Diese Arbeit wurde im Rahmen eines Seminars zum internationalen Deliktsrecht angefertigt. Sie setzt sich mit dem Problem der Haftung für den Verlust einer Chance im französischen, englischen und deutschen Recht auseinander. Anhand der wichtigsten Fallgruppen (Gewinn,-Karriere- und Heilungschance) werden die Unterschiede der einzelnen Rechtsordnungen herausgearbeit. Zuletzt wird zu den Lösungswegen Stellung genommen.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsvergleichende Untersuchung
A. Problemstellung
I. Länderberichte
1. Frankreich (perte d’une chance)
a) Grundzüge des französischen Haftungsrechts
aa) Haftungsgrundlagen
bb) Prozessuales
b) Anwendungsbereich und Voraussetzungen der perte d’une chance
aa) „chance réelle et sérieuse“
bb) Tatsächlich verlorene Chance
cc) Allgemeine Haftungsvoraussetzungen
c) Entwicklung der „klassischen“perte d’une chance in der Rechtsprechung
aa) Verlust einer Prozesschance
bb) Verlust einer Karrierechance
cc) Verlust einer Gewinnchance
d) Verlust einer Heilungschance/Zweite Form der perte d’une chance
aa) Entwicklung der Rechtsprechung
bb) Weiter Anwendungsfälle
e) Zusammenfassung
2. England (loss of chance)
a) Grundzüge des englischen Haftungsrechts
aa) Haftungsgrundlagen
bb) Prozessuales
b) Entwicklung der loss of chance in der Rechtsprechung
aa) Verlust einer Gewinnchance
bb) Verlust einer Prozesschance
cc) Verlust einer Heilungschance
dd) Zusammenfassung
3. Deutschland
a) Vereinbarkeit der Chancenlehre mit dem deutschem Haftungsrecht
b) Verlust einer Karrierechance
c) Verlust einer Gewinnchance
d) Verlust einer Prozesschance
e) Verlust einer Heilungschance
II. Zusammenfassung
B. Gesamtergebnis
Abkürzungsverzeichnis
Das deutsche Recht betreffenden Abkürzungen entsprechen den üblicherweise verwendeten. Es wird insoweit auf Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 6. Aufl. 2006, verwiesen. Die folgenden Erläuterungen beschränken sich auf juristische Abkürzungen aus anderen Rechtsordnungen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Rechtsvergleichende Untersuchung
A. Problemstellung
Diese Arbeit befasst sich mit der Haftung für den Verlust einer Chance im deutschen, englischen (loss of chance) und französischen Recht (perte d’une chance). Ausgangspunkt der klassischen Fälle ist, dass durch eine schädigende Handlung eine Chance vernichtet wird und sich anschließend die Frage stellt, ob allein der Verlust dieses in der Zukunft liegenden, unsicheren Vorteils einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann und in welcher Höhe dieser zu ersetzen ist. Wird eine aussichtsreiche Jurastudentin einen Tag vor ihrer Prüfung durch einen Verkehrsunfall so schwer verletzt, dass sie die angestrebte Anwaltskarriere nicht mehr verfolgen kann, so ist sicher, dass ihr durch den Unfallverursacher diese Karrierechance genommen wurde. Unsicher bleibt allerdings, ob sie ihr Examen trotz bester Voraussetzungen tatsächlich erfolgreich beendet hätte. In diesen Konstellationen liegt der Problemschwerpunkt im Bereich der Schadensberechnung, weil hier den Kausalitätsmängeln sachgerecht begegnet werden kann, indem man Kausalität und Schadenshöhe verknüpft. Besonders deutlich wird dies später bei dem französischen Modell. Anders ist dies bei Fällen aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts. Ob der Arzt durch seinen Behandlungsfehler die Heilungschance des Patienten vernichtet hat, oder ob diese statistische Chance aufgrund des natürlichen Krankheitsverlaufs nie bestand, ist in einigen Fällen äußerst schwer festzustellen. Der Problemschwerpunkt liegt in diesen Fällen beim Nachweis der Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Schaden. Der folgende Beispielsfall soll einen ersten Eindruck geben, wie unterschiedlich diesem Problem in den hier zu untersuchenden Rechtsordnungen begegnet wird. Durch eine schuldhaft falsche Diagnose eines Arztes wurde die rechtzeitige Behandlung eines Patienten verhindert. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass der Patient auch ohne die Fehldiagnose nur eine statistisch Heilungschance von 25 % gehabt hätte. Das House of Lords wies die Schadensersatzklage ab, weil es dem Patienten nicht gelang, die Kausalität zischen Behandlungsfehler und Schaden nachzuweisen.[1] Die im deutschen Recht bestehende Beweislastumkehr in Fällen von groben Behandlungsfehlern führte bei der Entscheidung durch das OLG Stuttgart dazu, dass ein Schadensersatz voll gewährt wurde, da es dem behandelnden Arzt nicht gelang, die fehlende Kausalität darzulegen.[2] Zu einer vermittelnden Lösung gelangte die Cour de Cassation.[3] Der Patient konnte entsprechend der Heilungswahrscheinlichkeit 25 % des Gesamtschadens liquidieren.
