Die Systematik des Haushaltsrechts erklärt sich aus Art. 109 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wonach Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft gemäß Art. 109 Abs. 1 GG selbstständig und voneinander unabhängig agieren. Haushaltswirtschaft umfasst alle unmittelbar auf staatliche Einnahmen und Ausgaben bezogenen Vorgänge, die einer eigenständigen politischen Entscheidung unterliegen.
Die Grundlagen für die Planung und Bewirtschaftung der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben des Bundes bestimmt Art. 110 Abs. 1 GG als Kernbestimmung der Haushaltswirtschaft des Bundes. Art. 110 Abs. 1 GG betrifft den Haushaltsplan, in dem die Bundesregierung eine Prognose über die Einnahmen und Ausgaben des Bundes über das Kalenderjahr trifft, dessen Feststellung nach Abs. 2 das Haushaltsgesetz anordnet. Als politische Grundentscheidung dokumentiert der Haushaltsplan die politische Entscheidung der Regierung, wie wirtschaftliche Belastungen und staatliche Vergünstigungen ausgestaltet werden.
Der Haushaltsplan selbst besteht aus einem Gesamtplan und den Einzelplänen, in welchen die Einnahme und Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres gegenübergestellt werden, wobei Einzelheiten einfachrechtlich nach §§ 111 ff. Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt werden. Eine planmäßige öffentliche Haushaltsführung ist die unverzichtbare Grundlage der Staatswirtschaft, um die Durchführung öffentlicher Ausgaben entsprechend sicherzustellen.
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- Anonymous,, 2023, Öffentliche Finanzwirtschaft. Analyse einer Haushaltsstelle im Rahmen der Haushaltsrechnung 2021, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1393107
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