Ich beschäftige mich in dieser Hausarbeit mit dem Thema Schwangerschaftsabbruch und der damit verbundenen deutschen Gesetzesgrundlage, den §§218ff im StGB. Mein Interesse lag darin zu erfahren, wie die deutsche Gesetzesgrundlage zur Schwangerschaftsabbruch steht und welche Möglichkeiten eine Frau in Deutschland hat, einen Schwangerschaftsabbruch legal vornehmen zu lassen. Zunächst gebe ich einen geschichtlichen Abriss dazu, wie sich das Thema Schwangerschaftsabbruch und die gesellschaftliche Stellung zum Abbruch entwickelt hat und wie der §218 Einzug in das deutsche Gesetz fand. Anschließend werde ich auf die Bestimmungen der Paragraphen im deutschen Strafgesetzbuch eingehen.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung:
Geschichte
Die gesetzliche Lage
Quellenverzeichnis:
Bücher:
Online Publikation: (In Karla)
Internetquellen:
Einleitung:
Diese Hausarbeit entstand im Rahmen des Modul 7, zum Seminar: „Ausgewählte Themen im Recht der Sozialen Arbeit“. Ich beschäftige mich mit dem Thema Schwangerschaftsabbruch und der damit verbundenen deutschen Gesetzesgrundlage, den §§ 218 ff im StGB und einigen Schwangerschafts-konfliktgesetzen. Da das Thema Schwangerschaftsabbruch und der § 218 immer wieder politische Diskussionshöhepunkte über die Änderung oder Ergänzung des § 218 ff erreicht, gefolgt von gesellschaftlichen und kirchlichen Diskussionen und Stellungnahmen in moralischer Hinsicht, war ich motiviert über dieses Thema zu schreiben. Mein Interesse lag darin zu erfahren, wie die deutsche Gesetzesgrundlage zur Schwangerschaftsabbruch steht und welche Möglichkeiten eine Frau in Deutschland hat, einen Schwangerschaftsabbruch legal vornehmen zu lassen. Zunächst werde ich einen geschichtlichen Abriss dazu geben, wie sich das Thema Schwangerschaftsabbruch und die gesellschaftliche Stellung zum Abbruch entwickelt hat und wie der § 218 Einzug in das deutsche Gesetz fand. Anschließend werde ich auf die Bestimmungen der Paragraphen im Strafgesetzbuch eingehen.
Geschichte
Schwangerschaftsabbrüche, sowohl legal als auch illegal, hat es in fast allen Kulturen schon immer gegeben. Die Position zum Abbruch ist sowohl innerhalb der Kulturen, als auch unter den verschiedenen Glaubensrichtungen verschieden.
Bis Ende des 18.Jahrhunderts wurden in einigen Ländern Abtreibung mit gleichem Strafmaß verfolgt wie Mord und Kindsmord. Bis ins Zeitalter der Aufklärung hatte Abtreibung Auspeitschen, Foltern, Rädern, Glühende Zangenrisse und Hinrichtung durch das Schwert zur Folge. Diese Strafen reichten bis zum allgemeinen preußischen Landesrecht in 1794. Erst durch das Landesrecht wurden die Strafen milder und die Todesstrafe wurde durch Zuchthausstrafe ersetzt.[1]
Bis ins 19.Jahrhundert hinein wurde die Tötung menschlichen Lebens erst mit der Beseelung zuerkannt, dieser Auffassung war auch die Kirche. Beim Männlichen Fötus war dies ab dem 40ten Tag, beim weiblichen erst ab dem 80.Schwangerschaftstag.[2]
Als § 218 fand das Abtreibungsverbot zuerst im Reichstrafgesetzbuch von 1871 Eingang. In diesem wurden Abbrüche per Gesetz verboten und mit Strafe von ein bis fünf Jahren Zuchthaus bedroht. Für Beihelfer zum Abbruch und den herbeigeführten Tod der Schwangeren drohte lebenslange Haft. Schwangere die abtreiben wollten, waren in dieser Situation angewiesen auf Helfer. Sie griffen auf unprofessionelle Helfer zurück, die ihre Hilflosigkeit meist ausnutzten und dessen Methoden und Abtreibungsarten so gut wie immer gefährlich, schmerzhaft und auch für die Schwangere oft tödlich waren. Die Folgen reichten von schweren Infektionen und Verletzungen über lebenslange Leiden bis zum Tode. Maßnahmen gegen eine Schwangerschaft waren zum Beispiel mit Füßen auf der Schwangeren herum zu treten, mit Instrumenten aller Art in die Gebärmutter einzudringen um die Frucht zu töten oder Mittelchen wie Tränke und Gifte als Schwangere zu sich zu nehmen.[3] Wurde die Frucht doch ausgetragen und der ungewollte Säuglinge kam zur Welt, wurde er erstickt, ertränkt oder kalter Zugluft ausgesetzt.[4]
