Kreativität und Erfindergeist sind eine Tugend, die aufgrund des rohstoffarmen Landes Deutschland entwickelt wurden. Diese werden von deutschen Unternehmen immer mehr gefordert und gefördert.
Doch was es genau bedeutet eine „bahnbrechende Erfindung“ zu entdecken und wie man sie einsetzt, um einen Nutzen daraus zu erhalten, ist oft nicht bekannt.
In Deutschland gilt, wie in vielen anderen Ländern, die Nachahmungsfreiheit. Neue Erzeugnisse, Verfahren, Designs und sogar Marken dürfen normalerweise nachgeahmt werden.
Infolgedessen hilft gegen Konkurrenz meist nur die rechtzeitige Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts, um eigene technische Neuentwicklungen, Produktgestaltungen und erfolgreiche Marken zu schützen. Die Belohnung für die geleistete Kreativität und Investition, ist der Schutz gegen Nachahmung und Ideenklau von Wettbewerbern, die der Inhaber erhält.
Gerade im Hinblick auf den wachsenden europäischen und internationalen Markt gewinnen die Schutzrechte immer mehr an Bedeutung.
Auf der einen Seite bedeutet für die Wirtschaft ein Wachstum der Märkte eine verstärkte Konkurrenz. Doch auf der anderen Seite bietet sie auch Chancen, neue Märkte zu erschließen. Hier gilt gerade für kleine und mittelständige Unternehmen ihre Marktposition durch Schutzrechte abzusichern oder gar auszubauen.
Somit stellen Schutzrechte primäre Bestandteile eines Unternehmen dar, das Produkte herstellt, vertreibt oder Verfahren entwickelt - Schließlich hat ein Unternehmen auch einen Ruf zu verlieren.
In meiner Betriebswirtarbeit möchte ich die Schutzrechte und besonders das Patent behandeln, die einem Unternehmen zur Verfügung stehen. Jeder kennt zwar das Patent, doch was es wirklich bedeutet ein Patent anzumelden und welchen Umfang ein Patent besitzt, versuche ich hier näher zu erläutern.
Nicht alle Aspekte des Patentschutzes und anderer Schutzrechte können beleuchtet werden, dies würde den Rahmen dieser Betriebswirtarbeit überschreiten. Aber auf die wichtigsten Schritte des Patentschutzes werde ich sorgfältig eingehen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Anlagenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Entstehung des Patentrechts
3. Erfindungen
3.1 Beispiele für bedeutende Erfindungen
3.2 Patentfähige Erfindungen
3.3 Nicht patentfähige Erfindungen
4. Das Patent
4.1 Kategorien des Patentschutzes
4.2 Erteilungen eines Patents
4.2.1 Antragsverfahren des Deutschen Patent- und Markenamts
4.2.1.1 Vorprüfungen eines Patentantrags
4.2.1.2 Internationale Patentklassifikation
4.2.2 Prüfungsverfahren durch das deutsche Patent- und Markenamt
4.2.3 Offenlegung des Patentantrags
4.2.4 Patentschrift
4.3 Ergänzende Schutzzertifikate
4.4 Kostenaufstellung eines deutschen Patents
4.6 Das internationale Patent
4.7 Kosten von europäischen und internationalen Patenten
5. Weitere Schutzrechte
5.1 Das Gebrauchsmuster
5.2 Das Geschmacksmuster
5.3 Die Marke
5.4 Das Urheberrecht
6. Aktuelles
7. Schlußbetrachtung
Anlagen
Quellenangaben
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Verteilung der genutzten Schutzrechte.
Abb. 2: Hierarchieebenen einer IPC
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Bedeutende Erfindungen
Tab. 2: IPC-Sektionen
Tab. 3: Beispiel einer vollständigen IPC
Tab. 4: Kostenaufstellung ergänzendes Schutzzertifikat
Tab. 5: Kostenaufstellung deutsches Patent
Tab. 6: Kosten der Anmeldung für ein europäisches Patent.
Tab. 7: Kosten der Anmeldung für ein internationales Patent
Tab. 8: Beispiel für die Kosten eines europäischen Patents
Tab. 9: Beispiel für die Kosten eines internationalen Patents
Tab. 10: Kostenaufstellung für ein Gebrauchsmuster
Tab. 11: Kostenaufstellung für ein Geschmacksmuster.
