Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der ersten Investitur des Normannen Robert Guiskards im Jahre 1059 als Herzog über Apulien, Kalabrien und Sizilien durch den Papst Nikolaus II..
Es stellt sich hierbei die Frage, wie es zu einer solchen Belehnung gekommen ist, zumal die päpstliche Politik den Normannen gegenüber zunächst eine feindliche war, welche die Eindringlinge aus der Normandie über Jahre hinweg auch mit byzantinischer Unterstützung bekämpft hatte. Interessanter ist jedoch, was den normannischen Eroberer Robert Guiskard dazu bewog, die von ihm unterworfenen Gebiete ausgerechnet der päpstlichen Kurie als Lehen aufzutragen.
Vielfach wird in der Forschungsliteratur darauf hingewiesen, dass die päpstliche Belehnung die normannische Usurpation auf eine legale Rechtsgrundlage stellte und die faktische Hegemonie gegenüber der langobardischen Bevölkerung legitimierte – insofern sei der Belehnungsakt entscheidende Voraussetzung für die Konstitution einer dauerhaften Herrschaft in Süditalien und für die Normannen von höchster Wichtigkeit gewesen.
Bei der Beschäftigung mit dem geleisteten Lehnseid und den erzählenden Quellen eröffnet sich jedoch ein differenzierteres Bild von der Bedeutung, welche die normannischen Herrscher einer Legitimierung durch den Papst beimaßen. Die internormannische Ausrufung Robert Guiskards zum Herzog vor dem Heer im eroberten Reggio, der letzten byzantinischen Bastion in Apulien, drängt sich dabei in den erzählenden Quellen in den Vordergrund, während die Belehnung durch den höchsten kirchlichen Glaubensträger in zwei der drei Quellen mit keinem Wort erwähnt wird.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Papst als Lehnsherr
2.1. Die Reformer in Bedrängnis
2.2. Der Eid von Melfi
3. Der Normanne als Vasall
3.1. Roberts Guiskards Aufstieg in der normannischen Herrschaftsstruktur
3.2. Investiert durch den Papst
4. Robert Guiskards Herrschaftsauffassung
4.1. Zwischen Melfi und Reggio
4.2. Gottunmittelbarkeit und Eroberungsrecht
4.3. Das Lehen als Erbherzogtum
5. Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der ersten Investitur des Normannen Robert Guiskards im Jahre 1059 als Herzog über Apulien, Kalabrien und Sizilien durch den Papst Nikolaus II..
Es stellt sich hierbei die Frage, wie es zu einer solchen Belehnung gekommen ist, zumal die päpstliche Politik den Normannen gegenüber zunächst eine feindliche war, welche die Eindringlinge aus der Normandie über Jahre hinweg auch mit byzantinischer Unterstützung bekämpft hatte. Interessanter ist jedoch, was den normannischen Eroberer Robert Guiskard dazu bewog, die von ihm unterworfenen Gebiete ausgerechnet der päpstlichen Kurie als Lehen aufzutragen.
Neben dem Treueid Robert Guiskards[1] stützt sich diese Arbeit auf die drei maßgeblichen wie zeitnahen erzählenden Quellen.[2] Als früheste Darstellung gilt die Historia Normannorum des Benediktinermönches Amatus von Montecassino[3], die noch zu Lebzeiten Robert Guiskards im Auftrag des Abtes Desiderius entstanden ist. Problematisch bei dieser Quelle ist, dass ihre lateinische Fassung verlorengegangen und nur eine altfranzösische Übersetzung aus dem 14. Jahrhundert, welche die lateinische Vorlage zudem noch sehr frei behandelt, erhalten geblieben ist.
Etwa zwanzig Jahre später als der Benediktinermönch, zwischen 1095 und 1099, verfasste der Chronist und Poet William von Apulien seine Gesta Roberti Wiscardi[4] in lateinischen Hexametern. Über den Autor ist außer seinem Namen und der Gegend aus der er stammt nichts bekannt. Er ist jedoch der einzige Chronist der eine Nachricht von der Herzogserhebung Guiskards durch Papst Nikolaus II. überliefert.
