Ist die International Seabed Authority (ISA) dafür geeignet, die Ressourcen des Meeresbodens für die Menschheit zu verwalten? Diese Frage wird in folgender Arbeit untersucht. Zunächst wird die Rolle der ISA als Organisation zur Verwaltung von Tiefseeressourcen im Namen der Menschheit analysiert. Daraus wird ein rechtspolitischer Erwartungshorizont an die Organisation bestimmt. Daraufhin wird der Status der ISA, d.h. der Rechtsrahmen skizziert. Hierauf wird anhand ausgewählter Problemfelder bestimmt, inwieweit der Rechtsrahmen den aufgestellten Erwartungshorizont erfüllt. Zum Abschluss wird ein Fazit getroffen.
Die Entwicklung vom strengen „Lotus-Prinzip“ zu einer kooperativeren Form des Völkerrechts verbreitet sich und steht auch in der nächsten Zeit vor großen Herausforderungen. In keinem Bereich spiegelt sich dies so gut wieder wie in Staatengemeinschaftsräumen. Diese Räume zeichnen sich durch fehlende Besiedlung und dementsprechend fehlender Rechtsordnung aus. Dazu gehören der Weltraum und die Antarktis, die aufgrund ihres Rohstoffreichtums das Interesse vieler Staaten auf sich ziehen. Doch wie sollen diese Rohstoffe verwaltet werden?
Ein interessanter Lösungsansatz hat sich in einem weiteren Staatengemeinschaftsraum entwickelt: Dem Meeresboden. Dieser und seine Ressourcen außerhalb nationaler Jurisdiktion wurden im Rahmen des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) zum „gemeinsamen Erbe der Menschheit“ (CHM) erklärt. Zusätzlich wurde eine internationale Organisation zur Verwaltung der Ressourcen gegründet – die International Seabed Authority (ISA).
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Rolle: Verwaltung von Tiefseeressourcen im Namen der Menschheit
I. Interessensvertretung der Menschheit
II. Grundlagen zu Tiefseeressourcen
1. Verbreitung und Arten
2. Abbauphasen
3. Umweltrisiken
III. Erwartungshorizont an die ISA
C. Status: Rechtsrahmen der ISA
I. Verhältnis zwischen SRÜ und DÜ
II. Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich
2. Sachlicher Geltungsbereich
III. Organstruktur
1. Versammlung
2. Rat
3. Sekretariat
4. Unternehmen
5. Nebenorgane
6. Streitbeilegung
IV. Regulierungsmechanismen
1. Mining Codes
a) Gesetzgebungsverfahren
b) Bisherige Umsetzung
2. Zugangsregelungen
a) Zugangsberechtigung
b) Lizensierungsverfahren
V. Zwischenergebnis
D. Legitimität: Problembereiche zwischen Rechtsrahmen und Erwartungshorizont
I. Einfluss des Rates
1. Verhältnis von Rat und Versammlung
2. Repräsentationsverhältnis im Rat
a) Einfluss der Industriestaaten
b) Einfluss der Entwicklungsländer
3. Rechtspolitische Wertungen
a) „Zwang“ zur Zusammenarbeit
b) Systematische Benachteiligung von Entwicklungsländern
c) Befürwortung der letzteren Ansicht
4. Zwischenergebnis
II. Zuständigkeit für genetische Ressourcen
1. Zuständigkeit de lege lata
a) Art. 140 I SRÜ: Tätigkeiten im Gebiet
b) Art. 145 SRÜ: Schutz der Meeresumwelt
c) Art. 143 SRÜ: Wissenschaftliche Meeresforschung
aa) Zugehörigkeit genetischer Ressourcen zum Gebiet
(1) Art. 31, 32 WVK: Auslegung des Vertrages
(a) Wortlaut und Systematik
(b) Sinn und Zweck
(c) Ergänzende Auslegungsmittel und dynamische Vertragsauslegung
(2) Art. 31 III b WVK: Spätere Übung bei Anwendung des Vertrages
(3) Zwischenergebnis
bb) Inhaltliche Weite einer Zuständigkeit
2. Zuständigkeit de lege ferenda?
a) Erstellung eines neuen Rechtsregimes?
b) Befürworten einer Erweiterung des Mandats der ISA
3. Zwischenergebnis
III. Auswirkungen auf Drittstaaten
1. Völkergewohnheitsrechtliche Anerkennung
a) Anerkennung des gesamten Regimes von Teil XI SRÜ
b) Anerkennung ausgewählter Bereiche des Regimes von Teil XI SRÜ
aa) Gebiet als gemeinsames Erbe der Menschheit
bb) Verbot des Tiefseebergbaus für Nichtvertragsstaaten
cc) Zuständigkeit und Sekundärrecht der ISA
2. Erga omnes Wirkung aus anderem Rechtsinstitut
3. Zwischenergebnis
IV. Unbestimmtheit des Vorsorgeprinzips in den Mining Codes
1. Grundcharakteristika des Vorsorgeprinzips
2. Kodifizierung in den Mining Codes
a) Auslegungsmöglichkeiten des Begriffs „ harmful effects “
aa) Wortlaut und Systematik
bb) Sinn und Zweck
cc) Zwischenergebnis
b) Standards für die einzurichtenden Maßnahmen
3. Praxistauglichkeit der jetzigen Kodifizierung?
4. Zwischenergebnis
E. Gesamtfazit
Literaturverzeichnis
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Rechtsquellenverzeichnis der International Seabed Authority
Übereinkommen
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen v. 10.12.1982, UNTS 1833, S. 3, BGBI 1994 II S. 1789.
Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens v. 28.07.1994, UNTS 1836, S. 3, BGBl. 1994 II, 2565 ff.
Sonstige Rechtsakte
Regulations on Prospecting and Exploration for Polymetallic Nodules in the Area (RPEN), ISBA/19/C/17; in Deutschland: Verordnung über Bestimmungen über die Prospektion und Erforschung polymetallischer Knollen im Gebiet vom 16.09.2011, BGBI. 2014 II, S. 615. Auffindbar unter: https://ran-s3.s3.amazonaws.com/isa.org.jm/s3fs-public/files/documents/isba-19c-17_0.pdf.
Regulations on Prospecting and Exploration for Polymetallic Sulphides in the Area (RPES), ISBA/16/A/12 REV. 1, in Deutschland: Verordnung über Bestimmungen über die Prospektion und Erforschung polymetallischer Sulfide im Gebiet vom 19.08.2011, ISBA/16/A/12 REV. 1, BGBI. 2011 II Nr. 34, S. 1674 ff. Auffindbar unter: https://ran-s3.s3.amazonaws.com/isa.org.jm/s3fs-public/files/documents/isba-16a-12rev1_0.pdf.
Regulations on Prospecting and Exploration for Cobalt-rich Ferromanganese Crusts in the Area (RPEC); in Deutschland: Verordnung über Bestimmungen über die Prospektion und Erforschung kobaltreicher Ferromangankrusten im Gebiet vom 16.09.2014, ISBA/18/A/11, BGBI. 2014 II Nr. 21, S. 570 ff. Auffindbar unter: https://ran-s3.s3.amazonaws.com/isa.org.jm/s3fs-public/files/documents/isba-18a-11_0.pdf.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Die Entwicklung vom strengen „Lotus-Prinzip“ zu einer kooperativeren Form des Völkerrechts verbreitet sich und steht auch in der nächsten Zeit vor großen Herausforderungen. In keinem Bereich spiegelt sich dies so gut wieder wie in Staatengemeinschaftsräumen.[1] Diese Räume zeichnen sich durch fehlende Besiedlung und dementsprechend fehlender Rechtsordnung aus.[2] Dazu gehören der Weltraum und die Antarktis, die aufgrund ihres Rohstoffreichtums das Interesse vieler Staaten auf sich ziehen.[3] Doch wie sollen diese Rohstoffe verwaltet werden?
Ein interessanter Lösungsansatz hat sich in einem weiteren Staatengemeinschaftsraum entwickelt: Dem Meeresboden. Dieser und seine Ressourcen außerhalb nationaler Jurisdiktion wurden im Rahmen des Seerechtsübereinkommens (SRÜ)[4] zum „gemeinsamen Erbe der Menschheit“ (CHM) erklärt.[5] Zusätzlich wurde eine internationale Organisation zur Verwaltung der Ressourcen gegründet – die International Seabed Authority (ISA).[6] Diese Entscheidung im Tiefseeressourcenregime wirft folgende Frage auf: Ist die ISA dafür geeignet, die Ressourcen des Meeresbodens für die Menschheit zu verwalten?
Diese Frage wird in folgender Arbeit untersucht. Zunächst wird die Rolle der ISA als Organisation zur Verwaltung von Tiefseeressourcen im Namen der Menschheit analysiert. Daraus wird ein rechtspolitischer Erwartungshorizont an die Organisation bestimmt (B.). Daraufhin wird der Status der ISA, d.h. der Rechtsrahmen skizziert (C.). Hierauf wird anhand ausgewählter Problemfelder bestimmt, inwieweit der Rechtsrahmen den aufgestellten Erwartungshorizont erfüllt (D.). Zum Abschluss wird ein Fazit getroffen (E.).
B. Rolle: Verwaltung von Tiefseeressourcen im Namen der Menschheit
Das Prinzip des gemeinsamen Erbes der Menschheit stellt den Leitgedanken des Tiefseebergbauregimes der SRÜ dar. Diese Analyse beschränkt sich auf die im Schrifttum wenig besprochenen institutionellen Auswirkungen des Prinzips.[7] Zunächst werden die unter dem Begriff der Menschheit zu berücksichtigenden Interessen veranschaulicht (I.). Danach soll Grundlegendes zur Regelungsmaterie beschrieben werden (II.). Hieraus soll unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur ein Erwartungshorizont an diese Organisation erstellt werden (III.).
I. Interessensvertretung der Menschheit
Die Menschheit umfasst alle Menschen, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort.[8] Aus diesem Aspekt ergibt sich das Bedürfnis einer möglichst weiten Repräsentation in der Organisationsstruktur und der Gesetzgebung. In zeitlicher Hinsicht finden auch die Interessen zukünftiger Generationen unter dem Menschheitsbegriff ihre Berücksichtigung.[9] Darunter fallen vor allem umweltspezifische Überlegungen.[10]
II. Grundlagen zu Tiefseeressourcen
Um die Regelungen und Befugnisse der ISA bewerten zu können, müssen zuerst die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Tiefseeressourcen erläutert werden. Vorab ist zu bemerken, dass diese Ressourcen aufgrund der hohen Abbaukosten noch nicht großflächig abgebaut werden.[11]
1. Verbreitung und Arten
Tiefseeressourcen liegen am Meeresboden aller großen Ozeane verteilt vor.[12] Es wird zwischen mineralischen und biologischen Ressourcen unterschieden.