Drei europäische Gerichte kommen zu drei unterschiedlichen Lösungen. Der nun folgende Länderüberblick soll die verschiedenen Lösungswege und ihre Entwicklung aufzeigen.
I. Länderberichte
Dem Programm dieser Arbeit gemäß konzentrieren sich die Länderberichte auf die Behandlung des Verlusts einer Chance im französischen (1.), englischen (2.) und deutschen Recht (3.). Um die Arbeit verständlicher zu gestallten und die Unterschiede besser herausarbeiten zu können, wird innerhalb der einzelnen Länderanalysen auf die in dem Bereich immer wieder anzutreffenden Fallgruppen - der Verlust einer Gewinn-, Prozess- und Heilungschance- eingegangen werden.
1. Frankreich (perte d’une chance)
a) Grundzüge des französischen Haftungsrechts
Vor einer konkreten Einzeldarstellung der Lösungen, welche für das Chancenproblem in der französischen Rechtsprechung und Literatur gefunden wurden, soll zunächst das System des französischen Haftungsrechts kurz skizziert werden, soweit es für die hier aufgeworfenen Fragen von Interesse ist.
aa) Haftungsgrundlagen
Ansprüche aus der perte d’une chance können sich sowohl aus Vertrag als auch aus Delikt ergeben.[4] Rechtsgrundlage für die vertragliche Haftung ist Art. 1147 Cc. Im Rahmen der perte d’une chance kommt eine vertragliche Haftung in den Konstellationen der verlorenen Heilungs- und Prozesschance zum Tragen, da sowohl Grundlage einer ärztlichen Untersuchung als auch einer Rechtsberatung ein Vertrag sein wird. Dabei ist wichtig zu wissen, dass im französischen Haftungsrecht ein vertraglicher Anspruch die deliktische Haftung nach dem non - cumul Grundsatz[5] ausschließt.[6]
Haftungsgrundlage im Deliktsrecht bilden die Art. 1382 ff. Cc. Anders als das BGB besitzt der Code civil mit Art. 1382 Cc eine deliktische Generalklausel.[7] Tatbestandsvoraussetzungen der art. 1382 und 1383 Cc sind faute, dommage und lien de causalité. Der Begriff faute wird zwar im Gesetz nicht definiert, darunter ist jedoch jede Pflichtverletzung im Sinne eines objektiven Verstoßes gegen ein Verhaltensgebot oder -verbot zu verstehen.[8] Zur Bestimmung der Kausalität werden im französischen Deliktsrecht nicht nur die Äquivalenz- und Adäquanztheorie herangezogen; es spielt zusätzlich das Gerechtigkeitsgefühl des Richters[9] eine wichtige Rolle. Als Schaden (dommage) kann jede Beeinträchtigung materieller oder immaterieller Art angesehen werden, die ein Geschädigter - an welchem Rechtsgut und auf welche Weise auch immer - erleidet.[10] Um diese sehr weite Haftung einzuschränken, muss der Schaden zusätzlich „direct“, „actuel“ und „certain“ sein.[11] Ist ein solcher Schaden entstanden, wird nach dem Prinzip der Totalreparation (réparation intégrale) ausgeglichen.[12]
bb) Prozessuales
Wichtig für das Verständnis der perte d’une chance ist die Besonderheit des französischen Prozessrechts, dass dem Richter bei der Bewertung und Bemessung des Schadens (évaluation du préjudice) ein Ermessensspielraum (pouvoir souverain) zukommt, der nicht vom Kassationshof überprüft werden kann.[13] Er muss bei seiner Entscheidung weder die Berechnungsgrundlage nennen, noch die konkrete Berechnungsmethode angeben; darüber hinaus steht es ihm frei beim Vorliegen mehrerer Schadensposten eine Gesamtsumme (évaluation globale) zu bilden.[14] Daher ist es in einigen Fällen schwer zu erkennen, welche Summe dem Geschädigten für den Verlust seiner Chance und welche für andere Schäden zugesprochen wurde.