Im selben Zeitraum wie William von Apulien schrieb auch der Mönch Gottfried Malaterra über Die Taten Rogers, des Grafen von Kalabrien und Sizilien, und seines Bruders, des Herzogs Robert Guiskards[5]. Gottfried war höchstwahrscheinlich selbst Normanne und arbeitete im Auftrag Rogers. „Der besondere Wert seiner Geschichte liegt in der festen zeitlichen Fixierung der Vorgänge“[6], insbesondere für die Eroberung Kalabriens und Siziliens.
Vielfach wird in der Forschungsliteratur darauf hingewiesen, dass die päpstliche Belehnung die normannische Usurpation auf eine legale Rechtsgrundlage stellte und die faktische Hegemonie gegenüber der langobardischen Bevölkerung legitimierte – insofern sei der Belehnungsakt entscheidende Voraussetzung für die Konstitution einer dauerhaften Herrschaft in Süditalien und für die Normannen von höchster Wichtigkeit gewesen.[7]
Bei der Beschäftigung mit dem geleisteten Lehnseid und den erzählenden Quellen eröffnet sich jedoch ein differenzierteres Bild von der Bedeutung, welche die normannischen Herrscher einer Legitimierung durch den Papst beimaßen.[8] Die internormannische Ausrufung Robert Guiskards zum Herzog vor dem Heer im eroberten Reggio, der letzten byzantinischen Bastion in Apulien, drängt sich dabei in den erzählenden Quellen in den Vordergrund, während die Belehnung durch den höchsten kirchlichen Glaubensträger in zwei der drei Quellen mit keinem Wort erwähnt wird.
Es gilt also in einem ersten Schritt zu klären, was Papst Nikolaus II. dazu bewogen hat, die normannenfeindliche Politik seiner Vorgänger aufzugeben und stattdessen eine Lehnsbeziehung zu den Anführern der Eroberung zu knüpfen. Dem gegenübergestellt sollen die Vorteile aufgezeigt werden, die Robert Guiskard[9] aus dieser Verbindung ziehen konnte, vor allem in Hinblick auf seine Vormachtstellung gegenüber seinen normannischen Konkurrenten und dem forschungstheoretischen Anspruch auf „Legitimation“. Problematisiert wird die Frage nach der Bedeutung der päpstlichen Belehnung durch die internormannische Herzogsausrufung in Reggio und ihre Stellung in den drei erzählenden Quellen. Sollte Reggio als maßgeblicher für die Konstitution der guiskardschen Herrschaft angesehen worden sein – bei den Normannen und vielleicht sogar der päpstliche Kurie selbst – so muss abschließend das Kräfteverhältnis zwischen Senior und Vasall in Frage gestellt werden.
2. Der Papst als Lehnsherr
Die Ausdehnung ihres Machtbereichs hatte die Normannen den päpstlichen Grenzen gefährlich nahe gebracht.[10] Zudem häuften sich Berichte über die Gräueltaten plündernder Normannentrupps[11] in langobardischen Gebieten, sodass sich Papst Leo IX. im Februar 1049 gezwungen sah, militärisch gegen die ehemals willkommenen Söldner vorzugehen. Höhepunkt der Auseinandersetzung bildete die Schlacht bei Civitate (1053), bei der die Normannen einen entscheidenden Sieg erringen konnten, während das Mächtedreieck von Papsttum, deutschem Kaiser und Byzanz weiter auseinanderbrach.
2.1. Die Reformer in Bedrängnis
Papst Leo IX. verschied im April 1054 nur zehn Monate nach dem Fiasko bei Civitate. Auch seine Nachfolger auf dem Stuhl Petri, Victor II. (1055 bis 1057) und Stephan IX. (1057 bis 1058), scheiterten in der Fortführung offensiver Normannenpolitik, zumal auch Kaiser Heinrich III. Anfang Oktober 1056, bevor er militärisch Stellung zum Normannenproblem nehmen konnte, starb und einen erst sechsjährigen Sohn auf dem deutschen Königsthron hinterließ.
