Einleitung
Die sog. Radbruchsche Formel, die der Heidelberger Rechtsphilosoph und Strafrechtler Gustav Radbruch im Jahre 1946 in seinem Aufsatz „Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“ aufgestellt hat, ist in der Rechtsphilosophie zweifelslos der bekannteste Versuch, sich methodisch mit dem in den Jahren 1933 bis 1945 begangenen nationalsozialistischen Unrecht auseinanderzusetzen. Auslöser dieser sog. Naturrechtsrenaissance der unmittelbaren Nachkriegsjahre war die rechtsphilosophische Diskussion der Frage nach einer rückwirkenden Bestrafung von Systemunrecht. Radbruchs These, dass das inhaltlich ungerechte Gesetz der Gerechtigkeit zu weichen habe, wenn der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein unerträgliches Maß erreicht , beeinflusst die Naturrechtsdiskussion bis heute. Der Rückgriff auf „Naturrecht“ bzw. „überpositives Recht“ als Prüfungsmaßstab durchzieht die Rechtsprechung deutscher Gerichte seit Entstehung der Bundesrepublik bis in die jüngere Vergangenheit. Sind offenkundige Unrechtsgesetze einschließlich der auf ihrer Grundlage ergangen Urteile und Maßnahmen als bestehendes Recht anzusehen oder waren sie obwohl in Gesetzesform erlassen, von Anfang an als ungültiges Nicht-Recht zu betrachten? ..
Zunächst erfolgt eine kurze Bestimmung der Begriffe Rechtspositivismus und Naturrecht. Anschließend wandert der Blick auf den historischen Kontext. Hier erfolgt eine Darstellung des Rechtspositivismus vor 1933 und des Unrechtspositivismus im Dritten Reich. In einem nächsten Schritt wird versucht, die Naturrechtsrenaissance nach 1945 zu beschreiben, d.h. Aspekte wie Ursache, Anlass sowie Ablauf der Naturrechtsrenaissance zu beleuchten. Den ersten Schwerpunkt dieser Arbeit bildet die Radbruchsche Formel. Es gilt in diesem Teil, die Intention Radbruchs, den Begriff und den Inhalt der Radbruchschen Formel darzustellen. Zuvor wird auf das Leben und Werk Gustav Radbruchs eingegangen. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Wiederbelebung des Naturrechts in der Gegenwart, da sie durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland unerwartet aktuell. Dabei geht es um die gerichtliche Aufarbeitung des in der DDR von Staats wegen begangenem gesetzlichen Unrechts, vor allem um die Todesschüsse an der Berliner Mauer. Die wichtige Frage die sich bei den „Mauerschützen“-Fällen stellt ist, ob die Anwendung der Radbruchschen Formel nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG verstößt. ..
