In der Begründung zum Regierungsentwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 wurde bereits die Veröffentlichung eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) und damit die wohl umfangreichste Reform des Handelsbilanzrechts seit dem Bilanzrichtliniengesetz 1985 angekündigt.
Die Vorlage des Referentenentwurfs zum BilMoG erfolgte durch das Bundesministerium der Justiz erst am 08.11.2007. Am 21.05.2008 wurde der Regierungsentwurf zum BilMoG mit einigen wesentlichen Änderungen veröffentlicht und schließlich Ende September im Bundestag beraten sowie an den Rechtsausschuss verwiesen, der dann Mitte Oktober tagte. Nach mehrfacher Verzögerung der Reform, insbesondere vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise, verabschiedete der Bundestag schließlich am 26.03.2009 das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts. Der Bundesrat stimmte am 03.04.2009 zu. Demnach hat es fast fünf Jahre bis zur endgültigen Verabschiedung des Gesetzes gedauert.
Zahlreiche handelsrechtliche Ansatz-, Ausweis- und Bewertungswahlrechte sollen nach dem BilMoG geändert bzw. gestrichen werden. Inwiefern und in welchem Umfang das BilMoG Auswirkungen auf die Steuer- und Handelsbilanz in kleinen und mittelständischen Unternehmen und demzufolge für die Beratertätigkeit von Frau Dr. H. F. hat, soll in dieser Praxissemesterarbeit analysiert sowie dargestellt werden, wobei sich der Umfang auf die wesentlichen Änderungen des BilMoG, bezogen auf die Erstellung des Einzeljahresabschlusses, beschränkt. Auf Änderungen im Bezug auf die Angaben im Anhang des Jahresabschlusses wird im Rahmen dieses Beleges nicht eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung und Aufgabenstellung
2 Ziele des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)
3 Anwendungsbereich des BilMoG
4 Schwellenwerte zur Umschreibung der Größenklassen
5 Erstmalige Anwendung des BilMoG
6 Auswirkungen ausgewählter Neuregelungen des BilMoG auf die Handels- und Steuerbilanz von kleinen und mittelständischen Unternehmen
6.1 Überblick über die ausgewählten Neuregelungen des BilMoG
6.2 Maßgeblichkeitsprinzip
6.3 Wirtschaftliche Zurechnung
6.4 Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden
6.5 Immaterielle Vermögensgegenstände
6.6 Geschäfts- oder Firmenwert
6.7 Herstellungskosten
6.8 Außerplanmäßige Abschreibung
6.9 Rückstellungen
6.10. Latente Steuern
6 Auswirkungen der ausgewählten Neuregelungen des BilMoG aus Kapitel 6 für die Steuerkanzlei -
7 Fallstudie zur praktischen Umsetzung des BilMoG
8 Fazit/Ausblick
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Tool der DATEV – Wechsel der Gewinnermittlungsart inklusive BilMoG
Abbildung 2: Aktivierung von Forschungs- und Entwicklungskosten
Abbildung 3: Herstellungskosten – Handelsbilanz nach HGB a.F. im Vergleich mit Steuerbilanz…
Abbildung 4: Herstellungskosten – Handelsbilanz nach HGB n.F. im Vergleich mit Steuerbilanz
Abbildung 5: Sonstige Rückstellungen - Aufhebung § 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HGB a.F
Abbildung 6: Latente Steuern – Timing-Konzept § 274 HGB a.F
Abbildung 7: Latente Steuern – Temporary-Konzept § 274 HGB n.F
Abbildung 8: Hinweise von DATEV zur Überleitung von der Handels- zur Steuerbilanz.