Bei den mineralischen Ressourcen haben polymetallische Knollen, polymetallische Sulfide und Ferromangankrusten aufgrund ihrer Zusammensetzung wirtschaftliches Potenzial.[13] Biologische Ressourcen werden als lebende Naturvorkommen definiert. Die Ansammlungen von Mikroorganismen sind ohne Licht lebensfähig, sodass sie von besonderem wissenschaftlichem und wirtschaftlichem Interesse sind.[14]
2. Abbauphasen
Der Abbau gliedert sich in drei Phasen: Die erste Phase, die Prospektion, beschreibt die weiträumige Suche mineralischer Ressourcen einschließlich vorläufiger geologischer und wirtschaftlicher Untersuchung. Die darauffolgende Exploration beschreibt die Aufsuchung und Analyse von Rohstoffen, auch zum Testen der Abbautechnik. Die Ausbeutung, die die letzte Phase darstellt, dient der Gewinnung von mineralischen Ressourcen für kommerzielle Zwecke.[15]
3. Umweltrisiken
Bei den Umweltrisiken ist zu berücksichtigen, dass die Schwere des Eingriffs sich nach der abgebauten Ressource richtet.[16] Unmittelbar sind der Meeresboden und -untergrund sowie die darüberliegende Wassersäule betroffen.[17] Mittelbar birgt sich sogar das Risiko, dass Auswirkungen auf Küstenstaaten möglich sind.[18] Eine ausführliche Analyse ist aufgrund der noch andauernden Forschung nicht möglich.[19]
Regelungstechnisch kommen durch die Risken allgemeine Prinzipien des Umweltvölkerrechts in Betracht. In Hinblick auf den eingeschränkten Wissensstand ist das Vorsorgeprinzip hervorzuheben.[20]
III. Erwartungshorizont an die ISA
Die Organisation muss in ihrem Entscheidungsprozess eine möglichst weite Repräsentation gewährleisten.[21] Der Gesetzgebungsmechanismus muss allen Vertragsstaaten die Möglichkeit geben, effektiv und gleichberechtigt daran teilzunehmen.[22] Aufgrund der Verteilung von Tiefseeressourcen wäre ein weites räumliches und sachliches Mandat, das allgemein anerkannt ist, von Vorteil. [23] Zum Schutze zukünftiger Generationen und aufgrund der wissenschaftlichen Unsicherheit sollten umweltvölkerrechtliche Prinzipien, insbesondere das Vorsorgeprinzip, berücksichtigt werden.[24]
C. Status: Rechtsrahmen der ISA
Die ISA stellt eine Internationale Organisation mit 168 Mitgliedsstaaten dar.[25] Ihr Hauptzweck ist die Verwaltung von Tiefseeressourcen des Meeresbodens außerhalb nationaler Jurisdiktion.[26] Um den Rechtsrahmen darzustellen, wird zunächst das Rechtsverhältnis der „Gründungsverträge“, der SRÜ und dem Durchführungsabkommen von 1994 (DÜ)[27], besprochen (I.). Daraufhin wird näher auf die Zuständigkeit der Organisation eingegangen (II.). Im Anschluss werden die Regulierungsmöglichkeiten der ISA aufgezeigt (III.). Als Zwischenergebnis wird eine allgemeine Einordung in die vorher aufgestellten Voraussetzungen getroffen (IV.).
I. Verhältnis zwischen SRÜ und DÜ
Die DÜ dient zur Modifizierung des Tiefseebergbauregimes der SRÜ (Teil XI).[28] Sie existiert zur Sicherung eines universellen Seerechts: Zahlreiche Industriestaaten weigerten sich, der SRÜ wegen Teil XI beizutreten.[29]
Aus rechtlicher Perspektive stellt sie keine Vertragsänderung im Rahmen der weitestgehend gewohnheitsrechtlich anerkannten Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) i.V.m Art.134 SRÜ dar.[30] Stattdessen beruht die Anerkennung der DÜ auf den lex posterior Grundsatz sowie auf den Parteiwillen.[31] Die SRÜ und die DÜ sollen „zusammen als eine Übereinkunft ausgelegt und angewendet“[32] werden. Im Falle eines Widerspruchs genießt die DÜ Vorrang.[33]
II. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der ISA unterfällt dem Schutz des CHM-Prinzips. Für Staaten besteht dort somit u.a. ein Okkupations- und Aneignungsverbot, ein Gebot zur friedlichen Nutzung und zum Gebrauch für Wohl der Menschheit.[34]
1. Räumlicher Geltungsbereich
Die ISA ist räumlich für das sog. Gebiet zuständig. Dieses wird in Art. 1 I SRÜ legaldefiniert als „Meeresboden und de[r] Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse“. In horizontaler Hinsicht umfasst das Gebiet also Teile des Atlantischen, Pazifischen und Indischen Ozeans. In vertikaler Hinsicht bezieht sich der Begriff auf den Meeresgrund und dessen Untergrund.[35] Das Gebiet beginnt am Ende der nationalen Hoheitsbefugnisse, d.h. es startet dort, wo die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel enden.[36]
2. Sachlicher Geltungsbereich
Hauptfunktion der ISA ist die Kontrolle, Organisation und Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ressourcen.[37] Ressourcen sind „alle festen, flüssigen oder gasförmigen mineralischen Ressourcen in situ “.[38] Hierbei muss die ISA auch den Meeresumweltschutz[39] und den Schutz des menschlichen Lebens bei Tiefseebergbautätigkeiten berücksichtigen.[40] Ausgeschlossen aus dem sachlichen Geltungsbereich ist die Tiefseefischerei und das Legen von unterirdischen Kabeln.[41]
III. Organstruktur
Die sich aus den beiden Übereinkünften ergebende Organstruktur besteht aus Haupt- und Nebenorganen. Als operatives Organ gibt es noch das Unternehmen. Alle Entscheidungen der Organe werden grundsätzlich per Konsens getroffen.[42] Zur Streitbeilegung dient eine Kammer des Internationalen Seegerichtshofes (ITLOS).[43]
1. Versammlung
Die Versammlung, als Plenarorgan der ISA, verfügt über Vertreter aller Mitgliedstaaten.[44] Es folgt der klassischen one state, one vote Struktur.[45] Falls die Grundregel des Konsenses nicht zu erreichen ist, wird bei prozessualen Fragen eine einfache, bei Substanzfragen eine qualifizierte 2/3 Mehrheit verlangt.[46] Zu ihren wesentlichen Aufgaben gehört gem. Art. 160 II u.a. die Genehmigung von Bergbauregulierungen.
