Zentrales Ziel dieser Arbeit ist es, die Heranziehung einer Kapitalgesellschaft (KapGes) in der Funktion einer Holding für Immobilieninvestitionen als steuerliche Gestaltungsmöglichkeit für Bestands-, als auch Neuinvestoren darzustellen und die damit verbundenen ertragsteuerlichen Chancen und Risiken unter der Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen herauszuarbeiten. Darüber hinaus werden, durch den Vergleich mit einer Personengesellschaft (PersGes) für Immobilieninvestments, Möglichkeiten zur Optimierung aufgezeigt, welche sich durch aktuelle Gesetzesänderung im Körperschaftsteuerrecht ergeben.
Für den Vergleich einer Immobilieninvestition durch eine PersGes,- wird sich in der Arbeit auf die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG als Rechtsform begrenzt. Der Vergleich mit der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG wurde bewusst gewählt, da sich sowohl die Tätigkeiten (Immobilien im Bestand halten und veräußern) als auch die Haftungsaspekte bei beiden Rechtsformen bzw. Strukturen vergleichen lassen und durch eine mögliche Option zur Körperschaftsbesteuerung optimieren lassen.
Die Arbeit bezieht sich grundsätzlich auf die Anlageklasse der Wohnimmobilien.
Die vorliegende Arbeit lässt sich in drei Teilabschnitte untergliedern, welche sich in den einzelnen Abschnitten am Lebenszyklus einer Immobilie orientieren. Zunächst wird eine Gestaltungsmöglichkeit durch eine KapGes als Holding erörtert. Dabei wird auf die einzelnen Ebenen der Struktur eingegangen. Ebenfalls wird die damit einhergehende Steuerbelastung bei den Vorgängen der laufenden Besteuerung, Veräußerung und Ausschüttung an die natürliche Person als Gesellschafter auf oberster Ebene erörtert.
Im zweiten Teil werden die steuerlichen Aspekte einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG bei Immobilieninvestments erörtert, um dann im letzten Teil eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie sich durch aktuelle Gesetzesänderung ein steuerlicher Vor- oder Nachteil für eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ergibt. Den Abschluss bilden ein Fazit des Autors, für welche Investmentgruppen die Gestaltung bzw. Optierung zur Körperschaftsteuer eine interessante Alternative darstellt, sowie ein kurzer Ausblick.
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1. Einleitung mit skizzenhafter Problemdarstellung
A Wohnimmobilien als Investmentvehikel
B Ziel der Arbeit und Untersuchungsvorgehen
Kapitel 2. Der Einsatz einer Kapitalgesellschaft als Holding
A Rechtsform GmbH – Charakteristika
B Besteuerungssystem inländischer Kapitalgesellschaften
C Zwischenschaltung einer GmbH als Holding für Immobilieninvestments
I. Einführung in die Holding
II. Aufbau der Struktur
III. Ertragsteuerliche Behandlung auf Ebene der PropCo-GmbH
1. Laufende Besteuerung
2. Verkauf der Wirtschaftsgüter - Asset-Deal
IV. Ertragsteuerliche Behandlung auf Ebene der Holding-GmbH
1. Laufende Besteuerung
2. Verkauf der Anteile an der PropCo-GmbH
V. Ertragsteuerliche Behandlung auf Ebene der Gesellschafter der Holding GmbH
1. Laufende Besteuerung bei Dividendenausschüttung
2. Veräußerung von Anteilen an der Holding-GmbH
Kapitel 3. Vergleichsfall: Einsatz einer Personengesellschaft für Immobilieninvestments
A Rechtsform GmbH & Co. KG – Charakteristika
B Besteuerungssystem inländischer Personengesellschaften
C Zwischenschaltung einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG für Immobilieninvestments
I. Besteuerung auf Ebene der GmbH & Co. KG
1. Laufende Besteuerung
a) Grundlagen
b) Gewerblich geprägte Mitunternehmerschaft
c) Rechtsfolgen aus der gewerblich geprägten Mitunternehmerschaft
d) Gewinnermittlung
e) Verdeckte Gewinnausschüttung
f) Gewerbesteuer der GmbH & Co.KG
g) Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer
h) Ertragsteuern
i) Mitunternehmerstellung der Gesellschafter
j) Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative
k) Thesaurierungsbesteuerung gem. § 34a EStG
ka) Begünstigte Besteuerung
kb) Nachversteuerung
2. Anteilsübertragung
a) Grundlagen
b) Veräußerungsgewinn
c) Bildung einer Rücklage gem. § 6b EStG
Kapitel 4. Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts - Die Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften
A Die Option zur Körperschaftsbesteuerung gem. § 1a KStG
B Auswirkung des § 1a KStG auf die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG bei Immobilieninvestments
I. Ausgangsüberlegung
1. Laufende Besteuerung
2. Veräußerung
II. Immobiliengesellschaft als optierende Gesellschaft
Kapitel 5. Fazit und kurzer Ausblick
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zielstruktur mit Holding-GmbH
Abbildung 2: Einkünfte/Tätigkeitsbereiche von Grundstücksunternehmen
Abbildung 3: Steuerbelastungsvergleich mit Streubesitzdividenden gem. § 8b Abs. 4 KStG i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG
Abbildung 4: Übersicht der Einkunftsarten von Immobilien-PersGes
Abbildung 5: Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns i.S.d. § 34a Abs. 2 EStG
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Kapitel 1. Einleitung mit skizzenhafter Problemdarstellung
A Wohnimmobilien als Investmentvehikel
