Im Zuge der Vorlesung Filmgeschichte wird in dieser Arbeit dargestellt, wie sich die Filmwirtschaft und die Filmproduktion nach 1933 verändert haben. Betrachtet wird dabei ausschließlich die Zeit der Nazi-Diktatur in Deutschland. Nur zu Vergleichen oder
Folgeentwicklungen wird stellenweise auf die Nachkriegszeit eingegangen, um Sachverhalte noch klarer herauszustellen. Fragen, die dabei beantwortet werden sollen sind: Wie hat sich der Film während des Dritten Reiches verändert und welche Auswirkungen hatte das Führerprinzip auf die Filmproduktion in Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung in die Arbeit
2. Filmkreditbank
3. Reichsfilmkammer
4. Der Reichsfilmdramaturg
5. Das Lichtspielgesetz
6. Nachfolgende Entwicklung des Filmsektors
7. Genrebetrachtung
8. Filmpolitik im besetzen Ausland
9. Joseph Goebbels
Literaturangaben
1. Einführung in die Arbeit
Im Zuge der Vorlesung Filmgeschichte wird in dieser Arbeit dargestellt, wie sich die Filmwirtschaft und die Filmproduktion nach 1933 verändert haben. Betrachtet wird dabei ausschließlich die Zeit der Nazi-Diktatur in Deutschland. Nur zu Vergleichen oder Folgeentwicklungen wird stellenweise auf die Nachkriegszeit eingegangen, um Sachverhalte noch klarer herauszustellen. Fragen, die dabei beantwortet werden soll sind: Wie hat sich der Film während des Dritten Reiches verändert und welche Auswirkungen hatte das Führerprinzip auf die Filmproduktion in Deutschland.
Der inhaltliche Aufbau der Arbeit orientiert sich am Referat, welches in der Vorlesung am 19.05.2008 gehalten wurde. Die Arbeit beginnt damit aufzuzeigen, welche Institutionen und Gesetze von der Führung einrichtet wurden. Anknüpfend daran werden die Folgen und Entwicklungen, die daraus resultierten, dargestellt. Außerdem wird auf die Politik der NS-Führung in den besetzten europäischen Gebieten eingegangen und wie versucht wurde den deutschen Film als „einzig Wahren“ in ganz Europa zu installieren. Abschließend soll auch auf Joseph Goebbels als dem „Schirmherr des deutschen Films“ (Albrecht, zit. nach Winkler-Mayerhöfer 1992, 81) eingegangen werden.
Schon früh erkannten die nationalsozialistischen Führer die Bedeutung des Films. „Dem Einsatz waren im Kampf um die Macht zunächst noch Grenzen gesetzt, bis sich durch das Bündnis der NSDAP mit der Deutschnationalen Volkspartei Hugenbergs in der Harzburger Front 1931 das Presseimperium Hugenbergs (Scherl-Verlag) und damit sein Besitz, die UFA, erschloss.“ (Krebstakies 1987, 70) Erst nach der Machtergreifung der Nazis am 30. Januar 1933 ändert sich dies aber grundlegend. Noch im selben Jahr wurden die Grundlagen für die Gleichschaltung des deutschen Films gelegt. Am 30. Januar wurde Adolf Hitler zum Reichskanzler ernannt. Die erste Institution die Hitler am 13.03.1993 ins Leben rief, war das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda (RMVP). Das Ministerium war in sechs Abteilungen (Rundfunk, Presse, Film, Propaganda, Theater und Verwaltung) gegliedert und übernahm, nach Winkler-Mayerhöfer, die Zuständigkeit für Filmpolitik vom Reichsministerium des Innern (Winkler-Mayerhöfer 1992, 81). Im Sommer 1933 wurden zwei weitere Institutionen gegründet, welche die Verstaatlichung des deutschen Films maßgeblich einleiteten. Wie die Filmkreditbank und die Reichsfilmkammer aufgebaut waren und welche Rolle sie bei der Gleichschaltung der deutschen Filmbranche spielten wird nachfolgend dargestellt.