Im Papsttum selbst hatte es seit dem Pontifikat Leos IX., der als Reformer gegen Priesterehen, Simonie und die Laieninvestitur vorgegangen war, entscheidende Umbrüche gegeben. Nach dem Tod Stephans IX. 1058 war diese Reformpartei in Bedrängnis geraten, da der römische Adel dem gewählten Reformpapst Nikolaus II. die Unterstützung verweigerte und stattdessen den Bischof Johannes von Velletri als Benedikt X. inthronisiert hatte.[12] Zwar gelang es dank der Truppen Gottfrieds von Lothringen den Adelspapst aus Rom zu vertreiben, doch nachdem die bewaffnete Unterstützung abgezogen war, blieb die Reformpartei ohne jeglichen militärischen Schutz vor ihren Gegnern zurück.[13] Es gab keinen Kaiser der hätte eingreifen können und es fehlte an finanziellen Mitteln vorheriger Päpste, sich die Unterstützung des römischen Umlands zu sichern.[14]
Was blieb, war einen Schlussstrich unter die normannenfeindliche Politik der Kurie zu ziehen, und die Normannen als einzig mögliche Verbünde um Hilfe anzurufen. Tatsächlich stellte Richard von Capua Nikolaus II. im Februar 1059 bereitwillig 300 seiner Krieger zur Verfügung, mit deren Hilfe der Adelspapst noch im Sommer desselben Jahres entmachtet werden konnte. Um wie viel größer wäre erst das Potential, wenn man die Gesamtheit der normannischen Streitkräfte unter dem päpstlichen Banner scharen könnte?
Die Reformer hatten ehrgeizigen Vorstellungen von einem eigenständigen Papsttum, das nicht länger abhängig zwischen Kaiser und römischem Adel eingeklemmt sein durfte.[15] Mit der militärischen Unterstützung Richards von Capua hinter sich verabschiedete die Kurie auf der Lateransynode im April 1059 ihr „epochalen Papstwahldekret“[16]: Die Verantwortung der Wahl wurde in die Hände der Kardinäle gelegt und schloss eine direkte Einmischung von Seiten der römischen Aristokratie und auch des Kaisers aus.
Die eigenmächtige Belehnung der Normannen im August 1059 ging noch einen Schritt weiter. Inwieweit sich hier die „Usurpation“ von Kaiserrechten bzw. eine gewollte Konkurrenz zur Kaiserkrone abzeichnet, ist in der Forschungsliteratur kontrovers diskutiert worden. Loud weist darauf hin, dass Nikolaus II. bei der Belehnung in Melfi selbst den Bezug zur kaiserlichen Belehnungspraxis zog, indem er Gebrauch von der Fahnenlanze machte[17], also bewusst die Tradition kaiserlicher Belehnungspraxis übernahm. Wollte die Kurie, indem sie die Normannen in eigenem Namen belehnte, eine Vormachtstellung gegenüber der (mindestens bis zu Heinrichs IV. Mündigkeit vakanten) Kaiserkrone in Süditalien erwirken, die noch zuletzt 1047 ihren Anspruch auf das Hoheitsgebiet mit der Belehnung von Drogo von Hauteville und Weimar V. von Salerno als dux Apuliae et Calabriae deutlichgemacht hatte?[18]
Die Unmündigkeit des Thronerben, ein verfügbares Militär und nicht zuletzt die rechtliche Grauzone[19] zwischen Stellvertreterschaft und Usurpation eröffneten der Kurie letztlich den „Weg in die territoriale Machtpolitik [...] über den Kirchenstaat hinaus.“[20] Dennoch: „Das Papsttum wurde in die Lage versetzt, auch ohne den Kaiser, ja gegen ihn zu handeln. Die Entwicklung zum Investiturstreit war frei.“[21]
[...]
[1] Der durch Robert Guiskard geschworene Treueid ist im Liber censuum überliefert. [ Le Liber censuum de l’Eglise romaine, I, cap. 163, Hg. von P. Fabre und L. Duchesne, in: Bibliothèque des Écoles francaises d’Athènes et Rome, Série II/6, Paris 1889-1952, S. 422.] Deutsche Übersetzung nach: Bünemann, Richard: Robert Guiskard 1015-1085. Ein Normanne erobert Süditalien, Böhlau Verlag, Köln/Weimar/Wien 1997, S. 38 f.
[2] Alle drei Quellen sind “normannenfreundlich”, d.h. sie begrüßen den Eroberungszug in Süditalien vor allem gegen die Byzantiner.
