In dieser Bachelorthesis wird zum einen der Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen thematisiert, zum anderen wird auf die Vorfälle der jüngsten Vergangenheit, die Verwendung der Reichskriegsflagge durch Versammlungsteilnehmer eingegangen. Die Bachelorthesis soll erforschen, ob die Zurschaustellung der Reichskriegsflagge in der Öffentlichkeit verboten worden ist, um Gefahren für die öSuO abzuwehren. Ergänzend soll die Bachelorthesis, inspiriert durch zwei Kommentare unter einem Onlineartikel zu dem Verbot der Reichskriegsflagge, erforschen, ob das Verbot der Reichskriegsflagge zielführend und geeignet ist, Gefahren für die öSuO, die von der Reichskriegsflagge ausgehen, abzuwehren.
Diese Bachelorthesis soll dem Leser zum einen ein besseres Verständnis vermitteln, welche die wesentlichen Reichskriegsflaggen sind und welche Herkunft und Bedeutung sie haben. Zum anderen soll die Bachelorthesis erläutern, welche Rechtsnormen im Zusammenhang mit dem Verwenden der Reichskriegsflagge betroffen sein können und wie mit diesen umzugehen ist. Ergänzend soll durch diese Bachelorthesis eruiert werden, ob der Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen eine Bereicherung für die Ordnungsbehörden und die Polizei darstellt und den Umgang mit der Reichskriegsflagge für diese erleichtert.
Die Ausgangslage zur Erstellung dieser Bachelorthesis liefert der Antrag an den Landtag Nordrhein-Westfalen, in welchem die Fraktionen der CDU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN die Landesregierung dazu auffordern, einen Erlass zu verabschieden, "der das Zeigen oder Verwenden der Reichskriegsflagge aus der Zeit bis 1935 - im Einzelnen die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/ Deutschen Reiches von 1867 bis 1921, die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933 und die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935 – untersagt". Ebenso soll festgelegt werden, ob in den eben genannten Fällen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten sei. Am 08.10.2020 stimmte der Landtag für ein Verbot der Reichskriegsflagge. Am 23.11.2020 trat durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalens der Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen in Kraft.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Vorwort
1.2 Hintergrund des Verbotes der Reichskriegsflagge
1.3 Fragestellung und Zielsetzung
1.4 Methodisches Vorgehen
2 Hauptteil
2.1 Herkunft und Bedeutung der Reichskriegsflagge
2.2 Begriffsbestimmungen
2.2.1 Reichsbürger und Selbstverwalter
2.2.2 Rechtsextremisten
2.2.3 Nazis/ Neonazis
2.2.4 Querdenker
2.3 Die Ambitionen der Reichsbürger und das Verwenden der Reichskriegsflagge
2.3.1 Ablehnung des Staates
2.3.2 Motivation und Gefährdungspotential der Reichsbürger
2.3.3 Rechtsextremisten und die Reichskriegsflagge
2.4 Sinn und Zweck des Verbotes der Reichskriegsflagge
2.4.1 Ziele der Landesregierung
2.4.2 Strafbarkeit nach § 86a StGB?
2.4.3 Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG?
2.4.4 Geeignetheit des Erlasses, die Ziele der Landesregierung zu fördern
3 Zusammenfassung und Fazit
3.1 Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse
3.2 Fazit
3.3 Ausblick
4 Anhang
4.1 Literaturverzeichnis
4.1.1 Monografien und Sammelbände
4.1.2 Artikel
4.1.3 Internetquellen
4.1.4 Sonstige Quellen
4.2 Abbildungen
4.3 Abkürzungsverzeichnis
4.4 Anlagen
4.4.1 Onlinekommentar 1
4.4.2 Onlinekommentar 2
4.4.3 Erlass Ministerium des Innern des Landes Nordrhein
Westfahlen
Anm. der Red.: Die Punkte 4.2 und 4.4.3 wurden aus urheberrechtlichen Gründen entfernt
1 Einleitung
1.1 Vorwort
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei dem Bezug auf Personengruppen nur die männliche Form gewählt. Aus gleichen Gründen werden, wenn von der einzelnen Reichskriegsflagge gesprochen wird, alle drei Varianten von 1867 bis 1921, von 1922 bis 1933 und von 1933 bis 1935 gemeint.
