Die vorliegende Arbeit untersucht die Rolle interkultureller Kompetenzen in der Sozialarbeit mit Flüchtlingen und identifiziert mögliche Herausforderungen in diesem Bereich. Im ersten Abschnitt definiert die Arbeit den Status von Flüchtlingen, unterschiedliche Flüchtlingskategorien und das Asylverfahren, mit besonderem Augenmerk auf die Rechte der Flüchtlinge gemäß der Genfer Konvention.
Im zweiten Abschnitt fokussiert die Studie die Rolle der Sozialarbeit und untersucht, ob und wie die Aufgaben von SozialarbeiterInnen angesichts der Flüchtlingskrise anspruchsvoller geworden sind. Hier wird das Zitat von Pat Parker eingeführt, das den Wunsch nach Gleichheit und gleichzeitig nach Anerkennung der kulturellen Unterschiedlichkeit hervorhebt.
Der dritte Abschnitt offenbart die Herausforderungen, denen SozialarbeiterInnen gegenüberstehen, wenn sie das Bedürfnis nach Anerkennung und kultureller Differenz mit den Anforderungen ihres Berufs vereinbaren müssen. Im vierten Abschnitt werden die interkulturellen Kompetenzen definiert und deren Einfluss auf die Qualität der Sozialarbeit analysiert.
Schlussendlich fasst die Arbeit die wichtigsten Erkenntnisse zusammen und unterstreicht die Bedeutung interkultureller Kompetenzen in der Sozialarbeit mit Flüchtlingen.
1. Einleitung
Ich habe mir lange Zeit überlegt, wie ich am passendes meine Hausarbeit vorstellen kann, oder welches Thema ich in meiner Einleitung zuerst erwähnen soll. Die Flüchtlinge und ihre Rechte, die jetzt zu einem großen Thema, nicht nur in Deutschland oder in Europa sondern in der gesamten Welt geworden sind, oder die Sozialarbeit bzw. die Sozialarbeiterinnen, die eine große Herausförderungen begegnen, mit dem Thema umzugehen und gleichzeitig seine Folgen zu bewältigen, oder mit den interkulturellen Kompetenten anfangen, die schon immer und heute noch benötigt sind, um die Beziehung zwischen den schon erwähnten beiden Polen bzw. Sozialarbeiter-innen und Flüchtlinge klarer, leichter und zu einem Punkt verständlich zu machen. Mit dieser Überlegung hat sich die Sache schon erledigt.
„Es gibt kein größeres Leid auf Erden als den Verlust der Heimat“
(Euripides 431 v. Chr.)
Mit dem Verlassen der Heimat und der Entscheidung, das Leben in einem anderen Land weiterzuführen, ist auch unwillkürlich ein Integrationsprozess verbunden. Erst in der Fremde merken wir, wie wichtig uns eigentlich die Heimat ist, und was wir mit „zu Hause sein“ verbinden.
So schön es auch sein mag, im Urlaub andere Länder und Kulturen kennen zu lernen, so gehen uns auf Reisen meist auch einige Dinge ab. Wir fühlen uns „fremd“. Wir sind „Ausländer“. Es sind nicht nur Sprache und Kultur, die uns fremd erscheinen, auch ganz kleine und unscheinbare Dinge des täglichen Lebens gehen einem plötzlich ab oder sie sind anders als gewohnt. Besonders tragisch ist es, wenn man seine Heimat plötzlich und ungewollt verlassen muss, weil man um Leben und Freiheit fürchtet. Flüchtlinge gibt es unabhängig von Rasse, Religion und Weltanschauung. Es gibt sie in jedem Land dieser Erde. Da sie gezwungen wurden zu fliehen, geben sie meistens alles auf - ihr Zuhause, ihre Besitztümer, manche sogar ihre Familien und ihr Land - für eine unbestimmte Zukunft in einem fremden Staat.
In der vorliegenden Hausarbeit beschäftige ich mich mit der Fragestellung: „Inwiefern sind die interkulturelle Kompetenzen heutzutage im Rahmen der Sozialarbeit mit den Flüchtlinge gefragt und wo können Schwierigkeiten entstehen“.