[3] Amatus of Montecassino (AvM): The History of the Normans, übers. v. Prescott N. Dunbar/Graham A. Loud, Boydell Press, Woodbridge (USA) 2004.
[4] William of Apulia (WvA): The Deeds of Robert Guiscard, übers. v. Graham A. Loud, nach der Edition von M. Mathieu (Palermo 1963). Quelle: Homepage der Universität Leeds, http://www.leeds.ac.uk/history/weblearning/MedievalHistoryTextCentre medievalTexts.htm
[5] Geoffrey Malaterra: The Deeds of Count Roger of Calabria and Sicily and of his Brother Duke Robert Guiscard, übers. v. Kenneth Baxter Wolf, Universität Michigan 2005, 4. Aufl. 2008.
[6] Bünemann: Robert Guiskard, S. 3.
[7] „Die Investitur durch den Papst bedeutete für die Normannen nichts Geringeres als die feierliche Legalisierung ihrer Eroberungen und ihrer angemaßten fürstlichen Stellung. […] Erst die gewaltige moralische Autorität des römischen Papstes […] konnte ihnen allein den unentbehrlichen Rückhalt für die eigene Stellung im damaligen Staatsrecht und für die Sicherung ihrer Herrschaft gewähren.“(Kehr, Paul Fridolin: Die Belehnungen der süditalienischen Normannenfürsten durch die Päpste (1059-1192), Berlin 1934, S. 3-52, in: Hiestand [Hg.], Paul Fridolin Kehr. Ausgewählte Schriften, 1. Teilband, in: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen, Phil.-Hist. Klasse, 3. Folge, Nr. 250, Verlag Vandehoek&Rubrecht, Göttingen 2005, S. 591-641. S.10 f.) Hoffmann, der scharf gegen Deér argumentiert, betont ebenfalls, dass „die [Investitur] den Normannen den maßgeblichen Rechtstitel für ihren Besitz in Unteritalien geliefert hat“. (Hoffmann, Hartmut: Langobarden, Normannen und Päpste. Zum Legitimitätsproblem in Unteritalien, in: QFIAB 58 (1978), Verlag Max Niemeyer, Tübingen 1978, S. 137-180. S. 141.) Heinemann unterstreicht die Bedeutung des „neuen Rechtstitels“, der geeignet gewesen wäre, Guiskards „Streben nach der Oberherrschaft auch über seine apulischen Stammesgenossen wirksam zu unterstützen“. (Heinemann, Lothar v.: Geschichte der Normannen in Unteritalien und Sizilien bis zum Aussterben des normannischen Königshauses, 1. (einziger) Band: bis 1085, Scientia Verlag, Aalen 1969 (Neudruck der Ausgabe Leipzig 1894). S. 184 f.) Buisson bezeichnet die lehnsrechtliche Bindung zwischen Normannen und Papst als „historische Wende“ (Buisson, Ludwig: Formen normannischer Staatsbildung (9.-11. Jhdt.), in: Ebel [Hg.], Studien zum mittelalterlichen Lehnswesen, VuF 5, Verlag Jan Thorbecke (Sigmaringen), Lindau-Konstanz 1960, S. 95-184. S. 171.).
[8] Deér vertritt die These, dass, obwohl das Zustandekommen einer Lehnsbeziehung zwischen Normannen und Papst maßgeblich von den Normannen selbst vorangetrieben worden sei (Deér, Josef: Papsttum und Normannen. Untersuchungen zu ihren lehnsrechtlichen und kirchenpolitischen Beziehungen, in: Studien und Quellen zur Welt Kaiser Friedrichs II., Böhlau Verlag, Köln/Wien 1972. S. 87, 98.), die Bedeutung der päpstlichen Belehnung in Melfi hinter der internormannischen Herzogsausrufung in Reggio zurücktrete (Ebd. S. 110 ff, 114.) und Guiskards wahrer Rechtstitel auf dem Recht der Eroberung, auf Eigenständigkeit und einer Vorstellung von Gottesgnadentum beruhe (Ebd. S. 117.). Loud argumentiert dahingehend, dass das Papsttum viel stärker auf die lehnsrechtliche Bindung angewiesen gewesen wäre, als ihrerseits die normannischen Herrscher auf Legalisierung durch das Papsttum, und stellt deutlich die Diskrepanz zwischen der Investitur in Melfi und ihrer vernachlässigten Behandlung in den erzählenden Quellen heraus (Loud, Graham A.: The Age of Robert Guiskard. Southern Italy and the Norman Conquest, Pearson Education, London 2000. S. 190.). Jahn befindet die Ausrufung zum Herzog in Reggio internormannisch für wichtiger (Jahn, Wolfgang: Untersuchungen zur normannischen Herrschaft in Süditalien (1040-1100), Diss. Phil. München 1988, in: Europäische Hochschulschriften, Bd. 401, Verlag Peter Lang, Frankfurt a.M./Bern/New York/Paris 1989. S. 73.).
