In dieser Hausarbeit wird die Rechtssprache als solche analysiert, ins besondere die Erweiterung des Wortschatzes zum einen in rechtlicher Sicht und zum anderen in allgemeiner Sicht. Die gliedernde Fragestellung, ist, auf welche Weise sich die Wortschatzerweiterung der Rechtssprache in frühneuhochdeutscher Zeit ausgeprägt hat und auf Grund welcher Einflüsse es dazu kam, dass bis zum heutigen Zeitpunkt die Rechtssprache sowohl als „Fachsprache“, als auch auf allgemeinsprachlicher Ebene genutzt wird?
Dabei erscheint es notwendig mit einem geschichtlichen Abriss zu beginnen und einer Periodisierung (Kap. 2.1), um die einschlägigen sozialen und politischen Gegebenheiten herauszufiltern, die vor allem die Entlehnungen fremder Begriffe beeinflusst haben.
Meine Grundannahme ist, dass der Sachsenspiegel, der im Hochmittelalter entstand, die deutsche Rechtssprache vereinheitliche und in Richtung Gemeinwortschatz öffnete, womit dieser schon früh sowohl den Ausgleichsprozess zwischen dem juristischen und allgemeindeutschen Wortschatz förderte, als auch dazu beitrug, die regionalen Unterschiede zu überbrücken. Dieser Prozess lässt sich nach Schmidt-Wiegand auf drei Ebenen des Rechtswortschatzes differenzierter betrachten (Kap. 2.3) und ist in seiner Rezeption und Aneignung im Allgemeinwortschatz von unterschiedlicher Qualität. Dies soll im folgenden gezeigt werden. Als Abschluss dieser Arbeit dient zudem ein geschichtlicher Ausblick auf die Zeit zu Beginn des bürgerlichen Zeitalters, in der, unter dem Einfluss bestimmter gesellschaftlicher Schichten, die Rechtssprache sich weiten Kreisen der Bevölkerung öffnet und sich auf eine Weise verändert, die uns in der heute gebräuchlichen Form noch begegnet.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Hauptteil
2.1 Periodisierung zur Entstehung der deutschen Rechtssprache
2.2 Der Rechtswortschatz im Sachsenspiegel
2.3 Wortschatz der deutschen Rechtssprache und dessen Fremdeinflüsse
2.3.1 Gliederung der Wortschatzerweiterung in der Rechtssprache
2.3.2 Art der Wortschatzerweiterung
2.3.3 Paarformeln in Rechtstexten
2.3.4 Rechtssprichwörter / Phraseologismen
2.4 Auswirkung der Fremdworteinflüsse in einem kurzen Ausblick
2.4.1 Wirkung der Lehn- und Fremdwörter
2.4.2 Verdeutschung fremder Rechtsausdrücke
3. Fazit
3.1 Zusammenfassung
3.2 Schlussfolgerung
4. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Die Aufgabe der Sprachwissenschaft ist es, die Sprache und die Gesellschaft im Zusammenhang zu untersuchen. Diese Schnittstelle begegnet uns insbesondere in der Rechtssprache, da es sich hier um ein gesellschaftspolitisches Phänomen handelt. Rechtssprechung wurde immer von Herrschenden ausgeführt, um auf die unteren Gesellschaftsschichten Einfluss zu nehmen. Die Hauptfunktion der Sprache ist die Verständigung untereinander, in der Rechtssprache speziell jemandem etwas mitzuteilen, mit dem besonderen Aspekt auf ein bestimmtes Verhalten von Menschen einzuwirken.
Daher kann die Rechtssprache nicht als Fachsprache behandelt und als eigenes Teilgebiet der Sprachwissenschaft untersucht werden. Vielmehr ist sie ein elementarer Baustein neuhochdeutscher Schriftsprache und muss daher wiederum bei deren Erforschung berücksichtigt werden. Die Erweiterung des Wortschatzes für die Gemeinsprache wurde durch die Rechtssprache zu einem großen Teil mitgeprägt, auch wenn sie ihre Besonderheiten aufweisen kann. Es handelt sich nicht nur um eine Sprache für Juristen, da diese Sprache auch von Nichtjuristen angewendet werden muss, zum Beispiel, wenn etwas gekauft oder gemietet wird, bei Geldzahlungen oder -forderungen etc.