Die Nachfrage nach deutschen Wohnimmobilien ist ungebrochen. Im 3. Quartal 2021 betrug das Transaktionsvolumen EUR 11,64 Mrd., wobei das Quartalsergebnis bei 270 % über dem Ergebnis des 3. Quartals 2020 (EUR 3,1 Mrd.) liegt.1 Der Markt wird vor allem von institutionellen Investoren, wozu unter anderem Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften gehören, dominiert.2 Seit der Finanzkrise im Jahr 2007 und der damit einhergehenden Niedrigzinspolitik der Zentralbanken profitiert der Immobilienmarkt von einem enormen Aufschwung. Immobilien gehören zur Anlageklasse der alternativen Investments, bei denen es sich um eine Alternative zu traditionellen Geldanlagen wie Aktien oder Anleihen handelt.3 Wohnimmobilien sind wiederum eine Untergruppe der Assetklasse Immobilien.4 Aus Investorensicht bieten Wohnimmobilien einige Vorteile, welche sich unter anderem (u. a.) durch Planungs-, und Prognosesicherheiten aufgrund von Mietverträgen bei einer standortabhängigen überdurchschnittlichen Rendite ergeben.5 Folglich lassen sich auch bei der Veräußerung von Wohnimmobilien gegenwärtig hohe Renditen erzielen.6 Dessen ungeachtet unterliegen auch Wohnimmobilien gewissen Risiken, wie Konjunkturabhängigkeit, Bonität des Mieters, Anschlussvermietung bei Kündigung des Mietverhältnisses und eventuelle Baumängel/Bauschäden stellen nur einige der Risiken dar, welche ein potentieller Investor beachten und minimieren sollte.7
Auch steuerliche Konsequenzen sollten auf Investorenseite frühzeitig beachtet werden, um mögliche Gestaltungsmöglichkeiten bereits vor oder spätestens beim Erwerb umsetzen zu können. Dies kann sich im gesamten Lebenszyklus einer Wohnimmobilie, von Erwerb, über den Besitz, bis hin zur Veräußerung der Wohnimmobilie, steueroptimierend auswirken. Steueroptimierungen können national aber auch international mit ausländischen Rechtsformen strukturiert werden, um anschließend steueroptimiert in Deutschland belegene Immobilien zu investieren. Beliebt ist bei internationalen Strukturen, der Investmentstandort Luxemburg8, bei dem es sich seit den 90er Jahren um ein Zentrum für internationale Immobilieninvestitionen handelt.9
Nach dem deutschen Rechtssystem unterliegen Immobilien keiner eigenen, auf sie zugeschnittenen Steuerart, welche sämtliche Vorgänge in Bezug auf Erwerb, Nutzung, Halten und Übertragung von Immobilien erfasst. Das deutsche Steuerrecht nutzt vielmehr unterschiedliche Steuerarten bei einzelnen Vorgängen. Deshalb folgt die steuerrechtliche Behandlung von Immobilien eigenen Regeln, welche teilweise vom Zivilrecht abweichen. Das zeigt sich insbesondere an der Differenzierung zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum und an der Unterscheidung einer Immobilie in zu differenzierende Wirtschaftsgüter (je nach Nutzungs- bzw. Funktionszusammenhang) mit unterschiedlicher steuerrechtlicher Behandlung. Denn für die Besteuerung von Einkünften aus Immobilien ist die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen enorm relevant.10
B Ziel der Arbeit und Untersuchungsvorgehen
Zentrales Ziel dieser Arbeit ist es, die Heranziehung einer Kapitalgesellschaft (KapGes) in der Funktion einer Holding für Immobilieninvestitionen als steuerliche Gestaltungsmöglichkeit für Bestands-, als auch Neuinvestoren darzustellen und die damit verbundenen ertragsteuerlichen Chancen und Risiken unter der Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen herauszuarbeiten. Darüber hinaus werden, durch den Vergleich mit einer Personengesellschaft (PersGes) für Immobilieninvestments, Möglichkeiten zur Optimierung aufgezeigt, welche sich durch aktuelle Gesetzesänderung im Körperschaftsteuerrecht ergeben.
Für den Vergleich einer Immobilieninvestition durch eine PersGes,- wird sich in der Arbeit auf die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG als Rechtsform begrenzt. Der Vergleich mit der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG wurde bewusst gewählt, da sich sowohl die Tätigkeiten (Immobilien im Bestand halten und Veräußern) als auch die Haftungsaspekte bei beiden Rechtsformen bzw. Strukturen vergleichen lassen und durch eine mögliche Option zur Körperschaftsbesteuerung optimieren lassen.
Die Arbeit bezieht sich grundsätzlich auf die Anlageklasse der Wohnimmobilien.
Die vorliegende Arbeit lässt sich in drei Teilabschnitte untergliedern, welche sich in den einzelnen Abschnitten am Lebenszyklus einer Immobilie orientieren. Zunächst wird eine Gestaltungsmöglichkeit durch eine KapGes als Holding erörtert. Dabei wird auf die einzelnen Ebenen der Struktur eingegangen. Ebenfalls wird die damit einhergehende Steuerbelastung bei den Vorgängen der laufenden Besteuerung, Veräußerung und Ausschüttung an die natürliche Person als Gesellschafter auf oberster Ebene erörtert. Im zweiten Teil werden die steuerlichen Aspekte einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG bei Immobilieninvestments erörtert, um dann im letzten Teil eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie sich durch aktuelle Gesetzesänderung ein steuerlicher Vor- oder Nachteil für eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ergibt. Den Abschluss bilden ein Fazit des Autors, für welche Investmentgruppen die Gestaltung bzw. Optierung zur Körperschaftsteuer eine interessante Alternative darstellt, sowie ein kurzer Ausblick.
Als Quellen für die Arbeit werden Primärquellen, wie Gesetzestexte und (aktuelle) Urteile der Finanzgerichtsbarkeit, sowie wissenschaftliche Sekundärliteratur und Fachaufsätze herangezogen.