b) Anwendungsbereich und Voraussetzungen der perte d’une chance
Von französischen Gerichten wird der Begriff perte d’une chance seit langem als Mittel zur Gewährung von Schadenersatz im Rahmen der vertraglichen und deliktischen Haftung anerkannt.[15] Ist dem Geschädigten durch das Fehlverhalten eines Dritten ein noch in der Zukunft liegender Vorteil entgangen, dann bekommt er einen Schadensersatz zugesprochen, der der Eintrittswahrscheinlichkeit des Vorteils entspricht. Das soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: Ein Pferd wird zu einem Rennen angemeldet, welches mit 100.000 € für den Sieg dotiert ist. Durch das Verschulden der Pferdetransportfirma gelangt das Pferd nicht rechtzeitig zum Rennplatz und kann an dem Rennen nicht teilnehmen. Verlangt nun der Eigentümer des Pferdes Schadenersatz, so ist problematisch, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob das Pferd wirklich das Rennen gewonnen hätte. Folglich wird er nicht den Beweis erbringen können, dass ihm ein Schaden i.H.v. 100.000 € entstanden ist. Andererseits kann aber auch nicht geleugnet werden, dass der Start, mit der Möglichkeit das Rennen zu gewinnen, ein Vorteil ist, der dem Eigentümer genommen wurde. Dieser Vorteilsverlust stellt nach der Lehre von der perte d’une chance einen ersatzfähigen Schaden dar.
Damit es nicht zu einer Haftungsausuferung kommt, wird die perte d’une chance durch weitere Voraussetzungen beschränkt.
aa) „chance réelle et sérieuse“
Um zu vermeiden, dass jede hypothetische Möglichkeit, irgendwann einmal einen Vorteil erlangt zu haben, ersatzfähig ist, muss die Chance „réelle et serieuse“[16] sein. Im obigen Beispiel war das Pferd bereits zum Rennen angemeldet und auf dem Weg dorthin. Daher war die Aussicht auf den Gewinn schon hinreichend konkretisiert. Anders liegt der Fall, wenn ein Fohlen so verletzt wird, dass es nie wieder an einem Rennen teilnehmen kann. Die Möglichkeit, dass es einen Wettkampf hätte gewinnen können ist noch zu weit entfernt, um einen Ersatz für den Verlust dieser Chance zu gewähren.
bb) Tatsächlich verlorene Chance
Des Weiteren muss sicher sein, dass der für die Zukunft erhoffte Vorteil tatsächlich nicht mehr besteht, die Chance also mit Sicherheit vernichtet wurde (il est certain que l’avantage escompté est perdu).[17] Zwar kennzeichnen Literatur und Rechtsprechung[18] dieses Merkmal als spezielle Voraussetzung der perte d’une chance, jedoch handelt es sich eigentlich um eine allgemeine Voraussetzung des Schadens, nämlich um die Frage, ob dem Geschädigten tatsächlich ein Nachteil entstanden ist.
cc) Allgemeine Haftungsvoraussetzungen
Neben den besonderen Voraussetzungen der perte d’une chance, müssen auch die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Zunächst muss feststehen, dass das haftungsbegründende Ereignis (faute) kausal für die Vernichtung der Chance war.[19] Das ist häufiger in den Fällen des Verlusts einer Heilungschance problematisch.[20] Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei der Bestimmung des Schadens, da nicht sicher ist, in welcher Weise sich die Chance verwirklicht hätte. Es ist lediglich sicher, dass ein Schaden darin besteht, dass die Chance vernichtet wurde. Die französische Rechtsprechung hat das Problem – bis auf wenige Ausnahmen[21] - dahingehend gelöst, dass nur der Wert der Chance auszugleichen ist, nicht der gesamte entgangene Vermögensvorteil.[22] Der Wert der Chance ergibt sich aus dem Verhältnis des Wertes des entgangenen Vorteils zu der geschätzten Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts. Angenommen bei dem Pferderennenbeispiel hätten die Richter geschätzt, dass die Gewinnchance des Pferdes bei 25 % lag, dann wäre bei einem Preisgeld von 100.000 € der Schadenersatz i.H.v. 25.000 € zu gewähren.
c) Entwicklung der „klassischen“ perte d’une chance in der Rechtsprechung
Die französische Rechtsprechung entwickelte die perte d’une chance anhand von drei typischen Fallgruppen, erweiterte den Anwendungsbereich des Schadensersatzes später aber auch auf andere Fallgestaltungen. Zunächst soll hier nun auf die „klassische“perte d’une chance eingegangen werden. Darunter versteht man die Fälle, in denen ein potentiell vorteilhafter Geschehensverlauf durch den Schädiger abgebrochen wurde.
aa) Verlust einer Prozesschance
Die Wurzeln der perte d’une chance sind schon zum Ende des 19. Jahrhunderts im Bereich der Haftung von Prozessvertretern zu finden.[23] Zahlreiche Entscheidungen betreffen den Fall, dass der Prozess in der ersten Instanz verloren worden war und der Anwalt es später versäumt hatte, frist- und formgerecht Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.[24] Bevor die perte d’une chance entwickelt wurde haben die Gerichte Schadensersatz für den Verlust einer Prozesschance nur gewährt, wenn im Hinblick auf den dommage certain feststand, dass der Erstprozess in der Berufungsinstanz gewonnen worden wäre.[25] Nach und nach wurde in Fällen, in denen ein erfolgreicher Erstprozess nicht sicher aber auch nicht unwahrscheinlich war, dennoch Schadensersatz gewährt.[26] Das war der Ausgangspunkt für die heute im französischen Schadensrecht fest verankerte perte d’une chance.
