In der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, inwieweit es gestattet ist von dem gesetzlichen Einstimmigkeitserfordernis im Personengesellschaftsrecht abzuweichen und die Mehrheit der Gesellschafter entscheiden zu lassen.
Über die Motive des Gesetzgebers, das im Personengesellschaftsrecht gesetzlich verankerte Einstimmigkeitsprinzip, sowie den Grundsatz der Vertragsfreiheit, soll die Notwendigkeit einer Beschränkung der Mehrheitsmacht untersucht werden um daraus Schutzinstrumente für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft herzuleiten.
Hierzu setzt sich der Autor kritisch mit Rechtsprechung und Literatur auseinander.
Inhalt
A. Einleitung
B. Einstimmigkeitsprinzip und Vertragsfreiheit
I. Motive des Gesetzgebers
II. Das Einstimmigkeitsprinzip
III. Grundsatz der Vertragsfreiheit
C. Notwendigkeit einer Beschränkung der Mehrheitsmacht?
I. Exkurs ins Kapitalgesellschaftsrecht
II. Minderheitenschutz in Personengesellschaften
1. Übertragbarkeit der für das Kapitalgesellschaftsrecht geltenden Grundsätze auf das Personengesellschaftsrecht
2. Ungleich schwerwiegendere Eingriffe
D. Schutzinstrumente
I. Bestimmtheitsgrundsatz
1. Historische Entstehung
2. Inhalt
a) Dogmatische Herleitung
aa) Theorie der antizipierten Zustimmung
bb) Gestaltungsmachttheorie
b) Reichweite des Bestimmtheitsgrundsatzes
aa) Katalogprinzip
bb) Klassifizierung nach Beschlussgegenständen
(1) Beschlüsse zu Fragen der Geschäftsführung
(2) Beschlüsse, die Vertragsänderungen zum Gegenstand haben
1. Bestimmtheitsgrundsatz als Auslegungsregel
2. Bestimmtheitsgrundsatz als Beschränkung der Mehrheitskompetenz
3. Zwischenergebnis
(3) Beschlüsse, die sich auf Mitgliedschaftsrechte auswirken
(4) Sonstige Angelegenheiten
(5) Sonderstellung der Publikumspersonengesellschaften
(6) Zwischenergebnis
II. Kernbereichslehre
1. Historische Entwicklung
2. Inhalt
a) Unverzichtbare Rechte
b) Unentziehbare Rechte
c) Stimmrechtsfeste Rechte
3. Zwischenergebnis
III. Gesellschaftliche Treuepflicht
IV. Gleichbehandlungsgebot
V. Inhaltskontrolle
E. Ergebnis und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
"Warum folgt man der Mehrheit? Etwa weil sie mehr Vernunft hat? Nein, sondern weil sie mehr Macht hat." - Blaise Pascal[1], Pensées. Schon Blaise Pascal erkannte den Zusammenhang zwischen Macht und Mehrheit. Er spricht der Mehrheit zwar nicht die Vernunft ab, stellt jedoch unmissverständlich klar, dass nicht alle durch die Mehrheit herbeigeführten Entscheidungen vernünftig sind. In der heutigen Gesellschaft ist es gleichwohl oftmals die Mehrheit, die zur Leitung der Geschicke berufen wird.
