Die elektronische Vergabe von Aufträgen gewinnt im Informationszeitalter zunehmend an Bedeutung.
Im Bereich der elektronischen Vergabe werden immer neue Verfahrensarten erprobt, die zum größten Teil das Ziel verfolgen, Kosten für die öffentliche Hand einzusparen.
Eines dieser Verfahren stellt die elektronische Auktion dar.
Bei ihr handelt es sich um eine Technik, die sich in Zukunft noch stärker verbreiten wird, und zu der deshalb erst vor kurzer Zeit Regelungen im Gemeinschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaft getroffen wurden. Insofern kann dem Thema eine hohe Aktualität beigemessen werden.
Durch die Durchführung von elektronischen Auktionen sollen sich Einspareffekte von etwa 5 % im Verhältnis zum bisherigen Einkaufspreis ergeben. Da sich etwa 10 – 15 % des Beschaffungsvolumens der öffentlichen Hand für diese Art der Auktion eignen, ergibt sich ein Einsparpotential von rund
1 – 1,5 Mrd. Euro bei der Anwendung dieses Verfahrens.
Im Folgenden soll insbesondere auf rechtliche Rahmenbedingungen und wirtschaftliche Aspekte des Themas eingegangen werden, auf ausführliche Erläuterungen zur technischen Durchführbarkeit einer elektronischen Auktion soll hingegen aufgrund des begrenzten Umfanges der Arbeit verzichtet werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Abkürzungsverzeichnis
B. Einleitung
C. Allgemeines
I. Was ist eine elektronische Auktion?
II. Ablauf der elektronischen Auktion
D. Rechtliche Rahmenbedingungen
I. Zulässigkeit nach europäischem Vergaberecht
1. Allgemeines
2. Vorschriften im Rahmen der Bekanntmachung
3. Informationen für Bieter
4. Umsetzungsfrist
II. Zulässigkeit in Deutschland
1. Allgemeines
2. Geltung der europäischen Richtlinie in Deutschland
3. Zulässigkeit nach deutschem Vergaberecht
4. Inverse Auktionen im Rahmen der Freihändigen Vergabe
III. Regierungsentwurf GWB und VgV
IV. Experimentierklausel
1. Gründung einer Arbeitsgruppe
2. Ziel der Experimentierklausel
3. Aussagefähigkeit
4. Ergebnis
V. Voraussetzungen der inversen Auktion
1. Allgemein
2. Voraussetzungen
E. Wirtschaftslichkeitserwägungen
I. Eingnung für bestimmte Bereiche
II. Vor- und Nachteile elektronischer Auktionen
III. Bisherige Erfahrungen
F. Erwartungen
G. Literaturverzeichnis
A. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
B. Einleitung
Die elektronische Vergabe von Aufträgen gewinnt im Informationszeitalter zunehmend an Bedeutung.
Im Bereich der elektronischen Vergabe werden immer neue Verfahrensarten erprobt, die zum größten Teil das Ziel verfol- gen, Kosten für die öffentliche Hand einzusparen. Eines dieser Verfahren stellt die elektronische Auktion dar. Bei ihr handelt es sich um eine Technik, die sich in Zukunft noch stärker verbreiten wird, und zu der deshalb erst vor kur- zer Zeit Regelungen im Gemeinschaftsrecht der Europä- ischen Gemeinschaft getroffen wurden.1 Insofern kann dem Thema eine hohe Aktualität beigemessen werden. Durch die Durchführung von elektronischen Auktionen sollen sich Einspareffekte von etwa 5 % im Verhältnis zum bisheri- gen Einkaufspreis ergeben. Da sich etwa 10 ± 15 % des Be- schaffungsvolumens der öffentlichen Hand2 für diese Art der Auktion eignen, ergibt sich ein Einsparpotential von rund
1 ± 1,5 Mrd. Euro bei der Anwendung dieses Verfahrens.3
Im Folgenden soll insbesondere auf rechtliche Rahmenbedin- gungen und wirtschaftliche Aspekte des Themas eingegangen werden, auf ausführliche Erläuterungen zur technischen Durchführbarkeit einer elektronischen Auktion soll hingegen aufgrund des begrenzten Umfanges der Arbeit verzichtet wer- den.