In dem ersten Teil der Arbeit erkläre ich was bedeutet einen Flüchtling zu sein und welche Unterschiede es zwischen Migranten-innen und Flüchtlinge gibt. Als Unterpunkte beziehe ich hier die irregulären Flüchtlinge mit. Ich schildere u-a. das Asylverfahren genauer und beleuchte anhand die Genfer Konvention die Rechte, die die Flüchtlinge haben. Zu diesem Teil gehören zwei Punkte, die aktuelle Lage der Flüchtlinge und welche Gesetze bzw. Entscheidungen haben in ihrem Leben in Deutschland eine Rolle gespielt.
Im zweiten Teil komme ich einen Schritt weiter und erkläre, was Sozialarbeit ist, welche aufgaben die Sozialarbeiter-innen haben und ob die Aufgaben jetzt wegen des Flüchtlings Welle anspruchsvoll geworden sind.
Wenn Du mit mir sprichst, vergiss, dass ich eine Schwarze bin. Und vergiss nie, dass ich eine Schwarze bin.“ (Parker)
Dieses Zitat von Pat Parker passt zu meinem zweiten Teil sowie gilt als einstieg für meine nächsten beiden arbeitsteile. Das Zitat, das auf den ersten Blick sehr widersprüchlich erscheinen mag, beinhaltet bei näherer Betrachtung zwei wichtige Forderungen: zum einen fordert die Sprecherin Gleichheit und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, zum anderen wird die Forderung laut, als Mitglied ihrer persönlichen Kultur anerkannt werden zu wollen, was wiederum ein Einfordern des Rechts auf Verschiedenheit bedeutet. Dieser Konflikt kann auch in der sozialen Arbeit zum Vorschein kommen, wenn Klienten aus unterschiedlichen Kulturen in ihrem Recht als Person, mit den jeweils eigenen kulturellen Bedürfnissen wahrgenommen werden wollen. Die Mitarbeiter in der sozialen Arbeit sind vor die Herausforderung gestellt, das Bedürfnis nach Anerkennung und kultureller Differenz mit dem Anspruch des eigenen sozialpädagogischen Handelns zu vereinbaren. Von welchen anderen Herausforderungen kann die Rede sein, enthülle ich die im dritten Teil. Die interkulturellen Kompetenzen beschreibe ich im vierten Abschnitt. Was sind die interkulturellen Kompetenzen und welcher Einfluss sie auf die erfolgreiche bzw. auf die Qualität der Arbeit haben.
Mit der Zusammenfassung schließe ich die Arbeit ab.
2. Flüchtlinge
2.1. Definition
Laut Hamburger Flüchtige sind die Personen, die nicht aus den europäischen Ländern kommen, sondern aus dem Randgebiet der internationale Welt. Und ihren Rechtsstatus hat den zu solche gemacht (vgl. Hamburger et al. 2005: S. 259).
Der Flüchtling ist jede Person, der aus bergründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder besitzen einer persönlichen politischen Überzeugung/Meinung. Diese Definition befindet sich in Artikel 1 (A)(2) GFK. Einem Flüchtling muss in seinem Heimatstaat Verfolgung drohen, und zwar wegen einer oder mehrerer der in Art. 1(A)(2) GFK aufgezählten fünf Gründe, und gegen diese Verfolgungsgefahr darf kein Schutz bestehen (Markard, 2015 S. 25). Nach Auffassung der UN gelten auch durch Krieg oder Bürgerkrieg verfolgte Personengruppen als Flüchtlinge. Diese Definition des Flüchtlings impliziert, dass es sich dabei um Menschen handelt, die einen Krisen- oder Verfolgerstaat primär in der Absicht verlassen, um in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung, Krieg oder allgemeiner Unruhe zu finden. Sobald sie diesen Schutz gefunden haben, ist der eigentliche Zweck der Flucht erfüllt und die Flucht beendet. (Ottersbach & Prölß 2011, S. 39)
2.2. Unterschied zwischen Flüchtlinge vs. Migranten
Laut UNHCR Flüchtlinge sind zur Flucht gezwungen; Migranten-innen aber suchen zumeist aus eigenem Antrieb, Möglichkeiten ihren wirtschaftlichen Status zu verbessern. Migranten wandern aus wirtschaftlichen Gründen aus, die sind noch durch ihren Heimatstaat geschützt, aber Flüchtlinge müssen ihre Heimat verlassen, weil ihr Heimatland sie nicht mehr schützen kann oder will. Diese unterschiedlichen Schicksale und Beweggründe wirken sich auf die rechtliche Stellung im Ankunftsland aus: Während Staaten in Bezug auf Migranten weitestgehend frei sind, über ihre Aufnahme zu entscheiden, sind sie durch internationale Abkommen verpflichtet, den Schutz von Flüchtlingen zu garantieren (http://www.unhcr.de/mandat/fluechtlinge.html).
