Das Instrument Leasing hat sich in den letzen Jahrzehnten zu einer weit verbreiteten Finanzierungsalternative entwickelt und ist als Werkzeug der Bilanzpolitik nicht mehr wegzudenken. Allerdings treten bei der bilanziellen Behandlung von Leasinggeschäften Probleme auf. Insbesondere ist die Frage, wem das Leasingobjekt zugerechnet wird, ein stark diskutiertes Thema in der nationalen und internationalen Rechnungslegung. In der deutschen Leasingpraxis werden Leasingverträge so gestaltet,
dass eine Zurechnung zum Leasinggeber erfolgt, damit sich die Vorteile des Finanzierungsinstruments entfalten können. Da viele deutsche Unternehmen neben dem handels- und steuerrechtlichen Jahresabschluss auch einen Abschluss nach IAS/IFRS aufstellen6, ist es für die Leasingbranche von großem Interesse, ob diese
Leasingverträge auch nach internationalem Recht nur bei dem Leasinggeber ausgewiesen werden können.
Die Zielsetzung dieser Arbeit ist, die Zurechnungsregelungen der deutschen Bilanzierungspraxis nach den Vorschriften des HGB und EStG mit den Bestimmungen der internationalen Standards IAS/IFRS hinsichtlich der bilanziellen Zuordnung von beweglichen Leasinggegenständen zu vergleichen und herauszufinden, ob es bei der Anwendung der IAS/IFRS Vorschriften auf typisch deutsche Leasingverträge zu einer unterschiedlichen Zurechnung kommt.
Hierzu ist es zuerst notwendig, die allgemeinen Zurechnungsgrundsätze hinsichtlich der Kodifizierung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu analysieren und die
wirtschaftlichen Zurechnungskriterien vorzustellen. Anschließend wird der Vertragstyp Leasing definiert und eine vergleichende Betrachtung der Klassifizierung nach Operating Leasing und Finanzierungsleasing vorgenommen, um daraufhin die Zurechnungsproblematik bei Leasinggeschäften aufzuzeigen. Nach einem Überblick über die Regelungen, die für die Objektzuordnung in der deutschen und internationalen Rechnungslegung herangezogen werden, erfolgt ein ausführlicher Vergleich der Zurechnungsergebnisse, die abschließend zusammengefasst und beurteilt werden.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Problemstellung, Ziel und Vorgehensweise
2. Vergleich der allgemeinen Zurechnungsgrundsätze
2.1. Kodifizierung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
2.2 Definition der wirtschaftlichen Zurechnungskriterien
3. Vergleich der Rahmenbedingungen bei der Leasingbilanzierung
3.1. Definition des Leasingbegriffs
3.2. Differenzierung nach Operating Leasing und Finanzierungsleasing
3.3. Zurechnungsproblematik bei Leasinggeschäften
4. Vergleich der Zurechnung bei Leasinggeschäften
4.1. Überblick über die Zurechnungsregelungen
4.1.1 Zurechnungsregeln nach den steuerlichen Leasingerlassen
4.1.2 Interpretationshilfen für die Zurechnung nach IAS/IFRS
4.2. Vergleich der Zurechnung erlasskonformer Verträge
4.2.1 Vergleich der Zurechnung der Vertragstypen des Mobilienerlasses bei Vollamortisation
4.2.2 Vergleich der Zurechnung der Vertragstypen des Mobilienerlasses bei Teilamortisation
5. Abschließende Beurteilung der Ergebnisse des Zurechnungsvergleichs
Anhang mit Anhangsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen und sonstige Quellen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Vertragstypen der Mobilienerlasse für Voll- und Teilamortisation
Abbildung 2: Beispiele und Indikatoren nach IAS 17.10, 17.11
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Problemstellung, Ziel und Vorgehensweise
Das Instrument Leasing hat sich in den letzen Jahrzehnten zu einer weit verbreiteten Finanzierungsalternative entwickelt1 und ist als Werkzeug der Bilanzpolitik nicht mehr wegzudenken2. Allerdings treten bei der bilanziellen Behandlung von Leasing-geschäften Probleme auf. Insbesondere ist die Frage, wem das Leasingobjekt zuge-rechnet wird, ein stark diskutiertes Thema in der nationalen und internationalen Rechnungslegung3. In der deutschen Leasingpraxis werden Leasingverträge so ges-taltet, dass eine Zurechnung zum Leasinggeber erfolgt4, damit sich die Vorteile des Finanzierungsinstruments entfalten können5. Da viele deutsche Unternehmen neben dem handels- und steuerrechtlichen Jahresabschluss auch einen Abschluss nach IAS/IFRS aufstellen6, ist es für die Leasingbranche von großem Interesse, ob diese Leasingverträge auch nach internationalem Recht nur bei dem Leasinggeber ausge-wiesen werden können.
