag, die gesetzlichen Ablehnungsgründe sowie die Auswirkungen aktueller BGH-Rechtsprechung auf die Verteidigungsrechte.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist die kritische Analyse, ob die richterliche Praxis der Fristsetzung für Beweisanträge mit dem Wortlaut der Strafprozessordnung und dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar ist.

Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?

Die Arbeit nutzt die klassische juristische Dogmatik, kombiniert mit einer Analyse von BGH-Entscheidungen, Leitsätzen und rechtswissenschaftlicher Literatur.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der dogmatischen Grundlagen des Beweisantragsrechts und eine detaillierte Analyse der Auswirkungen von Fristsetzungen durch den Vorsitzenden auf die Verteidigung des Angeklagten.

Durch welche Schlüsselwörter lässt sich der Aufsatz charakterisieren?

Schlüsselwörter sind unter anderem Beweisantrag, StPO, Verschleppungsabsicht, Konnexität, § 244 StPO und das Fristenmodell.

Warum hält der Autor das Fristenmodell für problematisch?

Der Autor argumentiert, dass das Fristenmodell den Verteidiger in einen unzulässigen Rechtfertigungszwang bringt und den gesetzlich festgeschriebenen Ausschluss einer Präklusion bei Beweisanträgen durch richterliche Rechtsfortbildung umgeht.

Welche Rolle spielt der "nemo-tenetur-Grundsatz" in der Argumentation?

Der Autor führt an, dass das Fristenmodell dazu führen kann, dass der Angeklagte seine Verteidigungsstrategie vorzeitig offenbaren muss, um dem Vorwurf der Verschleppungsabsicht zu entgehen, was dem Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen, entgegensteht.

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Details

Title
Der strafprozessuale Beweisantrag und dessen Vereinbarkeit mit dem "Fristenmodell" des BGH
Author
Dipl.-Jur. Tobias Schudlik (Author)
Publication Year
2010
Pages
19
Catalog Number
V142504
ISBN (eBook)
9783640510023
ISBN (Book)
9783640510290
Language
German
Tags
Beweisantrag Prozessverschleppung § 244 StPO § 246 StPO Ablehnung Frist
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Dipl.-Jur. Tobias Schudlik (Author), 2010, Der strafprozessuale Beweisantrag und dessen Vereinbarkeit mit dem "Fristenmodell" des BGH, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/142504
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