Mecheril 2010 Hat die Meinung, dass eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Migration und Flucht nicht möglich ist. Flucht stellt eine spezifische Form von Migration dar. Die gesetzlichen Bestimmungen sind hier entscheidend, die nicht nur die unterschiedlichen Zuordnungen und Etikettierungen begründen, sondern darüber hinaus die Lebensumstände entscheidend beeinflussen (Mecheril et. al. 2010, S. 31) Als zentrale Bedingungen von Fluchtbewegungen gelten unter anderem koloniale Hinterlassenschaften wie willkürlich gezogene Staatsgrenzen, inner- und zwischenstaatliche Kriege, ethnische und religiöse Konflikte, Verfolgungen spezifische Minderheiten (etwa Schwule, Lesben, Transgender) (ebd. S 32)
Für Hamburger aber sind die Flüchtlinge eine von drei verschiedene Gruppe von Migranten in Deutschland, für ihn gibt es die Arbeitsmigranten, die Aussiedler und die Flüchtlinge. Die politische Diskussion über das Asylrecht, die seit Anfang der 1980 er Jahre in Deutschland intensiv geführt wurde und Anfang der 1990er Jahre erheblich eskalierte, hat diese Gruppe in das Zentrum öffentlicher Aufmerksamkeit gerückt (Hamburger 2015, S. 1038)
2.3. Irreguläre Flüchtlinge
Durch illegitimes Grenzüberschneiden entsteht Irregularität. Dies bezeichnet ein Leben ohne Papiere, ohne gültige Aufenthalt oder Arbeitserlaubnis. (vgl. Mecheril et al. 2010, S 33). Das Thema ist seit dem Ende der 1980 Jahre durch den Fall der Berliner Mauer und den langsamen Zerfall der sozialistischen Länder, erheblich von Bedeutung genommen. Die Flüchtlinge wurden aufgefordert, das Land zu verlassen, solange der Asylantrag abgelehnt wurde und wenn keine Duldung ausgesprochen wurde. Wenn sie das nicht tun, dann halten sie sich illegal in Deutschland auf und werden im Alltags- und Mediendiskurs oft als “Illegal“ stigmatisiert (ebd.). Das große Problem lag in der Rechtslosigkeit der Menschen. Die hatten keine Dokumente, kein Aufenthaltsstatus und eine Krankenversicherung waren auch nicht möglich. Unsichtbar bleiben zu müssen steht im Zusammenhang mit der Entwicklung chronischen Beeinträchtigungen bei den Menschen. Stark betroffen sind schwangere Frauen und die Familien, die mit schulpflichtigen Kindern in der Legalisierung leben müssen (ebd.).
Weil Flüchtlinge in der Regel nicht legal in einen EU-Staat gelangen können, reist die Mehrheit irregulär ein. Da der direkte Weg mit einem Visum per Flugzeug versperrt ist, nehmen Flüchtlinge lange und häufig auch gefährliche Reiserouten in Kauf. Die Fluchtwege über das Meer nach Europa, über den Atlantik zu den Kanaren, über das Mittelmeer nach Spanien, Malta und Italien sowie über die Ägäis nach Griechenland sind ausreichend dokumentiert (Ottersbach & Prölß 2011, S. 42)
2.4. Asylverfahren
Das Asylverfahren hat einen bestimmten Ablauf, die alle Flüchtlinge folgen müssen. Der erste Schritt fängt mit der Meldung. Der Flüchtling meldet sich bei der Grenzbehörde ein, übergibt diese ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung, wo er registriert und untergebracht wird.
