Diese Diplomarbeit beschäftigt sich mit dem Thema der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz. Hierbei wird aufgezeigt welche Möglichkeiten es gibt die Internetnutzung im Arbeitsverhältnis zu regeln, was dabei beachtet werden sollte und welche Kontrollmöglichkeiten es für den Arbeitgeber gibt, inklusive der gesetzlichen Grenzen. Dargestellt werden zudem die zu beachtenden gesetzlichen Grundlagen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung
1.1 Internet, das neue Medium am Arbeitsplatz
1.2 Statistiken zur Internetnutzung am Arbeitsplatz
2 Regelungsmöglichkeiten im Arbeits- oder Dienstverhältnis
2.1 Tarifvertragliche Regelungen
2.2 Beschränkung auf die dienstliche Nutzung von Internet und E-Mail
2.3 Ausnahmen der Beschränkung auf die dienstliche Nutzung
2.4 Gestattung der privaten Nutzung von Internet und E-Mail
2.4.1 Betriebliche Übung
2.4.2 Bestimmung des Nutzungsumfangs
2.5 Regelung durch Dienstvereinbarung
2.6 Rücknahme der Gestattung
2.7 Keine Regelung wird getroffen
3 Maßnahmen bei Verstößen
3.1 Rechte der Personalvertretungen
3.1.1 Mitbestimmungsrechte
3.1.2 Mitbestimmungsfrei
3.2 Verwertbarkeit von Beweisen und Kontrolle der Beschäftigten
aufgrund der gesetzlichen Grundlagen
3.2.1 Bundesdatenschutzgesetz
3.2.2 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg
3.2.3 Telekommunikationsgesetz
3.2.4 Telemediengesetz
3.2.5 Telekommunikations-Überwachungsverordnung
3.3 Schadensersatzanspruch des Arbeitsgebers
3.4 Abmahnung
3.5 Ordentliche Kündigung
3.6 Außerordentliche Kündigung
Exkurs: Onlinesucht
3.7 Krankheitsbedingte Kündigung
3.8 Disziplinarverfahren
4 Private Nutzung des Internets als Motivationsfaktor
5 Fazit und Ausblick
6 Literaturverzeichnis
7 Internet-Literaturverzeichnis
8 Anlagen
9 Erklärung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einführung
Die Entwicklung von Computern und des Internets zählt wohl mit zu den wichtigsten Erfindungen des 20. Jahrhunderts und vielleicht von ihrer Grundidee sogar mit zu den wichtigsten Erfindungen, welche die Menschheit je gemacht hat. In der modernen Welt gehört ein Internetanschluss mittlerweile schon fast zum ganz normalen Standard, wie das Telefon oder Auto. Ein Ende der Weiterentwicklung des Computers und Internets und dessen Einsatzmöglichkeit ist nicht abzusehen. Zwar gibt es Teile dieser Entwicklung, die bereits am stagnieren, oder gar rückläufig sind, jedoch sind die Möglichkeiten noch lange nicht ausgeschöpft. Dies zeigt sich an neuesten Entwicklungen wie z.B. dem Web 2.0, dem sogenannten „Mitmachinternet“ in dem der User[1] dazu ermuntert wird, Webinhalte selbst zu gestalten. Selbst wer meint, dass er nichts mit dem Internet zu tun hat, wird mit der fortschreitenden Integration von Internetfunktionen in immer mehr Elektrogeräten (außer dem Computer) wie Handys, Navigationsgeräten, Fernsehern, Spielkonsolen, etc. doch aktiv oder passiv in Teilen davon berührt.
