Hegels Werk ist in Kleinen wie im Großen Systematik pur. Die „Grundlagen der Philosophie des Rechts“ reiht sich neben der „Phänomenologie des Geistes“ unter die bedeutendsten und bekanntesten Schriften ein.
[...]wird in der vorliegenden Arbeit der dritte Abschnitt des ersten Teils, der mit „Das abstrakte Recht“ überschrieben ist, im Mittelpunkt der Untersuchungen stehen. Hegel behandelt dabei unter der Überschrift „Das Unrecht“ Aspekte zum „Unbefangenen Unrecht“, „Betrug“ und bezüglich des „Zwangs und Verbrechens“. Die Argumentation bezüglich der Rechtfertigung von Strafe soll ebenso einbezogen werden.
Vorerst werden also dabei die betreffenden Paragraphen ohne thematische Fragestellung daraufhin untersucht, was Hegel denn nun mit seinen Ausführungen ausdrücken wollte, ob die Argumentation in sich schlüssig ist. Das Verfahren der Erarbeitung verlief dabei so, dass vorerst ohne jeden wissenschaftlichen Artikel ein eigener Eindruck entwickelt wurde, und erst danach auffallende Parallelen schon vorhandener Interpretationen aus Wissenschaft und Forschung herangezogen und zur Ergänzung genutzt wurden. Unter drittens und viertens werden Einzelheiten herausgegriffen. Der Punkt fünf versucht einen Bezug zur heutigen Zeit herzustellen.
Als Voraussetzung dafür sind Hegels Bemerkungen zum Eigentum und Vertrag direkt zu betrachten. Denn sie bilden die Grundlage dafür, dass Unrecht überhaupt entstehen kann und Strafe notwendig wird. Um als Person in der Gesellschaft zu existieren, muss er sich selbst in die Äußerlichkeit legen. Das kann nur durch Eigentum geschehen. Wo Eigentum ist, ist wiederum zum Beispiel Tauschhandel – die Grundlage für die Notwendigkeit von Verträgen. Bei Abweichungen davon entsteht Unrecht, dass sanktioniert werden muss. Dies entspricht einem logischen Aufbau bis hin zum Übergang zur Moralität. Es geht Hegel nicht nur darum zu bestimmen, wie ein Strafsystem gerechtfertigt werden kann, sondern auch, ob es möglich ist. Die Paragraphen 82 bis 104 sind seine Strafphilosophie. Er beantwortet die Frage also positiv und betont sogar dessen Notwendigkeit. Grund für den Übergang in das Unrecht ist die Differenz von Übereinkunft und Leistung.
Man sollte des Weiteren immer im Gedächtnis behalten, dass Hegels Begriff von „Freiheit“, der als zentrales Moment der Rechtsphilosophie und Hegels philosophischen Systems insgesamt anzusehen ist, immer als oberstes Ziel bei der Argumentation einbezogen wird, an manchen Stellen explizit sichtbar, an anderen nur[...]
Inhaltsverzeichnis:
1. Hinführung
2. Allgemeine Deutungshypothesen zu den §§ 82-
2.1. §§ 82-83: Recht – Unrecht – Schein
2.2. §§ 84-86: Unbefangenes Unrecht
2.3. §§ 87-89: Betrug
2.4. §§ 90-94: Gewalt und Zwang
2.5. §§ 95-97: Verbrechen – Die Sphäre des peinlichen Rechts
2.6. §§ 98-99: Funktion der Strafe
2.7. § 100: Das Recht am Verbrecher
2.8. §§ 101-103: Wiedervergeltung – Rache – strafende Gerechtigkeit
2.9. § 104: Übergang von Recht in Moralität
3. Subjektivität versus Objektivität
4. Willkür
5. Aktualität
6. Fazit
7. Literaturverzeichnis
1. Hinführung
Hegels Werk ist in Kleinen wie im Großen Systematik pur. Die „Grundlagen der Philosophie des Rechts“ reiht sich neben der „Phänomenologie des Geistes“ unter die bedeutendsten und bekanntesten Schriften ein.