Ein Schadenersatzanspruch für den Verlust einer Prozesschance wird heute von der Rechsprechung nur in Fällen bejaht, in denen konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das nächstinstanzliche Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit gewonnen worden wäre.[27] Keine chance sérieuse soll in der Möglichkeit bestehen, dass sich die Rechtsprechung zu einer bestimmten Frage ändern könnte.[28] Erstaunlich ist, dass, selbst wenn das Gericht die Chance den hypothetischen Berufungsprozess zu gewinnen als „très sérieuse“ ansieht, also als sehr hoch einschätzt, ein Ersatz des vollen Interesses in der Regel nicht gewährt wird.[29] Das wird damit begründet, dass beim Ablauf des konkreten Verfahrens Risiken hinsichtlich der Beweisbarkeit und anderer äußerer Umstände hätten auftreten können, die einen Abschlag von der vollen Ersatzsumme rechtfertigen.[30] Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Verlust einer Prozesschance nach der französischen Rechtsprechung nur gewährt wird, wenn der Kläger beweisen kann, dass das Urteil in dem hypothetischen Berufungsverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach zu seinen Gunsten ausgefallen wäre.
bb) Verlust einer Karrierechance
Die zweite Fallgruppe betrifft Konstellationen, in denen die beruflichen Chancen des Opfers zerstört wurden.[31] Einer jungen Frau wurde beispielsweise Schadenersatz zugesprochen, weil ihr durch eine Unfall die Chance genommen wurde, sich als Stewardess zu bewerben, nachdem sie sich bereits gezielt auf das Bewerbungsgespräch vorbereitet hatte.[32] Ein Schadensersatz wurde außerdem gewährt bei der Zerstörung einer konkreten Aussicht auf eine Beförderung[33] oder eine bevorstehende höhere Bezahlung bei einem anderen Arbeitgeber[34] oder in dem Fall, dass der Geschädigte kurz vor einer Berufszulassungsprüfung stand[35]. Auch bei der Tötung einer Person, die möglicherweise sehr bald befördert worden wäre, können die Angehörigen einen Anspruch geltend machen, der über den vom Getöteten zuvor an sie gezahlten Unterhaltsanspruch hinaus geht.[36]
Die so vereitelten Chancen auf berufliches Fortkommen müssen auch in dieser Fallgruppe hinreichend konkretisiert sein.[37] Eine chance sérieuse besteht nicht, wenn eine Ausbildung oder ein Studium erst in den Anfängen steckt. In solchen Fällen liegen die Karrierechancen noch so weit in der Zukunft, sodass zu viele andere Faktoren den beruflichen Werdegang beeinflussen können, um von einer konkreten Chance sprechen zu können.[38]
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine Chance auf berufliches Fortkommen nach der heutigen Rechtsprechung zum Einen nur ersetzt wird, wenn sich für die hypothetische Karriere bereits konkrete Anhaltspunkte finden lassen[39] z.B. ein Arbeitsangebot, eine bestimmte berufliche Qualifikation oder ein vielversprechendes Studium. Zum Anderen ist die zeitliche Nähe zwischen schädigender Handlung und Karriereschritt ein wichtiges Kriterium für die Bestimmung des Schadensersatzes. Bezüglich einer genauen Ersatzgrenze legen sich die Gerichte nicht explizit fest. Bei der Auswertung der angeführten Entscheidungen wird aber eine einheitliche Linie dahingehend erkennbar, dass eine sehr hohe Eintrittswahrscheinlichkeit vorausgesetzt wird. Wie bei den Fällen zum Verlust einer Prozesschance wird auch hier in den allermeisten Fällen nicht das volle Interesse ersetzt, sondern das Entwicklungsrisiko wird durch einen Abschlag auf den Schadenersatz berücksichtigt.[40]
cc) Verlust einer Gewinnchance
Eine weitere typische Fallgruppe für die klassische perte d’une chance beinhaltet Fälle, bei denen eine Gewinnchance in einem sportlichen[41] oder künstlerischen Wettbewerb[42] oder im Rahmen einer Ausschreibung vereitelt wird. Die Besonderheit dieser Fälle liegt darin, dass von einer größeren Zahl an Bewerbern nur einer den in Aussicht gestellten Vorteil erlangen kann. Vergleichbar mit den Fällen der vereitelten Karrierechance müssen auch hier konkrete Anhaltspunkte für das tatsächliche Bestehen einer Chance gegeben sein.[43] Dies ist teilweise schon allein durch die Teilnahme an einem Wettbewerb gegeben. Als bei einem Architektenwettbewerb, der durch gravierende Verfahrensfehler geprägt war, alle Teilnehmer klagten, die den Wettbewerb verloren hatten, sprach das Gericht jedem der Kläger eine der Anzahl der Ausschreibungsteilnehmer entsprechende Quote des Gewinns zu.[44]
d) Verlust einer Heilungschance/Zweite Form der perte d’une chance
Im Rahmen des Arzthaftungsrechts entwickelte die französische Rechtsprechung eine weitere Form der perte d’une chance. In diesen Fällen geht es um den Verlust einer Heilungs– oder Überlebenschance (perte d’une chance du guérison ou. de survie).[45] Ist einem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen und wird danach eine Verschlechterung des Zustandes oder gar der Tod des Patienten festgestellt, dann drängt sich die Frage auf, ob der Gesundheitsschaden/Tod so auch infolge des natürlichen Krankheitsverlaufs hätte eintreten können. Diese Feststellung ist besonders schwierig, weil die gesundheitliche Ausgangslage zu Beginn der Behandlung nicht immer erkennbar ist und der menschliche Körper oft zu individuellen Reaktionen neigt, die sich nicht sicher vorhersehen lassen. Problemschwerpunkt bei diesen Fällen ist somit zunächst die Feststellung der Kausalität. Erst bei Bejahung derselben stellt sich die Frage der Schadenshöhe.