Vorliegend soll untersucht werden, inwieweit es gestattet ist von dem gesetzlichen Einstimmigkeitserfordernis im Personengesellschaftsrecht abzuweichen und die Mehrheit der Gesellschafter entscheiden zu lassen. Im Gegensatz zum Kapitalgesellschaftsrecht, wo die Kapitalbeteiligung im Vordergrund steht, baut im Personengesellschaftsrecht die Gesellschaft auf der Persönlichkeit des einzelnen Gesellschafters auf.[2] Unter einer Gesellschaft ist hierbei eine durch Rechtsgeschäft, den Gesellschaftsvertrag, begründete privatrechtliche Personenvereinigung zur Erreichung eines bestimmten Zwecks zu verstehen, § 705 BGB. Der Gesellschafter soll durch seine persönliche Mitarbeit die Möglichkeit erhalten, den gemeinsamen Zweck mit den anderen Gesellschaftern fortgesetzt zu verfolgen. Die durch den Gesellschaftsvertrag erlangte Mitgliedschaft ist mit der Person des Gesellschafters deshalb unmittelbar verbunden. Sie kann nach der gesetzlichen Regelung nicht ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragen oder vererbt werden.[3] Den Gesellschaftern unterliegt mithin die gesamte unternehmerische Verantwortung. An diese Verantwortung sind Beteiligungsrechte als auch die Haftung der Gesellschafter geknüpft, was nicht zuletzt auch aus der fehlenden Kapitalgarantie bei Personengesellschaften[4] herrührt.
Um sich der Problematik von Mehrheitsbeschlüssen im Personengesellschaftsrecht zu nähern, soll zunächst die Stellung der Gesellschafter in der Personengesellschaft allgemein herausgearbeitet und in einem nächsten Schritt die sich daraus ergebenden Probleme und Lösungsansätze in Bezug auf Mehrheitsentscheidungen dargestellt werden.
B. Einstimmigkeitsprinzip und Vertragsfreiheit
I. Motive des Gesetzgebers
Die persönliche Mitarbeit sowie die Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft spielen in der Personengesellschaft eine zentrale Rolle. Sie sind wesentlicher Bestandteil des Leitbildes der Personengesellschaft.[5] Besonders die persönliche Haftung der Gesellschafter gebietet es Einstimmigkeit zu verlangen, greift doch eine Inanspruchnahme des Gesellschafters tief in seine zum Teil persönliche Interessen- und Rechtssphäre ein. Es würde den Einzelnen über Gebühr belasten, würde man von ihm verlangen sich der Entscheidung anderer ohne seine eigene Zustimmung zu unterwerfen und ihn zugleich für deren Forderungen persönlich haften zu lassen. Insofern begründet das Einstimmigkeitsprinzip vor allem auch einen Schutz gegen Fremdbestimmung.[6] Der Gesetzgeber hat sich aufgrund dieser Haftungs- und Arbeitsgemeinschaft für die Geltung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit im Personengesellschaftsrecht entschieden.[7]
II. Das Einstimmigkeitsprinzip
Die Willensbildung der Gesellschaft wird durch Beschlüsse ihrer Gesellschafter vollzogen, ungeachtet dessen, ob diese im Rahmen einer Gesellschafterversammlung oder losgelöst von einer solchen entstehen.[8] Weder das BGB – für die GbR - noch das HGB –für die OHG und KG – kennt die Gesellschafterversammlung als konstitutives Gesellschaftsorgan und enthält deshalb auch keine Vorschriften bezüglich Verfahren und Zuständigkeit.[9] Als mehrseitiges Rechtsgeschäft[10] kommt der Gesellschaftsbeschluss durch übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen[11] der Gesellschafter zustande, auf welche die Rechtsgeschäftsgrundsätze der §§ 104 ff. BGB Anwendung finden. Das Einstimmigkeitserfordernis verlangt, dass jeder Gesellschafter dem Beschluss zustimmt, damit dieser formal wirksam zustande kommt. Der Beschluss kann formfrei gefasst werden, weshalb auch eine konkludente Willensübereinstimmung der Gesellschafter ausreicht.[12]
Das gesetzlich vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip führt jedoch zu einer unbeschränkten Vetoposition des einzelnen Gesellschafters, die das Wohl der Gesellschaft stark beeinträchtigen oder diese sogar in ihrem Bestand gefährden kann. Ein Gesellschafter kann somit den übrigen Gesellschaftern seinen Willen aufzwingen, solange die Abgabe der Zustimmungserklärung nicht auf dem Klageweg durch Rechtskraft des obsiegenden Urteils zustande kommt.[13] Auch wäre die Gesellschaft beschlussunfähig, soweit nur ein Gesellschafter krank oder anderweitig abwesend ist. Diesem Problem kann durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit wirksam begegnet werden.