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Begriffsbestimmung: Rechtspositivismus und Naturrecht
1. Rechtspositivismus
2. Naturrecht
III. Historischer Kontext
1. Rechtspositivismus vor 1933
2. Unrechtspositivismus im Dritten Reich
IV. Naturrechtsrenaissance nach 1945
1. Ursache und Anlass der Naturrechtsrenaissance
2. Der Ablauf der Naturrechtsdiskussion in der Rechtsrecht- wissenschaft
V. Gustav Radbruch
1. Leben
2. Werk
3. Radbruchsche Formel
a. Begriff der Radbruchschen Formel
b. Intention der Radbruchschen Formel
c. Inhalt der Radbruchschen Formel
(1) Spannungsverhältnis zwischen Gerechtigkeit
und Rechtssicherheit
(2) Bedingter Vorrang der Rechtssicherheit
(3) Vorrang der Rechtssicherheit außer bei
unerträglichem Verstoß gegen die
Gerechtigkeit
(4) Keine Rechtsnatur des die Gleichheit bewusst
verleugnenden Gesetzes
VI. Wiederbelebung des Naturrechts in der Gegenwart
1. Strafrechtsanwendung
2. Vorgehensweise des BGH
VII. Das Rückwirkungsverbot Art.103 II GG
1. Der Gesetzeszweck des Art.103 II GG
2. Standpunkt der Rechtssprechung
VIII. Schluss
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
Die sog. Radbruchsche Formel, die der Heidelberger Rechtsphilosoph und Strafrechtler Gustav Radbruch im Jahre 1946 in seinem Aufsatz „Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“[1] aufgestellt hat, ist in der Rechtsphilosophie zweifelslos der bekannteste Versuch, sich methodisch mit dem in den Jahren 1933 bis 1945 begangenen nationalsozialistischen Unrecht auseinanderzusetzen. Auslöser dieser sog. Naturrechtsrenaissance der unmittelbaren Nachkriegsjahre war die rechtsphilosophische Diskussion der Frage nach einer rückwirkenden Bestrafung von Systemunrecht. Radbruchs These, dass das inhaltlich ungerechte Gesetz der Gerechtigkeit zu weichen habe, wenn der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein unerträgliches Maß erreicht[2], beeinflusst die Naturrechtsdiskussion bis heute. Der Rückgriff auf „Naturrecht“ bzw. „überpositives Recht“ als Prüfungsmaßstab durchzieht die Rechtsprechung deutscher Gerichte seit Entstehung der Bundesrepublik bis in die jüngere Vergangenheit. Sind offenkundige Unrechtsgesetze einschließlich der auf ihrer Grundlage ergangen Urteile und Maßnahmen als bestehendes Recht anzusehen oder waren sie obwohl in Gesetzesform erlassen, von Anfang an als ungültiges Nicht-Recht zu betrachten? Diese Frage stellte sich der BGH vor allem in den sog. DDR-„Mauerschützen“-Prozessen.[3] In den Urteilen und der ihnen zugrundeliegenden Argumentation stützte sich der BGH dabei ausdrücklich auf die Radbruchsche Unerträglichkeitsthese, wo es um die Rechtmäßigkeit des § 27 II 1 DDR-Grenzgesetz[4] von 1982 ging, der die Tötung von Republikflüchtlingen zum Zwecke der Grenzsicherung rechtfertigte. Im Ergebnis wurde die bereits vom Landgericht erkannte Strafbarkeit der Grenzsoldaten festgestellt, sowie § 27 III 1 DDR-GrenzG die Rechtsgeltung abgesprochen, da die Anwendung der Schusswaffe bei Republikflucht die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 garantieren Menschenrechte verletzte.
Zunächst erfolgt eine kurze Bestimmung der Begriffe Rechtspositivismus und Naturrecht. Anschließend wandert der Blick auf den historischen Kontext. Hier erfolgt eine Darstellung des Rechtspositivismus vor 1933 und des Unrechtspositivismus im Dritten Reich. In einem nächsten Schritt wird versucht, die Naturrechtsrenaissance nach 1945 zu beschreiben, d.h. Aspekte wie Ursache, Anlass sowie Ablauf der Naturrechtsrenaissance zu beleuchten. Den ersten Schwerpunkt dieser Arbeit bildet die Radbruchsche Formel. Es gilt in diesem Teil, die Intention Radbruchs, den Begriff und den Inhalt der Radbruchschen Formel darzustellen. Zuvor wird auf das Leben und Werk Gustav Radbruchs eingegangen. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Wiederbelebung des Naturrechts in der Gegenwart, da sie durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland unerwartet aktuell. Dabei geht es um die gerichtliche Aufarbeitung des in der DDR von Staats wegen begangenem gesetzlichen Unrechts, vor allem um die Todesschüsse an der Berliner Mauer. Die wichtige Frage die sich bei den „Mauerschützen“-Fällen stellt ist, ob die Anwendung der Radbruchschen Formel nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG verstößt. Abschließend werden die Ergebnisse durch eine eigene Stellungnahme zusammengefasst.