Es ist daher nicht verwunderlich, dass in erster Linie das Internet (noch) ein Medium darstellt, das hauptsächlich für den privaten Gebrauch interessant ist. Dies mag zum einen daran liegen, dass es, wie in oben genannter Aufzählung, viele Nutzungsmöglichkeiten des Internets gibt die man eher im privaten Bereich nutzt. Jedoch liegt dies zum anderen auch daran, dass viele Unternehmen und Behörden noch nicht erkannt haben, welches Potential ihnen das Internet, neben einer schlichten Homepage, bietet oder sie haben dieses Potential noch nicht ausgeschöpft. Der Hauptgrund weshalb überhaupt in den meisten Unternehmen und Behörden ein Internetanschluss besteht ist neben dem, dass man es in der modernen Geschäftswelt halt haben muss, der, dass damit Informationen schnell und einfach durch die Internetnutzer abgerufen werden können. Denn das Internet stellt von seinen Informationen her für ein Unternehmen oder eine Behörde eine unendlich große, sich ständig erweiternde und mittlerweile sogar sehr günstige Wissensplattform mit schnellem Zugriff dar, die man durch nichts anderes ersetzen könnte. Zwar ist Fachliteratur sicher auch wichtig, doch ein Buch hat eben die Nachteile der begrenzten Kapazität und der Aktualität.
Diese Diplomarbeit wird jedoch nicht erörtern welchen Sinn oder Unsinn die Nutzung des Internets für einen selbst, für ein Unternehmen oder eine Behörde darstellt. Das wird jeder für sich selbst entscheiden müssen. Sondern erfasst wird das Thema der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz, ein Thema bei dem es zwar in Teilen einige ähnliche Ansichten und „Grundsätze“ gibt, jedoch scheiden sich die Geister oftmals noch. Im Folgenden werden daher auch an den passenden Stellen die unterschiedlichen Ansichten kurz erläutert und kommentiert. Entgegen der meisten Literaturquellen wird bei den anzusprechenden Punkten jedoch nicht umfassend auf alle arbeitsrechtlichen Punkte eingegangen. Es werden gewisse arbeitsrechtlichen Grundkenntnisse vorausgesetzt und daher Unterpunkte wie z.B. Fristen bei der ordentlichen Kündigung ausgelassen um dafür konzentrierter auf die Punkte einzugehen, welche beachtet werden müssen. Es wird dabei grundsätzlich auf den unternehmerischen Bereich eingegangen, jedoch wird in Teilbereichen auch auf spezielle Punkte für Behörden eingegangen. Daher wird auch der Begriff des Beschäftigten (wobei natürlich Frau wie Mann gleichermaßen gemeint ist) allgemein zur besseren Lesbarkeit verwendet und nur in den speziellen Punkten differenziert.
1.1 Internet, das neue Medium am Arbeitsplatz
Das Internet zählt heute zu den neuesten Medien in der Geschäftswelt. Es sorgt dafür, dass man sich schnell Informationen besorgt, sich als Unternehmen oder Behörde präsentieren kann, den Kontakt zu Kunden und Partnern herstellt oder diesen verbessert.[2] Eine der neuesten Entwicklungen hiervon ist das sogenannte e-Government. Es erleichtert den Kontakt der Bürger zur Behörde, zum Erhalt von Unterlagen oder zur gesamten Abwicklung von Verfahren, sowie den Kontakt von Behörden und Unternehmen um Bürokratie abzubauen.
Im Hinblick auf die individuelle Nutzung des neuen Mediums durch Beschäftigte wird durchgehend von Bedeutung sein, dass genau unterschieden wird ob eine private oder eine dienstliche Nutzung vorliegt, wobei es durchaus nicht ausgeschlossen ist, dass eine vermeintlich private Nutzung trotzdem dienstlich ist und es zu gewissen Überschneidungen kommen kann.[3],[4] Grundsätzlich liegt eine dienstliche Nutzung vor, wenn die Nutzung abstrakt-objektiv dazu geeignet ist die Erledigung der dienstlichen Aufgaben zu erreichen. Es genügt also wenn die Nutzung des Internets im Entferntesten geeignet sein könnte die Arbeit voran zu bringen.
1.2 Statistiken zur Internetnutzung am Arbeitsplatz
Um eine grobe Vorstellung vom Umfang der Internetnutzung in Unternehmen zu bekommen, sind im Folgenden einige statistische Kennzahlen sowie eine Studie erfasst und dargestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Im Januar 2008 lag der Anteil der Beschäftigten, die bei der Arbeit einen Computer mit Internetanschluss haben, bei 53%.