Die Zielsetzung dieser Arbeit ist, die Zurechnungsregelungen der deutschen Bilan-zierungspraxis nach den Vorschriften des HGB und EStG mit den Bestimmungen der internationalen Standards IAS/IFRS hinsichtlich der bilanziellen Zuordnung von be-weglichen Leasinggegenständen zu vergleichen und herauszufinden, ob es bei der Anwendung der IAS/IFRS Vorschriften auf typisch deutsche Leasingverträge zu ei-ner unterschiedlichen Zurechnung kommt.
Hierzu ist es zuerst notwendig, die allgemeinen Zurechnungsgrundsätze hinsichtlich der Kodifizierung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu analysieren und die wirtschaftlichen Zurechnungskriterien vorzustellen. Anschließend wird der Vertrags-typ Leasing definiert und eine vergleichende Betrachtung der Klassifizierung nach Operating Leasing und Finanzierungsleasing vorgenommen, um daraufhin die Zu-rechnungsproblematik bei Leasinggeschäften aufzuzeigen. Nach einem Überblick über die Regelungen, die für die Objektzuordnung in der deutschen und internationa-len Rechnungslegung herangezogen werden, erfolgt ein ausführlicher Vergleich der Zurechnungsergebnisse, die abschließend zusammengefasst und beurteilt werden.
2. Vergleich der allgemeinen Zurechnungsgrundsätze
Nach den Ansatzkriterien der konkreten Bilanzierungsfähigkeit dürfen Bilanzier-ungsobjekte nur dann in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie dem Unternehmen zuzurechnen sind7. Ausgangspunkt für die Zurechnung ist grundsätzlich das juristi-sche Eigentum, da angenommen wird, dass der zivilrechtliche Eigentümer auch das wirtschaftliche Eigentum8 besitzt. Trifft diese Annahme nicht zu, erfolgt eine abwei-chende Zurechnung zum wirtschaftlichen Eigentümer9. Dieser Grundsatz der wirt-schaftlichen Zurechnung ist Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die im HGB, EStG und nach IAS/IFRS unterschiedlich kodifiziert ist.
2.1 Kodifizierung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
Im Steuerrecht ist das Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in § 39 AO ge-setzlich verankert10. Jedoch gilt nach § 5 Abs.1 S.1 EStG die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Diese spezielle Gewinnermittlungsvorschrift im EStG hat als lex specialis Vorrang gegenüber der allgemeinen Regelung zum wirt-schaftlichen Eigentum in § 39 AO11. In der Steuerbilanz ist deshalb das Betriebsver-mögen anzusetzen, das nach handelsrechtlichen Vorschriften auszuweisen ist12.
Im Handelsrecht ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung nicht ausdrück-lich kodifiziert. Nach §§ 238 Abs.1, 242 Abs.1, § 246 Abs.1 HGB hat der Kaufmann „seine“ Vermögensgegenstände in der Bilanz zu erfassen13. Da der Begriff „seine“ nicht definiert wird und sich hinsichtlich der persönlichen Zurechnung von Vermö-gensgegenständen im HGB nur Regelungen für einige Sonderfälle finden lassen14, muss er mithilfe der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ausgelegt werden. Diese fordern bei der Zurechnungsfrage neben der zivilrechtlichen Ausges-taltung eines Sachverhalts, auch den Grundsatz der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu beachten15, der abweichend vom rechtlichen Eigentümer auch eine Zuordnung zum Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft ermöglicht16.
