Worum geht es bei meiner Analyse? Die Intention bei der folgenden Veröffentlichung besteht darin, das politische System des Königreichs Schweden zu beleuchten, wobei insbesondere die Stellung und die Funktionen des schwedischen Staatsoberhaupts innerhalb des politischen Systems herausgearbeitet und analysiert werden. Die Intention bei der folgenden schriftlichen Ausarbeitung besteht darin, das politische System des Königreichs Schweden zu beleuchten, wobei insbesondere die Stellung und die Funktionen des schwedischen Staatsoberhaupts innerhalb des politischen Systems herausgearbeitet und analysiert werden sollen.
Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, erscheint es mir als sinnvoll, mit einer Darstellung der personellen Besetzung des höchsten politischen Amtes in Schweden zu beginnen, welche logischerweise eine Auseinandersetzung mit dem schwedischen Königshaus und den offiziellen Aufgaben des schwedischen Königs impliziert. Anschließend werde ich auf die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eingehen, sowohl für die in der schwedischen Monarchie existierende repräsentative, parlamentarisch-demokratische Staatsform, als auch für die des schwedischen Monarchen. „Verfassungsrechtliche Bestimmungen sind durchweg wichtige und unverzichtbare Erklärungsvariablen für die Rolle des Staatsoberhaupts im jeweiligen politischen System“ (Hartmann und Kempf 1989, S. 229). Daraufhin gilt es, die klassischen montesquieuschen Staatsgewalten und den für demokratische Regierungssysteme konstitutiven Prozess der Gesetzgebung zu untersuchen und hierbei vorhandene Verknüpfungen und Relationen zum Amt des Staatsoberhaupts zu verdeutlichen. Eine nachfolgende Herausarbeitung und Darstellung der politischen Kultur Schwedens – mit entsprechender Bezugnahme der noch vorhandenen speziellen Funktionen des schwedischen Königs – zielt darauf ab, Einblicke in die besondere schwedische Mentalität zu vermitteln, gerade im Zusammenhang mit der in Schweden seit fast 1000 Jahren etablierten Monarchie. Eine substanziierte Rahmung obliegt dem abschließenden Resümee, welches knapp und präzise die signifikantesten Erkenntnisse wiedergibt und mit einer eigenen Bewertung die schriftliche Ausarbeitung abschließt.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Das schwedische Staatsoberhaupt
Exkurs: königliche Familie
Exkurs: Offizieller Staatsbesuch König Carl XVI. Gustavs in Brunei
2. Verfassungsrechtliche Voraussetzungen
Exkurs: Genese der konstitutionellen Monarchie in Schweden
3. Staatsoberhaupt und Parlament
Exkurs: Herausbildung des heutigen schwedischen Parlaments
4. Staatsoberhaupt und Regierung
5. Staatsoberhaupt und Gesetzgebungsprozess
6. Staatsoberhaupt und Rechtssystem
7. Politische Kultur und existente Funktionen des Staatsoberhaupts
Resümee
Literaturverzeichnis
Einleitung
Die Intention bei der folgenden schriftlichen Ausarbeitung besteht darin, das politische System des Königreichs Schweden zu beleuchten, wobei insbesondere die Stellung und die Funktionen[1] des schwedischen Staatsoberhaupts innerhalb des politischen Systems herausgearbeitet und analysiert werden sollen.
Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, erscheint es mir als sinnvoll, mit einer Darstellung der personellen Besetzung des höchsten politischen Amtes in Schweden zu beginnen, welche logischerweise eine Auseinandersetzung mit dem schwedischen Königshaus und den offiziellen Aufgaben des schwedischen Königs impliziert.
Anschließend werde ich auf die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eingehen, sowohl für die in der schwedischen Monarchie existierende repräsentative, parlamentarisch-demokratische Staatsform, als auch für die des schwedischen Monarchen. „Verfassungsrechtliche Bestimmungen sind durchweg wichtige und unverzichtbare Erklärungsvariablen für die Rolle des Staatsoberhaupts im jeweiligen politischen System“ (Hartmann und Kempf 1989, S. 229).