Abbildung 9: Einrichten von Handels- und Steuerbilanz im Programm „Kanzlei- Rechnungswesen“ V.5.61
Abbildung 10: Hinweis beim Einrichten des steuerlichen Bereiches im Programm „Kanzlei-Rechnungswesen“ V.5.61
Abbildung 11: Programm „Kanzlei-Rechnungswesen“ V.5.61 – Handels- und Steuerbilanz
Abbildung 12: Anlegen eines Vorlaufes des Buchungstyps Steuerbilanzbuchungen
Abbildung 13: Programmverbindung zu den Steuerprogrammen
Abbildung 14: Dialogfenster Programmverbindungen zu Steuerprogrammen
Abbildung 15: Programm „ANLAG“ V.5.51 – steuerlicher Bereich
Abbildung 16: Programm „ANLAG“ V.5.51 – Mandanten-Stammdaten
Abbildung 17: Programm „ANLAG“ V. 5.51 – Bereiche verwalten
Abbildung 18: Programm „ANLAG“ V.5.51 – Bereiche verwalten – Übernehmen
Abbildung 19: Programm „ANLAG“ V.5.51 – Hinweis Hauptbereich
Abbildung 20: Programm „ANLAG“ V.5.51 – Hinweis "Mit mehreren Bereichen arbeiten"
Abbildung 21: Programm „ANLAG“ V.5.51 – steuerlicher und handelsrechtlicher Bereich.
Abbildung 22: Programm „ANLAG“ V.5.51 – Hinweis beim Anlegen eines Bereiches
Abbildung 23: Handelsbilanz der Testholz-GmbH zum 31.12.2009 nach HGB a.F.
Abbildung 24: Handelsbilanz der Testholz-GmbH zum 01.01.2010 nach HGB n.F.
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Ergebnis der Überprüfung der Anwendbarkeit von §241a/§242(4) HGB n.F. vom 26.06.2009
Tabelle 2: Schwellenwerte des § 267 HGB nach altem Recht
Tabelle 3: Schwellenwerte des § 267 HGB nach dem BilMoG
Tabelle 4: Erstmalige Anwendung des BilMoG
Tabelle 5: Überblick über die ausgewählten Neuregelungen des BilMoG
Tabelle 6: Übersicht – außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 2 und 3 HGB a.F.
Tabelle 7: Übersicht – außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 2 und 3 HGB n.F.
Tabelle 8: Latente Steuern – § 274 HGB alte und neuer Fassung im Vergleich
Tabelle 9: Beispiele zu latenten Steuern
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung und Aufgabenstellung
„Wenn Reformen dauerhaft sein sollen, so müssen Sie langsam durchgeführt werden.“
Niccolo Machiavelli
In der Begründung zum Regierungsentwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 wurde bereits die Veröffentlichung eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) und damit die wohl umfangreichste Reform des Handelsbilanzrechts seit dem Bilanzrichtliniengesetz 1985 angekündigt. Die Vorlage des Referentenentwurfs zum BilMoG erfolgte durch das Bundesministerium der Justiz erst am 08.11.2007. Am 21.05.2008 wurde der Regierungsentwurf zum BilMoG mit einigen wesentlichen Änderungen veröffentlicht und schließlich Ende September im Bundestag beraten sowie an den Rechtsausschuss verwiesen, der dann Mitte Oktober tagte. Nach mehrfacher Verzögerung der Reform, insbesondere vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise, verabschiedete der Bundestag schließlich am 26.03.2009 das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts. Der Bundesrat stimmte am 03.04.2009 zu. Demnach hat es fast fünf Jahre bis zur endgültigen Verabschiedung des Gesetzes gedauert.
Zahlreiche handelsrechtliche Ansatz-, Ausweis- und Bewertungswahlrechte sollen nach dem BilMoG geändert bzw. gestrichen werden. Inwiefern und in welchem Umfang das BilMoG Auswirkungen auf die Steuer- und Handelsbilanz in kleinen und mittelständischen Unternehmen und demzufolge für die Beratertätigkeit von Frau Dr. H. F. hat, soll in dieser Praxissemesterarbeit analysiert sowie dargestellt werden, wobei sich der Umfang auf die wesentlichen Änderungen des BilMoG, bezogen auf die Erstellung des Einzeljahresabschlusses, beschränkt. Auf Änderungen im Bezug auf die Angaben im Anhang des Jahresabschlusses wird im Rahmen dieses Beleges nicht eingegangen.