Kapitel 2. Der Einsatz einer Kapitalgesellschaft als Holding
A Rechtsform GmbH – Charakteristika
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist insbesondere neben der Aktiengesellschaft (AG) und der Unternehmergesellschaft (UG) eine deutsche Kapitalgesellschaft, welche mit einem Stammkapital von mindestens EUR 25.000 gem. § 5 Abs. 1 GmbHG ausgestattet werden muss. Wobei aber lediglich die Hälfte des Stammkapitals auf dem Firmenkonto vorzuweisen sind.11
Weiterhin beträgt die Anzahl der Gesellschafter einer GmbH mindestens eins oder mehrere gem. § 6 Abs. 1 GmbHG. Dabei wird durch die Höhe des jeweils eingelegten Stammkapitals auch der Geschäftsanteil an der GmbH definiert. Die Höhe des Geschäftsanteils ist vor allem wichtig für die Frage beim Stimmrecht gem. §§ 45 ff. GmbHG, Gewinnanspruch § 29 GmbHG und das Recht auf anteiligen Liquidationserlös § 72 GmbHG.12
Im GmbHG sind, weder Regelungen zum Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft noch, zur Kündigung von Gesellschaftern geregelt. Der Ein- und Austritt aus der GmbH erfolgt durch Anteilsübertragung.13
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, können diese, gem. § 35 Abs. 2 Hs. 1 GmbHG, die Gesellschaft grundsätzlich nur gemeinschaftlich vertreten. Aus diesem Grund wird im Regelfall, auf Grundlage des Gesetzes gem. § 35 Abs. 2 Hs. 2 GmbHG, eine Regelung über die Vertretungsmacht im Gesellschaftsvertrag getroffen, wonach die einzelnen Geschäftsführer bei bestimmten Vorgängen zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft befugt sind.
Eine wichtige Vorteilhaftigkeit der GmbH ist der Aspekt der Haftung. Durch das Trennungsprinzip wird die natürliche Person als Rechtssubjekt strikt getrennt von der GmbH behandelt.14 Folglich haftet ein GmbH-Gesellschafter, der seine Stammeinlage aufgebracht und auch nicht zurückerhalten hat, als Rechtssubjekt nicht mehr selbst für die Gesellschaftsverbindlichkeiten der GmbH. Die Schulden der GmbH als juristische Person trägt diese selbst aus ihrem Gesellschaftsvermögen, gem. § 13 Abs. 2 GmbHG.
Bei Immobilieninvestoren wird die GmbH gerne als Special Porpuse Vehicle (SPV), also als Zweckgesellschaft verwendet, deren erstrangiger Zweck der Erwerb, das Halten sowie die Vermietung oder Veräußerung der Immobilie ist.15
Die GmbH kann unter anderem in einer Holdingstruktur in Form einer Operation Company (OpCo) oder Property Company (PropCo) zum Einsatz kommen, welche neben dem Aspekt der Haftungsstreuung als Anreiz16 auch steuerliche Privilegierungen im Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer genießt, welche im lauf der Arbeit erörtert werden.
B Besteuerungssystem inländischer Kapitalgesellschaften
Bei der Einkommen-, Körperschaft- und der Gewerbesteuer handelt es sich um Ertragsteuern.17
Während die Einkommensteuer Erträge aus Immobilien natürlicher Personen als Steuersubjekt und Steuerschuldner besteuert,18 unterliegen Körperschaften als eigene Steuersubjekte mit ihren Erträgen der Körperschaftsteuer.19 Personengesellschaften sind bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer transparent zu behandeln, daher werden die erzielten Erträge den jeweiligen Gesellschaftern zugerechnet und auch individuell auf Gesellschafterebene versteuert. Zusätzlich unterliegen die Erträge einer KapGes grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht, wenn diese im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens (Gewerbebetrieb) anfallen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Gewerbebetrieb vorliegt, hängt von der zivilrechtlichen Rechtsform des Unternehmens ab.20
KapGes sind gem. § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
Ist der Verwaltungs- oder Satzungssitz der KapGes in Deutschland, so unterliegen diese grundsätzlich mit sämtlichen Einkünften (Welteinkommensprinzip) der Körperschaftsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 KStG, wobei zzgl. ein Solidaritätszuschlag (Soli) gem. § 1 SolzG erhoben wird. Ebenfalls unterliegen sie grundsätzlich auch der Gewerbesteuer gem. § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG. Einschränkungen können sich ggf. durch ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ergeben.21 Auch ausländische Kapitalgesellschaften können in Deutschland der unbeschränkten steuerpflichtig unterliegen, soweit sie bei einem sog. Typenvergleich einer Kapitalgesellschaft entsprechen.22
Der Steuersatz der Körperschaftsteuer liegt gem. § 23 Abs. 1 KStG bei 15 %. Zuzüglich (zzgl.) des auf die KSt erhobenen Solidaritätszuschlags i.H.v. 5,5 % resultiert eine effektive Steuerbelastung von 15,825 %. Hinzu kommt grundsätzlich die Gewerbesteuer.23 Diese errechnet sich aus der festgelegten und auf Bundesebene einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % gem. § 11 Abs. 2 GewStG und dem, von jeder hebeberechtigten Gemeinde selbst festgelegten, Hebesatz gem. § 16 Abs. 1 GewStG. Der durchschnittliche Gewerbesteuerhebesatz liegt in Deutschland im Oktober 2021 bei ca. 400 %, was eine durchschnittliche Gewerbesteuerbelastung von 14 % entspricht.24
Grundlage für die Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens i.S.d. § 8
Abs. 1 KStG ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss, welcher nach den einkommen- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften korrigiert wird.25
Im Gegensatz zu Personengesellschaften, können unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften ausschließlich gewerbliche Einkünfte gem. § 8 Abs. 2 KStG erzielen. Die Gewerbesteuerpflicht besteht allerdings nur für Unternehmen, welche eine Betriebsstätte im Inland halten gem. § 2 Abs. 2 S. 3 GewStG. Das ist bei deutschen Kapitalgesellschaften jedoch der Regelfall, da sie eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Sinne des § 12 Nr.1 i.V.m. § 10 AO in Deutschland haben.