III. Grundsatz der Vertragsfreiheit
Anders als in Kapitalgesellschaften ist der Gesellschafter einer Personengesellschaft weitgehend in der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages frei. Der sog. historische Gesetzgeber ging nicht von einem „schwachen Gesellschafter“ aus, welcher eines Minderheitenschutzes bedarf, sondern von einem Gesellschaftertypus, der durch die eingeräumte Gestaltungsfreiheit seinen Interessen selbst am besten gerecht wird, indem er entsprechenden Einfluss auf die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages nimmt.[14] Diese Freiheit ermöglicht es, die durch das Einstimmigkeitsprinzip hervorgerufene Starrheit der Gesellschaft durch flexiblere Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag zu ersetzen. Entspricht das Einstimmigkeitsprinzip in Personengesellschaften mit nur wenigen Gesellschaftern noch dem gesetzlichen Leitbild, so ist die Verankerung einer Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag für Gesellschaften mit einer großen Anzahl von Gesellschaftern unbedingt erforderlich.[15]
Dass auch der Gesetzgeber dies für zulässig hält, wird in der dispositiven Ausgestaltung des Einstimmigkeitserfordernisses im Gesetz deutlich. So gestattet es § 709 Abs. 2 BGB auch abweichend von der gemeinschaftlichen Geschäftsführung des § 709 Abs. 1 BGB eine Mehrheit an Stimmen zuzulassen. Ähnliche Regelungen finden sich auch für die Personenhandelsgesellschaften.[16] Personengesellschaften werden aus den genannten Gründen deshalb bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch machen und etwaige Mehrheitsklauseln im Gesellschaftsvertrag verankern. Die Entscheidung über das Bestehen oder nicht Bestehen der Vertragsfreiheit kann jedoch nicht ihrerseits Inhalt des Gesellschaftsvertrages werden und mithin auch nicht der Mehrheit zur Disposition gereicht werden.[17]
C. Notwendigkeit einer Beschränkung der Mehrheitsmacht?
Dort, wo es der Mehrheit gestattet ist über die Minderheit zu entscheiden, müssen Grenzen etabliert werden, die einen Missbrauch der Mehrheitskompetenzen verhindern. Mehrheitsbeschlüsse gehen somit immer mit dem Begriff des Minderheitenschutzes einher.
Die für eine Beschlussfassung erforderliche Mehrheit berechnet sich nach der Anzahl der Gesellschafter, § 119 Abs. 2 HGB. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine abweichende Stimmgewichtung vorsehen.[18] Machen die Gesellschafter von der ihnen eingeräumten Vertragsfreiheit Gebrauch und verankern eine entsprechende Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag, so geben sie damit gleichzeitig den zuvor gesetzlich garantierten Minderheitenschutz, der ihnen aufgrund des geltenden Einstimmigkeitsprinzips eingeräumt wird, auf. Es kann somit jederzeit zu Beschlüssen kommen, die den Interessen einzelner Gesellschafter zuwiderlaufen. Das ist der Preis für die höhere Flexibilität der Gesellschaft um auf Veränderungen reagieren zu können.
Inwiefern es deshalb geboten ist, den in der Beschlussfassung unterlegenen Gesellschafter zu schützen, soll im Folgenden erörtert werden. Soweit das Mehrheitsprinzip im Gesellschaftsvertrag verankert wird, ist zu erwarten, dass dem Machtmissbrauch durch die Mehrheit inhaltliche Schranken durch den Gesetzgeber gesetzt werden. Solche Schranken ließen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre jedoch aus diversen Gründen[19] vermissen. Für die noch junge Geschichte des Minderheitenschutzes im Personengesellschaftsrecht sind bereits erlangte Erkenntnisse aus dem Kapitalgesellschaftsrecht deshalb unverzichtbar.