Der Mandantenstamm von Frau Dr. H. F. besteht überwiegend aus kleinen und wenigen mittelständischen Unternehmen. Insgesamt sind elf Mitarbeiter in der Steuerkanzlei angestellt, davon sind sieben für die Finanzbuchhaltung zuständig, zwei führen die Lohnbuchhaltung für alle Mandanten durch und zwei befinden sich derzeit in Elternzeit. Die laufende Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung der Jahresabschlüsse sowie sämtlicher Steuererklärungen erfolgt mit Hilfe von speziell für Steuerberater entwickelter Software von DATEV. Gegenwärtig werden für alle Mandanten, bis auf sehr wenige Ausnahmen, Einheitsbilanzen erstellt. Fraglich ist, ob der Steuerkanzlei zukünftig mehr Arbeitsaufwand entsteht, weil sowohl eine Steuer- als auch eine Handelsbilanz aufgestellt werden muss, da unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe maßgebend sind. Inwiefern und wie schnell DATEV, Steuerberater in Bezug auf das BilMoG unterstützen wird, ist ebenfalls Thema dieser Praxissemesterarbeit.
Da das BilMoG bereits freiwillig, dann aber nur insgesamt, auf Geschäftsjahre angewendet werden kann, die nach dem 31.12.2008 beginnen und einige Vorschriften angewendet werden müssen, die nach dem 31.12.2007 beginnen, muss sich die Beratungspraxis schon jetzt mit den Vorschriften des Gesetzes vertraut machen.
2 Ziele des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)
Das Handelsbilanzrecht kann in einer globalisierten Welt nicht auf eine nationale Betrachtungsweise beschränkt sein, sondern muss auch internationale Entwicklungen analysieren, um im internationalen Geschäftsverkehr wettbewerbsfähig zu sein. Die internationale Rechnungslegung ist durch die International Financial Reporting Standards (IFRS) und den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) geprägt.
Schwächen der aktuellen HGB-Rechnungslegung werden insbesondere durch zahlreiche Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte, durch den Ansatz von historischen Werten statt Zeitwerten sowie durch den starken steuerlichen Einfluss aufgrund des Prinzips der umgekehrten Maßgeblichkeit auf die Informationsfunktion des HGB-Abschlusses bestimmt.
Nachteilig für die IFRS-Rechnungslegung ist der hohe Bilanzierungsaufwand durch ein sehr komplexes und unsystematisches Regelwerk. Außerdem hat der IFRS-Abschluss nur Informationsfunktion und konzentriert sich auf kapitalmarktorientierte Unternehmen.
Der Gesetzgeber verfolgt die Vision der Umsetzung zweier divergierender Zielsetzungen. Vordergründig ist dabei die Deregulierung und Kostensenkung, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen durch Entlastung von überflüssiger Bürokratie und damit verbundener Kosten. So sollen Innovations- und Investitionskräfte freigesetzt werden. Andererseits soll sich die Aussagefähigkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses durch die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit verbessern.
Weitere Ziele des BilMoG sind die Verbesserung der Vergleichbarkeit, Stärkung der Informationsfunktion sowie Steuerneutralität bei Einführung des BilMoG.
Die Umsetzung der Ziele soll insbesondere durch die Eliminierung von Wahlrechten, die Trennung der handelsrechtlichen Rechnungslegung von der steuerlichen Gewinnermittlung sowie der Annäherung des HGB an die internationalen Rechnungslegungsstandards erfolgen.
3 Anwendungsbereich des BilMoG
Gegenwärtig ist nach § 238 Abs.1 HGB jeder Kaufmann handelsrechtlich buchführungspflichtig. Nach HBG sind alle diejenigen Kaufmann, die ein Handelsgewerbe betreiben. Jeder Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, stellt ein Handelsgewerbe dar. Dabei sind nicht bestimmte Größenmerkmale maßgebend, sondern das Gesamtbild des Unternehmens ist entscheidend. Das heißt, nicht nur die Umsatzhöhe, sondern auch die Anzahl der Beschäftigten oder die Größe des Kundenstammes sind entscheidende Größenmerkmale. Deshalb gibt es in der Praxis viele verschiedene Einzelfallentscheidungen in Bezug darauf, ob ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt. Nach § 140 AO ergibt sich die so genannte derivative bzw. abgeleitete Buchführungspflicht. Danach muss jeder, der nach anderen Gesetzen, insbesondere nach dem HBG, buchführungspflichtig ist, Aufzeichnungen führen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. § 141 AO regelt die steuerliche Buchführungspflicht für diejenigen, die nach HGB nicht verpflichtet sind Bücher zu führen. Diese Regelung betrifft Kleingewerbetreibende sowie Land – und Forstwirte. Sobald der Umsatz mehr als 500.000 Euro beträgt oder der Gewinn größer als 50.000 Euro im Kalenderjahr ist, ergibt sich die originäre steuerliche Buchführungspflicht.