II. Begriffsbestimmung: Rechtspositivismus und Naturrecht
Seit dem sich der Mensch über Wesen und Zweck des Rechts Gedanken macht, haben sich zwei große Hauptströmungen: Rechtspositivismus und Naturrechtsdenken, mit einer Vielzahl unterschiedlicher Auffassungen herausgebildet, die zumindest seit der Antike bis in die heutige Gegenwart andauernd, im Widerstreit liegen. Zwar gab und gibt es zwischen den beiden Polen Rechtspositivismus und Naturrecht vermittelnde Positionen, allerdings lassen sich die meisten Ansätze mehr oder weniger einer der beiden Richtungen zuordnen. Wesentlich ist, dass dieser Gegensatz das rechtliche Denken des Abendlandes bis heute maßgeblich geprägt hat.[5]
1. Rechtspositivismus
Dem positivistischen Rechtsbegriff liegt die Trennungsthese von Recht und Moral zugrunde. Danach besteht und gilt das Recht unabhängig davon, ob es moralisch als richtig oder unrichtig bewertet wird. Folglich ist die moralische Richtigkeit des Rechts kein definierendes Merkmal des Rechts, so dass der positivistische Rechtsbegriff „moralneutral“ ist. Recht ist nach rechtspositivistischer Auffassung also nur das positive Recht, d.h. das tatsächlich real bestehende Recht. Welche realen Tatsachen letztlich das Recht „machen“, ist innerhalb dieser Position allerdings umstritten. Im Wesentlichen sind es jedoch drei Merkmale sozialer Normen, auf die in rechtspositivistischen Rechtsdefinitionen in verschiedensten Formen abgestellt wird: die autoritative Gesetztheit von Normen, die soziale Wirksamkeit rechtlicher Normen und die Anerkennung rechtlicher Normen. Je nachdem, welchem dieser drei Merkmale der Vorrang eingeräumt wird, spricht man von setzungsorientierter, wirksamkeitsorientierter oder anerkennungsorientierter positivistischer Rechtsdefinition.[6]
2. Naturrecht
Der naturrechtliche Rechtsbegriff geht von der Idee aus, dass es über dem vom Menschen geschaffenen positiven Recht ein noch höheres Recht – ein überpositives Recht – geben müsse, das für alle Menschen unabhängig von Ort und Zeit verbindlich ist. Grundsätzlich besteht dieses überpositive Recht, das auch als „Gerechtigkeit“ bezeichnet wird, aus Prinzipien der Moral, das die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Menschen betrifft. Begriffe wie „Naturrecht“, „überpositives Recht“, „Gerechtigkeit“ und „Moral“ werden von Naturrechtslehren oft auch synonym verwendet, ungeachtet der Tatsache, dass sie sich nicht vollständig decken.[7] Der naturrechtliche Rechtsbegriff geht somit von einer notwendigen Verbindung von Recht und Moral, der sog. Verbindungsthese[8], aus. Demzufolge umfasst jedes Recht neben positiven Rechtsnormen stets immer auch moralische Prinzipien, die das positive Recht fundieren und begrenzen. Nur das Recht, das Bezug auf bestimmte moralische Grundsätze nimmt, kann demnach rechtliche Geltung beanspruchen.[9] Die einzelnen Naturrechtslehren unterscheiden sich nicht nur in Bezug auf den Inhalt ihres behaupteten Naturrechtsgrundsatzes, sondern auch hinsichtlich ihrer Erkenntnisquellen, aus denen sie ihre überpositiven Naturrechtsgrundsätze herzuleiten versuchen. Die drei fundamentalen Erkenntnisquellen sind die Natur des Menschen (anthropologischer Naturrecht), die göttliche Offenbarung (religiöse Naturrecht - Gottesrecht) und die Vernunft (rationale Naturrecht).[10]
