Am 18.08.2007 trat das Unternehmenssteuerreformgesetz in Kraft. Bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005 wurden die grundlegenden Zielsetzungen dieser weitreichenden Reform der Unternehmensbesteuerung festgehalten. werden. [...] Bezüglich der Erreichung einer Belastungsneutralität zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften, wurde für Personen-gesellschaften eine Thesaurierungsbegünstigung für nicht entnommene Gewinne (§ 34a EStG) eingeführt. Damit auch kleinere davon nicht profitierende Personengesellschaften entlastet werden, wurde der § 7g EStG grundlegend überarbeitet. Sinn und Zweck, der für nach der Verkündung des Gesetzes (17.08.2007) endende Wirtschaftsjahre gültigen Regelung, ist es daher weiterhin, die steuerliche Begünstigung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern. Eine Gegenüberstellung des vorherigen Gesetztestitels (Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe) mit dem geänderten Gesetzestitel (Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe) könnte schlussfolgern lassen, dass lediglich eine triviale Umtitulierung und daher nur marginale Modifikationen vorgenommen wurden. Dies ist gleichwohl eine zu simple Schlussfolgerung. Es wurden vielmehr ein technischer Systemwechsel sowie signifikante Veränderungen der Anspruchs- und Nutzungsvorrausetzungen und der jeweiligen Rechtsfolgen vorgenommen. Ziel dieser Arbeit ist es daher, die neue Fassung des § 7g EStG mit der alten Fassung detailliert zu vergleichen, um die wesentlichen Veränderungen und Auswirkungen für die betreffenden Unternehmen herauszuarbeiten. Als These wird der Arbeit zugrundegelegt, dass die Änderungen ausnahmslos zu Verbesserungen für alle bisher begünstigten kleinen und mittleren Unternehmen führen. Der Vergleich erfolgt größtenteils analog zur thematischen Reihenfolge der neuen Fassung des § 7g EStG und wird die Aspekte begünstigte Investitionen und Betriebe, weitere Anspruchs- und Nutzungsvoraussetzungen sowie Rechts-folgen, welche anhand eines praktischen Beispiels illustriert werden, behandeln. Am Schluss der Arbeit wird ein Fazit hinsichtlich der wesentlichen Veränderungen und Verbesserungen respektive potentiellen Verschlechterungen gezogen, wie auch eine Überprüfung der zugrundegelegten These vorgenommen.
Inhaltsverzeichnis
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
1. Überblick – Die Unternehmessteuerreform 2008
2. Einblick – Die Änderung des § 7g EStG
2.1. Begünstigte Investitionen und Betriebe
2.2. Weitere Anspruchs-/ Nutzungsvoraussetzungen
2.3. Rechtsfolgen anhand eines praktischen Beispiels
3. Ausblick – Die Auswirkungen der Änderung des § 7g EStG
Quellenverzeichnis
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
Tabelle 1:
Übersicht über die technische Handhabung und die steuerlichen Gewinnauswirkungen [Selbst erstellte Tabelle in Anlehnung an das modifizierte Beispiel von Blumenberg/Benz 2007 bzw. Sorg 2007]
1. Überblick – Die Unternehmessteuerreform 2008
Am 18.08.2007 trat das Unternehmenssteuerreformgesetz in Kraft. Bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005 wurden die grundlegenden Zielsetzungen dieser weitreichenden Reform der Unternehmens-besteuerung festgehalten.1 Das deutsche Unternehmenssteuerrecht sollte demnach hinsichtlich der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und der Europatauglichkeit verbessert werden, es sollte eine weitgehende Rechtsform- und Finanzierungs-neutralität beziehungsweise eine Belastungsneutralität zwischen den unter-schiedlichen Rechtsformen, ferner eine Einschränkung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten erreicht werden. Des weiteren sollte die Planungs-sicherheit der Unternehmen und der öffentlichen Haushalte verbessert sowie die deutsche Steuerbasis nachhaltig gesichert werden.2
Zur Erreichung der Ziele wurden im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 sowohl verschiedene Gesetzesänderungen betreffend der Einkommens-steuer, der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer, der Abgabenordnung und der Außensteuer als auch die Einführung der Abgeltungssteuer für im Privatvermögen zufließende Kapitaleinkünfte vorgenommen. Bezüglich der Erreichung einer Belastungsneutralität zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften, wurde für Personengesellschaften eine Thesaurierungsbegünstigung für nicht entnommene Gewinne (§ 34a EStG) eingeführt. Damit auch kleinere davon nicht profitierende Personengesellschaften entlastet werden, wurde der § 7g EStG grundlegend überarbeitet. Sinn und Zweck, der für nach der Verkündung des Gesetzes (17.08.2007) endende Wirtschaftsjahre gültigen Regelung, ist es daher weiterhin, die steuerliche Begünstigung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern.3
Eine Gegenüberstellung des vorherigen Gesetztestitels (Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe) mit dem geänderten Gesetzestitel (Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe) könnte schlussfolgern lassen, dass lediglich eine triviale Umtitulierung und daher nur marginale Modifikationen vorgenommen wurden. Dies ist gleichwohl eine zu simple Schlussfolgerung.
