...Im Widerspruch zum menschlichen Sicherheitsdenken steht jedoch bei der großen Mehrheit der Bevölkerung ihr Kenntnisstand über ihre Rechte und Pflichten im Falle einer durch den Rechtsstaat angeordneten Hausdurchsuchung.„Hausdurchsuchung? Bei mir? Unmöglich, ich habe mir doch nie etwas zu Schulden kommen lassen.“ Wer nach solchen Grundsätzen denkt und handelt, sollte sich noch einmal genauestens vor Augen führen, was ihm seine Intimsphäre, seine Besitztümer und im Speziellen sein eigentlicher Lebensmittelpunkt, sprich der genutzte Wohnraum bedeuten. Altbekannte Sprichwörter...verdeutlichen den Wert des eigenen Wohnraums, der keineswegs lediglich materielle, sondern vor allem psychologische Aspekte des Sicherheitsbedürfnisses erfüllt. Das nicht eingeladene Betreten und Durchsuchen dieses privaten Rückzugsraumes verursacht während und auch nach der Maßnahme bei vielen Betroffenen, besonders bei denen, die sich im Vorfeld nicht oder nur unzureichend mit dieser Thematik auseinander gesetzt haben, oftmals ein Ohnmachtsgefühl.
Der Irrglaube, eine Hausdurchsuchung haben nur Kriminelle zu befürchten, ist weit verbreitet. Dass diese gutgläubige Annahme in der Praxis unhaltbar ist und von Gesetzes wegen auch überhaupt nicht vorgesehen ist, wird im Folgenden noch genauer erläutert.
Speziell die flächendeckende Verbreitung des Internet führte dazu, dass viele Menschen, oftmals unbewusst, durch nicht gesetzeskonformes Verhalten in den Fokus der polizeilichen Ermittler und Staatsanwaltschaften geraten sind. Dabei ist der Vielfalt dieses nicht gesetzeskonformen Verhaltens im Internet kaum eine Grenze gesetzt. Ob nun die Nutzung illegaler Musik- & Filmtauschbörsen,... :
All dies und natürlich noch vieles mehr kann unter Umständen Grundlage eines Ermittlungsverfahrens sein, in dessen Folge nicht selten eine Hausdurchsuchung stattfindet. Somit erhöht sich die Anzahl von Personen, die potentiell von einer Durchsuchung betroffen sein können, signifikant mit der Anzahl der Internetnutzer. Es ist daher jeder Person dringend anzuraten, sich mit den eigenen Rechten und Pflichten im Falle einer Hausdurchsuchung, mag sie einem auch noch so unwahrscheinlich erscheinen, vertraut zu machen. Einmal begangene Fehler zum eigenen Nachteil sind im Nachhinein nur schwer bzw. gar nicht mehr revidierbar. Denn nur zu oft bestätigt sich eine althergebrachte Weisheit auch in solchen Fällen: Vorsorge ist stets besser als Nachsorge.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einführung
2. Rechtliche Grundlagen einer Durchsuchung
2.1. Begriffsdefinitionen
2.2. Zweck einer Durchsuchung
2.3. Potentiell Betroffene
2.3.1. Verdächtige
2.3.2. Andere Personen
2.3.2.1. Fiktive Durchsuchung einer anderen Person
2.3.2.2. Praxisbeispiel rechtswidrige Durchsuchung einer anderen Person
2.4. Durchsuchungsanordnung
2.4.1. Richtervorbehalt
2.4.2. Anforderungen an den richterlichen Durchsuchungsbeschluss
2.4.3. Gefahr im Verzug
2.5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3. Beschlagnahme
3.1. Zufallsfund
3.2. Beschlagnahme von IT-basierten Systemen und Daten
3.2.1. Beschlagnahme von Hardware
3.2.2. Beschlagnahme von E-Mails
3.3. Verwertungsverbot
4. Verhaltenshinweise zum Ablauf einer klassischen Durchsuchung
4.1. Vor der eigentlichen Durchsuchung
4.2. Während der Durchsuchung
4.3. Zum Abschluss der Durchsuchung
5. Schlussbetrachtungen
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einführung
Der Mensch ist von Natur aus ein auf Sicherheit bedachtes Wesen. Mit vielfältigen Maßnahmen versucht er sich, vor allen denkbaren Eventualitäten, die das Leben im Laufe der Zeit bereit halten könnte, zu schützen. Sei es durch den Abschluss einer Diebstahl-, Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Sterbe- bzw. einer sonst irgendwie gelagerten Versicherung oder durch das Ansparen des allseits bekannten Notgroschens.