Zum Vergleich: im Jahr 2003 betrug dieser Wert noch 31%.[5] Wie hoch jedochei jedoch erwähnt, dass nurpäischen Union welche vom Statistischen Bundesamt grafisch aufgearbeitet wurde. der Anteil der Unternehmen ist, die einen Internetzugang besitzen, zeigt die Statistik des Statistischen Amtes der Europäischen Union, welche vom Statistischen Bundesamt graphisch aufgearbeitet wurde.[6] Der Anteil liegt hier bei den deutschen Unternehmen bei ca. 95%, wobei erwähnt werden muss, dass nur Unternehmen berücksichtigt wurden mit mehr als 10 Beschäftigten. Nimmt man nun auch die deutschen Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten hinzu, so liegt der Anteil nur noch bei 77%.[7] Zusätzlich seien die Zahlen des Jahres 2007 über den Kontakt von Unternehmen zu Behörden via Internet erwähnt. So nahmen 49% der Unternehmen die Internetangebote der öffentlichen Verwaltungen wahr. Von diesen 49% nutzten 81% die Angebote um Formulare herunterzuladen und 73% um Informationen einzuholen.[8]
Das IT-Sicherheitsunternehmen Websense führte zuletzt im Jahr 2001 eine Studie zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz in Deutschland und drei weiteren Ländern durch. Ergebnisse der Studie haben gezeigt, dass in Deutschland durchschnittlich 41% der Befragten auf Seiten surfen, die keinen Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit haben. Dies sind im Schnitt ca. 3 Stunden pro Woche.[9]
Die Gründe für diese private Nutzung können vielfältiger Art sein. Zum einen die reine Neugier aktuelle Geschehnisse über Nachrichtenportale mitzuverfolgen. Zudem um sich Informationen über bestimmte Themen zu verschaffen um bei aktuellen Geschehnissen im Kollegenkreis mitreden zu können. Oder schlichtweg um Zeit für Dinge zu sparen die man sonst von zu Hause aus erledigen müsste. Als Beispiele kann man die Nutzung von Onlinebanking, die Teilnahme an Onlineauktionen oder bei Diskussionsplattformen, der Produkteinkauf via Internet, sowie das Einholen von Informationen von Behörden für private Belange nennen. In der Literatur wird zudem noch der Faktor der Kostenersparnis genannt, sofern keine Abrechnung für die private Nutzung erfolgt. Jedoch dürfte dies bei den heutzutage günstigen Angeboten von Flatrates und Internetcafés eine eher untergeordnete Rolle spielen.[10]
2 Regelungsmöglichkeiten im Arbeits- oder Dienstverhältnis
Um eine private Nutzung des Internets festzustellen, zu verbieten oder eventuell arbeitsrechtliche Maßnahmen durchzuführen, muss zuerst festgestellt werden in welcher Form, oder ob überhaupt Regelungen zur privaten Internetnutzung vorhanden sind. Hierbei wäre es denkbar, dass es Regelungen gibt die von außen in den Vertrag hinein wirken z.B. per Tarifvertrag.
Da diese Regelungen gemäß der Normenhierarchie ranghöher stehen als Regelungen per Betriebsvereinbarung oder einzelnen Arbeitsverträgen, wird diese Möglichkeit im Folgenden zuerst und extra geprüft. Extra daher, da während der Anfertigung dieser Diplomarbeit kein Tarifvertrag bekannt war, der explizit auf die Regelung einer privaten oder dienstlichen Internetnutzung eingegangen ist.
Anschließend wird nicht mehr nach Art der Regelung unterschieden, sondern die Möglichkeiten der Beschränkung oder Gestattung werden genauer erläutert, wobei natürlich auch darauf eingegangen wird, wie dies nun in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag geregelt werden könnte und worauf jeweils geachtet werden muss.
Im Anschluss daran wird die Rücknahme einer möglichen Beschränkung oder auch Gestattung erklärt, sowie darauf eingegangen was zu beachten ist, wenn gar keine Regelung zwischen den Parteien getroffen wird.