Es gab viele öffentliche Widerstände gegen dieses Gesetz. Helene Stöcker trieb eine Bewegung zur Abschaffung des §218 an. Sie gründete 1905 den „Bund für Mutterschutz und Sexualreform“ und richtete später Mütterberatungs-stellen ein. Bekannte Persönlichkeiten, wie Käthe Kollwitz, Erich Kästner, Kurt Tucholsky und Sigmund Freud sprachen sich gegen den Paragraphen aus. Strafrechtsreformen wurden gefordert und das Abtreibverbot wurde diskutiert.[5] So kam es, dass es 1906 mehrere Entwürfe im Reichstag gab, mit dem Ziel die Strafen aus §218 zu ändern bzw. zu mildern, zunächst mit wenig Erfolg.[6] Ab 1920 beschäftigte sich der Reichstag erneut 6mal mit der Liberalisierung des Schwangerschaftsabbruchs. Ein Antrag der SPD Schwangerschaftsabbrüche in den ersten 3 Monaten straffrei zu lassen, scheiterte am Mehrheitsverhältnis im Reichstag. Im Jahr 1926 setze sich die KPD (Kommunistische Partei Deutschland) im deutschen Reich für eine Neufassung des Paragraphen ein und erreichte eine Gesetzesänderung. Erst am 18.Mai 1926 wurde die Zuchthausstrafe in Gefängnisstrafe ohne Mindeststrafandrohung umgewandelt und das Verbrechen zum Vergehen gemildert.[7] Am 11.März 1927 wurde das Gesetz ergänzt und das Reichsgericht schränkte den §218 um die medizinische Indikation ein. Sie wurde als Ausnahme für einen Abbruch anerkannt als übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund des Interessenkonfliktes zwischen Leben des ungeborenen Kindes und das Leben der Mutter. Er galt, wenn das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren durch die Schwangerschaft schwerwiegend bedroht würde.[8]
Sozialkritische Autoren brachten Theaterstücke und Filme heraus, die sich gegen das Verbot richteten. Und eine Massenbewegung gegen den §218 bewirkte. Das berühmteste Theaterstück in 1929, mit über 200 Aufführungen trug den Namen „Cyankali“ und wurde vom Arzt und Schriftsteller Friedrich Wolf geschrieben, der die Forderungen gegen den Paragraphen aus Sozialen Gründen unterstützte. Sowohl Männer als auch Frauen, veranstalteten Massenveranstaltungen die bis 1930 / 1931 anhielten.[9] Unter anderem gab es eine Selbstbezichtigungskampagne mit dem Motto: „Ich habe abgetrieben“, darunter auch prominente Frauen, die von sozial eingestellten Ärzten unterstützt wurde. Aktive Gegenprogramme waren Antwort der Nationalsozialisten. In der Weimarer Zeit hätte dieser Aufstand wahrscheinlich zur Liberalisierung und eventueller Abschaffung des §218 geführt, so Augstein (1984), jedoch wurde mit der Übernahme der Macht von Hitler der Paragraph in 1934 wieder verschärft und die Zuchthausstrafe als Strafe für einen Abbruchsversuch wieder eingeführt. Für die Durchführung der Abbrüche gab es die Todesstrafe. Unter Hitlers Regime sollte das deutsche Volk unter einer rassistische Doppelmoral herangezogen werden[10] Der Nationalsozialismus besaß eine präzise Vorstellung von der künftigen Sozialpolitik. „Gesundheitsführung“[11] lautete die Parole unter denen die NS Wohlfahrtspflege 1933 ihre Arbeit aufgenommen hatte. Deren Grundannahmen waren, die Menschen in das Schema: gesund, krank, rassisch hochstehend und rassisch minderwertig einzuordnen.