aa) Entwicklung der Rechtsprechung
Die Entwicklung der perte d’une chance de guérison où de survie verlief im Vergleichen zu den anderen Fallgruppen nicht ohne Kritik.[46] Anfang der sechziger Jahre wurde von einem französischen Gericht das erste Mal ein Schadensersatz für den Verlust einer Heilungschance gewährt.[47] Nach dieser Rechtsprechung ist eine Entschädigung auch dann zu zahlen, wenn die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschädigung nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Der Patient habe auf jeden Fall die Chance der Genesung oder des Überlebens verloren. Diese vereitelte Chance sei wie sonst auch ein ausgleichsfähiger Schaden, dessen Höhe von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität zwischen Kunstfehler und jetzigem Befund des Patienten abhinge.[48] Gegen diese Tendenz regte sich in der Literatur, die die klassischen Fälle der perte d’une chance ausnahmslos akzeptiert hatte, Widerstand.[49] Zahlreiche Stimmen wiesen auf die fundamentalen Unterschiede zu den früheren Fällen (z.B. Prozess- und Karrierechance) und denen des Verlusts einer Heilungschance hin und meinten, dass die perte d’une chance auf diese Art von Fällen nicht übertragbar sei. Anders als in den klassischen Fällen, sei nicht der Schaden unsicher, sondern die Verursachung dieses Schadens. In einer Entscheidung von 1982[50] sah es so aus, als würde sich die Cour de Cassation dieser Kritik anschließen. In dem Fall konnte nicht geklärt werden, ob eine Embolie durch eine fehlerhafte Injektion des Arztes ausgelöst wurde, oder auf natürlichen Ursachen beruhte. Die Cour de Cassation hob das Urteil der Vorinstanz mit der Begründung auf, dass die perte d’une chance nur den Bereich der Berechnung des Schadens betreffe und deshalb eine Verurteilung zum Schadensersatz nicht rechtfertige, wenn der Beweis für einen Kausalzusammenhang zwischen dem ärztlichen Fehler und dem Schadenseintritt, hier der Embolie, nicht erbracht sei. Tatsächlich hatte dieses abweichende Urteil keine größere Auswirkung auf die bis zum heutigen Tag anhaltende Anwendung der perte d’une chance auf unsichere Kausalverläufe in Arzthaftungsfällen.[51]
bb) Weiter Anwendungsfälle
Darüber hinaus ist es in Frankreich auch möglich Schadensersatz zu verlangen, wenn von Seiten des Arztes nicht über die mit einem Eingriff oder einer Behandlung bestehenden Risiken informiert wird.[52] Dem Patienten würde dadurch die Chance auf eine informierte Entscheidung genommen z.B. eine Operation bei Kenntnis der Risiken abzulehnen. Auch Fälle aus dem Bereich wrongful birth werden in Frankreich vom Anwendungsbereich der perte d’une chance erfasst.[53] Eine schwangere Frau wurde von ihrem Arzt nicht darüber aufgeklärt, dass ihr Kind schwerstbehindert zur Welt kommen werde. Der Mutter wurde so die Chance genommen auf legalem Weg abtreiben zu können.
e) Zusammenfassung
(1)Bei den klassischen Fällen der perte d’une chance ist problematisch, dass ein dommage certain also ein tatsächlicher Schaden nicht gegeben ist, dies aber eigentlich Haftungsvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist. Abgestellt wird daher auf die mit Sicherheit vernichtete Chance einen Vorteil zu erlagen. Die Risiken über den tatsächlichen Vorteilseintritt, die auch schon vor dem schädigenden Ereignis bestanden, werden durch einen Abschlag bei der Schadensberechung mitberücksichtigt.