Im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist geplant, dass in der Bilanzierungspraxis angewendete Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung im Han-delsrecht zu kodifizieren, ohne die bisherige Bilanzierung zu ändern17. Dazu soll der Gesetzestext des § 246 Abs. 1 HGB geändert werden18. Der zuerst vorgelegte Ände-rungsvorschlag im Referentenentwurf zum BilMoG erfüllt diese Zielsetzung, wurde aber wegen der irreführenden Begründung abgelehnt19. Die Gesetzesformulierung im darauf folgenden Regierungsentwurf zum BilMoG, setzt für die bilanzielle Zuord-nung kumulativ das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum voraus. Dadurch würde es bei abweichender wirtschaftlicher Verfügungsmacht zu einer Nichtbilanzierung, also zu einer Änderung der Bilanzierung kommen20. Deshalb wurde vor kurzem eine nochmals geänderte Fassung des BilMoG von der Regierung verabschiedet21, die den Gesetzestext so umformuliert, dass er inhaltlich der Vorschrift des § 39 AO ent-spricht und die bisherige Bilanzierungspraxis beibehalten werden kann22.
Nach IAS/IFRS ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise im „substance over form“ Grundsatz verankert und die Zurechnung erfolgt zu demjenigen, der die wirtschaftli-che Verfügungsmacht über den Vermögenswert besitzt23. Abweichend zur deutschen Rechnungslegung stellt das juristische Eigentum bei der Zuordnung nach IAS/IFRS kein hinreichendes Kriterium dar24. Für die bilanzielle Zurechnung ist vorrangig die wirtschaftliche Vermögenszugehörigkeit ausschlaggebend25.
Alle 3 Rechtssysteme nehmen auf Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine bilanzielle Zurechnung zum wirtschaftlichen Eigentümer vor, der nicht mit dem zivilrechtlichen identisch sein muss26. Nun ist zu klären, mit welchen Kriterien ein wirtschaftlicher Eigentümer identifiziert werden kann und wie diese definiert sind.
2.2 Definitionen der wirtschaftlichen Zurechnungskriterien
Das steuerrechtliche Kriterium für die Zuordnung ist das wirtschaftliche Eigentum, das in § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO27 definiert ist. Danach ist derjenige wirtschaftli-cher Eigentümer, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut ausübt und den rechtlichen Eigentümer im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschafts-gut für die gewöhnliche Nutzungsdauer ausschließen kann. Wie bereits ausgeführt, muss aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips die Zuordnung in der Steuerbilanz ent-sprechend den handelsrechtlichen GoB erfolgen, die als Zurechnungskriterium die wirtschaftliche Zugehörigkeit heranziehen. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in die-sem Zusammenhang, wer Substanz und Ertrag eines Vermögensgegenstandes voll-ständig und auf Dauer besitzt. Unter dem Besitz der Substanz wird das Innehaben der Chancen der Wertsteigerungen und die Risken der Wertminderungen und des Verlustes verstanden28. Obwohl § 39 AO die Ausschussmöglichkeiten des rechtli-chen Eigentümers betont und es im Handelsrecht nach Döllerer auf die positive Machtmöglichkeit ankommt, führen beide Kriterien i.d.R.29 zu einer übereinstim-menden Zurechnung30. Die IAS/IFRS rechnen Vermögenswerte31 mit Hilfe des Kri-teriums der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu. Wer alle mit dem Vermögens-wert verbundenen Chancen und Risiken besitzt, ist nach dem sog. „risk and reward approach“ wirtschaftlicher Eigentümer32.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Rahmen der allgemeinen Zurechnungs-grundsätze klar festgelegt ist, wem das Bilanzierungsobjekt zuzuordnen ist. Jedoch sind die Kriterien, mit denen eine abweichende eigentümerähnliche wirtschaftliche Stellung belegt werden kann, sehr abstrakt, sodass anhand der Vertragsgestaltung im Einzelfall überprüft werden muss, ob das wirtschaftliche Eigentum abweicht. Einer dieser Fälle, in denen das juristische und wirtschaftliche Eigentum je nach Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse auseinander fallen können, ist Leasing. Auf diesen Vertragstyp wird nun ausführlich im folgenden Abschnitt eingegangen.
3. Vergleich der Rahmenbedingungen bei der Leasingbilanzierung
3.1 Definition des Leasingbegriffs
Aufgrund der fehlenden Legaldefinition im deutschen Zivil- und Steuerrecht und der Gestaltungsvielfalt bei Leasingverträgen wird der Begriff „Leasing“ in der Literatur uneinheitlich verwendet33. Gemeinsames Merkmal aller Leasinggeschäfte ist, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer für eine begrenzte Zeit bewegliche oder un-bewegliche Gegenstände zur Nutzung überlässt und dafür ein Entgelt in Form von Leasingraten erhält34. Die vertragliche Ausgestaltung im Einzelfall bestimmt, in wel-chem Ausmaß die Nutzungspotentiale und die Risiken übertragen werden und somit, ob das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasingnehmer übergeht oder zusammen mit dem zivilrechtlichen Eigentum beim Leasinggeber verbleibt35.