Im Rahmen des Seminars „Das Moralitätskapitel in Hegels Rechtsphilosophie“ wurde auch der erste Abschnitt des zweiten Teils unter der Überschrift „Der Vorsatz und die Schuld“ besprochen. Da diese Begrifflichkeiten stark im Zusammenhang mit denen von ‚Unrecht’ und ‚Strafe’ stehen, wird in der vorliegenden Arbeit der dritte Abschnitt des ersten Teils, der mit „Das abstrakte Recht“ überschrieben ist, im Mittelpunkt der Untersuchungen stehen. Hegel behandelt dabei unter der Überschrift „Das Unrecht“ Aspekte zum „Unbefangenen Unrecht“, „Betrug“ und bezüglich des „Zwangs und Verbrechens“. Die Argumentation bezüglich der Rechtfertigung von Strafe soll ebenso einbezogen werden.
Vorerst werden also dabei die betreffenden Paragraphen ohne thematische Fragestellung daraufhin untersucht, was Hegel denn nun mit seinen Ausführungen ausdrücken wollte, ob die Argumentation in sich schlüssig ist. Das Verfahren der Erarbeitung verlief dabei so, dass vorerst ohne jeden wissenschaftlichen Artikel ein eigener Eindruck entwickelt wurde, und erst danach auffallende Parallelen schon vorhandener Interpretationen aus Wissenschaft und Forschung herangezogen und zur Ergänzung genutzt wurden. Unter drittens und viertens werden Einzelheiten herausgegriffen. Der Punkt fünf versucht einen Bezug zur heutigen Zeit herzustellen.
Als Voraussetzung dafür sind Hegels Bemerkungen zum Eigentum und Vertrag direkt zu betrachten. Denn sie bilden die Grundlage dafür, dass Unrecht überhaupt entstehen kann und Strafe notwendig wird. Um als Person in der Gesellschaft zu existieren, muss er sich selbst in die Äußerlichkeit legen. Das kann nur durch Eigentum geschehen. Wo Eigentum ist, ist wiederum zum Beispiel Tauschhandel – die Grundlage für die Notwendigkeit von Verträgen. Bei Abweichungen davon entsteht Unrecht, dass sanktioniert werden muss. Dies entspricht einem logischen Aufbau bis hin zum Übergang zur Moralität. Es geht Hegel nicht nur darum zu bestimmen, wie ein Strafsystem gerechtfertigt werden kann, sondern auch, ob es möglich ist. Die Paragraphen 82 bis 104 sind seine Strafphilosophie. Er beantwortet die Frage also positiv und betont sogar dessen Notwendigkeit. Grund für den Übergang in das Unrecht ist die Differenz von Übereinkunft und Leistung.[1]
Man sollte des Weiteren immer im Gedächtnis behalten, dass Hegels Begriff von „Freiheit“, der als zentrales Moment der Rechtsphilosophie und Hegels philosophischen Systems insgesamt anzusehen ist, immer als oberstes Ziel bei der Argumentation einbezogen wird, an manchen Stellen explizit sichtbar, an anderen nur unterschwellig.
2. Allgemeine Deutungshypothesen zu den §§ 82-104
§§ 82-83: Recht – Unrecht – Schein
„Recht an sich“[2] bestimmt Hegel als etwas Festgesetztes, das für die Allgemeinheit der Menschen Verbindlichkeit besitzen soll. Nämlich wenn der subjektive Wille eines Einzelnen objektiv, und damit allgemeingültig, wird, spiegelt der subjektive Wille den objektiven Willen wider. Das ist Recht. Unrecht ist demnach der besondere Wille, der nicht mit dem objektiven Willen übereinstimmt und somit nur „besonderes Recht“[3] beinhalten kann. Wenn eine Übereinstimmung allerdings nur als ein Zufallsmoment besteht, ist dies laut Hegel ebenso kein Recht. Dies widerspricht insbesondere dem Gedanken der Gesetztheit. Denn wenn nur unbewusst eine Identität des subjektiven Willens mit dem objektiven vorliegt, kann in diesem spekulativen Falle noch kein ‚Gesetz’ dafür bestanden haben, das eine Rechtfertigung bedeutet.