Naturrechtslehren stellen an eine Rechtsordnung allgemeingültige moralische Mindestanforderungen auf, die unabhängig von menschlicher Setzung gelten und dem positiven Recht übergeordnet sind und gegen die positiv gesetztes Recht, nicht in eklatanter Weise verstoßen darf, sofern es rechtliche Geltung oder moralische Befolgung beansprucht.[11]
III. Historischer Kontext
Geisteswissenschaftliche Lehren und Konzepte sind zumeist zeitbedingt, d.h. im Denken ihrer Zeit verwurzelt. Sie sind gerade nicht allein textimmanent verständlich, sondern sie sollten immer vor dem Hintergrund ihrer Entstehungszeit und ihres Entstehungsortes betrachtet und interpretiert werden, um ihnen selbst sowie den Gedanken ihres Autors gerecht zu werden. In Deutschland ist die Rechtsphilosophie der Zeit nach 1945 durch eine Reaktion auf die Unrechtsherrschaft im Dritten Reich gekennzeichnet. Diese Reaktion äußert sich in Gestalt einer Renaissance des Naturrechts.[12] An dieser Stelle ist es daher angebracht, kurz die unmittelbare Vorgeschichte der Naturrechtsrenaissance zu skizzieren.
1. Rechtspositivismus vor 1933
Als Gegenreaktion auf die das 17. und 18. Jahrhundert beherrschende rationalistische und aufklärerische Naturrechtslehre (Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jaques Rousseau, Immanuel Kant) stand das letzte Drittel des 19. Jahrhundert mit der erst zu dem Zeitpunkt beginnenden systematischen Vorordnung des Gesetzesrecht vor dem Gewohnheitsrecht unter dem Zeichen des Rechtspositivismus. Es wurde eine strengere Bindung an das vom Staat erlassene Gesetz gefordert. Der Rechtspositivismus orientierte sich auch an Werten, allerdings waren diese nur für die Frage der „materiellen Güte“ des Rechts von Bedeutung, nicht jedoch für die Frage des Rechtscharakters. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts deuteten sich „Zerfallserscheinungen des Positivismus“ an, wo sich der Positivismus in zwei Richtungen fortentwickelte. Als Hauptströmung kam der empirische Rechtspositivismus mit der Interessenjurisprudenz auf, der sich gegen die rein deduktive Methode des Naturrechts stellte und sich den sozialen Lebensverhältnissen zuwandte. In eine andere Richtung formte sich der normlogische Positivismus, wonach sich die Rechtsphilosophie nur mit den logischen Strukturen der Rechtsnormen zu beschäftigen hat. Über den Inhalt des Rechts hatte allein die Politik zu entscheiden.[13]
2. Unrechtspositivismus im Dritten Reich
Eine echte Rechtslehre des Nationalsozialismus hatte es nicht gegeben, da die wenigen Rechtsexperten der NSDAP keine präzisen Entwürfe entwickeln konnten, wie das hochkomplexe liberalistische Rechtssystem der Weimarer Republik in ein nationalsozialistisches Rechtssystem umgebaut werden könnte. Einige Autoren, wie z. B. Karl Larenz, ließen sich im Dritten Reich von der Forderung nach einer umfassenden „völkischen Rechtserneuerung im Sinne der NS-Ideologie inspirieren und konzipierten daher ein neuhegelianisches, als völkisch bezeichnetes Rechtsdenken, das von einer neuen, rassisch ausgerichteten Idee ausging. Die Ideologie des Nationalsozialismus beschränkte sich im Grunde auf drei Hauptgrundsätze: das Führerprinzip, den Grundsatz „Gemeinnutz vor Eigennutz“ bzw. „Recht ist, was dem Volke nützt“ und den Rassegedanken.