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Formular P-2007 „Antrag auf Erteilung eines Patents“
Anlage 2: Formular P-2792 „Erfinderbenennung“
Anlage 3: Formular „Geheimhaltungsvereinbarung (F)“34 Anlage 4: Formular „Antrag für eine Recherche (G)“ 35 Anlage 5: Urkunde zur Erteilung eines deutschen Patents
Anlage 6: Deutsche Patentschrift (5 S.) „G. Daimler – Gas- bezw. Petroleum-Kraftmaschine“ .
Anlage 7: Formular P-2008 „Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats“
Anlage 8: Mitgliedsländer des EPA
Anlage 9: Patentanmeldungen beim DPMA 2006-2007
Anlage 10 „Die 50 aktivsten Patentanmelder beim deutschen Patent- und Markenamt“.
Anlage 11: Patentanmeldungen nach IPC-Klassen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
„Wer nicht erfindet, verschwindet. Wer nicht patentiert, verliert.“1
Erich Otto Häußer (1930-99)
Dt. Jurist, 1976-95 Präsident Deutsches Patentamt
1. Einleitung
Kreativität und Erfindergeist sind eine Tugend, die aufgrund des rohstoffarmen Landes Deutschland entwickelt wurden. Diese werden von deutschen Unternehmen immer mehr gefordert und gefördert.
Doch was es genau bedeutet eine „bahnbrechende Erfindung“ zu entdecken und wie man sie einsetzt, um einen Nutzen daraus zu erhalten, ist oft nicht bekannt.
In Deutschland gilt, wie in vielen anderen Ländern, die Nachahmungsfreiheit. Neue Erzeugnisse, Verfahren, Designs und sogar Marken dürfen normalerweise nachgeahmt werden.
Infolgedessen hilft gegen Konkurrenz meist nur die rechtzeitige Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts, um eigene technische Neuentwicklungen, Produktgestaltungen und erfolgreiche Marken zu schützen. Die Belohnung für die geleistete Kreativität und Investition, ist der Schutz gegen Nachahmung und Ideenklau von Wettbewerbern, die der Inhaber erhält.
Gerade im Hinblick auf den wachsenden europäischen und internationalen Markt gewinnen die Schutzrechte immer mehr an Bedeutung.
Auf der einen Seite bedeutet für die Wirtschaft ein Wachstum der Märkte eine verstärkte Konkurrenz. Doch auf der anderen Seite bietet sie auch Chancen, neue Märkte zu erschließen. Hier gilt gerade für kleine und mittelständige Unternehmen ihre Marktposition durch Schutzrechte abzusichern oder gar auszubauen.
Somit stellen Schutzrechte primäre Bestandteile eines Unternehmen dar, das Produkte herstellt, vertreibt oder Verfahren entwickelt - Schließlich hat ein Unternehmen auch einen Ruf zu verlieren.
In meiner Betriebswirtarbeit möchte ich die Schutzrechte und besonders das Patent behandeln, die einem Unternehmen zur Verfügung stehen. Jeder kennt zwar das Patent, doch was es wirklich bedeutet ein Patent anzumelden und welchen Umfang ein Patent besitzt, versuche ich hier näher zu erläutern.
Nicht alle Aspekte des Patentschutzes und anderer Schutzrechte können beleuchtet werden, dies würde den Rahmen dieser Betriebswirtarbeit überschreiten. Aber auf die wichtigsten Schritte des Patentschutzes werde ich sorgfältig eingehen.
2. Die Entstehung des Patentrechts
Bereits im Mittelalter gab es das Konzept des Erfinderschutzes. Es entstanden Privilegien, sogenannte Monopole, die den einzelnen Gewerbetreibenden erteilt wurden, um alleinig ein bestimmtes Gewerbe zu betreiben oder eine Idee zu verwerten.1 Ein Beispiel war das am 02. März 1236 in Bordeaux, erteilte Monopol zum Herstellen und Färben von Tüchern. Begünstigter war Bonafusus, der mit seinen Gesellen nun alleinig eine bestimmte Art von Tüchern herstellen und färben durfte. 2
Das älteste Patentgesetz der Welt wurde am 19.03.1474 in Venedig erlassen. „Patente“ in dieser Form wurden als Vergünstigung angesehen.
