Ziel dieser Arbeit ist es den sogenannten Cashflow sowie dessen Berechnung und Anwendung zu erläutern. Meines Erachtens nach kann der Cashflow nur über den Weg der Bilanzanalyse und somit über den Jahresabschluss erklärt werden, da der Cashflow eine der wichtigsten Kennzahlen der Bilanzanalyse darstellt. Zunächst sollen also kurz die rechtlichen Grundlagen des Jahresabschlusses erläutert und die Aussagekraft desselbigen kritisch betrachtet werden. Im Folgenden werden die verschiedenen Interessengruppen des Jahresabschlusses determiniert. Dieser Weg ist insofern wichtig, als dass der Cashflow maßgeblich mit den Daten und Interessengruppen des Jaheresabschlusses zusammenhängt. Anschließend folgt die Definitionsfindung des Cashflows sowie die Erläuterung der grundsätzlichen Berechnungstechniken desselben. Nachdem somit alle Grundlagen diskutiert wurden, wird kurz auf die verschiedenen Standards der Cashflow Rechnung eingegangen. Im letzten Teil sollen die wichtigsten Anwendungsbereiche des Cashflows aufgezeigt werden, um dann mit einem Fazit zu enden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Jahresabschluss
2.1 Die rechtlichen Grundlagen des Jahresabschluss
2.2 Kritische Betrachtung der Aussagekraft des Jahresabschluss
2.3 Die Interessengruppen des Jahresabschlusses
2.3.1 Die Geschäftsleitung
2.3.2 Die Konkurrenz
2.3.3 Die Anteilseigner
2.3.4 Die Gläubiger
2.3.5 Sonstige Interessengruppen
3. Definitionsfindung des Cashflow Begriffes
3.1. Erklärung der Begriffspaare der Wertbewegungen
3.2. Erklärung des Begriffs der Zahlungswirksamkeit
3.3. Zusammenfassung der Definitionsfindung
4. Berechnung des Cashflows
4.1. Die direkte Methode
4.2. Die indirekte Methode
4.3. Brutto-Cashflow
4.4 Netto-Cashflow & Free-Cashflow
4.5 Discounted Cashflow
5. Die Verschiedenen Standards der Cashflow-Rechnung
5.1 Das HGB als Grundlage des DRS 2
5.2 Der DRS 2
5.3 Die IFRS als Grundlage des IAS 7
5.4 Der IAS 7
6. Anwendungsbereiche des Cashflow
6.1 Cashflow und Liquidität
6.1.1 Liquidität im Bereich der Finanzplanung
6.1.2 Rechtliche Grundlagen der Insolvenzordnung
6.1.3 Cashflow-Rechnung als Insolvenzvorsorge
6.2 Cashflow und die Finanzkraft
6.3 Cashflow und die Ertragskraft
6.4 Cashflow und die sonstigen Anwendungsbereiche
7. Fazit
Anhang
Literatur- und Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1.) Einleitung
Ziel dieser Semesterarbeit ist es, den sogenannten Cashflow sowie dessen Berechnung und Anwendung zu erläutern. Meines Erachtens nach kann der CF nur über den Weg der Bilanzanalyse und somit über den Jahresabschlusses erklärt werden, da der CF eine der wichtigsten Kennzahlen der Bilanzanalyse darstellt. Zunächst sollen also kurz die rechtlichen Grundlagen des Jahresabschlusses erläutert und die Aussagekraft desselbigen kritisch betrachtet werden. Im Folgenden werden die verschiedenen Interessengruppen des Jahresabschlusses determiniert. Diesen Umweg über den JA halte ich für notwendig, da der CF maßgeblich mit den Daten und Interessengruppen desselbigen zusammenhängt. Anschließend folgt die Definitionsfindung des CFs sowie die Erläuterung der grundsätzlichen Berechnungstechniken des CFs. Nachdem somit alle Grundlagen diskutiert wurden, wird kurz auf die verschiedenen Standards der Cashflow Rechnung eingegangen. Im letzten Teil sollen die wichtigsten Anwendungsbereiche des CFs aufgezeigt werden, um dann mit einem Fazit zu enden. Auf die Beschreibung der Historie des CF soll an dieser Stelle verzichtet werden.