Sie wird, ähnlich den anderen Berufssprachen, wie denen der Bergleute oder Drucker, durch einen gewissen Sonderwortschatz geprägt; dennoch ist der Unterschied zwischen einzelnen Fach- und Berufswortschätzen hinsichtlich der Anteile an enger Fachterminologie und Allgemeinwortschatz erheblich.[1]
In dieser Hausarbeit wird die Rechtssprache als solche analysiert, ins besondere die Erweiterung des Wortschatzes zum einen in rechtlicher Sicht und zum anderen in allgemeiner Sicht. Die gliedernde Fragestellung, ist, auf welche Weise sich die Wortschatzerweiterung der Rechtssprache in frühneuhochdeutscher Zeit ausgeprägt hat und auf Grund welcher Einflüsse es dazu kam, dass bis zu heutigen Zeitpunkt die Rechtssprache sowohl als „Fachsprache“, als auch auf allgemeinsprachlicher Ebene genutzt wird?
Dabei erscheint es notwendig mit einem geschichtlichen Abriss zu beginnen und einer Periodisierung (Kap. 2.1), um die einschlägigen sozialen und politischen Gegebenheiten herauszufiltern, die vor allem die Entlehnungen fremder Begriffe beeinflusst haben.
Meine Grundannahme ist, dass der Sachsenspiegel, der im Hochmittelalter entstand, die deutsche Rechtssprache vereinheitliche und in Richtung Gemeinwortschatz öffnete, womit dieser schon früh sowohl den Ausgleichsprozess zwischen dem juristischen und allgemeindeutschen Wortschatz förderte, als auch dazu beitrug, die regionale Unterschiede zu überbrücken. Dieser Prozess lässt sich nach Schmidt-Wiegand auf drei Ebenen des Rechtswortschatzes differenzierter betrachten (Kap. 2.3) und ist in seiner Rezeption und Aneignung im Allgemeinwortschatz von unterschiedlicher Qualität. Dies soll im Folgenden gezeigt werden. Als Abschluss dieser Arbeit dient zudem ein geschichtlicher Ausblick auf die Zeit zu Beginn des bürgerlichen Zeitalters, in der, unter dem Einfluss bestimmter gesellschaftlicher Schichten, die Rechtssprache sich weiten Kreisen der Bevölkerung öffnet und sich auf eine Weise verändert, die uns in der heute gebräuchlichen Form noch begegnet.
Für diese Untersuchung wird Ruth Schmidt-Wiegand herangezogen mit verschiedenen Aufsätzen (u.a.) und das Etymologische Rechtswörterbuch von Gerhard Köbler.
2. Hauptteil
2.1 Periodisierung zur Entstehung der deutschen Rechtssprache
Die Rechtssprache gilt neben anderen Sprachen, wie die der Fischer oder Jäger, als älteste Fachsprache überhaupt, die bis in das Germanische zurückreicht mit Rechtswörtern wie Mord[2] und Morgengabe[3] oder in das Außergermanische mit den Wörtern Reich[4] und Amt[5]. Wie schon erwähnt beinhaltet die schriftliche Überlieferung vor allem lateinisches Recht, doch anfangs wurden im mündlichen Gebrauch auch germanische Rechtstermini mit einbezogen.
Für dieses Verhältnis von Volkssprache und Latein war es ausschlaggebend, die Rechtssprache in vier Epochen zu teilen. Es beginnt mit der Epoche der Völkerwanderung bis ins 13. Jahrhundert, in der die Rechtssprache einmal auf Deutsch und einmal auf Latein je nach Gebrauch wiedergegeben wird. Der mündliche Rechtsverkehr ist grundsätzlich in deutscher Sprache abgehalten und der schriftliche in lateinischer.