C. Allgemeines
I. Was ist eine elektronische Auktion?
Eine elektronische Auktion stellt im Rahmen des Vergabe- prozesses kein eigenes Vergabeverfahren, sondern lediglich eine neue Methode zur Preisbildung dar, die innerhalb der bekannten Vergabeverfahren4 durchgeführt werden kann.5 Die Preisbildung erfolgt durch eine inverse Auktion, also eine Abwärtsversteigerung.6 Die Bieter korrigieren ihre Angebots- preise in verschiedenen Verfahrensschritten nach unten, so- dass letztendlich der Bieter, der das preislich bzw. wirtschaft- lich günstigste Angebot abgibt, den Zuschlag erhält.7
II. Ablauf der elektronischen Auktion
Im Vorfeld einer elektronischen Auktion erfolgt üblicherweise im Internet eine Ausschreibung, um einen Marktüberblick über Anbieter und deren Standardpreise zu erhalten. Dies ist insbesondere bei fehlender Markttransparenz anzunehmen.8 Die interessierten Bieter reichen ein erstes Angebot ein, wel- ches vollständig evaluiert wird. Diese Evaluierung erfolgt an- hand der zuvor bekanntgemachten Zuschlagskriterien.9 Neben dem Preis können nach Art. 53 Abs. 1 a der RL 2004/18/EG auch andere Komponenten, wie z.B. Qualität oder Lieferzeitpunkt als Zuschlagskriterien in Betracht kom- men, sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot entfallen soll.
Die Kriterien und ihre Gewichtung müssen den Bietern in Form einer mathematischen Formel bekannt gegeben wer- den. So können die Bieter die für sie ökonomischste Mög- lichkeit, den Zuschlag zu erhalten, auswählen, da sie ihr An- gebot sowohl preislich als auch qualitativ verbessern kön- nen.10
Das Angebot wird demnach aufgeteilt in zwei Willenserklä- rungen. Die eine Erklärung präzisiert Art und Umfang der Leistung, die andere enthält lediglich den Preis. Durch ein Auktionsgebot kann so die Erklärung über den Preis zurück- gezogen werden ohne dass die Erklärung über Art und Um- fang dadurch berührt wird.11
Die neuen Angebote werden nun automatisch bewertet.
Die eigentliche Auktion kann in mehreren Phasen erfolgen,12 sodass der aktuelle Preis mit jeder Phase weiter nach unten korrigiert wird.
Zur Beendigung der Auktion sind nach Art. 54 Abs. 7 der
RL 2004/18/EG mehrere Möglichkeiten vorgesehen: der öf- fentliche Auftraggeber kann die Auktion entweder zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt beenden oder er kann sie be- enden, wenn innerhalb einer vorher bestimmten Frist kein Angebot mehr eingeht. Auch kann die Auktion beendet wer- den, wenn die festgelegte Anzahl von Auktionsphasen durchgeführt wurde.
Nach Abschluss der Auktion erteilt der Auftraggeber den Zu- schlag gemäß Art. 54 Abs. 8 entsprechend der Kriterien des Art. 53 Abs. 1, also entweder an das preislich oder das wirt- schaftlich günstigste Angebot, wobei in der Praxis das preis- lich günstigste Angebot wesentlich einfacher zu ermitteln sein dürfte.
[...]
1 RL 2004/18/EG Art. 54; RL 2004/17/EG Art. 56
2 Das gesamte Beschaffungsvolumen beträgt etwa 250 Mrd. Euro
3 Erfahrungsbericht des BMWA, S. 5 f.
4 vgl. S. 15dieser Arbeit
5 Leinemann/Maibaum, Die VOB 2002, S. 285
6 Noch, Vergaberecht kompakt, S. 137
7 Leinemann/Maibaum, Die VOB 2002, S. 285
8 Abschlussbericht des BMWi, S. 12
9 Knauff, EuZW 2004, 141, 142
10 Müller/Ernst, NJW 2004 Heft 25, 1768, 1772
11 Abschlussbericht des BMWi , S. 94
12 Vergaberecht 2006/Bischoff;§ 21 VgV Rdn. 6
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