1.2 Hintergrund des Verbotes der Reichskriegsflagge
Die Ausgangslage zur Erstellung dieser Bachelorthesis liefert der An- trag1 an den Landtag Nordrhein-Westfalen, in welchem die Fraktionen der CDU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN die Landesregierung dazu auffordern, einen Erlass zu verabschieden, „der das Zeigen oder Verwenden der Reichskriegsflagge aus der Zeit bis 1935 - im Einzelnen die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/ Deutschen Reiches von 1867 bis 1921, die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933 und die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935 - untersagt“.2 Ebenso soll festgelegt werden, ob in den eben genannten Fällen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten sei. Am 08.10.2020 stimmte der Landtag für ein Verbot der Reichs- kriegsflagge.3 Am 23.11.2020 trat durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalens der Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen in Kraft.4
Hintergrund des gestellten Antrages und des Erlasses sind jüngste Ereignisse im Zusammenhang mit Demonstrationen und Versammlungen, bei denen Demonstrations- und Versammlungsteilnehmer in der Öffentlichkeit die Reichskriegsflagge zur Schau stellten. Unter anderem fiel dabei das Ereignis des 29.08.20205 auf, als Demonstranten der Querdenkerbewegung, sowie rechtsextremistische Demonstranten und Reichsbürger versuchten, in das Reichstagsgebäude in Berlin einzudringen. Die Fraktionen des Landtages begründeten ihren Antrag damit, dass die Verwendung der Reichskriegsflaggen in der Öffentlichkeit dazu geeignet ist, das friedliche und geordnete Zusammenleben zu beeinträchtigen. Die Fraktionen wiesen darauf hin, dass mehrere Obergerichte in der Vergangenheit bestätigten, dass die Zurschaustellung der Reichskriegsflagge als eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 118 OWiG empfunden und durchaus sanktioniert werden kann. Mittels des Erlasses, der das öffentliche Zeigen von Reichskriegsflaggen verbieten soll, wollen die Fraktionen des Landtages die Gefahren für die öSuO abwehren und somit ein friedliches und geordnetes Zusammenleben gewährleisten.6
1.3 Fragestellung und Zielsetzung
In dieser Bachelorthesis wird zum einen der Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen thematisiert, zum anderen wird auf die Vorfälle der jüngsten Vergangenheit, die Verwendung der Reichskriegsflagge durch Versammlungsteilnehmer eingegangen. Die Bachelorthesis soll erforschen, ob die Zurschaustellung der Reichskriegsflagge in der Öffentlichkeit verboten worden ist, um Gefahren für die öSuO abzuwehren. Ergänzend soll die Bachelorthesis, inspiriert durch zwei Kommentare7 unter einem Onlineartikel zu dem Verbot der Reichskriegsflagge, erforschen, ob das Verbot der Reichskriegsflagge zielführend und geeignet ist, Gefahren für die ö- SuO, die von der Reichskriegsflagge ausgehen, abzuwehren.
Diese Bachelorthesis soll dem Leser zum einen ein besseres Verständnis vermitteln, welche die wesentlichen Reichskriegsflaggen sind und welche Herkunft und Bedeutung sie haben. Zum anderen soll die Bachelorthesis erläutern, welche Rechtsnormen im Zusammenhang mit dem Verwenden der Reichskriegsflagge betroffen sein können und wie mit diesen umzugehen ist. Ergänzend soll durch diese Bachelorthesis eruiert werden, ob der Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen eine Bereicherung für die Ordnungsbehörden und die Polizei darstellt und den Umgang mit der Reichskriegsflagge für diese erleichtert
1.4 Methodisches Vorgehen
Um diese Fragen beantworten zu können, wird zunächst die Herkunft und die Bedeutung der jeweiligen Reichskriegsflagge betrachtet. Ebenfalls setzt sich die Bachelorthesis mit der Frage auseinander, durch wen die Reichskriegsflagge verwendet wird.8
Um herauszufinden, wer diese unterschiedlichen Gruppierungen sind, werden zu Beginn die Begriffe Reichsbürger und Selbstverwalter, Rechtsextremisten sowie Neonazis und auch die selbsternannten Querdenker erläutert.9
In diesem Zusammenhang soll die Frage beantwortet werden, welche Ambitionen Reichsbürger und Rechtsextremisten haben, ob durch sie Gefahren für die öSuO ausgehen und weshalb die Reichskriegsflagge von diesen Gruppierungen verwendet wird.10
Anschließend wird der Sinn und Zweck des Verbotes durch den Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen erforscht. Dazu werden einerseits die Ziele der Landesregierung betrachtet, andererseits die Geeignetheit des Erlasses, diese Ziele zu fördern.11
Es soll eruiert werden, aus welchen Gründen die Landesregierung für ein Verbot der Reichskriegsflagge gestimmt hat und was die Begründungen sind, die für ein Verbot der Reichskriegsflagge sprechen. Ebenso soll die Sanktionierung durch den Erlass erforscht werden. Hierbei wird der § 86a StGB, das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, betrachtet und ob eine Sanktionierung gemäß § 86a StGB bei dem Verwenden der Reichskriegsflagge möglich ist. Anschließend wird der § 118 OWiG erläutert und ob das Verwenden der Reichskriegsflagge eine Belästigung der Allgemeinheit darstellt. Dazu müssen der § 86a StGB und der § 118 OWiG betrachtet werden, welchen Schutzzweck diese Normen haben und welche Erkenntnisse die Rechtsprechung dazu liefert.12
Zuletzt soll in dieser Bachelorthesis diskutiert werden, ob das Verbot der Reichskriegsflagge zielführend ist, die erwähnten Ziele der Landesregierung durchzusetzen. Eingehend soll diskutiert werden, ob von der Reichskriegsflagge eine Gefahr ausgeht.