2.) Der Jahresabschluss
Der JA eines Unternehmens, bestehend aus Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht, dient zahlreichen Interessenkreisen als Informationsquelle im Entscheidungsprozess. So ist es im Wesentlichen die Interpretation eines Jahresabschlusses - also die Bilanzanalyse - die bei unternehmensexternen Kreisen für Entscheidungen über Kredit- und Lieferbeziehungen, Investitionsentscheidungen und Arbeitsverhältnisse sorgt. Das Ziel einer Bilanzanalyse ist es also, direkt oder indirekt, Informationen über ein Unternehmen durch die Aufbereitung der Daten des veröffentlichten Jahresabschlusses zu gewinnen. Da eine der wichtigsten Kennzahlen einer Bilanzanalyse der CF ist, soll aus diesem Grund zunächst der JA hier etwas näher beleuchtet werden.
2.1) Re chtlich e G r u ndl age n d es Ja hr esab sch l usses
Im dritten Buch des HGB sind die wesentlichen Vorschriften des JA erläutert. Während der erste Abschnitt die Vorschriften für alle Kaufleute vorschreibt, werden im zweiten Abschnitt die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften {sowie bestimmte Personengesellschaften) erläutert. Der erste Abschnitt fordert nun: „Der Kaufmann J...) kat für den Sckluss eines jeden Gesckäftsjakres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Gesckäftsjakres JGuV) aufzustellen.“ {HGB §242 Abs. 2)[1]. „Die Bilanz und die GuV bilden den JA“ {HGB §242 Abs. 3). Im zweiten Abschnitt wird verlangt: „ Die gesetzlicken Vertreter einer Kapitalgesellsckaft kaben den JA um einen Ankang zu erweitern, der mit der Bilanz und der GuV eine Ein keit bildet sowie einen Lageberickt aufzustellen J...)“ {HGB §264 Abs. 1). Des Weiteren fordert das HGB, dass „ der Jakresabsckluss J...) nack den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buckfükrung“ {HGB §243 Abs. 1) aufzustellen ist. Diese GoB können nach verschiedenen Methoden hergeleitet werden, wie z.B. durch das Gewohnheitsrecht oder den Zielen der Rechnungslegung. Neben diesen gibt es zahlreichen weitere Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses sowie des Inventars, der Bilanz, des Anhangs und des Lageberichtes. Auch die Buchführungspflicht und die damit verbundenen Aufgaben sind genau im HGB {ab §238) geregelt und deren Nichteinhaltung im StGB {§283) unter Strafe gestellt. Alle Regelungen hier aufzuführen würde den Rahmen dieser Semesterarbeit sprengen.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle Kapitalgesellschaften sowie „große Unternehmen“ {genaue Eingrenzung siehe HGB §267) dazu verpflichtet sind ihren Jahrsabschluss öffentlich zugänglich zu machen, sowie von Wirtschaftsprüfern überprüfen zu lassen.[2]Abschließend zu den gesetzlichen Grundlagen des Jahresabschlusses möchte ich noch Absatz 2 des §264 des HGB zitieren: „ Der JA der Kapitalgesellsckaft kat unter der Beacktung der GoB ein den tatsäcklicken Verkältnissen entspreckendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellsckaft zu vermitteln. J...) “.
2.2) K ritische Betrachtung der Aussagekraft des JA
Alle gesetzlichen Regelungen und gerade der zuvor genannte Absatz 2 des §264 HGB zu den Vorschriften zum JA würden vermuten lassen, dass der JA ein wirklichkeitsgetreues Bild eines Unternehmens darstellt. Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall. Allein durch die Tatsache, dass die GoB zu einem Teil nicht schriftlich festgehalten sind, entsteht ein Interpretationsspielraum.[3]Für Personenunternehmen werden durch den Gesetzgeber sogar bewusst Bewertungsspielräume beim Erstellen des JA eingeräumt, so sind „ Bewertungen im Rakmen vernünftiger kaufmänniscker Beurteilung zulässig “ {§253 Abs 4 HGB). Mit anderen Worten: Ein Kaufmann kann, muss jedoch nicht auf entsprechende Beurteilungen kommen, die zum JA führen.
