Diese Ausarbeitung beschäftigt sich mit dem Problem des wirksamen Abschlusses eines Kaufvertrags mit Minderjährigen. Hierzu gibt das bürgerliche Gesetzbuch zwar Regeln vor, welche im alltäglichen Geschäftsleben beachtet werden müssen. Jedoch kommt es oftmals zu strittigen Kaufgeschäften. Eltern sind nicht immer mit den Einkäufen ihrer Kinder einverstanden. Ob es nun Süßigkeiten, Videospiele oder Kleider sind. Auch Minderjährige können in einem eingeschränkten Rahmen Kaufverträge abschließen. Eine Zustimmung der Eltern ist in bestimmten Fällen kein Muss. In diesen Fällen müssen dann Fachkommentierungen, Rechtsprechungen und die Betrachtung der Lebensgewohnheiten des jeweiligen Minderjährigen herangezogen werden, um die entsprechende Situation beurteilen zu können.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Rechtsgrundlagen
Rechtliche Vorteilhaftigkeit (§ 107 BGB)
Beispiele
Eigene Mittel (§ 110 BGB)
Urteil des AG München vom 17.03.2011 – 213 C 917/11
Vertragsschluss ohne Einwilligung (§§ 108, 109 BGB)
Widerrufsrecht des anderen Teils (§ 109 BGB)
Einseitige Rechtsgeschäfte (§ 111 BGB)
Literatur
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Diese Ausarbeitung beschäftigt sich mit dem Problem des wirksamen Abschlusses eines Kaufvertrags mit Minderjährigen. Hierzu gibt das bürgerliche Gesetzbuch zwar Regeln vor, welche im alltäglichen Geschäftsleben beachtet werden müssen. Jedoch kommt es oftmals zu strittigen Kaufgeschäften. Eltern sind nicht immer mit den Einkäufen ihrer Kinder einverstanden. Ob es nun Süßigkeiten, Videospiele oder Kleider sind. Auch Minderjährige können in einem eingeschränkten Rahmen Kaufverträge abschließen. Eine Zustimmung der Eltern ist in bestimmten Fällen kein Muss. In diesen Fällen müssen dann Fachkommentierungen, Rechtsprechungen und die Betrachtung der Lebensgewohnheiten des jeweiligen Minderjährigen herangezogen werden, um die entsprechende Situation beurteilen zu können.
Im alltäglichen Geschäftsleben werden Einzelhändler immer wieder mit der Situation konfrontiert einen Kaufvertrag mit Minderjährigen einzugehen. Diese Handlung birgt ein gewisses Risiko, da der Händler nicht wissen kann, ob der Minderjährige das Geld überhaupt ausgeben darf. Wenn die Erziehungsberechtigten einen solchen Kaufvertrag rückabwickeln wollen, mit der Begründung, der Minderjährige habe das Geld überhaupt nicht ausgeben dürfen, so hat der Einzelhändler meist keine Chance diese Angaben zu entkräften. Der Händler hat keine Möglichkeit zu beweisen, dass eine solche, im Nachhinein behauptete, Einschränkung in solch einer Form überhaupt nicht getroffen wurde. Der Verkäufer kann sich ferner nicht auf Gutgläubigkeit berufen, da das Bestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten Vorrang hat.