Der Erlass wird dahingehend betrachtet, welche neuen Anwendungsmöglichkeiten sich durch ihn bieten. Dazu werden zum einen die verfassungsrechtlichen Hürden betrachtet, die das Verwenden der Reichskriegsflagge mit sich bringen kann. Zum anderen wird der Handlungsspielraum und die Möglichkeiten einer Sanktionierung, den der Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen bietet, kritisch betrachtet.13
2 Hauptteil
2.1 Herkunft und Bedeutung der Reichskriegsflagge
Das Deutsche Reich, bzw. das Kaiserreich war die deutsche Staatsform von 1871 bis 1918. Aus dem Norddeutschen Bund entstand am 18.01.1871 das Deutsche Kaiserreich. Staatsoberhaupt war der deutsche Kaiser. Die weiteren, wesentlichen Regierungsorgane waren der Bundesrat, der Reichstag und der Reichskanzler.14 Zunächst war die Farbkombination Schwarz-Weiß-Rot den Flaggen der Kriegs- und Handelsmarine vorbehalten. Ab 1892 wurde die dreifarbige Kombination für die Nationalflagge, die Reichsflagge,15 übernommen.16 Nach dem ersten Weltkrieg brach am 07.11.1918 eine Revolution aus, worauf Kaiser Wilhelm II abdankte. Dies war das Ende der Monarchie und Deutschland wurde eine Republik.17 Während der Weimarer Republik, von 1919 bis 1933,18 war die Farbkombination Schwarz-Rot- Gold die Farbe der Bundesflagge19 (Artikel 22 Abs. 2 GG).20
Eine Besonderheit stellt hier die Reichkriegsflagge von 1933 bis 193521 dar. Sie war die Flagge der Reichswehr und somit noch kein Kennzeichen der späteren Wehrmacht, welche dem Nationalsozialismus angehörte.22 In der Zeit von 1933 bis 1945, dem so genannten ,Dritten Reich',23 „zwang die NSDAP der Nation ihre Parteifahne auf. Die Hakenkreuzfahne24 wurde durch das Reichsflaggengesetz zur Nationalflagge erklärt. In ihr symbolisiert sich bis heute die nationalsozialistische Gewaltherrschaft“.25 Ebenfalls wurde durch die Nationalsozialisten die Reichskriegsflagge abgeändert und mit einem Haken- kreuz26 versehen. Diese Flagge wurde ebenfalls von 1935 bis 1945 durch die Nationalsozialisten verwendet und ist, wie das Hakenkreuz, als verfassungsfeindliches Symbol einzuordnen und fällt damit unter die Strafbarkeit des § 86a StGB.27
Wie bereits beschrieben, gibt es die Reichskriegsflagge in verschiedenen Varianten. Drei davon wollen die Fraktionen des Landtages NRW verbieten lassen. Diese sind „die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/ Deutschen Reiches von 1867 bis 1921,28 die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 193329 und die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935“.30
2.2 Begriffsbestimmungen
2.2.1 Reichsbürger und Selbstverwalter
Reichsbürger und Selbstverwalter stellen ein Phänomen in der deutschen Bevölkerung dar, welches die staatliche Regierung und die Demokratie ablehnen. Sie haben unterschiedliche Motivationen, ihnen ist jedoch gemein, dass sie den deutschen Staat und die gesamte Rechtsordnung nicht anerkennen. Einige der Reichsbürger berufen sich auf ein historisches Deutsches Reich, wodurch sich ein sehr intensiver Geschichtsrevisionismus auszeichnet.31 „Sie boykottieren Entscheidungen von Verwaltungen und behindern Polizisten bei der Arbeit. Sie ziehen Grenzen um ihre Häuser und erklären damit ihr Grundstück zum eigenen, separaten Staatsgebiet. Sie haben eigene Pässe, eigene Währungen und eigene Staatsordnungen“.32 Der Bundesverfassungsschutz definiert Reichsbürger und Selbstverwalter wie folgt: „Reichsbürger und Selbstverwalter sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und deshalb die Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen“.33
2.2.2 Rechtsextremisten