Die Tatsache, dass die Philosophie dieser Privilegien der heutigen Zeit sehr ähnelt, ist bemerkenswert. Demnach sollte es jedem Erfinder gestattet sein, seine erfinderische und ausführbare Vorrichtung, die er bei der entsprechenden Behörde angemeldet hatte, einen Schutz gegen Nachahmung über 10 Jahre zu erhalten. Zweck dieser Privilegien war es, durch den Erfindergeist, den Nutzen der Allgemeinheit anzutreiben und gleichzeitig die Erfinderehre zu wahren.
In den deutschen Einzelstaaten verlief die Patentgesetzgebung sehr unterschiedlich. Ein Gesetz des Patentschutzes gab es nur in Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Hannover und dem Großherzogtum Hessen. In der Mehrzahl der kleineren Staaten wurden nur Privilegien für Erfindungen erteilt, die bereits in einem größeren Staat durch ein Patent geschützt wurden.
Der Grund des Nichtzustandekommens eines flächendeckenden Patentgesetzes war der Schutz des Freihandels.
Das erste einheitliche deutsche Patentgesetz wurde am 25. Mai 1877 verabschiedet, infolge einer Benachteiligung der deutschen Industrie am internationalen Wettbewerb. Sehr starken Einfluss zur Einführung eines solchen Patentgesetzes hatte der Verein Deutscher Ingenieure (VDI), unter Führung von Werner von Siemens. Sie gaben wesentliche Argumente für die Einführung eines einheitlichen Patentsystems. Ein Argument war, dass ein Patentsystem den Erfindergeist und damit verbundene technische Entwicklungen fördere. Darüber hinaus führt ein solches Patent zwar zu einem Monopol, aber auch gleichzeitig durch die Offenlegung der Erfindung zu einem erhöhten Wissensstand.
Nach der Einführung des Patensystems gab es immer wieder Reformen zur Anpassung der Gesetze. Das Patentgesetz wurde vor allem durch das Erfinderprinzip geprägt, dass am 05. Mai 1936 eingeführt wurde. Das Erfinderprinzip besagt, dass der Erfinder und nicht der Anmelder das Recht auf die Erfindung besitzt. 3,4
3. Erfindungen
Die Definition für „Erfindung“, ist nach dem Patentrecht, die „Lehre zum technischen Handeln“ und unter der „Lehre zum technischen Handeln“ ist ein „planmäßiges Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges“ gemeint. 1
Verständlicher ist es, wenn man sich die Begriffe einzeln ansieht. Planmäßiges Handeln betrifft eine gewisse Gesetz- und Regelmäßigkeit. Diese Gesetz- und Regelmäßigkeit meint, dass es auf einer wiederholbaren Erfindung und auf technischen Zusammenhängen basiert.
Unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte bedeutet eine Ausnutzung der Naturwissenschaften aus allen Bereichen, wie z.B. Chemie, Physik oder auch der Biologie.
Z ur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges, bezieht sich darauf, dass ein gezielter Erfolg, beruhend auf den Naturwissenschaften, erreicht werden muss.
Daher kann man sagen, dass eine Erfindung eine bestimmte Problemlösung darstellt. Wichtig ist es aber, dass die Erfindung fertig gestellt ist, denn nur dann ist eine Erfindung patentfähig. Eine Idee allein ist nicht patentfähig. 2
3.1 Beispiele für bedeutende Erfindungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 1: Bedeutende Erfindungen 3
3.2 Patentfähige Erfindungen
„Patente werden auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.“ 1
Demnach sind die drei Grundvoraussetzungen für ein Patent:
- Neuheit
- Erfinderische Tätigkeit
- Gewerbliche Anwendbarkeit
Als Neuheit wird all das verstanden, was nicht zum Stand der Technik gehört. Demnach bedeutet „Stand der Technik“ öffentliche Kenntnisse oder Benutzung eines Wissens irgendwo auf der Welt, bis zu dem Tag der Anmeldung eines Patents. Als Stand der Technik gelten auch bereits früher eingereichte Patenanmeldungen. 2
Das zweite Kriterium ist die erfinderische Tätigkeit, diese wird im Patentrecht auch als Erfindungshöhe bezeichnet. Das bedeutet, dass die Erfindung sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Der Begriff „naheliegend“ meint, dass ein Fachmann, aufgrund seines durchschnittlichen Fachkönnens, die Erfindung aus dem Stand der Technik hätte ableiten können. Denn Patente sollen die normale Weiterentwicklung von technischen Kenntnissen nicht aufhalten.
Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn der Gegenstand in einem gewerblichen Bereich hergestellt oder benutzt werden kann. Es ist jedoch keine Voraussetzung einen Gewinn dabei zu erzielen. 3, 4
3.3 Nicht patentfähige Erfindungen
Erfindungen sind dann nicht patentfähig, wenn sie nicht auf der Lehre des technischen Handelns beruhen.
Folgende Kategorien fallen unter das Objekt der nicht patentfähigen Erfindungen:
- Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
Entdeckungen wie z.B. chemische Verbindungen sind bereits vorhanden, aber nicht bekannt. Daher kann ihre Entdeckung allein nicht als patentfähig angesehen werden.
Ähnlich zu sehen sind wissenschaftlichen Theorien, die nur ein eine Darstellung von Zusammenhängen wiedergeben. Hierunter fällt zum Beispiel Albert Einsteins Formel e = mc2. Erst wenn sie als Teil einer technischen Problemlösung angewendet werden, sind speziell diese Anwendungen patentfähig.
Mathematische Methoden sind deshalb nicht patentfähig, da sie als Weg gesehen werden, der sich in den Gedanken eines Menschen wiederfindet. Dies fällt nicht unter die Lehre des technischen Handelns. 1, 2, 3
- Ästhetische Formschöpfungen
Ästhetische Formschöpfungen sind nicht patentfähig, da sie nur die Aufgabe einer bestimmten Wahrnehmung durch den Menschen besitzen, wie z.B. das Design bei Möbeln. Jedoch ist es möglich eigene Schöpfungen beispielsweise durch das Urhebergesetz zu schützen (siehe auch 5.2 Das Geschmacksmuster und 5.4 Das Urheberrecht).
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Computerprogramme
Oben genannte Objekte werden, genauso wie die mathematischen Methoden, im Patentrecht als nicht patentfähig angesehen, da sie lediglich einen gedanklichen Weg darstellen. 4, 5, 6
(Stand: 27.01.2007)
- Wiedergabe von Informationen
Unter der Wiedergabe von Informationen sind z.B. Programme zur Erstellung von Schriftstücken oder Tabellenkalkulationen zu verstehen. Auch hier werden nur Gedankengänge in Form von Computerprogrammen eingesetzt und sind daher nicht patentfähig.
- Konstruktionen und Verfahren, die den Naturgesetzen widersprechen
Da die Lehre des technischen Handelns auf der Tatsache beruht, dass eine Erfindung einen Erfolg, aufgrund der beherrschbaren Naturkräfte und deren Gesetz- und Regelmäßigkeiten, erlangt, kann diese Kategorie nicht patentfähig sein.
Es gibt noch weitaus mehr Erfindungen aus Kategorien, die aber nicht patentfähig sind. Hierunter zählt man die Züchtungen von Pflanzensorten oder Tierrassen, chirurgische oder therapeutische Behandlungen, Diagnostizierverfahren und die Genmanipulation, Klonen, um nur einige zu nennen. Auch Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, sind nicht patentfähig. 1, 2, 3, 4
4. Das Patent
Das Patent gilt als das wichtigste gewerbliche Schutzrecht. Gemäß § 6 PatG besitzt der Anmelder oder der Erfinder das Recht auf die Erfindung. Somit dient das Patent als Schutz des geistigen Eigentums. Außerdem besagt § 9 PatG, dass allein der Inhaber des Patents über die Nutzung des Patents, das sogenannte positive Benutzungsrecht, entscheiden kann.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist ein Patent ein Monopol, altgriechisch für allein und verkaufen, und somit ein Marktvorteil. Ein solcher Marktvorteil beträgt gemäß § 16 Abs. 1 PatG 20 Jahre ab dem Anmeldetag beim deutschen Patent- und Markenamt in München.1 Aus diesem Grund ist es ein wesentlicher Bestandteil, dass Unternehmen ihre Produkte oder Erfindungen schützen lassen, um diesen Wettbewerbsvorteil und somit auch den finanziellen Wert allein zu nutzen.
Es gibt jedoch noch weitere Schutzrechte wie z.B. das Urheberrecht, die Eintragung eines gewerblichen Musters oder einer Handelsmarke.