Dies verschafft größere Planungssicherheit einerseits, andererseits vermittelt es zusätzlich ein oftmals trügerisches Gefühl, man sei auf die unangenehmen Überraschungen des täglichen Lebens bestmöglich vorbereitet. Im Widerspruch zu diesem Sicherheitsdenken steht jedoch bei der großen Mehrheit der Bevölkerung ihr Kenntnisstand über ihre Rechte und Pflichten im Falle einer durch den Rechtsstaat angeordneten Hausdurchsuchung.
„Hausdurchsuchung? Bei mir? Unmöglich, ich habe mir doch nie etwas zu Schulden kommen lassen.“ Wer nach solchen Grundsätzen denkt und handelt, sollte sich noch einmal genauestens vor Augen führen, was ihm seine Intimsphäre, seine Besitztümer und im Speziellen sein eigentlicher Lebensmittelpunkt, sprich der genutzte Wohnraum bedeuten. Altbekannte Sprichwörter wie My home is my castle oder Zu Hause ist es doch am schönsten verdeutlichen den Wert des eigenen Wohnraums, der keineswegs lediglich materielle, sondern vor allem psychologische Aspekte des Sicherheitsbedürfnisses erfüllt. Das nicht eingeladene Betreten und Durchsuchen dieses privaten Rückzugsraumes verursacht während und auch nach der Maßnahme bei vielen Betroffenen, besonders bei denen, die sich im Vorfeld nicht oder nur unzureichend mit dieser Thematik auseinander gesetzt haben, oftmals ein Ohnmachtsgefühl.
Der Irrglaube, eine Hausdurchsuchung haben nur Kriminelle zu befürchten, ist weit verbreitet. Dass diese gutgläubige Annahme in der Praxis unhaltbar ist und von Gesetzes wegen auch überhaupt nicht vorgesehen ist, wird im Folgenden noch genauer erläutert.
Speziell die flächendeckende Verbreitung des Internet führte dazu, dass viele Menschen, oftmals sogar ohne es zu wissen, durch nicht gesetzeskonformes Verhalten in den Fokus der polizeilichen Ermittler und Staatsanwaltschaften geraten sind. Dabei ist der Vielfalt dieses nicht gesetzeskonformen Verhaltens im Internet kaum eine Grenze gesetzt. Ob nun die Nutzung illegaler Musik- & Filmtauschbörsen, der nicht lizensierte Handel mit Markenware in Online-Auktionshäusern oder (versehentliche) das Verlinken auf Seiten mit verfassungsfeindlichen, extremistischen, gewaltverherrlichenden oder kinderpornographischen Inhalten:
All dies und natürlich noch vieles mehr kann unter Umständen Grundlage eines Ermittlungsverfahrens sein, in dessen Folge nicht selten eine Hausdurchsuchung stattfindet. Somit erhöht sich die Anzahl von Personen, die potentiell von einer Durchsuchung betroffen sein können, signifikant mit der Anzahl der Internetnutzer.
Es ist daher speziell häufigen Internetnutzern, im Allgemeinen aber natürlich jeder Person dringend anzuraten, sich mit den eigenen Rechten und Pflichten im Falle einer Hausdurchsuchung, mag sie einem auch noch so unwahrscheinlich erscheinen, vertraut zu machen. Einmal begangene Fehler zum eigenen Nachteil sind im Nachhinein nur schwer bzw. gar nicht mehr revidierbar. Denn nur zu oft bestätigt sich eine althergebrachte Weisheit auch in solchen Fällen: Vorsorge ist stets besser als Nachsorge.
2. Rechtliche Grundlagen einer Durchsuchung
2.1. Begriffsdefinitionen
Die Unverletzlichkeit der Wohnung stellt ein hohes Gut eines jeden Menschen dar, weshalb sie im Art. 13 des Grundgesetzes (im Folgenden als GG bezeichnet) festgeschrieben ist. Doch bekanntlich bestätigen Ausnahmen die Regel.