Extremismus, egal in welcher Variante, zeichnet sich dadurch aus, dass er sich der fdGO entgegenstellt und diese ablehnt, bzw. zu beseitigen versucht.34 „Die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation oder Rasse ist im rechtsextremistischen Weltbild entscheidend für den Wert eines Menschen. Diesem ,völkischen‘ Kriterium sind auch die Bürgerund Menschenrechte des Einzelnen untergeordnet. Rechtsextremistische Agitation ist geprägt von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus, Antisemitismus und Geschichtsrevisionismus sowie einer grundsätzlichen Demokratiefeindschaft. Damit stehen Rechtsextremisten und deren Ideologie im fundamentalen Widerspruch zu zentralen und universellen Werten des Grundgesetzes, das die Würde des Menschen in den Mittelpunkt stellt“.35 Rechtsextremismus stellt dabei jedoch, ideologisch betrachtet, kein einheitliches Gefüge dar,36 sondern unterteilt sich in verschiedene Subkulturen (bspw. die Partei ,Die Rechte', Neonazis, Skinheads, ,Identitäre Bewegung Deutschland').37
2.2.3 Nazis/ Neonazis
Als Nazi, bzw. als Nationalsozialisten bezeichnet man die Anhänger Adolf Hitlers aus der Zeit um 1933 bis 1945. Als Neonazi lassen sich jene Rechtsextremisten bezeichnen, die nach der Herrschaftszeit Hitlers eine nationalistische Meinung vertreten und sich an dem historischen Nationalsozialismus orientieren. Hier prägt sich der Geschichtsrevisionismus bis zu dem Maße aus, dass sogar der Holocaust geleugnet wird.38 Neonazis streben nach einem autoritären Staate und dem Führerprinzip. Sie sind zum Großteil in politischen Parteien, Gruppierungen oder Vereinen engagiert, in welchen sie ihre rassistischen Weltanschauungen verbreiten. Dabei zeigen sie ein hohes Maß an Organisation welches sich auf Demonstrationen und bei anderen Propagandaaktionen widerspiegelt. Die starke Fremdenfeindlichkeit, der Antisemitismus und Antipluralismus, welche allesamt gegen die fdGO verstoßen, haben des Öfteren in der Vergangenheit dazu geführt, dass manche neonazistische Vereine verboten wurden.39
2.2.4 Querdenker
Der Begriff ,Querdenker' hat sich in der jüngsten Vergangenheit neu geformt und reformiert, stellt jedoch keinen fest definierbaren Begriff dar. Seit Mitte des Jahres 2020 versammeln sich Demonstranten und Versammlungsteilnehmer, um gemeinsam gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu protestieren. Eine geordnete, politische Richtungslinie ist in der Querdenkerszene nicht vertreten. Die Anti-Corona-Demonstrationen und Querdenker-Proteste werden durch Teilnehmer unterschiedlicher politischer Richtungen und Tendenzen besucht, darunter u. A. auch von Verschwörungstheoretikern, Reichsbürgern und Selbstverwaltern sowie Rechtsextremisten. Die große Gemeinsamkeit bei den Querdenkern ist die kritische, gar resolute Haltung gegenüber den etablierten Medien, die an eine Realitätsverweigerung grenzt.40
2.3 Die Ambitionen der Reichsbürger und das Verwenden der Reichskriegsflagge
2.3.1 Ablehnung des Staates
Wie bereits in dem Kapitel 2.2.1 Reichsbürger und Selbstverwalter erwähnt, lehnen Reichsbürger und Selbstverwalter den deutschen Staat und seine Rechtsordnung ab. „Die Grenze zwischen Reichsbürger und Selbstverwalter ist fließend“.41 Während Selbstverwalter sich dem Staat nicht zugehörig fühlen und ihren Austritt aus der BRD erklären wollen, beruft sich ein Teil der Reichsbürger auf das historische Deutsche Reich und dessen fortführende Existenz, bzw. auf alternative und frei erfundene Staatsformen. So zeigt sich, dass der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene keine geschlossene Ideologie zugrunde liegt.42 „Allerdings existiert nach Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden eine Art kleinster gemeinsamer Nenner [...]: ,Reichsbürger' und ,Selbstverwalter' wollen keine Angehörigen der Bundesrepublik Deutschland sein“.43 Die organisatorischen Strukturen sind dabei sehr unterschiedlich. Während einige Reichsbürger und Selbstverwalter allein handeln, organisieren sich andere in Kleingruppen, bis hin zu überregionalen Zusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken. Dabei kommt es vor, dass Reichsbürger und Selbstverwalter in ihrer Argumentation und Anschauung untereinander oftmals konkurrieren, in gewissen Punkten und Argumentationsmustern aber auch Übereinstimmungen aufweisen können.44
2.3.2 Motivation und Gefährdungspotential der Reichsbürger