Im Rahmen der internationalen Rechnungslegung gibt es speziell für die Leasingbi-lanzierung einen eigenen Standard IAS 1736. Dieser definiert das Leasingverhältnis als „Vereinbarung bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung oder einer Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum überträgt“37. Im Vergleich zur deutschen Auffassung ist der Leasingbegriff weiter gefasst, da er u.a. die Vertragsformen Miete und Raten-kaufverträge unabhängig von der formalrechtlichen Ausgestaltung subsumiert38.
3.2 Differenzierung nach Operating Leasing und Finanzierungsleasing
Die in der Praxis vorkommenden Leasingverträge lassen sich anhand unterschiedli-cher Kriterien systematisieren39. Aus bilanzrechtlicher Sicht ist vor allem die Diffe-renzierung nach dem Verpflichtungscharakter in Operating Leasing und Finanzie-rungsleasing von besonderer Bedeutung40, die in beiden Rechnungslegungssystemen auf unterschiedlicher Weise vorgenommen wird.
Im deutschen Recht werden die Leasingverträge anhand konkreter Vertragsbedin-gungen klassifiziert41. Kennzeichnend für Operating Leasing sind kurze Mietzeiten, jederzeitige Kündigungsmöglichkeiten und die mehrfache Vermietung des Leasing-objekts. Die Leasingrate wird dementsprechend auf Basis der Nutzungsdauer kalkuliert und Investitionsrisiken verbleiben beim Leasinggeber, der auch in der Regel Wartung und Reparatur übernimmt. Inhaltlich handelt es sich hierbei um Mietverträ-ge im Sinne des BGB, bei denen das wirtschaftliche Eigentum nicht auf den Lea-singnehmer übertragen wird42. Aufgrund dieser eindeutigen zivilrechtlichen Einord-nung wird das Leasingobjekt immer dem Leasinggeber zugerechnet.
Ein Finanzierungsleasing43 hingegen liegt vor, wenn es sich um eine mittel- bis lang-fristige Nutzungsüberlassung handelt, die während der Grundmietzeit unkündbar ist. Decken die Leasingraten während der Grundmietzeit die Anschaffungskosten sowie die Finanzierungs- und Nebenkosten plus Gewinnaufschlag, handelt es sich um einen Vollamortisationsvertrag, ansonsten um einen Teilamortisationsvertrag44. Durch die-se vertraglichen Merkmale liegt das Investitionsrisiko sowie die Preis- und Sachge-fahr beim Leasingnehmer45. Da Finanzierungsleasingverträge neben der Nutzungs-überlassung auch noch eine Finanzierungsfunktion beinhalten, können sie keinem zi-vilrechtlich definierten Vertragstyp eindeutig zugeordnet werden46. Vom BGH wer-den sie dementsprechend auch als „atypische Mietverträge“47 eingestuft. Liegt Fi-nanzierungsleasing vor, müssen die speziellen vertraglichen Vereinbarungen im Ein-zelfall geprüft werden, ob das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasingnehmer ü-bergegangen ist, um eine Aussage über die Objektzuordnung treffen zu können48.
Nach IAS/IFRS wird die Vertragklassifikation durch die Analyse der Chancen und Risikoverteilung bei jedem Vertragspartner getrennt voneinander vorgenommen49. Werden bei einem Leasingverhältnis alle mit dem Eigentum verbundenen Chancen und Risiken eines Vermögenswertes an den Leasingnehmer übertragen, so liegt nach IAS 17.4 ein Finanzierungsleasing vor und der Leasinggegenstand wird grundsätz-lich dem Leasingnehmer zugerechnet. Leasingverträge, die diesen Übergang nicht vorsehen, werden durch Negativabgrenzung als Operating Leasing klassifiziert und die Zurechnung erfolgt automatisch zum Leasinggeber50.
[...]