2.1 Tarifvertragliche Regelungen
Theoretisch ist eine kollektivarbeitsrechtliche Regelung per Tarifvertrag über eine erlaubte private Internetnutzung kein Problem. Der Knackpunkt liegt hingegen in der Praxis. Bei vielen Unternehmen die als eine Tarifvertragspartei auftreten, besteht eine sehr unterschiedliche Ausstattung im Hinblick auf Technik und Software (dieses Problem besteht in der Regel natürlich nicht bei Firmentarifverträgen, sofern in der Firma einheitliche technische Standards herrschen), welche erst angeglichen werden müssten, bevor man tiefer gehende Regelungen treffen könnte. Denkbar wäre hierbei eine Einigung der am Tarifvertrag beteiligten Arbeitgeber auf einen gewissen Mindeststandard an Software, (z.B. Einführung von Windows XP als Betriebssystem bei allen Arbeitgebern) worauf wiederum eine tarifvertragliche Regelung zum Einsatz einer bestimmten Software zur Datenerhebung aufgebaut werden könnte. Daher bleibt für die Praxis meist nur die Möglichkeit der Rahmenregelung übrig, welche ohne Beachtung von technischer Ausstattung für alle Unternehmen eines Tarifvertrags gelten können. Inhalte dieser Rahmenregelungen können Begriffsbestimmungen der undefinierten Begriffe des § 87 I Nr.6 BetrVG wie z.B. „technische Einrichtungen“, „Verhalten oder Leistung“, sowie „überwachen“, sein[11], aber auch eine genaue Definition des Nutzungsumfangs sollte im Hinblick auf Dauer, Herunterladen von Dateien, Einsatz von bestimmten (evtl. vorinstallierten) Browsern und Verbot bestimmter Webanwendungen (Chatsoftware, Flashplayern, etc.), Verbot des Besuchs von Webseiten mit pornographischem oder rechtswidrigem Inhalt, Kontroll- und Filterbefugnisse des Arbeitgebers, Übernahme der Verantwortung des Beschäftigten für seinen Internetzugang (durch z.B. Eingabe eines Passworts), oder einer eventuellen Kostenübernahme durch Beschäftigte erfolgen.[12]
Zu beachten hierbei ist jedoch, dass sich aus § 88 III S.3 TKG ergibt, dass keine Einschränkung des in Art. 10 I GG genannten Fernmeldegeheimnisses vorliegen darf, denn dieses ist nur aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift einschränkbar, worunter eine tarifvertragliche Regelung nicht fällt.
Als Lösung hierzu ergibt sich jedoch die Möglichkeit, die Einwilligung jedes einzelnen Beschäftigten einzuholen. Eine solche Möglichkeit ist nicht im Telekommunikationsgesetz genannt, jedoch auch nicht untersagt. Eine konkrete Regelung zu treffen wurde vom Gesetzgeber bei der letzten Neufassung des Telekommunikationsgesetzes versäumt.[13] Daher muss man wie bisher die Regelungen der §§ 4 I und 4a BDSG als Grundlage nehmen, wonach der Beschäftigte auf sein ihm zustehendes Fernmeldegeheimnis (oder in diesem Fall auch Telekommunikationsgeheimnis) verzichten kann.[14] Da hierbei einiges zu beachten ist, wird dieser Punkt später unter 3.2.1 noch genauer erläutert.
2.2 Beschränkung auf die dienstliche Nutzung von Internet und E-Mail
Die einfachste Möglichkeit für den Arbeitgeber eine Regelung zu treffen ist es die Nutzung von Internet und E-Mail auf den dienstlichen Gebrauch zu beschränken. Um dies jedoch zu tun, muss vorher definiert sein, wann denn überhaupt eine dienstliche Nutzung vorliegt. Hierbei ist es unerheblich ob die Nutzung auch tatsächlich die Arbeit voran bringt, denn die Nutzung muss lediglich „abstrakt-objektiv dazu geeignet sein, die dienstlichen Aufgaben zu fördern“.[15] Aufgrund dieser weiten Umschreibung gibt es eine Reihe möglicher Überschneidungsmöglichkeiten zwischen privater und dienstlicher Nutzung welche gleich noch unter 2.3 genauer beschrieben werden.