Das Bundesministerium des Innern zählte am 31.12.2019 aufgrund von Erhebungen des BKA und des BfV ca. 19.000 Personen, die der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene zuzuordnen sind.45 Die Zahl der Reichsbürger ist in den letzten Jahren stetig gewachsen. Im Jahr 2016 gab es in der Reichsbürgerbewegung laut Verfassungsschutz ca. 10.000 Anhänger und Mitglieder.46 Im Jahr 2017 zählte man ca. 15.000 Reichsbürger.47 Daran kann man erkennen, dass sich die Zahl der Reichsbürger von 2016 bis 2019 fast verdoppelt hat. Die Reichsbürger sind in zahlreichen Mikro- und Makrogruppen organisiert, überwiegend sind sie jedoch als Einzelpersonen tätig.48 Von den 19.000 bekannten Reichsbürgern sind ca. 950 Personen der rechtsextremen Szene zuzurechnen.49 Das Fortbestehen und die Zunahme der Reichsbürger ist von ihrer Propagandaarbeit und Meinungskundgabe bzw. dem Verbreiten ihrer Verschwörungstheorien abhängig.50 Dass die Anzahl der Reichsbürger so stark zugenommen hat, liegt unter anderem daran, dass die staatlichen Behörden die Reichsbürger zuerst ausfindig machen müssen. Im Jahre 2015 hat der Verfassungsschutz die Reichsbürger als definierte Gruppierung gar nicht erst erfasst.51 Die bekanntgegebenen Zahlen des Verfassungsschutzes „spiegeln somit lediglich den derzeitigen Erkenntnisstand der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen wider“.52 Die Reichsbürgerszene ist ebenfalls von einer starken Fluktuation geprägt, was nach Meinung des Bundesamtes für Verfassungsschutz daran liegen mag, dass die Reichsbürger eher individuell agieren und sich nicht in größeren Gruppierungen zusammenschließen.53
Wie bereits erwähnt, sind Reichsbürger in ihrer Organisation und ihrem Handeln größtenteils heterogen. Neben ihrer Propaganda, der Kundgabe ihrer Verschwörungstheorien und Falschbehauptungen, welche unter den Reichsbürgern des Öfteren in gewissen Punkten übereinstimmen, kommen auch Ordnungswidrigkeiten und sogar Straftaten auf das Konto der Reichsbürger. So missachten Reichsbürger z. B. polizeiliche Weisungen und gerichtliche Anordnungen. Ebenso werden Bußgelder missachtet. Reichsbürger begründen dieses Verhalten u. a. damit, dass die BRD z. B. als Staatsform nicht existent sei oder dass die BRD eine GmbH wäre. Die Liste solcher absurden Behauptungen und pseudo-juristischer Argumentationen ist lang, zielt aber stets darauf hinaus, dass Reichsbürger und Selbstverwalter den Staat und seine Organe missachten und offenkundig ablehnen. Die Reichsbürger erklären die deutsche Verfassung, bzw. das Grundgesetz für nichtig und nicht existent. Selbstverwalter dagegen, versuchen ihre Selbstständigkeit und staatliche Unabhängigkeit zu erklären und durchzusetzen.54
Darüber hinaus weisen manche Reichsbürger ein gewisses Maß an Kriminalität auf. Sie verweigern unter anderem die Zahlung von Steuern (§370 AO) oder stellen eigene Personalausweise her (§276 StGB).55 Das Gefährdungspotential reicht jedoch noch weiter. Laut Verfassungsschutzbericht konzentriert sich ein Großteil der Szene in seinem alltäglichen Handeln auf Auseinandersetzungen mit staatlichen Behörden, welche in erheblicher Aggression bis hin zu Auseinandersetzungen ausarten können. Diese Gefahr wird durch ein erhöhtes Maß an Waffenaffinität verstärkt. So sind von den ca. 19.000 Reichsbürgern 530 (2,79%) im Besitz von legalen Waffen, mindestens 790 Reichsbürgern wurde bereits die waffenrechtliche Erlaubnis ent- zogen.56 Im Jahr 2020 waren 633 Reichsbürger (3,33%) im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Zum Vergleich zählte das Nationale Waffenregister am 31.12.2018 960.000 private Waffenbesitzer, was bei einer Bevölkerung von 83 Millionen einen Anteil von 1,15 % aus- macht.57 Einzelne Vorfälle haben bewiesen, dass diese Gefahr existent ist, beispielsweise als bewaffnete Reichsbürger Polizisten angriffen, verletzen und sogar töteten (z. B. Wolfgang P. aus Georgensgmünd; Adrian U. aus Reuden mit Wolfgang P.).58
[...]