1 Vgl. Seifert, P., Leasing, 1992, S. 51, Hastedt, U-P./Mellwig, W., Leasing, 1998, S. 13.
2 Vgl. Riedel-Stegner, A., Leasingverhältnisse, 2006, S. 14.
3 Vgl. Köhlertz, K., Leasing, 1989, S. 1, Weinstock, M., Leasingverträgen, 2000, S. 25.
4 Vgl. Findeisen, K-D, RIW 1997, S. 838, Scheffler, W., Steuerbilanz, 2006, S. 148.
5 Durch die Zurechnung zum Leasinggeber entsteht für den Leasingnehmer ein sog. „off balance sheet“ Effekt, der darin besteht, das weder die Bilanz noch die Bilanzkennzahlen durch Abschluss eines Lea-singvertrages verändert werden, vgl. Sabel, E., Leasingverträge, 2006, S. 2.
6 Seit der Verabschiedung der EU Verordnung 1606/2002 sind die IAS/IFRS Regelungen für den Kon-zernabschluss deutscher kapitalmarktorientierter Unternehmen verpflichtend und für den Einzelab-schluss aller Unternehmen freiwillig anwendbar vgl. VO (EG) 1606/2002.
7 Vgl. Knobbe-Keuk, B., Bilanzsteuerrecht, 1993, S. 68.
8 Begrifflich kann es keine zwei „Eigentümer“ an einem Wert geben. Der Begriff „wirtschaftliches Eigentum“ zielt darauf ab, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Bestimmung des Eigen-tums zugrunde gelegt wird vgl. Köhlertz, K., Leasing, 1989, S. 91.
9 Vgl. Scheffler, W., Steuerbilanz, 2006, S. 141, Mellwig, W./Weinstock, M., DB 1996, S. 2351.
10 Vgl. Lammerding, J., Abgabenordnung, 1997, S. 108.
11 Gleicher Auffassung sind zahlreiche Autoren, vgl. Knobbe-Keuk, B., Bilanzsteuerrecht, 1993, S. 76, Knapp, L., DB 1971, S. 685, Döllerer, G., BB 1971, S. 535, Scheffler, W., Steuerbilanz, 2006, S. 143.
12 Vgl. Barth, C., Leasingobjekte 1999, S. 66.
13 Vgl. Moxter, A., Bilanzrechtssprechung, 1999, S. 38, Helmschrott, H., Leasinggeschäfte, 1997, S. 13.
14 Das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit wird u.a. in § 246 Abs. 1 S. 2 HGB bei Eigentumsvor-behalt und Sicherungsübereignung angedeutet, vgl. Küting, K./Tesche, T., GmbH R 2008, S. 953. und wird in der Praxis als allgemeingültig angenommen vgl. BR-Drucks. 344/08 vom 23.05.2008, S. 103, Helmschrott, H., Leasinggeschäfte, 1997, S. 15.
15 Vgl. Scheffler, W., Steuerbilanz, 2006, S. 142.
16 Vgl. Kammann,E., Stichtagsprinzip, 1988,S.186, Martinek, M.,(Hrsg.),Leasingverhältnisse 2008,S.771.
17 Küting, K./Tesche, T., GmbH R 2008, S. 953.
18 Übersicht über die diskutierten Gesetzestextänderungen im Rahmen des BilMoG siehe Anhang A1.
19 Der Kritik an der Gesetzesformulierung des Referentenentwurfs, dass dieser allein auf die wirtschaftli-che Betrachtungsweise abstellt, um sich der IAS/IFRS Rechnungslegung anzunähern, ist nicht zuzu-stimmen, da trotz der Änderung das zivilrechtliche Eigentum Ausgangspunkt für die Zurechnung blei-ben würde, vgl. Küting, K./Tesche, T., GmbH R 2008, S. 960, Ref-E BilMoG (15.03.2009), S. 93.
20 Vgl. Küting, K./Tesche, T., GmbH R 2008, S. 955.
21 Verabschiedung durch den Bundestag am 26.03.2009, Zustimmung durch den Bundesrat am 3.04.2009.
22 Vgl. BT-Druchs. 16/12407 v. 24.03.2009, S.109.
23 Vgl. Küting,K./Hellen,H./Brakensiek,S., BB 1998, S.1468.
24 Vgl. Barth, C., Leasingobjekte 1999, S. 208
25 Vgl. Findeisen, K., RIW 1997, S. 840, Kümpel, K./Becker, M., Leasing, 2006, S. 15 f., IAS 17.10.
26 Vgl. Helmschrott, H., Leasinggeschäfte, 1996, S. 14.
27 Im § 39 AO wurde die Definition des wirtschaftlichen Eigentums von Seeliger übernommen, vgl. Mellwig, W./Weinstock , M., DB 1996, S. 2347, Seeliger, G., Eigentum, 1962, S.89,90.