Die Legitimation zur Einschränkung der Grundrechte nach Art. 2, 13 GG[1] liefern die §§ 102 ff. der Strafprozessordnung (im Folgen StPO genannt). Dabei ist der Begriff Durchsuchung als eng gefasst zu verstehen. So ist beispielsweise die Begutachtung einer Restaurantküche durch Beamte des Gewerbeaufsichtsamtes im Rahmen einer (ebenfalls unangekündigten) Hygienekontrolle noch keine Durchsuchung gemäß § 102 StPO.[2] Eine Durchsuchung hat vielmehr das Ziel, etwas aufzuspüren, was sich bei einer bloßen Betrachtung nicht darbietet, anders also als der Schimmel, unliebsames Ungeziefer oder sonstige hygienische Missstände bezüglich des oberen Beispiels.[3] Auch das Betreten einer Räumlichkeit, um andere strafprozessuale Maßnahmen zu vollziehen (als Beispiel seien hier die Festnahme des Wohnungsinhabers oder die Zwangsräumung genannt), ist nicht automatisch als Durchsuchung anzusehen.[4]
Präzise definiert ist eine Durchsuchung eine Maßnahme, in der die Strafverfolgungsorgane planmäßig nach Personen oder Sachen suchen, die sich in einer Wohnung befinden bzw. in ihr versteckt sind, um der Betrachtung oder dem Zugriff entzogen zu sein; Sie soll demnach Verborgenes an das Tageslicht bringen.[5]
Dabei sollte nicht unerwähnt bleiben, dass der Begriff Wohnung im juristischen Sprachgebrauch sehr viel weiter gefasst ist, als es ein Laie vermuten könnte. So umfasst eine Wohnung nach den meisten Polizeigesetzen, die je nach Bundesland leicht variieren können, neben den Wohn- und Nebenräumen ebenfalls die Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.[6]
2.2. Zweck einer Durchsuchung
Generell kann eine Durchsuchung zur Erreichung der folgenden drei Ziele erfolgen:[7]
Ergreifung eines Verdächtigen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Sollten die staatlichen Behörden die Durchführung einer Zwangsmaßnahme wie beispielsweise eine Verhaftung beschlossen haben, so ist die Durchsuchung des Wohnraums stets ebenfalls erlaubt. Um Missverständnissen vorzubeugen sei
nochmals darauf hingewiesen, dass das überraschende Betreten der Wohnung
eines Verdächtigen noch nichts mit einer Durchsuchung gemeinsam hat. Diese folgt aller Regel erst im Anschluss an die Zwangsmaßnahme.
Auffinden von Beweismitteln
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln kann als der Klassiker
unter den verschiedenen Möglichkeiten einer Durchsuchung angesehen werden. Unter diesen Zweck fällt jedoch nicht nur das Aufspüren von Beweismitteln, sondern von Sachen, die Anhaltspunkte für potentielle Beweisstücke sein können. Selbst Personen können zu Beweiszwecken in Augenschein genommen werden.
Beschlagnahme von Verfalls- oder Einziehungsgegenständen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Sollten diese Gegenstände zum Zweck der Beschlagnahmung gesucht werden,
so darf in diesem Zusammenhang auch die Örtlichkeit nach ihnen durchsucht
werden, in der die ermittelnden Beamten sie vermuten.
2.3. Potentiell Betroffene
Der Kreis von Personen, die potentiell von einer Durchsuchung betroffen sein können, ist weiter gefasst als allgemein angenommen. Wie bereits erwähnt ist es im Telekommunikationszeitalter nicht allzu schwer, als Täter in den Fahndungskreis der staatlichen Ermittler zu gelangen. Die einzelnen Möglichkeiten, denen man sich speziell im Internet strafbar machen kann, sollen an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden, da sie das eigentliche Thema zu sehr aufblähen würden.