1 Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen (29.09.2020): 17. Wahlperiode, Drucksache 17/11174, S. 1 f
2 Ebd. S. 1 f; S. Abbildung 1 - 3
3 Landtag NRW (2020): Plenarprotokoll 17/103, online abrufbar: https://www.land- tag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Doku- ment?Id=MMP17/103%7C00081%7C00087 (24.04.2021)
4 S. Anlage 4.5
5 Vgl. Polizei Berlin (2020): Polizeimeldung vom 30.08.2020, Mitte, Nr. 2051, online abrufbar: https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/pressemittei- lung.982681.php (06.05.2021); Vgl. Tagesschau.de (31.08.2020): „Sturm“ auf das Reichstagsgebäude - Mit gezielten Falschmeldungen aufgehetzt, online abrufbar: https://www.tagesschau.de/faktenfinder/reichstag-berlin-sturm-fakenews-101.html (06.05.2021)
6 Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen (29.09.2020): 17. Wahlperiode, Drucksache 17/11174, S. 1 f
7 S. Anlage 4.5.1; 5.5.2
8 und Reichskriegsflaggen, online abrufbar: https://www.tagesspiegel.de/politik/nach- fahnen-auf-corona-demos-berlin-prueft-verbot-von-reichs-und-reichskriegsflag- gen/26222282.html (06.05.2021)
9 Goertz, Stefan; Goertz-Neumann, Martina (2018): Politisch motivierte Kriminalität und Radikalisierung, Heidelberg; Speit, Andreas (Hrsg.) (2017): Reichsbürger - Die unterschätzte Gefahr, Berlin ; Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ - eine zunehmende Gefahr? online abrufbar https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/topthemen/DE/topthema-reichsbuerger/topt- hema-reichsbuerger.html;jsessio- nid=EE0E94228B9398AE47235E0F40C8AC1A.2_cid373 (09.04.2021); Bundesamt für Verfassungsschutz (2020): Verfassungsschutzbericht 2019
10 Baudewin, Christian (2020): Öffentliche Ordnung im Versammlungsrecht, 3. Auflage, Baden-Baden; Bundesverfassungsgericht (14.05.1985): Az. 1 BvR 233, 341/81, online Abrufbar: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv069315.html (17.04.2021)
11 Landtag NRW (2020): Plenarprotokoll 17/103, online abrufbar: https://www.land- tag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Doku- ment?Id=MMP17/103%7C00081%7C00087 (24.04.2021); Verwaltungsgericht Bremen (15.10.2020): Az. 5 V 2212/20 S. 3, online abrufbar: https://www.verwaltungs- gericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/20_2212_V_5.pdf (27.04.2021)
12 Wiete, Peter (2000 - 2017): § 86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, online abrufbar http://www.wiete-strafrecht.de/U- ser/Inhalt/86a_StGB.html#:~:text=%C2%A7%2086a%20StGB%20%2D%20Ver- wenden%20von%20Kennzeichen%20verfassungswidriger%20Organisationen,- Start- seite&text=2.,vorr%C3%A4tig%20h%C3%A4lt%2C%20einf%C3%BChrt%20oder% 20ausf%C3%BChrt. (21.04.2021); Stegbauer, Andreas (2002): Rechtsextremistische Propaganda und das Kennzeichenverbot des § 86a StGB, in: Juristische Rundschau (2002): Heft 5, S. 184, online abrufbar: https://www.degruy- ter.com/document/doi/10.1515/juru.2002.091/html (21.04.2021)
13 Verwaltungsgericht Bremen (22.10.2020): Az. 5 V 2328/20, online abrufbar: https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/20_2328_V_5.pdf (26.04.2021); Oberlandesgericht Rostock (12.02.2018): Az. 21 Ss OWI 200/17 (Z), Rn 3, online abrufbar: https://www.landesrecht- mv.de/bsmv/document/KORE204232018 (25.04.2021); Bundesverfassungsgericht (29.03.2002): Az. 1 BvQ 9/02, Rn. 9, online abrufbar: https://www.bundesverfas- sungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidun- gen/DE/2002/03/qk20020329_1bvq000902.html (24.04.2021)
14 Vgl. Reineck, Karl-Michael (2007): Allgemeine Staatslehre und Deutsches Staatsrecht, 15. Auflage, Hamburg, Rn. 121 ff
15 S. Abbildung. 4
16 Vgl. Bundeszentrale für Politische Bildung (28.05.2014): M02.06 Bundesflagge, online abrufbar: https://www.bpb.de/lernen/grafstat/fussball-und-nationalbewusst- sein/185194/m-02-06-bundesflagge (22.04.2021)
17 Vgl. Reineck, Karl-Michael (2007): Allgemeine Staatslehre und Deutsches Staatsrecht, 15. Auflage, Hamburg, Rn. 125a
18 ebd. Rn. 126 ff
19 S. Abbildung 7
20 Vgl. Bundeszentrale für Politische Bildung (28.05.2014): M02.06 Bundesflagge, online abrufbar: https://www.bpb.de/lernen/grafstat/fussball-und-nationalbewusst- sein/185194/m-02-06-bundesflagge (22.04.2021)