28 Da im HGB keine Definition existiert, gibt es viele Definitionsversuche des Begriffs „wirtschaftliches Eigentum“ in der Literatur, vlg. Barth, C., Leasingobjekte, 1999, S.150ff, hier wurde die Definition von Döllerer herangezogen vgl. Döllerer, G., BB 1971, S. 536 die auch durch die Rechtssprechung über-nommen wurde vgl. BFH v. 30.5.1984, BStBl. II 1984, S.825, BGH v. 6.11.1995, GmbHR 1996, S.296.
29 Ausnahmen z.B. bei unberechtigten bösgläubigen Eigenbesitzer und bei Substanzausbeuteverträge vgl. Knobbe-Keuk, B., Bilanzsteuerrecht, 1993, S. 73,74.
30 Vgl. BFH vom 30.05.1984, BStBl. II 1984, S. 827, Scheffler, W., Steuerbilanz, 2006, S. 143.
31 Der Begriff Vermögenswert nach IAS ist weiter gefasst als Vermögensgegenstand nach HGB, vgl hier- zu Findeisen, K., RIW 1997, S. 839, Heno, R., Jahresabschluss, 2008, S. 112.
32Vgl. Kümpel, K./Becker, M., Leasing, 2006, S. 16.
33 Vgl. Bordewin, A./Tonner, N., Leasing, 1998, S. 1, Hastedt, U-P./Mellwig, W., Leasing, 1998, S. 13.
34 Vgl. Engel, J., Leasing, 1997, S.21, Rn. 1, 9, Helmschrott, H., Leasinggeschäfte, 1996, S. 1.
35 Vgl. Mellwig, W., DB 1998, S. 1, Martinek, M.,(Hrsg.), Leasingverhältnisse 2008, S. 769.
36 Die Arbeit legt IAS 17 in der überarbeiteten Fassung, die zum 1.1.1997 in Kraft getreten ist, zu Grunde.
37 IAS 17.4
38 Vgl. Kümpel, K./Becker, M., Leasing, 2006, S.3, Küting,K./Hellen,H./Brakensiek,S., BB 1998, S.1465.
39 Vgl. hierzu ausführlich Büschgen, H., (Hrsg.) Praxishandbuch, 1998, S. 6 ff, Bieg, H. StB 1997, S. 426.
40 Vgl. Küting, K./Weber, C-P., (Hrsg.) Finanzierungsinstrumente, 2001, S. 174.
41 Vgl. Heno, R., Jahresabschluss, 2006, S. 307, Helmschrott, H., Leasinggeschäfte, 1997, S. 3, 4.
42 Vgl. Bieg, H., StB 1997, S. 427,428.
43 Finanzierungsleasing wird als Grundform des Leasing bezeichnet vgl. Flume, W., DB 1972, S. 2 und wird in der Praxis am häufigsten verwendet vgl. Helmschrott, H., Leasinggeschäfte, 1997, S. 4.
44 Vgl. Splitter, H.J., Leasing, 2002, S. 44 f.
45 Vgl. Tacke, H., Leasing, 1999, S. 2.
46 Klassifizierungsversuche reichen von Kauf-, Miet-, Geschäftsbesorgungs- und Darlehensvertrag oder sogar als Vertrag sui generis. Vgl. hierzu Plathe, P., BB 1970, S. 605, Flume, W., DB 1972, S. 5, Cana-ris, C.W., NJW 1982, S. 312, Lieb, M., DB 1988, S. 951. Vertiefend hierzu Splitter, H.J.,Leasing, 2002, S. 79 – 84, v. Westphalen, F., Leasingvertrag 1998, S. 19 - 78.
47 Vgl. Sabel, E., Leasingverträge, 2006, S. 11, BGH Urteil vom 11.01.1995, BGHZ 128, 255.
48 Vgl. Barth, C., Leasingobjekte, 1999, S. 3.
49 Dadurch kann es unter bestimmten Umständen zu einer Doppelbilanzierung oder einer kompletten Nichterfassung des Leasinggeschäftes kommen Vgl. Mellwig, W., DB 1998, S. 6.
50 Vgl. Findeisen, K., RIW 1997, S. 840, Kümpel T./Becker, M., Leasing 2006, S. 17.
- Arbeit zitieren
- Maria Hornung (Autor:in), 2009, Persönliche Zurechnung beim Leasing, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135901
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