Es wurden vielmehr ein technischer Systemwechsel sowie signifikante Ver-änderungen der Anspruchs- und Nutzungsvorrausetzungen und der jeweiligen Rechtsfolgen vorgenommen.4
Ziel dieser Arbeit ist es daher, die neue Fassung des § 7g EStG mit der alten Fassung detailliert zu vergleichen, um die wesentlichen Veränderungen und Auswirkungen für die betreffenden Unternehmen herauszuarbeiten. Als These wird der Arbeit zugrundegelegt, dass die Änderungen ausnahmslos zu Verbesserungen für alle bisher begünstigten kleinen und mittleren Unternehmen führen. Der Vergleich erfolgt größtenteils analog zur thematischen Reihenfolge der neuen Fassung des § 7g EStG und wird die Aspekte begünstigte Investitionen und Betriebe, weitere Anspruchs- und Nutzungsvoraussetzungen sowie Rechts-folgen, welche anhand eines praktischen Beispiels illustriert werden, behandeln. Am Schluss der Arbeit wird ein Fazit hinsichtlich der wesentlichen Veränderungen und Verbesserungen respektive potentiellen Verschlechterungen gezogen, wie auch eine Überprüfung der zugrundegelegten These vorgenommen.
2. Einblick – Die Änderung des § 7g EStG
Im ersten Abschnitt wurde einleitend auf die Unternehmenssteuerreform 2008 und die daraus hervorgegangene Änderung des § 7g EStG eingegangen. Im zweiten Abschnitt werden die alte Fassung mit der neuen Fassung des Gesetzes verglichen und die wesentlichen Veränderungen und Auswirkungen herausgearbeitet.
Aufgrund des besseren Verständnis der weiteren Argumentation ist es vorab notwendig auf den technischen Systemwechsel sowie den Sinn und Zweck des § 7g EStG einzugehen. Das vorherige System der Ansparabschreibungen bzw. der Bildung von Ansparrücklagen ermöglichte für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes/ von Wirtschaftsgütern einen bilanziellengewinnmindernden Abzug in Höhe von maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungs-/ Herstellungskosten (im Folgenden als AHK bezeichnet). Im Gegensatz dazu ermöglicht das aktuelle System der Investitionsabzugsbeträge einen außerbilanziellen gewinnmindernden Abzug.5 Darüber hinaus muss ebenfalls angemerkt werden, dass Sonderabschreibungen von den tatsächlichen AHK der Investition/ der Investitionen nach der alten Systematik erst nach vorheriger Bildung von Ansparrücklagen möglich waren und dass sich die Anspruchs-/ Nutzungsvoraussetzungen (im Folgenden als ANV bezeichnet) größtenteils auf die Sonderabschreibungen und nur teilweise auf die Bildung der Ansparrücklagen bezogen.6 In der neuen Fassung wurden die Investitions-abzugsbeträge den Sonderabschreibungen vorangestellt, da die Vorverlagerung von Abschreibungspotential zeitlich vor der Inanspruchnahme von Sonder-abschreibungen bei der Investition liegt.7
Sinn und Zweck der neuen Investitionsabzugsbeträge ist weiterhin die Möglichkeit einer Steuerstundung für kleinere und mittlere Unternehmen, um eigene finanzielle Mittel für Investitionen anzusparen und damit die Liquidität und Eigenkapitalbindung, die Investitions- und Innovationskraft und somit auch die Wettbewerbssituation insgesamt zu verbessern. Durch die Neuregelung wurden unter anderem die begünstigten Investitionen und der Kreis der begünstigten Betriebe erweitert als auch die technische Handhabung aufgrund des technischen Systemwechsels vereinfacht.8
2.1. Begünstigte Investitionen und Betriebe
Nach § 7g Absatz 1 Satz 1 EStG n.F. sind Investitionen bzw. die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens begünstigt. Dies bedeutet im Gegensatz zum § 7g Absatz 3 Satz 1 EstG a.F. in Verbindung mit § 7g Absatz 1 Satz 1 EStG a.F., dass nunmehr neben neuen ebenfalls gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu den begünstigten Investitionsobjekten zählen.9
Bezüglich der begünstigten Betriebe bzw. Personenkreise kann konstatiert werden, dass hierzu sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung grundsätzlich Gewerbetreibende/ Selbständige, Land- und Forstwirte sowie Freiberufler zu zählen sind.10 Die einzige Änderung besteht darin, dass die besondere Begünstigung von Existenzgründern mittels der Sonderregelungen gemäß § 7g Absatz 7 EStG a.F. abgeschafft wurde, da diese aufgrund der veränderten Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich der Höhe der Investitions-abzugsbeträge für nicht mehr erforderlich gehalten wurden. Des weiteren soll die Streichung der komplizierten Voraussetzungen bzw. Regelungen zu den sensiblen Sektoren nach § 7g Absatz 8 EStG a.F. zu einer Steuervereinfachung führen.11
Auf die nicht mehr vorhandenen Sonderregelungen für Existenzgründer wird ebenfalls punktuell im weiteren Verlauf der Arbeit eingegangen.