21 S. Abbildung 3
22 Vgl. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin (2014): Symbole und Kennzeichen des Rechtsextremismus, S. 8, online abrufbar: https://www.berlin.de/sen/inne- res/verfassungsschutz/publikationen/info/info_symbole_und_kennzei- chen_des_rechtsextremismus.pdf (22.04.2021)
23 Vgl. Reineck, Karl-Michael (2007): Allgemeine Staatslehre und Deutsches Staatsrecht, 15. Auflage, Hamburg, Rn. 138
24 S. Abbildung 5
25 Vgl. Bundeszentrale für Politische Bildung (28.05.2014): M02.06 Bundesflagge, online abrufbar: https://www.bpb.de/lernen/grafstat/fussball-und-nationalbewusst- sein/185194/m-02-06-bundesflagge (22.04.2021)
26 S. Abbildung 6
27 Vgl. Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfahlen (2012): Musik - Mode - Markenzeichen, 6. Auflage, S. 64, S. 91f
28 S. Abbildung 1
29 S. Abbildung 2
30 S. Abbildung 3; Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen (29.09.2020): 17. Wahlperiode, Drucksache 17/11174, S. 1 f
31 Vgl. Goertz, Stefan; Goertz-Neumann, Martina (2018): Politisch motivierte Kriminalität und Radikalisierung, Heidelberg, S. 145
32 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ - eine zunehmende Gefahr? online abrufbar https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/topthemen/DE/topthema-reichsbuerger/topt- hema-reichsbuerger.html;jsessio- nid=EE0E94228B9398AE47235E0F40C8AC1A.2_cid373 (09.04.2021)
33 Bundesamt für Verfassungsschutz (2020): Verfassungsschutzbericht 2019, „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“, 2. Erscheinungsformen, S. 104
34 Vgl. Goertz, Stefan; Goertz-Neumann, Martina (2018): Politisch motivierte Kriminalität und Radikalisierung, Heidelberg, S. 11
35 Bundesamt für Verfassungsschutz (2018): Verfassungsschutzbericht 2017, Rechtsextremismus, I. Überblick, S. 43
36 ebd., S. 91 ff
37 Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz: Rechtsextremismus, Begriffe und Erscheinungsformen, online abrufbar: https://www.verfassungsschutz.de/DE/the- men/rechtsextremismus/begriff-und-erscheinungsformen/begriff-und-erscheinungs- formen_artikel.html#doc714132bodyText2 (08.04.2021)
38 Ebd.; Vgl. Hesse, Christine (24.05.2012), Editorial, in: Bundeszentrale für politi sche Bildung (2012), Informationen zur politischen Bildung Nr. 314/2012, Nationalsozialismus: Aufstieg und Herrschaft, online abrufbar: https://www.bpb.de/izpb/137183/editorial (08.04.2021)
39 Vgl. Goertz, Stefan; Goertz-Neumann, Martina (2018): Politisch motivierte Kriminalität und Radikalisierung, Heidelberg, S. 109 ff
40 Vgl. Pantenburg, Johannes; Reichardt, Sven; Sepp, Benedikt (2021): Corona-Pro- teste und das (Gegen-)Wissen sozialer Bewegungen, in: Bundeszentrale für politische Bildung (2021): Aus Politik und Zeitgeschichte (APUZ 3-4/2021), Wissen, online abrufbar: https://www.bpb.de/apuz/wissen-2021/325605/corona-proteste-und- das-gegen-wissen-sozialer-bewegungen (08.04.2021)
41 Goertz, Stefan; Goertz-Neumann, Martina (2018): Politisch motivierte Kriminalität und Radikalisierung, Heidelberg, S. 145
42 Vgl. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: FAQ: Was ist der Unter schied zwischen „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“?, online abrufbar: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/topthemen/DE/topthema-reichsbuerger/faq- unterschied-reichsbuerger-selbstverwalter.html;jsessio- nid=EE0E94228B9398AE47235E0F40C8AC1A.2_cid373 (09.04.2021); Vgl. Goertz, Stefan; Goertz-Neumann, Martina (2018): Politisch motivierte Kriminalität und Radikalisierung, Heidelberg, S. 146; Vgl. Speit, Andreas (2017): Reichsbürger - eine facettenreiche, gefährliche Bewegung, in: Speit, Andreas (Hrsg.) (2017): Reichsbürger - Die unterschätzte Gefahr, Berlin, S. 13 f; Vgl. Freitag, Jan (2014): “Reichsbürger“ - Eine Bedrohung für die Demokratie oder lächerliche Verschwörungstheoretiker? Das Beispiel Brandenburgs, in: Backes, Uwe; Gallus, Alexander; Jesse, Eckhard (Hrsg.) (2014): Extremismus & Demokratie, Band 26, S. 160
43 Goertz, Stefan; Goertz-Neumann, Martina (2018): Politisch motivierte Kriminalität und Radikalisierung, Heidelberg, S.146 ff