Dieses „Unrecht zum Schein“[4] definiert Hegel allerdings als nichtig[5]. Damit ist es begrifflich eine Negation von Unrecht. Wenn man diese Negation nun wiederum negiert, gelangt man also zu einem wirklichen, geltenden[6] Begriff von ‚Recht’. Eine Erkenntnis, die man daraus ziehen kann ist, dass Recht im direkten Verhältnis zum Schein des Unrechts steht. Denn der Schein als „bloßer Schein“[7], die Attribute ‚negativ’ und wider dem Recht stehend beinhaltend, steht gleichrangig neben dem Anerkennen des Rechts. Das Eine kann nicht ohne das andere existieren.[8] Somit deutet Hegel sein erstes Argument für Strafe an und zeigt gleichzeitig, dass das Recht durch das Aufheben des subjektiven Willens im objektiven, allgemeinen Willen ebenso das geforderte Wirklichkeitsmoment und damit Geltung zum Wesen bekommt.
Die folgenden Paragraphen, die sich mit dem „unbefangene [n] oder bürgerliche [n] Unrecht, Betrug und Verbrechen“[9] beschäftigen, werden im § 83 nun eingeleitet. Die Bestimmungen des ‚Schein-Unrechts’ erläutert Hegel nun in Hinsicht auf diese Dreiteilung. Das unbefangene oder bürgerliche Unrecht enthält einen Schein „an sich“[10] und besitzt Wirksamkeit für das einzelne Individuum. Wenn Unrecht durch die Subjektivität des Besonderen bestimmt ist, in einer speziellen Situation, in der sich zwei Parteien befinden, jedoch nur für eine der beiden als solches anzusehen ist, liegt Betrug vor. In einer ebensolchen speziellen Situation, bei der jedoch beide Parteien vom Unrecht betroffen sind, definiert Hegel als Verbrechen.[11]
§§ 84-86: Unbefangenes Unrecht
Im Paragraph 84 erläutert Hegel zuerst das Zustandekommen von „Rechtskollisionen“[12]. Voraussetzung solcher sind demnach zuerst Besitzansprüche auf irgendetwas; „teils die unmittelbare körperliche Ergreifung, teils die Formierung, teils die bloße Bezeichnung.“[13] Diese Formen der Besitznahme, ausgeführt in der Tat, führen zum Eigentum. Gleichzeitig ist es dementsprechend eine„Äußerung [...] meines Willens“[14] und somit ein Rechtsgrund[15]. Wenn Uneinigkeit bezüglich eines Gegenstandes als Rechtsgrund unter mehreren Personen vorherrscht, kollidiert das Recht. Ein „bürgerlicher Rechtsstreit“[16] ist entstanden.
Doch ein solcher Streitfall setzt laut Hegel voraus, dass bestimmte festgesetzte Ordnungen wiederum von allen beteiligten Parteien angenommen und umgesetzt werden (wollen). An dieser Stelle lässt sich erneut der Bogen vom Verhältnis der Subjektivität und der Objektivität im Bezug auf das Recht an und für sich spannen. Denn anders formuliert verlangt Hegel von einer Streitsituation, dass sich die subjektiven Willen der Parteien in der Objektivität vereinen und auf ebendiese Parteien wieder als einheitlich zurückstrahlen. „Unbefangenes Unrecht geht [also] gegen den subjektiven Willen [eines Einzelnen], aber nicht gegen die [betroffene] Sache“[17]. Der allgemeine Wille wird eingehalten.
Hegels Einschätzung der Komplexität eines bürgerlichen Rechtsstreits, wie er solche Konflikte nennt, scheint relativ niedrig zu sein. Er sieht eine Unklarheit bezüglich des Besitzes eines Gegenstandes lediglich als „negatives Urteil“[18] an. Negativ deswegen, weil schlicht etwas objektivem Meinigen nur das Merkmal des subjektiven Besonderen aberkannt wird.
Die Anerkennung von Recht vereint sowohl dessen objektive, für alle gültige Seite, als auch „dem entgegengesetzte[s] besondere[s] Interesse“[19]. Sonst wäre die Bestätigung des Rechts durch Individuen nicht mehr optional, sondern schon an sich vorhanden. Erst durch diese Prämisse kann der Schein auf der einen und das „Recht an sich als vorgestellt und gefordert“[20] auf der anderen Seite überhaupt zustande kommen. Die Stufe allerdings, die vor der Partizipation am allgemeinen Willen liegt, ist die des subjektiven Willens und dessen unmittelbaren, das heißt höchstens zufällig mit dem objektiven Willen übereinstimmenden, Interessen. Doch der allgemeine Wille scheint für Hegel an dieser Stelle noch nicht ausreichend definiert zu sein, um ihn zur „anerkannte[n] Wirklichkeit“[21] zu erheben.