Zweitens folgt die Blütezeit der Rechtssprache seit dem 13. Jahrhundert bis zur Rezeption des römischen Rechts, in der Gesetze und Rechtsbücher, sowie Urkunden in die Volkssprache übersetzt wurden und das Deutsche nun auch in der Verschriftlichung seinen Platz findet. Doch dies führte dennoch nicht zu einer Einheit der Rechtssprache, die zu dieser Zeit stark geographisch bedingt ist.
Die dritte Epoche wurde mit der Erweiterung des deutschen Rechtswortschatzes durch die Übernahme von Fremd- und Lehnwörtern eingeleitet auf Grund der Rezeption des römischen Rechts. Die vierte Phase bezeichnet die Rechtskodifikationen am Ende des 18. Jahrhunderts und die damit zusammenhängende Überfremdung der juristischen Fachsprache. Es kam zur Wiederherstellung der Volkssprache und somit zur allgemeinen Verständlichkeit der Ausdrucksmittel.[6]
Wie schon erwähnt, findet sich ein hoher Anteil fremdsprachiger Bezeichnungen, insbesondere lateinischer Fremdwörter und Entlehnungen, in den Rechtsquellen des ausgehenden Mittelalters, die durch die Rezeption der humanistischen Gelehrten stark beeinflusst worden war. Vor allem die Rezeption des Corpus iuris civilis seit der Mitte des 15. Jahrhunderts brachte die klassische Antike zurück in die deutsche Gesellschaft und in die Rechtssprechung. Diese Übernahme des Rechtsstoffes Kaiser Justinians war keine rein stofflich - inhaltliche, sondern sie war verbunden mit der Übernahme der Dogmatik und Methodik der Glossatoren und Kommentatoren, mit deren Hilfe sich das Rechtswesen zu einer Wissenschaftssprache entwickelte. Aus zwei Motivationen heraus wurde die Rezeption durchgeführt: erstens, um einen eigenen Berufsstand der Juristen zu schaffen, welche durch ihr Studium die Laienjuristen ablösten. Aus diesem ersten Motiv entsteht das zweite, welches den Anstoß gab zur Rezeption, nämlich der Einsatz der gelehrten Juristen als rechtskundige Richter und Anwälte, als Advokaten und Prokuratoren.
Die Reichskammergerichtsordnung von 1495 legte danach fest, dass die Richterbank zur Hälfte mit Doktoren besetzt werden muss, was den „[...] Übergang vom rational nicht voll nachvollziehenden Schöffenspruch, der auf sozialer Autorität beruhte, zum überprüfbaren Urteil auf gesicherter materialrechtlicher Grundlage[...]“ brachte.
[...]
[1] Vgl. Schröter, Ulrich: Strafe, Pranger, Vormund. In. J. Dückert: Zur Ausbildung der Norm der deutschen Literatursprache auf lexikalischer Ebene 1470 – 1730. Berlin 1976. S. 217f.
[2] Gerhard Köbler: Etymologisches Rechtswörterbuch. Tübingen 1995. S. 274,1.
[3] Ebd. S. 274, 2.
[4] Ebd. S. 336,1.
[5] Ebd. S. 15,1.
[6] Vgl. Schmidt-Wiegand, Ruth: Anwendungsmöglichkeiten und bisherige Anwendung von philologisch-historischen Methoden bei der Erforschung der älteren Rechtssprache. In: Fachsprachen. Ein internationales Handbuch zur Fachsprachenforschung und Terminologiewissenschaft. Hrsg. von Wiegand, Kalverkämper (u.a) Bd. I. Berlin/New York. 1998. S.277.
- Citation du texte
- Conny Wienhold (Auteur), 2009, Einfluss der lateinischen Lehn- und Fremdwörter auf die deutsche Rechtssprache, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135297
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