44 Vgl. Freitag, Jan (2014): “Reichsbürger“ - Eine Bedrohung für die Demokratie oder lächerliche Verschwörungstheoretiker? Das Beispiel Brandenburgs, in: Backes, Uwe; Gallus, Alexander; Jesse, Eckhard (Hrsg.) (2014): Extremismus & Demokratie, Band 26, S. 159 ff; Vgl. Goertz, Stefan; Goertz-Neumann, Martina (2018): Politisch motivierte Kriminalität und Radikalisierung, Heidelberg, S. 146 ff
45 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ - eine zunehmende Gefahr? online abrufbar https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/topthemen/DE/topthema-reichsbuerger/topt- hema-reichsbuerger.html;jsessio- nid=EE0E94228B9398AE47235E0F40C8AC1A.2_cid373 (09.04.2021)
46 Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz (2017): Verfassungsschutzbericht 2016, S. 97
47 Vgl. Speit, Andreas (2017): Reichsbürger - eine facettenreiche, gefährliche Bewegung, in: Speit, Andreas (Hrsg.) (2017): Reichsbürger - Die unterschätzte Gefahr, Berlin, S. 8
48 Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz (2017): Verfassungsschutzbericht 2016, S. 97
49 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ - eine zunehmende Gefahr? online abrufbar https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/topthemen/DE/topthema-reichsbuerger/topt- hema-reichsbuerger.html;jsessio- nid=EE0E94228B9398AE47235E0F40C8AC1A.2_cid373 (09.04.2021); Fiebig, Verena (2020): Rechtsextremismus in der Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“, in: Lüttig, Frank; Lehmann, Jens (Hrsg.) (2020): Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus, 1. Auflage, Baden-Baden, S. 85
50 Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz (2020), Verfassungsschutzbericht 2019, S. 109 f;
51 Vgl. Goertz, Stefan; Goertz-Neumann, Martina (2018): Politisch motivierte Kriminalität und Radikalisierung, Heidelberg, S. 154 ff; Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz (2016): Verfassungsschutzbericht 2015, S. 7; Vgl. Wellsow, Paul (2017): Kein Frühwarnsystem - Eine Spurensuche nach den Reichsbürgern in Verfassungsschutzberichten, in: Speit, Andreas (Hrsg.) (2017): Reichsbürger - Die unterschätzte Gefahr, Berlin, S. 159
52 Goertz, Stefan; Goertz-Neumann, Martina (2018): Politisch motivierte Kriminalität und Radikalisierung, Heidelberg, S. 154 f
53 ebd. S. 155
54 Vgl. Goertz, Stefan; Goertz-Neumann, Martina (2018): Politisch motivierte Kriminalität und Radikalisierung, Heidelberg, S. 146 ff; Vgl. Freitag, Jan (2014): “Reichsbürger“ - Eine Bedrohung für die Demokratie oder lächerliche Verschwörungstheoretiker? Das Beispiel Brandenburgs, in: Backes, Uwe; Gallus, Alexander; Jesse, Eckhard (Hrsg.) (2014): Extremismus & Demokratie, Band 26, S. 159f
55 ebd. S.159 f
56 Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz (2020): Verfassungsschutzbericht 2019, S. 106 f; Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ - eine zunehmende Gefahr? online abrufbar https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/topthemen/DE/topthema-reichsbuerger/topt- hema-reichsbuerger.html;jsessio- nid=EE0E94228B9398AE47235E0F40C8AC1A.2_cid373 (09.04.2021)
57 Bundesamt für Verfassungsschutz (Oktober 2020): Erhebungen, online abrufbar: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1182493/umfrage/rechtsextremisten- und-reichsbuerger-mit-waffenrechtlicher-erlaubnis/ (01.05.2020); Vgl. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (2019): Der Ausbau des Nationalen Waffenregisters, S.2, online abrufbar: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/down- loads/DE/publikationen/themen/sicherheit/ausbau-nationales-waffenregister- 2020.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (01.05.2021)
58 Vgl. Goertz, Stefan; Goertz-Neumann, Martina (2018): Politisch motivierte Kriminalität und Radikalisierung, Heidelberg, S. 152 ff
- Quote paper
- Tobias Trester (Author), 2021, Der Mustererlass der Innenministerkonferenz zum Umgang mit den Reichsflaggen. Zurschaustellung der Reichskriegsflagge, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1369420
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