Aber auch für Kapitalgesellschaften gibt es zahlreiche, legale bilanzpolitische Möglichkeit den JA in eine beliebige Richtung zu verschieben. Zu diesen Möglichkeiten zählen unter Anderem: Die Nichtaktivierung aktivierungsfähiger Vermögenswerte {Nichtaktivierung von erworbenen Firmenwerten etc.), die Unterbewertung aktivierter Vermögenswerte {Einzelkostenansatz für Herstellungskosten von Vorräten, Anwendungen von LiFo, FiFo oder Durchschnittsbewertung), der Ansatz überhöhter planmäßiger oder außerplanmäßiger Abschreibungen oder auch die Ausnutzung von Passivierungswahlrechten z.B. bei Aufwandrückstellungen, Überbewertung von Rückstellungen. [4] Zusätzlich trägt das deutsche Steuerrecht dazu bei, dass die Stetigkeit von Jahresabschlüssen eines Unternehmens durchbrochen wird. Als Beispiel sei hier der Wechsel zwischen verschiedene Abschreibungsverfahren {degressiv oder linear) genannt: „ Das was keute als Konjunkturmaßnakme bezeicknet wird, galt gestern nock als Steuerscklupflock “ {Prof. Dr. Reinhardt).
Es wird deutlich, dass die Inhalte eines Jahresabschlusses, auf Grund der bilanzpolitischen Maßnahmen, keineswegs einem getreuen Abbild der tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen und grundsätzlich kritisch betrachtet werden sollten. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese bilanzpolitischen Maßnahmen in aufeinanderfolgenden Perioden die gleichen Dimensionen aufweisen, ist es kaum möglich eine Bewertung eines Unternehmens anhand seines ausgewiesenen Gewinnes vorzunehmen. Dementsprechend ist es natürlich noch schwieriger verschiedene Unternehmen einer Branche miteinander zu vergleichen. Es wird klar, dass für die Beurteilung eines Unternehmens nicht der ausgewiesene Gewinn von Bedeutung ist, sondern der tatsächlich erwirtschaftete. Ein ausgezeichnetes Beispiel liefert die aktuelle Finanzkrise: Sogar jetzt noch stehen Milliarden an Immobilienwerten in den Büchern der Banken, denen tatsächlich keinerlei reale Werte mehr gegenüberstehen. Aber auch bei maschinenintensiven Unternehmen weicht der ausgewiesene vom tatsächlich erwirtschafteten Gewinn grundsätzlich stark ab, da hier hohe Abschreibungen verrechnet werden können. Bevor ich jedoch erläutere inwieweit die CFR dazu beitragen kann Licht ins Dunkel zu b]ringen, sollen noch kurz die Interessengruppen des Jahresabschlusses vorgestellt werden.
2.3) Inter esse ngr uppe n d es Ja hr esab sch l u sses
Die wichtigsten sieben Interessengruppen des JAs lassen sich wie folgt aufteilen: Indirekt am JA interessiert sind die Unternekmensleitung sowie die Konkurrenz. Direktes Interesse haben hingegen die Anteilseigner, die Gläubiger, die Arbeitnekmer, der Staat sowie andere Gesckäftspartner. Nachdem nun kurz erklärt wird, warum die Interessengruppen am JA interessiert sind, soll auch ein Ausblick darauf gegeben werden, warum die CFR für diese Kreise interessant ist.
2.3.1) Die Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung ist lediglich indirekt an den Daten des Jahresabschlusses interessiert, da sie selbst die Quelle der Informationen darstellt. Die Unternehmensleitung entscheidet, inwieweit bilanzpolitische Maßnahmen ergriffen werden, um die Vermögens-, Finanz und Ertragslage in eine bestimmte Richtung zu rücken. Der JA dient also nicht {mehr) als Informationsquelle zur Entscheidungsfindung für die Unternehmensleitung, da er, wie zuvor erläutert, durch handels- und steuerrechtliche Verzerrungen keine verlässliche Quelle mehr für tatsächliche Werte und Entwicklungen darstellt. Für derartige Informationen bedient sich die Unternehmensführung beim internen Rechnungswesen, welches sich ohne gesetzliche Vorschriften zielorientiert an den Informationswünschen der Leitung orientieren kann. Dennoch ist der JA für die Unternehmensleitung in zweierlei Hinsicht wichtig: Zum einen bemessen Anteilseigner, Gläubiger, Arbeitnehmer und Vertragspartner den Erfolg der Geschäftsleitung am Jahresabschluss, zum anderen bestimmen die Daten desselben über die Größe der Ausschüttungen, die an Anteilseigner gezahlt werden müssen. Da eine Ausschüttung einen Liquiditätsabfluss darstellt, muss bei der Gewinnausweisung grundsätzlich die Liquiditätslage des Unternehmens in Betracht gezogen werden. Sowohl zu dieser Liquiditätsbetrachtung als auch zu Ertrags- und Finanzlagenbetrachtung stellt die CFR wichtige Kennzahlen bereit, auf die in Kapitel 6 näher eingegangen wird.