Rechtsgrundlagen
Zunächst ist hier auf die §§ 104 Nr. 1 und 106 iVm §§ 107 ff. BGB zu verweisen, laut denen Minderjährige beschränkt geschäftsfähig sind, die das siebente Lebensjahr vollendet haben. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Minderjährige unter sieben Jahren geschäftsunfähig sind und folglich keine Rechtsgeschäfte abschließen dürfen.1 2
Rechtliche Vorteilhaftigkeit (§ 107 BGB)
Gemäß § 107 BGB muss der Minderjährige die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einholen, wenn er eine Willenserklärung abgeben möchte, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Die gesetzlichen Vertreter sind in der Regel seine Eltern oder ein Vormund. Es sind demnach zunächst Willenserklärungen, die dem Minderjährigen lediglich rechtliche Vorteile bringen, von den sonstigen Willenserklärungen zu unterscheiden.3
Beispiele
Eine Willenserklärung, die dem Minderjährigen einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt, ist zum Beispiel der Kauf einer Sache zu einem besonders günstigem Preis4 oder der Erwerb eines Grundstücks im Rahmen einer Schenkung, auch dann wenn dieser Erwerb unter einem Nießbrauchsvorbehalt oder Auflagen erfolgt oder das Grundstück mit Grundpfandrechten belastet ist. In letzterem Fall darf der Minderjährige jedoch nicht die persönliche Haftung übernehmen, da die gleichzeitige Bestellung bzw. Übernahme der dinglichen Belastung eine reine Erwerbsmodalität darstellt.
Eine nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Willenserklärung wäre die Überlassung einer Eigentumswohnung im Rahmen einer Schenkung5, wegen der Verpflichtungen, welche auf den Minderjährigen mit dem Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft zukommen.6
Der Minderjährige würde in diesem speziellen Fall einen Vermögensgegenstand erwerben. Damit einhergehend wird er, wie bereits oben erwähnt, Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Als Mitglied wäre der Minderjährige nach § 16 Abs. 2 WEG verpflichtet sich an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen. Darüber hinaus müsste er sich auch an den Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung und der sonstigen Verwaltung beteiligen. Je nach Alter und Zustand des Gebäudes können diese Kosten enorm hoch ausfallen und für einen Minderjährigen unzumutbar werden. Des weiteren wäre der Minderjährige verpflichtet sich nach § 16 Abs. 2 WEG im Rahmen von Sonderumlagen an Wohngeldausfällen zu beteiligen.7 All diese Umstände machen ein solches Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. In diesem Fall überwiegen ganz erheblich die rechtlichen Nachteile für den beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen.
Für alle sonstigen Willenserklärungen gilt: Wenn diese mit der vorherigen Einwilligung der Eltern geschlossen wurden, sind sie von Anfang an wirksam. Wirksamkeit des Vertrags ohne Zustimmung der Eltern ist auch im Sinne des § 110 BGB möglich.
Eigene Mittel (§ 110 BGB)
Ein Vertrag, welcher vom Minderjährigen ohne die Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten geschlossen wurde, gilt auch dann als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt hat. Diese Mittel müssen ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sein.8
Diese eigenen Mitteln können alle möglichen Vermögensgegenstände sein. Sie können beispielsweise ein Taschengeld oder ein Entgelt aus einer Nebenbeschäftigung bzw. Ferienjob sein9, welche dem Minderjährigen zur freien Verwendung zur Verfügung stehen.