Grundsätzlich sind die potentiell von einer Hausdurchsuchung betroffenen Personen in den Kreis der Verdächtigen[8] und in den Kreis der anderen Personen[9] zu unterscheiden.[10]
2.3.1. Verdächtige
Als Verdächtiger zählt bereits, wer als Täter oder auch als Teilnehmer einer Straftat bzw. einer anschließenden Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei in Betracht kommt.[11] Dies bedeutet, dass der Verdächtige noch nicht Beschuldigter sein muss; sogar Personen, die aus Informationsgründen zunächst als Zeugen gehört werden sollen, fallen unter den Begriff des Verdächtigen.[12] Laut Gesetzgeber muss sich der Anfangsverdacht gegen den Verdächtigen aus tatsächlichen Anhaltspunkten oder den kriminalistischen Erfahrungssätzen ergeben.[13] Dieser überaus dehnbare Begriff „Erfahrung“ ist nicht weiter präzisiert, so dass diesbezüglich in der Praxis eine nicht unerhebliche Divergenz zu unterstellen ist.
2.3.2. Andere Personen
Als andere Personen werden in der Strafprozessordnung Menschen bezeichnet, welche nicht tat- oder teilnahmeverdächtig sind bzw. die auf Grund von Schuld- oder Strafausschließungsgründen nicht verfolgt werden können, sowie juristische Personen (z.B. Banken).[14] Durchsuchungen bei Personen, auf welche diese Beschreibung zutrifft, sind an weit engere Voraussetzungen geknüpft.[15] So müssen beispielsweise bestimmte Tatsachen und nicht nur kriminalistische Erfahrungen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sich vorher benannte (also nicht irgendwelche) Beweismittel in den von der Durchsuchung betroffenen Räumlichkeiten befinden.[16] Dass es sich dabei dennoch relativ schnell um eine Verwechslung auf Grund einer Verkettung ungünstiger Umstände handeln kann, verdeutlicht das folgende fiktive Praxisbeispiel.
2.3.2.1. Fiktive Durchsuchung einer anderen Person
So kann es also durchaus passieren, dass beispielsweise vor der Wohnung der 82-jährigen Rentnerin Erika Mustermann eines frühen Morgens die ermittelnden Beamten stehen und sich etwas genauer umsehen möchten. Grund hierfür könnte zum Beispiel sein, dass ihr 26-jähriges Enkelkind Max Mustermann, zu welchem sie ein sehr inniges Verhältnis pflegt, nach Kenntnisstand der Ermittler über das Internet CD´s mit verfassungsfeindlichen Inhalten vertreibt. Da die Ermittler Max Mustermann schon seit längerer Zeit observieren, konnten sie einerseits ausschließen, dass er die CD´s bei sich zu Hause lagert.
Andererseits stellten die Beamten fest, dass Max regelmäßig zweimal in der Woche seine Großmutter für eine Stunde besucht und beim Verlassen der Wohnung von Erika Mustermann jedes Mal ein Päckchen dabei hat, welches er anschließend zur Post bringt. Auf Grund dieser Regelmäßigkeit und der naheliegenden Logik gehen die Ermittler davon aus, dass es sich bei diesen Sendungen um die gesuchten CD´s handelt, welche Max anscheinend bei seiner Oma gelagert hat.[17] (=angenommene Tatsache)
Nachdem die Ermittler durch das Durchwühlen sämtlicher privater Sachen die Wohnung sowie die heile Welt der Rentnerin auf den Kopf gestellt haben, müssen sie erfolglos ihre Suche beenden. Da Erika Mustermann durch das massive Aufgebot so eingeschüchtert und selbstverständlich auch ahnungslos war, konnte sie mit dem lapidaren Hinweis der wortkargen Ermittler, sie seien auf der Suche nach den CD´s ihres Enkelsohnes (= vorher definiertes, zu beschlagnahmendes Beweismittel), natürlich nichts anfangen.
Erst später stellt sich heraus, dass die Rentnerin zum Zeitvertreib und um sich ihre spärliche Rente etwas aufzubessern, zu Hause Kugelschreiber zusammen baut. Sie bekommt regelmäßig die Einzelteile direkt vom Werk zugeschickt, anschließend müssen die fertigen Kugelschreiber an die verschiedenen Großabnehmer gesendet werden. Da die ältere Dame nicht mehr so gut zu Fuß unterwegs ist, übernimmt ihr Enkel Max für sie den holprigen Weg zur nächsten Poststation, nachdem beide zusammen Mittag gegessen haben.
Das ursprüngliche Ziel der Maßnahme, die Beschlagnahme der gesuchten Tonträger, konnte nicht erreicht werden. Dafür wurde jedoch eine verängstigte und schockierte alte Dame zurück gelassen.