Für Immobilieninvestoren ist es in der Praxis von großer Relevanz durch steuerliche Gestaltung die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr.1 S. 2 ff. GewStG in Anspruch zu nehmen.26 Dadurch können auch Kapitalgesellschaften von einer gewerbesteuerfreien Vermietung profitieren, solange sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen gem. § 1 Nr. 1 S. 2 GewStG. Aus Investorensicht ist allerdings hierbei Vorsicht über den Gegenstand der Vermietung geboten. Denn insbesondere die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder Erbringung von Zusatzdienstleistungen kann zu einem Ausschluss der Nutzung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führen.27
C Zwischenschaltung einer GmbH als Holding für Immobilieninvestments
I. Einführung in die Holding
Unter einer Holding versteht man im Grundsatz eine Gesellschaft beliebiger Rechtsform, welche den primären Zweck verfolgt Beteiligungen an Unternehmen zu halten aber dabei selbst keine produktive Tätigkeit ausübt.28 Vielmehr bestehen die Aufgaben der Holding regelmäßig in Verwaltungs-, Finanzierungs- und ggf. Führungsfunktionen.29 Darüber hinaus gilt die Holding als verbreitetes Gestaltungsinstrument, welches u. a. zur steuerlichen Strukturierung durch Beteiligungen an Gesellschaften dient.
Als Holding können die Rechtsformen einer Kapital- als auch Personengesellschaften aber auch eine Betriebsstätte verwendet werden.
Dennoch lassen sich Holdinggesellschaften nach individuellen Merkmalen typisieren.
So kann in Abhängigkeit der hierarchischen Anordnung zwischen einer Dach- und einer Zwischenholding unterschieden werden. Ebenfalls kann in Abhängigkeit von regionalen Anordnungen zwischen einer Regional-, Landes-, Auslands-, oder EU-Holding differenziert werden. Durch die Funktion der Holding kann unterschieden werden, ob von einer Führungs-, Management-, Geschäftsleitungs-, Finanz- oder Vermögensholding gesprochen wird.30
Neben betriebswirtschaftlichen Aspekten bieten auch eine Vielzahl an steuerlichen Vergünstigungen einen Grund zur Verwendung einer Holding. Der in dieser Arbeit relevanteste Grund für die Verwendung einer Holding, liegt in der Steuerfreistellung bei Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften gem. § 8b KStG. Die steuerlichen Rechtsfolgen und Voraussetzungen einer Privilegierung von Holdingstrukturen befinden sich im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz, sowie im Gewerbesteuergesetz, welche im Verlauf der Arbeit analysiert werden.
In dem weiteren Verlauf der Arbeit liegt der Schwerpunkt auf einer Holdingstruktur mit dem Ziel der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Optimierung.
II. Aufbau der Struktur
Aus Investorensicht ist es vorteilhaft sich bereits vor dem Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mit steuerlichen Konsequenzen auseinanderzusetzen, um mögliche steuerliche Gestaltungen vornehmen zu können. Eine mögliche Gestaltung bietet sich durch die Verwendung einer Holdingstruktur.
Die in dieser Arbeit erörterte nationale Holdingstruktur besteht aus drei Beteiligungsebenen.
Dabei handelt es sich auf oberster Ebene um eine natürliche Person. Auf der mittleren Ebene befindet sich eine Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer GmbH (Im weiteren Verlauf „Holding-GmbH“). Die natürliche Person auf oberster Ebene hält 100 % der Anteile an der Holding-GmbH im Privatvermögen. Der Zweck der Holding-GmbH liegt primär darin, Anteile an anderen Unternehmen zu halten.
Daneben beteiligt sich die Holding-GmbH zu 100 % an einer weiteren Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, welche allerdings kein operatives Geschäft führt, sondern lediglich das Eigentum an der jeweiligen Immobilie hält (Property Company - Im weiteren Verlauf „PropCo-GmbH“). Die PropCo-GmbH auf der unteren Ebene ist in der Holdingstruktur als SPV einzugliedern, da der primäre Zweck der Erwerb, das Halten sowie die Vermietung oder Veräußerung einer oder mehrerer Immobilien ist.
Abbildung 1: Zielstruktur mit Holding-GmbH
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung
III. Ertragsteuerliche Behandlung auf Ebene der PropCo-GmbH
1. Laufende Besteuerung
Die Durchführung einer Immobilieninvestition mit Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft kann im Ergebnis unter Voraussetzungen zu einem steuerlich besonders privilegierten Unternehmen führen. Die mögliche Privilegierung ergibt sich für Grundstücksunternehmen durch ein spezielles gewerbesteuerliches
Wahlrecht i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Durch den Vorteil der sog. erweiterten Gewerbesteuerkürzung, besteht in der vollständigen Befreiung der GewSt für Gewinne des Grundstücksunternehmens insoweit, als dass diese im direkten Zusammenhang mit der Immobiliennutzung stehen.31 Durch die erweiterte- sowie die einfache Kürzung soll eine Doppelbelastung mit GewSt und Grundsteuer (GrSt) vermieden werden.32 Im Gegensatz zur einfachen Kürzung führt die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht nur zur Verminderung, sondern zur vollständigen Vermeidung der Doppelbelastung von Grundbesitz mit GewSt und GrSt. Daneben hat die erweiterte Kürzung das Ziel, der gewerbesteuerlichen Gleichstellung vermögensverwaltender Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte lediglich kraft Rechtsform der GewSt unterliegen, mit vermögensverwaltenden natürlichen Personen oder PersGes.33 Die Gleichstellung betrifft ausschließlich die Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung, nicht aber jegliche Form der Vermögensverwaltung.34
Wahlrecht normale und erweitere Kürzung:
Die Ausübung des Wahlrechts zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung ist für alle Grundstücksunternehmen gleichermaßen möglich d. h. rechtsformunabhängig.35 Dementsprechend umfasst, unter Berücksichtigung der übrigen gesetzlichen
Voraussetzungen, der Anwendungsbereich zur Gewerbesteuerbefreiung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, auch Immobilien-Kapitalgesellschaften. Der gesetzliche Regelfall ist in § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG geregelt, welcher für Grundstücksunternehmen zunächst vorsieht, dass der Gewerbeertrag pauschal um 1,2 % des Einheitswerts gekürzt werden darf. Mit Erfüllung weiterer Voraussetzungen36 kann von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht werden und statt der pauschalen Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch genommen werden.