2. Filmkreditbank
Am 1. Juni 1933 wurde die Filmkreditbank gegründet. Ihre Aufgabe war die Finanzierung von Filmproduktionen im Deutschen Reich. Es kann damit zu einer Verbindung von Filmindustrie, Großbanken und dem deutschen Staat. Offiziell hieß es, die Filmkreditbank sei geschaffen worden, um mittelständischen Filmunternehmer zu unterstützen. In der Realität hat sie aber genau das Gegenteil bewirkt – nämlich die Konzentration auf immer weniger unabhängige Filmproduktionen. Schon 1933 war zu erkennen, dass die neue Institution die Interessen der mächtigen Konzerne förderte und die Konzentrationsprozesse in der Filmbranche beschleunigte (Kreimeier 1992, 260).
Die Zusammensetzung des Stammkapitals für die Kreditbank von 200.000 Reichsmark drückte in aller Klarheit die Interessenslage aus: drei führende Geldinstitute, die Deutsche Bank, die Dresdner Bank und die Commerz- und Privatbank, brachten gemeinsam 60.000 Reichsmark auf; 20.000 Reichsmark gab die staatliche Reichskredit-Gesellschaft AG bei – den Löwenanteil von 120.000 Mark aber brachte Ludwig Klitzsch als Repräsentant der Spio1 und faktisch im Interesse der Universum-Film AG(„Ufa“) ein. Die Banken verpflichteten sich zu Krediten in Höhe von 10 Millionen Reichsmark. Wenig später (im August 1933) wurden ihre gesamten Geschäftsanteile aber an die neu gegründete Reichsfilmkammer übertragen. Auch die Anteile der Spitzenorganisation wurden nach kurzer Zeit an die Reichsfilmkammer übertragen. Durch diese Übergabe aller Anteile wurden also die Entscheidungsbefugnisse sehr schnell auf den Staat übertragen und die Zentralisierung der Kontrolle war vorläufig abgeschlossen.
Auch die Besetzung des Aufsichtsrates spiegelt die Interessenlage wieder. Es kam eben auch personell zu einem Zusammenschluss von Staat, Bankkapital und Filmkonzernen. Staatssekretär Walter Funk und Filmabteilungsleiter Arnold Raether vertraten die Interessen des Propagandaministeriums. Johannes Kiehl kam von der Deutschen Bank hinzu (er war auch 1917 bereits Mitbegründer der Ufa und dort immer noch im Aufsichtsrat). Neben ihm saß überdies noch Ufa-Generaldirektor Klitzsch im Aufsichtsgremium. Außerdem waren im Gremium noch der Vorsitzende des Reichsverbands deutscher Lichtspieltheaterbesitzer (Adolf Engls) und ein Vertreter der Agfa2 (Kreimeier 1992, 259 ff.).
Es zeigt sich also das aus finanzieller und personeller Sicht, dass bereits mit der Gründung der Filmkreditbank die Gleichschaltung des deutschen Films einsetzte. Schon alleine durch die „praktisch willkürliche“ Vergabe von Krediten konnte eine Vorzensur stattfinden. Kleine und mittelgroße Filmproduktionen sind von Krediten abhängig – sprich: sie waren von da an auf die Gelder des Staates angewiesen. Anfangs war ein Arbeitsausschuss der Kreditbank zuständig für die Zensur der Filmstoffe. Später übernahm ein eigenes „Dramaturgisches Büro“ diese Aufgabe – in Zusammenarbeit mit der Reichsfilmkammer und dem Reichsfilmdramaturgen (ab Februar 1934). In diesem Ausschuss saßen anfangs Ludwig Klitzsch, Adolf Engls und Arnold Raether.
3. Reichsfilmkammer
Am 14. Juli 1933 wurde das „Gesetz über die Errichtung einer vorläufigen Filmkammer“ erlassen. Hier bei handelte es sich um die Umwandlung der Spio in eine neue Berufskammer die dem Staat unterworfen war. Ihr musste jeder angehörten, „wer gewerbsmäßig oder gemeinnützig als Unternehmer Bildstreifen herstellt, vertreibt oder aufführt oder wer als Filmschaffender bei der Herstellung von Bildstreifen mitwirkt. Die Aufnahme in die Filmkammer kann nur abgelehnt oder ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller die für die Ausübung des Filmgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“ (§3 RGBl.3) Vom Großunternehmer bis zum Komparsen wurden also alle Berufsgruppen zwangsorganisiert und den Weisungen der Regierung unterworfen. Der Willkür waren durch die Formulierungen keine Grenzen gesetzt. Alleine die Filmkammer konnte ab diesem Zeitpunkt bestimmen, wer im Deutschen Reich an Filmen mitwirken durfte und wer nicht.