(2) Bei den Fällen des Verlusts einer Heilungschance liegt ein Schaden in Form einer Gesundheitsverletzung vor, der durch einen Behandlungsfehler oder infolge des natürlichen Krankheitsverlaufs eingetreten sein könnte. Beide Formen sind im französischen Recht anerkannt und hinreichend konkrete Chancen werden entsprechend ihrer Wahrscheinlichkeit ersetzt.
2. England (loss of chance)
Auch im englischen Recht ist loss of chance ein geläufiger Begriff aus dem Haftungsrecht. Allerdings finden sich Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur vergleichsweise seltener als in Frankreich.
a) Grundzüge des englischen Haftungsrechts
Zunächst werden kurz einige Besonderheiten des englischen Haftungsrechts aufgezeigt, soweit sie für die Behandlung des Chancenproblems von Bedeutung sind.
aa) Haftungsgrundlagen
Im Gegensatz zur französischen Generalklausel ist das englische Deliktsrecht ein System von Einzeldelikten (system of nominate torts).[54] Unter dem Begriff des tort sind sowohl Schadensersatzansprüche aus Vertrag als auch Delikt gefasst, die zum Ziel die Widerherstellung der vermögensmäßigen Situation des Geschädigten haben.[55] Der heute wichtigste tort of negligence ist anders als die nominate torts kein Spezialtatbestand; er ist in seiner weiten Ausprägung eher als „partielle Generalklausel“ zu verstehen.[56]
Für die Behandlung des loss of chance von Interesse ist weiterhin der Umgang mit der Konkurrenz zwischen Vertrag und Delikt im englischen Rechtskreis. Wie bereits gesehen, fallen die Haftung von Ärzten oder Anwälten auch in den Bereich des Schadensersatzes für den Verlust einer Chance. Somit ist auch die vertragliche Haftung von Bedeutung. Nach der Verselbständigung von Vertrags- und Deliktsrecht in England seit Mitte des 19. Jahrhunderts besteht heute ebenfalls die Möglichkeit einer concurrence of action.[57] Erfüllt daher ein und dasselbe Verhalten zugleich die Voraussetzungen eines breach of contract und eines torts, kann die Klage sowohl auf Vertag als auch auf Delikt gestützt werden.[58]
bb) Prozessuales
Für den Beweis von ungewissen Kausalverläufen gilt im englischen Prozessrecht, dass der Geschädigte die Verursachung des Schadens durch den Täter nur on the balance of probabilities nachweisen muss.[59] Demnach gewinnt er den Prozess, wenn er das Gericht davon überzeugen kann, dass ein kausaler Zusammenhang wahrscheinlicher ist als das Gegenteil.[60] Der Schaden wird in voller Höhe ersetzt, da der Kausalitätsbeweis als vollständig erbracht gilt.[61] Das führt zu dem bedenklichen Ergebnis, dass bei einer Wahrscheinlichkeit von 50,1 % voller Schadensersatz zu leisten ist; der Geschädigte gar keinen Ersatz bekommt, wenn das Gericht die Wahrscheinlichkeit der Schadensverursachung nur bei 49,9 % sieht (Alles-oder-Nichts-Prinzip).[62]
b) Entwicklung der loss of chance in der Rechtsprechung
Auch in der englischen Rechtsprechung haben sich im Laufe der Zeit Fallgruppen herausgebildet, anhand derer nun die Entwicklung der loss of chance dargestellt werden soll.
aa) Verlust einer Gewinnchance
Die berühmte Entscheidung Chaplin v. Hicks aus dem Jahre 1911 stellt den Ausgangspunkt der loss of chance im englischen Rechtskreis dar.[63] Ein Theatermanager hatte einen Schönheitswettbewerb veranstaltet, dessen 12 Siegerinnen verschieden hoch dotierte, mehrjährige Theaterengagements erhalten sollten. Aus insgesamt 6000 Bewerberinnen war die Klägerin in ihrem Bezirk als Siegerin hervorgegangen und damit in eine Gruppe von 50 für die Endauswahl vorgesehen Bewerberinnen gelangt. Die Entlohnung für das Engagement belief sich für die ersten Vier auf £ 5 die Woche, für die vier Folgenden auf £ 4 und die Übrigen auf £ 3. In vertragswidriger Weise verhinderte der Veranstalter die Teilnahme der Klägerin an diesem Finale. Die enttäuschte Schönheitskönigin erhob daraufhin eine Schadenersatzklage mit der Begründung, durch die Vertragsverletzung des Theatermanagers sei ihr die Chance entgangen, einen der angestrebten 12 Verträge abschließen zu können. Der Court of Appeal bestätigte das erstinstanzliche Urteil, indem der Klägerin £ 100 Schadenersatz zugesprochen wurden. Auf die Frage, ob der Schaden deshalb nicht ersatzfähig sei, weil die Schadenshöhe schwer feststellbar ist entgegneten die Richter, es sei eine legitime Aufgabe der Jury, diesen Schaden nach freiem Ermessen zu schätzen.[64] Diese Entscheidung wurde zum leading case für die Erstattungsfähigkeit verlorener Chancen.[65]
bb) Verlust einer Prozesschance
Wie in Frankreich so spielen auch in der englischen Rechtsprechung die Fälle nachlässiger Rechtsberater eine wichtige Rolle. Anwälte haften ihren Mandanten sowohl aus Vertrag als auch aus Delikt (tort of negligence).[66]
[...]