Nachfolgend ein Diagramm zur Verteilung, welches Schutzrecht innovative Unternehmen benutzen um ihr geistiges Eigentum zu schützen, basierend auf den 27 Mitgliedsstaaten von Europa:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Verteilung der genutzten Schutzrechte 2
Innovative Unternehmen und die Nutzung von Patenten und anderen Rechten an geistigem Eigentum, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-SF-07-091/DE/KS-SF-07-091-DE.PDF, S. 1f. (Stand: 30.01.2009)
4.1 Kategorien des Patentschutzes
Bevor man sich entschließt ein Patent zu beantragen muss vorher noch die Frage der Patentkategorie geklärt werden. Entweder die Kategorie ergibt sich aus der Erfindung oder man erklärt diese bei der Anmeldung. Es bestehen im Patentrecht zwei Oberbegriffe für Kategorien des Patentschutzes:
- Erzeugnispatente
- Verfahrenspatente
Ein Erzeugnispatent ist ein Patent für eine Erfindung, die eine Gestaltung, Konstruktion oder eine Zusammensetzung darstellt. Besitzen diese Formen die Lehre des technischen Handelns, sind die Merkmale oder Eigenschaften dieser Erfindungen patentfähig für ein Erzeugnispatent. Durch das Erzeugnispatent ist es Dritten verboten das patentierte Erzeugnis herzustellen, zu vertreiben oder auch es zu verwenden. Jedoch gibt es in der Kategorie der Erzeugnispatente weitere Unterkategorien:
- Vorrichtungspatente
- Stoffpatente
Unter Vorrichtungspatente sind Maschinen oder Geräte zu verstehen, die als Arbeitsmittel, wie z.B. einer neuartigen Drehbank, dienen. Diese Arbeitsmittel finden in der Regel ihre Anwendung in der Herstellung von bestimmten Erzeugnissen. Damit ist die Anwendung des Arbeitsmittels mit einem Vorrichtungspatent geschützt, jedoch nicht das das dazugehörige Verfahren.
Stoffpatente finden besondere Bedeutung in der Chemiebranche. Denn Stoffpatente beziehen sich nur auf die Zusammensetzung eines Stoffes. Jede Verwendung dieses Stoffes ist durch das Stoffpatent geschützt und Dritten verboten. Dabei spielt es keine Rolle welche bestimmte Verwendung der Erfinder erkannt hat, denn das Stoffpatent ist ein grundsätzlicher Schutz des Stoffes.
Dem gegenüber stehen die Verfahrenspatente. Hierbei wird nicht das entstehende Erzeugnis geschützt, sondern das Verfahren zur der Herstellung. Wird jedoch ein Erzeugnis durch das geschützte Verfahren hergestellt, ist der Besitz, Vertrieb oder die Anwendung eine Schutzverletzung.
Aber auch hier ist die Voraussetzung die Lehre des technischen Handelns und die drei Grundstrukturen der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit. 1, 2
Wie bei den Erzeugnispatenten gibt es auch in der Kategorie der Verfahrenspatente Unterkategorien:
- Herstellungsverfahren
- Arbeitsverfahren
- Anwendungs- oder Verwendungspatente
Die wichtigste Unterkategorie sind die Patente der Herstellungsverfahren. Darunter werden bestimmte Maßnahmen verstanden, die Wahl bestimmter Ausgangsstoffe oder die Art der Einwirkungen von Stoffen, die die Herstellung eines Erzeugnisses betreffen. Dies sind alles Vorgänge oder Verarbeitungen aus den mechanischen, biologischen, chemischen oder physikalischen Bereichen.
In der Kategorie der Arbeitsverfahren ist nicht die Herstellung von Erzeugnissen zu verstehen, sondern einzelne bestimmte Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten könnten sich beispielsweise auf bestimmte Transportmethoden beziehen, wie etwas zu wenden oder zu fördern, oder auf Untersuchungs- und Analysemethoden zutreffen.
Die Kategorie der Anwendungs- und Verwendungspatente ist sehr speziell. Denn hier werden bestimmte Verwendungen einer Sache oder einer Vorrichtung zum Erreichen eines bestimmten Zustandes patentiert. Dabei ist es keine Voraussetzung ob die Sache oder die Vorrichtung bereits existiert, von wesentlicher Bedeutung ist die Zweckbestimmung. Beispielsweise gibt es ein Anwendungspatent für Zahnpasta, dabei ist wesentlicher Patentbestandteil, dass die Zahnpasta zur Reinigung der Zähne verwendet wird und nicht die inhaltlichen Stoffe.