[14] Das NS-Regime hatte die Grundrechte außer Kraft gesetzt, seine rassepolitischen Grundsätze zumindest in Ansätzen gesetzlich verankert, dem autoritären Rechtsverständnis entsprechende Strafgesetzte erlassen, sowie der Verfolgung und Aburteilung Andersdenkender dienende Gerichte geschaffen.[15] Mit Widersprüchen zwischen den politischen und ideologischen Forderungen des Nationalsozialismus und der bestehenden Gesetzeslage umzugehen, oblag allein den Richtern. Die Richter, wenn auch eher national-konservativ als direkt nationalsozialistisch eingestellt , waren dem NS-Regime gegenüber nicht abgeneigt, weil es im Gegensatz zur Weimarer Zeit für „Recht und Ordnung“ stand. Daher interpretierten sie das Recht auch vornehmlich nationalsozialistisch.[16] In weiten Bereichen der Rechtsordnung war die Umgestaltung des Rechts im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie und somit nicht die Folge einer revolutionären positiven Gesetzgebung, sondern die Konsequenz einer breitwilligen Uminterpretation geltenden Rechts.[17] Das Recht und die Justiz wurden vom NS-Regime zum Zwecke politischer Verfolgung in einer bisher nicht dagewesenen Intensität instrumentalisiert. Ein aller rechtsstaatlicher Grundsätze entkleidetes Recht wurde geschaffen, eine Justiz, die maßgeblich zur Unterdrückung von Mitgliedern des Widerstandes von Andersdenkenden sowie zur Vernichtung von „Fremdvölkischem“, „rassisch Minderwertigem“ und „Asozialem“ beitrug.[18]
IV. Naturrechtsrenaissance nach 1945
1. Ursache und Anlass der Naturrechtsrenaissance
Der Zweite Weltkrieg war durch die bedingungslose Kapitulation Deutschlands am 7./8. Mai 1945 beendet. Mit der vollständigen Besetzung des deutschen Reichsgebiets durch die Alliierten und der vollzogenen Kapitulation war das nationalsozialistische Dritte Reich völlig zusammengebrochen. Die deutsche Nachkriegsjustiz stand bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die mit nationalsozialistischem Hintergrund an der deutschen Bevölkerung und über die Grenzen des Deutschen Reiches begangen worden waren, vor der Frage, wie sie das nationalsozialistische Recht und die nationalsozialistische Rechtsanwendung behandeln sollten. Fraglich war, ob NS-Gesetze, Verordnungen, Maßnahmen und Urteile, die während der Diktatur erlassen wurden – obwohl in Gesetzform ergangen – als rechtmäßig anzusehen und zu behandeln waren oder von Anfang an Nicht-Recht und somit ungültig.[19]
Im Vorfeld der Potsdamer Konferenz wurde seitens der Alliierten wiederholt die Absicht bekundet, die verantwortlichen der NS-Verbrechen zur Rechenschaft zu ziehen. Schon am 30. November 1943 wurde die Bestrafung deutscher Kriegsverbrechen angekündigt. Mit Beginn der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse am 20. November 1945 sollte dieses Vorhaben realisiert werden.[20] Das grausame Verbrechen während des Zweiten Weltkrieges sollte nicht ungesühnt bleiben. Die Anwälte und Richter waren gezwungen, sich auf eine verbindliche höhere Rechtsordnung des Naturrechts und die diesem zugrundeliegenden metaphysischen Prinzipien berufen, da die Angeklagten gerade keine positiven Gesetze übertreten oder verletzt hatten. So musste zwangsläufig auf überpositive Gesetze der Menschlichkeit zurück-gegriffen werden.