Gemäß BilMoG werden § 241 a HGB n.F. nach dem § 241 HBG sowie § 242 Abs.4 HBG n.F. ins HGB eingefügt. Einzelkaufleute, die Umsatzerlöse von nicht mehr als 500.000 Euro und einen Jahresüberschuss von nicht mehr als 50.000 Euro an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen aufweisen, brauchen die §§ 238 – 241 HGB nicht anzuwenden. Das bedeutet, die Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung eines Inventars entfällt. Bei Neugründung sind die Voraussetzungen schon am ersten Abschlussstichtag maßgebend. Mit der Einführung des § 241 a HGB n.F. wurde eine Annäherung an die Schwellenwerte des § 141 AO erreicht, wobei steuerrechtlich die Grenzen an nur einem Abschlussstichtag maßgeblich sind. Hintergrund dieser Maßnahme ist eine Kostenentlastung von ca. 1Mrd. Euro, da die betroffenen Kaufleute nur noch eine Einnahmenüberschussrechnung für steuerliche Zwecke aufstellen müssen.
Die §§ 241a und § 242 Abs.4 HGB n.F. sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 beginnen, d.h. bereits für den Abschluss zum 31.12.2008. Da derzeit die Jahresabschlüsse zum 31.12.2008 aufgestellt werden, ist schnelles Handeln und entsprechende Beratung der Mandanten notwendig.
Die DATEV hat zur Unterstützung der steuerlichen Beratung ein spezielles Tool entwickelt, dass die Anwendbarkeit der §§ 241 a und 242 Abs. 4 HGB n.F. überprüft. Alle bilanzierenden Einzelkaufleute werden mit Hilfe dieses Programms geprüft, ob die Umsatzerlöse und der Jahresüberschuss von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die gesetzlichen Schwellenwerte aus § 241a HGB n.F. unterschreiten. Dennoch muss die steuerrechtliche Buchführungspflicht geprüft werden, da die verwendeten Bezugsgrößen, insbesondere der Gewinn, nach AO und HGB nicht zwingend übereinstimmen müssen. Nach § 141 AO ist beispielsweise Sonderbetriebsvermögen in den Gewinn mit einzubeziehen.
Bei der Überprüfung der Anwendbarkeit der §§ 241a und 242 Abs.4 HBG n.F. bei den Mandanten von Frau Dr. H. F. mit dem Tool Buchführungspflicht (HGB) 1.0A am 26.06.2009 ergibt sich folgendes Resultat (Tabelle 1).
Tabelle 1: Ergebnis der Überprüfung der Anwendbarkeit von §241a/§242(4) HGB n.F. vom 26.06.2009
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In der Anlage 1 ist die komplette Auswertung der Überprüfung der Mandanten von Frau Dr. H. F. beigefügt, wobei die Mandantennamen aus datenschutzrechtlichen Gründen unkenntlich gemacht sind.