2.3.2.2. Praxisbeispiel rechtswidrige Durchsuchung einer anderen Person
Da wie bereits erwähnt die Durchsuchung anderer Personen an engere Voraussetzungen gebunden ist, gibt es in der Praxis nicht wenige Fälle, die (oftmals erst im Nachhinein) als unzulässig befunden werden.
Als konkretes Beispiel soll hier die Durchsuchung einer Wohnung vom 04. Oktober 2001 in Berlin dienen.[18] Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB wurde die Wohnung der getrennt lebenden Ehefrau eines Verdächtigen durchsucht. Präzise wurde dem Verdächtigen die Mitgliedschaft in bzw. die Unterstützung der nationalen Musikgruppe „Landser“ unterstellt, deren Lieder zum Großteil als verfassungsfeindlich eingestuft wurden. Ziel dieser Wohnungsdurchsuchung war laut Durchsuchungsanordnung die „Sicherstellung von Schriftstücken, Tonträgern und anderen Beweismitteln, welche geeignet sind, die Struktur der Band, deren Organisation und Arbeitsweise zu belegen“.
Wie zuvor erläutert, fordert § 103 StPO im Zuge einer Durchsuchung einer anderen Person eine klare Definition der sicherzustellenden Gegenstände. Genauer gesagt müssen die gesuchten Beweismittel so weit konkretisiert sein, dass weder beim Betroffenen, noch bei den durchsuchenden Beamten Zweifel über die zu suchenden bzw. zu beschlagnahmenden Gegenstände aufkommen können.
Laut Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2001 erfüllt der oben angeführte Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses diese Anforderung nicht. Vielmehr ist darunter eine Suche nach jeglichem tauglichen Beweismaterial zu verstehen. Da somit eine gegenständliche Eingrenzung des Durchsuchungszwecks fehlt, handelt es sich tatsächlich betrachtet um eine Durchsuchung eines Verdächtigen (§ 102 StPO), dessen Anordnung gegen die Betroffene nicht hätte ergehen dürfen.
Der Beschwerde der Ehefrau wurde deshalb Erfolg zugesprochen und die Durchsuchung im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2001 rückwirkend als unzulässig erklärt.
2.4. Durchsuchungsanordnung
2.4.1. Richtervorbehalt
Prinzipiell benötigen die mit der Durchsuchung beauftragten Beamten laut § 105 StPO für diese Maßnahme einen Gerichtsbeschluss.[20] Diese Voraussetzung, welche im Fachjargon auch als Richtervorbehalt bezeichnet wird, soll der Erheblichkeit des Eingriffs in das geschützte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung Rechnung tragen.[21][19]
Kritisch ist jedoch anzumerken, dass vielen Richtern oftmals schlichtweg die Zeit für eine gründliche Überprüfung der Sachlage fehlt. Ein Ermittlungsrichter muss im bundesdeutschen Durchschnitt täglich 25 Durchsuchungsanträge von Staatsanwaltschaften prüfen,[22] wobei hier je nach Bundesland starke Differenzen zu beobachten sind. So hat ein Richter in Baden-Württemberg für jede Einzelfallüberprüfung 36 Minuten Zeit, sein bayerischer Kollege dagegen grade einmal 2 Minuten. Hinzu kommt, dass der richterliche Durchsuchungsbeschluss immer schriftlich auszustellen ist,[23] weshalb die Erstellung dieses an gewisse Formvorschriften gebundenen Beschlusses teilweise mehr Zeit in Anspruch nehmen dürfte als die eigentliche Prüfung des Antrags.
Diesen Umstand machen sich die Staatsanwaltschaften zu Nutze, indem sie dem Antrag auf Hausdurchsuchung stets einen vorgefertigten Beschluss beifügen, der vom zeitgeplagten Richter lediglich noch unterschrieben werden muss.[24]
Inwieweit man unter diesen Umständen von einer ausgiebigen richterlichen Prüfung der realen Sachlage ausgehen kann, darf zumindest angezweifelt werden. Dass dies augenscheinlich auch auf die höchsten richterlichen Ebenen zutrifft, verdeutlicht die Tatsache, dass der unter 2. 3. 2. 2. beschriebene, verfassungswidrige Hausdurchsuchungsbeschluss vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erlassen wurde.[25]
2.4.2. Anforderungen an den richterlichen Durchsuchungsbeschluss
Die Problematik einer Durchsuchung anderer Personen wurde inzwischen hinreichend erörtert. Deshalb beschränken sich die nun folgenden Ausführungen auf den Regelfall der Durchsuchung eines Verdächtigen auf Grund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses.