Urteil des AG München vom 17.03.2011 – 213 C 917/11
Das Amtsgericht München wies im Urteil vom 17.03.2011 – 213 C 917/11 die Klage einer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, 17-Jährigen ab. Sachverhalt war, dass die Minderjährige Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund einer an ihr angebrachten Tätowierung verlangen wollte. Die Tätowierung sei schief gewesen. Deswegen verlangte sie die Entfernung derselbigen etwas mehr als eine Woche später. Der Beklagte lehnte dies ab. Ergebnis ist, dass der Vertragsschluss mit einer 17-Jährigen über die Anbringung einer Tätowierung wirksam ist. Voraussetzung dafür war, dass die Minderjährige die dafür notwendigen Mittel, sprich die Kosten einer solchen Tätowierung, aus ihrer eigenen Tätigkeit verdient, welche durch ihre Eltern genehmigt sein muss. Sie muss ferner diese Mittel frei zur Verfügung haben.10
Zusammengefasst ist die Vorschrift des § 110 BGB eigentlich nur ein besonderer Anwendungsfall des § 109 BGB, da in der Überlassung der Mittel durch den Vertreter oder einem berechtigten Dritten eine konkludente Einwilligung derselbigen vorliegt. So sind auch die Worte „ohne Zustimmung“ eher im Sinne von „ohne ausdrückliche Zustimmung“ zu verstehen. Der Vertrag wir allerdings nicht bereits mit seinem Abschluss gültig, sondern erst dann, wenn der Minderjährige ihn erfüllt. Somit ist die konkludente Einwilligung des gesetzlichen Vertreters inhaltlich beschränkt.11
Vertragsschluss ohne Einwilligung (§§ 108, 109 BGB)
Wenn ein Minderjähriger einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters abschließt, hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung (ex tunc) des gesetzlichen Vertreters ab. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung im Nachhinein, wird der Vertrag unwirksam. In der Zwischenzeit befindet sich der Status der Wirksamkeit des Vertrags in der „Schwebe“. Man spricht hier auch von einer vorübergehenden schwebenden Unwirksamkeit. Der Vertrag ist daher zunächst „schwebend unwirksam“12. Für die Dauer der sogenannte Schwebezeit, in der es unklar ist, ob ein Vertrag gültig oder nicht gültig ist, ist der § 109 BGB heranzuziehen.13
Widerrufsrecht des anderen Teils (§ 109 BGB)
Ein Händler, der einen Vertrag mit einem Minderjährigen eingegangen ist, kann den Vertrag innerhalb der Schwebezeit, sprich innerhalb des Zeitraumes, in dem der gesetzliche Vertreter weder dem Vertrag zugestimmt noch widersprochen hat, widerrufen. Er kann diesen Widerruf auch dem Minderjährigen erklären. Der Händler kann sich demnach von der Bindung an den Vertrag befreien, solange auch der Minderjährige noch nicht endgültig an diesen Vertrag gebunden ist. Dieses Widerrufsrecht trägt den Interessen des gutgläubigen Geschäftspartners Rechnung.14
Einseitige Rechtsgeschäfte (§ 111 BGB)
Grundsätzlich sind einseitige Rechtsgeschäfte mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Hierzu ist wieder auf den § 107 BGB zu verweisen. Im Umkehrschluss sind einseitige Rechtsgeschäfte ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters unwirksam, gemäß § 111 S. 2 BGB. Im Gegensatz den Regelungen in § 109 BGB kommt eine nachträgliche Genehmigung bei den einseitigen Rechtsgeschäften nicht in Betracht. Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen sind trotz Einwilligung des gesetzlichen Vertreters unwirksam, wenn der Minderjährige diese nicht in schriftlicher Form vorzeigt und das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen wird.15
[...]
1 BeckOGK- Bord, BeurkG § 11, Rdn. 9
2 Jauernig- Mansel, § 106 Rdn. 1
3 MüKoBGB- Spickhoff, § 106, Rdn. 13
4 Palandt- Ellenberger, § 107, Rdn. 2
5 BGH, Urt. v. 30.9.2010 – V ZB 206/10, NJW 2010, 3643
6 BeckOGK- Bord, BeurkG § 11, Rdn. 9.1
7 Nicola Preuß, JuS 2006, S. 305-309
8 Palandt- Ellenberger, § 110
9 Palandt- Ellenberger, § 110, Rdn. 3
10 AG München, Urt. v. 17. 3. 2011 − 213 C 917/11
11 Palandt- Ellenberger, § 110, Rdn. 1
12 Palandt- Ellenberger, § 108, Rdn. 1
13 MüKoBGB- Spickhoff, § 106, Rdn. 14
14 Palandt- Ellenberger, § 109, Rdn. 1
15 MüKoBGB- Spickhoff, § 106, Rdn. 15
- Arbeit zitieren
- Florian Krüger (Autor:in), 2023, Kaufvertrag und Minderjährigkeit. Zur rechtlichen Grundlage eines wirksamen Abschlusses, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1356570
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