I. Exkurs ins Kapitalgesellschaftsrecht
Im Gegensatz zum Personengesellschaftsrecht bilden Mehrheitsbeschlüsse im Kapitalgesellschaftsrecht die gesetzliche Regel.[20] Allerdings war man sich auch im Recht der Kapitalgesellschaften anfangs der Notwendigkeit eines umfassenden Minderheitenschutzes nicht bewusst. So wurde noch in der Begründung der Aktienrechtsnovelle 1884 darauf verwiesen, dass „Individualrechte [...], sofern sie überhaupt zugelassen werden, immer als eine notwendige Ausnahme erscheinen“[21] müssen.[22] Es konnte davon ausgegangen werden, dass die Mehrheit der Gesellschafter auf einer Hauptversammlung ihre eigenen Kapitalinteressen bestmöglich vertreten würde. Dies wiederum kommt ebenfalls dem Kapitaleinsatz der Minderheiten zugute. Dennoch bedarf es eines Minderheitenschutzes, da zuweilen Sonderinteressen der Mehrheitseigner eine wesentliche Rolle spielen und diese nicht zwingend förderlich für die Gesellschaft sind. In den Aktiengesetzen von 1937 und 1965 wurden diese Gesichtspunkte schließlich berücksichtigt und der Minderheit Rechte eingeräumt, die Schutz vor Benachteiligung durch die Mehrheit gewährleisten sollen.[23] Für die GmbH finden sich entsprechende unabdingbare Regelungen im Gesetz.[24] Ein verbleibender Minderheitenschutz wird durch die Rechtsprechung gewährleistet.[25]
II. Minderheitenschutz in Personengesellschaften
Wird das geltende Einstimmigkeitsprinzip jedoch zugunsten von Mehrheitsbeschlüssen aufgegeben, so könnte sich eine ebenso schützenswerte Gesellschafterposition bei den Personengesellschaften ergeben, wie sie für die Kapitalgesellschaften anerkannt ist.
1. Übertragbarkeit der für das Kapitalgesellschaftsrecht geltenden Grundsätze auf das Personengesellschaftsrecht
Gegen eine Übertragung der im Kapitalgesellschaftsrecht für Mehrheitsbeschlüsse entwickelten Grundsätze spricht allerdings, dass das Schutzbedürfnis bei Personengesellschaften eine andere Qualität besitzt. Steht bei der Personengesellschaft noch der Gesellschafter als Person im Mittelpunkt, so ist dies bei der Kapitalgesellschaft „nur“ seine kapitalmäßige Beteiligung. Folglich sind auch die im Kapitalgesellschaftsrecht entwickelten Erkenntnisse nicht ohne Weiteres auf das Personengesellschaftsrecht übertragbar. Ein im Personengesellschaftsrecht durch die Gesellschafter anfangs frei ausgehandelter Vertrag beinhaltet eine immanente Richtigkeitsgewähr, da er aufgrund gegensätzlicher Interessenspositionen zustande kommt.[26] Auch werden die jeweiligen Gesellschaftsverträge zumeist unter rechtskundiger Beratung geschlossen, was einen Minderheitenschutz, wie er im Kapitalgesellschaftsrecht etabliert ist, weitgehend unnötig erscheinen lässt. Eine Übertragung der Grundsätze aus dem Kapitalgesellschaftsrecht auf das Personengesellschaftsrecht ist aus diesen Gründen nicht möglich.