Davor seien aber noch die verschiedenen Regelungsmöglichkeiten genannt. Als erstes kommt in Frage, dass der Arbeitgeber als Eigentümer des Internetanschlusses im Wege des Direktionsrechts per Weisung die Nutzung von Internet und E-Mail auf dienstliche Zwecke beschränkt. Der Vorteil ist hier, dass auf schnelle und einfache Art klare Verhältnisse geschaffen werden können, zudem ist eine solche Weisung mitbestimmungsfrei.[16]
Die zweite Möglichkeit bestünde per Betriebs- oder Dienstvereinbarung, also unter Beteiligung der Personalvertretung. Diese Lösung ist mehr als freiwilliger Akt des Arbeitgebers anzusehen, denn durch sein Weisungsrecht könnte er nach der ersten Möglichkeit den Betriebs-/Personalrat auch schlichtweg umgehen. Da jedoch die jeweiligen Vertretungen wie wir unter 6.1 noch sehen werden Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf die Einrichtung von Internetarbeitsplätzen oder z.B. bei der technischen Überwachung von Beschäftigten haben, kann es sinnvoll sein sich mit den Vertretungen frühzeitig zusammenzusetzen und unter dem Punkt der Beschränkung auf die dienstliche Nutzung, auch Einigungen bei Themen wie Prüfkriterien, Instrumenten zur Überwachung, oder z.B. der Abfolge der Personalmaßnahmen zu treffen. Zu beachten ist wie unter 2.1, dass das Fernmeldegeheimnis nicht durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung abbedungen werden kann.[17]
Die dritte Möglichkeit ist eine Regelung direkt im Arbeitsvertrag, eine entsprechende Klausel oder Information könnte direkt dem Arbeitsvertrag beigefügt werden. Sollte jedoch keine Regelung im Arbeitsvertrag oder als dessen Anhang vorhanden sein, kann der Umkehrschluss, dass eine private Nutzung erlaubt ist, nicht angenommen werden. Es gilt der Grundsatz, dass alle vom Arbeitgeber bereitgestellten Mittel zunächst nur für die dienstliche Nutzung eingesetzt werden dürfen.[18]
Eine Beschränkung auf die rein dienstliche Nutzung, egal in welcher Form führt dazu, dass der Arbeitgeber einfachere Kontrollrechte bekommt, als wenn eine private Nutzung gestattet ist. Denn bei einer lediglich dienstlichen Nutzung ist die sogenannte Eigensphäre des Beschäftigten wesentlich weniger berührt als bei einer privaten Nutzung.[19] Der Arbeitgeber hat zudem das Recht die ordnungsgemäße Erbringung der Arbeitsleistung zu kontrollieren, wozu auch die Kontrolle des Inhalts einer E-Mail zählt. Eine E-Mail ist hierbei nicht in dem Umfang schutzbedürftig wie ein Telefonat, da sie aufgrund ihrer Art diesem kaum ähnelt, bis auf die Übertragung per Datenkabel. Im Gegenteil: eine E-Mail wird erst geschrieben, womöglich nochmal korrekturgelesen und dann versandt, was man auch als Erfüllung des Textformerfordernisses des § 126b BGB ansehen kann.[20] Zudem muss man dem Arbeitgeber eine gewisse Kontrolle seines Geschäftsbetriebs zubilligen, denn wenn der Arbeitgeber die Inhalte der dienstlichen E-Mails nicht kontrollieren könnte, würde er die Möglichkeit verlieren einen Einblick zu erhalten was die Firma nach außen verschickt, oder was die Firma an Dokumenten erhält.[21] Die Einrichtung einer E-Mailadresse mit Namen oder Namensbestandteilen des Beschäftigten ist hierbei ebenfalls kein Argument für eine Einschränkung des Kontrollrechts. Zwar wird dies teilweise in der Literatur so dargestellt[22], jedoch entspricht es der Praxis, dass E-Mailadressen mit Namen oder Namensbestandteilen in Firmen verwendet werden und die Kunden an diese E-Mailadressen ihre Sendungen richten. Hinzu kommt zudem, dass ein Absender, der die E-Mail nicht als privat kennzeichnet, damit rechnen muss, dass seine Nachricht bei einem Unternehmen irgendwo zentral erfasst (wie bei einer Poststelle) und vielleicht sogar von Fremden (z.B. der Urlaubs- oder Krankheitsvertretung) gelesen wird.[23]
[...]
[1] Dt.: Nutzer (bzw. hier: der Internetnutzer).