[21] Die Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse wurden von der Weltöffentlichkeit mit größtem Interesse verfolgt. Trotz zum Teil harscher Kritik an den Urteilen bleibt festzuhalten, dass in diesen Prozessen die nachkriegszeitliche Wendung zum Naturrecht verwirklicht oder zumindest eingeleitet wurde. Die darin begonnene bzw. vollzogene Wendung zum Naturrecht wurde zum „rechtsgeschichtlichen Faktum“ und wegen der universellintegrierenden exponierten Stellung des Internationalen Militärgerichtshofes auch zur Weichenstellung sowie zum Wegweiser für die Nachkriegsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes der am 23. Mai 1949 gegründeten Bundesrepublik Deutschland.[22] Bereits nach seiner Konstituierung hatte sich der Bundesgerichtshof mit grundlegenden naturrechtlichen Fragestellungen beschäftigt: Kann ein Staat überhaupt rechtswirksam ausgelöscht werden, d.h. besteht das Deutsche Reich noch als Rechtsperson und Völkerrechtssubjekt fort oder haben die alliierten Siegermächte durch ihre Abmachungen den deutschen Gesamtstaat völlig ausgelöscht? Gibt ein Staatsstreich die Befugnis, neues Recht zu setzen, d.h. sind diejenigen Gesetze rechtswirksam, welche die nationalsozialistische Reichsregierung selbst aufgrund des sog. Ermächtigungsgesetzes erlassen hat? Die Rechtswissenschaft setzte sich wieder mit dem Naturrecht auseinander, so dass es zu einer breit angelegten „Renaissance des Naturrechts“ kam. Die Ursache bzw. der sie überhaupt erst bewirkender Grund sind das Unrecht und die Gräueltaten der nationalsozialistischen Herrschaft im Dritten Reich, einhergehend mit der Erkenntnis, dass der bis dahin uneingeschränkt geltende Rechtspositivismus mit seiner Maxime, jede staatliche Norm sei gültiges Recht, bei Unrechtsdiktaturen an seine Grenzen gestoßen war.[23]
2. Der Ablauf der Naturrechtsdiskussion in der Rechtswissenschaft
Die rechtswissenschaftliche Naturrechtsdiskussion der Nachkriegszeit wurde 1945 von Gustav Radbruch eröffnet. Unter dem Eindruck der gerade erst beendeten Diktatur der Nationalsozialisten bekannte sich Radbruch in seinem Aufsatz „Fünf Minuten Rechtsphilosophie“[24], der am 12. September 1945 in der Rhein-Neckar-Zeitung erschien, erstmalig ausdrücklich zu einer Art Naturrecht:
[...]
[1] Radbruch 1946, 105ff.
[2] Radbruch 1946, 107.
[3] BGHSt 39, 1 ff.; BGHSt 39, 168 ff.; BGHSt 40, 48ff.; Kaufmann 1995, S.81ff.
[4] Nachfolgend DDR-GrenzG.
[5] Vgl. Künnecke 2003, S.8.
[6] Vgl. Künnecke 2003, S.9 f.
[7] Vgl. Koller 1997, S.31.
[8] Vgl. Alexy 1990, S.9.
[9] Vgl. Künnecke 2003, S.10.
[10] Vgl. Künnecke 2003, S.11 ff.
[11] Vgl. Künnecke 2003, S.14.
[12] Vgl. Künnecke 2003, S.14 f.
[13] Vgl. Künnecke 2003, S.15ff.
[14] Vgl. Künnecke 2003, S.17ff.
[15] Vgl. Künnecke 2003, S.21.
[16] Vgl. Künnecke 2003, S.21f.
[17] Vgl. Künnecke 2003, S.22.
[18] Vgl. Künnecke 2003, S.23f.
[19] Vgl. Künnecke 2003, S.26.
[20] Vgl. Ueberschär 1999, S.73.
[21] Vgl. Künnecke 2003, S.28f.
[22] Vgl. Künnecke 2003, 34f.
[23] Vgl. dazu Radbruch RGA 3, S.83-93.
[24] Radbruch RGA 3, S.78f.
- Citation du texte
- Sevim Kurt (Auteur), 2009, Zeitliche Überbegriffe: Die Umgehung des Rückwirkungsverbots durch Rückgriff auf Naturrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141317
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