§§ 87-89: Betrug
Im Gegensatz zum unbefangenen Unrecht geht es beim Betrug gegen die betroffene Sache, aber der jeweilige subjektive Wille behält seine Freiheit inne.[22] „[S]ehr wohl das Recht an sich, nicht aber – wenigstens nicht unmittelbar – das subjektive Rechtsgefühl des anderen [wird] verletzt“[23]. Der allgemeine Wille wird hinsichtlich dessen übergangen. „Das Recht an sich“[24] wird, wie schon zuvor in Paragraph 86, als allgemeingültig „[G] efordertes“[25] festgesetzt. Hegel betont jedoch gleichzeitig, dass mit dem Akt der Setzung im Falle des Betruges wiederum die Objektivität verloren gehe und Recht nur als Schein bestehe. Der subjektive Wille im Vertrag ist dabei ausschlaggebend, weil er es ist, der das Besondere nur rein äußerlich zum Allgemeinen erhebt.
Wenn unter zwei Parteien ein Vertrag mit dem Inhalt, dass einer dem anderen etwas abkauft, geschlossen wird, bezieht dies im Normalfall drei Dinge ein. Erstens beschreibt das Zustandekommen eines Vertrages überhaupt. Der Erwerb setzt eine Sache voraus, die erworben werden kann. Das heißt, dass jemand etwas besitzen muss, was er anbieten kann und will. Das ist Hegels drittes Definiens. An zweiter Stelle spielt der Wert dabei eine Rolle; um welche Art und Weise einer ‚Sache’ es sich handelt. Auch, wenn es sich um Betrug handelt, herrschen diese drei Komponenten vor. Lediglich der Wahrheitsgehalt einer derer ist ein anderer. „[D]ie Seite des an sich seienden Allgemeinen“[26] fehlt darin. Entweder die Sache, die Inhalt des Vertrages ist, existiert überhaupt nicht, hat nicht den angegebenen Wert beziehungsweise entspricht nicht der gewünschten Sache. Oder der Anbieter ist gar nicht wirklich der Besitzer der Sache, sodass er nicht im Recht ist, die Sache anzubieten.
Diese Gefahr bei Verträgen aus dem Weg zu räumen, sieht Hegel als die wesentliche Aufgabe an. „[D]as Objektive oder Allgemeine“[27] einer Sache soll also „als Wert erkennbar“[28], somit offensichtlich sein. Das Anbieten von Sachen unter willkürlichen Angaben soll unterbunden werden.[29] Sonst bestehe Betrug.
§§ 90-94: Gewalt und Zwang
Grundlegend bestimmt Hegel zuvorderst das Verhältnis von Wille zu Eigentum, beziehungsweise Dingen, die zum Eigentum werden. Mein Wille wird, im Bezug auf mein Eigentum, sobald es meines wird, ein Stück weit zu dieser eben „äußerliche [n] Sache“[30]. Mein Wille liegt in der Sache und die Sache strahlt gleichzeitig das Mir-Gehören auf mich zurück. Sobald eine Sache mein Eigentum ist, braucht die diese Sache mich, um zu sein. Ich, oder besser mein Wille, der in der Sache liegt, kann mich somit zwingen, dass die Sache mein Eigentum bleibt. Das heißt, dass sobald mir etwas gehört, ich von diesem Etwas Gewalt erfahren kann,[31] indem mein Wille in der Sache mich zwingt, sie als Eigentum meiner aufrecht zu erhalten. Hegel bringt des Weiteren ein präferenz-utilitaristisches Argument hinzu. Diese Gewalt kann nämlich auch soweit gehen, dass mein Wille dieser einen Sache eine solche Wichtigkeit oder Nützlichkeit zuspricht, dass alle anderen Formen eines „Besitzes oder positiven Seins“[32] dadurch unterdrückt werden. Diese Form von Gewalt heißt Hegel „Zwang“[33].