Die Filmkammer hatte einen Vorstand der aus drei Mitgliedern bestand. Der Vorsitzende galt als gesetzlicher Vertreter der Filmkammer. Der Vorstand wurde vom Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda bestellt. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda und der Reichswirtschaftsminister schicken außerdem je einen Beauftragten in den Vorstand (§4 RGBl. 3).
Am 22. September 1933 wurden die Worte „vorläufige Filmkammer“ faktisch ersetzt durch „Reichsfilmkammer“. Bis zum Ende des zweiten Weltkriegs behielt sie diesen Namen und war mit den anderen Kunstkammern im Reich beauftragt, „die Arisierung des nationalsozialistischen Kunst- und Kulturbetriebes zu gewährleisten. Die wirtschaftlichen Engpässe in der Filmproduktion und der durch die Vertreibung jüdischer Künstler bewirkte Aderlass zwangen das Propagandaministerium allerdings zu einer Arisierung mit Einschränkungen (Kreimeier 1992, 268).“
Für die nationalsozialistischen Machthaber hatte dieses Gesetz folglich den Vorteil, dass Sie jeden aus der Filmindustrie ausschließen konnten. Dies konnte wirtschaftliche, politisch-ideologisch oder auch rassistische Gründe haben. Allerdings konnten auch Ausnahmen gemacht werden. So wurden ab 1933 nicht sofort alle ausländischen oder jüdischen Mitarbeiter aus dem Mediengeschäft verband. Die Folgen für die Filmindustrie wären wohl zu dramatisch gewesen. So gab es einige jüdische Regisseure, die noch lange Jahre im deutschen Reich – natürlich unter strenger Aufsicht und genauer Anweisung – Filme drehten.
4. Der Reichsfilmdramaturg
Im Zuge des Reichslichtspielgesetzes vom 16. Februar 1934 wurde die Vorzensur im deutschen Film zu einem nahezu lückenlosen System ausgebaut. Der sogenannte Reichsfilmdramaturg hatte nach dem Erlass des Gesetzes die Aufgabe, alle Exposés, Manuskripte und Drehbücher auf ihre Inhalte hin zu überprüfen. Zum ersten Reichsfilmdramaturgen avancierte der Schriftsteller Willi Krause, ehemals Redakteur der Goebbels-Zeitung „Der Angriff“ und in Sachen Film eigentlich unerfahren.
Außerdem wurde die Erfassung und Begutachtung aller Filmprojekte durch den Dramaturgen von großen Teilen der Filmindustrie abgelehnt. Seine Zensur ging dem eigentlichen Zensurverfahren der Filmprüfstelle voraus. Allerdings hatte er nur kurze Zeit die Arbeiten zu überprüfen. Nach Verfügung von Minister Goebbels musste er Exposés innerhalb von 48 Stunden und Drehbücher binnen einer Woche begutachten (Kreimeier 1992, 268). Man muss davon ausgeht, dass dem Dramaturgen nicht nur immer ein Drehbuch zur Begutachtung vorlag, sondern meist mehrere gleichzeitig. Das die Bearbeitung dabei meistens länger und meist ungenügend gut ausfiel ist klar.
Interne Berichte und Rechnungen weißen laut Kreimeier daraufhin, dass für Filmproduktionen große Verluste durch Drehbücher und spätere Zensurprobleme anfielen. So ergaben interne Rechnungen der Ufa unproduktive Mehrkosten von 520.000 Mark – alleine für ein Produktionshalbjahr 1934. Die daraus resultierenden Folgen werden in den folgenden Kapiteln ausführlicher dargestellt(Kreimeier 1992, 269).
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1 Spio: Bedeutet Spitzenorganisation der Filmwirtschaft. Die erste Spitzenorganisation der Filmwirtschaft wurde am 19. Oktober 1923 gegründet. Heute ist sie der Dachverband von 16 Berufsverbänden der Film-, Fernseh-und Videowirtschaft. So ist beispielsweise die FSK (die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft), seit dem 01.01.2002 als Tochtergesellschaft in Form einer GmbH geführt, eine Einrichtung der SPIO.
2 Agfa: Hersteller von fotographischen Filmen und Laborausrüstung
3 http://www.verfassungen.de/de/de33-45/filmkammer33.htm
- Arbeit zitieren
- B.Eng. Stefan Behles (Autor:in), 2008, Entwicklung der Filmwirtschaft und Filmproduktion in Deutschland während der NS-Zeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138416
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