Es ist also eine wichtige Entscheidung für den Antragssteller, welche Art des Patents auf seine Erfindung zutrifft und in welcher Form man es danach in dem Patentantrag darstellt. Wählt der Antragssteller nur den Schutz des entwickelten Erzeugnisses, welches auf ein völlig neuartiges Verfahren zurückgreift, so ist lediglich das Endprodukt geschützt.
Wählt der Antragssteller umgekehrt nur das Verfahren zum Erreichen eines Erzeugnisses, ist auch hier lediglich das Verfahren und nicht das Endprodukt geschützt.
Daher sollte man, wenn es die Erfindung möglich macht, eine Art der Kombination aus beiden Kategorien nutzen.
Wird dies genutzt, entstehen dadurch zwei unterschiedliche Patentanträge und bei positiven Patentergebnissen, erhält der Antragssteller ein Verfahrenspatent und ein Erzeugnispatent. 1, 2
4.2 Erteilungen eines Patents
Patente entstehen nicht deklaratorisch, sondern müssen durch einen staatlichen oder überstaatlichen
Verleihungsakt erteilt werden. Hierfür gibt es drei unterschiedliche Möglichkeiten eine Patenterteilung zu beantragen:
- Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt
- Anmeldung beim Europäischen Patentamt
- Anmeldung beim Internationalen Patentamt 1
Das Antragsdatum der Patentanmeldung ist von wesentlicher Bedeutung, denn wenn möglicherweise andere Personen dieselbe Erfindung anmelden wollen, entscheidet das Antragsdatum der Anmeldung, wer seine Erfindung zuerst eingereicht hat und somit ein Patent erhält.
Mit einer provisorischen Patentanmeldung erhält man einen frühzeitigen Schutz für seine Erfindung, da danach eine Frist von 12 Monaten gilt, bis zur Einreichung der endgültigen Fassung der Patentanmeldung.
Eine provisorische Patentanmeldung ist im Vergleich zu einer normalen Patentanmeldung wesentlich kostengünstiger. Dadurch können auch mehrere Erfindungen gleichzeitig angemeldet werden und in der Frist von 12 Monaten entscheidet man sich, welche Erfindung weiterverfolgt wird.
Das DPMA unternimmt bei einer solchen provisorischen Patentanmeldung nur die, zusätzlich beantragte, Rechercheprüfung. Die Rechercheprüfung ist notwendig, um den heutigen Stand der Technik zu belegen, der entscheidend für die Erfindung ist. Erst in einem weiteren Antrag wird die Erfindung darauf geprüft, ob die Voraussetzungen eines Patents erfüllt sind. 2
Jedoch sollte vor einer Antragsstellung bereits eine eigene Recherche, wie z.B. in einem Patentinformationszentrum, stattgefunden haben. Diese Maßnahme wird benötigt, um den heutigen Stand der Technik zu erkennen und um unnötige Kosten durch eine vergebliche Antragsstellung für ein Patent, durch bereits bestehende Schutzrechte, zu verhindern. 3
4.2.1 Antragsverfahren des Deutschen Patent- und Markenamts
Um ein nationales Patent zu erhalten, ist es gemäß § 34 Abs. 1, 2 PatG erforderlich, eine schriftliche oder elektronische Form des Patentantrags beim DPMA in München, Jena oder einem Patentinformationszentrum in Deutschland einzureichen.
Patentinformationszentren in Deutschland nehmen Patentanträge entgegen, dokumentieren das Datum des Antrags und leiten den Antrag, jedoch ohne Prüfung, an das DPMA weiter. 1
Wurde ein Patentantrag teilweise oder komplett in einer anderen Sprache eingereicht, so erhält der Antragssteller eine Frist von drei Monaten ab Antragstag, um die Übersetzung in Deutsch einzureichen.