Für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung wird ein gesonderter Antrag benötigt, welcher jährlich neu zu stellen ist. Der Antrag ist nicht fristgebunden, somit kann er bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft des Gewerbesteuermessbescheides gestellt als auch zurückgenommen werden.37
Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG:
Durch die erweiterte Kürzung hat der Gesetzgeber eine weitreichende Begünstigung geschaffen. Die Begünstigung hängt davon ab, ob das Unternehmen die drei wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen (1. Ausschließlichkeit, 2. Eigenen Grundbesitz, 3. Nutzung und Verwaltung) gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erfüllt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG werden folgend in den einzelnen Abschnitten näher analysiert.
Ausschließlichkeit:
Die Begünstigung der erweiterten Kürzung wird durch das sog. Ausschließlichkeitsgebot nur für Einkünften des Grundstücksunternehmens gewährt, wenn diese ausschließlich eigenen Grundbesitz nutzen und verwalten gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Dementsprechend können abweichende Formen der Betätigung des Grundstücksunternehmen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung als schädlich eingeordnet werden. Das gilt auch dann, wenn lediglich geringfügige anderweitige Betätigungen stattfinden. Als Sanktion droht dem Grundstücksunternehmen der vollständige Wegfall der erweiterten Kürzung.38
Sowohl durch Kodifikation als auch durch die Rechtsprechung wurde eine weitergehende Abstufung vorgenommen, wonach es nicht nur „begünstigte Tätigkeiten“ oder konsequenterweise „begünstigungsschädliche Tätigkeiten“ sondern auch „erlaubte, aber nicht begünstigte Tätigkeiten“ zu differenzieren gibt.
Die nachfolgende Abbildung zeigt im Überblick die Differenzierung bei der Abstufung des Kriteriums der Ausschließlichkeit.
Abbildung 2: Einkünfte/Tätigkeitsbereiche von Grundstücksunternehmen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung; inhaltlich vgl. Haasmann, Immobilienverwaltende Kapitalgesellschaften, S. 7.
Eigener Grundbesitz:
Neben der der Ausschließlichkeit muss sich für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG die Verwaltung und Nutzung auch auf eigenen Grundbesitz beziehen.
Der Begriff des Grundbesitzes i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ergibt sich aus den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Dabei konkret für Grundstücke des Grundvermögens die Vorschrift des § 68 BewG und für Betriebsgrundstücke die des § 99 BewG. Für die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung ist es irrelevant, ob es sich um ein Grundstück des Grundvermögens (§ 68 BewG) oder ein Betriebsgrundstück (§ 99 BewG) handelt. In dieser Hinsicht ist es ebenfalls irrelevant ob die Objekte vom Grundstücksunternehmen erworben oder selbst errichtet wurden.39 Gem. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG werden die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen welche zu einer Betriebsanlage gehören (sog. Betriebsvorrichtungen), auch wenn diese als wesentlicher Bestandteil der Errichtung einzuordnen sind, explizit vom Grundvermögen ausgeschlossen.
Die (Mit-)Vermietung von Betriebsvorrichtungen stellt dementsprechend eine für die erweiterte Kürzung schädliche Tätigkeit dar, da es sich bei Betriebsvorrichtungen entgegen der Voraussetzung des eigenen Grundbesitzes i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG handelt.40
Die Formulierung gem. 9 Nr. 1 S. 2 GewStG „eigener“ Grundbesitz ist nach überwiegender Ansicht wertungsgleich damit, dass der Grundbesitz dem steuerlichen Betriebsvermögen des Grundstücksunternehmens zuzuordnen ist.41 Seit dem BFH-Urteil42 herrscht in der Fachwelt Unsicherheit, ob die rein steuerrechtliche Zuordnung des Grundbesitzes zum Betriebsvermögen nicht ausreichend ist, sondern vielmehr gem. dem Wortlaut ein „eigener“ Grundbesitz lediglich dann vorliegt, wenn das Grundstücksunternehmen zusätzlich auch als zivilrechtlicher Eigentümer des Grundbesitzes einzuordnen ist.43
Nutzung und Verwaltung:
Das Kriterium der Nutzung und Verwaltung von ausschließlich eigenem Grundbesitz i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG steht dem Begriff der privaten Vermögensverwaltung gleich.44
Bezogen auf die erweiterte Kürzung wird in einem BFH-Urteil45 die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz zum Zweck der Fruchtziehung im Wege der Vermietung und Verpachtung verstanden. Dabei ist es für die Vermietung unbeachtlich, in welchem Umfang die Vermietung des Grundbesitzes stattfindet, denn allein dadurch wird kein gewerblicher Charakter unterstellt.46 Hierbei kommt es nicht auf die Regelung im Gesellschaftsvertrag der Kapitalgesellschaft, sondern auf die tatsächliche Tätigkeit des Unternehmens an.47
Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung wird insbesondere (insb.) dann überschritten, wenn das Grundstücksunternehmen die Grenzen zum gewerblichen Grundstückshandel überschreitet.48
Folglich bleibt aus ertragsteuerlicher Sicht, nach Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung durch die PropCo-GmbH, bei der laufenden Besteuerung, durch die volle Aussetzung der GewSt, lediglich eine KSt-Belastung von 15 % zzgl. Soli 5,5 %, was effektiv 15,825 % entspricht.