2. Rat
Der Rat, Exekutivorgan der ISA, hat lediglich 36 Mitgliedstaaten. Ziel des Rates ist es, special interest groups zu schützen.[47] Die Versammlung wählt die Mitglieder des Rates anhand eines Auswahlschlüssels. Dieser legt vier Kammern fest, die sich wie folgt zusammensetzen:
Die erste Kammer besteht aus vier der größten Konsumenten und Importeure der im Gebiet produzierten Rohstoffe. Die zweite Kammer beinhaltet die vier größten Investoren im Tiefseebergbau. Die dritte Kammer besteht aus vier landbasierten Produzenten derselben Rohstoffe wie aus dem Gebiet. Die letzte Kammer setzt sich aus zwei Gruppen zusammen: Sechs Entwicklungsländer mit einem besonderen Interesse am Tiefseebergbau stellen die erste Gruppe dar. Die zweite Gruppe, bestehend aus 18 Mitgliedern, wird nach geographischen Kriterien gewählt.[48]
Die Entscheidungsfindung des Rates orientiert sich an die der Versammlung. Der einzige Unterschied besteht darin, dass ein Vorschlag als abgelehnt gilt, wenn die Mehrzahl der Mitglieder einer Kammer diesem nicht zustimmen.[49] Dem Rat kommen ausgiebige Kompetenzen im Bereich der Sekundärrechtsetzung der Organisation zu.[50]
3. Sekretariat
Das Sekretariat kümmert sich um administrative Aufgaben. Es setzt sich aus 38 Mitarbeitern zusammen, einschließlich eines Rechts- und Wissenschaftsbereichs. Der/die Generalsekretär/in wird vom Rat vorgeschlagen und von der Versammlung gewählt.[51]
4. Unternehmen
Mit dem Unternehmen hätte die ISA selbst Tiefseebergbau durchführen sollen. Durch das DÜ wurden die Aufgaben des Unternehmens allerdings stark eingeschränkt.[52] Das Unternehmen kann erst mit der Zustimmung des Rates tätig werden.[53] Zusätzlich sind Staaten nicht mehr dazu verpflichtet, das Unternehmen zu finanzieren.[54] Eine Operationalisierung ist deshalb sehr unwahrscheinlich.[55] Bisher wurde ein Generaldirektor ad interim ernannt, welcher zur Beobachtung der Entwicklungen im Tiefseebergbau zuständig ist.[56]
5. Nebenorgane
Die Rechts- und Fachkommission (RFK) besteht aus 30 Mitgliedern mit entsprechender Qualifikation.[57] Hauptfunktionen der RFK sind die Vorbereitung von Entwürfen der Tiefseebergbauregulierungen, das Erstellen von verbindlichen Empfehlungen dafür und die Überprüfung von Tiefseebergbauverträgen.[58]
Das zweite Nebenorgan, die Finanzkommission, setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen,[59] die von der Versammlung nach einem Auswahlschlüssel gewählt werden.[60] Die fünf größten finanzierenden Staaten haben einen Anspruch auf Repräsentation in der Kommission.[61]
6. Streitbeilegung
Die Jurisdiktion der Meeresbodenkammer, einer Kammer des ITLOS, richtet sich nach Art. 187 SRÜ, welcher alle möglichen Streitigkeiten im Verlauf des Genehmigungs- oder Lizensierungsantrags sowie möglicher Haftungsregelungen umfasst. Streitparteien können alle Berechtigten zum Tiefseebergbau sein.[62]
IV. Regulierungsmechanismen
Der Tiefseebergbau wird durch Mining Codes und Zugangsregelungen gesteuert. Mining Codes stellen die materiellen Tiefseebergbauregulierungen dar, während durch die Zugangsregelungen Lizenzen zum Tiefseebergbau ausgegeben werden.