[12] Nichtarische Menschen, sogenannte minderwertigen Volksgruppen, wurden von Abtreibungsverbot ausgenommen und jüdischen Menschen war die Abtreibung ausdrücklich erlaubt. Hiernach galt Menschen die unter Pflege und Betreuung keine Heilungschancen besaßen keine Aufmerksamkeit und die „Züchtung von Unterstützungsempfängern“ und unwerten Elementen des Volkes, sollte vermieden werden. Die Gesamte Sozial- und Wohlfahrtspolitik des dritten Reiches war der rassistischen Leitprämisse der „Zucht und Auslese“[13] untergeordnet. So kam es auch, dass im Jahr 1935 das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ erlassen wurde. Es versagte den „Minderwertigen“[14] die Fortpflanzung, damit sie die Erbgesunde Bevölkerung nicht zurückdrängte. Dies führte zu Eugenik und Sterilisation.[15]
In 1945 wurden die verschärften Bestimmungen von den Alliierten wieder aufgehoben und für die ersten Monate nach Kriegende war für deutsche Frauen, die Opfer von (Massen-)Vergewaltigung durch die Angehörigen der Besatzungsarmeen waren, erlaubt Schwangerschaften abzubrechen.[16] Auch danach, von 1945 bis 1948, wurde die „NS-Strafrechtsnovelle“[17] aufgehoben. Der Abbruch war jedoch weiterhin strafbar.[18] Mit in Kraft treten des Grundgesetzes in 1949 wurde jegliche Todesstrafe abgeschafft, so auch ganz offiziell am 4.8.1953 im Gesetz verankert die Todesstrafe für Fremdabbruch.[19]
In der DDR verbot 1950 das „Gesetz über den Mutter und Kinder Schutz und die Rechte der Frau“[20] jede Abtreibung. Ausnahme war die medizinische und eugenische[21] Indikationen, also wenn das Leben der Schwangeren gefährdet war oder zu erwarten war, dass das Kind mit einer schweren Behinderungen, Missbildung oder nicht überlebensfähig geboren würden.[22] Während Frauen in den alten Bundesländern entweder beruflich orientiert waren, auf Kinder verzichteten oder später gebaren, bekamen Frauen in der DDR im Lebensalter von 20 bis 30 Jahren ein bis zwei Kinder und waren fast alle nebenher berufstätig. Eine Kinderlose Frau in der DDR wurde nicht ernst genommen.[23] Im März 1972 wurde das „Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft“ verabschiedet. Von da an bestand in der DDR die Möglichkeit bis zur 12.Schwangerschaftswoche abzubrechen.[24]
[...]
[1] vgl. Augstein / Koch, S.25; vgl. Friedrichsen, S.15
[2] vgl. Augstein / Koch, S.25
[3] vgl. Augstein / Koch, S.25/ 26; vgl. Friedrichsen S.13/ 15; vgl. Internetquelle Nr.8
[4] vgl. Friedrichsen, S.13
[5] vgl. Augstein / Koch, S.27
[6] vgl. Internetquelle Nr.8
[7] vgl. Augstein / Koch, S.26; vgl. Grafenhorst, S.7; vgl. Internetquelle Nr.8
[8] vgl. Augstein / Koch, S.27; vgl. Friedrichsen, S.21; vgl. Internetquelle Nr.8
[9] vgl. Augstein / Koch, S.27 / 28; vgl. Internetquelle Nr.8
[10] vgl. Augstein / Koch, S.27 / 28; vgl. Internetquelle Nr.8
[11] vgl. Kaiser S.6
[12] vgl. Kaiser S.6
[13] Kaiser S.7 / 11
[14] Hierzu zählten Geisteskranke, Alkoholiker, Epileptiker
[15] vgl. Augstein / Koch, S.27 / 28; vgl. Internetquelle Nr.8; vgl. Kaiser S.12 / 13
[16] vgl. Augstein / Koch, S.28; vgl. Internetquelle Nr.8
[17] Zitat, Interquelle Nr.8
[18] vgl. Internetquelle Nr. 8
[19] vgl. Internetquelle Nr.8
[20] Zitat Internetquelle Nr.8
[21] eugenisch meint dem Erbgut förderlich
[22] vgl. Grafenhorst, S.7; vgl. Internetquelle Nr.8
[23] vgl. Grafenhorst, S10
[24] vgl. Internetquelle Nr.8
- Quote paper
- Marina Welz (Author), 2009, Schwangerschaftsabbruch in der BRD, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134594
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