Da ein Richter keine eigenen Ermittlungen anstellen darf, beruht jeder richterliche Durchsuchungsbeschluss auf den Erkenntnissen, welche ihm die ermittelnde Behörde (Staatsanwaltschaft) präsentiert.[26] Damit dieser Gerichtsbeschluss späteren potentiellen Beschwerden der Betroffenen Stand halten kann, ist eine Beachtung seiner Formvorschriften durch den ausstellenden Richter zwingend notwendig, möchte er nicht den Erfolg der Maßnahme gefährden.
Aus einem ordnungsgemäßen Durchsuchungsbeschluss müssen vor allem hinreichend bestimmt der Tatvorwurf, der Zweck und das Ziel der Durchsuchung zu erkennen sein.[27] Es reicht nicht aus, den Tatverdacht lediglich schlagwortartig zu nennen (z.B. Verdacht des Mordes, Raubes, Unterhaltspflichtverletzung o.ä.), ohne darüber hinaus tatsächliche Angaben über die aufzuklärende Straftat zu geben.[28] Ebenso unzureichend ist „eine pauschale Anordnung der Beschlagnahme aller aufgefundener Gegenstände als Beweismittel“,[29] ohne diese zumindest nach ihrer Art und Gattung zu klassifizieren (z.B. Schusswaffe, PC, Kontoauszüge, Aufzeichnungen).
Des Weiteren sind die zu durchsuchenden Räumlichkeiten auf dem Durchsuchungsbeschluss präzise anzugeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben dem Wohnraum auch „andere Räume“ (beispielsweise die Geschäftsräume eines Verdächtigen) durchsucht werden sollen.[30]
Irreführenderweise wird der Durchsuchungsbeschluss auch oftmals als Durchsuchungsbefehl bezeichnet, was er jedoch seines Wesens nach nicht ist.[31] Denn eine Pflicht der ermittelnden Behörde, diesen „Befehl“ im Laufe eines Ermittlungsverfahrens auszuführen, besteht nicht.[32] Dennoch wird im Regelfall beim Vorliegen des Beschlusses natürlich auch die Durchsuchung vollzogen, denn schließlich resultiert diese „Erlaubnis“ erst aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Auch die Verzögerung der Durchführung erlaubt der Gesetzgeber explizit, sofern eine Frist von sechs Monaten ab Erteilung des Durchsuchungsbeschlusses eingehalten wird.[33]
[...]
[1] Art. 2 des GG hier im Bezug auf das unverletzliche Recht einer Person auf Freiheit und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit.
[2] Vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Auflage, München 2007, S. 363.
[3] Ebd. S. 363.
[4] Vgl. Schlüchter, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Thüngersheim/Frankfurt a. M. 1999, S. 118.
[5] Vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Auflage, München 2007, S. 363.
[6] Somit können u.a. auch Garagen, Dachböden, Innenhöfe, Geräteschuppen, Vorgärten, Zelte, Yachten sowie Wohnwagen von der „Hausdurchsuchung“ betroffen sein. Vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Auflage, München 2007, S. 362 f.
[7] Geregelt ist der Zweck einer Durchsuchung im § 102, Abs. 5 StPO. Zu finden unter anderem in
Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 44. Auflage, München 1999, S. 341.
[8] Geregelt durch § 102 StPO.
[9] Hier regelt der § 103 StPO das Vorgehen.
[10] Vgl. Schlüchter, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Thüngersheim/Frankfurt a. M. 1999, S. 118.
[11] Ebd. S. 118.
[12] Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 44. Auflage, München 1999, S. 341.
[13] Ebd. S. 341.
[14] Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 44. Auflage, München 1999, S. 342.
[15] Vgl. Schlüchter, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Thüngersheim/Frankfurt a. M. 1999, S. 119.
[16] Ebd. S. 119 f.