1. Mining Codes
Mining Codes stellen ein von der Behörde erlassenes und für die Vertragsstaaten verbindliches Recht, d.h. Sekundärrecht, dar.[63] Sie unterscheiden sich inhaltlich danach, in welcher Phase[64] und zu welcher Ressource sie gestaltet worden sind.[65]
a) Gesetzgebungsverfahren
Für die Ausarbeitung der Mining Codes ist die RFK zuständig.[66] Der Entwurf wird dem Rat weitergeleitet: Dieser überarbeitet den Entwurf und entscheidet darüber im Konsens.[67] Daraufhin kann die Versammlung ihre Genehmigung mit einer 2/3 Mehrheit erteilen. Zu inhaltlichen Ergänzungen ist sie nicht befugt.[68] Falls die Versammlung ihre Zustimmung versagt, wird der Vorschlag an den Rat zur Revision zurückgesendet. Die Regeln sind jedoch ab dem Beschluss des Rates vorläufig anwendbar, auch wenn diese in der Zwischenzeit abgelehnt worden ist.[69] Der Rat kann den zunächst abgelehnten Entwurf dementsprechend modifizieren und erneut zur Genehmigung weitergeben.
b) Bisherige Umsetzung
Bisher erließ die ISA drei Mining Codes, nämlich die Regulations on Prospecting and Exploration for Polymetallic Nodules in the Area (RPEN)[70], die Regulations on Prospecting and Exploration for Polymetallic Sulphides in the Area (RPES)[71] und die Regulations on Prospecting and Exploration for Cobalt-rich Ferromanganese Crusts in the Area (RPEC)[72]. Für die Ausbeutungsphase liegt noch kein Mining Code vor. Unterschiede zwischen den Mining Codes bestehen nur für Spezifika der Ressourcen.
2. Zugangsregelungen
Das Tiefseebergbauregime basiert auf dem sog. parallel system. Das bedeutet, der Tiefseebergbau soll durch das Unternehmen der ISA und durch andere Berechtigte betrieben werden.[73]
a) Zugangsberechtigung
Die Tätigkeiten im Gebiet nach Art. 1 I Nr. 3 SRÜ dürfen neben den Unternehmen und den Vertragsstaaten auch staatliche Unternehmen sowie natürliche und juristische Personen ausüben. Mit Ausnahme des Unternehmens der ISA und direkter Tätigkeit eines Vertragsstaaten benötigen alle anderen Zugangsberechtigten einen befürwortenden Staat.[74] Für die Prospektion muss der Berechtigte sich lediglich bei der ISA registrieren.[75]
b) Lizensierungsverfahren
Die Lizenz zur Genehmigung und Erforschung besteht aus einem Arbeitsplan und einer vertraglichen Verpflichtung des Auftragnehmers zur Befolgung davon.[76] Der Arbeitsplan wird von dem Rat und der RFK überprüft. Zu den Prüfungspunkten gehören u.a. die finanziellen Kapazitäten des Auftragsnehmers und die Einhaltung der Mining Codes durch den Plan.[77] Auf den Vertrag ist gem. Art. 21 I Anl. III SRÜ lediglich Völkerrecht anwendbar. Auftragsnehmer und befürwortende Staaten haften gegen Verstöße der Mining Codes oder des Arbeitsplanes.[78]
V. Zwischenergebnis
Bereits nach dieser Aufführung der grundlegenden Struktur der ISA zeigen sich bereits einige Defizite der Organisation in ihrer jetzigen Struktur: So ist das Unternehmen – zur Zeit der Vertragsverhandlungen ein wichtiger Verhandlungspunkt – nicht operabel.[79] Zusätzlich kann die ISA den Tiefseebergbau in der ausschließliche Wirtschaftszone nicht regulieren.[80] Im Gegensatz dazu erscheinen die verbindliche Gesetzgebung und Streitbeilegung sowie die hohe Mitgliederzahl zunächst vielversprechend.
D. Legitimität: Problembereiche zwischen Rechtsrahmen und Erwartungshorizont
Der dieser Analyse unterliegende Legitimitätsbegriff ist die sog. substantive Legitimität. Der Begriff definiert nicht die Begründung der Herrschaftsmacht per se, sondern ob die Staatengemeinschaft das Vertrauen in die Organisation nach geraumer Zeit verliert. Diese Erosion des Vertrauens kann zum Beispiel durch inadäquate, unfaire oder ineffiziente Prozesse geschehen.[81] Die Legitimität wird nach den oben gestellten Voraussetzungen bemessen.[82]
Die ausgewählten Problembereiche sind der Einfluss des Rates (I.), die Zuständigkeit für genetische Ressourcen (II.), die Auswirkungen auf Drittstaaten (III.) sowie die Implementation des Vorsorgeprinzips im Sekundärrecht (IV.).
I. Einfluss des Rates
Dieser Problembereich ergibt sich aus der Anforderung, dass eine effektive und gleichberechtigte Teilnahme aller Vertragsstaaten zu sichern ist.
1. Verhältnis von Rat und Versammlung
Im Bereich der Gesetzgebung gestaltet der Rat mit der RFK die Mining Codes. Die Versammlung kann hingegen nur ihre Zustimmung erteilen. Über eine inhaltliche Änderungsbefugnis verfügt sie nicht. Der Vorschlag ist nach Beschluss des Rates und selbst nach Ablehnung der Versammlung vorläufig wirksam. Die Ausstellung der Arbeitspläne zielt auch auf Zustimmung des Rates ab. Bei allen geteilten Kompetenzen der beiden Organe darf die Versammlung am Ende nur zustimmen.[83]
Somit handelt die Versammlung der ISA lediglich als „ toothless tiger “[84], weshalb die Repräsentation im Rat entscheidend für den Einfluss eines Staates im Gesetzgebungsverfahren der ISA ist.