2. Verkauf der Wirtschaftsgüter - Asset-Deal
Als letzter Schritt im Lebenszyklus einer Immobilie gilt die Veräußerung. Der Investor hat zwei Möglichkeiten, sein Immobilienvermögen wieder zu veräußern. Entweder veräußert er lediglich das Wirtschaftsgut (Immobilie) im Rahmen eines Asset Deals oder er veräußert im Wege des Share Deals die Anteile an der PropCo-GmbH, welche das Wirtschaftsgut (Immobilie) in ihrem Betriebsvermögen hält.49 Im Folgenden geht es um die Besteuerung im Wege des Asset Deals.
Durch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 KStG wird von den einkommensteuerlichen Vorschriften insoweit abgewichen, das für unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit) die Einkünfte derer, als solche aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind. Dementsprechend unterliegt die PropCo-GmbH sowohl mit den Mieterträgen als auch mit den Einkünften aus Veräußerung des Wirtschaftsguts, aus ertragsteuerlicher Sicht grundsätzlich der KSt zzgl. Soli (15.825 %) und der GewSt (durchschnittlich 14 %).
Die erweiterte Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kann sich auf die Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Grundbesitz (§§ 68, 99 BewG), welcher sich im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft befindet, erstrecken. Allerdings fallen Immobilienveräußerungsgewinne nicht in sämtlichen Fällen unter den Anwendungsbereich der erweiterten Kürzung, daher ist jede Verkaufstransaktion im Einzelnen sorgfältig zu prüfen. Ein direkter Ausschluss der erweiterten Kürzung ergibt sich u. a. bei Veräußerungsgewinnen, wenn die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten wird. Dabei spricht man von der Überschreitung der „Drei-Objekt-Grenze“, wonach die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren als Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels unterstellt wird.50 Zu den Objekten im Sinne der Drei-Objekt-Grenze zählen allerdings ausschließlich die Objekte, wo ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anschaffung/Herstellung und Veräußerung besteht (sog. Zählobjekt). Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist in diesem Fall dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung/Herstellung und der Veräußerung unterhalb von fünf Jahren liegt. Wird der Zeitraum von fünf Jahren nach Erwerb überschritten, können Objekte bis zur zeitlichen Obergrenze von zehn Jahren nach Erwerb nur dann mitgerechnet werden, wenn im Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung bereits eine Veräußerungsabsicht vorlag.51
Dementsprechend muss bei jedem Veräußerungsvorgang geprüft werden, ob der Verkauf primär, der im Vordergrund befindenden Fruchtziehung, zuzuordnen ist (Vermögensverwaltung) oder ob die Veräußerung und die daraus folgende Liquidisierung der Immobilie im Mittelpunkt steht (gewerblicher Grundstückshandel).
Dabei kommt es weder auf die Größe oder den Wert des einzelnen Objekts noch auf die Nutzungsart der jeweiligen Objekte an.52
Aus Investorensicht ist bei Veräußerungsvorgängen Vorsicht geboten, bei denen anfangs von einer Tätigkeit innerhalb der Bestimmungen zur privaten Vermögensverwaltung ausgegangen wird und sich zum späteren Zeitpunkt das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels, durch beispielsweise einer schädlichen Anzahl an veräußerten Objekten innerhalb des Zeitraums, herausstellt. Dabei besteht die Gefahr für Immobilien-Kapitalgesellschaften des vollständigen als auch nachträglichen Wegfalls der Privilegierung durch die erweiterte Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für mehrere Jahre.53 Hintergrund dieser Konsequenzen ist das, beim Überschreiten der Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel zum einen die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden kann und zum anderen eine Änderung aus verfahrensrechtlicher Sicht bei noch nicht verjährten Erhebungszeiträumen, aufgrund der Erkenntnis neuer Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, erfolgt.
Bei der Veräußerung von Immobilienvermögen durch eine Kapitalgesellschaft ergeben sich im Hinblick auf die erweiterte Kürzung Besonderheiten, wenn die Kapitalgesellschaft ihr einzigen im Betriebsvermögen gehaltenen Grundbesitz veräußert (sog. Ein-Objekt-Gesellschaften).
Die schädliche Tätigkeit tritt in dem Moment ein, wenn das einzige Objekt, welches sich im Betriebsvermögen der Gesellschaft befindet, unterjährig (also innerhalb des Erhebungszeitraums) veräußert wird.54 Zudem werden Tätigkeiten zur Abwicklung der Grundstücksveräußerung und zur Vorbereitung eines erneuten Grundstückserwerbs nicht als Grundstücksnutzung angesehen. Daher werden die Voraussetzungen55 nicht vollständig erfüllt, was zu einer Versagung der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führt. Werden die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht erfüllt, so kommt die pauschale Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG für die Gesellschaft in Betracht.56 Allerdings entschied der BGH im Jahr 200457, dass die erweiterte Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG trotz des Ausschließlichkeitsgebots bei grundstücksverwaltenden Unternehmen zu gewähren ist, wenn Ein-Objekt-Gesellschaften ihr einziges Grundstück zum 31.12.xx um 23:59 Uhr des Erhebungszeitraumes, veräußern (sog. begünstigtes Mitternachtsgeschäft).
IV. Ertragsteuerliche Behandlung auf Ebene der Holding-GmbH
1. Laufende Besteuerung
Aus Investorensicht bietet die Holdingstruktur durch die hier erörterten Privilegien, welche sich aus ertragsteuerlicher Sicht auf die laufende Besteuerung als auch auf die Veräußerung beziehen, ein attraktives Gestaltungsmodel.