„Es kann [jedoch] nur der zu etwas gezwungen werden, der sich zwingen lassen will“[34], dessen Wille also bereit dazu ist. Denn „der freie Wille kann an und für sich [von anderen] nicht gezwungen werden“[35]. Dies ist, laut Hegel, allerdings nur möglich, wenn sich der Wille „aus der Äußerlichkeit“[36] der Sache oder deren Vorstellung, durch die er gebunden werden könnte, entbindet und sich als unabhängig davon betrachtet. Aus den handschriftlichen Erläuterungen lässt sich diese These bekräftigen, wenn man davon ausgeht, dass Wollen im Äußerlichen sein will. Dies bildet demnach die Grundlage der Möglichkeit von Gewalt als Zwang.
Der freie Wille hat seinen Nährboden im Sein der Freiheit an sich. Freier Wille ist logischerweise also ohne sein Dasein, nur begrifflich, gar nicht denkbar. Gewalt oder Zwang drängen sich zwischen diese Bindung von Willen und Dasein, also Umsetzung, dieses Willens und heben sie auf. Gewalt oder Zwang können demnach „in ihrem Begriff“[37] nicht gemeinsam mit Freiheit orts- und zeitgleich existieren. Das ist die Hegels Begründungsschritt zur Unrechtlichkeit von Gewalt und Zwang, da beide entgegen der Freiheit stehen: „[D]er nur natürliche Wille ist an sich Gewalt gegen die an sich seiende Idee der Freiheit“[38]. Aber gerade Freiheit macht das oberste Prinzip und Ziel Hegels Philosophie im Ganzen aus.
Aus dieser Voraussetzung entwickelt Hegel die These, dass sich Zwang durch Zwang aufhebe.[39] Zwang hat demnach zwei Bedeutungsebenen. Er kann auf der einen Seite unrechtlich sein,[40] sofern er als ‚erster’ Zwang besteht. Auf der anderen Seite jedoch ist er, als ‚zweiter’ Zwang, der auf den ersten Zwang nur als Reaktion folgt, nicht nur rechtlich, sondern sogar „notwendig“[41], um Recht wiederherzustellen.
[...]
[1] Vgl. Hösle (1987: 87)
[2] RPh: § 82; S. 172.
[3] Ebd.
[4] Ebd.
[5] ‚nichtig’ im Sinne von ‚widersprüchlich’ (Vgl. Seelmann (1995:21))
[6] Vgl. RPh: § 82; S. 172.
[7] RPh: [zu § 90]; S. 178.
[8] Vgl. ebd.
[9] RPh: § 83; S. 174.
[10] Ebd.
[11] Vgl. RPh: [zu § 83]; S. 174.
[12] RPh: § 84; S. 175.
[13] RPh: § 54; S. 119.
[14] RPh: § 84; S. 174.
[15] Vgl. RPh: § 84; S. 175.
[16] RPh: § 85; S. 175.
[17] RPh: [zu § 87]; S. 177.
[18] RPh: § 85; S. 175.
[19] RPh: § 86; S. 175.
[20] Ebd.
[21] RPh: § 86; S. 176.
[22] Vgl. RPh [zu § 87]; S. 177.
[23] Hösle (1987:88)
[24] RPh: § 87; S. 176.
[25] Ebd.
[26] RPh: § 88; S. 177.
[27] RPh: § 89; S. 177.
[28] Ebd.
[29] Vgl. ebd.
[30] RPh: § 90; S. 178.
[31] Vgl. ebd.
[32] Ebd.
[33] Ebd.
[34] RPh: § 91; S. 179.
[35] RPh: § 91; S. 178.; Vgl. GPR: § 5.
[36] RPh: § 91; S. 178.
[37] RPh: § 92; S. 179.
[38] RPh: § 93; S. 179.
[39] Vgl. ebd.
[40] Vgl. RPh: § 92; S. 179.
[41] RPh: § 93; S. 179.
- Arbeit zitieren
- Josephine Ernst (Autor:in), 2009, Hegels Gedanken zum Unrecht in den §§ 82-104 der "Grundlinien der Philosophie des Rechts", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139371
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