2. Repräsentationsverhältnis im Rat
Der Einfluss von Industriestaaten und Entwicklungsländern in der jetzigen Ausgestaltung des Rates wird nun verglichen.[85]
a) Einfluss der Industriestaaten
Mit dem DÜ wurden der größten Wirtschaftsmacht der Welt zum Zeitpunkt des Vertragseintritts und der größten Wirtschaftsmacht Osteuropas permanente Sitze in der ersten Kammer zugesichert.[86] Berücksichtigt man zusätzlich noch das grundsätzliche Gebot des Konsensverfahrens, verfügen diese beiden Staaten über ein ständiges de facto Vetorecht.[87] Die Staaten, die diese Rolle hätten erfüllen sollen, wären die USA[88] und die Russische Föderation.[89] Die USA sind der SRÜ (und somit der ISA) noch nicht beigetreten. Falls dieser Fall in der Zukunft eintreten sollte, würden sie einen zugesicherten und ständigen Sitz im Rat haben. Zusätzlich würden unter dem jetzigen Auswahlschlüssel generell Industriestaaten in die ersten beiden Kammern fallen.[90]
b) Einfluss der Entwicklungsländer
Die beiden Gruppen mit wahrscheinlichster Vertretung von Entwicklungsländern wurden zu einer Kammer zusammengesetzt.[91] Diese Zusammensetzung schränkt die Möglichkeiten von Entwicklungsländern ein, Entscheidungen gegen ihren Willen zu verhindern. Wenn von dem grundsätzlichen Konsensgebot abgewichen wird, müssten 13 Länder in der vierten Kammer zum Veto gegen einen Vorschlag stimmen. In den ersten drei Kammern werden lediglich drei Stimmen hierfür benötigt.[92]
3. Rechtspolitische Wertungen
Im Schrifttum wird die Struktur des Rates unterschiedlich bewertet.
a) „Zwang“ zur Zusammenarbeit
Koch sieht diese Struktur als optimalen Weg zur Konsensfindung an. So argumentiert er, dass durch diese Konstellation keine Entscheidungen ohne Rücksicht auf die anderen Kammern durchgesetzt werden können.[93] Er hebt hervor, dass die Entscheidungen des Rates nicht politischer Struktur sind, sondern dass wirtschaftliche und technische Belange viel eher im Mittelpunkt stehen.[94] Deshalb kommt es innerhalb der „klassischen“ Staatengruppen nicht immer zu einer kompletten Übereinstimmung. Das System verhindert allerdings, dass einem Vorschlag gegen den Willen einer Staatengruppe – seien es Industrie- oder Entwicklungsländer – zugestimmt werden kann.[95]
b) Systematische Benachteiligung von Entwicklungsländern
Im Gegensatz dazu sieht Burr die Struktur des Rates kritisch an: Die Entscheidungsfindung liegt letztendlich in den Händen der Industriestaaten. Das jetzige System kreiert ein sicheres Vetosystem für die Industriestaaten, sodass jegliche Entscheidungen gegen ihre Interessen ausgeschlossen sind.[96] Payoyo geht noch einen Schritt weiter und beschreibt die Änderungen im DU als „ dominance of the industrialized powers in the council “.[97]
c) Befürwortung der letzteren Ansicht
Während in vielen internationalen Organisationen die Interessen von bestimmten Länder Vorzug genießen,[98] liegt hier eine stärkere Beeinträchtigung vor, denn Ziel war Vertretung der gesamten Menschheit.[99] Zudem sind die Kompetenzen des Rates nicht in einem gesunden checks and balances System eingepflegt, was durch die Anwendbarkeit von abgelehnten Gesetzesvorschlägen gezeigt wird.[100] Aus den Verträgen ergibt sich keine Möglichkeit eines „Organstreitverfahrens“, um eine willkürliche Ausübung der Kompetenzen des Rates zu vermeiden.[101] Die Staaten, die über ständige Sitze im Rat verfügen können, haben in jüngerer Vergangenheit nicht davor Halt gemacht, ihr Vetorecht auf Kosten der Funktionsfähigkeit internationaler Organisationen zu nutzen. So nutzte beispielsweise die USA ihren Einfluss in der WTO, um die Streitbeilegung der Organisation einzuschränken.[102] Der Einfluss der Industriestaaten im Rat ist auch dadurch gestärkt, dass alle Beschlüsse mit finanziellen Implikationen von der Finanzkommission vorgeschlagen werden müssen.[103] Die grundsätzlich apolitische Kommission muss allerdings den fünf größten Finanzierern Plätze zusichern – allesamt Industrieländer.[104] Kochs Argument, dass lediglich wissenschaftliche Themenbereiche diskutiert werden, vermag nicht zu überzeugen. Aus den bisherigen Verhandlungen zu Regulierungen der ISA ergeben sich politische Interessendifferenzen, auch zu Themen wie einer möglichen Operationalisierung des Unternehmens oder den Regulierungsgehalt der Mining Codes.[105] Damit soll nicht gesagt werden, dass keine Vertretung von special interest groups vorhanden sein soll,[106] lediglich die Ausgestaltung im Rahmen der ISA ist nicht zu unterstützen. Eine Änderung der SRÜ in diesem Bereich ist jedoch – angesichts der Schwierigkeiten des ursprünglichen Abschlusses – unwahrscheinlich.
4. Zwischenergebnis
Die jetzige Ausgestaltung des Gesetzgebungsregimes, vor allem die Kompetenzen und Zusammensetzung des Rates, wird dem aufgestellten Erwartungshorizont nicht gerecht.
II. Zuständigkeit für genetische Ressourcen
Eine neue Entwicklung ist das verstärkte Interesse an dem Erbgut von biologischen Ressourcen, welche auch als genetische Ressourcen bezeichnet werden.[107] Um Verwalter der Tiefseeressourcen zu sein, wäre ein weites Mandat mit Zuständigkeit für alle Ressourcen für die ISA von Vorteil.