Das starke Ausmaß der Einführung der §§ 241a und 242 Abs.4 HGB n.F. wird in Tabelle 1 verdeutlicht. Von den derzeit 66 bilanzierenden Einzelunternehmen muss bei 48 die Anwendbarkeit der Befreiung von der Buchführungspflicht geprüft werden, d.h. die steuerrechtliche Buchführungspflicht ist zu kontrollieren. Bei drei Mandanten ist die Anwendbarkeit im Folgejahr erneut zu prüfen, da die Schwellenwerte im Analysejahr 2008 unterschritten sind. Lediglich bei 15 Mandanten kommt ein Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht in Betracht. Weiterhin ist zu bedenken, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung der Anwendbarkeit der §§ 241a und 242 Abs.4 HGB n.F. der Jahresabschluss 2008 noch nicht für alle Mandanten fertig gestellt war und sich dementsprechend die Höhe der Umsatzerlöse und des Jahresüberschusses nochmals verändern können. Alle Mandanten, bei denen eine Befreiung von der Buchführungspflicht nach HGB n.F. greift, sind darauf hinzuweisen, dass sie zur kostengünstigeren Einnahmenüberschussrechnung wechseln können. Fraglich ist in diesen Fällen, ob der Wechsel der Gewinnermittlungsart für die betroffenen Mandanten von Vorteil ist. Bei der Einnahmenüberschussrechnung ist das Zu- und Abflussprinzip nach §11 EStG maßgebend. Ausnahme bilden nur regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Aus dem Zu- und Abflussprinzip ergibt sich der Vorteil, dass Einnahmen und/oder Ausgaben vorgezogen oder hinausgezögert werden können, um so den Gewinn zu verlagern. Außerdem ist die Durchführung einer Inventur nicht notwendig und die Beraterkosten fallen für den Mandanten niedriger aus. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht eignet sich jedoch die Einnahmenüberschussrechnung für die Unternehmensführung nur bedingt. Um Schwachstellen zu erkennen und möglichst effizient zu arbeiten, benötigt der Mandant Wirtschaftskennzahlen eines Geschäftsjahres. Aus einer Einnahmen-überschussrechnung gehen diese Daten in nur begrenztem Maße hervor. Weiterhin werden auch keine offenen Posten ausgewiesen. Um offene Rechnungen zu kontrollieren, sind zusätzliche Aufzeichnungen zu führen. Außerdem bildet die Einnahmenüberschussrechnung für ein Kreditgespräch (Rating) mit der Bank eine unzureichende Grundlage. Wenn Mandanten ständig auf Kredite angewiesen sind, sollten diese dahingehend beraten werden, den Gewinn weiterhin durch Bestandsvergleich zu ermitteln, weil die wirtschaftliche Lage des Betriebes besser beurteilt werden kann. Alle Mandanten, die nach den §§ 241a und 242 Abs.4 HGB n.F. von der Buchführung befreit sind und bei denen der Gewinn derzeit durch Bestandsvergleich ermittelt wird, müssen über einen möglichen Wechsel der Gewinnermittlungsart genau beraten werden. Die genannten Vor- und Nachteile sind aufzuführen. In den meisten Fällen wird die Bilanzierung wahrscheinlich beibehalten werden. Die endgültige Entscheidung liegt jedoch beim Mandanten.
Im Falle eines Wechsels von der Bilanzierung zur Einnahmenüberschussrechnung ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln, da bereits einige nicht einnahmen- oder ausgabenwirksame Vorgänge schon in der Bilanz berücksichtigt wurden. Bei Geldfluss werden diese in der Einnahmenüberschussrechnung nochmals gewinnmindernd bzw. gewinnerhöhend erfasst. Aus diesem Grund muss eine Eliminierung dieser Positionen durch Ermittlung eines Übergangsgewinnes erfolgen. Die DATEV hat für die Ermittlung des Überganggewinns das Tool „Wechsel der Gewinnermittlungsart inklusive BilMoG“ zur Schnellberechnung entwickelt. Abbildung 1 zeigt die erste Seite des Tools.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 : Tool der DATEV – Wechsel der Gewinnermittlungsart inklusive BilMoG
Mit Hilfe der Schnellberechnung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart können die Mandanten entsprechend beraten werden.
Die Einführung der Schwellenwerte zur handelsrechtlichen Buchführungspflicht hat für die Beratertätigkeit von Frau Dr. H. F. erhebliche Auswirkungen. Der zeitliche Aufwand alle Mandanten zu überprüfen und entsprechend zu beraten ist schwer abzuschätzen.
4 Schwellenwerte zur Umschreibung der Größenklassen
Der Umfang der Rechnungslegungs-, Offenlegungs- und Prüfungspflichten von Kapitalgesellschaften hängt von bestimmten Größenmerkmalen ab. In § 267 HGB ist die Umschreibung der Größenklassen enthalten. Danach werden Kapitalgesellschaften in kleine, mittelgroße und große Gesellschaften eingeteilt. Aus dieser Differenzierung ergeben sich verschiedene Befreiungen und Erleichterungen bei den Vorschriften des Dritten Buches des HGB. Beispielsweise sind kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 316 Abs.1 HGB von der Verpflichtung befreit, ihren Jahresabschluss prüfen zu lassen. Nach bisherigem Recht ergeben sich folgende Schwellenwerte (Tabelle 2).
