Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, ob die lebenslange Freiheitsstrafe ethisch noch vertretbar ist. Rechtshistorisch betrachtet ist zunächst u konstatieren, dass die Freiheitsstrafe in den letzten 100 Jahren eher zurückgeht. Kriminalpolitisch bestand die Frage, ob eine Alternative besteht. Wenn überhaupt ist nur ein stufenweiser Ersatz möglich. Es ist zu bedenken, dass die lebenslange Freiheitsstrafe der NS-Zeit entstammt. Es besteht eine de facto Zeitstrafe heutzutage, denn über § 57a StGB ist eine vorzeitige Entlassung möglich. Ein besonderer Charakter der lebenslangen Freiheitsstrafe wird verdeutlicht. Für eine Vertretbarkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe spricht bereits das zu schützende Rechtsgut. Es ist auf den normfestigenden Charakter hinzuweisen.
Inhalt
A. Hinführung
I. Bedingungen der Lebenslangen Freiheitsstrafe
II. Die Verknüpfung mit den Strafzwecken
III. Rechtsprechung
1. Die Sicherungsfunktion
2. Negative Spezialprävention
3.Sicherungsfunktion
4.Symbolische Funktion
5. Backdrop-Funktion
6. Freiheitsstrafe als Ersatz zur Todesstrafe
B. Conclusio
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