1. Zuständigkeit de lege lata
Im Folgenden wird die SRÜ analysiert, um eine Zuständigkeit der ISA de lege lata zu bestimmen. Aufgrund der Legaldefinition des Begriffes der Ressource, welche im SRÜ lediglich als mineralische Ressourcen zu verstehen sind, kann sich bereits keine Zuständigkeit aus der allgemeinen Befugnisnorm des Art. 137 II SRÜ ergeben.[108]
a) Art. 140 I SRÜ: Tätigkeiten im Gebiet
Der Wortlaut des Begriffes „Tätigkeiten“ erlaubt allgemein für eine weite Interpretation, in denen genetischen Ressourcen auch miteinbezogen werden könnten. In Art. 1 I Nr. 3 SRÜ heißt es allerdings, dass Tätigkeiten im Gebiet als „Tätigkeiten zur Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets“ zu verstehen sind.[109] Damit greift erneut die Definition für Ressourcen des Art. 133 a SRÜ. Eine Zuständigkeit für genetische Ressourcen kann sich nicht durch Art. 140 I SRÜ ergeben.
[...]
[1] Waßmuth, ZJS 2 (2017), 145, 147.
[2] Wolfrum, Die Internationalisierung staatsfreier Räume, Berlin 1984, 5 ff.
[3] Arnauld, Völkerrecht, Heidelberg 2016, Rn. 845 ff.
[4] Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen v. 10.12.1982, UNTS 1833, S. 3, BGBI 1994 II S. 1789.
[5] Art. 136 SRÜ.
[6] Art. 156 SRÜ.
[7] Fritz, Int'l J. Mar. & Coa. L. 30 (2015), 445, 459 f.
[8] Dupuy, in: A Handbook on the New Law of the Sea, Dordrecht 1991, 579, 580 f.
[9] Wolfrum, ZaöRV 43 (1983), 312, 318.
[10] Jones et al., Mar. Pol. 103 (2019), 172, 173.
[11] Armas Pfirter, Rev. Elec. de Est. Int. 11 (2006), 1.
[12] Albrecht-Saavedra et al., ifo Schnelld. 66 (2013), 45, 46.
[13] Lodge, in: The Oxford Handbook of the Law of the Sea, Oxford 2015, 226, 228.
[14] Prieur, Mar. Biotech. 15 (1997), 242.
[15] G. French, Der Tiefseebergbau, Köln 1990, 49.
[16] Albrecht-Saavedra et al. (Fn. 12), 48 f.
[17] Sharma, Proc. Earth a. Plan. Sci. 11 (2015), 204, 205 f.
[18] Starre, Der Meeresboden, Baden-Baden 2016, 63.
[19] Miller et al., Front. in Mar. Sci. 4 (2018), 1, 18.
[20] Smith, in: Aquatic Ecosystems, Cambridge 2008, 334, 349.
[21] Bourrel et al., Mar. Pol. 95 (2018), 311, 313.
[22] Mahmoudi, The Law of Deap Sea-Bed Mining, Stockholm 1987, 312 f.
[23] Friedland, Der Schutz der biologischen Vielfalt der Tiefseehydrothermalquellen, Baden-Baden 2007, 231 f.; Egede, Africa and the Deep Seabed Regime, Heidelberg 2011, 69.
[24] Thiel, in: Law of the Sea at the Crossroads, Berlin 1990, 87, 92 ff; Jaeckel et al., Mar. Pol. 78 (2017), 150, 151.
[25] Mitgliedstaaten, https://bit.ly/1VusE78.
[26] Art. 157 I SRÜ.
[27] Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens v. 28.07.1994, UNTS 1836, S. 3, BGBl. 1994 II, 2565 ff.
[28] Brown, Mar. Pol. 19 (1995), 5, 17.
[29] S. Brocza/A. Brocza, JEP 30 (2014), 116, 119 f.
[30] Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge v. 23.05.1969, UNTS 1155, S. 31, BGBI. 1985 II, S. 926. Ruffert/Walter, Institutionalisiertes Völkerrecht, München 2015, Rn. 136.
[31] Dahm et al., Der Staat und andere Völkerrechtssubjekte, Berlin 2002, 407.
[32] Art. 2 I DÜ.
[33] Ebd.
[34] Art. 137-141 SRÜ. Auch: Holmila, Ac. Soc. Mart. 1 (2005), 187.
[35] Dahm et al. (Fn. 31), 406.
[36] Gaster, Der Meeresbodenbergbau unter der Hohen See, Köln 1987, 180.
[37] Vgl. Art. 153 I, 157 I SRÜ; Jaeckel, The International Seabed Authority and the Precautionary Principle, Leiden 2017, 88.
[38] Art. 133 I a SRÜ.
[39] Art. 145 SRÜ.
[40] Art. 146 SRÜ.
[41] Art. 87 I, 116, 135 SRÜ.
[42] Anl. Sek. 3 I DÜ.
[43] Eiriksson, in: ITLOS Com., Intro Art. 23, 55.
[44] Art. 159 I SRÜ.
[45] Art. 159 VI SRÜ.
[46] Anl. Sek. 3 III DÜ.
[47] Ratsmitglieder, https://bit.ly/2Yw4P7B; Wood, MPEPIL 1180, Rn. 20.
[48] Anl. Sek. 3 XV a-e DÜ.
[49] Anl. Sek. 3 V, IX DÜ.
[50] Art. 162 SRÜ, Anl. Sek. 3 II, XI DÜ.