2.3.2) Die Konkurrenz
Indirektes Interesse an dem JA hat außerdem die Konkurrenz eines Unternehmens, um die eigene Position innerhalb einer Branche mit der von anderen vergleichen zu können. Weitere Aspekte sollen hier vernachlässigt werden. Auch für die Konkurrenz kann es also nützlich sein mit Hilfe der CFR über die Liquiditätslage ihrer Mitbewerber informiert zu sein.
2.3.3) Die Anteilseigner
Anteilseigner, insbesondere Aktionäre, oder potentielle Anteilseigner sind in der Regel nicht an der Geschäftsführung beteiligt und sind somit bei der Entscheidung über Investitionen bzw. Deinvestitionen {z.B. beim Kauf oder Verkauf von Aktien) von bereitgestellten Informationen abhängig. Sie haben also ein direktes Interesse am JA. Ein Anteilseigner ist hauptsächlich an finanzieller Sicherheit, Ertragschancen - also der Ausschüttungswilligkeit - und den Entwicklungsaussichten eines Unternehmens interessiert.[5]Dass die CFR behilflich sein kann, die Ertragslage eines Unternehmens darzustellen sowie Aktien zu bewerten wird in Kapitel 6 erklärt.
2.3.4) Die Gläubiger
Auch die Gläubiger haben ein direktes Interesse am JA, denn sie gewinnen vorrangig über diesen Informationen, die ihnen dabei helfen Entscheidungen über Kreditvergabe, Kredithöhe und Konditionen zu fällen. Für Gläubiger spielt also der Gewinn eines Unternehmens eine nebengeordnete Bedeutung, vielmehr ist entscheidend ob das Unternehmen die vertragsgerechte Erfüllung von Zinszahlungen und Kredittilgungen gewährleisten kann. Hierfür ist eine entsprechende Liquidität des Unternehmens erforderlich. Die „ goldene Finanzierungsregel“ besagt, dass „ die Wiedergeldwerdungsdauer eines Vermögensgegenstandes mit der Überlassungsdauer des kierfür verwendeten Kredites übereinstimmen sollte “[6]. So sollten also dem Anlagevermögen langfristiges Kapital und dem Umlaufvermögen kurzfristiges Kapital gegenüberstehen. Da diese statische Bilanzierungsregel jedoch geringe Aussagekraft hat {z.B. könnte sich die Liquidierung von so genannte „Ladenhüter“ im Umlaufvermögen lange hinauszögern) wird auch hier für den Gläubiger die CFR zur Liquiditätslage des Unternehmens sehr interessant. Besonders für diesen Interessenkreis ist auch das sogenannte Discounted Cashflow Verfahren in Kapitel 4.5 von Interesse.
2.3.5) Sonstige Interessengruppen
Alle anderen Interessengruppen lassen sich insofern zusammenfassen, als dass sich ihr Interesse nicht direkt in den Gewinnerzielungsabsichten des Unternehmens widerspiegelt. Hier lassen sich hauptsächlich die Mitarbeiter nennen, die an langfristigen Arbeitsverträgen mit hohem Gehalt bzw. Lohn interessiert sind, der Staat mit Interesse am belastbaren Gewinn und zuletzt übrige Geschäftspartner wie z.B. Kunden oder Lieferanten mit Interesse an langfristigen Geschäftsbeziehungen. Diese Gruppen sind hauptsächlich am JA interessiert um mit Hilfe der Vermögens-, Finanz und Ertragslage den Fortbestand eines Unternehmens zu überprüfen um selbst keine finanziellen Risiken einzugehen. Wie bereits erwähnt hilft hier die CFR ungemein um Einschätzungen tätigen zu können.
[...]
[1] Sowie alle weiteren HGB Referenzen: Handelsgesetzbuch 47. Auflage 2008, Deutscher Taschenbuch Verlag, Stand 1. April
[2] Vgl. Wedell H., Grundlagen des Rechnungswesen, 11. Auflage, Berlin, S. 39 f
[3] Vgl. Kruse W., Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 3. Auflage, Köln, S. 103 ff
[4] Vgl. Behringer S., Cash-flow und Unternehmensbeurteilung, 9. Auflage, Bamberg, S. 29 f
[5] Vgl. Wedell H., Grundlagen des Rechnungswesen, 11. Auflage, Berlin, S. 26 f
[6] Vgl. Wedell H., Grundlagen des Rechnungswesen, 11. Auflage, Berlin, S. 72
- Citar trabajo
- Max Felix Mittelmaier (Autor), 2009, Die Cashflowrechnung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137254
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