2. Ungleich schwerwiegendere Eingriffe
Die künftige Entwicklung im personellen wie gesellschaftlichen Bereich vermag im Zeitpunkt der Abfassung des Gesellschaftsvertrages jedoch niemand vorherzusehen.[27] Aus den sich ergebenden Zerwürfnissen können Belastungen einzelner Gesellschafter einen Minderheitenschutz notwendig werden lassen. Ein Ungleichgewicht und damit ein grundlegendes Bedürfnis des Minderheitenschutzes ist weiter dort vorhanden, wo der verhandelnde Gesellschafter aufgrund von Ressourcenknappheit die Bedingungen mehr oder weniger diktiert bekommt. Ebenso ist ein solches Ungleichgewicht auf Gebieten denkbar, wo er seinen Vertragspartnern sozial, wirtschaftlich oder intellektuell unterlegen ist.[28]
Es geht bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages auch nicht vorrangig um die Anlage und Sicherung von Vermögenswerten, sondern um Regelungen, die aufgrund der Personenbezogenheit von Personengesellschaften tief in den persönlichen Lebensbereich[29] des einzelnen Gesellschafters eingreifen und somit die unmittelbare Führung der Gesellschaft betreffen. Durch die Möglichkeit eines – nicht nur in die Kapitalbeteiligung – intensiven Eingriffs aufgrund des besonderen Haftungsrisikos besteht auch im Personengesellschaftsrecht, und hier erst recht, die Notwendigkeit der Anerkennung eines gesicherten Minderheitenschutzes.
Wie das Reichsgericht ausführte[30], bildet die äußerste Grenze die schrankenlose Unterwerfung der Minderheit unter den Willen der Mehrheit. Sie führt zu einem Verstoß gegen die guten Sitten, der auf der Ausnutzung der Machtstellung zum Nachteil der Minderheit fußt,[31] und kann deshalb nicht hingenommen werden. Jenseits des Einstimmigkeitserfordernisses wurden deshalb Schutzinstrumente entwickelt, die den Gesellschafter vor einer sittenwidrigen Selbstentmündigung durch Etablierung einer Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag schützen sollen. Der Minderheitenschutz darf aber keinesfalls soweit gehen, dass dem Interesse der Gesellschafter, die Gesellschaftsangelegenheiten selbstständig regeln zu können, nicht mehr entsprochen werden kann.
D. Schutzinstrumente
Als Schutzinstrumente wurden in Rechtsprechung und Literatur unter anderem der Bestimmtheitsgrundsatz und die Kernbereichslehre entwickelt. Wulf Goette, vorsitzender Richter des Bundesgerichtshofs, beschreibt das Verhältnis dieser beiden Instrumente zueinander als geradezu „babylonische Sprachverwirrung“, zudem sei „das dogmatische Verhältnis beider Lehren unklar“.[32] Um dieser „Verwirrung“ Herr zu werden wird in einem ersten Schritt der historisch ältere Bestimmtheitsgrundsatz dargestellt, und in einem zweiten Schritt die Kernbereichslehre in das vorhandene Schutzsystem integriert.
Die gesellschaftliche Treuepflicht, das Gleichbehandlungsgebot, sowie die Inhaltskontrolle bilden allgemeine Schutzinstrumente und vervollständigen den Minderheitenschutz.
I. Bestimmtheitsgrundsatz
1. Historische Entstehung
Der Bestimmtheitsgrundsatz wurde durch das Reichsgericht[33] 1917 am Beispiel mehrheitlich zu beschließender Beitragserhöhungen, die in Abweichung von § 707 BGB beschlossen wurden, entwickelt. Danach reicht eine schlichte Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag nicht aus, um eine mehrheitlich beschlossene Beitragserhöhung zu legitimieren. Eine allgemein gehaltene Mehrheitsklausel vernachlässigt die gesellschaftsrechtliche Sonderstellung des § 707 BGB. Diese Sonderstellung entspringt dem Gesetzesgedanken der im Aktienrecht[34] und dem Recht der GmbH[35] entwickelten Grundsätzen. Diese Grundsätze sind wie der Minderheitenschutz auf die Personengesellschaften zu übertragen.[36] Nach § 707 BGB „soll nicht das Mehrheitsprinzip, sondern die Freiheit des Einzelnen den Ausgangspunkt bilden.“[37] Für die Wirksamkeit einer mehrheitlich beschlossenen Beitragserhöhung hätte es „der Wegbedingung der angeführten Gesetzesvorschrift bedurft.“[38] Die Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen kann deshalb nur auf sonstige im Gesellschaftsvertrag behandelte Gegenstände bezogen werden.