Daraufhin gilt es, die klassischen montesquieuschen Staatsgewalten[2] und den für demokratische Regierungssysteme konstitutiven Prozess der Gesetzgebung zu untersuchen und hierbei vorhandene Verknüpfungen und Relationen zum Amt des Staatsoberhaupts zu verdeutlichen[3].
Eine nachfolgende Herausarbeitung und Darstellung der politischen Kultur Schwedens – mit entsprechender Bezugnahme der noch vorhandenen speziellen Funktionen des schwedischen Königs – zielt darauf ab, Einblicke in die besondere schwedische Mentalität zu vermitteln, gerade im Zusammenhang mit der in Schweden seit fast 1000 Jahren[4] etablierten Monarchie.
Eine substanziierte Rahmung obliegt dem abschließenden Resümee, welches knapp und präzise die signifikantesten Erkenntnisse wiedergibt und mit einer eigenen Bewertung die schriftliche Ausarbeitung abschließt.
1. Das schwedische Staatsoberhaupt
„Staatsoberhaupt bezeichnet den obersten Repräsentanten / die oberste Repräsentantin eines Staates. Das Staatsoberhaupt symbolisiert die Einheit des Staates nach innen und außen und vertritt ihn völkerrechtlich (z.B. Staats-, Bundespräsident, König / Königin)“ (Schubert und Klein 1997, S. 277). Schwedens Staatsoberhaupt ist dem Grundgesetz zur Regierungsform[6] nach der schwedische König oder die schwedische Königin (Kap. 1, Art. 5 RF). Dieses Amt bekleidet seit dem 19 September 1973 König Carl XVI. Gustav von Schweden .[5]
Exkurs: königliche Familie
Carl XVI. Gustav wurde am 30. April 1946 als Sohn von Erbprinz Gustav Adolf von Schweden und dessen Gemahlin Sybilla von Sachsen-Coburg-Gotha auf Schloss Haga in Stockholm geboren. Er ist der 74. König von Schweden und gehört dem Hause Bernadotte an. Am 19. Juni 1976 heiratete Carl XVI. Gustav Königin Silvia – die Deutsche Silvia Sommerlath (* 23. Dezember 1943) –, die er als betreuende Hostess während der Olympischen Sommerspiele 1972 in München kennen gelernt hatte. Das schwedische Königspaar hat drei Kinder zur Welt gebracht: Kronprinzessin Victoria (* 14. Juli 1977), Prinz Carl Philip (* 13. Mai 1979) und Prinzessin Madeleine (* 10. Juni 1982). Für die schwedische Thronfolge gilt: „Der Staatschef muss schwedischer Staatsangehöriger sein und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben“ (Kap. 5, Art. 2 RF). Nach der 1979 verabschiedeten und am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Änderung der Sukzessionsordnung ist nunmehr Kronprinzessin Victoria und nicht mehr ihr jüngerer Bruder Carl Philip schwedischer Thronfolger. Somit gilt im Königreich Schweden – „als erstem Land weltweit“ (Vgl. www.sweden.se) – die kognatische, lineare Primogeniturerbfolge.
„Ist der König durch Krankheit, Auslandsreise oder aus anderen Gründen an der Erfüllung seiner Aufgaben verhindert, tritt nach der geltenden Thronfolge ein nicht verhindertes Mitglied des Königshauses an seine Stelle, um als zeitweiliger Reichsverweser die Aufgaben des Staatschefs zu erfüllen“ (Kap. 5, Art. 3 RF). Des weiteren unterliegt der König der Steuerpflicht, und er und seine Familie sind wie alle anderen Schweden berechtigt zur Wahl zu gehen, auch wenn traditionellerweise von diesem Recht bisher kein Gebrauch gemacht wurde.