Hinsichtlich der begünstigten Betriebsgrößen, welche von der jeweiligen Betriebsart und Gewinnermittlungsmethode abhängen, wurden hingegen signifikante quantitative Anpassungen vorgenommen. Begünstigt bzw. anspruchs-berechtigt sind nach § 7g Absatz 1 Satz 2 Nr. 1a-c EStG n.F. steuerpflichtige Betriebe, die am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Investitions-abzugsbetrag vorgenommen werden soll, bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten. Für Gewerbebetriebe oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn durch Bilanzierung gemäß § 4 Absatz 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln, darf das Betriebsvermögen nach § 7g Absatz 1 Satz 2 Nr. 1a EStG n.F. höchstens 235.000 Euro betragen. Im Vergleich dazu durfte das Betriebsvermögen dieser Betriebe gemäß § 7 g Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 EStG a.F. in Verbindung mit § 7 g Absatz 2 Satz 1 Nr. 1a EStG a.F. nicht mehr als 204.517 Euro betragen. Ferner bezog sich die Höhe des Betriebsvermögens jeweils auf den Schluss des der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes vor-angehenden Wirtschaftsjahres. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind nach § 7g Absatz 1 Satz 1 Nr. 1b EStG n.F. anspruchsberechtigt, wenn ihr Wirtschafts-wert (Betriebe in den alten Bundesländern) oder ihr Ersatzwirtschaftswert (Betriebe in den neuen Bundesländern) 125.000 Euro nicht übersteigt. § 7g Absatz 2 Satz 1 Nr. 1b EStG a.F. gestattete dies wiederum nur, wenn der Einheitswert des Betriebes im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts nicht mehr als 122.710 Euro betrug. Betriebe im Sinne des § 7g Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a und b EStG n.F, die hingegen ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, z.B. Freiberufler, sind nach § 7g Absatz 1 Satz 1 Nr. 1c EStG n.F. lediglich dann anspruchsberechtigt, wenn ihr Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages den Wert von 100.000 Euro nicht übersteigt. Im Gegensatz zur neuen, existierten nach der alten Fassung für derartige Betriebe keine Gewinnhöchstgrenzen. 12 Nach § 7g Absatz 7 EStG n.F. gelten die Investitionsabzugsbeträge auch für Personengesellschaften und Gemeinschaften unter der Voraussetzung, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt. Werden Investitionsabzugsbeträge für das Gesamthandvermögen in Anspruch genommen, sind die genannten Größenmerkmale auf das Betriebsvermögen der Personengesellschaft einschließlich möglicher Ergänzungs- und Sonderbilanzen zu beziehen.
[...]
1 Vgl. Glutsch et al 2008, S. 34 ff.
2 Vgl. CDU et al 2005, S. 81 ff.
3 Vgl. Glutsch et al 2008, S. 37 ff.
4 Vgl. Höreth/Stelzer 2007, S. 54 ff.
5 Vgl. Höreth/Stelzer 2007, S. 54 ff.
6 Vgl. Höreth/Stelzer 2007, S. 68 f.
7 Vgl. Möhlenbrock/Benecke 2007, S. 554 f.
8 Vgl. Blumenberg/Benz 2007, S. 78 f.
9 Vgl. Höreth/Stelzer 2007, S. 55 f.
10 Vgl. Ballof/Krudewig 2007, S. 44 f.
11 Vgl. Höreth/Stelzer 2007, S. 54
12 Vgl. Höreth/Stelzer 2007, S. 56 ff.
- Quote paper
- Sandro Sterneberg (Author), 2009, Unternehmenssteuerreform 2008, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137332
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