Der nächste Schritt fängt dann mit der Antragstellung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsgestattung, die ihnen erlaubt in Deutschland zu bleiben, bis über den Asylantrag entschieden ist. Danach finden die Anhörung und die Entscheidung statt. Ziel der Anhörung ist es, die Fluchtgründe zu klären. Der Asylantragsteller schildert also seine Verfolgungsgründe und legt vorhandene Urkunden und andere Belege vor. Der Sachbearbeiter trifft mit Hilfe weiterer Informationsquellen die Entscheidung über den Asylantrag. Diese Entscheidung geht dem Antragsteller schriftlich zu und enthält eine Begründung.
Wird der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis. Er genießt im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention, was im nächsten Punkt geklärt wird, sowie zahlreiche arbeits-, berufs- und sozialrechtliche Vergünstigungen. Die Aufenthaltsdauer ist nach der Entscheidung der (BAMF) zu bestimmen d. h. z. B. ist die Entscheidung nach dem Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) und evtl. zusätzlich Asylberechtigung (Art. 16a GG), dann bekommt der/die Asylbewerberin eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Ist die Bescheid als Subsidiärer Schutz zuerkannt gemäß (§4 AsylVfG) dann bekommt die Person einjährigen Aufenthalt mit einer Verlängerungsmöglichkeit von noch zwei Jahren. (vgl. BAMF 2014) Diese Gruppe gilt als anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge, die sind wie schon erwähnt wurde Personen, die als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt worden sind oder die subsidiären Schutz genießen, haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Zustimmung der BA oder der Ausländerämter ist nicht erforderlich (IAB Aktueller Bericht 2015, S. 5).
Wenn der Antrag als unbegründet abgelehnt wurde, prüft der Sachbearbeiter, ob auf Grund der Situation im Heimatland eine Abschiebung nicht verantwortet werden kann. Dies kann der Fall sein bei z. B. drohender Folter, Todes-, unmenschlicher- oder erniedrigender Strafe oder erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Ist dies nicht der Fall, fertigt der Sachbearbeiter einen Ablehnungsbescheid und erlässt, wenn der Asylbewerber keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung (§60 Abs. 5 oder Abs. 7). Bis zur Abschiebung haben sie den aufenthaltsrechtlichen Status einer Duldung (vgl. BAMF 2014). Diese Asylbewerber-innen, deren Anträge auf Asyl oder die Anerkennung als Flüchtlinge abgelehnt worden sind, oder die keinen subsidiären Schutz genießen, können abgeschoben werden (vgl. IAB Aktueller Bericht 2015, S.5). Hiergegen steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen; rund 80% der Asylbewerber, deren Asylantrag abgelehnt wird, machen von dieser Möglichkeit Gebrauch (vgl. BAMF 2014).
2.5. Die Genfer Konvention
Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 schützt Menschen die durch schon genannte Gründe bzw. Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten Gruppe oder besitzen eine persönliche politische Überzeugung/Meinung verfolgt werden sind und auch nicht nur aus den o.g. Gründen Schutz gewährt werden, sondern es gilt auch der Grundsatz der Nichtzurückweisung, d. h. Menschen dürfen nicht in Länder abgeschoben werden, in denen ihr Leben gefährdet ist oder ihnen Folter droht. Die Genfer Flüchtlingskonvention wurde von 145 Staaten unterzeichnet und ist durch die Qualifikationsrichtlinie von 2011 im Sekundärrecht der EU verankert worden. Alle Flüchtlinge müssen geschützt werden ohne Unterscheid und Diskriminierung. Das Flüchtlingsproblem gilt als soziales und humanitäres Problem und sollte keinen Anlass zu Spannung zwischen Statten geben. Und dieses Problem kann nur durch internationale Zusammenarbeit gelöst werden. Die Personen, die fliehen, halten nicht an alle Vorschriften ein. Die sollten nicht deswegen bestraft werden. (Die Genfer Konvention von 1951). (vgl. http://www.unhcr.de/mandat/genfer-fluechtlingskonvention.html).
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- Anonymous,, 2015, Die Rolle der interkulturellen Kompetenzen in der Flüchtlingssozialarbeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1366216
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