Die Aufgaben oder Pflichten, die für den schwedischen König heutzutage noch bestehen, „…are mainly of an official, ceremonial nature“ (www.royalcourt.se). Detlef Jahn schreibt hierzu: „Der Monarch hat lediglich zeremonielle und repräsentative Aufgaben, wie die Bekanntgabe der Eröffnung eines neuen Reichstages oder den Vorsitz beim Zusammentreffen des Auslandsrates. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, sind die Staatsminister verpflichtet, den König in allen innenpolitischen und außenpolitischen Angelegenheiten zu informieren“ (Jahn 2003, S. 95). Die repräsentativen Verpflichtungen des schwedischen Königs zeigen sich insbesondere in seinen offiziellen ausländischen Staatsbesuchen. Hierfür möchte ich einen konkreten Fall anführen.
Exkurs: Offizieller Staatsbesuch König Carl XVI. Gustavs in Brunei
„Anlässlich seines Staatsbesuchs im Sultanat Brunei lobte Karl Gustav am 9. Februar 2004 den diktatorisch regierenden Sultan seines Gastlandes für seine angebliche Bürgernähe. Dadurch löste er in seiner Heimat einen Sturm der Entrüstung aus, worauf der Monarch, der ohnehin über keine politischen Befugnisse verfügt, seine „unbedarften“ Bemerkungen öffentlich bedauerte. Zum Ende dieser „Affäre“ kam die schwedische Regierung zu dem Entschluss, dem formalen Staatsoberhaupt in Zukunft auf Auslandsreisen ein Mitglied der Regierung als „kontrollierende“ Begleitung an die Seite zu stellen“ (de.wikipedia.org).
Dieser Vorfall kann exemplarisch für den Verlust speziell politischer Funktionen des schwedischen Staatsoberhaupts betrachtet werden. Dennoch: „Die Monarchie ist heutzutage wenig umstritten, gerade weil die politische Rolle des Monarchen eng begrenzt ist. Trotzdem schreibt auch heute noch die Sozialdemokratische Arbeiterpartei (SAP) die Einführung einer Republik[7] in ihrem Parteiprogramm fest“ (Jahn 2003, S. 95). „Aber auch in Schweden ist die Bedeutung von Parteiprogrammen für die tatsächliche Politik nahezu irrelevant, und obwohl die Sozialdemokraten 1937, 1941 und 1945 die Mehrheit gewonnen und auch anschließend ununterbrochen die Regierung gebildet haben, fehlte es bislang an Versuchen, diesen Programmpunkt zu realisieren. Entsprechende Anträge wurden stets als „derzeit inopportun“ vertagt“ (Kaltefleiter 1970, S. 78).[8]
2. Verfassungsrechtliche Voraussetzungen
„Verfassungen beschreiben in besonderer Rechtsform die politische Grundordnung eines Staates“ (Grimmer 1992, S. 467). „Mit Ausnahme Großbritanniens bilden in allen westeuropäischen Ländern[9] geschriebene Verfassungen die Grundlage staatlich-politischen Handelns, die gegenüber einfachen Gesetzen besonderer verfassungsändernder Mehrheiten bedürfen. Allerdings sind die Verfassungsvorschriften nicht in allen Ländern in einer Verfassungsurkunde zusammengefasst[10]. So kommt in Schweden neben einem Verfassungsgesetz, das den Kern der Verfassung bildet, noch weiteren „Grundgesetzen“ Verfassungsrang zu“ (Ismayr 2003, S. 9). Somit besteht die schwedische Verfassung aus den folgenden vier getrennten Grundgesetzen[11]:
- dem Grundgesetz zur Regierungsform (regeringsformen) von 1974, welches das wichtigste Verfassungsgesetz ist und am 1. Januar 1975 in Kraft trat. Dieses wurde seitdem mehrfach modifiziert oder ergänzt: 1976 und 1979 wurden Änderungen vorgenommen, um die Grundrechte und Freiheiten stärker zu schützen. 1994 wurde ein Zusatz beigefügt, um den Beitritt zur EU zu ermöglichen,
- dem Thronfolgegesetz (successionsordningen) aus dem Jahre 1810, welches 1979 revidiert wurde (Einführung der weiblichen Thronfolge),
- dem Pressegesetz (tryckfrihetsförordningen) aus dem Jahr 1949 (erstmals in der Verfassung von 1766), das den Schutz der freien Meinungsäußerung in Druckschriften garantiert
- und dem Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (yttrandefrihetsförordningen) aus dem Jahr 1991, das die Meinungsfreiheit in anderen Medien wie Rundfunk, Fernsehen, Film und Video garantiert.