[51] Art. 166 III; Sekretariat, https://bit.ly/2UgIhbL.
[52] Antrim, Georget. J. Int. Aff 16 (2015), 188, 193.
[53] Sek. 2 II DÜ.
[54] Sek. 2 III DÜ.
[55] Feichtner, KJ 52 (2019), 10, 19.
[56] Sek. 2 I a) - h) DÜ.
[57] Art. 163 I b) SRÜ; Qualifikation: Art. 165 SRÜ; RFK, https://bit.ly/2JKaxzC.
[58] Art. 165 II SRÜ.
[59] Finanzkommission, https://bit.ly/2FfZSXR.
[60] Auswahlschlüssel und Wahl: Anl. Sek. 9 DÜ.
[61] Anl. Sek. 9 III DÜ.
[62] Wolfrum, ZVN 6 (1996), 205, 209; Berechtigte: Siehe C. IV. 2. a) .
[63] ITLOS, Gutachten v. 01.02.2011 – Case No. 17.
[64] Siehe B. II. 2.
[65] Jenisch, NordÖR 17 (2014), 421, 427.
[66] Art. 165 II f) SRÜ.
[67] Anl. Sek. 3 II, VI DÜ; Art. 161 VIII d), e) SRÜ.
[68] Frenzel, Sekundärrechtsetzungsakte internationaler Organisationen, Tübingen 2011, S. 95 f.
[69] Harrison, Making the Law of the Sea, Cambridge 2011, 126.
[70] ISBA/19/C/17; in BRD: Verordnung über Bestimmungen über die Prospektion und Erforschung polymetallischer Knollen im Gebiet vom 16.09.2011, BGBI. 2014 II, S. 615.
[71] ISBA/16/A/12 REV. 1; in BRD: Verordnung über Bestimmungen über die Prospektion und Erforschung polymetallischer Sulfide im Gebiet v.19.08.2011, BGBI. 2011 II Nr. 34, S. 1674 ff.
[72] ISBA/18/A/11; in BRD: Verordnung über Bestimmungen über die Prospektion und Erforschung kobaltreicher Ferromangankrusten im Gebiet v. 16.09.2014, BGBI. 2014 II Nr. 21, S. 570 ff.
[73] Art. 152 II SRÜ.
[74] Art. 153 II b) SRÜ; Anl. III Art. 4 SRÜ.
[75] Vgl. Art. 2 Anlage III SRÜ.
[76] Art. 153 III 2 SRÜ; Jenisch (Fn. 65), 427.
[77] Anl. III Art. 4 VI, 6 SRÜ; Reg. 21 RPEN; Reg. 23 RPES/RPEC.
[78] ITLOS (Fn. 63); ausführlich: Starre (Fn. 18), 150 ff.
[79] Stand: Feichtner (Fn. 55), 19.
[80] Probleme dadurch: Franckx, Int'l J. Mar. & Coa. L. 25 (2010), 543, 554 ff.
[81] Wolfrum, GLJ 9 (2008), 2039, 2041.
[82] Siehe B. III.
[83] Payoyo, Cries of the Sea, Leiden 1997, 448.
[84] Jaeckel (Fn. 37), 92.
[85] Siehe C. III. 2. .
[86] Anl. Sek. 3 XV a DÜ.
[87] Burr, Suffolk Transnat'l L. Rev. 29 (2006), 271, 284.
[88] Charney, Am. J. Int'l L. 88 (1994), 687, 690.
[89] Ratsmitglieder, https://bit.ly/2Yw4P7B.
[90] Payoyo (Fn. 83), 450. Mitglieder (2019): China, Italien, Japan, Russland, Frankreich, Deutschland, Indien, Südkorea.
[91] Siehe C. III. 2.
[92] Vgl. Anl. Sek. 3 V DÜ; Burr (Fn. 87), 285.
[93] Koch, ZVN 6 (1996), 210, 211.
[94] Ebd., 211.
[95] Wolfrum, ZaöRV 55 (1995), 310, 325 ff.
[96] Burr (Fn. 87), 285.
[97] Payoyo (Fn. 83), 448.
[98] z.B. Struktur d. UN, beschrieben Ruffert/Walter (Fn. 30), Rn. 409.
[99] Borgese, Ocean Governance and the United Nations, Halifax 1995, 46.
[100] Payoyo (Fn. 83), 448 f.
[101] Art. 187 ff. SRÜ. Erstellung eines Gutachtens ist möglich.
[102] Talmon, Verfassungsblog, https://bit.ly/2FBEVXq. Weiteres Bsp. in Nutzung des reverse veto, vgl. Oette, EJIL 13 (2002), 93.
[103] Anl. Sek. 3 VII DÜ.
[104] Borgese (Fn. 99), 45; Siehe C. III. 5.
[105] Ausführungen zu den Forderungen von Industrieländern: Avgerinopoulou, Colum. J. Envtl. L. 30 (2005), 567, 601 ff.
[106] Allg. zu Mehrkammersystemen: Bräuninger, Internationale Institutionenpolitik, Frankfurt 2001, 269.
[107] Bull et al., Microbiol. Mol. Biol. Rev 64 (2000), 573, 588.
[108] Art. 133 a) SRÜ, La Fayette, Int'l J. Mar. & Coa. L. 24 (2009), 221, 236.
[109] Eig. Hervorhebung.
- Arbeit zitieren
- Salman Khan (Autor:in), 2019, Regulierung von Tiefseeressourcen. Status, Rolle und Legitimität der International Seabed Authority, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1357175
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