Tabelle 2: Schwellenwerte des § 267 HGB nach altem Recht
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Durch das BilMoG erfolgt eine Anhebung der Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse um ca. 20%. Die Anzahl der Arbeitnehmer hat sich nicht geändert. Die Größenmerkmale nach dem BilMoG sind in Tabelle 3 dargestellt.
Tabelle 3: Schwellenwerte des § 267 HGB nach dem BilMoG
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Von den Kriterien dürfen mindestens zwei an zwei aufeinander folgenden Stichtagen nicht überschritten werden, um die Gesellschaft entsprechend zu klassifizieren.
Die neuen Größenmerkmale sind bereits für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden, d.h. erstmals für den Jahresabschluss zum 31.12.2008.
Durch die Erhöhung der Schwellenwerte rechnet die Regierung mit einem Kostenersparnis von ungefähr 280 Mio. Euro, weil künftig ca. 1.600 Kapitalgesellschaften nicht mehr „groß“, sondern „mittelgroß“ und ca. 7.400 Kapitalgesellschaften nicht mehr „mittelgroß“, sondern „klein“ sein werden.
Für die Mandanten von Frau Dr. H. F. ergeben sich aus der Anhebung der Schwellenwerte keine Veränderungen, da die meisten Kapitalgesellschaften bereits „klein“ sind und die wenigen mittelgroßen Kapitalgesellschaften „mittelgroß“ bleiben.
Die DATEV hat bereits die neuen Schwellenwerte im Programm „Offenlegung beim elektronischen Bundesanzeiger“ (Version 5.83) eingearbeitet. Danach erfolgt eine Plausibilitätsprüfung des aktuellen Jahres. Es ist dennoch unabhängig vom Assistenten zu prüfen, ob bei einer Über- bzw. Unterschreitung des aktuellen Jahres durch einen Zweijahresvergleich sich eine Änderung ergibt.
5 Erstmalige Anwendung des BilMoG
In den Artikeln 66 und 67 EGHGB sind die Übergangsvorschriften zum BilMoG enthalten, wobei Artikel 66 EGHGB Regeln zur erstmaligen Anwendung und Artikel 67 EGHGB Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte sowie andere Erleichterungen enthält.
In Tabelle 4 sind die verschiedenen Fälle der erstmaligen Anwendung benannt.
Tabelle 4: Erstmalige Anwendung des BilMoG[1]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Da das BilMoG bereits freiwillig für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen, anwendbar ist, empfiehlt es sich für Frau Dr. Heidrun F., die Vorschriften des BilMoG bereits bei ein bis zwei Mandanten im Jahr 2009 anzuwenden. Damit kann eine sichere Umsetzung des BilMoG ab dem Geschäftsjahr 2010 gewährleistet werden.
6 Auswirkungen ausgewählter Neuregelungen des BilMoG auf die Handels- und Steuerbilanz von kleinen und mittelständischen Unternehmen
In den nachfolgenden Kapiteln sind die wesentlichsten Änderungen und Auswirkungen des BilMoG für den Einzeljahresabschluss von kleinen und mittelständischen Unternehmen dargestellt, wobei Kapitel 6.1 zunächst einen Überblick in tabellarischer Form über die wesentlichen Änderungen des BilMoG im Vergleich zur alten Rechtslage geben soll. Danach wird in Kapitel 6.2 auf den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit eingegangen. Die anschließenden Kapitel 6.3 bis 6.6 beziehen sich auf die wesentlichen Neuregelungen im Bezug auf die Ansatzvorschriften. Darunter fallen die wirtschaftliche Zurechnung, die Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden, die immateriellen Vermögensgegenstände sowie der Geschäfts- oder Firmenwert. In den Kapiteln 6.7 bis 6.9 folgen Erläuterungen zu den wichtigsten Neuregelungen im Bezug auf die Bewertungsvorschriften, wobei Kapitel 6.9 auch Änderungen zu den Ansatzvorschriften für Rückstellungen enthält.
6.1 Überblick über die ausgewählten Neuregelungen des BilMoG
Tabelle 5: Überblick über die ausgewählten Neuregelungen des BilMoG
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
[...]
[1] Quelle: Prof. Dr. Klaus-Jürgen Lehwald, Juni 2009, S.26
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