„Dazu kommt noch die Reichstagsordnung (riksdagsordningen) von 1974, die eine mittlere Stellung zwischen Verfassungsgesetz und gewöhnlichem Gesetz einnimmt[12] “ (Jahn 2003, S. 94).
[...]
[1] Da diese Arbeit im Rahmen eines Seminars zum Thema „Vergleich parlamentarischer Regierungssysteme in Europa“ entstanden ist – und ich deshalb auch möglichst eine vergleichende Perspektive in diese Ausarbeitung mit hereinbringen möchte – scheint es mir angebracht, bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass speziell die politischen Funktionen des schwedischen Königs – im Vergleich mit anderen Staatsoberhäuptern in Europa, seien es Monarchen oder Präsidenten – fasst vollständig verschwunden sind. Diese Anmerkung gründet auf den im erwähnten Seminar bei Herrn Prof. Dr. Rüdiger Kipke gewonnen Erkenntnissen über europäische Staatsoberhäupter und soll durch die weiteren schriftlichen Ausführungen fundiert werden.
[2] Aufgrund der in dieser Ausarbeitung von mir verwendeten dreiteiligen montesquieuschen Einteilung der Staatsgewalten erscheint es mir als angemessen darauf hinzuweisen, dass Montesquieu ein Ideengebäude entwickelt hat, „dass man lange als Theorie der Gewaltentrennung, als Theorie der Separation der Staatsgewalten Legislative, Exekutive und Judikative in voneinander abgeschottete Teilgewalten fehlgedeutet hat“ (Schmidt 2000, S. 84). So zum Beispiel auch bei Hartmann und Kempf: „Charles de Montesquieu (1689-1755) postuliert in einer – allerdings fehlerhaften – Beschreibung der praktizierten britischen Verfassung gegen Mitte des 18. Jahrhunderts eine strikte Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative als optimal“ (Hartmann und Kempf 1989, S. 10). „ Richtig aber ist es, Montesquieus Konstruktion als „freiheitliches Staatsmodell“ (Riklin 1989, 1999) der Gewaltenverteilung und Gewaltenbalance zu begreifen“ (Schmidt 2000, S. 84). Durch diesen Hinweis erhält man meines Erachtens ein besseres demokratietheoretisches Verständnis der Gewaltenverteilungslehre, welches bei der Auseinandersetzung mit den Bestandteilen des freiheitlichen schwedischen Staatsmodells nur hilfreich sein kann.
[3] Dieses Vorhaben hat meiner Einschätzung nach – aufgrund der bereits erwähnten, kaum noch vorhandenen politischen Funktionen des schwedischen Staatsoberhaupts – einen starken ambivalenten Charakter: Auf der einen Seite ist es natürlich weitaus einfacher Verknüpfungen und Kompetenzüberschneidungen zu untersuchen oder aufzudecken, wenn es de facto gar keine gibt, andererseits kann eine Analyse des politischen System Schwedens bei schwerpunktmäßiger Herausarbeitung der Stellung des Staatsoberhaupts nur zweckdienlich sein, wenn das Staatsoberhaupt im politischen System überhaupt eine Rolle spielt. Da möglicherweise nicht politische, sondern andere Funktionen erfüllt werden, wird es sinnvoll sein, auf die Erkenntnisse von Rudolf Smend (1955, 1987), René Häusler (1995) und weiteren Bezug zu nehmen.
[4] Jörgen Weibull schreibt hierzu: „Der erste, von dem sich mit Sicherheit sagen lässt, dass er König über das gesamte schwedische Reich war, ist Olof Skötkonung (Schoßkönig) um das Jahr 1000…Unter seinen Nachfolgern zerfällt das Reich wieder, und eins um andere Mal wird für den gleichen Zeitraum in verschiedenen Teilen des Landes mehr als ein König als Regent genannt. Erst nach 1130 scheint Schweden endgültig ein Reich unter Sverker d. Ä. als König geworden zu sein“ (Weibull 1994, S. 18).