[17] Da es sich in diesem fiktiven Praxisbeispiel um eine Durchsuchung bei einer anderen Person handeln soll, wird unterstellt, die Ermittler gehen von der Unkenntnis von Frau Mustermann aus.
[18] Vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2001, BJs 22/04-4 (9)- StB 20/01- NStZ, 2002, 215.
Nachfolgender Fall in Anlehnung an sowie zur Vertiefung empfohlen Brenner, Durchsuchungsanordnung(-erlaubnis) beim Verdächtigen (§ 102 StPO) und beim Nicht-Verdächtigen (§ 103 StPO) – Wie sie aussehen soll, es aber oft nicht tut, www.jurawelt.com/aufsaetze/strafr/5831.
[19] Die Begriffe Durchsuchungsanordnung und –beschluss werden im Folgenden als gleichbedeutend angesehen, im Gegensatz zum irreführenden Begriff Durchsuchungsbefehl (siehe Erklärung auf folgender Seite).
[20] Vgl. Wien, Internetrecht, Wiesbaden 2008, S. 208.
[21] Vgl. www.recht-virtuell.de/s/hausdurchsuchung.htm.
[22] Vgl. Kurz, 25. Chaos Communication Congress, Berlin 27.12.2008, gefunden in Krempl, CCC will
Beschlagnahmen von Festplatten reduzieren, www.heise.de/newsticker/meldung/print/120954.
[23] Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 44. Auflage, München 1999, S. 346.
[24] Vgl. Buermeyer (Richter am Landgericht Berlin), 25. Chaos Communication Congress, Berlin 27.12.2008, gefunden in Krempl, CCC will Beschlagnahmen von Festplatten reduzieren,
www.heise.de/newsticker/meldung/print/120954; ebenso Brenner, Durchsuchungsanordnung (-erlaubnis) beim Verdächtigen (§ 102 StPO) und beim Nicht-Verdächtigen (§ 103 StPO) – Wie sie aussehen soll, es aber oft nicht tut, www.jurawelt.com/aufsaetze/strafr/5831.
[25] Vgl. Brenner, Durchsuchungsanordnung (-erlaubnis) beim Verdächtigen (§ 102 StPO) und beim Nicht-
Verdächtigen (§ 103 StPO) – Wie sie aussehen soll, es aber oft nicht tut,
www.jurawelt.com/aufsaetze/strafr/5831.
[26] Ebd.
[27] Vgl. Schlüchter, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Thüngersheim/Frankfurt a. M. 1999, S. 120.
[28] Vgl. BVerfG (2. Kammer des 2. Senats) – 03.09.1991 – 2 BvR279/90, gefunden in Brenner,
Durchsuchungsanordnung (-erlaubnis) beim Verdächtigen (§ 102 StPO) und beim Nicht-Verdächtigen
(§ 103 StPO) – Wie sie aussehen soll, es aber oft nicht tut, www.jurawelt.com/aufsaetze/strafr/5831.
[29] Ebd.; ebenso Bordasch, www.frag-einen-anwalt.de/Hausdurchsuchung--Sicherstellung-_f24769.htm;
ebenso Landgericht Koblenz, Beschluss vom 29.10.2004, 10 Qs 107/04.
[30] Vgl. BVerfG (2. Kammer des 2. Senats) – 03.09.1991 – 2 BvR279/90, gefunden in Brenner,
Durchsuchungsanordnung (-erlaubnis) beim Verdächtigen (§ 102 StPO) und beim Nicht-Verdächtigen
(§ 103 StPO) – Wie sie aussehen soll, es aber oft nicht tut, www.jurawelt.com/aufsaetze/strafr/5831;
ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 44. Auflage, München 1999, S. 347.
[31] Vgl. Brenner, Durchsuchungsanordnung (-erlaubnis) beim Verdächtigen (§ 102 StPO) und beim Nicht-
Verdächtigen (§ 103 StPO) – Wie sie aussehen soll, es aber oft nicht tut,
www.jurawelt.com/aufsaetze/strafr/5831.
[32] Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 44. Auflage, München 1999, S. 347.
[33] Ebd. S. 347.
- Arbeit zitieren
- Erik Höfler (Autor:in), 2009, Hausdurchsuchungen - Rechtliche Grundlagen, Praxisfälle und Verhaltenshinweise, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138724
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