[1] Hotson v. East Berkshire Area Health Authority [1987] A.C. 750 (H.L).
[2] OLG Stuttgart VersG 1991, 821.
[3] Cass Civ¹, 7.6.1989, Bull Civ I Nr. 230.
[4] Cass Civ, 22.10.1934, Gaz Pal 1934, 2, 821.
[5] v. Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht I, Rn 431; Köhler, Vertrag und Delikt, S. 91.
[6] Cass Civ, 20.5.1936, D 1936 J 88.
[7] Art. 1382 Cc: « Tout fait quelconque de l’homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé, à le réparer. »
[8] Hübner/Constantinesco, Einführung in das französische Recht, nnnnnS. 161.
[9] Starck/Roland/Boyer, Obligations III, Nr. 829.
[10] Marty/Raynaud, droit civil I/1, Nr. 422, S. 449.
[11] Flour / Aubert, droit civil II, Nr. 132; Marty/Raynaud, droit civil I/1, Nr. 422.
[12] Wurmnest, Europäisches Haftungsrecht, S. 230.
[13] Gotthardt in: v. Bar, Länderbericht Frankreich, S. 25.
[14] Viney/Jourdain, Les effets de la responsabilité, Nr. 62.
[15] Cass Req, 17.7.1889, S 1891 I 399; Cass Civ ¹, 4.3.1980, Bull Civ I Nr. 72; Cass Civ ¹, 18.11.1975, DS I 1976 IR 38.
[16] Cass Civ, 7.2.1989, Bull Civ I Nr. 62: Cass Crim, 3.11.1983, JCP (la semaine juridique) 1985 II 20360; Chartier, La préparation du préjudice, S. 50 ; Viney, La responsabilité, Nr. 284.
[17] Cass Crim, 23.11.1971, DS 1972, 225; Boré, JCP (la semaine juridique) 1974 I 2620, Nr. 29 ; Chartier, La préparation du préjudice, S. 51; Mazeaud/Chabas, Obligations II/1, Nr. 412.
[18] Vgl. Fn 21.
[19] Viney/Jourdain, Les conditions de la responsabilité, Nr. 282.
[20] s.u. A. I. 1. d) .
[21] Cass Civ ², 8.6.1983, Bull Civ 1983 II, Nr. 124.
[22] Cass Civ ¹, 16.7.1998, Bull Civ 1998 I, Nr. 260 “La réparation d’une perte d’une chance doit être mesurée à la chance perdue et ne peut être égale à l’avantage qu’aurait procuré cette chance si elle s’était réalisée. » ;Viney/Jourdain, Les conditions de la responsabilité, Nr, 284.
[23] Cass Req, 17.7.1889, S 1891 I S. 399; die Rechtsprechung wurde bestätigt und fortgeführt von Cass Req, 30.6.1902, S 1907 I 436 und Cass Civ, 27.3.1911, DP 1914 I 225.
[24] Cass Civ¹, 7.2.1989, Bull Civ I Nr. 62; Cass Civ¹, 8.12.1981, DS 1982 IR 212.
[25] Großerichter, Perte d’une chance, S. 95.
[26] Siehe Fn 26.
[27] Cass Civ ¹ , 7.2.1989, Bull Civ I Nr 62.
[28] Cass Plén, 3.6.1988, RTDC 1989, S. 81 bei Jourdain.
[29] App Paris, 25.5.1987, DS 1987 IR 153; Cass Civ ¹, 4.3.1980, Bull Civ I Nr. 72; Cass Civ ¹, 18.11.1975, DS I 1976 IR 38.
[30] App Dijon, 27.1.1987, DS 1988 Somm 238; TGI Aix-en-Provence, 18.12.1975, Gaz Pal 1976,1, J 261; TGI Amiens, 1.10.1960, D 1960 J 203.
[31] Cass Civ², 27.2.1985, Bull Civ II Nr. 52; Cass Civ ², 17.02.1961 D 1961 Somm 61.
[32] Cass Civ ², 17.2.1961 D 1961 Somm 61.
[33] Cass Civ², 9.7.1954, D 1954 J 627 (Aufstiegchance eines 43. jährigen Beamten); Cass Civ², 14.10.1992, Bull Civ II Nr. 241 (Beförderung stand unmittelbar bevor); Cass Civ², 13.11.1985, Bull Civ II Nr. 172.