[5] Als primäre Quelle für die in diesem Kapitel skizzierten Informationen fungiert in erster Linie die offizielle Homepage des schwedischen Königshauses – www.royalcourt.se – , insofern nicht weitere explizite Quellenangaben gemacht werden.
[6] Dieses wird in meinen folgenden Ausführungen mit RF abgekürzt.
[7] Werner Kaltefleiter schreibt im Jahre 1970 hierzu: „Die republikanischen Bestrebungen waren vor dem zweiten Weltkrieg insgesamt etwas stärker als nachher, sie sind aber insgesamt mehr als eine traditionelle Programmloyalität zu verstehen, als Ausfluss verfassungspolitischer Schwierigkeiten. Der Charakter des schwedischen Republikanismus wird deutlich, wenn N. Herlitz („Sweden…“, a.a.O., S. 55) schon 1939 betonte, dass, wenn in Schweden tatsächlich die Republik eingeführt würde, der Kronprinz zum Präsidenten gewählt würde“ (Kaltefleiter 1970, S. 78).
[8] Die in diesem Kapitel folgende schriftliche Ausarbeitung basiert auf dem schwedischen Verfassungstext bzw. einer deutschen Übersetzung (In: Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten 2000) sowie weiterer explizit angegebener Literatur.
[9] Wolfgang Ismayr (2003) zählt hierzu: Dänemark, Schweden, Norwegen, Island, Finnland, Großbritannien, Irland, Frankreich, die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Deutschland, die Schweiz, Österreich, Italien, Spanien, Portugal, Griechenland, Malta, Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und den Vatikan.
[10] Eine solche Verfassungsurkunde stellt beispielsweise das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland dar. Dieses wurde am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat als Grundgesetz für die Bundesrepublik beschlossen, in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als zwei Dritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen und schließlich am 23. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung ausgefertigt und verkündet (Vgl. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, S. 12). Ein weiteres prominentes Beispiel für eine Verfassungsurkunde ist die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika. „Sie ist die älteste Verfassung, die bis heute besteht. Sie wurde von den zwölf ehemaligen Kolonien entworfen, die an der verfassungsgebenden Versammlung in Philadelphia teilnahmen (Rhode Island, die 13. ehemalige Kolonie, hatte keine Delegation entsandt). Sie trat am 4. März 1789 in Kraft und hat als Modell für viele andere staatliche Verfassungen gedient. Die neue Verfassung löste die vorher bestehenden „Artikel der Konföderation“ ab“ (de.wikipedia.org).
[11] In Kap. 1, Art. 3 des Grundgesetzes zur Regierungsform heißt es: „ Die Verfassung, die Sukzessionsordnung (das Thronfolgegesetz), das Pressegesetz und das Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung sind die Grundgesetze des Reiches“ (13. Verfassung des Königreiches Schweden vom 1. Januar 1975, zuletzt geändert am 1. Januar 1995). Unter der Bezeichnung „Verfassung“ ist hier das Grundgesetz zur Regierungsform zu verstehen. Um Missverständnisse im Folgenden zu vermeiden, benutze ich das Wort Verfassung dann, wenn alle vier Grundgesetze als Ganzes gemeint sind und verwende anderenfalls die Bezeichnung Grundgesetz zur Regierungsform, wenn ich dieses spezielle im Sinn habe. Darüber hinaus habe ich die von mir verfasste Illustration der schwedischen Grundgesetze der informativen Darstellung bei Jahn entnommen.
[12] Obwohl ich mich dem schwedischen Parlament erst in Kapitel 3 widme, erwähne ich dies hier bewusst und beziehe mich dabei auf Ismayr: „Darüber hinaus ist üblicherweise ein angemessenes Verständnis der jeweiligen Verfassungen nur unter Einbeziehung weiterer Rechtsnormen möglich, die formal nicht zum Verfassungsrecht gehören (z.B. Wahlgesetze, Geschäftsordnungen der staatlichen Institutionen)“ (Ismayr 2003, S. 9).
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- Magister Artium Christian Hoffmann (Autor), 2005, Das politische System Schwedens, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135619
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