[2] Vgl. Denzel, B./Alfes, K./Heide, S./Müller, T./Seifer, F., Private Nutzung des Internet am Arbeitsplatz – personalpolitische und rechtliche Überlegungen, Norderstedt 2003, S. 12 (im Folgenden zitiert als „Denzel/Alfes/u.a.“).
[3] Vgl. Hanau, P./Hoeren, T., Individualrechtliche Probleme der privaten Internetnutzung, in: Hoeren, T./Spindler, G./Holznagel, B./Gounalakis, G./Burkert, H./Dreier, T. (Hrsg.): Private Internetnutzung durch Arbeitnehmer, Schriftenreihe Informationen und Recht, Band 34, München 2003, S. 19-20.
[4] Vgl. Besgen, N./Prinz, T., Dienstliche und private Nutzung von Internet, Intranet und E-Mail – Individualarbeitsrecht, in: Besgen, N./Prinz, T. (Hrsg.): Neue Medien und Arbeitsrecht, Bonn/Berlin 2006, § 1 Rn. 4.
[5] Vgl. Statistisches Bundesamt, PC und Internet prägen zunehmend Berufs- und Privatleben, Bonn 2008, [Abruf: 15.01.2009], (Fortsetzung auf nächster Seite) http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/pm/2008/11/PD08__452__52911.psml.
[6] Vgl. Statistisches Bundesamt, Anteil der Unternehmen mit Internetzugang 2007 in ausgewählten europäischen Ländern, Wiesbaden 2008, [Abruf: 15.01.2009], http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Navigation/Statistiken/Informationsgesellschaft/Unternehmen/Unternehmen.psml
[7] Vgl. Bauer, O./Tenz, B., Acht von Zehn Unternehmen in Deutschland haben Zugang zum Internet, in: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Informations- und Kommunikationstechnologie in Unternehmen, Wiesbaden 2008, S. 1201, [Abruf: 15.01.2009], http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Querschnittsveroeffentlichungen/WirtschaftStatistik/Informationsgesellschaft/IKTUnternehmen1207,property=file.pdf.
[8] Vgl. Statistisches Bundesamt, Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) in Unternehmen, Wiesbaden 2008, [Abruf: 15.01.2009], http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/Informationsgesellschaft/Unternehmen/Aktuell,templateId=renderPrint.psml.
[9] Vgl. Websense Internation Ltd., Web@Work Study 2001, San Diego 2001, [Stand: 16.07.2003], http://www.websense.com/company/news/research/webatwork2001-germany.pdf zitiert bei Denzel/Alfes/u.a., S. 18-19.
[10] Vgl. Denzel/Alfes/u.a., S. 18.
[11] Vgl. Hanau/Hoeren, S. 77-88.
[12] Vgl. Besgen/Prinz, S. 41-42.
[13] Vgl. Bundesgesetzblatt Teil I 2004, 26.06.2004, S. 1190 ff.
[14] Hanau/Hoeren, S. 56.
[15] Vgl. Besgen/Prinz, § 1 Rn. 4; Däubler, W., Internet und Arbeitsrecht, Frankfurt am Main 2004, Rn. 177.
[16] Vgl. Denzel/Alfes/u.a., S. 79.
[17] Vgl. Hanau/Hoeren, S. 57; Denzel/Alfes/u.a., S. 57.
[18] Vgl. Jouran, Karim R., Internet am Arbeitsplatz – Irrtümer, Feil, T. (Hrsg.), Hannover 2005, S.1, [Abruf: 12.02.2009], http://www.recht-freundlich.de/download/Internet_am_Arbeitsplatz_Irrtuemer_2005-07-29.pdf (im Folgenden zitiert als “Karim, Internet am Arbeitsplatz – Irrtümer”.
[19] Vgl. Hanau/Hoeren, S. 60.
[20] Vgl. Besgen/Prinz, § 1 Rn. 41.
[21] Vgl. Besgen/Prinz, § 1 Rn. 44.
[22] So Ernst, in: NZA 2002, S. 585, 589 zitiert bei Besgen/Prinz, § 1 Rn. 42.
[23] Vgl. Besgen/Prinz, § 1 Rn. 43, 44.
- Citation du texte
- Andreas Mayer (Auteur), 2009, Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138150
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