Auch in seinen nachfolgenden Entscheidungen von 1936 und 1940 hat das Reichsgericht diese Sätze wiederholt für Beitragserhöhungen aufgegriffen und bestätigt.[39] Die vom Reichsgericht entwickelten Ausführungen hat der BGH 1952[40] aufgegriffen und unter Berücksichtigung des Schrifttums schrittweise weiterentwickelt.
[...]
[1] Blaise Pascal (19.06.1623 - 19.08.1662 ) franz. Philosoph, Physiker u.
Mathematiker
[2] Vgl. u.a. Hueck/Windbichler, § 2 Rd. 17.
[3] Ausnahme: Europäische Wirtschaftliche Interessengemeinschaft.
[4] Staudinger-Habermeier, § 709, Rn. 12.
[5] MükoHGB-Enzinger § 119 Rn. 61.
[6] W. Goette in FS Sigle, 145 [146].
[7] Vgl. R. Fischer in: FS Barz, S. 33 [34]; W. Goette in: FS Sigle, 145 [146].
[8] Grunewald, 1.A., Rn. 66, MüHdb-PersGR-Plückelmann, Teil C, § 4, Rn. 2.
[9] Müko-Ulmer, § 709, Rn. 50.
[10] Müko-Ulmer, § 709, Rn. 51; Baumbach/ Hopt, § 119, Rn. 25.
[11] Müko-Ulmer, a.a.O.; Baumbach/ Hopt, a.a.O..
[12] Müko-Ulmer, § 709, Rn. 71 m.w.N..
[13] MükoHGB-Enzinger, a.a.O.; Schlegelberger-Martens, § 119, Rn. 14; MüHdb-PersGR-Plückelmann, § 4, Rn. 10.
[14] U. Hüffer in ZHR 151, 396 [406].
[15] An dieser Stelle sei auf die Publikums-KG hingewiesen, die aus mehreren hundert Gesellschaftern bestehen kann.
[16] für die OHG §§ 109, 119 Abs. 2 HGB; für die KG §§ 161 Abs. 2, 109, 119 Abs. 2 HGB.
[17] Flume, § 14 III (S. 215).
[18] Vgl. § 109 HGB.
[19] Vgl. Wiedemann GesR I, § 8, I 2.
[20] Vgl. u.a. § 133 Abs. 1 AktG.
[21] Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884, RGBl. 123; S. 155/156.
[22] Besonders deutlich: RGZ 68, 235 [246].
[23] U.a. §§ 120 Abs. 1, 131 Abs. 1, 142 Abs. 2, 147 AktG.
[24] U.a. §§ 49, 50, 51, 51a, 51b AktG.
[25] Beispielsweise durch Anerkennung der actio pro socio (Gesellschafterklage eines Gesellschafters zugunsten der Gesellschaft).
[26] R. Fischer in: FS Barz, S. 33 [37]
[27] R. Fischer in: FS Barz, S. 33 [36]
[28] R. Fischer in: FS Barz, S. 33 [37]
[29] Vgl. nur BGH NJW 1973, 651.
[30] RGZ 87, 266; 91, 166 [169].
[31] Vgl. BGH WM 1974, 1151 [1153].
[32] W. Goette in: FS Sigle, 145 [149].
[33] RGZ 91, 166 [168].
[34] § 180 I AktG, m. w. Einschränkungen §§ 55, 23 V AktG..
[35] § 53 Abs. 3 GmbHG.
[36] Vgl. C II 2..
[37] RGZ 91, 166 [168].
[38] RGZ 91, 166 [168].
[39] RGZ 151, 321 [327]; 163, 385 [391].
[40] BGHZ 8, 35 [41].
- Citar trabajo
- Stefan Schmutterer (Autor), 2008, Mehrheitsbeschlüsse im Personengesellschaftsrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/142013
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