Grundlegend ergibt sich hier der Fall, dass sich eine Kapitalgesellschaft (Holding-GmbH) als Anteilseigner einer anderen Kapitalgesellschaft (PropCo-GmbH) Dividendengewinne ausschütten lässt. Bei Ausschüttungen von Dividendengewinnen an Kapitalgesellschaften als Anteilseigner fällt grundsätzlich KSt als auch GewSt im Zuflusszeitpunkt i.S.d. § 11 Abs. 1 EStG an. Wie man diese in der Holdingstruktur vermeiden bzw. weitestgehend reduzieren kann, wird im in diesem Kapitel herausgearbeitet.
Die Ausgangsnorm für die körperschaftsteuerliche Behandlung ist der § 8b KStG. Dieser regelt grundlegend wie Dividendengewinne als auch Veräußerungsgewinne bei Kapitalgesellschaften zu behandeln sind.
Als Grundsatz gilt gem. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG, das Dividenden und Veräußerungsgewinne grundsätzlich von der Steuer freizustellen sind. Diese steuerfreie Behandlung ist lediglich steuerrechtlich zu beachten, denn handelsrechtlich ist die Dividende als auch der Veräußerungsgewinn als Ertrag im handelsrechtlichen Jahresüberschuss zu erfassen.
Der § 8b KStG ist eine außerbilanzielle Korrekturnorm, welche den handelsrechtlichen Jahresüberschuss als Grundlage für die Korrektur heranzieht.58 Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass innerhalb einer mehrstöckigen Beteiligungsstruktur Gewinne die sie erzielt wurden nur einmal auf Ebene der Gesellschaft versteuert werden sollen und nicht erneut auf jeder Beteiligungsebene (sog. Schachtelprivileg). Somit wäre eine unmittelbare Beteiligung ohne die Vorschrift des § 8b KStG bessergestellt, als die mittelbare Beteiligung über mehrere Beteiligungsebenen.59
Der § 8b Abs. 1 KStG regelt, das u. a. Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Dividenden) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben und damit als steuerfrei zu behandeln sind. Durch das sog. materielle Korrespondenzprinzip i.S.d. § 8b Abs. 1 S. 2 bis 4 KStG kann die Freistellung, gem. § 8b Abs. 1 KStG, eingeschränkt werden. Als Reaktion auf die Entscheidung des EuGH60 wurde mit dem „Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09“ die Vorschrift des § 8b Abs. 4 KStG geschaffen (sog. Streubesitzregelung). Zweck der Vorschrift ist die Herstellung einer unionsrechtskonformen Dividendenbesteuerung.61 Von Streubesitzdividenden spricht man dann, wenn eine Beteiligung an einer Körperschaft von unter 10 % vorliegt. Streubesitzdividenden sind demnach bei der KSt (als auch bei der GewSt) vollständig zu erfassen, daher ist die Steuerfreistellung gem. § 8b Abs. 1 KStG nicht anwendbar.62
Besteht wiederum eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % des Stamm-/Grundkapitals, so findet die Steuerfreistellung i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG Anwendung. Allerdings ist hierbei die Vorschrift des § 8b Abs. 5 KStG zu beachten, wonach zwar die Dividende vollständig steuerfrei gestellt wird, aber 5 % als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (nicht abziehbare Betriebsausgaben).
Durch die Verbindungsnorm des § 8 Abs. 1 S. 1 KStG wird geregelt, dass das was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, sich nach den Vorschriften des EStG und KStG bestimmt wird. Dadurch findet u. a. der § 3c Abs. 1 EStG Anwendung, welcher regelt, das Ausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu qualifizieren sind. Dementsprechend dürfen grundsätzlich Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Dividenden bzw. den Beteiligungen stehen, nicht abgezogen werden. Das können u. a. Finanzierungskosten bzw. Zinsen für ein Darlehen, welches aufgenommen wurde, um eine Beteiligung zu erwerben, sein.
Im § 8b Abs. 5 S. 2 KStG wird wiederum geregelt, dass der § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden ist, was bedeutet das die Körperschaft die Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung entgegen des § 3c Abs. 1 EStG abgezogen werden dürfen. Allerdings werden pauschal bzw. typisiert i.S.d. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG 5 % von den Bezügen als nicht abziehbare Betriebsausgaben wieder hinzugerechnet. Das hat zur Folge, dass lediglich auf die nichtabziehbaren Betriebsausgaben i.S.d. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG die KSt als auch GewSt anfallen, was einer effektiven Belastung von ca. 1,5 % entspricht.
Von der KSt-Befreiung ist die gewerbesteuerliche Kürzung, i.S.d. § 9 Nr. 2a GewStG, streng zu trennen. Dabei sieht der § 9 Nr. 2a GewStG als Grenze für eine Mindestbeteiligung von 15 % des Stamm-/Grundkapitals. Liegt die Beteiligung unterhalb von 15 %, kommt durch den § 9 Nr. 2a GewStG der § 8 Nr. 5 GewStG zur Anwendung. Gem. § 8 Nr. 5 GewStG werden die außer Ansatz gelassenen Gewinnanteile (95 %, gem. § 8b Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG) wieder hinzugerechnet. Wird allerdings die Beteiligungshöhe von mindestens 15 % des Stamm-/Grundkapitals i.S.d. § 9 Nr. 2a GewStG erreicht, so ist die Dividende vollständig zu kürzen und somit steuerfrei.63 Der BFH entschied in einem jüngeren Urteil64, das die Besteuerung von Streubesitzdividenden gem. § 8b Abs. 4 KStG i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG verfassungsgemäß sind.
[...]
1 Vgl. Haufe: Megadeals & Rekordumsätze: Wohninvestments verzweifelt gesucht.
2 Vgl. Haufe: Preise für Wohnimmobilien weiter im Aufwind.
3 Vgl. Haufe: Alternative Investments: Kindergarten hängt Büro ab.
4 Vgl. Walzel, Barbara (2005): Betriebswirtschaftliche Grundlagen, S. 120.
5 Vgl. Haufe: Wohninvestment: Kleine Städte, große Renditen.
6 Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 451 v. 24.09.2021.