[34] Cass Civ², 27.2.1985, Bull Civ II Nr. 52 (Arbeitsplatzwechsel stand unmittelbar bevor); Cass Crim, 15.6.1982, JCP (la semaine juridique) 1982 IV 308 (konkretes Arbeitsangebot); Cass Crim, 23.2.1977, JCP (la semaine juridique) 1977 IV 106 (Bewerbungsverfahren lief).
[35] Cass Civ², 9.3.1977, Bull Civ II Nr. 70 (Berufszulassungsprüfung).
[36] Cass Civ², 9.7.1954 D 1954 J 627: Witwe erhält Ersatz für die Aufstiegschancen, die ihr Mann gehabt hätte; Cass Crim, 24.2.1970 D 70 J 307: Witwe eines kurz vor seinem Abschluss eines erfolgversprechenden Medizinstudiums Getöteten, erhält Ersatz für den Verlust der guten Zukunftschancen.
[37] Jourdain, RTDC 1993, S. 131 (149).
[38] Cass Civ², 14.11.1958, Gaz Pal 1959, 1, 31; Cass Civ², 12.5.1966 DS 1967, J 3.
[39] Barrot, Le dommage corporel, Nr. 176; Chartier, La préparation du préjudice, Nr. 31.
[40] Großerichter, Perte d’une chance, S. 107.
[41] Vgl. S. 4 App Paris, 7. Ch, 21.11.1970, Gaz Pal 1971, 1, 162: Jockey hatte Pferd nicht genug angetrieben und somit den Gewinn vereitelt.
[42] App Lyon, 17.11.1958, Gaz Pal 1959, 1, 195: Ein Entwurf eines Bildhauers wurde zu einem Wettbewerb nicht zugelassen, weil der Künstler aufgrund von Fehlinformationen des Organisationskomitees die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllte; ähnlich Tribunal de la Seine, 16.12.1953, Gaz Pal 1954, 1, 80 : Der Sieg eines Schriftstellers bei einem Literaturwettbewerb wurde dadurch verhindert, dass sein Verlag nicht bereit war die notwendige Anzahl von 1.000 Belegexemplaren zu drucken.
[43] Großerichter, Perte d’une chance, S. 117.
[44] App Grenoble, 26.5.1964, RTDC 1964, 550 bei Tunc.
[45] Vgl. Einführungsfall auf Seite 1.
[46] Chabas, DS 1971 J 639; Penneau, La responsabilité médicale, Nr. 105 ff.; Savatier, JCP (la semaine juridique) 1966 II 14753.
[47] App Grenoble, 24.10.1962 zitiert von Tunc, RTDC 1963, 326 (334).
[48] Bestätigung der ersten Rechtsprechung durch Cass Civ¹, 14.12.1965, JCP (la semaine juridique) 1966 II 14753; Weiterentwicklung zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung: Cass Civ ¹, 17.11.1970, Bull Civ I Nr 301; Cass Civ ¹, 25.05.1971, JCP (la semaine juridique) 1971 II 16859.
[49] Siehe Fn 51.
[50] Cass Civ¹, 17.11.1882, DS 1983 IR 380.
[51] App Paris, 16.12.1994, Gaz Pal 1995, 2, J 350; App Paris, 7.6.1996, Gaz Pal 1997, 2, J 632.
[52] Cass Civ ¹, 7.2.1990, Bull Civ I Nr. 39; Cass Civ¹, 20.6.2000, D. 2000 Somm 471.
[53] Mäsch, Chance und Schaden, S. 176.
[54] Brüggemeier, Haftungsrecht, S. 13.
[55] v. Bernstorff, Einführung in das englische Recht, S. 63.
[56] v. Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht I, Rn 274.
[57] v. Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht I, Rn 427.
[58] v. Bernstorff, Einführung in das englische Recht, S. 105.
[59] Coester-Waltjen, Internationales Beweisrecht, Rn 358.
[60] Miller v. Minister of Pensions [1947] 2 All E.R. 372 (373).
[61] Mäsch, Chance und Schaden, S. 187.
[62] Markesinis / Deakin, Tort Law, 200: „Under these circumstances the difference between 51 per cent and 40 per cent will be somewhat arbitrary, and the consequences of treating a 51 per cent likelihood as a certainty will be more arbitrary still.”
[63] Chaplin v. Hicks [1911] 2 KB 786 (CA).
[64] „In such a case the jury must do the best they can, and it may be that the amount of their verdict will really be a matter of guesswork.”
[65] Müller-Stoy, Verlust einer Chance, S. 45.
[66] Henderson v. Merret Syndicates Ltd. [1995] 2 A.C. 154 (HL).
- Arbeit zitieren
- Elena Lange (Autor:in), 2009, Perte d’une chance - loss of chance - Haftung für den Verlust einer Chance , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135798
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