[9] Richard von Aversa, der ebenfalls von Nikolaus II. belehnt wurde und eine unabhängige Herrschaft aufbaute, wird dabei nur in Bezug auf seine Konkurrenz mit Robert, nicht in Bezug auf seine Bedeutung als Lehnsmann der Kurie behandelt.
[10] Norwich: Die Wikinger im Mittelmeer, S. 92. Papst Leo IX. war 1051 nach dem Bittgesuch der Einwohner auch weltlicher Herr über Benevent geworden. (Bünemann: Robert Guiskard, S. 17.)
[11] WvA, II, S. 17.
[12] Bünemann: Robert Guiskard, S. 34. Benedikt X. wurde bereits im April 1058 inthronisiert, während die Wahl des Gegenpapstes Nikolaus II. erst im Dezember gelang.
[13] Loud: The Age of Robert Guiskard, S. 187.
[14] Ebd., S. 189.
[15] Heinemann: Geschichte der Normannen, S. 178.
[16] Bünemann: Robert Guiskard, S. 36. Sowie: Norwich: Die Wikinger im Mittelmeer, S. 130: Die Wahl war bislang durch die gesamte Geistlichkeit sowie durch den römischen Adel erfolgt und beruhte „auf einer Ordnung, die Kaiser Lothar I. im Jahre 824 erlassen hatte und die im folgenden Jahrhundert von Otto dem Großen bestätigt worden war.“ Gleichzeitig konnte „der neue Pontifex […] sein Amt nur dann übernehmen, wenn er zuvor sich dem Kaiser eidlich verpflichtet hatte.“
[17] “[…] the insignia generally used by the emperors in the 11th century when granting fiefs to their principal power.” Loud: The Age of Robert Guiskard, S. 186. Vgl.: Buisson: Formen der normannischen Staatsbildung, S. 166.
[18] Deér: Papsttum und Normannen, S. 8, 90. Noch exponierter bei Kehr: Belehnungen, S. 15, der eine Usurpation von Kaiserrechten höchstens in Bezug auf Capua anerkennt. Die päpstliche Belehnung sei vacante imperio erfolgt, in Stellvertretung für den deutschen König. Loud: The Age of Robert Guiskard, S. 190. Dagegen Deér: Papsttum und Normannen, S. 90. Sowie: Bünemann: Robert Guiskard, S. 41. „Wenn es seit dem Wormser Vertrag von 1052 ein kaiserlich-päpstliches Kondominat über Süditalien gab, konnten die Hoheitsansprüche des Reiches in kaiserloser Zeit nur von der Kurie aktualisiert werden.“
[19] Auch die Deklaration einer terra sancti Petri, also den Territorien mit denen der Papst seine normannischen Vasallen belehnte, ist problematisch. Zunächst verfügten die Normannen als auswärtige Usurpatoren nicht über legalen Landbesitz: „Um über die Länder Süditaliens in der Eigenschaft als Lehnsherr überhaupt verfügen zu können, musste man diese päpstlicherseits als terra sancti Petri auffassen und daher auch als solche erweisen.“(Deér: Papsttum und Normannen, S. 106.) Die Rechtsgrundlage des päpstlichen Anspruchs auf Süditalien wird in der Literatur als eher nachträglich auf Grundlage der Konstantinischen Schenkung und alter Kaiserprivilegien konstruiert angesehen. (Zu dieser Debatte vgl. Deér: Papsttum, S. 59f.) Letztlich wird die Rechtsgrundlage der Normannenbelehnungen nicht direkt genannt.
[20] Bünemann: Robert Guiskard, S. 41.
[21] Ebd.
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