7 Vgl. Rottke, Nico B. / Thomas, Matthias (2017): Immobilienwirtschaftslehrer Management, S. 382.
8 Vgl. https://www.pwc.lu/en/germany/immobilienstrukturen.html; geöffnet am 07.12.2021.
9 Vgl. Rehkugler, Heinz (2009): Die Immobilie als Kapitalmarktprodukt, S. 569.
10 Vgl. Marquardt/Wagner, Praxishandbuch Immobiliensteuerrecht, S. 3.
11 Vgl. Alber, KSt in der Unternehmerpraxis, S. 2.
12 Vgl. Stache, GmbH-Recht, S.19.
13 Vgl. Stache, GmbH-Recht, S.20.
14 Vgl. Haufe: Kapitalgesellschaft / 1 Rechtsform.
15 Vgl. Haufe: Konzernabschluss – Tochterunternehmen / Zweckgesellschaft.
16 Vgl. Haufe: Kapitalgesellschaft / 1 Rechtsform.
17 Vgl. Marquardt/Wagner, Praxishandbuch Immobiliensteuerrecht, S. 51.
18 Vgl. Marquardt/Wagner, Praxishandbuch Immobiliensteuerrecht, S. 296.
19 Vgl. Marquardt/Wagner, Praxishandbuch Immobiliensteuerrecht, S. 310.
20 Vgl. Marquardt/Wagner, Praxishandbuch Immobiliensteuerrecht, S. 51.
21 Vgl. Alber, KSt in der Unternehmerpraxis, S. 12.
22 Vgl. Alber, KSt in der Unternehmerpraxis, S. 12.
23 Vgl. Stache, Besteuerung der GmbH, S. 180.
24 Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 469 v. 06.10.2021.
25 Vgl. Schnitger/Fehrenbacher, Kommentar KStG, § 8, Rn. 114.
26 Siehe Kapitel 2-C-III-1.
27 Vgl. Marquardt/Wagner, Praxishandbuch Immobiliensteuerrecht, S. 84.
28 Vgl. Kirchner/Torwegge/Rüth, Holding und Beteiligung, S. 67.
29 Vgl. Haufe: Holding - ABC IntStR.
30 Vgl. Haufe: Holding - ABC IntStR.
31 Vgl. Haasmann, Immobilienverwaltende Kapitalgesellschaften, S. 7.
32 Vgl. Bergmann/Wingler, Kommentar GewStG, § 9, Rn. 3.
33 Vgl. Marquardt/Wagner, Praxishandbuch Immobiliensteuerrecht, S. 85.
34 Vgl. Haufe: Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen.
35 Vgl. Haufe: Gewerbesteuer.
36 Im folgenden näher erläutert.
37 Vgl. Haasmann, Immobilienverwaltende Kapitalgesellschaften, S. 8.
38 Vgl. Bergmann/Wingler, Kommentar GewStG, § 9, Rn. 4.
39 Vgl. Bergmann/Wingler, Kommentar GewStG, § 9, Rn. 8.
40 Vgl. Bergmann/Wingler, Kommentar GewStG, § 9, Rn. 9.
41 BFH Urteil v. 22.01.1992, Az. I R 61/90 BStBl. II 1992, S. 628.
42 BFH Urteil v. 19.10.2010, Az. I R 67/09 BStBI. II 2010, S. 367.
43 Vgl. Borggräfe/Schüppen: Das Zebraurteil zur erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung (§ 9 Nr. 1 GewStG) – Kritische Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 19.10.2010, Az. I R 67/09.
44 Vgl. Haufe: GewStG § 9 Kürzungen / 3.3.4.2 Verwaltung und Nutzung.
45 BFH Urteil v. 17.01.2006, Az. VIII R 60/02 BStBl. II 2006, S. 434.
46 BFH Urteil v. 17.01.1961, Az. I 53/60 S BStBl. III 1961, S. 233.
47 BFH Urteil v. 17.01.1961, Az. I 53/60 S BStBl. III 1961, S. 233.
48 Vgl. Haufe: Vermögensverwaltung / 6 Rahmen privater Vermögensverwaltung muss überschritten sein.
49 Siehe Kapitel 2-C-IV-2.
50 Vgl. Haasmann, Immobilienverwaltende Kapitalgesellschaften, S. 17.
51 Vgl. NWB: Die Immobilien GmbH.
52 BFH Urteil v. 18.05.1999, Az. I R 118/97 BStBl. II 2000, S. 28.
53 Vgl. Haufe: Gemischt genutzte Gebäude sind keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
54 Vgl. Haasmann, Immobilienverwaltende Kapitalgesellschaften, S. 12.
55 Siehe Kapitel 2-C-III-1.
56 BFH Urteil v. 26.02.2014, Az. I R 47/13 BB 2014, S. 2466.
57 BFH Urteil v. 11.08.2004, Az. I R 89/03 BStBl II 2004 S. 1080.
58 Vgl. Haufe: Außerbilanzielle Korrekturen / 1 Allgemeines zu außerbilanziellen Korrekturen.
59 Vgl. Haufe: Ertragsteuern - Dividendenfreistellung nach § 8b KStG vs. internationales Schachtelprivileg nach DBA.
60 EuGH Urteil v. 20.10.2011, Az. C-284/09 IStR 2011, 840.
61 Vgl. Brühl/Weiss: Aktuelle Entwicklungen bei der Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 4 KStG, S. 431.
62 Vgl. Alber, KSt in der Unternehmerpraxis, S. 48.
63 Vgl. Alber, KSt in der Unternehmerpraxis, S. 52.
64 BFH Urteil v. 18.12.2019, I R 29/17 BStBl II 2020, S. 690.
- Citation du texte
- Mehmed Junuzovic (Auteur), 2022, Einsatz einer Kapitalgesellschaft als Holding für Immobilieninvestments. Ein ertragsteuerliches Gestaltungsmodell, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1351673
-
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X.