Werden Zeichnungen für die Erläuterung eines Patents benötigt, und liegen diese bei Anmeldung nicht vor, so gilt hier eine Frist von einem Monat ab Antragstag um diese Zeichnungen nachzureichen.2
Der Patentantrag besteht aus mindestens vier notwendigen Bestandteilen:
- Einleitung der Patentanmeldung
- Beispielbeschreibung einer Patentanmeldung
- Ansprüche einer Patentanmeldung
- Antrag auf Erteilung eines Patents (Formular P-2007) (siehe Anlage 1 3)
In der „Einleitung der Patentanmeldung“ werden folgende Inhalte wiedergegeben:
Anmelder, Titel, Anwendungsgebiet, Stand der Technik, Nachteile des Standes der Technik, Aufgabe der Erfindung, Lösung der Aufgabe, und Vorteile der Erfindung.
In der „Beispielbeschreibung der Patentanmeldung“ wird die Ausführung der Erfindung anhand von einem oder mehreren Beispielen beschrieben. Die Erfindung sollte so genau wie möglich beschrieben werden, denn die endgültige Fassung lässt sich dadurch leichter überarbeiten. 4
[...]
1 vgl. o.J.; http://www.zitate.de/ergebnisse.php (Stand: 22.01.2009)
1 vgl. Nirk, R.; Ullmann, E., 1999: Gewerblicher Rechtsschutz, Band I, S. 2f.
2 vgl. Pfaller, W.; http://www.wolfgang-pfaller.de/berg.htm (Stand: 22.01.2009)
3 vgl. Osterrieth, C., 2000: Patentrecht, S. 12ff.
4 vgl. Nirk, R.; Ullmann, E., 1999: Gewerblicher Rechtsschutz, Band I, S. 2f.
1 vgl. Osterrieth, C., 2000: Patentrecht, S. 34
2 vgl. Osterrieth, C., 2000: Patentrecht, S. 35f.
3 In Anlehnung an: o.V.; http://www.copat.de/mn_erfindungen.htm (Stand: 24.01.2009)
1 vgl. § 1 Abs. 1 PatG
2 vgl. § 2 Abs. 1, 2 PatG
3 vgl. § 4 PatG
4 vgl. Nirk, R.; Ullmann, E., 1999: Gewerblicher Rechtsschutz, Band I, S. 53ff.
1 vgl. Nirk, R.; Ullmann, E., 1999: Gewerblicher Rechtsschutz, Band I, S. 41ff.
2 vgl. Osterrieth, C., 2000: Patentrecht, S. 37ff.
3 vgl. DPMA; Merkblatt für Patentanmelder; http://www.dpma.de/patent/formulare/index.html, S. 1
(Stand: 27.01.2009)
4 vgl. Nirk, R.; Ullmann, E., 1999: Gewerblicher Rechtsschutz, Band I, S. 41ff.
5 vgl. Osterrieth, C., 2000: Patentrecht, S. 37ff.
6 vgl. DPMA; Merkblatt für Patentanmelder; http://www.dpma.de/patent/formulare/index.html, S. 1
1 vgl. Nirk, R.; Ullmann, E., 1999: Gewerblicher Rechtsschutz, Band I, S. 42ff.
2 vgl. Osterrieth, C., 2000: Patentrecht, S. 37ff.
3 vgl. DPMA; Merkblatt für Patentanmelder; http://www.dpma.de/patent/formulare/index.html, S. 2
(Stand: 28.01.2009)
4 vgl. § 1a, § 2, § 2a, PatG
1 vgl. Osterrieth, C., 2000: Patentrecht, S. 2f.
2 vgl. EUROSTAT; Félix, B., 2007: Statistik kurz gefasst, Ausg. 91/2007, Statistik kurz gefasst –
1 vgl. Osterrieth, C., 2000: Patentrecht, S. 41ff.
2 vgl. o.V.; http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/patentfs/kap1/107_patentkategorie.htm (Stand: 08.03.2009)
1 vgl. Osterrieth, C., 2000: Patentrecht, S. 41ff.
2 vgl. o.V.; http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/patentfs/kap1/107_patentkategorie.htm (Stand: 08.03.2009)
1 vgl. Nirk, R.; Ullmann, E., 1999: Gewerblicher Rechtsschutz, Band I, S. 63ff.
2 vgl. Cohausz, H. B.; Die provisorische Patentanmeldung, http://www.copat.de/download/prov_patentanmeldung.pdf, S. 5ff. (Stand: 02.03.2009)
3) vgl. Cohausz, H. B.; http://www.copat.de/, (Stand: 02.03.2009)
- Citation du texte
- Mario Popp (Auteur), 2009, Das Patentrecht – Die Bedeutung eines Patents für international operierende Unternehmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137855
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